Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103560/2025
Glücksspielabgabe nach § 58 Abs. 3 GSpG für länderübergreifendes Gewinnspiel - Bewertung von Gutscheinen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103560/2025vom 10.06.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Sonderbewertungsbestimmung des Glückspielgesetzes (§ 59 Abs. 6 GSpG) entspricht im Wesentlichen jener im Gebührengesetz (§ 26 GebG), weshalb bei der Auslegung auf die dazu ergangene Judikatur zurückgegriffen werden kann. Sowohl § 59 Abs. 6 GSpG als auch § 26 BewG sehen vor, dass für die Bewertung die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 mit der Einschränkung anzuwenden sind, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 ausgeschlossen ist. Die Beschränkung der Gültigkeit der Gutscheine auf einen bestimmten Zeitraum und die Wertlosigkeit der Gutscheine nach dem Zeitablauf stellt eine auflösende Bedingung dar und ist daher unbeachtlich. Dies ergibt sich aus einem Größenschluss aus der Sonderbewertungsvorschrift des § 59 Abs. 6 GSpG, wonach selbst beigesetzte aufschiebende Bedingungen unbeachtlich sind. Zum anderen würde es dem allgemeinen Grundsatz im Bereich der Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel widersprechen, wonach nach dem Entstehen der Steuerschuld eintretende Ereignisse nicht zu berücksichtigen sind. Das Glückspielgesetz enthält - im Gegenstand zu anderen Materiengesetzen aus dem Bereich der Verkehrsteuern wie zB § 17 GrEStG - keine Bestimmung die eine Berücksichtigung von nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld eintretende Veränderungen in Sachverhalt erlauben würde.
Nach den maßgeblichen Spielbedingungen hat die Bf. als Gewinn ua 20 Millionen ***A*** Gutscheinen mit einem Nominalwert von je Euro 20,00 in Aussicht gestellt. Erst durch die hohe Anzahl von ausgespielten Gutscheinen ergibt sich die von der Bf. angegebenen Gewinnchance von (statistisch) 1:3 und spricht auch dies gegen die nunmehr vertreten Ansicht der Bf., dass von vorneherein wertlose Gutscheine als Gewinn in Aussicht gestellt worden seien.
Als Gewinn wurde bei den von der Bf. im Jahr 2013 veranstalteten Gewinnspielen neben Bargeldbeträgen (10 x 100.000 € und 1.000 x 1.000 €), diverse Waren (wie zB durch Angabe der Marke näher definierte PKWs, Fernseher, Mountainbike, IPad, Sommerreifen,..), diversen Dienstleistungen (wie zB Familienurlaub im Ferienhaus bei ***J***, 45 Tage download von Filmen) auch Gutscheine zum Bezug von Waren oder Dienstleitungen (wie die 20,00 Euro Gutscheine von ***A***) angeboten (zu den Details siehe die Aufzählung samt Wertangaben im angefochtenen Bescheid).
Nach den Spielbedingungen vermitteln die ***A*** Gutscheine einen Anspruch auf eine bestimmte Dienstleistung (Serviceleistung in der Werkstätte) zu einem Wert von € 20,00 und im Gegensatz zu anderen Gutscheinen nicht bloß auf einen Rabatt. Es gab beim Gewinnspiel ***S*** auch Gutscheine zu gewinnen, deren Einlösung an einen Mindestbestellwert geknüpft war (wie zB 15 Millionen x 20 € Gutschein von ***E*** und 10 Millionen x 50 € Gutschein von ***F***, deren Einlösung an einen einen Mindestpreis von € 45,00 bzw 150,00 geknüpft war. Weiters gab es auch dezidierte Rabattgutscheine (wie zB 15 Millionen 15 % Gutscheine von ***G***) und wurden diese Gutscheine vom Finanzamt, weil derartige Rabatte als marktüblich angesehen wurden ("Jedermannsgutscheine"), nicht in die Bemessungsrundlage einbezogen.
Dem gegenüber sahen die Spielbedingungen für die Einlösung der 20 € ***A*** Gutscheine keinen Mindestbestellwert vor. Den Gewinnern wurde abstrakt eine Werkstatt Serviceleistung im Wert von € 20,00 bei einer teilnehmen Filiale von ***A*** in Aussicht gestellt und war es nach den Spielbedingungen für die Einlösung nicht erforderlich einen Auftrag mit einer höheren Auftragssumme zu erteilen. Die Spielbedingungen sehen vor, dass der Restbetrag verfällt, wenn der Bestellbetrag den Wert des Gutscheins unterschreitet. Daraus wird abgeleitet, dass die Gewinner mit den hier gegenständlichen ***A*** Gutscheinen auch ein Produkt bzw eine Dienstleistung zu einem Preis in Höhe des Gutscheinwertes erwerben hätten können. Im Gegensatz dazu sind die ansonsten von ***A*** angebotenen Gutscheine (zB für die Anmeldung zum Newsletter) stets an einem Mindestbestellwert (zb € 100,00 bei einem Gutschein von € 20,00 oder bei den 15% Rabattgutscheinen) geknüpft oder ist Voraussetzung für den Erhalt des Gutscheines der Kauf einer bestimmten Ware zu einem Preis deutlich über dem Gutscheinwert -(wie zB 4 Winterreifen für den Erhalt eines 30,00 Euro Gutscheins) und kommt diesen Gutscheinen somit nur eine Rabattfunktion zu.
Zu dem von der Bf. unter Hinweis auf VwGH 11.7.2000, 97/16/0222 getätigten Einwand, wonach "Jedermannrabatte" bei der Wertermittlung gemäß § 10 BewG 1955 zu berücksichtigen seien, ist zu bemerken, dass diese Entscheidung zur Schenkungssteuer ergangen ist und es damit dort die tatsächliche Bereicherung der Gewinner maßgeblich war. In dieser Entscheidung wurde ein Gutschein einer Fertighausfirma mit einer verbrieften Forderung auf den Bezug von Leistungen und Waren aus ihrem Programm als Übergabe einer Schuldforderung beurteilt und dazu ausgesprochen:
"Insoweit der Abgabepflichtige für ein Fertigteilhaus einen gegenüber dem Listenpreis um 10 Prozent geringeren von ihm erzielten Kaufpreis und damit eine Summe ins Treffen führt, die vom Listenpreis in doch auffälliger Art und Weise abweicht, wäre dadurch das Vorliegen ungewöhnlicher bzw persönlicher Verhältnisse nach § 10 Abs 2 BewG indiziert (Hinweis E 4.11.1994, 94/16/0156). Wenn jedoch immer und gegenüber jedermann beim Fertigteilhauskauf ein derartiger Rabatt gewährt wird, dann ist der um den Rabatt reduzierte Preis der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre."
Im gegenständlichen Fall strebt die Bf. eine Bewertung der € 20,00 Gutscheine mit Euro Null an. Dieses Ergebnis würde voraussetzen, dass bei geringfügigen Serviceleistungen ein Rabatt von 100% marktüblich wäre oder dass bestimmte Serviceleistungen von ***A*** gegenüber Jedermann gratis angeboten würden. Für ein Gratisanbot wurde von der Bf. kein Beweis erbracht und wären dies ungewöhnliche Verhältnisse.
Ein Wirtschaftsgut wird nicht deshalb wertlos, weil es in einem bestimmten Zeitpunkt keinen Käufer findet oder nicht zu dem vom Veräußerer geforderten Preis anbringlich ist. Gerade bei der Feststellung des gemeinen Wertes sind gemäß § 10 Abs. 2 BewG ungewöhnliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen (vgl. Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum BewG, § 10 Anm 32 unter Hinweis auf VwGH 16.2.1949, 1273/47, Slg 77(F).
Dass nach den Spielbedingungen eine Weitergabe oder ein Verkauf der Gutscheine ausgeschlossen war, ist nach § 10 Abs. 3 BewG unbeachtlich. Dieser Ausschluss ist vergleichbar mit rechtsgeschäftlich begründeten Verfügungsbeschränkungen, die nach der ständigen Judikatur des VwGH zu den persönlichen Verhältnissen iSd § 10 Abs. 3 BewG zählen (vgl. ua VwGH 25.6.2009, 2009/16/0009, mwN).
Da es sich beim gemeinen Wert um eine fiktive Größe handelt, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist, und dabei von einem objektiven Maßstab auszugehen ist, wird für die Bewertung der Gutscheine deren Nominalwert als objektiver Bewertungsmaßstab herangezogen. Die Gutscheine von ***A*** vermitteln den Gewinnern einen Anspruch auf Dienstleistungen im Wert von € 20,00 und wurde kein Nachweis dafür erbracht, dass die von ***A*** für Serviceleitungen in Rechnung gestellten Preise stets über den marktüblichen Preisen liegen würden. Die als Gewinn in Aussicht gestellten 20 Euro Gutscheine unterscheiden sich von den ohne Gewinnspielteilnahme von ***A*** ausgegebenen Rabattgutscheinen insofern, als diese "Jedermannsgutscheine" stets an einen Mindestumsatz geknüpft sind. Die 20 Euro ***A*** Gutscheine wurden daher im angefochtenen Bescheid vom Finanzamt zu Recht mit dem Nominalwert in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Hinsichtlich der Bewertung der übrigen in Aussicht gestellten Gewinne wird auf die zutreffende Begründung des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Der von der Bf. in der Beschwerde bei einer Vielzahl von Gewinnen begehrte Abschlag von 50% vom Nominalwert wegen eingeschränkter Nutzbarkeit ist nicht vorzunehmen, weil es bei der Besteuerung nach § 58 Abs. 3 GSpG eben gerade nicht auf die tatsächliche Bereicherung der Gewinner ankommt. Es ist daher weder die Einlösequote der Gutscheine noch der subjektive Nutzen für die Gewinner bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen entscheidungserheblich waren, sind sie durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 27.10.2023, Ro 2019/00059 und die darin zitierte Vorjudikatur) abschließend geklärt.
Zu § 10 BewG 1955 besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt nicht schon deshalb, weil zu einer konkreten Einzelfallkonstellation keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2023/17/0059 unter Hinweis auf VwGH 09.09.2025, Ra 2024/16/0038). Bei der Beurteilung der Tauglichkeit einer Wertermittlungsmethode handelt es sich um eine Beweisfrage, die der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes obliegt (vgl. VwGH 27.10.2023 unter Hinweis auf VwGH 17.3.2022, Ra 2019/11/0120, mwN).
Eine ordentliche Revision ist somit nicht zulässig.
Wien, am 10. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 58 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103560/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103560.2025
- Stammnummer
- 151859
- Gültig
- 10.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF