Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0557-I/07
Hinzurechnungsbetrag von 8.000 € bei der Berechnung der Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0557-I/07vom 27.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Baldauf und die weiteren
Mitglieder Dr. Christiane Seissl, Dr. Reinhold Lexer und Mag. Klaus
Schönach über die Berufung des Bw., vertreten durch Stauder Kempf
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH & Co KEG,
6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Str. 4, vom 1. August 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 12. Juli 2007 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog in 2005 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 16.759,64 € und unterlag mit diesen der
beschränkten Steuerpflicht. In Anwendung von § 102 Abs. 3 EStG 1988
i.d.F. BGBl. I Nr. 180/2004 rechnete die Abgabenbehörde erster Instanz bei
der Veranlagung zur Einkommensteuer 2005 dem Einkommen den Betrag von 8.000
€ hinzu und setzte im Einkommensteuerbescheid vom 12.7.2007 die
Einkommensteuer mit 5.634,86 € fest.
In der dagegen erhobenen Berufung (Schriftsatz vom
1.8.2007) wendet sich der Berufungswerber gegen die Hinzurechnung des Betrages
von 8.000 € und begründete dies damit, dass das Einkommen nicht
höher sein könne als die Summe der Einkünfte. Bei der Bestimmung
des § 102 Abs. 3 EStG 1988 handle es sich um eine reine Tarifbestimmung und
die Hinzurechnung des Betrages von 8.000 € für Zwecke der Ermittlung
der Tarifsteuer bedeute nicht, dass sich das Einkommen erhöhe. Vielmehr sei
die Hinzurechnung eine Fiktion, mit deren Hilfe der entsprechend (höhere)
Steuersatz zur Berechnung der Einkommensteuer erst berechnet werden könne.
Der so ermittelte Steuersatz von 22,81% sei auf das tatsächliche Einkommen
anzuwenden, sodass sich eine Steuerbelastung von 3.809,78 € ergebe. In
diesem Zusammenhang werde auf RdW 2006/667, 720 (Reiner, Beschränkte
Steuerpflicht: Ist § 102 Abs. 3 EStG eine Einkommens- oder eine
Tarifbestimmung?) verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 in der erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwendenden Fassung durch
das Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, lautet:
"Die Einkommensteuer ist bei beschränkt
Steuerpflichtigen gem. § 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass
dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen ist."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 686 BlgNR
XXII. GP, heißt es dazu:
"In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH
ist es Sache des Wohnsitzstaates, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen.
Beschränkt Steuerpflichtige sollen daher an der das Existenzminimum
sichernden Null-Steuerzone nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt
Steuerpflichtige (10.000 €) teilnehmen. Daher soll bei der
Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim Tarif nach
§ 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt bleiben.
Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt Steuerpflichtige
in Höhe von 2.000 € an der existenzsichernden Null-Steuerzone
teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von 8.000 €
zur Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen,
die ihre Haupteinkünfte in Österreich erzielen, steht aber die in
§ 1 Abs. 4 geregelte Option auf unbeschränkte Steuerpflicht
zu."
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 in der gleichfalls ab der
Veranlagung 2005 anzuwendenden Fassung durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl.
I Nr. 57/2004, lässt Einkommen bis 10.000 € steuerfrei. Nach dem bis
2004 geltenden Tarifsystem (§ 33 Abs. 1 in der Fassung vor dem
Steuerreformgesetz 2005) war für die ersten 3.640 € keine
Einkommensteuer angefallen; für unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige
hatte sich darüber hinaus noch durch den Abzug des allgemeinen
Steuerabsetzbetrages (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem
Steuerreformgesetz 2005) ein steuerfreies Existenzminimum ergeben. Im neuen
Tarifsystem ist der allgemeine Absetzbetrag entfallen, er wurde in den Tarif
eingearbeitet (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Band III C, Tz 3 zu § 33). Um beschränkt Steuerpflichtige
im neuen Tarifsystem "nicht im selben Umfang wie unbeschränkt
Steuerpflichtige (10.000 €) an der das Existenzminimum sichernden
Null-Steuerzone teilnehmen zu lassen" (Erläuterungen zur Regierungsvorlage
des AbgÄG 2004), wird das Einkommen beschränkt Steuerpflichtiger bei
Anwendung des Steuertarifes um 8.000 € erhöht (§ 102 Abs. 3
erster Satz EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 180/2004); der Hinzurechnungsbetrag
bewirkt, dass bei beschränkt Steuerpflichtigen nur (inländische)
Einkommen bis 2.000 € steuerfrei bleiben.
Der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 erster Satz EStG
1988 (idF BGBl. I Nr. 180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen, dass in
Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden
soll. Vielmehr ist § 102 Abs. 3 EStG 1988 - und insoweit mit den
Ausführungen in der vom Berufungswerber zitierten Literaturstelle (Reiner
in RdW 2006, Seite 720 ff) - als reine Tarifbestimmung zu sehen, die bei
beschränkter Einkommensteuerpflicht ergänzend zu § 33 Abs. 1 EStG
1988 hinzutritt. Die Normierung der Hinzurechnung des Betrages von 8.000 €
bei gleichzeitig unveränderter Anwendung des Tarifes wie er in § 33
Abs. 1 EStG 1988 für die Ermittlung der Einkommensteuer für
unbeschränkt Steuerpflichtige festgelegt wurde, stellt lediglich eine
rechnerische Methode dar, um das vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Ziel zu
erreichen, nämlich den ab dem Jahr 2005 in den Tarif des § 33 Abs. 1
EStG 1988 integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt
Steuerpflichtige keinen Anspruch hatten, auszugleichen (Fellner in
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar Tz 4 zu § 102;
Atzmüller/Herzog/Mayr in RdW 2004, 621; UFS RV/0451-I/06 vom 6.4.2007,
RV/0147-F/07 vom 27.11.2007, RV/0216-S/07 vom 27.11.2007). Für die vom
Berufungswerber vorgeschlagene (teilweise) Umsetzung der Bestimmung des §
102 Abs. 3 EStG 1988 in Art eines Progressionsvorbehaltes bietet die
Gesetzeslage hingegen keinen Boden.
Die Berufung war sohin als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
am 27. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0557-I/07
- Stammnummer
- 33880
- Gültig
- 27.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF