…SWI 1997, 216). Für diese Ansicht spricht in erster Linie ein Größenschluss: Wenn der Gewinn aus dem Verkauf einer gesamten internationalen Schachtelbeteiligung steuerfrei ist, dann ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum der Gewinn aus dem Verkauf eines auch noch so kleinen Anteiles an dieser internationalen…
…spezielle Bewertungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG vor, dass höchstens das 18-fache des Jahreswertes als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Nach Ansicht des erkennenden Senates spricht ein Größenschluss dafür, dass nicht nur bei Bestandverträgen auf immerwährende Dauer (Bewertung nach § 15 Abs. 2 BewG 1955…
…Verwaltungsökonomie - nicht so weit gehen, dass von der belangten Behörde eine steuersubjektübergreifende Betrachtungsweise anzustellen wäre. Dies schon allein aus dem Größenschluss, dass die Geringfügigkeit anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen ist, die infolge Änderungen aufgrund…
…Linde 2002, § 240 S 166 an, dass § 240 Abs. 3 BAO weiters nicht anwendbar ist, wenn die Einbehaltung aufgrund einer (wenn auch rechtswidrigen) Verordnung zu erfolgen hatte: Im Größenschluss dazu ist zu folgern, dass, wenn § 240 Abs. 3 leg.cit. schon dann nicht anwendbar ist…
…mehr als der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (mehr als 10 Tage im Kalendermonat) unzumutbar ist und dem auch nur der Pauschbetrag zusteht (Größenschluss). Die geltend gemachten Aufwendungen waren somit in der durch den Pauschbetrag begrenzten Höhe - S 28.800,00 jährlich - zu berücksichtigen…
…Bewertungsgesetzes 1955 ausgeschlossen ist. Die Beschränkung der Gültigkeit der Gutscheine auf einen bestimmten Zeitraum und die Wertlosigkeit der Gutscheine nach dem Zeitablauf stellt eine auflösende Bedingung dar und ist daher unbeachtlich. Dies ergibt sich aus einem Größenschluss aus der Sonderbewertungsvorschrift des § 59 Abs. 6 GSpG…
…8 Abs. 1 lit. e) zu schaffen. Dies legt einen Größenschluss nahe: Wenn nämlich die Mitgliedstaaten über die Verordnung hinausgehende Regulierungen erlassen können, dann muss es ihnen umso mehr gestattet sein, nicht unmittelbar in deren Regelungsbereich fallende Steuermaßnahmen zu ergreifen. 3. Jedenfalls unproblematisch scheinen jene…
…zuzurechnen, selbst wenn die Leistungen ohne Einbindung des unmittelbaren Gesellschafters in den Geschehensablauf erfolgt. Ein Größenschlusses führt dazu, dass unter aktiver Einbeziehung des unmittelbaren Gesellschafters geleistete Zuschüsse (zB durch Fassung des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses und physische Übertragung der Geldmittel) auch dann der Gesellschaftsteuer zu unterziehen sind…
…8 Abs. 1 lit. e) zu schaffen. Dies legt einen Größenschluss nahe: Wenn nämlich die Mitgliedstaaten über die Verordnung hinausgehende Regulierungen erlassen können, dann muss es ihnen umso mehr gestattet sein, nicht unmittelbar in deren Regelungsbereich fallende Steuermaßnahmen zu ergreifen. 3. Jedenfalls unproblematisch scheinen jene…
…c) oder nicht erfasste Wasserkraftanlagen (Art 8 Abs. 1 lit e) zu schaffen. Dies legt einen Größenschluss nahe: Wenn nämlich die Mitgliedstaaten über die Verordnung hinausgehende Regulierungen erlassen können, dann muss es ihnen umso mehr gestattet sein, nicht unmittelbar in deren Regelungsbereich fallende Steuermaßnahmen zu…
…§37 (2) Z 2 EStG nicht zu, wenn Bezugsteile mit festen Steuersätzen des §67 versteuert sind bzw. subsumieren unter dem Größenschluss, dass dies demzufolge auch für Bezüge gelten muss, die steuerfrei zu belassen sind. Dies geht jedoch aus der Norm des §37 (7) in keiner…
…uE unerheblich ist. Es ist daher davon auszugehen, dass unabhängig von der tatsächlich erfolgten Entrichtung darüber hinaus auch ein Aussetzungsantrag zulässig ist. Das ergibt sich als Größenschluss (wenn eine "simple" Stundung nach § 212 BAO zulässig sein sollte, muss dies im Ergebnis (,,a minore ad maius…
…wonach es sich bei einer Garage um kein derartiges vom Verwaltungsgerichtshof angesprochenes Wirtschaftsgut handle; dies müsse im Größenschluss auch für eine (ehemalige) nicht mehr betrieblich genutzte Weinkelleranlage gelten. Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte…
…Z. im Spruch festzustellen sei, dass keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen würden, ergebe sich uE aus einem Größenschluss. Unbestritten sei nämlich, dass für den Fall der Nichtveranlagung aller Beteiligten ein Nichtveranlagungsbescheid im Wege eines Feststellungsbescheides zu erlassen sei (VwGH 25.2.1998,97/14/0048)…
…kein grobes Verschulden treffe. Unter dem Gesichtspunkt, dass diese Regelung überschießende Rechtsfolgen vermeiden solle, müsse diese aus einem Größenschluss heraus umso mehr auch für das Setzen von Säumnisfeldern gelten. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Säumnis des § 217 Abs. 5 BAO als erfüllt…
…Zuwendung darstelle, sondern sich ausschließlich in der familienrechtlichen Ehegattenunterhaltspflicht nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 90, 97 ABGB) gründe. Aber selbst wenn man einen schenkungssteuerbaren Tatbestand annähme, so wäre im Größenschluss die Steuerbefreiung gemäß § 15 Abs. 1 Zi. 1 lit. c Erbschaftssteuergesetz zu gewähren. Denn wenn…
…Aufgabe der Bf., den Ursprungsnachweis auf Nämlichkeitsbasis als Anspruchsvoraussetzung für Ausfuhrerstattungen zu erbringen. Im Gegenstande durfte - ausgehend von einem Gesamtnachweis und damit von einem Größenschluss - vom Nämlichkeitsprinzip abgewichen werden. Für eine anteilsmäßige Rückforderung fehlt der rechtliche Rahmen. Weil es einem Exporteur freisteht, ob er eine…
…das Verwaltungsgericht für unzuständig hält." Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass in den genannten Fällen das Verwaltungsgericht die vorgelegte Beschwerde an die Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken soll, was der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bereits kraft eines Größenschlusses aus § 53 iVm § 2a BAO folgt…
…bezüglich Renten oder Fruchtgenussrechte, es existiere jedoch keine Rechtsprechung zum Wohnungsrecht. Bei einem Wohnungsrecht handle es sich aber um eine wiederkehrende Nutzung und keine Last. Die Erstbehörde komme daher anhand eines unzulässigen Größenschlusses zu einer unrichtigen Auslegung des § 16 Abs. 3 BewG, welcher sich bezüglich…
…zuzurechnen, selbst wenn die Leistungen ohne Einbindung des unmittelbaren Gesellschafters in den Geschehensablauf erfolgt. Ein Größenschlusses führt dazu, dass unter aktiver Einbeziehung des unmittelbaren Gesellschafters geleistete Zuschüsse (zB durch Fassung des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses und physische Übertragung der Geldmittel) auch dann der Gesellschaftsteuer zu unterziehen sind…