Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0360-L/03
Keine Rückerstattung der KESt bei fehlender Befreiungserklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0360-L/03vom 12.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bwin. gab keine Befreiungserklärung ab. Die Bank hat die KESt nicht objektiv zu Unrecht einbehalten, weshalb eine Rückerstattung der KESt nicht möglich ist.
Objektiv zu Unrecht einbehalten wäre die KESt dann, wenn die Bank etwa zuviel KESt einbehalten hätte oder eine vorliegende Befreiungserklärung nicht beachtet hätte.
Mängel des für die Rückerstattung entscheidenden Titels können im Rückerstattungsweg nicht beachtet werden: Im Größenschluss dazu ist zu folgern, dass das Nichtvorliegen einer Befreiungserklärung schon gar nicht zur Rückerstattung führen kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Alpen-Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer 1997 - 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin
beantragte bei der Abgabenbehörde erster Instanz für die Jahre 1997 -
2001 die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer und erklärte, eine
Einrichtung iSd. § 94 Z 6 EStG zu sein. Sie legte eine
Aufstellung über die in diesen Jahren abgeführte Kapitalertragsteuer
bei.
Dieser Antrag wurde von der
Abgabenbehörde erster Instanz abgewiesen.
In einer rechtzeitig dagegen
eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die
evangelische Kirche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei und
dieser Status aufgrund der Verfassung der evangelischen Kirche auch den
evangelischen Pfarrgemeinden, evangelisch-kirchlichen Vereinen, kirchlichen
Stiftungen und Anstalten zukomme. Sie sei ein gemeinnütziger Betrieb
gewerblicher Art, der zum einen unter die Steuerbefreiung des § 5
Z 6 KStG falle. Zum anderen komme in der Eigenschaft als unentbehrlicher
Hilfsbetrieb die generelle Abgabenbefreiung des § 45 Abs. 2 BAO
zur Anwendung, weshalb aufgrund des Gemeinnützigkeitsstatus die
beschränkte Steuerpflicht entfalle, und zwar unabhängig von der Abgabe
einer Befreiungserklärung. Diese generelle Abgabenbefreiung des
§ 45 Abs. 2 BAO gehe als speziellere Norm dem § 1
Abs. 3 Z 3 KStG vor, weil sie eine Ausnahme vorsehe. Die Abgabe einer
Befreiungserklärung sei in diesem Fall entbehrlich und könne keine
Voraus-setzung für die KESt-Befreiung sein. Diese Regelung des
§ 45 Abs. 2 BAO befreie umfassend von der Ertragsteuerpflicht. Da
die Kapitalertragsteuer nur eine spezielle Erhebungsform der
Körperschaftsteuer sei, trete im konkreten Fall konsequenterweise auch eine
Befreiung von der beschränkten Steuerpflicht ein. Die Kapitalertragsteuer
für die berufungsgegenständlichen Jahre sei also zu Unrecht
einbehalten worden und liegen daher die Voraussetzungen für die
Rückzahlung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer gem. § 240
Abs. 3 BAO vor.
Die Berufung wurde von der
Abgabenbehörde erster Instanz mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28.4.1999, 94/13/0018, zu ersehen ist, dass eine beschränkte
Körperschaftsteuerpflicht von unentbehrlichen Hilfsbetrieben
gemeinnütziger Körperschaften bestehe.
Die Berufungswerberin stellte
rechtzeitig einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass die
Kapitalertragsteuer eine Erhebungsform der Körperschaftsteuer darstellt.
Berufungsantrag ist die Rückerstattung der entrichteten Kapitalertragsteuer
für die berufungsgegenständlichen Jahre. Es ist daher primär zu
prüfen, ob im berufungsgegen-ständlichen Fall eine Rückerstattung
der Kapitalertragsteuer gem. § 240 Abs. 3 BAO erfolgen
kann:
Gemäß
§ 240 Abs. 1 BAO ist der Abfuhrpflichtige bei Abgaben, die für
Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und
abzuführen sind, berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht
einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen
oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen einzuzahlen.
Gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige bis zum Ablauf des fünften
Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung
des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine
Rückzahlung oder ein Ausgleich gem. Abs. 1, im Wege des
Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits
erfolgt ist. Der Antrag ist bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für
die Heranziehung des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um
deren Rück-zahlung es sich handelt.
Durch
BGBl. I/2000/142 wurde § 240 Abs. 3 BAO neu gefasst.
Nach
§ 323 Abs. 7 BAO ist die Neufassung erstmals auf Abgaben anzuwenden,
für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.
§
240 Abs. 3 BAO lautet in seiner Neufassung: Auf Antrag des Abgabepflichtigen hat
die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen,
als nicht a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gem. Abs. 1
erfolgt ist, b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,c)
ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Falle eines
Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte. Der Antrag kann bis zum
Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt,
gestellt werden.
Es ist demnach primär zu
klären, ob es sich im berufungsgegenständlichen Fall bei der
einbehaltenen Kapitalertragsteuer um zu Unrecht einbehaltene Beträge gem.
§ 240 Abs. 1 BAO handelt. Dazu ist festzuhalten, dass gem.
§ 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 zum Abzug der Kapitalertragsteuer bei
inländischen Kapitalerträgen der Schuldner der Kapitalerträge
verpflichtet ist. Gemäß
§ 95 Abs. 4 leg.cit. hat der
zum Abzug Verpflichtete die Kapitalertrag-steuer im Zeitpunkt des
Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. § 96 leg.cit. regelt
die Zeiträume, innerhalb derer die Kapitalertragsteuer abzuführen
ist.
Der Abfuhrpflichtige muss "im
objektiven Sinn" zu Unrecht einbehalten haben, um den Tatbestand des
§ 240 Abs. 1 BAO erfüllt zu haben. Aus dem Erkenntnis des
Verwaltungs-gerichtshofes vom 5.10.1994, 94/15/0094, geht dazu hervor, dass
§ 240 Abs. 3 BAO nur den Rechtsschutz bietet, um ein
Fehlverhalten des (analog) Abfuhrpflichtigen dem Gläubiger der
Kapitalerträge gegenüber korrigieren zu können. Damit dieses
Fehlverhalten vorliegt, muss der Abfuhrpflichtige im objektiven Sinn zu Unrecht
einbehalten haben: Das kann lt. bezogenem VwGH-Erkenntnis nur dann der Fall
sein, wenn der Abfuhrpflichtige zuviel einbehalten hat. Nicht zu Unrecht
einbehalten ist (Lohnsteuer) dann, wenn der Abfuhr-pflichtige nur die mit
rechtskräftigem Haftungsbescheid vom Finanzamt geforderte Lohnsteuer
entrichtet hat: Angewendet auf den berufungsgegenständlichen Fall bedeutet
das, dass die abfuhrpflichtigen Banken dann Kapitalertragsteuer zu Unrecht
einbehalten hätten, wenn sie zuviel Kapitalertragsteuer als den jeweiligen
Kapitalerträgen entspräche abgezogen hätten.
Dass die Banken bei Abzug der
Kapitalertragsteuer eine administrative Hilfsfunktion für die
Abgabenbehörde erfüllen, ist unbestritten. Aus § 95
Abs. 3 und 4 EStG 1988 ergibt sich (wie oben angeführt) die
Verpflichtung dazu.
Gemäß
§ 94 Z 5
lit. a leg.cit. hat der zum Abzug Verpflichtete keine Kapitalertragsteuer
abzuziehen, bei Kapitalerträgen iSd. § 93 Abs. 2 Z 3,
deren Empfänger keine natürliche Person ist, unter der Voraussetzung,
dass der Empfänger dem zum Abzug Verpflichteten bei Nachweis seiner
Identität schriftlich erklärt, dass die Zinserträge als
Betriebseinnahme eines in- oder ausländischen Betriebs ausgenommen eines
Hoheitsbetriebs, zu erfassen sind ("Befreiungserklärung"). - Das
heißt, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm bewirken wollte, dass der
Abzugspflichtige nur bei Abgabe einer "Befreiungserklärung" keine
Kapitalertrag-steuer abziehen solle.
Angewendet auf den
berufungsgegenständlichen Fall unter Bezug auf § 240 BAO bedeutet
dies nun, dass die Abzugspflichtigen nur dann "zu Unrecht" iSd. § 240
BAO gehandelt hätten, wenn zwar Befreiungserklärungen für die
berufungsgegenständlichen Jahre vorgelegen wären, sie diese aber nicht
beachtet hätten. Da aber unbestritten keine Befreiungserklärungen
für die berufungsgegenständlichen Jahre abgegeben wurden, kann somit
auch nicht von "zu Unrecht" einbehaltenen Abgaben gesprochen werden, die zu
einer Maßnahme gem. § 240 Abs. 1 und 3 BAO führen
könnten.
Diese Meinung ist auch gedeckt
durch die herrschende Lehre, wie ua. Stoll, BAO, Handbuch, Wien 1980,
S 601, wonach dem Konzept des Rückzahlungsregimes nach § 240
die ganz allgemeine Regel entnommen werden könne, dass Mängel des
für die Rückzahlung entscheidenden Titels nicht im
Rückzahlungsverfahren geheilt werden können: Das heißt,
angewendet auf den berufungsgegenständlichen Fall, dass Mängel bei
Abgabe der Befreiungserklärung bzw. überhaupt die fehlende
Befreiungserklärung nicht im Rückzahlungs-verfahren saniert werden
können, also eine Rückzahlung gem. § 240 BAO im
berufungs-gegenständlichen Fall nicht möglich ist. Am angegebenen Ort
wird weiter ausgeführt, dass nur dann, wenn kein sonstiger die
Rückzahlung auslösender Akt voranzugehen hat, das
Rückzahlungsverfahren nach § 240 BAO abzuführen ist. Im
berufungsgegenständlichen Fall hat aber sehr wohl ein analog
"Rückzahlung auslösender Akt" voranzugehen: Es handelt sich hier um
die Befreiungserklärung, die einen Abzug der Kapitalertragsteuer
verhindert. Da die Befreiungserklärung legistisch vorgesehen ist, kann
folglich das Rückzahlungsverfahren gem. § 240 BAO im
berufungsgegenständlichen Fall nicht abgeführt werden.
Auch Ritz führt unter
diversen Verweisen im BAO-Handbuch, Linde 2002, § 240 S 166 an,
dass § 240 Abs. 3 BAO weiters nicht anwendbar ist, wenn die
Einbehaltung aufgrund einer (wenn auch rechtswidrigen) Verordnung zu erfolgen
hatte: Im Größenschluss dazu ist zu folgern, dass, wenn
§ 240 Abs. 3 leg.cit. schon dann nicht anwendbar ist, wenn die
Ein-behaltung aufgrund einer (sogar rechtswidrigen) Verordnung erfolgte,
§ 240 Abs. 3 leg.cit. erst recht nicht anwendbar ist, wenn die
Einbehaltung aufgrund einer (nicht rechtswidrigen) Norm (§ 94 Z 5
lit. a iVm. § 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988) erfolgte.
Es kann demnach die beantragte
Rückzahlung gem. § 240 BAO mangels Vorliegens von zu Unrecht
einbehaltenen Beträgen nicht erfolgen und ist in der Folge ein Behandeln
der Frage der Steuerpflicht obsolet: Wie oben angeführt setzten die
abzugspflichtigen Banken kein Fehlverhalten bei Abzug der Kapitalertragsteuer.
Ein etwaiges Fehlverhalten läge (wie oben angeführt) dann vor, wenn
der Abzugspflichtige mehr Kapitalertragsteuer als den Kapital-erträgen
entsprechend abgezogen hätte. Aus den anzuwendenden Normen
(§§ 93 - 96 EStG) ist nur ersichtlich, dass der Abzugspflichtige
die Kapitalertragsteuer im entsprechenden Prozentsatz zum Kapitalertrag
innerhalb bestimmter Zeiträume abzuführen hat. Eine Pflicht zu
überprüfen, ob die Kapitalerträge etwa zu steuerfreien
Einkünften führten, ist weder aus den angeführten Normen
ersichtlich noch wurde diese Pflicht in der Berufung behauptet. Die
abzugspflichtigen Banken haben in der Folge - wie oben angeführt - kein
Verhalten gesetzt, das eine Anwendung des § 240 BAO rechtfertigen
würde.
Es war aus den angeführten
Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
12. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 94 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Kapitalertragsteuerkeine Befreiungserklärung abgegebenkeine zu Unrecht einbehaltenen Beträgeweil nicht im objektiven Sinn zu Unrecht einbehalten wurde
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0360-L/03
- Stammnummer
- 6631
- Gültig
- 12.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF