Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0034-Z3K/02
Rückforderung von Ausfuhrerstattungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0034-Z3K/02vom 13.09.2006Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auf die sonst vorgebrachten Einwendungen ist wie folgt zu entgegnen: Die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll hat sich in ihrer Replik (Prüfungsbericht für die Behörde vom 25. Oktober 2000) mit den Ausführungen und Einwendungen der Stellungnahme der Bf. vom 10. Oktober 2000, der Stellungnahme der Bf. vom 12. Oktober 2000 und der Stellungnahme vom 29. September 2000 ausführlich auseinander gesetzt. Neben dem Betriebsprüfungsbericht waren die erwähnten Stellungnahmen der Bf. und die darauf replizierenden Ausführungen der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll Teil jener Unterlagen, die das Zollamt Salzburg/Erstattungen zu Rückforderungen veranlasst haben. Neben den zahlreich eingewendeten tatsächlichen Fragen hat die Bf. in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2002 noch im Gemeinschaftsrecht wurzelnde Rechtsfragen aufgeworfen. Die Bf. wendet ein, die verarbeitete Menge von Fleisch mit - durch Lieferantenerklärungen und Ursprungszeugnisse nachgewiesenem - EG-Ursprung übertreffe die Menge des importierten Fleisches um ein Vielfaches. Wenn in einer solchen Situation der buchmäßige Nachweis erbracht werden könne, dass die importierte Ware nicht in den Export gegangen sei, folge für die Bf. zwingend, in den Export sei nur Ware mit EG-Ursprung gelangt. Dadurch, dass der Bf. im Rechtszug gestattet wurde, die Beweismethode im Hinblick auf den Ursprung zu ändern, als die Bf. den Bericht der Betriebsprüfung im Rechtszug inhaltlich erschüttern konnte, sind die Ausführungen der Stellungnahme der Bf. vom 24. Juni 2002 zu den Ergebnissen des Berichtes der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Linz vom 12. April 2002 nicht mehr von Relevanz. Die angegriffenen Bescheide behalten nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates im Hinblick auf die Verteilung der Beweislast aus der Sicht des Urteiles des EuGH vom 14. Dezember 2000, Rs C-110/99, bzw. aus der Sicht der dem Urteil vorangegangenen Schlussanträge ihre Rechtsgültigkeit. Der EuGH hatte sich in diesem Verfahren mit der Kreisverkehrsproblematik zu beschäftigen. Danach liegt die Last, einen Kreisverkehr bei gegeben Voraussetzungen zu beweisen, bei den Behörden. Das Urteil ändert nichts an der Rechtslage, dass die Beweislast darüber, dass die Angabe des Ursprungs tatsächlich den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechtes entspricht, immer dem Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft obliegt, der von der Anwendung der vorgesehenen Maßnahme betroffen ist. Die Bf. meint, ein Vergleich der Zukäufe aus der EG und der Zukäufe aus Drittstaaten belege eindeutig, dass sämtliche exportierten Waren, auch wenn der Ursprung nicht vollständig erbracht werden könne, EG-Ursprung haben. Sie ist der Ansicht, dass in einem solchen Fall des weit überwiegenden Einsatzes von EG-Ware Unsicherheiten hinsichtlich einzelner Lieferungen nicht dazu führen dürften, dass die gesamte erhaltene Ausfuhrerstattung zurückgefordert werde, weil dies gegen den auch im Gemeinschaftsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, so dass allenfalls eine anteilsmäßige Rückforderung in Betracht komme. Es ist - wie bereits dargestellt - auch nach der Auszahlung der Ausfuhrerstattungen Aufgabe der Bf., den Ursprungsnachweis auf Nämlichkeitsbasis als Anspruchsvoraussetzung für Ausfuhrerstattungen zu erbringen. Im Gegenstande durfte - ausgehend von einem Gesamtnachweis und damit von einem Größenschluss - vom Nämlichkeitsprinzip abgewichen werden.
Für eine anteilsmäßige Rückforderung fehlt der rechtliche Rahmen. Weil es einem Exporteur freisteht, ob er eine Erstattung beantragt, ist es nicht unverhältnismäßig, dass jemand, der für eine Ausfuhr Mittel der Gemeinschaft in Anspruch nimmt, auch dem Rückforderungsregime unterworfen wird, weil er freiwillig und zur Erlangung eines eigenen Vorteils an einem bestimmten System öffentlicher Leistung teilgenommen hat. Es kann aus der von der Bf. erwähnten neueren Rechtsprechung des EuGH zur Beweislast bei Rückforderungen nicht abgeleitet werden, dass es kaum zu rechtfertigen sei, wenn nach Abschluss der durchgeführten Exporte innerhalb der Verjährungsfrist Mängel im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen aufgedeckt werden. Der Wortlaut der im Gegenstand im Hinblick auf den Ursprung anzuwendenden Bestimmungen ist eindeutig, so dass es bei deren Anwendung keiner besonderen juristischen und warenkundlichen Kenntnis bedarf. Es ist Sache des Wirtschaftsbeteiligten, sich intensiv mit den Rechtsgrundlagen auseinander zu setzen. Wenn Wirtschaftsbeteiligte, schon 1995 am Ausfuhrerstattungsregime teilgenommen haben, einwenden, auch noch im Jahre 1996 über wenig Erfahrung mit den Vorschriften der EG zum Ausfuhrerstattungsrecht und zum zollrechtlichen Ursprung einer Ware verfügt zu haben, so ist ihnen der Vorwurf zu machen, sich der Probleme bei der Ausfuhrerstattung nicht in der gebotenen Sorgfalt angenommen zu haben. Bei solchen von Wirtschaftsbeteiligten zu vertretenden Unzulänglichkeiten besteht kein Vertrauensschutz (vgl. VwGH vom 28.4.2003, 2002/17/0007). Zur Anregung, die aufgeworfenen Rechtsfragen seien für die Entscheidung der Beschwerden von Bedeutung, so dass eine Vorlage an den EuGH erforderlich wäre, um die Einheitlichkeit der Anwendung des EG-Rechts in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, weil die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht eindeutig ableitbar sei, ist zu bemerken, dass die richtige Anwendung derart offenkundig ist, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an der gestellten Frage bleibt. Gemäß Art. 5 der VO (EWG) Nr. 4045/89 sind EDV-mäßig gespeicherte Daten auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen. Als geeigneter Datenträger wurde einvernehmlich die Diskette angesehen. Seitens der Verantwortlichen der Bf. ist im Rahmen der Prüfungsvorbesprechung am 20. Dezember 1999 mitgeteilt worden, dass die Zurverfügungstellung dieser Daten keinen Mehraufwand darstelle, weil es sich nur um einen Kopiervorgang handle. Die beanstandete Datenerfassung erfolgte auf Vorschlag der Bf., die behauptete, hiermit den Ursprung der Exportartikel belegen zu können. Es war demnach nicht die Behörde, die die beanstandete Datenerfassung entgegen dem Gebot der Verhältnismäßigkeit für erforderlich gehalten hat. Daher ist im Hinblick auf die Einwendungen der Stellungnahmen vom 29. September 2000 (Punkt IV.) und vom 12. Oktober 2000 (Punkt 4.7.) des Inhaltes, es sei unzulässig und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Zollbehörde Unterlagen auf bestimmten Datenträgern anfordert und dafür Unterlagen aus ihrer ursprünglichen Form noch auf diese Datenträger übertragen werden müssen, festzuhalten, dass die Übertragung handschriftlicher Daten auf Datenträger nie gefordert worden ist. Auch der Einwand in der Stellungnahme vom 29. September (Punkt V.), es sei rechtswidrig und verstoße - da nicht notwendig - gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Zollbehörde für bestimmte Importwaren oder aber auch nationale Waren, die nicht unter Beantragung von Ausfuhrerstattungen exportiert worden sind, die Vorlage des Ursprungsnachweises EU zu verlangen, ist nicht berechtigt. Gegenstand einer 4045-Prüfung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 4045/89 ist die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems des EAGFL, Abteilung Garantie, sind. Die Prüfung erfolgt dabei anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder Zahlungspflichtigen, wobei im Sinne von Abs. 2 leg. cit. Geschäftsunterlagen sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz sowie Geschäftsdaten jedweder Form, einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Abs. 1 genannten Maßnahmen stehen, sind. Die Behörde hat der Bf. stets die Wahl der Nachweisführung überlassen. Die originäre Art, den Ursprung nachzuweisen, ist jene, diesen hinsichtlich der Ausfuhrerstattungswaren zu belegen. In der nicht unverhältnismäßigen Möglichkeit, den Verbleib der Waren unbestimmten Ursprungs bzw. der Waren drittländischen Ursprungs nachzuweisen, ist eher ein Entgegenkommen zu erblicken, als dass diese Möglichkeit rechtswidrig wäre, wenn dadurch seitens der Bf. gegenüber der Behörde im Umkehrschluss der Ursprungsbeweis hinsichtlich der Ausfuhrerstattungswaren gelingen sollte.
Graz, am 13. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 2 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 11 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 10 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 13 Abs. 9 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 13 Abs. 10 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
AusfuhrerstattungUrsprung in der GemeinschaftUrsprungswarenFleisch von RindernAnhang 11 zur ZK-DVOSchlachten nach einer Mast von mindestens drei MonatenUrsprungsnachweis.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0034-Z3K/02
- Stammnummer
- 23794
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF