Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0609-L/06
Im Falle der beschränkten Steuerpflicht ist die Hinzurechnung gem. § 102 Abs. 3 EStG 1988 (i.d.F.BGBl 180/ 2004) vorzunehmen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0609-L/06vom 10.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen des Bw., Gewerbetreibender, Adresse1; (Deutschland), gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend
Einkommensteuer
2005 sowie
Einkommensteuervorauszahlung 2006
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im konkreten Fall, ob der Bw. im Jahre 2005
unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist.
In dieser Einstufung entsteht eine unterschiedliche
Besteuerung für den Bw:
Bei beschränkter Steuerpflicht ergibt sich u.a. die
Konsequenz der Hinzurechnung eines Betrages (und zwar in Höhe von €
8.000,00 - Wirkung einer Einkommenserhöhung) gemäß
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I 180/2004(ab Veranlagung
2005):
Der Bw. ist deutscher Staatsbürger (Familienstand
:verheiratet, Alleinverdiener). Sein Wohnsitz ist in nunmehr in Adresse1;
(Deutschland).
Nach seinen Angaben bezog er im Berufungszeitraum
gewerbliche Einkünfte in Deutschland (Gewerberechtigung: Vermittlung von
modernen Bauelementen etc. ) und seit 2.8.2005 auch österreichische
gewerbliche Einkünfte als Warenpräsentator (Gewerbeberechtigung vom
18.8.2005).
Aktenlage:
Beim gegenständlichen Abgabepflichtigen wurde eine
Nachschau gemäß
§ 144 Abs. 1 der BAO angeordnet
(Zweck: Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Informationen aus dem
Anlass der Neueröffnung eines Betriebes).
In der Niederschrift über die Nachschau vom
13. Oktober 2005 geht Folgendes hervor:
"Der Bw. sei in
Österreich als Warenpräsentator selbständig tätig
(Ergänzung der Berufungsbehörde: siehe auch Angaben des
Abgabepflichtigen im Fragebogen vom 19.9.2005) .Er vermittle nur Waren von der
Fa. H.. Die Zentrale für
Österreich sei in S.. Hauptsitz
der Fa. sei in D.. Er habe in
Österreich keine Betriebsstätte. Er benutze die
Büroräumlichkeiten der Firma. Er habe nur in der Bundesrepublik
Deutschland eine Betriebsstätte (gewerbliche Einkünfte) - UID-Nr.:
yxy). Die Vermittlungsprovisionen
werden vom Firmenhauptsitz der Firma.H. überwiesen. Er werde in Deutschland
zur Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer veranlagt. Sämtliche in
Österreich anfallenden Vermittlungsprovisionen werden von Deutschland aus
auf ein österreichisches Bankkonto überwiesen
(Bankxy) , und dies ohne MwSt. Die
anfallenden Vorsteuerbeträge mache er beim Finanzamt geltend. Hauptwohnsitz
(Lebensinteresse und Familie) sei in
Adresse1a . Zweitwohnsitz sei in
Adresse2 . Genaue Wohnadresse werde er
noch, da auf Wohnungssuche, bekannt gegeben. Postzustellung an
Adresse3, Büroräumlichkeiten
der Fa. H. (Beilagen: Schreiben des Bundesamtes für Finanzen,
Außenstelle Sa., Auszug
Gewerberegister der BH G., Anmeldung
der Betriebsstätte in Deutschland)
Im Schreiben vom 24. Oktober 2005 gab der
Abgabepflichtige an das Finanzamt Gmunden/Vöcklabruck Folgendes
bekannt:
"Sehr
geehrte Damen und Herren !
Anbei
sende ich Ihnen die StNr. zurück, seine Betriebsstätte liege in
Deutschland. Dies gehe aus der Niederschrift über die Nachschau zu
Nrxx vom 13. Oktober 2005
hervor.
Mit freundlichen
Grüßen
Der
Bw."
In der Folge wurde vom Veranlagungsmitarbeiter ein
Aktenvermerk (27. Oktober 2005) verfasst:
"Bezug -Niederschrift vom
13.10.2005 "beschränkte Steuerpflicht" mit dem Zusatz "auf die
Einkommensteuererklärung 2005 warten ".
Im Schreiben vom 3. April 2006 wurde vom
Abgabepflichtigen betreffend Einkommensteuererklärung 2005 folgendes
bekannt gegeben:
"Sehr geehrte Damen und
Herren!
Anbei sende ich Ihnen
die Formulare für die Einkommensteuererklärung 2005 zurück. Seine
Betriebsstätte sei nach wie vor in Deutschland (Beilage: Kopie des
Nachschauauftrages vom 13. Oktober 2005 . Um Kenntnisnahme und
Erledigung werde ersucht".
In einem weiteren Aktenvermerk vom 7. April 2006
wurde vom Veranlagungsmitarbeiter Folgendes festgehalten:
"Der Abgabepflichtige werde beim nächsten
Österreich-Aufenthalt -voraussichtlich am 19. April 2006 -
persönlich im BV-Team xy vorsprechen. Wenn etwas dazwischen kommen
würde, werde er sich telefonisch melden. Der Abgabepflichtige erkläre,
dass er in Österreich mit inländischen Provisionen eher
beschränkt steuerpflichtig sei".
Im Aktenvermerk vom 19. April 2006 wurde die
persönliche Vorsprache des Bws. festgehalten:
".Der Bw. erkläre
nochmals die Sachlage wie bereits in der niederschriftlichen Einvernahme
bezüglich der Erhebungen des abgabenrechtlichen Erhebungsdienstes. Auch die
Neueröffnung des Betriebes werde festgehalten. Er sei mit seinen in
Österreich erzielten Provisionseinkünften beschränkt
steuerpflichtig. An Provisionszahlungen habe er seit der Eröffnung im
August 2005 ein österreichisches Bankkonto erhalten:
|
September
2005
|
3.200,00 €
|
Dezember
2005
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3.700,00 €
|
Summe
|
6.900,00 €
Er benutze für
seine Reisetätigkeit in Österreich einen Firmenwagen der deutschen
Auftraggeberfirma, zu bezahlen habe er nur die anfallenden Benzinkosten.
Fahrtenbuch werde bis dato keines geführt. Ebenso wenig habe er andere
Ausgabenbelege aufbewahrt, daher habe er für 2005 das
Betriebsausgabenpauschale gewählt. Der Abgabepflichtige wurde über die
Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten belehrt. Die Erklärung wurde
ausgefüllt und unterschrieben überreicht. Die
Einkommensteuererklärung 2005 wurde zum Akt genommen.
Aktenvermerk vom
19. April 2006:
Ermittlung der Einkünfte für 2005:
|
Provisionseinnahmen
-12 %
Betriebsausgabenpauschale Provisionseinkünfte (Einkünfte aus
Gewerbebetrieb)
|
6.900,00 €
828,00 €
= 6.072,00 €.
Im Einkommensteuerbescheid vom 17. Mai 2006
wurde folgendes Einkommen bzw. Einkommensteuer ermittelt:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
6.072,00 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
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6.072,00 €
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- Sonderausgaben
|
60.00 €
|
Einkommen
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6.012,00 €
|
Hinzurechnung gemäß
§ 102 Abs. 3
EStG 1988 i.d.F.BGBL.I 2004/180 (ab 2005)
|
8.000,00 €
|
Einkommensteuerbemessungsgrundlage
|
14.012,00 €
|
Einkommensteuer gemäß
§ 33
Abs. 1 EStG 1988 BGBl.I 2004/57(ab 2005) *
|
(14.012,00 € - 10.000,00 €) x
5.750,00 € / 15.000,00 €
|
*Anmerkung der
Berufungsbehörde:
allgemeiner Absetzbetrag ist integriert!
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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€ 1.537,93
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
€ 1.537,93
|
Einkommensteuer
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€ 1.537,93
|
Abgabennachforderung
|
€ 1.537,93
In der Berufung vom 23. Mai 2006
betreffend Einkommensteuer 2005 und Vorauszahlung 2006 vom
17. Mai 2006 wurde fristgerecht ausgeführt:
"Die
Provisionseinkünfte als Warenpräsentator in Österreich
hätten im Zeitraum
2. August 2005 - 31. Dezember 2005 € 6.072,00
betragen. Die Abgabenbehörde füge laut § 102 Abs. 3
EStG 1988 € 8.000,00 einfach hinzu, einen Betrag , den er gar nicht
eingenommen habe. Es werde daher die Frage gestellt, mit welcher
Begründung? Normalerweise könne nur das versteuert werden, was auch
tatsächlich eingenommen werde. In Österreich habe er keinen
Gewerbebetrieb bzw. keine Betriebsstätte, das wurde bereits
überprüft, diese habe er nach wie vor in Deutschland. In
Österreich seien von ihm nur Aufträge vermittelt worden. Er sei nicht
bereit , diese unzulässige Steuer von 1.537,93 € und die
Vorauszahlung von 1.599,44 € zu zahlen. Möglicherweise seien auch
Fehler beim Ausfüllen des Bescheides aus seiner Unkenntnis her aufgetreten.
Außerdem habe er seine Gewerbeberechtigung zum 28. April 2006
abgemeldet. Es werde um baldige Berichtigung ersucht.
Im Schreiben vom 12. Juni 2006 hat der Bw.
nochmals Einspruch gegen die oben angeführten Steuerbescheide erhoben.
"Bis jetzt habe er auf
sein Schreiben vom 23. Mai 2006 keine Rückmeldung erhalten. Er
nehme an, dass diese Angelegenheit erledigt sei. Bei einer zusätzlichen
mündlichen Vorsprache sei ihm auch mitgeteilt worden, dass er normalerweise
keine Steuern zu zahlen hätte, wie das zustande gekommen sei, wüssten
sie selber nicht, so etwas habe es noch nie gegeben".
In der Vorhaltsbeantwortung des Bws. vom
11. Juli 2006 wurde - auf Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates
vom 6. Juli 2006 - Folgendes bekannt gegeben:
Zur Frage
a)
"Die Adresse
Adresse3 sei eine Niederlassung von der
Fa. H. mit Sitz in S. . Dieses
Büro sei ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit als
Warenpräsentator zur Verfügung gestellt worden, siehe Nachschau
Auftrag Nr. xx. vom
13. Oktober 2005, vom Finanzamt Gmunden. Bis zum
15. Dezember 2005 habe er keinen Zweitwohnsitz in Österreich
gehabt, er habe nur bei Bekannten übernachtet. Seit diesem Zeitpunkt , dem
15. Dezember 2005 , habe er einen Zweitwohnsitz
(Urlaubsdomizil)".
Zur Frage b):
"Von
August - Dezember 2005 sei er als Warenpräsentator nebenberuflich
in Österreich tätig gewesen.Er sei im Jahre 2005 hauptberuflich
für ca. 255 Tage als Handelsvertreter in Deutschland tätig gewesen und
habe dort auch seine Betriebsstätte".
Zur Frage
c):
"Im Jahre 2005 sei sein
Hauptwohnsitz in Deutschland und es werde dies auch in Zukunft so bleiben, weil
er dort Eigentum besitze".
Zur Frage
d):
"Er versteuere alle
Einnahmen , egal woher , nach wie vor in Deutschland, seine Berufung habe sich
nicht auf irgendwelche Paragraphen bezogen, womit er sich sowieso nicht
auskenne, sondern gegen die zusätzliche Summe von 8.000,00 €, die
er nicht eingenommen habe und es auch nicht akzeptiere, dafür Steuern zu
zahlen.Auf die Kopie der Berufung vom 23. Mai 2006 werde
hingewiesen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu beurteilen war , ob die vorgenommene Besteuerung der
inländischen Provisionseinkünfte (gewerbliche Einkünfte) des Bws.
im Jahre 2005 (Einkommensteuerbescheid vom 17.5.2006) zu Recht erfolgte.
Österreichische
Rechtslage:
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 normiert:
"Unbeschränkt
steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die Im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.Die unbeschränkte
Steurpflicht erstreckt sich auf alle in-und ausländischen
Einkünfte".
§ 1 Abs. 3 EStG 1988 normiert:
"Beschränkt Steuerpflichtige sind jene
natürlichen Personen, die im Inland weder
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die
beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 EStG 1988
aufgezählten Einkünfte".
Im § 1 Abs. 4 EStG 1988 finden sich Sonderregelungen,
die auf Antrag eines beschränkt Steuerpflichtigen zu prüfen
wären. Ein solcher Antrag liegt nicht vor.
Innerstaatliche
Beurteilung eines Wohnsitzes:
Der Bw. führt in seinem Schriftsatz vom 11.7.2006 u.a.
aus, dass er an der Adresse xyc einen
"Wohnsitz bzw.
Zweitwohnsitz (Urlaubsdomizil")
begründet habe. Er gibt an, dass er erst seit 15.12.2005 (also für 17
Tage im Kalenderjahr 2005) eine inländische Wohnung begründete.
Folglich war zu untersuchen, ob diese Ansicht den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften entspricht:
Den Wohnsitzbegriff umschreibt § 26 Abs. 1 BAO.
§ 26 BAO normiert:
"Einen Wohnsitz im Sinne
der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter
Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird".
Ob jemand beschränkt oder unbeschränkt
steuerpflichtig ist, richtet sich allein nach den Kriterien des § 1 EStG
1988. Die Staatsbürgerschaft ist nicht maßgeblich.
Der Wohnsitzbegriff ist objektiv. Auf die innere
Einstellung kommt es nicht an (VwGH vom 25.9.1973,111/73). Die polizeiliche
Meldung ist nicht ausschlaggebend. Die ständige Benützung ist nicht
Voraussetzung für einen Wohnsitz.
Weitere Regelungen finden sich in der
Zweitwohnsitzverordnung- BGBl. II 2003/528 (ab dem Jahre 2004):
§ 1 Abs. 1 leg.cit.bestimmt:
"Bei Abgabepflichtigen,
deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als 5 Jahre im Ausland
befindet, begründet eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen
Wohnsitz im Sinne des § 1 EStG 1988, in denen sich diese Wohnung allein
oder gemeinsam mit andren inländischen Wohnungen an mehr als an 70 Tagen
benutzt wird".
Abs. 2 :
"Abs. 1 ist nur
anzuwenden, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der
inländischen Wohnsitzbenutzung ersichtlich sind"....
Ein Zweitwohnsitz liegt nicht vor, da die 70-Tagesregelung
der zit. Verordnung nicht überschritten wurde.
Es findet sich auch kein Hinweis im Akt , dass andere
inländische Wohnungen begründet worden wären.
Anhaltspunkte, wonach an der Adresse xyxc, auch eine
Wohnmöglichkeit für den Bw. bestand, ergeben sich aus der Aktenlage
nicht.
Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs. 2
BAO ?:
Den gewöhnlichen Aufenthalt
im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand
dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er
an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend
verweilt...
Beispielsweise begründet ein Aufenthalt von
ca. 8 -10 Tagen pro Monat noch keinen
gewöhnlichen Aufenthalt (VwGH v.23.3.1977, 308/75).
Ein "nicht nur
vorübergehendes Aufenthalten an einem Ort" wird in der Praxis dann
angenommen, wenn die Umstände auf eine Anwesenheit von zumindest 6 Monaten
deuten.
Daher wurde ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
(2005) nicht begründet.
Vom Vorliegen einer beschränkten Steuerpflicht war
daher im gesamten Kalenderjahr 2005 auszugehen (keine Trennung von
Veranlagungszeiträumen).
§ 98 EStG 1988 normiert:
" Der beschränkten
Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG 1988) unterliegen nur folgende
Einkünfte:
Z 3 : Einkünfte aus
Gewerbebetrieb ( § 23) für den
- im Inland eine
Betriebsstätte unterhalten wird
Die Ausführungen des Bws., er hätte in
Österreich im Jahre 2005 kein Gewerbe betrieben, stimmen mit der Aktenlage
nicht überein:
Der Bw. übt seit 2.8.2005 ein inländisches
Gewerbe aus (Standort xyxc -vgl.Gewerbeberechtigung der Bezirkshauptmannschaft
Gmunden vom 18.8.2005) .
Die Adresse yxyc, war der Gewerbestandort für das
inländische Gewerbe(siehe Gewerbeberechtigung ). Die Räumlichkeiten an
dieser Adresse wurden ihm von der Fa. H; - wie er in der Niederschrift vom
13.10.2005 selbst bekanntgab - für seine Tätigkeit als
Warenpräsentator überlassen.
§ 29 BAO Abs. 1 normiert:
"Betriebsstätte im
Sinne der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder
Einrichtung, die der Ausübung "eines Betriebes oder wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes ( § 31 )" dient"
Wenn dem Bw. Büroräumlichkeiten dieser Adresse
von der deutschen Firma H.. überlassen wurden, zeigt dies, dass er diese
Räumlichkeiten für sein österreichisches Gewerbe (Gewerbe als
Warenpräsentator seit 2.8.2005) nutzen konnte. Er muss nicht
zivilrechtlicher Eigentümer der ihm überlassenen Räumlichkeiten
sein. Ein Gebäude umfasst in der Regel mehrere Räumlichkeiten. In
diesem kann zugleich eine Betriebsstätte der deutschen Firma Heim &
Haus , aber auch der Gewerbestandort (Betriebsstätte) des Bws gelegen sein
(wie aus der Gewerberechtigung vom 18.8.2005 eindeutig hervorgeht).
Erst im Jahre 2006 wurde dieser Gewerbebetrieb aufgegeben
(lt. Verständigung über die Endigung der Gewerbeberechtigung vom
4.5.2006 - Beendigung mit 28.4.2006 bzw. siehe Schreiben des Bws. vom
6.7.2006).
Die Voraussetzungen des § 98 EStG 1998
(inländische Einkünfte, kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher
Aufenthalt im Inland,Betriebsstätte des Bws.) liegen daher vor.
Beschränkte
Steuerpflicht in Österreich :
Der Bw. ist nach vorangegangener Prüfung
in Österreich
beschränkt
steuerpflichtig.
Die Provisionseinkünfte (gewerbliche Einkünfte
aus der Tätigkeit als Warenpräsentator) sind dem Bw. in
Österreich zugeflossen (Vorliegen eines österreichischen Bankkontos) .
Der Zufluss dieser Einnahmen ist massgeblich.
Besteuerungsgegenstand im Einkomensteuerbescheid 2005 waren nur die österr.
Provisionseinkünfte des Bws.
Gemäß
§ 102 Abs. 1 Z 1
EStG 1988 sind zur Einkommensteuer zu veranlagen:
"Einkünfte eines
beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn
und vom Kapitalertrag oder nach den §§ 99 - 101
vorzunehmen ist".
Es liegen im gegenständlichen Fall weder
lohnsteuerpflichtige Einkünfte noch liegen die Voraussetzungen des §
99 ff EStG 1988 vor.
Die Bestimmung des § 42 Abs. 2 EStG 1988
(Abgabenänderungsgesetz 2004/,BGBl. I 180/2004- ab dem Jahre 2005) )
normiert:
"Der beschränkt
Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen
Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum)
abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten
inländischen Einkünfte, die gemäß
§ 102 zur
Einkommensteuer zu veranlagen sind,
mehr als
€ 2.000,00
betragen.
Der Bw. erzielte in Österreich im Jahre 2005
gewerbliche Einkünfte im Ausmaß von € 6.072,00. Die
Steuerfreigrenze von € 2.000,00 ist überschritten.
Im Einkommensteuerbescheid vom 17.5.2006 wurde zu Recht bei
der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb das 12 %-ige
Betriebsausgabenpauschale abgezogen.
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 Abgabenänderungsgesetz
2004/,BGBl. I 180/2004- ab dem Jahre 2005 normiert:
"Die Einkommensteuer ist
bei
beschränkt
Steuerpflichtigen
gem. § 33 Abs. 1
EStG mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von
€ 8.000,00 hinzuzurechnen ist".
Die
Erläuternden Bemerkungen
führen zu dieser Bestimmung aus:
"Im Hinblick auf die
Rechtsprechung des EuGH Urteil vom 12. Juni 2003, C-234/01 "Gerritse"
soll die Veranlagungsoption auch auf Fälle der Abzugssteuer nach
§ 99 Abs. 1 Z 3 - 5 ausgedehnt und der Ausschluss
von der Veranlagungsoption, bezogen auf die der Steuerabgeltung nach
§ 99 unterliegenden Einkünfte, aufgehoben werden. In
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH sei es Sache des
Wohnsitzstaates, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt
Steuerpflichtige sollen daher an der das Existenzminimum sichernden
Null-Steuerzone nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt
Steuerpflichtige (10.000,00 €) teilnehmen. Daher soll bei der
Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim Tarif nach
§ 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt
bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt
Steuerpflichtige in Höhe von 2.000,00 € an der existenzsichernden
Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von
8.000,00 € zur Bemessungsgrundlage erreicht... ".
Wie ausgeführt wird durch die Neufassung der
Bestimmung des § 102 Abs. 3 EStG 1988 ab dem Jahre 2005 im Falle
der Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen dem steuerpflichtigen
Einkommen ein Betrag von 8.000,00 € hinzugerechnet.
Dieser Hinzurechnungsbetrag ist ein Ausgleich für den
ab dem Jahre 2005 in den Tarif integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag, auf
den beschränkt Steuerpflichtige bisher keinen Anspruch hatten.
Deutsche
Einkommensbesteuerung:
Der Bw. unterliegt mit den Einkünften aus seinem
deutschen Gewerbebetrieb (lt. Gemeindeverwaltung Gr. /Deutschland vom 11.8.1998:
Vermittlung von modernen Bauelementen, Haustüranlagen, Rolladen, Fenster,
Markise -siehe Gewerbeberechtigung vom 11.8.1998) in Deutschland der deutschen
Einkommensbesteuerung.
Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass das
Doppelbesteuerungsabkommen Österreich/BRD ,BGBl. III 2002/182, in seinem
Artikel 23 Abs. 1 Folgendes normiert
Gemäß Art. 23
Abs. 1 wird bei einer in Deutschland ansässigen Person die Steuer wie folgt
festgesetzt:
a) Von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus der
Republik Österreich ... ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der
Republik Österreich besteuert werden dürfen und nicht unter lit b
(Fälle der Anrechnung der österreichischen Steuer) fallen.
Lit b) umfasst Dividenden
,Zinsen, Lizenzgegühren, Einkünfte, die nach Artikel 13 Abs.2 in der
Republik Österreich besteuert werden dürfen, etc...)
Gewerbliche
Einkünfte (Warenpräsentator in Österreich) fallen nicht unter die
lit b) des Art 23 Abs. 1.
Wie im einzelnen die deutsche Steuerverwaltung in einem
(möglicherweise) bereits erlassenen Steuerbescheid für 2005 die
tatsächliche Besteuerung durchführt (e), ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
vom 17.5.2006:
Die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2006
wurden gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 angepasst (Erhöhung der
Abgabenschuld 2005 um 4% = € 1.599,44).
Der Unabhängige Finanzsenat ist an die geltende
Gesetzeslage gebunden.
Aus den angeführten Gründen waren daher die
Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 10. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 42 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 23 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
beschränkte SteuerpflichtÄnderung der Berechnungsgrundlagen für 2005 (Hinzurechnung)allgemeiner Absetzbetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0609-L/06
- Stammnummer
- 23643
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF