…Niederlanden geführten Verständigungsverfahren nunmehr die Ansicht vertreten, dass das in Artikel 12 Abs. 2 DBA-Großbritannien vorgesehene 10%ige Quellenbesteuerungsrecht nur Lizenzgebührenzahlungen an Muttergesellschaften und Großmuttergesellschaften (EAS 697) nicht aber an Schwestergesellschaften (EAS 886) betrifft. Liegen keine Lizenzgebühren vor, muss auf der Grundlage von Artikel…
…Darüber hinaus verpflichteten sich die Gesellschafter, dass ihre Mutter- bzw. Großmuttergesellschaften Zuschüsse iHv insgesamt ATS 203,5 Mio leisten. Diese Zuschüsse wurden von den Nichtgesellschaftern in weiterer Folge auch geleistet. Im oa Bescheid vom 11. Januar 2000 wird davon ausgegangen, dass es sich bei den…
…erklärt, dass es der A. C. H. GmbH mit dem von den Großmuttergesellschaften zur Verfügung gestellten Kapital möglich war, ihre gesamten Verbindlichkeiten von € 278 Millionen im Jahr 2006 auf ca. € 7,2 Millionen im Jahr 2008 zu reduzieren, so ist zu betonen, dass…
…dass weder eine Verpflichtung der unmittelbaren Gesellschafter zur Zuschussleistung vorlag, noch ein Interesse an der Umsetzung des F.-Projekts durch die Großmuttergesellschaften vor allem auf Ebene der GROSSMUTTER1, GESELLSCHAFTER2 und GESELLSCHAFTER3 unterstellt werden kann. Eine Belastung der Großmutterzuschüsse mit Gesellschaftsteuer ist daher - ungeachtet der Einordnung…
…Gründe, die zur Vereinbarung des 10%igen Quellenbesteuerungsrechtes in den seinerzeitigen Vertragsverhandlungen ausschlaggebend waren, im wesentlichen nicht nur für Zahlungen an Muttergesellschaften (Großmuttergesellschaften) gelten, sondern in fast gleicher Weise auch für Zahlungen an Schwestergesellschaften von Bedeutung sind. Es wäre daher an sich nicht auszuschließen, dass…
…dass jene Gründe, die zur Vereinbarung des 10%igen Quellenbesteuerungsrechtes in den seinerzeitigen Vertragsverhandlungen ausschlaggebend waren, im wesentlichen nicht nur für Zahlungen an Muttergesellschaften (Großmuttergesellschaften) gelten, sondern in fast gleicher Weise auch für Zahlungen an Schwestergesellschaften von Bedeutung sind. Es wäre daher an sich nicht…
…Gründe, die zur Vereinbarung des 10%igen Quellenbesteuerungsrechtes in den seinerzeitigen Vertragsverhandlungen ausschlaggebend waren, im wesentlichen nicht nur für Zahlungen an Muttergesellschaften (Großmuttergesellschaften) gelten, sondern in fast gleicher Weise auch für Zahlungen an Schwestergesellschaften von Bedeutung sind. Es wäre daher an sich nicht auszuschließen, dass…
…dass deren Mutter- bzw. Großmuttergesellschaften Zuschüsse an die PPP GmbH & Co KG (nunmehr P GmbH & Co KG) leisteten. In weiterer Folge seien von den Nichtgesellschaftern Zuschüsse in Höhe von insgesamt 203.500.000,00 S (14.788.921,75 €) wie folgt geleistet worden: Zuschuss…
…als Erfolgsgarantie gedeutet. Es hätte daher von Bw. nicht die Leistung des Zuschusses selbst, sondern nur das sorgsame Bemühen, die jeweilige Zuschussleistung durch die jeweiligen Mutter- bzw Großmuttergesellschaften zu bewirken, eingeklagt werden. Die Bw. hätte gegenüber keinem ihrer Gesellschafter (weder gegenüber T. RealitätenbeteiligungsgmbH noch gegenüber…
…weiterzugeben. Dabei handle es sich im Sinne der Richtlinie zur Durchführung des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 14. März 2003 um eine freiwillige Leistung der Großmuttergesellschaften an ihre Enkelgesellschaft. Die Weitergabe des Zuschusses durch die Tochtergesellschaft löse mangels Freiwilligkeit keine Gesellschaftsteuerpflicht aus. Weiters legte die Bw. mit Schreiben…
…Tochtergesellschaft, diese Tochtergesellschaft kontrolliert aber weder ihre Schwestergesellschaft, noch die Tochtergesellschaft ihrer Schwestergesellschaft. Das in Art. 12 Abs 2 DBA Österreich-Großbritannien vorgesehene Quellenbesteuerungsrecht betrifft daher nur Lizenzgebührenzahlungen an Muttergesellschaften sowie an Großmuttergesellschaften (vgl. EAS 697), nicht aber Lizenzgebührenzahlungen an Schwestergesellschaften (vgl. EAS 886). Die…
…Einbringung in die Enkelgesellschaft Rz 1119: Auch bei Einbringungen von Vermögen von Großmuttergesellschaften in Enkelgesellschaften sind die Regelungen des § 20 Abs. 4 Z 1 Satz 1 UmgrStG anwendbar. In diesem Fall ist in der Großmuttergesellschaft der Einbringungswert dem Beteiligungswert an der Muttergesellschaft als Zwischengesellschaft zuzuschreiben…
…der neue Beteiligungsansatz an der C-GmbH 250.000 beträgt. Da dem Abstockungsbetrag von 250.000 in der Zwischengesellschaft B-GmbH infolge des Durchschleusens des Teilbetriebes X in die Großmuttergesellschaft A-GmbH kein Äquivalent gegenübersteht, ergibt sich in der B-GmbH ein steuerneutraler Buchverlust von…
…und der ***7*** GmbH einen Kreditbetrag von 38,100.000 Euro zur Finanzierung eines unwiderruflichen und nicht rückzahlbaren Großmutterzuschusses an die ***6*** GmbH, der am 23. September 2004 direkt von den Großmuttergesellschaften, der ***4*** GmbH und der ***7*** GmbH, an die ***6*** GmbH gezahlt wurde…
…einer Urgroßmuttergesellschaft, bei den Zuschussleistungen der GM2 iHv EUR 167.700,00 (Valutadatum: 23.7.2014) sowie der GM3 iHv EUR 605.800,00 (Valutadatum: 28.7.2014) um Leistungen von jeweils einer Großmuttergesellschaft. Vertraglich haben sich die Parteien des bezeichneten Kooperationsvertrages verpflichtet, den Finanzierungsbedarf…
…einem sogenannten Großmutterzuschuss vor, welcher voraussetze, dass die Gewährung des Zuschusses seitens der Großmuttergesellschaft freiwillig erfolge und die Tochtergesellschaft eine Verpflichtung zur Weiterleitung des Zuschusses an die Enkelgesellschaft treffe (und damit keine "freiwillige" Leistung der Zwischengesellschaft an die Enkelgesellschaft vorliege). Nach der Rsp. des VwGH …
…A.H. hat wirtschaftlich von diesen Zuschüssen profitiert. Dies sei am Beispiel der Entwicklung der Verbindlichkeiten der A.H. und der damit verbundenen Zinsaufwendungen demonstriert: Mit dem von den Großmuttergesellschaften zur Verfügung gestellten Kapital war es A.H. möglich, ihre gesamten Verbindlichkeiten von ca. EUR…
… 2 KVG zu subsumierender Tatbestand verwirklicht worden sein. Die berufungsgegenständlichen Zuschüsse der Großmuttergesellschaften GROSSMUTTER1 und GROSSMUTTER2 seien folglich nicht in Erfüllung von Verpflichtungen der unmittelbaren Gesellschafter erbracht worden und stellen daher auch keine den Muttergesellschaften zuzurechnenden Leistungen dar. Mangels Zulässigkeit einer Zurechnung der Zuschüsse zu…
…nur untergeordnete Bedeutung zu. Zusammenfassend wurde hervorgehoben, dass sowohl die Bw. als unmittelbare Muttergesellschaft der A SE als auch die zypriotische Großmuttergesellschaft Y Limited als Holdinggesellschaften wirtschaftlich sinnvolle Funktionen erfüllten, weswegen kein Missbrauch vorliege. Im Übrigen brachte die Bw. zwei Organigramme der U Gruppe bei…
…Wien 2006, S. 59 ff). Ob der Zuschuss der Großmuttergesellschaft oder der Muttergesellschaft zuzurechnen ist, sei anhand einer wirtschaftlichen und nicht formalen Betrachtungsweise nach EuGH zu beurteilen. Gesellschaftsteuer für die Aufzahlungen würde für Fallverwirklichungen nach den EuGH-Entscheidungen dann entstehen können, wenn dies vor allem…