Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1720-W/07
Hinzurechnung eines Betrages von 8.000,00 € zum Einkommen im Falle beschränkt Steuerpflichtiger verfassungswidrig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1720-W/07vom 30.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr.E, Ausland, Adresse, vertreten
durch Dr. Paul Hopmeier, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Rathausstraße 15,
vom 1. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten
durch AD Sylvia Zevel, vom 22. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer 2006
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Frau Dr.E, in
der Folge mit Bw. bezeichnet, wohnhaft in Ausland, ist in Österreich mit
erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beschränkt
steuerpflichtig.
Die
Einkommensteuer der Bw. wurde für das Jahr 2006 gemäß
§ 102
Abs. 3 EStG in der Form ermittelt, dass dem Einkommen ein Betrag von
8.000,00 € hinzugerechnet und die Steuer von der so ermittelten
Bemessungsgrundlage gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 errechnet wurde.
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer der Bw. mit Bescheid in Höhe von
1.940,38 € fest.
Gegen diesen
Bescheid hat die Bw. Berufung erhoben und beantragt, die
Einkommensteuerveranlagung unter Ausscheidung des Hinzurechnungsbetrages von
8.000 € vorzunehmen und die Einkommensteuer für 2006 neu mit Null
festzusetzen. Begründend führte die Bw. aus, die Hinzurechnung des
Pauschalbetrages von 8.000,00 € gemäß
§ 102 Abs. 3
EStG stehe mit den Grundrechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums, aber auch
dem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz im Widerspruch
und wäre bei der Veranlagung im konkreten Fall jedenfalls der
Hinzurechnungsbetrag gemäß
§ 102 Abs. 3 EStG nicht anzuwenden
gewesen. Die Gesetzesänderung lehne sich an die Rechtsprechung des EuGH zur
beschränkten Steuerpflicht an, wonach sich Gebietsansässige und
Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern in der Regel nicht in einer
vergleichbaren Situation befänden. Die Rechtsprechung des EuGH könne
sich nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der
Europäischen Union beziehen, nicht jedoch auf den konkreten Fall mit
Ausland -Bezug. Aus diesem Grund greife auch das Argument nicht, dass es in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften Sache des Wohnsitzstaates sei, das
Existenzminimum steuerfrei zu stellen und beschränkt Steuerpflichtige an
der Nullsteuerzone nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt
Steuerpflichtige (10.000,00 €) teilnehmen sollen. Nicht
nachvollziehbar erscheine, dass ein Hinzurechnungsbetrag von 8.000 €
zur Bemessungsgrundlage "diesem vom Gesetzgeber für Sachverhalte innerhalb
der Europäischen Union gerecht wird". Das Urteil, das offensichtlich
Grundlage für die gegenständliche Regelung gewesen sei, zwinge den
Gesetzgeber nicht, die Hinzurechnung vorzunehmen. Die Anwendung der gesetzlichen
Bestimmung des § 102 Abs. 3 EStG sei bei einem Sachverhalt, wo die
Einschreiterin ihren Wohnsitz in Ausland habe und die Steuerhoheit ohnehin durch
das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Ausland und der Republik Österreich
(BGBl. III Nr. 142/2004) geregelt sei, rechtswidrig. Dass die Steuerhoheit
für die veranlagten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
gemäß Artikel 21 des Doppelbesteuerungsabkommens der Republik
Österreich zugewiesen sei, berechtige die Republik Österreich aber
noch nicht, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 23 des erwähnten
Doppelbesteuerungsabkommens durch die Anwendung der nationalen Vorschrift des
§ 102 Abs. 3 EStG (idF Abgabenänderungsgesetz 2004) zu verletzen. Die
vorgenommene Hinzurechnung von 8.000 € sei
unrechtmäßigerweise erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 180/2004 ist die Einkommensteuer ab
1.1.2005 (Veranlagungsjahr 2005) bei beschränkt Steuerpflichtigen
gemäß
§ 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem
Einkommen ein Betrag von 8.000 € hinzuzurechnen ist.
Gemäß
Artikel 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den
NameLand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
BGBl. III Nr. 142/2004, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2005, in der
Folge kurz mit Abkommen bezeichnet, dürfen Einkünfte, die eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat
besteuert werden.
Gemäß
Artikel 6 Abs. 3 des Abkommens gilt Absatz 1 u.a. für Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens.
Gemäß
Artikel 23 Abs. 1 des Abkommens dürfen Staatsangehörige eines
Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen
Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
Die
Hinzurechnung des Betrages von 8.000,00 € entspricht der ab dem Jahr
2005 geltenden Regelung für beschränkt steuerpflichtige Personen, die
keinen (berechtigten) Antrag auf Besteuerung als unbeschränkt
steuerpflichtig gemäß
§ 1 Abs. 4 EStG 1988 gestellt
haben.
Die gesetzliche
Regelung des § 102 Abs. 3 EStG 1988 ist eindeutig und ermöglicht keine
Interpretation in dem von der Bw. angestrebten Sinn. Wie auch der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur festgehalten hat, ist für die
Auslegung eines Gesetzes der kundgemachte Text maßgebend. Gelangt der
Auslegende ohne Heranziehung der Entstehungsgeschichte und des Motivenberichtes
oder auch gewichtiger Vorgänge im Nationalrat zu einem klaren Ergebnis, so
muss dieses Ergebnis maßgebend sein, weil das Vertrauen auf den
kundgemachten Wortlaut der Gesetze ein wesentliches Element des Rechtsstaates
ist (siehe VwGH vom 24.9.1979, 1341/78). Der Oberste Gerichtshof hat ferner
mehrfach betont, dass es Sache der Gesetzgebung ist (allenfalls) unbefriedigende
Gesetzesbestimmungen zu ändern, und nicht der Rechtsprechung (siehe zB 1 Ob
222/75 vom 29.10.1975). Er hat auch festgehalten, dass eine "verfassungskonforme
Auslegung" eines Gesetzes ihre Grundlage im Gesetz selbst haben muss. Die
Auslegung könne die fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen (siehe 4
Ob 513/84 vom 15.10.1985). Auch wenn der Gesetzgeber mit der
gegenständlichen Bestimmung daher einen europarechtskonformen Zustand
herstellen wollte, ist diese im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut auf alle
Fälle einer beschränkten Steuerpflicht anzuwenden.
Die Regelung
des Artikels 23 Abs. 1 des Abkommens enthält nach ihrem klaren Wortlaut ein
Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsbürgerschaft. Die
Regelung folgt Artikel 24 des OECD-Musterabkommens. Diese Regelung untersagt
lediglich eine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende steuerliche
Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen unter gleichen
Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit. Die
gegenständliche Regelung des § 102 Abs. 3 EStG 1988 differenziert
jedoch nicht hinsichtlich der Staatsangehörigkeit (vgl. VwGH vom 24.1.1996,
Zl. 92/13/0306). Auch das OECD-Musterabkommen setzt daher eine
Rechtfertigungsmöglichkeit der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung,
welche nach der Ansässigkeit differenziert, voraus. Dabei kommt es auf
allenfalls im anderen Vertragsstaat abweichende steuerliche Regelungen nicht an,
weil es jedem Staat freisteht, wie er beschränkt Steuerpflichtige behandeln
möchte. Abgesehen davon hat die Bw. zur konkreten steuerlichen Behandlung
der Bw. in Ausland und zur Behandlung von beschränkt Steuerpflichtigen mit
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Ausland lediglich
ausgeführt, dass eine Hinzurechnung bei beschränkt Steuerpflichtigen
nicht erfolge. Steuerliche Ungleichbehandlungen beschränkt
Steuerpflichtiger können jedoch nicht nur über
Hinzurechnungsbeträge herbeigeführt werden.
Die
Beurteilung, ob die Bw. durch den angefochtenen Bescheid allenfalls sonst wegen
Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt wird,
steht dem Unabhängigen Finanzsenat nicht zu, da gem. Art. 18 B-VG die
Abgabenbehörden die geltenden Gesetze zu vollziehen haben.
Aufgrund der
geltenden Rechtslage konnte der Berufung daher keine Folge gegeben
werden.
Wien, am 30.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 6 DBA MEX (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Mexikanische Staaten (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 142/2004
- Art. 23 DBA MEX (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Mexikanische Staaten (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 142/2004
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1720-W/07
- Stammnummer
- 29730
- Gültig
- 30.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF