Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0008-I/07
Hinzurechnungsbetrag von € 8.000.-; Auslegung der Bestimmung strittig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0008-I/07vom 11.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WT-Kanzlei, vom
5. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
22. September 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war im Jahr 2005 in
Österreich beschränkt einkommensteuerpflichtig und bezog sonstige
Einkünfte in Höhe von € 23.509,91.-.
Bei der Ermittlung des Einkommens wurde vom Finanzamt den
Einkünften gemäß
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 ein Betrag von
€ 8.000.- hinzugerechnet. Weiters wurde bei der Anwendung der Formel des
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 der um € 8.000.- erhöhte Einkommensbetrag
angesetzt. Im nunmehrigen Verfahrensstadium ist nur mehr die
angeführte Steuerberechnung strittig.
Gegen die vom Finanzamt vorgenommene Steuerberechnung
wendet sich die Bw. mit folgender Begründung:
"Bei der Ermittlung der Einkommensteuer wurde dem
Einkommen unserer Mandantschaft ein Betrag von EUR 8.000 hinzugerechnet. Dieser
erhöhte Betrag wurde in die in § 33 Abs 1 EStG angegebenen Formeln
eingesetzt. Dies ist nicht korrekt, da § 102 Abs 3 EStG eine reine
Tarifbestimmung ist. Die EUR 8.000 sind nur zur Ermittlung des Steuersatzes
hinzuzurechnen. Das Einkommen unserer Mandantschaft beträgt EUR 23.149,91
und nicht EUR 31.149,91. Das Einkommen unserer Mandantschaft kann nicht
höher sein als die Summe ihrer Einkünfte.
Somit ergibt sich für unsere Mandantschaft
eine Einkommensteuer in Höhe von EUR 6.265,82.
Ermittlung des Steuersatzes
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Einkommen
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€ 23.149,91.-
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Hinzurechnung gem. § 102 Abs. 3 EStG
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€ 8.000,00.-
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Bemessungsgrundlage
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€ 31.149,91.-
Gem. § 33 Abs 1 EStG ist die Einkommensteuer
bei einem Einkommen über EUR 25.000 bis EUR 51.000 nach der Formel
[(Einkommen - 25.000) x 11.3351/ 26.000 + 5.750] zu berechnen. Gem. § 102
Abs 3 EStG ist die Einkommensteuer mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem
Einkommen ein Betrag von EUR 8.000 hinzuzurechnen ist. Der dabei errechnete
Steuersatz beträgt 27,07%. Dass EUR 8.000 hinzuzurechnen sind, bedeutet
nicht, dass sich das Einkommen unserer Mandantschaft erhöht; vielmehr ist
diese Hinzurechnung eine Fiktion, mit deren Hilfe der entsprechende
(höhere) Steuersatz zur Berechnung der Einkommensteuer erst berechnet
werden kann. Wendet man den Steuersatz von 27,07% auf das Einkommen
unserer Mandantschaft, das weiterhin EUR 23.149,91 beträgt, an, ergibt sich
eine Steuerbelastung in Höhe von EUR 6.265,82. In diesem
Zusammenhang verweisen wir auch auf RdW 2006/667, 720 (Reiner, Beschränkte
Steuerpflicht: Ist § 102 Abs 3 EStG eine Einkommens- oder eine
Tarifbestimmung?)."
Hiezu
wurde erwogen:
§ 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 in der erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwendenden Fassung durch
das Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, lautet:
Die Einkommensteuer ist bei beschränkt
Steuerpflichtigen gem. § 33 Abs. 1 [EStG 1988] mit der Maßgabe zu
berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen ist.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 686 BlgNR
XXII. GP, heißt es dazu:
"In
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des
Wohnsitzstaates, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt
Steuerpflichtige sollen daher an der das Existenzminimum sichernden
Null-Steuerzone nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt
Steuerpflichtige (10.000 €) teilnehmen. Daher soll bei der
Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim Tarif nach
§ 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt bleiben.
Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt Steuerpflichtige
in Höhe von 2.000 € an der existenzsichernden Null-Steuerzone
teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von 8.000 €
zur Bemessungsgrundlage erreicht......"
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich nach
Auffassung des Referenten, dass im ersten Schritt die Steuerbemessungsgrundlage
(Einkommen) um € 8.000.- zu erhöhen und anschließend der (um
€ 8.000.-) erhöhte Einkommensbetrag in die in § 33 Abs. 1 EStG
1988 angeführten Berechnungsformeln einzusetzen ist. Die
streitgegenständliche Bestimmung lässt jedoch im Hinblick auf die oben
angeführte Entstehungsgeschichte entgegen der von Reiner im oben zitierten
RdW- Artikel vertretenen Auffassung keinesfalls eine Auslegung in der Weise zu,
dass hinsichtlich des nicht (um € 8.000.-) erhöhten Einkommens ein
sog. Progressionsvorbehalt anzuwenden ist.
Da die Steuerberechnung des Finanzamtes daher der Sach- und
Rechtslage entspricht, muss der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Innsbruck,
am 11. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0008-I/07
- Stammnummer
- 30935
- Gültig
- 11.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF