Findok · EAS-Auskünfte
EAS 283
Lizenzgebührenzahlungen an niederländische Schwestergesellschaften
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/26-IV/4/93vom 14.07.1993
Wortlaut laut Findok
Werden von einer österreichischen Kapitalgesellschaft
Lizenzgebühren an eine niederländische Schwestergesellschaft gezahlt,
so erscheint die Auffassung vertretbar, dass kein Anwendungsfall des Art. 13
Abs. 2 DBA-Niederlande vorliegt.
Denn nach der zitierten Abkommensbestimmung unterliegen in
die Niederlande fließende Lizenzgebühren nur dann einer
inländischen 10-prozentigen Quellensteuerbelastung, wenn sie an eine
Gesellschaft gezahlt werden, die mittelbar oder unmittelbar an der die
Lizenzgebühren zahlenden österreichischen Gesellschaft beteiligt
ist.
Nach dem
Wortlaut dieser
Bestimmung reicht sonach das bloße Naheverhältnis, das sich aus der
Zugehörigkeit zum Konzernverbund ergibt, nicht aus, um die
Quellensteuerpflicht auszulösen.
Allerdings ist zu bedenken, dass jene Gründe, die zur
Vereinbarung des 10%igen Quellenbesteuerungsrechtes in den seinerzeitigen
Vertragsverhandlungen ausschlaggebend waren, im wesentlichen nicht nur für
Zahlungen an Muttergesellschaften (Großmuttergesellschaften) gelten,
sondern in fast gleicher Weise auch für Zahlungen an
Schwestergesellschaften von Bedeutung sind. Es wäre daher an sich nicht
auszuschließen, dass auf der Grundlage von Artikel 31 Abs. 1 der Wiener
Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980, das Abkommen auch eine extensivere
Interpretation "im Lichte seines Zieles und Zweckes" zuließe, derzufolge
die mittelbare Beteiligungsvoraussetzung bei zwei Schwestergesellschaften mit
einer gemeinsamen Muttergesellschaft für alle drei Gesellschaften gegeben
ist.
Das BM für Finanzen folgt im gegebenen Zusammenhang
allerdings der wortorientierten Interpretation, vorausgesetzt, dass auch auf
niederländischer Seite ein gleichlautender Interpretationsweg als richtig
angesehen wird. Erforderlichenfalls müsste zur Klärung dieser Frage
ein internationales Verständigungsverfahren beantragt werden.
14. Juli
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 2 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/26-IV/4/93
- Stammnummer
- 18067
- Gültig
- 14.07.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF