Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0664-S/07
Gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen den bei beschränkter Einkommensteuerpflicht vorgesehenen Hinzurechnungsbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0664-S/07vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Berufungswerbers gegen den
(vorläufigen) Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der in Deutschland wohnhafte Bw erzielt in Österreich
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ist daher in Österreich
beschränkt steuerpflichtig.
Im vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2006 wurde eine
Hinzurechnung nach § 102 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von € 8.000,--
vorgenommen.
Gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2006 hat
der Bw wegen der nach seiner Ansicht unbilligen Erhöhung der
Einkommensteuerbemessungsgrundlage Berufung eingelegt und auf seine Ansuchen um
eine Billigkeitsregelung vom 9.2., 17.4. und 1.8.2007 verwiesen.
In den genannten Schriftsätzen hat der Bw im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Leistung von Zahlungen aufgrund von
Steueranforderungen des Finanzamtes nicht als Einverständnis des Bw mit der
logisch nicht nachvollziehbaren Einkommenserhöhung gedeutet werden
könnte. Die einkommensteuerrechtlichen Veränderungen sollten eine
Entlastung bewirken und nicht das Gegenteil wie im Falle des Bw. Durch die
pauschale Hinzurechnung von € 8.000,-- ergebe sich eine
Einkommensteuerbemessungsgrundlage, die höher sei als das reale Einkommen.
Eine solche Veranlagung sei ein Rechtsmissbrauch und stelle unter dem
Ausländeraspekt einen Verstoß gegen das europäische Recht
dar.
Diese Berufung wurde unmittelbar - ohne vorherige Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung - an den Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Hiezu wurde
erwogen:
In § 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 in der Fassung
des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl I Nr 180/2004, erstmals anwendbar
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005, heißt es wie
folgt:
Die Einkommensteuer ist bei beschränkt
Steuerpflichtigen gemäß
§ 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu
berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000,-- Euro hinzuzurechnen
ist.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 686 BlgNR
XXII GP, wird dazu ausgeführt:
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH ist
es Sache des Wohnsitzstaates, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen.
Beschränkt Steuerpflichtige sollen daher an der das Existenzminimum
sichernden Null-Steuerzone nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt
Steuerpflichtige (10.000,-- €) teilnehmen. Daher soll bei der
Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim Tarif nach
§ 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt bleiben.
Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt Steuerpflichtige
in Höhe von 2.000,-- € an der existenzsichernden Null-Steuerzone
teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von 8.000,-- €
zur Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen,
die ihre Haupteinkünfte in Österreich erzielen, steht aber die in
§ 1 Abs. 4 geregelte Option auf unbeschränkte Steuerpflicht zu.
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 in der gleichfalls ab der
Veranlagung 2005 anzuwendenden Fassung durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl I
Nr 57/2004, lässt Einkommen bis 10.000,-- € steuerfrei. Nach dem bis
2004 geltenden Tarifsystem (§ 33 Abs. 1 in der Fassung vor dem
Steuerreformgesetz 2005) war für die ersten 3.640 € keine
Einkommensteuer angefallen; für unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige
hatte sich darüber hinaus noch durch den Abzug des allgemeinen
Steuerabsetzbetrages(§ 33 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem
Steuerreformgesetz 2005) ein steuerfreies Existenzminimum ergeben. Im neuen
Tarifsystem ist der allgemeine Absetzbetrag entfallen, er wurde in den Tarif
eingearbeitet (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Band III C, TZ 3 zu § 33). Um beschränkt Steuerpflichtige
im neuen Tarifsystem nicht im selben Umfang wie unbeschränkt
Steuerpflichtige (10.000 €) an der das Existenzminimum sichernden
Null-Steuerzone teilnehmen zu lassen (Erläuterungen zur Regierungsvorlage
des AbgÄG 2004), wird das Einkommen beschränkt Steuerpflichtiger bei
Anwendung des Steuertarifes um 8.000,-- € erhöht (§ 102 Abs. 3
erster Satz EStG 1988 idF BGBl I Nr 180/2004); der Hinzurechnungsbetrag bewirkt,
dass bei beschränkt Steuerpflichtigen nur (inländische) Einkommen bis
2.000,-- € steuerfrei bleiben.
Der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 erster Satz EStG
1988 (idF BGBl I Nr 180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen, dass in
Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden
soll. Vielmehr ist § 102 Abs. 3 EStG 1988 als reine Tarifbestimmung zu
sehen (Reiner in RdW 2006, S. 720 ff), die bei beschränkter
Einkommensteuerpflicht ergänzend zu § 33 Abs. 1 EStG 1988 hinzutritt.
Der Hinzurechnungsbetrag ist ein Ausgleich für den ab dem Jahr 2005 in den
Tarif des § 33 Abs. 1 EStG 1988 integrierten allgemeinen
Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt Steuerpflichtige keinen Anspruch
hatten (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band
III D, TZ. 4 zu § 102).
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es grundsätzlich
Sache des Wohnsitzstaates (und nicht jene des Quellenstaates), durch die
Gewährung eines Grundfreibetrages das Existenzminimum steuerfrei zu stellen
(so auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgÄG 2004 unter
Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12.6.2003, Rs C-234/01, Gerritse; siehe dazu
weiters Loukota, EG-Grundfreiheiten und beschränkte Steuerpflicht,
Linde-Verlag 2006, S 228 ff). Gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote
werden durch die in Rede stehende Bestimmung des nationalen
Einkommensteuerrechtes daher nicht verletzt.
Die gegenständliche Berufung ist somit als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
7. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0664-S/07
- Stammnummer
- 32260
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF