RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100374/2013

Die Zwischengesellschaft als eigentliche Empfängerin eines Großmutterzuschusses

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100374/2013vom 22.05.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn die Bf. erklärt, dass es der A. C. H. GmbH mit dem von den Großmuttergesellschaften zur Verfügung gestellten Kapital möglich war, ihre gesamten Verbindlichkeiten von € 278 Millionen im Jahr 2006 auf ca. € 7,2 Millionen im Jahr 2008 zu reduzieren, so ist zu betonen, dass die A. C. H. GmbH in Folge dieser Zuschüsse - zusätzlich zur Abdeckung der eigenen Verbindlichkeiten - in der Lage war, der Rechtsvorgängerin sofort mit Leistung der Zuschüsse € 177 Millionen als Darlehen zu überweisen und letztlich mit Feststellung des Jahresabschlusses 2007 im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrages der Rechtsvorgängerin neben dem Jahresüberschuss einen zusätzlichen Betrag von € 170.000.000,00 vermögenswirksam zukommen zu lassen. Es ist auszuschließen, dass es die Absicht der Zuschussleistenden gewesen wäre, der A. C. H. GmbH um € 170.000.000,00 mehr zuzuschießen, als diese für die Abdeckung ihrer Verbindlichkeiten benötigte und trotz des Refinanzierungsprogrammes für die gesamte A. Gruppe die Rechtsvorgängerin unbedacht zu lassen. Auf Grund der gegebenen Umstände ist hinsichtlich des Teiles der Zuschüsse von insgesamt € 262.000.000,00, der über den Umweg der Ergebnisabfuhr an die Rechtsvorgängerin geflossen ist, nämlich € 170.000.000,00, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Rechtsvorgängerin eigentliche Empfängerin. Dass es sich hier um freiwillige Leistungen handelt, ist unbestritten. Zum Einwand, dass die Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsrechte an der Rechtsvorgängerin eine automatisch eintretende wirtschaftliche Nebenwirkung aufgrund der Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsrechte an der A. C. H. GmbH sei, ist zu sagen, dass der weitergeleitete Betrag von € 170.000.000,00 auf Grund der im Refinanzierungsprogramm bereits vorgesehenen Weiterleitung an die Rechtsvorgängerin den Wert des Gesellschaftsvermögens der A. C. H. GmbH nicht nachhaltig erhöht hat. Der im Rahmen des Refinanzierungsprogrammes letztlich der Rechtsvorgängerin zugekommene Betrag erhöhte somit den Wert der Gesellschaftsrechte an der Rechtsvorgängerin nicht als Nebenwirkung aufgrund der Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsrechte an der A. C. H. GmbH, sondern aufgrund des tatsächlichen Zuflusses an die Rechtsvorgängerin. Dass es sich bei den gegenständlichen Zuschüssen um freiwillige Leistungen ohne gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Zwang handelt, ist unbestritten. Da diese geeignet sind den Wert der Gesellschaftsrechte an der Rechtsvorgängerin zu erhöhen und von der A. E. F. Limited in ihrer Eigenschaft als scheidende Gesellschafterin und der Bf. als neue Gesellschafterin an die Rechtsvorgängerin als eigentliche Empfängerin geleistet worden sind und es sich bei der Rechtsvorgängerin um eine inländische Kapitalgesellschaft handelt, unterliegen diese Zuschüsse in dem Umfang in dem diese der Rechtsvorgängerin zugekommen sind der Gesellschaftsteuer gemäß § 2 Z 4 lit. a KVG. Es liegen hier zwei gesonderte Zuschüsse an die Rechtsvorgängerin vor, nämlich ein Zuschuss von der scheidenden Gesellschafterin A. E. F. Limited und von der Bf. als neue Gesellschafterin, für die mit dem angefochtenen Bescheid die Gesellschaftsteuer in einem Betrag festgesetzt worden ist. Es sind jedoch bei der – an sich zulässigen – formularmäßigen Zusammenfassung mehrerer der Besteuerung unterliegenden Vorgänge die essentiellen Spruchbestandteile für sich gesonderter anzuführen. Jeder einzelne, einen Tatbestand im Sinne des § 2 Z 4 KVG erfüllende Vorgang unterliegt selbständig der Gesellschaftsteuer. Da es sich hier um ein einheitliches Refinanzierungsprogramm für die A. C. H. GmbH und die Rechtsvorgängerin handelt, sind die Zuschüsse entsprechend aufzuteilen. Somit entfällt vom Zuschuss der A. E. F. Limited auf die Rechtsvorgängerin ein Betrag von € 19.465.648,85 (€ 170.000.000,00 x € 30.000.000,00 / € 262.000.000,00) und vom Zuschuss der Bf. ein Betrag von € 150.534.351,14 (€ 170.000.000,00 x € 232.000.000,00 / € 262.000.000,00). Außer in den Fällen des § 278 BAO [Formalentscheidungen] hat das Verwaltungsgericht auf Grund des § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Abänderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist lediglich durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. VwGH 29.6.2006, 2006/16/0004; BFH 11.7.1984, II R 87/82). Die Richtigstellung des Spruches war im Rahmen der Abänderungsbefugnis des § 279 Abs. 1 BAO zulässig, zumal kein Zweifel bestehen konnte, welche Vorgänge das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden erfasste (vgl. VwGH 26.1.1995, 94/16/0058; BFH 12.10.1983, II R 56/81) und hier über keine andere Sache als im angefochtene Bescheid abgesprochen worden ist. Die Verbuchung des Betrages von € 33.700.000,00 vom 28. Dezember 2007 auf dem Konto der A. C. H. GmbH steht in keinem Zusammenhang mit den gegenständlichen Leistungen, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es entspricht der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes, dass anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen ist, wer der eigentliche Empfänger eines Zuschusses ist (vgl. VwGH 21.11.2012, 2010/16/0136). Wien, am 22. Mai 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100374/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100374.2013
Stammnummer
115628
Gültig
22.05.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF