Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2692-W/07
Hinzurechnung von € 8.000,00 bei beschränkter Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2692-W/07vom 12.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.., Deutschland, vertreten durch
Mag. Michael Ehrenstrasser, Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
1140 Wien, Beckmanngasse 6, vom 5. September 2007 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 30. August 2007 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), wohnhaft in Deutschland, war bis
2005 Gesellschafter einer österreichischen Personengesellschaft (B-KG) und
mit seinen Einkünften daraus beschränkt steuerpflichtig. In diesem
Jahr 2005 veräußerte er seinen Kommanditanteil und erzielte dabei
einen Veräußerungsgewinn in Höhe von € 59.541,36. In
der Einkommensteuererklärung für 2005 nahm der Bw. diesbezüglich
gemäß
§ 37 Abs. 2 EStG 1988 die Begünstigung der
gleichmäßigen Verteilung dieses Veräußerungsgewinnes auf
drei Jahre in Anspruch.
Im berufungsgegenständlichen Jahr 2006 gab der Bw. in
seiner Einkommensteuererklärung (bei beschränkter Steuerpflicht)
deshalb unter der Kennziffer 326 ("Anzusetzende Teilbeträge, weil in
Vorjahren eine Einkünfteverteilung auf 3 bzw. 5 Jahre durchgeführt
wurde") Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 19.847,12
an. Dabei wies der steuerliche Vertreter in einer Beilage darauf hin, dass der
in § 102 Abs. 3 EStG 1988 geregelte Hinzurechnungsbetrag von
€ 8.000,00 nicht zum Tragen kommen könne, weil es sich um ein
Einkommen handle, das 2005 "eingetreten" sei, und nicht 2006. Im Jahre 2005 sei
diese Hinzurechnung schon vorgenommen worden, weshalb es unlogisch und auch
verfassungsrechtlich nicht haltbar sei, bei einer Verteilung auf drei Jahre
dreimal diesen Betrag hinzuzurechnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. August 2007 rechnete
das Finanzamt dennoch den erklärten Einkünften den Betrag von
€ 8.000,00 mit der Begründung hinzu, dass dieser
Hinzurechnungsbetrag ein Ausgleich für den ab 2005 im allgemeinen
Steuertarif integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag sei, auf den
beschränkt Steuerpflichtige auch bis 2004 keinen Anspruch gehabt
hätten.
In der Berufung vom 5. September 2007 brachte der
steuerliche Vertreter vor, dass es sich in Wahrheit um ein einziges Einkommen
handle, das ausschließlich im Jahre 2005, nämlich in Form eines
Veräußerungsgewinnes zum Tragen gekommen sei. Da nun der Gesetzgeber
auf Veräußerungsgewinne Steuerbegünstigungen gewähre, wie
eben diese Dreijahresverteilung, sei es ausschließlich durch
bescheidtechnische Notwendigkeiten bedingt, in den Folgejahren 2006 und 2007 von
Einkommen zu sprechen und darauf die Steuer zu berechnen. Daraus ergebe sich
aber auch, dass dieser Betrag natürlich nicht dreimal anzusetzen sei, denn
dies wäre ja gleichheits- und somit verfassungswidrig. Angenommen der
Veräußerungsgewinn sei so klein, dass sich keine Notwendigkeit
für eine Dreijahresverteilung ergebe, so würde der
Hinzuberechnungsbetrag auch nur einmal und nicht dreimal anfallen. Weiters
würde durch diese Vorgangsweise des Finanzamtes die seit langen Jahren
bestehende einkommensteuerliche Begünstigung konterkariert werden.
Überdies sollte laut dem Motivenbericht zur seinerzeitigen Einführung
des § 102 Abs. 3 EStG 1988 diese Hinzurechnung nur für ein
laufendes Einkommen, nicht aber für einen Veräußerungsgewinn
Bedeutung haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ausgehend vom Umstand, dass der Bw. als beschränkt
Steuerpflichtiger im Jahre 2005 aus der Veräußerung seiner
Beteiligung an der B-KG einen entsprechenden Gewinn erzielte und
diesbezüglich gemäß
§ 37 Abs. 2 EStG 1988 den - auch
für einen beschränkt Steuerpflichtigen zulässigen - Antrag auf
gleichmäßige Verteilung auf drei Jahre stellte, liegt unstrittig im
berufungsgegenständlichen Jahr 2006 der Fall einer Pflichtveranlagung
gemäß
§ 102 Abs. 1 EStG 1988 vor. Die Veranlagungspflicht
setzt wiederum Erklärungspflicht nach § 42 EStG 1988 voraus. Nach
§ 42 Abs. 2 EStG 1988 besteht bei beschränkter Steuerpflicht
Erklärungspflicht, wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die
einer Pflichtveranlagung unterliegen, mehr als € 2.000,00
betragen.
Im Sinne dieser Bestimmungen hat der Bw. für das Jahr
2006 inländische Einkünfte in Höhe von € 19.847,12,
mithin ein Drittel des im Jahre 2005 erzielten Veräußerungsgewinnes,
erklärt.
Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 102
Abs. 3 erster Satz EStG 1988 ist die Einkommensteuer bei beschränkt
Steuerpflichtigen gem. § 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen,
dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen ist.
Diese durch das Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I
Nr. 180/2004, eingeführte Regelung ist erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden, wobei in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage, 686 BlgNR XXII. GP, Folgendes ausgeführt ist:
"In Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des Wohnsitzstaates, das
Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt Steuerpflichtige sollen
daher an der das Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone nicht mehr im selben
Umfang wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 €) teilnehmen. Daher
soll bei der Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim
Tarif nach § 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise
unberücksichtigt bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch
beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 € an der
existenzsichernden Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung
eines Betrages von 8.000 € zur Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland
ansässigen Steuerpflichtigen, die ihre Haupteinkünfte in
Österreich erzielen, steht aber die in § 1 Abs. 4 geregelte Option auf
unbeschränkte Steuerpflicht zu."
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 in der gleichfalls ab der
Veranlagung 2005 anzuwendenden Fassung (Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr.
57/2004) lässt Einkommen bis € 10.000,00 steuerfrei. Nach dem bis
2004 geltenden Tarifsystem war dagegen lediglich für die ersten
€ 3.640,00 keine Einkommensteuer angefallen, wobei sich aber für
unbeschränkt Steuerpflichtige durch den Abzug des allgemeinen
Steuerabsetzbetrages ein steuerfreies Existenzminimum von im Jahre 2004
ebenfalls schon ungefähr € 10.000,00 ergab. Im neuen Tarifsystem
ist der allgemeine Steuerabsetzbetrag entfallen, dieser wurde vielmehr in den
Tarif eingearbeitet.
Das Finanzamt hat demnach im angefochtenen Bescheid zu
Recht ausgeführt, dass der Hinzurechnungsbetrag ein Ausgleich für den
ab 2005 im allgemeinen Steuertarif integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag
sei, auf den beschränkt Steuerpflichtige auch vorher keinen Anspruch gehabt
hätten. Im Zusammenhang mit der Neuregelung der beschränkten
Steuerpflicht durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 wird auf
Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 2004/581, Lang, SWI 2005, 156, Kofler, JAP
2004/2005/35, sowie auf Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer -
Kommentar, § 102 Tz 4, verwiesen.
Der Hinzurechnungsbetrag bewirkt demnach, dass bei
beschränkt Steuerpflichtigen nur (inländische) Einkommen bis
€ 2.000,00 steuerfrei bleiben. Dabei ist der Regelungsinhalt des
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 nicht etwa darin gelegen, dass in Höhe des
Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden soll. Vielmehr
ist § 102 Abs. 3 EStG 1988 als reine
Tarifbestimmung zu sehen, die bei
beschränkter Steuerpflicht ergänzend zu § 33 Abs. 1 EStG
1988 hinzutritt.
Damit ist aber das Schicksal der Berufung auch schon
entschieden, da unbestreitbar auch bei einer Dreijahresverteilung eines
Veräußerungsgewinnes jeweils der Steuertarif des § 33 Abs.
1 EStG 1988 anzuwenden ist.
Der Berufungseinwand, wonach durch die dreimalige
Hinzurechnung des Betrages gemäß
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 bei
einer Dreijahresverteilung der Einkünfte diese einkommensteuerliche
Begünstigung "konterkariert" werde, ist insofern unverständlich, als
bei einer isolierten Betrachtung eines Veräußerungsgewinnes sich die
Verteilung auf drei Jahre aufgrund der Ausgestaltung des österreichischen
Tarifsystems immer als günstiger herausstellen wird als die sofortige
Versteuerung im Jahr der Veräußerung. So hätte sich im konkreten
Fall bei einer sofortigen Versteuerung des Veräußerungsgewinnes im
Jahre 2005 eine Einkommensteuer von € 25.145,68 ergeben
(Veräußerungsgewinn € 59.541,36 minus
Sonderausgabenpauschale € 60,00 minus Steuerberatungskosten
€ 360,00 plus € 8.000,00 = Einkommen € 67.121,36).
Demgegenüber fällt bei einer Dreijahresverteilung des
Veräußerungsgewinnes insgesamt eine Einkommensteuer von
€ 20.424,39 an (Drittel des Veräußerungsgewinnes
€ 19.847,12 minus Sonderausgabenpauschale € 60,00 minus
Steuerberatungskosten € 360,00 plus € 8.000,00 =
jährliches Einkommen € 27.427,12 - davon Einkommensteuer
€ 6.808,13 mal drei).
Das Finanzamt hat sich demnach bei Erlassung des
berufungsgegenständlichen Bescheides an die geltende Gesetzeslage
gehalten.
Die vorgebrachten, aber nicht näher ausgeführten
Bedenken hinsichtlich der Gleichheits- bzw. Verfassungswidrigkeit werden,
unabhängig davon, dass der Unabhängige Finanzsenat für die
Beurteilung einer Bestimmung als verfassungswidrig nicht zuständig ist, im
Sinne der obigen Ausführungen nicht geteilt.
Zuletzt muss noch darauf hingewiesen werden, dass die in
der Berufung enthaltene Behauptung, wonach im "Motivenbericht" zur
seinerzeitigen Einführung des § 102 Abs. 3 EStG 1988
ausgeführt sei, dass diese Bestimmung für einen
Veräußerungsgewinn keine Bedeutung haben solle, nicht verifizierbar
ist.
Wien, am 12.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2692-W/07
- Stammnummer
- 31913
- Gültig
- 12.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF