Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0296-L/06
1) Erster Erwerb von Gesellschaftsanteilen anlässlich des Zusammenschlusses zu einer GmbH & Co KG 2) Einbeziehung eines "Zuschusses" des Treugebers des Gesellschafters in die Gegenleistung 3) Einbeziehung eines "Großmutterzuschusses" in die Gegenleistung 4) Umgehung der Gesellschaftsteuer durch missbräuchliche Vertragsklauseln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0296-L/06vom 07.05.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gesellschaftsteuer der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer
inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber. Wenn eine
Gegenleistung zu bewirken ist, wird die Steuer nach § 7 Abs 1 Z 1 lit a KVG
beim Erwerb von Gesellschaftsrechten vom Wert der Gegenleistung berechnet. Zur
Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen
Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht
die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu
entrichten ist.
Im Übrigen vertritt die Bw. zusammengefasst die
Meinung, die Einbeziehung eines von ihr nicht geforderten "Zuschusses" in die
Steuerbemessungsgrundlage sei unrichtig, die Leistung sei von der
"Großmutter" erbracht worden ist. Damit verkennt die
Beschwerdeführerin zunächst, dass von einem "Zuschuss" - der
allenfalls nach § 2 Z 4 KVG der Steuer unterliegt - beim vorliegenden
Sachverhalt keine Rede sein kann. In der Berufungssache ist vielmehr
entscheidend, welche Leistung für den Erwerb der Anteile an der
Gesellschaft durch den Erwerber tatsächlich erbracht worden ist. Die
wirtschaftliche Betrachtungsweise iS des § 21 Abs. 1 BAO tritt zwar im
Bereich des Kapitalverkehrsteuergesetzes in den Hintergrund, weil das Gesetz an
bestimmte Rechtsvorgänge anknüpft. Eine solche Betrachtungsweise gilt
aber auch im Bereich des Verkehrsteuerrechts immer dann, wenn sich der
Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein
formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem
Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen würden
(VwGH 19. 12. 2002, 2001/16/0273). So ist auch nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften anhand einer wirtschaftlichen
und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft der Einlagen abstellenden
Betrachtungsweise zu beurteilen, wem die Zahlung von - der Gesellschaftsteuer
unterliegenden Einlagen - tatsächlich zuzurechnen ist (vgl EuGH 17. Oktober
2002, C-339/99, Randnummern 37 und 38, und C-71/00, Randnummer 25).
Aus dem Zusammenschlussvertrag vom 29. Oktober 1999 ist zu
entnehmen, dass die T. RealitätenbeteiligungsgmbH "dafür Sorge zu
tragen" hat, dass "von ihren Mutter-Gesellschaften bzw.
Großmutter-Gesellschaften" ein Gesellschafterzuschuss
ATS 55,500.000,00 geleistet wird. Die Bw. spricht in diesem Zusammenhang im
Vorlageantrag, dass diese Verpflichtung
"lediglich einen zivilrechtlich unwirksamen
Vertrag zu Lasten Dritter" darstellt,
"der nichtig ist und somit grundsätzlich
keine Wirkungen entfaltet". Gemäß
§ 880a ABGB werde
das Versprechen der Leistung eines Dritten als Verwendungszusage bzw. als
Erfolgsgarantie gedeutet. Es hätte daher von Bw. nicht die Leistung des
Zuschusses selbst, sondern nur das sorgsame Bemühen, die jeweilige
Zuschussleistung durch die jeweiligen Mutter- bzw Großmuttergesellschaften
zu bewirken, eingeklagt werden. Die Bw. hätte gegenüber keinem ihrer
Gesellschafter (weder gegenüber T. RealitätenbeteiligungsgmbH noch
gegenüber I. Holding & Consulting GmbH) einen Anspruch auf Leistung
eines Zuschusses erworben hat. Die tatsächlichen Zuschussleistungen an die
Bw. seien ausschließlich den, den jeweiligen Zuschuss tatsächlich
leistenden mittelbaren Gesellschaftern zuzurechnen und sonach lediglich als
freiwillige Leistungen von Nichtgesellschaftern iSd KVG zu qualifizieren.
In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des EuGH
vom 8. 11. 2007, C-251/06 (Rechtssache Ing. Auer, RN 47) hingewiesen.
Klargestellt wurde, dass durch die Auslegung des Gemeinschaftsrechtes nicht
Verhaltensweisen begünstigt werden dürfen, die durch die Errichtung
künstlicher Konstruktionen mit dem alleinigen Ziel der Erlangung eines
Steuervorteils gekennzeichnet sind. Damit wurde vom EuGH erstmals klargestellt,
dass missbräuchliche Konstruktionen zur Umgehung einer
Kapitalverkehrssteuerpflicht nicht beachtlich sind, sondern der dahinter
stehende wahre Sachverhalt zu besteuern ist.
Es steht jedermann frei, seine Rechtsverhältnisse und
wirtschaftlichen Beziehungen so zu gestalten und zu ordnen, dass der
günstigste Effekt, nämlich der bestmögliche Erfolg bei geringster
der gesetzlich vorgesehenen Abgabenbelastung erreicht wird. Die Grenzen dieser
dem Abgabepflichtigen eingeräumten Gestaltungsfreiheit sind im Abgabenrecht
grundsätzlich durch die Bestimmungen der §§ 21 bis 24 BAO
gezogen. Im Bereich der in diesen Gesetzesbestimmungen im Einzelnen
umschriebenen Tatbestände ist die Abgabenbehörde berechtigt und
verpflichtet, bei der Erhebung der Abgaben von der Gestaltung der
Vertragsparteien abzugehen. Ein Missbrauch ist eine rechtliche Gestaltung, die
im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg
ungewöhnlich und
unangemessen ist und ihre Erklärung
nur in der Absicht der Steuervermeidung
findet; es ist dann zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll
erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das
Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre (vgl. Ritz,
BAO³, § 22 Tz. 1f mit zahlreichen Judikaturhinweisen).
Wenn die Bw. in der Vertragsklausel betreffend die
"Zuschüsse" im Zusammenschlussvertrag 29. Oktober 1999 lediglich einen
"zivilrechtlich unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter" sieht und daher sie
gegenüber den Gesellschaftern nur das sorgsame Bemühen, die jeweilige
Zuschussleistung durch die jeweiligen Mutter- bzw.
Großmuttergesellschaften zu bewirken, einklagen hätte können,
dann stellt sich zwangsläufig die Frage, ob eine derartige Konstruktion nur
gewählt wurde, um die Gesellschaftsteuerpflicht zu umgehen. Die
Verschleierung der Gegenleistung eines Gesellschafters als freiwillige Zuwendung
von Vermögensvorteilen durch Nichtgesellschafter ("klassische
Großmutterzuschüsse") als zivilrechtlich unwirksamen Vertrag zu
Lasten Dritter stellt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eine
vertragliche Konstruktion dar, die in Hinblick auf den angestrebten
wirtschaftlichen Erfolg jedenfalls ungewöhnlich und unangemessen ist.
Erklärt kann diese Konstruktion nur dadurch werden, dass die Absicht der
Steuervermeidung gegeben war. Wenn tatsächlich eine freiwillige Zuwendung
seitens eines Nichtgesellschafters geplant war, dann hätte dies einer
zivilrechtlich unwirksamen Vertragsklausel, wie sie im Zusammenschlussvertrag
29. Oktober 1999 gewählt wurde, nicht bedurft. Nach Auffassung der Bw.
hätte diese Vertragsklausel bloß bewirkt, dass sie nur einen Anspruch
auf das sorgsame Bemühen, die jeweilige Zuschussleistung durch die
jeweiligen Mutter- bzw Großmuttergesellschaften zu bewirken, erhalten
hätte. Dieser Anspruch führt zu einer Haftung des Gesellschafters
für sorgsames Bemühen innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten,
wobei die Verschuldensbeweislast nach § 1298 ABGB bei der Bw. liegt
(vgl. Rummel in Rummel,
§ 880a, Tz. 9). Da die rechtlichen Möglichkeiten einer
Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft, einen freiwilligen
Zuschuss an die Enkelgesellschaft, äußerst gering ist, kann diese
Vertragsklausel nicht mehr als sinnvoll angesehen werden, wenn man den
abgabensparenden Effekt wegdenkt. Dass diese ungewöhnliche Konstruktion
gewählt wurde, ist nur mehr mit der Absicht erklärbar, die
Gesellschaftsteuerpflicht nach § 2 Z1 KVG zu umgehen. Der enge zeitliche
Zusammenhang zwischen der ungewöhnlichen Vertragsgestaltung und der
tatsächlichen "Zuschussleistung von dritter Seite" weist eindeutig auf eine
absichtliche missbräuchlich zivilrechtliche Gestaltung hin.
Tatsächlich wurde eine weitere Gegenleistung für den Erwerb nach
§ 2 Z 1 KVG ausbedungen. Dies ist die logische Erklärung für
diese ungewöhnliche Vorgangsweise.
Im Ergebnis ist dem Finanzamt daher zuzustimmen, wenn es
den vermeintlichen "Großmutterzuschuss" als weitere Gegenleistung für
den Erwerb nach § 2 Z 1 KVG der Bemessungsgrundlage zuschlägt. Nach
§ 22 Abs. 2 BAO sind bei Missbrauch die Abgaben so zu erheben, wie sie
bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen
angemessenen Gestaltung zu erheben wären. Die gewählte Konstruktion
verschleiert den Umstand, dass wirtschaftlich betrachtet eine weitere
Gegenleistung für den Erwerb nach § 2 Z 1 KVG vorliegt.
Daher ist dieser "Zuschuss" bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach
§ 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG zu
berücksichtigen.
5) Erwerb von
Gesellschaftsrechten durch die HS
Privatstiftung:
5.1.
Pflichteinlage in bar in Höhe von ATS 250.000,00:
Folgener Sachverhalt liegt
hier zu Grunde:
Die HS Privatstiftung verpflichtete sich im
Zusammenschlussvertrag vom 29. Oktober 1999, als Kommanditistin eine
Bareinlage in Höhe von ATS 250.000,00 zu leisten. Dieser Zuschuss
wurde am 3. November 1999 geleistet.
Rechtliche
Würdigung:
Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten
nach § 5 Abs. 1 Z 1 Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG)
Aktien und sonstige Anteile, ausgenommen die Anteile der persönlich
haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder einer
Kommandit-Erwerbsgesellschaft. In einer Kommanditgesellschaft sind daher die
Anteile der beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditisten)
Gesellschaftsrechte iSd. § 5 Abs. 1 Z 1 KVG.
Nach § 2 Z 1 KVG unterliegt der Gesellschaftsteuer der
Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft
durch den ersten Erwerber. Erster Erwerber iSd. § 2 Z 1 KVG ist
derjenige, in dessen Hand die Gesellschaftsrechte erstmals als
Gesellschaftsrechte iSd. 5 KVG gelten (vgl.
Knörzer/Althuber,
Gesellschaftsteuer, § 2 Rz. 6). Nach § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG wird
die Steuer beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z 1), wenn
eine Gegenleistung zu bewirken ist, vom Wert der Gegenleistung berechnet. Zur
Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen
Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht
die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu
entrichten ist. Die Bargründung einer Kommanditgesellschaft kann durch
Geldleistungen der Kommanditisten erfolgen. In diesem Fall bilden die Barmittel
die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer gemäß
§
7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG (vgl.
Knörzer/Althuber,
Gesellschaftsteuer, § 7 Rz. 14). Demnach unterliegt die Pflichteinlage der
Gesellschaftsteuer.
5.2.
Zuschuss der HS
Privatstiftung in Höhe von ATS 18.500.000,00:
Folgener Sachverhalt liegt
hier zu Grunde:
Die HS Privatstiftung verpflichtete sich im
Zusammenschlussvertrag vom 29. Oktober 1999, als Kommanditistin einen
Gesellschafterzuschuss in Höhe von ATS 18.500.000,00 zu leisten.
Dieser Zuschuss wurde am 3. November 1999 geleistet.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 2 Z 1 KVG unterliegt der
Gesellschaftsteuer der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer
inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber. Wenn eine
Gegenleistung zu bewirken ist, wird die Steuer nach § 7 Abs 1 Z 1 lit a KVG
beim Erwerb von Gesellschaftsrechten vom Wert der Gegenleistung berechnet. Zur
Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen
Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht
die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu
entrichten ist.
Die Zuschussleistung wurde im Rahmen des
Zusammenschlussvertrages vereinbart und steht unzweifelhaft im engen zeitlichen
und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Gesellschaftsrechte durch
die HS Privatstiftung. Demnach ist dieser Zuschuss als in die
Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen (vgl. dazu auch
Knörzer/Althuber,
Gesellschaftsteuer, § 7 Rz. 9 zu freiwilligen Zuschüssen eines
Genusscheininhabers).
Linz, am 7.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 7 Abs. 1 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 Abs. 1 Kapitalansammlungs-RL, RL 69/335/EWG, ABl. Nr. L 249 vom 03.10.1969 S. 25
- § 880a ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0296-L/06
- Stammnummer
- 34609
- Gültig
- 07.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF