Findok · EAS-Auskünfte
EAS 693
Lizenzgebührenzahlungen an niederländische Schwestergesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftB 51/46/1-IV/4/95vom 17.08.1995
Wortlaut laut Findok
Am 14. Juli 1993 hat das BM für Finanzen im Rahmen des
EAS-Dienstes (EAS 283) folgende Auffassung vertreten:
"Werden von einer
österreichischen Kapitalgesellschaft Lizenzgebühren an eine
niederländische Schwestergesellschaft gezahlt, so erscheint die Auffassung
vertretbar, dass kein Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 2 DBA-Niederlande
vorliegt.
Denn nach der zitierten
Abkommensbestimmung unterliegen in die Niederlande fließende
Lizenzgebühren nur dann einer inländischen 10%igen
Quellensteuerbelastung, wenn sie an eine Gesellschaft gezahlt werden, die
mittelbar oder unmittelbar an der die Lizenzgebühren zahlenden
österreichischen Gesellschaft beteiligt ist.
Nach dem
Wortlaut
dieser Bestimmung reicht sonach das bloße Naheverhältnis, das sich
aus der Zugehörigkeit zum Konzernverbund ergibt, nicht aus, um die
Quellensteuerpflicht auszulösen.
Allerdings ist zu
bedenken, dass jene Gründe, die zur Vereinbarung des 10%igen
Quellenbesteuerungsrechtes in den seinerzeitigen Vertragsverhandlungen
ausschlaggebend waren, im wesentlichen nicht nur für Zahlungen an
Muttergesellschaften (Großmuttergesellschaften) gelten, sondern in fast
gleicher Weise auch für Zahlungen an Schwestergesellschaften von Bedeutung
sind. Es wäre daher an sich nicht auszuschließen, dass auf der
Grundlage von Artikel 31 Abs. 1 der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr.
40/1980, das Abkommen auch eine extensivere Interpretation "im Lichte seines
Zieles und Zweckes" zuließe, derzufolge die mittelbare
Beteiligungsvoraussetzung bei zwei Schwestergesellschaften mit einer gemeinsamen
Muttergesellschaft für alle drei Gesellschaften gegeben
ist.
Das BM für Finanzen
folgt im gegebenen Zusammenhang allerdings der wortorientierten Interpretation,
vorausgesetzt, dass auch auf niederländischer Seite ein gleichlautender
Interpretationsweg als richtig angesehen wird. Erforderlichenfalls müsste
zur Klärung dieser Frage ein internationales Verständigungsverfahren
beantragt werden."
Gemäß Artikel 26 Abs. 1 DBA-Niederlande
müsste das erwähnte Verständigungsverfahren im
Ansässigkeitsstaat des Einkünfteempfängers, sonach bei
Lizenzgebührenzahlungen an niederländische Schwestergesellschaften in
den Niederlanden eingeleitet werden. Bislang ist in dieser Angelegenheit jedoch
weder ein internationales Verständigungsverfahren in Gang gesetzt worden,
noch liegt sonst eine Reaktion der zuständigen Behörde in den
Niederlande über eine reziproke Abkommensinterpretation vor. Solange aber
die Reziprozität nicht gesichert ist, kann das BM für Finanzen nicht
einseitig der wortgetreuen Interpretation den Vorrang vor der teleologischen
Auslegung einräumen.
Anmerkung:
Mitte September 1995 ist von den Niederlanden ein Verständigungsverfahren
eingeleitet worden, in dem mittlerweile Einvernehmen erzielt wurde, dass
Lizenzgebührenzahlungen an Schwestergesellschaften nicht dem 10%igen
Steuerabzug unterliegen.
17. August
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 2 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 26 Abs. 1 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
LizenzgebührBeteiligungQuellensteuerQuellenbesteuerungKonzerngesellschaftAbzugssteuerAbzugsbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 51/46/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16937
- Gültig
- 17.08.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF