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BMF-010221/0626-IV/4/2006
Protokoll Außensteuerrecht und Internationales Steuerrecht 2006
geltende FassungErlassBMF-010221/0626-IV/4/2006vom 01.12.2006Teil 2 von 2
Wortlaut laut Findok
3. Zur Frage der Überwachung: In der Regel sind die substanziell an inländischen Kapitalgesellschaften Beteiligten in der Kapitalgesellschaft bekannt (jedenfalls bei GmbHs, aber vermutlich auch bei AGs). Ein Gesellschafterwechsel sollte daher im Zuge eines BP-Verfahrens aufdeckbar sein (zumindest war das in den bisher aufgedeckten Fällen so). Zur Durchführung von Art. 13 Abs 4 DBA-Schweiz kann im Übrigen mit der Schweiz Kontakt im Wege eines Verständigungsverfahrens aufgenommen werden.
Das Problem ist im ggstdl. Fall aber keines, das durch das DBA-Schweiz ausgelöst wird. Wer etwa nach Monaco zieht, kann ebenfalls nicht beim Wegzug besteuert werden (weil er hierdurch - so wie jetzt bei Wegzug in die Schweiz - keine Maßnahme setzt, die zum Verlust des österreichischen Besteuerungsrechtes führt), sondern kann - ebenfalls wie im Verhältnis zur Schweiz - erst bei tatsächlicher Veräußerung besteuert werden (§ 98 Abs 1 Z 8 EStG 1988).
DBA Schweiz neu; Anrechnungshöchstbetrag
Sachverhalt
Die Schweiz wendet bei der Besteuerung einen Monatssteuersatz an, der je nach Betragshöhe progressiv ansteigt und auf die Familien- und Konfessionsverhältnisse Rücksicht nimmt. Bei Sonderzahlungen erhöht sich der Steuersatz entsprechend. Werbungskosten sind in den Tarif eingebaut, durch die Bruttobesteuerung werden auch die im Bruttobetrag enthaltenen Kinderzulagen und SEG-Zulagen voll besteuert; Pflichtbeiträge (AHV, ALV, NBU, Pensionskasse, Krankenversicherung) finden keine separate Berücksichtigung.
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Tarif
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A0
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A2
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B0
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B2
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Monatsbrutto
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ledig
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ledig
2 Kinder
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verh.
0 Kinder
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verh.
2 Kinder
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SFR 4.500
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€ 2.880
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11,49%
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7,36%
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6,01%
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3,08%
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SFR 9.000
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€ 5.760
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18,75%
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15,42%
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12,80%
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10,35%
In Österreich sind die Kinderzulagen steuerfrei, die SEG-, Schicht- und Nachtarbeitszulagen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen steuerfrei belassen, die sonstigen Bezüge gemäß § 67 EStG 1988 mit 6% besteuert. Außerdem wird der Steuertarif erst auf das gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 ermittelte steuerpflichtige Einkommen (Bruttoeinkünfte abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) angewendet.
Gemäß Rz. 39e des Kommentars zum Internationalen Steuerrecht (Phillipp-Loukota-Jirousek) ist in Fällen, in denen Teile des im Quellenstaat besteuerten Betrages im Wohnsitzstaat nicht als Einkommen gelten, die Steuer des Quellenstaates insoweit von der Anrechnung ausgeschlossen, als sie auf diesen besonderen Einkommensteil entfällt. Beim Anrechnungsverfahren ist sodann die österreichische Einkommensteuer auf die Einkünfte, die im anderen Staat besteuert werden durften, und auf das restliche Einkommen verhältnismäßig aufzuteilen. Der auf die im anderen Staat zu besteuernden Einkünfte entfallende Teil der österreichischen Steuer bildet den "Höchstbetrag", bis zu dem eine Anrechnung der ausländischen Steuer zulässig ist (Rz. 83 Phillip-Loukota-Jirousek).
Lösung
Ausländische Steuern sind nach den Vorschriften von Doppelbesteuerungsabkommen bis zur Höhe jener österreichischen Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Auslandseinkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag). In welcher Höhe Auslandseinkünfte bei der Besteuerung im Ausland angesetzt worden sind, ist hierbei ohne Belang (EAS 2527). Die Aussagen von Rz 39e des zitierten Kommentars sind damit insoweit überholt, als sie Einkünfte aus einer einzigen Quelle betreffen; sie gelten weiter, wenn Einkünfte aus mehreren Quellen bezogen werden (zB schachtelbefreite US-Dividenden und US-Zinsen; hier kann die 5%ige US-Quellensteuer auf Dividenden, nicht auf die von den Zinsen erhobene österr. KöSt angerechnet werden; vgl. in diesem Sinn EAS 1816 betreffend CZ-Dividenden für Zeiträume bis zum EU-Beitritt von CZ).
Im vorliegenden Fall der schweizerischen Grenzgänger liegt aber nur eine Einkunftsquelle, nämlich die in der Schweiz erbrachte Arbeitsleistung vor, aus der die nsA-Einkünfte stammen. Damit ist die gesamte schweizerische Steuer vom Einkommen (also inklusive der als "Steuer vom Einkommen" geltenden schweizerischen Kirchensteuer) ohne weiteres Aufsplitten in Österreich auf jene Steuer anzurechnen, die auf die schweizerischen Einkünfte entfällt (= Steuer von laufenden + sonstigen Einkünften). Es besteht die Möglichkeit, die anrechenbare schweizerische Steuer um die österreichischen 6% zu kürzen und sie sodann insgesamt nur auf die von den laufenden Einkünften erhobene österr. Steuer anzurechnen (siehe EAS 2348).
In Großbritannien ansässige Gesellschaft zahlt an österreichische "Tante", Frage nach mittelbarer Kontrolle (Art. 12 DBA-Großbritannien, BGBl. 390/1970 idF BGBl. 585/1978 und BGBl. 835/1994)
Sachverhalt
Eine in GB ansässige Gesellschaft zahlt an ihre in Österreich ansässige "Tante" (Schwester der Muttergesellschaft, wobei an der Mutter und der Tante dieselben Gesellschafter im selben Beteiligungsausmaß beteiligt sind) Lizenzgebühren.
Lösung
Die Muttergesellschaft kontrolliert die Tochtergesellschaft, diese Tochtergesellschaft kontrolliert aber weder ihre Schwestergesellschaft, noch die Tochtergesellschaft ihrer Schwestergesellschaft. Das in Art. 12 Abs 2 DBA Österreich-Großbritannien vorgesehene Quellenbesteuerungsrecht betrifft daher nur Lizenzgebührenzahlungen an Muttergesellschaften sowie an Großmuttergesellschaften (vgl. EAS 697), nicht aber Lizenzgebührenzahlungen an Schwestergesellschaften (vgl. EAS 886). Die Erhebung einer Quellensteuer in Großbritannien verstößt daher im vorliegenden Fall gegen das DBA-Großbritannien, BGBl. 390/1970 idF BGBl. 585/1978 und BGBl. 835/1994, und löst keine Anrechnung in Österreich aus.
Bundesministerium für Finanzen,
1
NIESS in Schaumburg (Hrsg.) Internationale Verrechnungspreise zwischen Kapitalgesellschaften, S. 61.
Normen und Schlagworte
- § 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 70 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 42a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 1 Mutter-Tochter-Richtlinie, RL 90/435/EWG, ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 6
- § 5 Abs. 1 Z 3 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
- Anlage 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 18 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 24 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 18 DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981
- Art. 23 DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981
- Art. 3 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0626-IV/4/2006
- Stammnummer
- 25241
- Gültig
- 01.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF