Findok · EAS-Auskünfte
EAS 706
Lizenzgebührenzahlungen an eine niederländische Schwestergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftP 2163/58/1-IV/4/95vom 28.08.1995
Wortlaut laut Findok
Werden von einer österreichischen Kapitalgesellschaft
Lizenzgebühren an eine niederländische Schwestergesellschaft gezahlt,
so erscheint die Auffassung vertretbar, dass kein Anwendungsfall des Art. 13
Abs. 2 DBA-Niederlande vorliegt.
Denn nach der zitierten Abkommensbestimmung unterliegen in
die Niederlande fließende Lizenzgebühren nur dann einer
inländischen 10%igen Quellensteuerbelastung, wenn sie an eine Gesellschaft
gezahlt werden, die mittelbar oder unmittelbar an der die Lizenzgebühren
zahlenden österreichischen Gesellschaft beteiligt ist.
Nach dem
Wortlaut dieser
Bestimmung reicht sonach das bloße Naheverhältnis, das sich aus der
Zugehörigkeit zum Konzernverbund ergibt, nicht aus, um die
Quellensteuerpflicht auszulösen.
Allerdings ist zu bedenken, dass jene Gründe, die zur
Vereinbarung des 10%igen Quellenbesteuerungsrechtes in den seinerzeitigen
Vertragsverhandlungen ausschlaggebend waren, im wesentlichen nicht nur für
Zahlungen an Muttergesellschaften (Großmuttergesellschaften) gelten,
sondern in fast gleicher Weise auch für Zahlungen an
Schwestergesellschaften von Bedeutung sind. Es wäre daher an sich nicht
auszuschließen, dass auf der Grundlage von Artikel 31 Abs. 1 der Wiener
Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980, das Abkommen auch eine extensivere
Interpretation "im Lichte seines Zieles und Zweckes" zuließe, derzufolge
die mittelbare Beteiligungsvoraussetzung bei zwei Schwestergesellschaften mit
einer gemeinsamen Muttergesellschaft für alle drei Gesellschaften gegeben
ist.
Das BM für Finanzen wäre bereit, im gegebenen
Zusammenhang der wortorientierten Interpretation zu folgen; dies allerdings nur
unter der Voraussetzung, dass auch auf niederländischer Seite ein
gleichlautender Interpretationsweg als richtig angesehen wird. Ob dies der Fall
ist, ist gegenwärtig nicht bekannt. Erforderlichenfalls müsste zur
Klärung dieser Frage ein internationales Verständigungsverfahren
beantragt werden (EAS 283).
28. August
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 2 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 2163/58/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16916
- Gültig
- 28.08.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF