Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0296-L/06
1) Erster Erwerb von Gesellschaftsanteilen anlässlich des Zusammenschlusses zu einer GmbH & Co KG 2) Einbeziehung eines "Zuschusses" des Treugebers des Gesellschafters in die Gegenleistung 3) Einbeziehung eines "Großmutterzuschusses" in die Gegenleistung 4) Umgehung der Gesellschaftsteuer durch missbräuchliche Vertragsklauseln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0296-L/06vom 07.05.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sofern der eigentliche Geldgeber, der Treugeber, Leistungen an die Gesellschaft erbringt, sind diese Leistungen gesellschaftsteuerpflichtig, weil sie unmittelbar aus dem Vermögen des hinter dem Treuhänder stehenden Geldgebers in das Vermögen der Kapitalgesellschaft fließen. Insoweit muss durch wirtschaftliche Betrachtungsweise dem Gesetzeszweck Rechnung getragen werden, weil andernfalls die Steuerpflicht solcher Leistungen bei Treuhandverhältnissen nicht zum Tragen käme. Denn der Treuhänder erbringt diese Leistung nicht aus seinem Vermögen und die Treugeber haben keinen Anlass, der Gesellschaft ihre Leistungen über den Treuhänder zuzuführen. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gebietet hier eine von der zivilrechtlichen Betrachtung abweichende wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. VwGH 23.11.2005, 2005/16/0040).
Wenn die Bw. in der Vertragsklausel betreffend die Zuschüsse im Zusammenschlussvertrag lediglich einen zivilrechtlich unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter sieht und daher sie gegenüber den Gesellschaftern nur das sorgsame Bemühen, die jeweilige Zuschussleistung durch die jeweiligen Mutter- bzw. Großmuttergesellschaften zu bewirken, einklagen hätte können, dann stellt sich zwangsläufig die Frage, ob eine derartige Konstruktion nur gewählt wurde, um die Gesellschaftsteuerpflicht zu umgehen. Die Verschleierung der Gegenleistung eines Gesellschafters als freiwillige Zuwendung von Vermögensvorteilen durch Nichtgesellschafter ("klassische Großmutterzuschüsse") als zivilrechtlich unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter stellt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eine vertragliche Konstruktion dar, die in Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg jedenfalls ungewöhnlich und unangemessen ist. Erklärt kann diese Konstruktion nur dadurch werden, dass die Absicht der Steuervermeidung gegeben war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Leitner +
Leitner GmbH & Co KEG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
4040 Linz, Ottensheimer Straße 30, 32 + 36, vom 10. Februar 2000
gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 11. Jänner 2000
betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 29. Oktober wurde zwischen folgenden Vertragspartnern
ein Zusammenschlussvertrag abgeschlossen:
1) die beim Firmenbuch des Landesgerichtes L. zu FN 188027
k
eingetragene "P.K.L." Projektentwicklungs-GmbH,
Adr.1,
2) die beim Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN
90304 a eingetragene G.K. Aktiengesellschaft,
Adr.2,
3) die beim Firmenbuch des Landesgerichtes L. zu FN 119462
f eingetragene I. Holding &
Consulting GmbH, Adr.3,
4) die beim Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN
188127 h eingetragene T.
RealitätenbeteiligungsgmbH, Adr.4,
5) die beim Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN
136526 z eingetragene HS Privatstiftung,
Adr.5.
Die Gesellschafterverhältnisse stellten sich wie folgt
dar:
a)
P.K.L.:
Die G. K. Aktiengesellschaft war Alleineigentümerin
der Liegenschaft EZ 989 GB 45203 L. samt dem darauf befindlichen Objekt "P. K.
L.", Grundstücksadresse Landstraße 17-25, Bethlehemstraße 2.
Die G. K. Aktiengesellschaft hat auf dieser Liegenschaft das "P. K." betrieben.
Das P. K. befand sich länger als zwei Jahre im Eigentum der G. K.
Aktiengesellschaft.
b)
"P.K.L." Projektentwicklungs-GmbH, FN 188027
k:
An dieser Gesellschaft waren beteiligt:
I. Holding & Consulting GmbH, FN 119462 f mit 50,00 %
des Stammkapitals
G. K. Aktiengesellschaft, FN 90304 a mit 25,00 % des
Stammkapitals
HS Privatstiftung, FN 136526 z mit 6,25 % des
Stammkapitals
T. RealitätenbeteiligungsgmbH, FN 188127 h mit 18,75 %
des Stammkapitals
Durch den Zusammenschlussvertrag vom 29. Oktober 1999
schlossen sich die angeführten Vertragspartner zusammen zur "P. K. L."
Projektentwicklungs-GmbH & Co KG auf Basis folgender Prämissen:
"- die "P. K. L." Projektentwicklungs-GmbH ist
Komplementärin und nicht am Vermögen beteiligte
Arbeitsgesellschafterin;
- der Gesellschafterin G. K. Aktiengesellschaft wird
für die Übertragung des P. K. L. samt Liegenschaft EZ 989 GB 45203 L.
als Sacheinlage unter Zugrundelegung der Zusammenschlußbilanz (Beilage
./1) eine Pflichteinlage im Betrag von ATS 1,000.000,-- gewährt, wobei der
darüber hinausgehende und in der Zusammenschlußbilanz Beilage ./1
angeführte Mehrwert in die freie, gesamthänderische Rücklage
übertragen wird;
- die Kommanditistin I. Holding & Consulting GmbH,
FN 119462 f leistet eine Pflichteinlage in Barem im Betrag von ATS 2,000.000,--;
- der Kommanditist HS Privatstiftung, FN 136526 z
leistet eine Pflichteinlage in Barem im Betrag von ATS 250.000,--;
- der Kommanditist T.-RealitätenbeteiligungsgmbH,
FN 188127 h leistet eine Pflichteinlage in Barem im Betrag von ATS
750.000,--;
Der Zusammenschluß erfolgt auf Basis der
Bedingungen des gesondert abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages.
(3) Folgende Kommanditisten verpflichten sich dafür
Sorge zu tragen, daß von ihren Mutter-Gesellschaften bzw.
Großmutter-Gesellschaften Gesellschafterzuschüsse in folgender
Höhe geleistet werden:
|
- I. Holding & Consulting GmbH, FN 119462 f
|
ATS 148,000.000,--
|
- T. RealitätenbeteiligungsgmbH, FN 188127
h
|
ATS 55,500.000,--
Der Kommanditist HS Privatstiftung, FN 136526 z,
verpflichtet sich, einen Gesellschafterzuschuß in Höhe von ATS
18,500.000,-- zu leisten.
Diese Gesellschafterzuschüsse sind längstens
bis 3.11.1999 zu leisten."
Am 29. Oktober wurde zwischen der "P. K. L."
Projektentwicklungs-GmbH, als Komplementärin , und der G. K.
Aktiengesellschaft, der I. Holding & Consulting GmbH der T.
RealitätenbeteiligungsgmbH, eingetragene und der HS Privatstiftung, als
Kommanditisten ein Kommanditgesellschaftsvertrag über die Errichtung der
"P. K. L." Projektentwicklungs-GmbH & Co KG errichtet.
Am 29. Oktober 1999 wurde zwischen der I. Holding &
Consulting GmbH, der G. K. Aktiengesellschaft, der HS Privatstiftung und der T.
RealitätenbeteiligungsgmbH eine Nebenvereinbarung abgeschlossen. Im Punkt 5
dieser Nebenvereinbarung
"Zustimmungsverpflichtung der Gesellschafter
für den Fall des Erfordernisses der Einforderung weiterer
Pflichteinlagen" wurde unter Punkt 5. 1.beurkundet:
"Die Gesellschafter haben sich im Rahmen des
Kommanditgesellschaftvertrages verpflichtet unter bestimmten Bedingungen weitere
Pflichteinlagen zu leisten".
Punkt 5.3. der Nebenvereinbarung lautet:
"Festgehalten wird ausdrücklich, daß die
Verpflichtung zur Leistung dieser weiteren Pflichteinlagen dann nicht besteht,
soweit der jeweils zur Leistung verpflichtete Gesellschafter dafür Sorge
trägt, daß durch eine Mutter- bzw. Großmutter- Gesellschaft
Gesellschafterzuschüsse in jener Höhe geleistet werden, in der der
jeweilige Gesellschafter verpflichtet ist bzw. wäre, weitere
Pflichteinlagen zu leisten."
Am 4. November 1999 langte beim Finanzamt eine
Gesellschaftsteuererklärung ein. Die Steuerbefreiung nach Art. IV § 26
UmGrStG wurde geltend gemacht.
Im Schreiben vom 6. Dezember 1999 wurden die
Zuschüsse, die im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss der oben genannten
Gesellschaft durchgeführt wurden, wie folgt dargestellt:
|
Datum
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Auftraggeber
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Verwendungszweck
|
2.11.1999
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X.-Bank
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2.000.000,00
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Hafteinlage /I. (= indirekte Einlage) 50 %
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148.000.000,00
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indirekter Gesellschafter-zuschuss
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3.11.1999
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V. Textil AG
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750.000,00
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indirekte Einlage für Titan 18,75%
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55.000.000,00
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indirekter Gesellschafter-zuschuss
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3.11.1999
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HS Privatstiftung
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250.000,00
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direkte Einlage 6,25%
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18.500.000,00
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direkter Zuschuß (abzgl. S 80 Spesen)
Die X-Bank (FN 76576 m) hat mit der I. Holding &
Consulting GmbH (FN 119462f) einen Treuhandvertrag abgeschlossen. Daraus geht
hervor, dass die I. Holding & Consulting GmbH Kommanditistin der P. K. L.
Projektentwicklungs GmbH & Co KG ist. Ihr Gesellschaftsanteil entspricht der
Pflichteinlage im Betrag von ATS 2.000.000,00. Die I. Holding &
Consulting GmbH hat erklärt, diesen Geschäftsanteil an der P. K. L.
Projektentwicklungs GmbH & Co KG nicht für eigene Rechnung sondern
treuhändig für die X-Bank zu halten, die den dafür notwendigen
Betrag zur Verfügung gestellt hat. Die I. Holding & Consulting GmbH
verpflichtete sich als Treuhänder für sich und ihre Rechtsnachfolger
gegenüber der X-Bank als Tregeber:
a) Über den
angeführten Gesellschaftsanteil nicht ohne ausdrückliche Zustimmung
des Treugebers zu verfügen,
b) alle ihr auf Grund dieses
Gesellschaftsanteiles zukommenden Vorteile und Ausschüttungen der P. K. L.
Projektentwicklungs GmbH & Co KG unverzüglich dem Treugeber auszuzahlen
oder nach dessen Weisung zu verwenden,
c) bei Beschlussfassung der
Gesellschafter der P. K. L. Projektentwicklungs GmbH & Co KG - sei es in
Gesellschafterversammlungen, sei es bei schriftlichen Abstimmungen - nur
entsprechend den ihr erteilten Aufträgen des Treugebers ihr Stimmrecht
auszuüben,
d) den Treugeber von allen
Verständigungen und Benachrichtigungen unverzüglich zu unterrichten,
die ihr als Gesellschafter von der Gesellschaft zukommen,
e) den Treugeber überhaupt
von allen ihr zur Kenntnis gelangenden Ereignissen zu unterrichten, die geeignet
sind, die Interessen der Gesellschafter zu beeinflussen,
f) die ihr nach Gesetz und
Gesellschaftsvertrag zukommenden Mitgliedschaftsrechte nur nach den vom
Treugeber erteilten Weisungen unter Wahrung dessen Interesses
auszuüben.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt auf
Grund des Zusammenschlussvertrages vom 29. Oktober 1999 die Gesellschaftsteuer
in Höhe von 2.250.000,00 S, das sind 163.513,88 € fest. Als
Bemessungsgrundlage wurde der Wert der Gegenleistung mit 225.000.000,00 S
angegeben.
In der gegenständlichen Berufung wurde
vorgebracht:
"Im Zuge eines Zusammenschlussvertrages vom 29.10.1999
schlossen sich die P. K. L. Projektentwicklungs GmbH, die G K. AG, die I.
Holding & Consulting GmbH, die T. Realitäten und Beteiligungs GmbH und
die HSt Privatstiftung zur P. K. L. Projektentwicklungs GmbH & Co KG
zusammen.
Im Rahmen dieses Zusammenschlusses wurden
Gesellschaftereinlagen iHv. ATS 21,5 Mio geleistet, die gemäß
§ 2 Z 1 KVG der Gesellschaftsteuer unterliegen.
Darüber hinaus verpflichteten sich die
Gesellschafter, dass ihre Mutter- bzw. Großmuttergesellschaften
Zuschüsse iHv insgesamt ATS 203,5 Mio leisten.
Diese Zuschüsse wurden von den Nichtgesellschaftern
in weiterer Folge auch geleistet.
Im oa Bescheid vom 11. Januar 2000 wird davon
ausgegangen, dass es sich bei den gesamten Zahlungsflüssen um
gesellschaftsteuerrelevante Leistungen gem § 2 Z 1 KVG handelt. Als
Begründung wird lediglich angeführt, dass die Verpflichtung der
Kommanditisten dafür Sorge zu tragen, dass die Muttergesellschaften bzw die
Großmuttergesellschaften Zuschüsse leisten, eine Gegenleistung
für den Erwerb der Gesellschaftsrechte darstelle. Dieser Rechtsauffassung
ist aus unserer Sicht nicht zu folgen.
II. RECHTLICHE BEURTEILUNG
Die Behörde geht in ihrer Begründung davon
aus, dass die Verpflichtungen der Gesellschafter dafür Sorge zu tragen,
dass weitere Zuschüsse geleistet werden, gem § 7 Abs 1 Z 1 lit a iVm
§ 2 Z 1 KVG als Gegenleistung anzusehen und somit in die
Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen sind. Dabei verkennt die Behörde
jedoch die Tatsache, dass in einem ersten Schritt zu untersuchen ist, ob es sich
bei den genannten Verpflichtungen überhaupt um gesellschaftsteuerrechtlich
relevante Leistungen iSd § 2 Z 1 KVG handelt.
Gemäß
§ 2 Z 1 KVG unterliegt der
Gesellschaftsteuer der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer
inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber. Es ist daher
zunächst zu untersuchen, wer im vorliegenden Fall als erster Erwerber
anzusehen ist und ob es zu einem Erwerb von Gesellschaftsrechten durch diesen
ersten Erwerber gekommen ist.
Dass im vorliegenden Fall ein Erwerb von
Gesellschaftsrechten vorliegt, soll hier nicht bezweifelt werden, gilt doch die
Errichtung einer GmbH & Co KG als gesellschaftsteuerrechtlich relevanter
Vorgang.
Der Begriff des "ersten Erwerbers" wird hingegen weder
im Gesetz noch von der Judikatur eindeutig definiert. Der Ersterwerb unterliegt
jedoch dann der Gesellschaftsteuer, wenn durch einen Erwerb Rechtsbeziehungen
entstehen, die im Hinblick auf die Gewinnbeteiligung eine den Gesellschaftern
ähnliche Rechtstellung begründen (VwGH 15.6.1972, 1005/71, Slg 4402F).
Erster Erwerber iSd Bestimmung ist demnach derjenige, in dessen Hand erstmals
die betreffenden Rechte gesellschaftsteuerrechtlich als Gesellschafterrechte an
dieser bestimmten Gesellschaft gelten. Der Erwerber kann somit mit dem Begriff
des Gesellschafters gleichgesetzt werden (VwGH 15.6.1972, 1005/71, Slg 4402F).
Gesellschafter ist aber nur, wer berechtigt ist, Gesellschafterrechte iSd §
5 KVG im eigenen Namen auszuüben (VwGH 15.6.1972, 1005/1, Slg 4402F). Daher
kann zunächst festgehalten werden, dass als Gesellschafter bzw als
Ersterwerber lediglich die P. K. L. Projektentwicklungs GmbH, die G K. AG sowie
die I. Holding & Consulting GmbH, die T. Realitäten und Beteiligungs
GmbH und die HSt Privatstiftung anzusehen sind.
Von diesen Ersterwerbern werden nun
unbestrittenermaßen gesellschaftsteuerrechtlich relevante Leistungen
(Einlagen) iHv A TS 21,S Mio erbracht. Darüber hinaus scheint jedoch die
Behörde in ihrer äußerst dürftigen Bescheidbegründung
davon auszugehen, dass auch die Verpflichtungen dieser Gesellschafter dafür
Sorge zu tragen, dass die Mutter- bzw Großmuttergesellschaften
Zuschüsse leisten, eine Leistung iSd § 2 Z 1 KVG darstellen.
Eine gesellschaftsteuerpflichtige Leistung kann jedoch
nur dann angenommen werden, wenn der Gesellschaft ein' Vermögensgegenstand
zugewendet oder zur Nutzung überlassen wird. (Dorazil, KVG, § 2 Tz 8).
Die Gesellschaft muss somit durch eine Leistung - im gegenständlichen Fall
durch das Eingehen einer Verpflichtung seitens der Gesellschafter gegenüber
Dritten - objektiv bereichert werden. Die Gesellschafter haben sich nämlich
nicht gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber Dritten
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Zuschüsse geleistet werden.
Der Gesellschaft entsteht somit kein zivilrechtlich klagbarer Anspruch auf
Einhaltung der Verpflichtung, womit die Gesellschaft aber auch im objektiven
Sinne nicht bereichert wird. Doch selbst dann, wenn - fälschlicherweise -
davon ausgegangen wird, dass die Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft
besteht, ist in der bloßen Verpflichtung keine gesellschaftsteuerrechtlich
relevante Leistung zu sehen. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang nämlich
ausgesprochen, dass einer Gesellschaft aus der bloßen
gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu
leisten, noch kein Anspruch auf diese Leistung eingeräumt wird und eine
derartige Verpflichtung daher keine Gesellschaftsteuerpflicht auslöst (VwGH
19.4.1995, 93/16/0044). Die Verpflichtung dafür Sorge zutragen, dass
Zuschüsse geleistet werden, ist somit keine gesellschafsteuerpflichtige
Leistung iSd § 2 Z 1 KVG.
Aber auch die dem Eingehen der Verpflichtung
nachfolgende - und somit geseIlschaftsteuerrechtlich eigenständig zu
beurteilende - tatsächliche Zahlung der Nachschüsse stellt keine
Leistung im Sinne dieser Bestimmung dar, da § 2 Z 1 KVG nur den Erwerb von
Gesellschaftsrechten durch den ersten Erwerber umfasst und die leistenden
Gesellschaften - wie oben gezeigt wurde- nicht als erste Erwerber anzusehen
sind.
Darüber hinaus kann schließlich gezeigt
werden, dass die Zuschüsse, die von Nichtgesellschaftern geleistet werden,
auch nicht aufgrund eines anderen Tatbestandes des § 2 KVG der
Gesellschaftsteuerpflicht unterworfen werden können. Anders als
nämlich zB im Umsatzsteuerrecht, wo durch § 2 Abs 2 UstG auch
Leistungen von Dritten in die Steuerpflicht miteinbezogen werden, fehlt es im
KVG an einer derartigen Bestimmung. Daraus ist abzuleiten, dass Leistungen von
Nichtgesellschaftern nicht der Gesellschaftsteuerpflicht unterliegen. Diese
Rechtsauffassung wurde auch vom VwGH nie in Frage gestellt (vgl zB VwGH
3.10.1956, 822, 1186/54, VwSlg 1489/F; 6.7. 1967, 1278/66, ÖstZB 1967, 170;
28.5.1979, 791/78, ÖStZB 1980, 158; vgl auch Kotschnigg, Das
Vorabentscheidungsersuchen des VwGH an den EuGH zur Gesellschaftsteuer, SWI
1999, 452 und Moritz, Gesellschaftsfeuerpflicht für
Großmutterzuschüsse?, SWI 2000, 37 wonach sich auch durch den
Beschluss des VwGH vom 1.9.1999, 98/16/0324-9 keine Änderung dieser
Rechtslage ergibt) und ist daher auch geltende Praxis der Finanzverwaltung (BMF
8.1.1993, RdW 1993, 130).
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass
weder durch die Verpflichtung der Gesellschafter, Sorge dafür zu tragen,
dass Nachschüsse durch Nichtgesellschafter geleistet werden, noch durch die
tatsächliche Leistung von Zuschüssen durch Nichtgesellschafter eine
Gesellschaftsteuerpflicht ausgelöst wird. Wir beantragen daher, die
Gesellschaftsteuer mit ATS 215.000,00 festzusetzen und den Differenzbetrag zu
erstatten."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2006 wurde die
gegenständliche Berufung abgewiesen. Das Finanzamt hat zum Sachverhalt
ergänzend ausgeführt:
"Im Kommanditgesellschaftsvertrag vom 29.10.1999 Punkt V
(4) ist festgehalten:
Die Kommanditisten sind verpflichtet, ihre
Pflichteinlage jeweils anteilig im gleichen Ausmaß durch Barzahlung zu
erhöhen wie folgt:
I. Holding & Consulting GmbH maximal um weitere ATS
67,500.000,--, G. K. Aktiengesellschaft maximal um weitere ATS 33,750.000,--, HS
Privatstiftung maximal um weitere ATS 8,437.500,-- T.
RealitätenbeteiligungsgmbH maximal um weitere ATS 25,312.000,--.
Die Verpflichtung zur Erhöhung dieser
Pflichteinlage gilt als vereinbart, sobald der Komplementär diese
einfordert.
Diese Verpflichtung zur Leistung der erhöhten
Pflichteinlage besteht soweit nicht, soweit der jeweils verpflichtete
Gesellschafter dafür Sorge trägt, daß durch die Mutter- und
Großmuttergesellschaften jeweils Gesellschafterzuschüsse geleistet
werden, die dem Ausmaß zur Leistung der Pflichteinlage entsprechen.
Am 29.10.1999 wurde zwischen der I. Holding &
Consulting GmbH, der G. K. Aktiengesellschaft, der HS Privatstiftung und der T.
RealitätenbeteiligungsgmbH eine Nebenvereinbarung abgeschlossen. Im Punkt 5
dieser Nebenvereinbarung "Zustimmungsverpflichtung der Gesellschafter für
den Fall des Erfordernisses der Einforderung weiterer Pflichteinlagen wurde
unter Punkt 5. 1.beurkundet: "Die Gesellschafter haben sich im Rahmen des
Kommanditgesellschaftvertrages verpflichtet unter bestimmten Bedingungen weitere
Pflichteinlagen zu leisten".
Punkt 5.3. der Nebenvereinbarung lautet: Festgehalten
wird ausdrücklich, daß die Verpflichtung zur Leistung dieser weiteren
Pflichteinlagen dann nicht besteht, soweit der jeweils zur Leistung
verpflichtete Gesellschafter dafür Sorge trägt, daß durch eine
Mutter- bzw. Großmutter- Gesellschaft Gesellschafterzuschüsse in
jener Höhe geleistet werden, in der der jeweilige Gesellschafter
verpflichtet ist bzw. wäre, weitere Pflichteinlagen zu leisten.
Am 15. Dezember 1999 wurde zwischen der I. Holding &
Consulting GmbH und der R. O. reg. Genossenschaft mit beschränkter Haftung
ein schriftlicher Treuhandvertrag abgeschlossen."
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung folgende
rechtliche Würdigung getroffen:
"Der Gesellschaftsteuer unterliegt gemäß
§ 2 Z 1 KVG der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen
Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber. Gemäß
§ 5 Abs. 1
Z. 1 KVG gelten als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften, Aktien und
sonstige Anteile, ausgenommen die Anteile der persönlich haftenden
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder Kommandit-Erwerbsgesellschaft.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 Z. 11it. a KVG wird die Steuer beim Erwerb von
Gesellschaftsrechten , wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist, vom Wert der
Gegenleistung berechnet. Ersterwerber ist derjenige, der ein neu geschaffenes
Gesellschaftsrecht als ersten Bestandteil seines Vermögens für eigene
Rechnung dauerhaft erwirbt.
Unbestritten ist, dass Gesellschafter im Sinne des
§ 5 KVG der Berufungswerberin und damit Ersterwerber im Sinne des § 2
Z 1 KVG die P. K. Projektentwicklungs GmbH, die G K. AG, die I. Holding &
Consulting GmbH, die T. Realitätenbeteiligungs GmbH und die HS
Privatstiftung waren.
Im Fall des § 2 Z 1 KVG unterliegt der Erwerb von
Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den
ersten Erwerber nämlich ungeachtet dessen der Gesellschaftsteuer, ob eine
zu leistende Gegenleistung vom Gesellschafter oder Nichtgesellschafter bewirkt
wird. An Hand der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist zu beurteilen, ob eine
Verknüpfung der Zuschüsse mit dem Erwerb der Gesellschaftsrechte
gegeben war.
Nach dem Urteil des EuGH vom 17. 10.2002, Rs C-339/99
(ESTAG), ist anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, alleine auf
die Herkunft abzustellenden Betrachtungsweise zu beurteilen, wem die Leistung
zuzurechnen ist. Im Erkenntnis vom 6. 11. 2002, ZI. 2002/16/0240, hat der
Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass Leistungen in die
Gesellschaftsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, die nicht der
Gesellschafter erbringt, sondern mittelbar im Wege der Muttergesellschaft
erbracht werden.
Sofern auch bei Treuhandverhältnissen der
eigentliche Geldgeber, der Treugeber, Leistungen an die Gesellschaft erbringt,
sind diese Leistungen gesellschaftsteuerpflichtig, weil sie unmittelbar aus dem
Vermögen des hinter dem Treuhänder stehenden Geldgebers in das
Vermögen der Kapitalgesellschaft fließen. Bei der Zurechnung der vom
Treugeber geleisteten Zahlungen ist ebenfalls die wirtschaftliche
Betrachtungsweise geboten und sind solche Zahlungen Teil der
Gegenleistung.
Da sich die Kommanditisten I. Holding & Consulting
GmbH und T. RealitätenbeteiligungsgmbH verpflichteten, dafür Sorge zu
tragen, daß von ihren Mutter- Gesellschaften bzw.
Großmutter-Gesellschaften Gesellschafterzuschüsse in folgender
Höhe geleistet werden: I. Holding & Consulting GmbH ATS 148,000.000,--
u. T. RealitätenbeteiligungsgmbH ATS 55,500.000,-- sind diese Leistungen
als Gegenleistung beim Ersterwerb der Gesellschaftsrechte seitens dieser
Kommanditisten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen und ist daher
spruchgemäß zu entscheiden."
Im Vorlageantrag vom 13. März 2006 wurde Folgendes
vorgebracht:
1. Ersterwerb iSv § 2 Z 1 KVG
Wie das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr zutreffend
ausführt, unterliegt gem § 2 Z 1 KVG der Ersterwerb von
Gesellschaftsrechten ungeachtet dessen der Gesellschaftsteuer, ob eine zu
leistende Gegenleistung von einem Gesellschafter oder von einem
Nichtgesellschafter bewirkt wird. Das verkennt jedoch im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung, dass bei einem Erwerb von Gesellschaftsrechten an
einer Kommanditgesellschaft zwischen Pflichteinlagen (im Innenverhältnis)
und Hafteinlagen (im Außenverhältnis) der Kommanditisten zu
unterscheiden ist. Nach herrschender Auffassung und Rechtsprechung des VwGH
unterliegt nämlich bei einer KG (an der eine Kapitalgesellschaft als
persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist) nur die Erbringung oder
Erhöhung der Pflichteinlage, nicht jedoch auch der Hafteinlage, die
über die bedungene Einlage hinausgeht, der Gesellschaftsteuer iSv § 2
Z 1 KVG (vgl VwGH 15.09.1986, 84/15/0179, 0180; Brönner/Kamprad, Kommentar
zum Kapitalverkehrsteuergesetz, 4. Auflage § 2 Rz 4 ff). Die sonstige,
über die Einzahlung der Pflichteinlage hinausgehende Zufuhr von
Eigenkapital ist demgegenüber allenfalls unter die
Gesellschaftsteuertatbestände des § 2 Z 2 bis 4 KVG zu subsumieren,
welche jedoch explizit Leistungen des Gesellschafters voraussetzen, um eine
Gesellschaftsteuerpflicht zu begründen.
Vor diesem Hintergrund begründen daher
ausschließlich die gern Zusammenschlussvertrag vom 29.10.1999 geleisteten
Pflichteinlagen iHv EUR 145.345,67 (ATS 2.000.000,00) hinsichtlich der I.
Holding & Consulting GmbH sowie iHv EUR 54.504,63 (A TS 750.000,00)
hinsichtlich der T. RealitätenbeteiligungsgmbH - unabhängig davon, von
wem diese Einlagen bewirkt wurden - einen gesellschaftsteuerpflichtigen
Ersterwerb iSv § 2 Z 1 KVG. Dahingegen sind die nach Maßgabe des
Zusammenschlussvertrages vom 29.10.1999 von den Mutter- bzw
Großmuttergesellschaften der Kommanditisten geleisteten mittelbaren
Zuschüsse jedenfalls nicht als gesellschaftsteuerpflichtiger Ersterwerb iSv
§ 2 Z 1 KVG zu qualifizieren.
Insoweit geht das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr
daher im Rahmen der Berufungsvorentscheidung fehl, wenn es in den nach
Maßgabe des Zusammenschlussvertrages vom 29.10.1999 geleisteten
Zuschüssen einen gesellschaftsteuerlich relevanten Tatbestand iSv § 2
Z 1 KVG erblickt.
2. Gesellschaftsteuerrechtliche Beurteilung der an die
P. City Center GmbH & Co KG geleisteten indirekten Zuschüsse
Hinsichtlich des am 2.11.1999 seitens der R. O. AG
geleisteten Zuschusses iHv EUR 10.755.579,46 (ATS 148.000.000,00) für I.
Holding & Consulting GmbH sowie des am 3.11.1999 von X-Privatstiftung
für T. RealitätenbeteiligungsgmbH geleisteten Zuschusses iHv EUR
4.033.342,30 (ATS 55.500.000; der Zuschuss wurde effektiv von V. Textil AG als
konzerninterne master-company im Rahmen des Konzern-cash poolings für
Rechnung der X-Privatstiftung geleistet) stellt sich die Rechtslage wie folgt
dar:
2.1. Treuhandvertrag vom 15.12.1999 zwischen R. O. AG
und I. Holding & Consulting GmbH
Wenn das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr im Rahmen
der Berufungsvorentscheidung den oa Treuhandvertrag vom 15. 12. 1999, mit
welchem sich I. Holding & Consulting GmbH verpflichtet, den Kommanditanteil
an P. City Center GmbH & Co KG nicht
für eigene Rechnung, sondern treuhändig im Rahmen einer
Vollrechtstreuhand für R. O. AG zu halten, negiert und daher den
streitgegenständlichen Zuschuss ausschließlich dem Treugeber
zurechnet, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Die Beurteilung der GesellschaftersteIlung eines
Treuhänders (I. Holding & Consulting GmbH) hat grundsätzlich nicht
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise, sondern an Hand gesellschaftsrechtlicher
bzw zivilrechtlicher Kriterien zu erfolgen. Zivilrechtliches Wesensmerkmal der
Treuhandschaft ist es sonach, dass der Treuhänder eigene Rechte
ausübt. Er handelt im eigenen Namen und für fremde Rechnung. Bei der -
hier vorliegenden - fiduziarischen Treuhand ist der Treuhänder (I. Holding
& Consulting GmbH) nach außen hin unbeschränkter Eigentümer
(Vollberechtigter), im Innenverhältnis hingegen dem Treugeber obligatorisch
verpflichtet, sein Eigentumsrecht (Vollrecht) im Interesse des Treugebers (R. O.
AG) auszuüben (so auch VwGH vom 23. 1. 2003, 2002/16/0228, VwGH vom 20. 9.
1984, 82/16/0105; Urtz, Ges 2003, 316). Die Treuhandschaft führt jedoch
keineswegs dazu, dass der Treugeber im gesellschaftsrechtlichen Sinne als
Gesellschafter zu qualifizieren ist (vgl VwGH 5.3.1990, 89/15/0125;
Knörzer, Gesellschaftsteuerpflicht bei Treuhandschaften? Ges 2003, 351). Im
Erkenntnis vom 30.3.2000 (99/16/0135) bekräftigt der VwGH zudem nochmals
explizit die Gesellschaftersteilung eines Treuhänders für
gesellschaftsteuerliche Belange.
Zivilrechtlich hält somit ausschließlich die
I. Holding & Consulting GmbH den Kommanditanteil an der P. City Center GmbH
& Co KG und ist somit als Gesellschafterin iSd KVG anzusehen. Dabei ist im
gegenständlichen Fall - der Vollständigkeit halber - anzumerken, dass
die zivilrechtlich gewählte Konstruktion einer verdeckten Treuhand (vgl Pkt
6. des Treuhandvertrages vom 15.12.1999) ausschließlich aus
geschäftsstrategischen Erwägungen der R. O. AG gewählt wurde, da
diese nicht mit einer GesellschaftersteIlung an der P. City Center GmbH & Co
KG in Verbindung gebracht werden wollte.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist daher im Ergebnis
nicht nachvollziehbar, wie das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr zu dem
Ergebnis gelangt, den Treuhandvertrag vom 15.12. 1999 und somit die
GesellschaftersteIlung der I. Holding & Consulting GmbH im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung völlig zu negieren. Wie nämlich durch die
obigen Ausführungen gezeigt werden konnte, ist aus gesellschaftsteuerlicher
Sicht jedenfalls I. Holding & Consulting GmbH als Gesellschafter der P. City
Center GmbH & Co KG iSd KVG anzusehen.
Für diesen Fall stellt aber sodann aus
gesellschaftsteuerrechtlicher Sicht der von R. O. AG als Treugeberin an P. City
Center GmbH & Co KG geleistete Zuschuss keine Leistung eines Gesellschafters
iSv § 2 Z 2 bis 4 KVG dar.
Zur Frage, ob der gegenständliche indirekte
Zuschuss der R. O. AG allenfalls vor dem Hintergrund der - insbesondere vom
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr herangezogenen - aktuellen
gesellschaftsteuerlichen Judikatur des EuGH bzw des VwGH dennoch eine
Gesellschaftsteuerpflicht auslöst, dürfen wir auf unsere nachfolgenden
Ausführungen (2.2.) verweisen.
2.2. Gesellschaftsteuerpflicht für indirekte
Zuschüsse
Nach Maßgabe der obigen Ausführungen, handelt
es sich daher sowohl bei dem am 2.11.1999 von der R. O. AG (auf Seiten I.
Holding & Consulting GmbH) geleisteten Zuschuss iHv EUR 10.755.579,46 (ATS
148.000.000,00) als auch bei dem am 3.11.1999 von X-Privatstiftung (auf Seiten
T. RealitätenbeteiligungsgmbH) geleisteten Zuschuss iHv EUR 4.033.342,30
(ATS 55.500.000,00) unzweifelhaft um mittelbare
Zuschüsse an die P. City Center GmbH & Co KG, welche
grundsätzlich nicht Gegenstand der Gesellschaftsteuer sind.
Warum das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2006 dennoch von einer
Gesellschaftsteuerpflicht ausgeht und als Begründung für diese Annahme
auf das Urteil des EuGH vom 17.10.2002, Rs C-339/99, Energie Steiermark Holding
AG (ESTAG) verweist, ist jedoch nicht nachvollziehbar, betrifft doch das oa
Urteil des EuGH einen gänzlich unterschiedlichen Ausgangssachverhalt. So
ging es im Ausgangsrechtstreit des in der Berufungsvorentscheidung Bezug
genommenen EuGH-Judikats vom 17.10.2002, Rs C-339/99 (bzw des daraufhin in
selber Angelegenheit ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 6.11.2002,
2002116/0240) nämlich um Zuzahlungen im Rahmen einer ordentlichen
Kapitalerhöhung, wobei die bestehenden Gesellschafter auf ihr Bezugsrecht
verzichteten und ein neuer Gesellschafter (EDFI) aufgenommen wurde, welcher die
jungen Aktien übernahm. Im zwischen dem Alleingesellschafter der ESTAG
(Land Steiermark) und der EDFI abgeschlossenen Unternehmensbeteiligungsvertrag
verpflichtete sich die EDFI überdies selbst, einen bestimmten Nennbetrag
als nicht rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss auf ein Anderkonto eines
Treuhänders einzuzahlen, welcher verpflichtet war, diesen zuzüglich
Zinsen als Zuschuss an die ESTAG bzw deren Tochtergesellschaften zu
überweisen. Nach Wahl der EDFI konnte der Zuschuss ganz oder teilweise von
deren Muttergesellschaft (EDF) mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden.
Die Zahlungen wurden im Anschluss tatsächlich schuldbefreiend von der
Muttergesellschaft (EDF) der Ersterwerberin (EDFI) geleistet. Der EuGH
führte dazu aus, dass die Tatsache, dass sich die Ersterwerberin (EDFI), um
eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft (ESTAG) zu erwerben, vertraglich
zur Zahlung bestimmter Beträge verpflichtet hat, welche in weiterer Folge
nicht von der Ersterwerberin, sondern zum Teil von deren Muttergesellschaft
(EDF) für die Ersterwerberin gezahlt wurden, einen gesellschaftsteuerlich
relevanten Tatbestand darstellt. Es komme nämlich darauf an, wem die
geleisteten Beträge zuzurechnen sind. Da sich die Ersterwerberin (EDFI) im
Unternehmensbeteiligungsvertrag zur Zahlung der Beträge gegenüber der
ESTAG selbst schuldrechtlich verpflichtet hatte und deren Muttergesellschaft
(EDF) lediglich mit schuldbefreiender Wirkung für die Ersterwerberin (EDFI)
leistete, war die Zahlung im Ausgangsrechtsstreit - zutreffender Weise - der
Ersterwerberin (EDFI) zuzurechnen.
Der EuGH ist in diesem Urteil jedoch keineswegs vom
Grundsatz, dass Gesellschafter iSd RL 69/335/EWG nur die unmittelbar an der
Gesellschaft Beteiligten sind, abgegangen. Mittelbar Beteiligte sind demnach
grundsätzlich nicht Gesellschafter iSd RL 69/335/EWG, welcher unmittelbare
Wirkung zukommt (vgl VwGH 25.9.1997, 97/16/0050, 0061). Dafür spricht
unzweifelhaft die Begründung des EuGH, dass die Leistungen eines
mittelbaren Gesellschafters ausnahmsweise aufgrund der Umstände des
anhängig gewesenen Ausgangssachverhaltes dem unmittelbar beteiligten
Gesellschafter zuzurechnen waren, weil dieser als der eigentliche Empfänger
- abweichend vom verkürzten Zahlungsfluss - einen Anspruch auf die Leistung
hatte.
Überdies würde eine derart weite Auslegung des
gesellschaftsteuerrelevanten GeseIlschafterbegriffes, welche jede Person - ob
Gesellschafter oder Nichtgesellschafter - erfasst, die einen Zuschuss in eine
Gesellschaft leistet, auch im offensichtlichen Widerspruch zu § 3 KVG
stehen, welcher explizit eine Gesellschaftsteuerpflicht für Zuschüsse
von Schwestergesellschaften vorsieht. Wären die
Gesellschaftsteuertatbestände des § 2 KVG dahingehend auszulegen, dass
auch sämtliche Zuschüsse von Nichtgesellschaftern der
Gesellschaftsteuer unterlägen, hätte § 3 KVG keinen eigenen
Anwendungsbereich mehr. Da aber Normen so auszulegen sind, dass ihnen ein
entsprechender Anwendungsbereich verbleibt, kann eine derart weite Auslegung des
Gesellschafterbegriffes demnach nicht Platz greifen.
Der im gegenständlichen Fall zu beurteilende
Sachverhalt unterscheidet sich jedoch - worauf oben bereits hingewiesen wurde -
offenkundig wesentlich vom Ausgangsrechtsstreit des in der
Berufungsvorentscheidung zitierten EuGH-Judikates vom 17.10.2002, Rs C-339/99.
So haben sich nämlich nach Maßgabe von Punkt 11 Abs 3 des
Zusammenschlussvertrages vom 29.10.1999 I. Holding & Consulting GmbH bzw T.
RealitätenbeteiligungsgmbH lediglich verpflichtet, dafür Sorge zu
tragen, dass Dritte (nämlich Mutter- bzw Großmuttergesellschaften)
einen entsprechenden Zuschuss leisten. Dabei handelt es ich jedoch - anders als
im Ausgangsrechtsstreit, welcher dem Urteil des EuGH vom 17.10.2002, Rs C-339/99
zu Grunde lag - nicht um einen von der P. City Center GmbH & Co KG
zivilrechtlich einklagbaren Anspruch aufgrund einer dieser gegenüber
abgegebenen Verpflichtung.
Vielmehr stellt nämlich die im
Zusammenschlussvertrag vom 29.10.1999 eingegangene Verpflichtung, dafür
Sorge zu tragen, dass Mutter- bzw Großmuttergesellschaften der
Kommanditisten Zuschüsse an die P. City Center GmbH & Co KG leisten,
lediglich einen zivilrechtlich unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter dar, der
nichtig ist und somit grundsätzlich keine Wirkungen entfaltet.
Gemäß
§ 880a
ABGB wird das Versprechen der Leistung eines Dritten als Verwendungszusage bzw
als Erfolgsgarantie gedeutet. Die Rechtsprechung entnimmt dem § 880a ABGB
eine Zweifelsregel zugunsten der Verwendungszusage (vgl Rummel in Rummel
ABGB³, § 880a Rz 2). Da aus dem Zusammenschlussvertrag vom 29.10.1999
in keiner Weise ersichtlich ist, dass sich T. RealitätenbeteiligungsgmbH
sowie I. Holding & Consulting GmbH ausdrücklich dazu verpflichtet
haben, für die tatsächliche Leistung ihrer Muttergesellschaften
einzustehen, muss im konkreten Fall iSd Zweifelsregelung des § 880a ABGB
vom Vorliegen einer bloßen Verwendungszusage ausgegangen werden. Es konnte
daher von P. City Center GmbH & Co KG nicht die Leistung des Zuschusses
selbst, sondern nur das sorgsame Bemühen, die jeweilige Zuschussleistung
durch die jeweiligen Mutter- bzw Großmuttergesellschaften zu bewirken,
eingeklagt werden.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die P. City
Center GmbH & KG gegenüber keinem ihrer Gesellschafter (weder
gegenüber T. RealitätenbeteiligungsgmbH noch gegenüber I. Holding
& Consulting GmbH) einen Anspruch auf Leistung eines Zuschusses erworben
hat. Die tatsächlichen Zuschussleistungen an P. City Center GmbH & Co
KG sind ausschließlich den, den jeweiligen Zuschuss tatsächlich
leistenden mittelbaren Gesellschaftern zuzurechnen und sonach lediglich als
freiwillige Leistungen von Nichtgesellschaftern iSd KVG zu qualifizieren.
Die freiwillige Zuwendung von Vermögensvorteilen
durch Nichtgesellschafter (sog "klassische Großmutterzuschüsse")
löst jedoch nach herrschender Auffassung - auch vor dem Hintergrund der vom
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr herangezogenen Rechsprechung des EuGH -
keine Gesellschaftsteuerpflicht aus (vgl BMF, 14.3.2004, AÖF 2004/139,
Richtlinie zur Durchführung des Kapitalverkehrsteuergesetzes).
3. Gesellschaftsteuerpflicht für indirekte
Zuschüsse
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
streitgegenständlichen indirekten Zuschussleistungen bereits im Jahr 1999
getätigt wurden, demnach zeitlich bevor das in der Berufungsvorentscheidung
herangezogene Urteil des EuGH vom 17.10.2002, Rs C-339/99 erging bzw sich das
BMF über die diesbezügliche Verwaltungspraxis äußerte (vgl
BMF, 14.3.2004, AÖF 2004/139, Richtlinie zur Durchführung des
Kapitalverkehrsteuergesetzes). Nach der zum Zeitpunkt der Leistung der
gegenständlichen indirekten Zuschüsse herrschender Verwaltungspraxis
und VwGH-Judikatur unterlagen Zuschüsse mittelbarer Gesellschafter
jedenfalls unstrittig nicht der Gesellschaftsteuer (vgl diesbezüglich auch
die Ausführungen im Rahmen der Berufung vom 10.2.2000). Eine
steuerlastverschärfende - von der bisherigen Rechtsauslegung abweichende -
Rechtsansicht des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr wäre nach
Maßgabe von § 3 Z 1 der Verordnung betreffend Unbilligkeit der
Einhebung im Sinn des § 236 BAO im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.
Auch in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen vor dem Hintergrund des
EuGH-Urteils vom 12.1.2006, Rs C-494/03, Senior Engineering Investments BV, zur
Kapitalansammlungsrichtlinie (69/335/EWG) wird nach derzeitigem allgemeinen
Informationsstand eine rückwirkende steuerlastverschärfende
Änderung der österreichischen Finanzverwaltungspraxis jedenfalls
abgelehnt (vgl mwN Fraberger/Zöchling, Großmutterzuschüsse in
Österreich gesellschaftsteuerpflichtig, SWK 2006, 309;
Steuerfachsenatsnewsletter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom
16.2.2006; Keppert, Rückwirkungsverbot bei Änderung der Rechtsprechung
am Beispiel der Gesellschaftsteuerpflicht unverzinslicher
Gesellschafterdarlehen, ÖStZ, 1996, 44)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zur
"P.K.L." Projektentwicklungs-GmbH als
Koplementärin der Bw.:
Die "P. K. L." Projektentwicklungs-GmbH ist
Komplementärin und eine nicht am Vermögen beteiligte
Arbeitsgesellschafterin. Es ist somit kein Tatbestand erfüllt, der der
Gesellschaftsteuer unterliegt.
2) Zur Sacheinlage der
G.K. Aktiengesellschaft:
Der G. K. Aktiengesellschaft wurde für die
Übertragung des P. K. L. samt Liegenschaft EZ 989 GB 45203 L. als
Sacheinlage unter Zugrundelegung der Zusammenschlussbilanz eine Pflichteinlage
im Betrag von ATS 1,000.000,00 gewährt, wobei der darüber
hinausgehende und in der Zusammenschlussbilanz angeführte Mehrwert in die
freie, gesamthänderische Rücklage übertragen wurde.
Nach § 26 Abs. 3 des Umgründungssteuergesetzes
(UmGrStG) in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des
BGBl.-Nr. 1996/797 sind Zusammenschlüsse nach § 23 UmGrStG
hinsichtlich des übertragenen Vermögens (§ 23 Abs. 2
UmgrStG) von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn das zu übertragene
Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlussvertrages länger
als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht.
Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall
vorliegen, ist dieser Vorgang steuerfrei.
3) Zur
I. Holding & Consulting
GmbH:
3.1.
Pflichteinlage in bar in Höhe von ATS 2.000.000,00:
Folgender Sachverhalt wird
liegt hier zu Grunde:
Auf Grund des Zusammenschlussvertrages vom 29. Oktober 1999
hatte die die Kommanditistin I. Holding & Consulting GmbH eine
Pflichteinlage in Barem im Betrag von ATS 2,000.000,00 zu leisten.
Rechtliche
Würdigung:
Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten
nach § 5 Abs. 1 Z 1 Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG)
Aktien und sonstige Anteile, ausgenommen die Anteile der persönlich
haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder einer
Kommandit-Erwerbsgesellschaft. In einer Kommanditgesellschaft sind daher die
Anteile der beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditisten)
Gesellschaftsrechte iSd. § 5 Abs. 1 Z 1 KVG.
Nach § 2 Z 1 KVG unterliegt der Gesellschaftsteuer der
Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft
durch den ersten Erwerber. Erster Erwerber iSd. § 2 Z 1 KVG ist
derjenige, in dessen Hand die Gesellschaftsrechte erstmals als
Gesellschaftsrechte iSd. 5 KVG gelten (vgl.
Knörzer/Althuber,
Gesellschaftsteuer, § 2 Rz. 6). Nach § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG wird
die Steuer beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z 1), wenn
eine Gegenleistung zu bewirken ist, vom Wert der Gegenleistung berechnet. Zur
Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen
Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht
die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu
entrichten ist. Die Bargründung einer Kommanditgesellschaft kann durch
Geldleistungen der Kommanditisten erfolgen. In diesem Fall bilden die Barmittel
die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer gemäß
§
7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG (vgl.
Knörzer/Althuber,
Gesellschaftsteuer, § 7 Rz. 14). Demnach unterliegt die Pflichteinlage der
Gesellschaftsteuer.
3.2.
Zum Zuschuss der
X-Bank in Höhe
von ATS 148.000.000,00:
Folgender Sachverhalt wird
liegt hier zu Grunde:
Die I. Holding & Consulting GmbH erwarb mit dem
Zusammenschlussvertrag vom 29. Oktober 1999 Kommanditistin der Bw.. Dadurch
hat sie Gesellschaftsrechte an der Bw. erworben. Aus dem Treuhandvertrag vom 15.
Dezember 1999 ergibt sich, dass die I. Holding & Consulting GmbH diesen
Geschäftsanteil an der P. K. L. Projektentwicklungs GmbH & Co KG nicht
für eigene Rechnung sondern treuhändig für die X-Bank hält,
die den dafür notwendigen Betrag zur Verfügung gestellt hat.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten
Steuern auf die Ansammlung von Kapital unterliegt der Gesellschaftsteuer der
nachstehende Vorgang: Die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft
durch Einlagen jeder Art.
Gemäß Artikel 5 Buchstabe a dieser Richtlinie
wird die Steuer bei Gründung einer Kapitalgesellschaft, Erhöhung des
Kapitals oder Erhöhung des Gesellschaftsvermögens gemäß
Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a, c und d auf den tatsächlichen Wert der von
den Gesellschaftern geleisteten oder zu leistenden Einlagen jeder Art
abzüglich der Lasten und Verbindlichkeiten, die der Gesellschaft jeweils
aus der Einlage erwachsen, erhoben.
Der Bw. wurde Gesellschaftsteuer nach § 2 Z 1 KVG
vorgeschrieben. Der Gesellschaftsteuer unterliegen gemäß
§ 2 Z 1
KVG der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen
Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 3 KVG gelten als
Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften Forderungen, die eine Beteiligung
am Gewinn oder Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG wird die
Steuer beim Erwerb von Gesellschaftsrechten, wenn eine Gegenleistung zu bewirken
ist, vom Wert der Gegenleistung berechnet.
Steuergegenstand nach § 2 Z 1 KVG ist der Erwerb von
Gesellschaftsrechten, und zwar der Erwerb neu geschaffener Gesellschaftsrechte
an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber, was
bei Neugründung, Kapitalerhöhung, Verschmelzung, Eingliederung und
Umwandlung vorliegt . Die auch als Gründungssteuer bezeichnete
Gesellschaftsteuer wird grundsätzlich jeden Ersterwerb von
Gesellschaftsrechten an inländischen Kapitalgesellschaften erfassen.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, der
Zusammenschlussvertrag vom 29. Oktober 1999 stellte das Sachverhaltsmerkmal dar,
mit welchem das Gesellschaftsrecht erworben und erhöht worden sei. Mit den
Zusammenschlussvertrag sei der Tatbestand des § 2 Z 1 KVG
verwirklicht worden.
Ersterwerber ist derjenige, der ein neu geschaffenes
Gesellschaftsrecht als erster als Bestandteil seines Vermögens für
eigene Rechnung dauerhaft erwirbt.
Bei Treuhandverhältnissen erwirbt der Treuhänder
zivilrechtlich das Gesellschaftsrecht; er ist somit Gesellschafter. Das gilt
auch für den Bereich der Gesellschaftsteuer. Weder er noch der Treugeber
können sich daher bei der Gründung der Gesellschaft darauf berufen,
dass der Treugeber der eigentliche Gesellschafter sei. Denn der Treuhänder
leitet im Innenverhältnis seine Rechtsstellung aus einer Vereinbarung mit
dem Treugeber her. Dies wäre ein widersprüchliches Verhalten und
deshalb als venire contra factum proprium unzulässig. Sofern allerdings die
eigentlichen Geldgeber, die Treugeber, Leistungen an die Gesellschaft erbringen,
sind diese Leistungen gesellschaftsteuerpflichtig, weil sie unmittelbar aus dem
Vermögen des hinter dem Treuhänder stehenden Geldgebers in das
Vermögen der Kapitalgesellschaft fließen. Insoweit muss durch
wirtschaftliche Betrachtungsweise dem Gesetzeszweck Rechnung getragen werden,
weil andernfalls die Steuerpflicht solcher Leistungen bei
Treuhandverhältnissen nicht zum Tragen käme. Denn der Treuhänder
erbringt diese Leistung nicht aus seinem Vermögen und die Treugeber haben
keinen Anlass, der Gesellschaft ihre Leistungen über den Treuhänder
zuzuführen. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
gebietet hier eine von der zivilrechtlichen Betrachtung abweichende
wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. VwGH 23. 11. 2005, 2005/16/0040).
Die von der Bw. im Vorlageantrag unter Punkt 2.1.
geäußerte Rechtsansicht ist in Hinblick auf die zitierte
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überholt und es ist bei der
Zurechnung der von der Treugeberin vereinbarungsgemäß geleisteten
Direktzahlungen an die Bw. die wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Somit
waren diese Direktzahlungen als Teil der Leistung und damit Bemessungsgrundlage
für die Vorschreibung der Gesellschaftsteuer heranzuziehen.
Eine wortwörtliche Umsetzung des Artikels 4 Abs. 1
Buchstabe c der Richtlinie 69/335/EWG in das nationale Recht ist zwar nicht
erfolgt, der im Berufungsfall zu beurteilende Rechtsvorgang verwirklicht aber
sowohl den Tatbestand der genannten Richtlinienbestimmung als auch § 2
Z 1 KVG. Der im Zusammenschlussvertrag vom 29. Oktober 1999 angeführte
"Zuschuss" und die von den Treugebern geleisteten Direktzahlungen sind Einlagen,
die das Kapital der Gesellschaft erhöhten, und es wurden damit durch einen
ersten Erwerber Gesellschaftsrechte an einer inländischen
Kapitalgesellschaft erworben. Damit konnte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer
nach § 2 Z 1 KVG vorschreiben, ohne gegen das Gemeinschaftsrecht zu
verstoßen, weil die Vorschreibung im Rahmen der genannten Richtlinie
erfolgte (vgl. hiezu VwGH 6. 11. 2002, Zl. 2002/16/0240).
Mit Urteil vom 17. Oktober 2002, Rs C-339/99, Energie
Steiermark Holding AG, Slg. 2002, I-08837, hat der EuGH unter Bezugnahme auf
sein Urteil vom 13. Oktober 1992, Rs C-49/91, Weber Haus, Slg. 1992, I-5207,
entschieden, dass für die Feststellung, ob Einlagen in den
Anwendungsbereich von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 69/335/EWG
fallen, zu untersuchen sei, wem die Zahlung zuzurechnen sei und es nicht
genüge, ihre formale Herkunft festzustellen.
Urteilen des EuGH ist eine Wirkung erga-omnes beizumessen
(vgl. VwGH 28. 9. 2000, 2000/16/0338, VwGH 18. 11. 2004, Zl. 2001/07/0166, mit
angeführter Rechtsprechung und Literatur). Das Urteil des EuGH vom 17.
Oktober 2002, Rs C-339/99, ist daher entgegen der Ansicht der Bw. nicht
bloß auf den Anwendungsfall beschränkt, sondern auch im Berufungsfall
verbindlich. Bei der Zurechnung der von den Treugebern
vereinbarungsgemäß geleisteten Direktzahlungen an die Bw. war daher
die wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Bei Anwendung dieser
Betrachtungsweise waren diese Direktzahlungen Teil der Leistung und
Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Gesellschaftsteuer.
Im Übrigen wird auch auf die rechtliche Würdigung
unten in Punkt 4. 2. verwiesen.
4) Erwerb von
Gesellschaftsrechten durch die T.
RealitätenbeteiligungsgmbH:
4.1.
Pflichteinlage in bar in Höhe von ATS 750.000,00:
Folgender Sachverhalt
liegt hier zu Grunde:
Auf Grund des Zusammenschlussvertrages vom 29. Oktober 1999
hatte die die Kommanditistin T. RealitätenbeteiligungsgmbH eine
Pflichteinlage in Barem im Betrag von ATS 750.000,00 zu leisten.
Rechtliche
Würdigung:
Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten
nach § 5 Abs. 1 Z 1 Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG)
Aktien und sonstige Anteile, ausgenommen die Anteile der persönlich
haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder einer
Kommandit-Erwerbsgesellschaft. In einer Kommanditgesellschaft sind daher die
Anteile der beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditisten)
Gesellschaftsrechte iSd. § 5 Abs. 1 Z 1 KVG.
Nach § 2 Z 1 KVG unterliegt der Gesellschaftsteuer der
Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft
durch den ersten Erwerber. Erster Erwerber iSd. § 2 Z 1 KVG ist
derjenige, in dessen Hand die Gesellschaftsrechte erstmals als
Gesellschaftsrechte iSd. 5 KVG gelten (vgl.
Knörzer/Althuber,
Gesellschaftsteuer, § 2 Rz. 6). Nach § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG wird
die Steuer beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z 1), wenn
eine Gegenleistung zu bewirken ist, vom Wert der Gegenleistung berechnet. Zur
Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen
Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht
die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu
entrichten ist. Die Bargründung einer Kommanditgesellschaft kann durch
Geldleistungen der Kommanditisten erfolgen. In diesem Fall bilden die Barmittel
die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer gemäß
§
7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG (vgl.
Knörzer/Althuber,
Gesellschaftsteuer, § 7 Rz. 14). Demnach unterliegt die Pflichteinlage der
Gesellschaftsteuer.
4.2.
Zuschuss der
X-Privatstiftung in
Höhe von ATS 55.000.000,00:
Folgender Sachverhalt lag
hier zu Grunde:
Beteiligt an der T. RealitätenbeteiligungsgmbH war zum
29. Oktober 1999 die X-Privatstiftung (Anteil 34.500,00 ATS des Stammkapitals in
Höhe von 35.000,00) und Herr Dr. Rudolf K (Anteil 500,00 ATS des
Stammkapitals in Höhe von 35.000,00). Am 3. November 1999 wurde von
der X-Privatstiftung ein Zuschuss iHv ATS 55.500.000 (EUR 4.033.342,30)
geleistet.
Die T. RealitätenbeteiligungsgmbH verpflichtete sich
im Zusammenschlussvertrag vom 29. Okotober 1999 dazu dafür Sorge zu tragen,
dass von ihren Mutter-Gesellschaften bzw. Großmutter-Gesellschaften ein
Gesellschafterzuschuss ATS 55,500.000,00 geleistet wird.
Der Zuschuss wurde nach den Ausführungen im
Vorlageantrag effektiv von V. Textil AG als konzerninterne master-company im
Rahmen des Konzern-cash poolings für Rechnung
derX-Privatstiftung geleistet. Daher
wurde im Schreiben 6. Dezember 1999 die Fa. V. Textil AG als diejenige
Kapitalgesellschaft angeführt, die den Zuschuss geleistet hat. Die
Zuschussleistung erfolgte jedoch auf Rechnung der X-Privatstiftung, die zu mehr
als 98 % an der T. RealitätenbeteiligungsgmbH beteiligt war.
Rechtliche
Würdigung:
Der Gesellschaftsteuer unterliegt nach Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die
indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital die Erhöhung des Kapitals
einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art. Nach Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe a der Richtlinie wird die Steuer erhoben bei Gründung einer
Kapitalgesellschaft, Erhöhung des Kapitals oder Erhöhung des
Gesellschaftsvermögens gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, c
und d auf den tatsächlichen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten
oder zu leistenden Einlagen jeder Art abzüglich der Lasten und
Verbindlichkeiten, die der Gesellschaft jeweils aus der Einlage
erwachsen.
Gemäß
§ 2 Z 1 KVG unterliegt der
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 7 Abs. 1 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 Abs. 1 Kapitalansammlungs-RL, RL 69/335/EWG, ABl. Nr. L 249 vom 03.10.1969 S. 25
- § 880a ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0296-L/06
- Stammnummer
- 34609
- Gültig
- 07.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF