Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1147-W/07
Hinzurechnung eines Betrages von € 8.000,00 bei beschränkter Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1147-W/07vom 02.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Deutschland, vertreten durch SKP
Schüßling, Kofler & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 6020 Innsbruck, Adamgasse 23, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist deutscher Staatsbürger
und an seinem Wohnort in M., Deutschland, als Diplompsychologe selbständig
tätig. Daneben ist er Gesellschafter-Geschäftsführer der T-GmbH
mit dem Sitz in Innsbruck und einer Zweigniederlassung in Wien, wobei er im
berufungsgegenständlichen Jahr 2005 51 % der Anteile gehalten hat. Mit
dem von dieser Gesellschaft bezogenen Geschäftsführerentgelt ist er,
da er in Österreich weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat (nach seinen eigenen Angaben kommt er zwei- bis dreimal im Monat
für einige Tage nach Wien), beschränkt steuerpflichtig.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005
(bei beschränkter Steuerpflicht) sind Einkünfte aus selbständiger
Arbeit im Sinne des § 98 Z 2 EStG 1988 in Höhe von
€ 12.231,07 angegeben.
Das Finanzamt Wien 1/23 veranlagte den Bw. mit Bescheid vom
6. Februar 2007 wie folgt:
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
12.231,07
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
12.231,07
|
Pauschbetrag
für Sonderausgaben
|
-
60,00
|
Einkommen
|
12.171,07
|
Hinzurechnung
gemäß
§ 102 Abs. 3 EStG 1988
|
8.000,00
|
Einkommensteuerbemessungsgrundlage
|
20.171,07
|
Einkommensteuer
(20.171,07 - 10.000,00) x 5.750,00 / 15.000,00
|
3.898,
91
In der Berufung vom 14. Februar
2007 brachte der steuerliche Vertreter des Bw. vor, dass sich bei Auslegung der
Bestimmung des § 102 Abs. 3 EStG 1988 die Frage stelle, ob es sich -
wie vom Finanzamt angenommen - um eine Einkommensermittlungsvorschrift handle,
bei der es zur Besteuerung eines fiktiven Einkommens komme, oder um eine
bloße Tarifvorschrift, die sich lediglich wie ein Progressionsvorbehalt
auswirke. In diesem Fall wäre der Durchschnittssteuersatz auf Basis eines
um € 8.000,00 erhöhten Einkommens zu ermitteln und
anschließend wäre dieser Durchschnittssteuersatz auf das
tatsächliche Einkommen anzuwenden.
Unterziehe man den Wortlaut des § 102 Abs. 3 EStG
1988 einer genauen Untersuchung, sei festzustellen, dass der Wortlaut beide
Auslegungsvarianten zulasse.
So setze das OECD-Musterabkommen zur Einkommensteuer in
Art. 23 A Abs. 3 betreffend den Progressionsvorbehalt fest, dass "Einkünfte
oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach
dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen ist, ....
gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Einkommen .... der Person einbezogen werden" könne.
Eine Analyse dieser Formulierung "bei der Festsetzung der
Steuer einbezogen" lege bei der wörtlichen Interpretation des
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber - gleich
dem Doppelbesteuerungsabkommen - einen Progressionsvorbehalt im Sinn gehabt
habe.
Bei einer systematischen, im Rahmen des EStG 1988
vorgenommenen Interpretation müsse von § 2 ausgegangen werden:
Nach Abs. 1 unterliege nur das Einkommen jeweils eines Kalenderjahres der
Einkommensteuer. Abs. 2 definiere den Begriff des Einkommens als "Gesamtbetrag
der Einkünfte aus den in Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten .... nach
Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen
Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den
§§ 104 und 105." Diese Vorschrift gelte grundsätzlich auch
für beschränkt Steuerpflichtige. Für beschränkt
Steuerpflichtige komme es durch § 1 Abs. 3 iVm §§ 98 ff
zu gewissen Modifikationen. Zunächst bestimme § 1 Abs. 3, dass
sich die beschränkte Steuerpflicht nur auf die in § 98 taxativ
aufgezählten Einkünfte beziehe. Aus § 98 ergebe sich
abschließend, welche Einkünfte der Bemessungsgrundlage zugrunde zu
legen seien. In weiterer Folge regle § 102 die Veranlagung
beschränkt Steuerpflichtiger: Abs. 1 iVm § 98 bestimme das zu
veranlagende Einkommen, Abs. 2 kläre die Abzüge - Z 1 Betriebsausgaben
oder Werbungskosten, Z 2 Sonderausgaben, Z 3 Ausschluss von
außergewöhnlichen Belastungen und einigen sonstigen
Freibeträgen. Vergleiche man § 102 Abs. 1 und 2 mit § 2
Abs. 2, erkenne man, dass diese beiden Absätze die Bemessungsgrundlage
bereits abschließend regeln würden (Summe der Einkünfte unter
Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzüglich
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen). Sollte also das
Einkommen beschränkt Steuerpflichtiger fiktiv um € 8.000,00
erhöht werden, wäre dies aus systematischen Gründen bereits in
§ 102 Abs. 2 normiert worden. Daraus ergebe sich, dass § 102
Abs. 3 nur zur Steuersatzermittlung dienen könne. Diese Norm stelle im
Rahmen dieser systematischen Einbettung eine Besonderheit der Anwendung des
Steuertarifs nach § 33 dar und könne "aufgrund der Systematik des
EStG keine eigenständige Einkommensvorschrift für beschränkt
Steuerpflichtige sein" (Reiner, Beschränkte Steuerpflicht: Ist
§ 102 Abs. 3 EStG eine Einkommens- oder eine Tarifbestimmung, RdW
2006, 720).
In diesem Lichte entspreche die Systematik des
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 der Systematik eines
Progressionsvorbehaltes:
Zur Ermittlung der Einkommensteuer - unter Herabsetzung des
Freibetrages von € 10.000,00 auf € 2.000,00 - werde den
Einkünften zunächst ein Betrag von € 8.000,00
hinzugerechnet. Die nach Anwendung des Tarifs resultierende Einkommensteuer
entspreche jedoch nicht der tatsächlichen Steuerschuld, vielmehr sei unter
Berücksichtigung des Zwecks der Norm der ermittelte Durchschnittssteuersatz
lediglich auf die tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte
anzuwenden.
Auch das BMF unterstreiche diese Ansicht in den
Einkommensteuerrichtlinien, Rz 8056, wonach die Ermittlung des Steuersatzes (und
nicht die Ermittlung der Steuerschuld) nach § 33 iVm § 102
Abs. 3 EStG 1988 zu erfolgen habe. "Würde dies nicht dafür sprechen,
dass dann auch der Betrag von € 8.000,00 nicht für den
Progressionsvorbehalt heranzuziehen wäre?"
Das weiterführende Einbeziehen des
Hinzurechnungsbetrages in die Berechnung der Steuerschuld führe zur
Besteuerung eines fiktiven Einkommens und nicht - wie ursprünglich
vorgesehen - zur Herabsenkung des Freibetrages bei beschränkt
Steuerpflichtigen.
In weiterer Folge verletze die Praxis der Besteuerung
fiktiver Einkünfte das Leistungsfähigkeitsprinzip, das dem
österreichische Einkommensteuergesetz zugrunde liege.
Schließlich beinhalte die Versteuerung fiktiver
Einkünfte einen Verstoß gegen das Völkergewohnheitsrecht, zumal
weder ein persönlicher Bezug (mangels Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltes des Steuerpflichtigen) noch ein sachlicher Bezug gegeben sei (eine
Anknüpfung an die Einkünfte aus österreichischer Quelle sei
lediglich für die gesetzliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 102 Abs. 3 EStG 1988, nicht jedoch für die
Versteuerung eines fiktiven Einkommens an sich gerechtfertigt).
Es werde daher der Antrag gestellt, unter Zugrundelegung
eines Durchschnittssteuersatzes von 19,33 % die Einkommensteuer statt mit
€ 3.898,91 mit € 2.352,67 festzusetzen.
Das Finanzamt wies diese Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2007 unter Hinweis darauf, dass
nicht von der Besteuerung eines fiktiven Einkommens die Rede sein könne,
als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag vom 9. März 2007 wiederholte der
steuerliche Vertreter sein Berufungsvorbringen und stellte gleichzeitig den
Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat.
Letzteren Antrag zog der steuerliche Vertreter mit
Schreiben vom 26. September 2007 "im Hinblick darauf, dass der Unabhängige
Finanzsenat bereits die grundsätzliche Gemeinschaftsrechtswidrigkeit und
Verfassungswidrigkeit des in § 102 Abs. 3 EStG normierten
Hinzurechnungsbetrages verneint hat und somit nur mehr die Art der Berechnung
dieser Hinzurechnung strittig ist", zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass der Bw. in Österreich weder einen
Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und mit dem von der TEME
Entwicklung und Anwendung psychologischer Test- und Meßverfahren GmbH
bezogenen Geschäftsführerentgelt beschränkt steuerpflichtig ist,
da es sich dabei um Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des
§ 22 EStG 1988 handelt, die im Inland ausgeübt oder verwertet
wird (§ 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Ebenfalls unstrittig ist, dass im
gegenständlichen Fall kein Steuerabzug nach den §§ 99 bis
101 EStG 1988 stattfindet, sondern eine Veranlagung gemäß
§ 102 EStG 1988 durchzuführen ist.
In § 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 in der
Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl I Nr. 180/2004, erstmals
anwendbar bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005, heißt es wie
folgt:
Die Einkommensteuer ist
bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 33 Abs. 1 mit der
Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro
hinzuzurechnen ist.
Das Vorbringen des Bw., wonach aus diesem Wortlaut ein
Progressionsvorbehalt herauszulesen sei, wird vom Unabhängigen Finanzsenat
aus folgenden Gründen nicht geteilt.
Der Bw. stützt sich diesbezüglich im Wesentlichen
lediglich auf den oben schon erwähnten Artikel von Reiner, dessen Ansicht
in der Fachliteratur aber keinen Zuspruch fand. Im Zusammenhang mit dieser
Neuregelung der beschränkten Steuerpflicht durch das
Abgabenänderungsgesetz 2004 wird vielmehr auf Atzmüller/Herzog/Mayr,
RdW 2004/581, Lang, SWI 2005, 156, und Kofler, JAP 2004/2005/35, sowie auf
Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 102 Tz
4, verwiesen, wo ausgeführt ist, dass dieser "Hinzurechnungsbetrag" ein
Ausgleich für den ab 2005 in den allgemeinen Steuertarif integrierten
allgemeinen Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt Steuerpflichtige keinen
Anspruch hatten, darstellt.
Auch der Unabhängige Finanzsenat hat in seinen
bisherigen, die Bestimmung des § 102 Abs. 3 EStG 1988 betreffenden
Entscheidungen nie diesen vom Bw. intendierten Progressionsvorbehalt vorgenommen
(vgl. 10.8.2006, RV/0609-L/06; 20.10.2006, RV/1507-W/06; 16.2.2007,
RV/1318-W/06; 6.4.2007, RV/0451-I/06; 19.4.2007, RV/0507-W/07 und RV/0508-W/07;
30.7.2007, RV/1720-W/06; 22.8.2007, RV/0276-S/07).
Was die Auslegung von Gesetzesbestimmungen anbelangt hat
etwa der VwGH im Erkenntnis vom 20.11.1997, 95/15/0012, ausgeführt, dass
der in einer Gesetzesvorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des
Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem
Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, maßgebend ist.
Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm
niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht.
Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des
normativen Sinnes des Gesetzes (vgl. auch Ritz,
BAO3, § 21
Tz 2).
Im konkreten Fall ist der Bw. der Ansicht, der Wortlaut
lasse sowohl seine Auslegungsvariante, als auch die des Finanzamtes zu. Eine
systematische Interpretation dagegen führe zu diesem, in der Berufung
aufgezeigten Ergebnis.
Dem muss in erster Linie entgegengehalten werden, dass der
"Wille des Gesetzgebers" im konkreten Fall eindeutig in den Materialien (686
BlgNR XXII. GP) unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom
12.6.2003, C-234/01, "Gerrits") niedergelegt ist. Dort heißt es wie
folgt:
"In Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des Wohnsitzstaates, das
Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt Steuerpflichtige sollen
daher an der das Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone nicht mehr im selben
Umfang wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 €) teilnehmen. Daher
soll bei der Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim
Tarif nach § 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise
unberücksichtigt bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch
beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 € an der
existenzsichernden Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung
eines Betrages von 8.000 € zur Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland
ansässigen Steuerpflichtigen, die ihre Haupteinkünfte in
Österreich erzielen, steht aber die in § 1 Abs. 4 geregelte
Option auf unbeschränkte Steuerpflicht zu."
Dass damit der Gesetzgeber keinen Progressionsvorbehalt
festlegen wollte, ist mangels ausdrücklicher Erwähnung evident.
Für den Unabhängigen Finanzsenat ist weiters in
keiner Weise die Ansicht des Bw. nachvollziehbar, wonach eine "fiktive"
Erhöhung des Einkommens beschränkt Steuerpflichtiger aus
systematischen Gründen vom Gesetzgeber auf jeden Fall schon in den
Absätzen 1 und 2 des § 102 EStG 1988, und nicht erst im Absatz 3
normiert worden wäre.
Was zuletzt die Ausführungen des Bw. zum
Leistungsfähigkeitsprinzip sowie zum Völkergewohnheitsrecht anbelangt,
muss in aller Deutlichkeit festgehalten werden, dass es nicht um die Besteuerung
"fikitver" Einkünfte geht, sondern um eine aus "Vereinfachungsgründen"
vorgenommene Besteuerung, die letztlich dazu führen soll, dass
beschränkt Steuerpflichtige, die - wie der Bw. im konkreten Fall - im
Ausland ihre wesentlichen Einkünfte erzielen, gleich behandelt werden wie
unbeschränkt Steuerpflichtige.
Zusammenfassend kommt dem Vorbringen des Bw. zur Auslegung
dieser Bestimmung des § 102 Abs. 3 EStG 1988 keine Berechtigung zu,
weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen ist.
Wien, am 2.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1147-W/07
- Stammnummer
- 30782
- Gültig
- 02.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF