Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0082-S/07
Hinzurechnungsbetrag bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0082-S/07vom 03.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Helga
Grebner, Steuerberaterin, 5400 Hallein, Bahnhofstraße 5, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Einkommensteuer für 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, die ihren Wohnsitz in Deutschland
hat, erzielt in Österreich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
und ist damit in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Im Zuge der
Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2005 wurde bei Ermittlung der
Bemessungsgrundlage dem Einkommen gemäß der Bestimmung des
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 ein Betrag von 8.000 €
hinzugerechnet und der so ermittelte Betrag der Berechnung der Einkommensteuer
zu Grunde gelegt.
Dagegen erhob die Bw. Berufung mit der Begründung, der
Hinzurechnungsbetrag von 8.000 € sei nicht statthaft. Zum einen sei
ihr gegenüber nicht dargestellt worden, wie dessen Höhe zustande
komme, sodass eine willkürliche Festsetzung vorliege. Zum andern
verstoße dieser gegen das EU-Gleichbehandlungsgesetz, da innerhalb der EU
die Möglichkeit der freien Wohnortwahl bestehe. Es werde daher beantragt,
den Hinzurechnungsbetrag zu streichen und die Einkommensteuer für 2005
dementsprechend neu festzusetzen.
Das Finanzamt legte die Berufung direkt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 in der
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwendenden
Fassung durch das Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 180/2004,
lautet:
Die Einkommensteuer ist
bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 33 Abs. 1 mit der
Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro
hinzuzurechnen ist.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 686 BlgNR
XXII. GP, heißt es dazu:
In Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des Wohnsitzstaates, das
Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt Steuerpflichtige sollen
daher an der das Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone nicht mehr im selben
Umfang wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 €) teilnehmen. Daher
soll bei der Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim
Tarif nach § 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise
unberücksichtigt bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch
beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 € an der
existenzsichernden Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung
eines Betrages von 8.000 € zur Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland
ansässigen Steuerpflichtigen, die ihre Haupteinkünfte in
Österreich erzielen, steht aber die in § 1 Abs. 4 geregelte
Option auf unbeschränkte Steuerpflicht zu.
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 in der gleichfalls ab
der Veranlagung 2005 anzuwendenden Fassung durch das Steuerreformgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 57/2004, lässt Einkommen bis 10.000 € steuerfrei. Nach dem
bis 2004 geltenden Tarifsystem (§ 33 Abs. 1 in der Fassung vor
dem Steuerreformgesetz 2005) war für die ersten 3.640 € keine
Einkommensteuer angefallen; für unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige
hatte sich darüber hinaus noch durch den Abzug des allgemeinen
Steuerabsetzbetrages (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung vor
dem Steuerreformgesetz 2005) ein steuerfreies Existenzminimum ergeben. Im neuen
Tarifsystem ist der allgemeine Absetzbetrag entfallen, er wurde in den Tarif
eingearbeitet (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Band III C, Tz 3 zu § 33). Um beschränkt
Steuerpflichtige im neuen Tarifsystem "nicht im selben Umfang wie
unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 €) an der das
Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone teilnehmen zu lassen"
(Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgÄG 2004), wird das
Einkommen beschränkt Steuerpflichtiger bei Anwendung des Steuertarifes um
8.000 € erhöht (§ 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988
idF BGBl. I Nr. 180/2004); der Hinzurechnungsbetrag bewirkt, dass bei
beschränkt Steuerpflichtigen nur (inländische) Einkommen bis
2.000 € steuerfrei bleiben.
Der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 erster
Satz EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen,
dass in Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert
werden soll. Vielmehr ist § 102 Abs. 3 EStG 1988 als reine
Tarifbestimmung zu sehen (Reiner in RdW 2006, Seite 720 ff), die bei
beschränkter Einkommensteuerpflicht ergänzend zu § 33
Abs. 1 EStG 1988 hinzutritt. Der Hinzurechnungsbetrag ist ein Ausgleich
für den ab dem Jahre 2005 in den Tarif des § 33 Abs. 1 EStG
1988 integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt
Steuerpflichtige keinen Anspruch hatten (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Band III D, Tz 4 zu § 102).
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es grundsätzlich
Sache des Wohnsitzstaates (und nicht jene des Quellenstaates), durch
Gewährung eines Grundfreibetrages das Existenzminimum steuerfrei zu stellen
(so auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgÄG 2004 unter
Hinweis auf das Urteil des EUGH vom 12.6.2003, Rs. C-234/01, Gerritse; siehe
dazu weiters Loukota, EG-Grundfreiheiten und beschränkte Steuerpflicht,
Linde-Verlag 2006, S. 228 ff). Gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote
werden durch die in Rede stehende Bestimmung des nationalen
Einkommensteuerrechtes daher nicht verletzt.
Diese Auffassung entspricht der übereinstimmenden
Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates, der sich mit dieser
Problematik bereits mehrfach auseinander zu setzen hatte (zB 16.2.2007,
RV/1318-W/06; 6.4.2007, RV/0451-I/06; 19.4.2007, RV/0507-W/07).
Aus den angeführten Gründen war die Berufung
daher als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
3. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0082-S/07
- Stammnummer
- 31746
- Gültig
- 03.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF