Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0034-Z3K/02
Rückforderung von Ausfuhrerstattungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0034-Z3K/02vom 13.09.2006Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder HR Dr. Wilhelm Pistotnig und Beamter Josef Gutl im Beisein der Schriftführerin Beamtin Orasch Claudia über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Josef Hofer M.B.L.-HSG, Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte, 4600 Wels, Ringstraße 4, und durch Graf von Westphalen Bappert und Modest, Rechtsanwälte, Große Bleichen 21, D-20354 Hamburg, vom 28. Juni 2001 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen, vertreten durch HR Dr. Karl Windbichler, vom 22. Mai 2001, GZ. 1234, betreffend Ausfuhrerstattung nach der am 28. Jänner 2005, 16. November 2005 und 4. Juli 2006 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt abgeändert: Der Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 22. November 2000, Zl. 2345, über die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung zu WE-Nr. 3456 wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Ha. Betriebs- und Verwaltungs-GmbH, S.F., als Bf. hat mit Ausfuhranmeldung vom 10. April 1996 zu WE-Nr. 3456 durch Angabe des Verfahrenscodes 1000 9 in Feld 37 der Anmeldung das Ausfuhrerstattungsverfahren für 933 Karton Fleisch von Rindern, gefroren, entbeinte Teilstücke, jedes Stück einzeln verpackt, mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr der Warennummer 02023090/400 beantragt. Mit Eingabe vom 10. April 1996 hat die Bf. den Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung gestellt. In den Akten des Ausfuhrerstattungsverfahrens befinden sich u.a. die Ausfuhrlizenz, der Frachtbrief, eine Rechnung, eine Gewichtsliste, ein Versandpapier T 5, eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, und eine Erklärung, die exportierten Waren seien österreichischen Ursprungs. Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 14. Mai 1996, Zl. 4567, wurde der Bf. ein Vorschuss auf die Erstattung in der Höhe von ATS 271.104,00 gewährt. Der Bescheid wurde dem behördlichen Zusteller am 3. Juni 1996 übergeben. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1997 wurde der Bf. mitgeteilt, die für den Vorschuss vereinnahmte Sicherheit sei mit dem angegebenen Tagesdatum freigegeben worden. Das Schreiben wurde dem behördlichen Zusteller am 10. Oktober 1996 übergeben. Im Grunde des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 5. August 1999, GZ. AB 5678, wurde das Hauptzollamt Linz angewiesen, die Prüfung des Ursprungs nach der VO (EWG) Nr. 4045/89 bei der Bf. auch auf das Kalenderjahr 1996 auszuweiten. Mit Aktenvermerk vom 3. September 1999 ist die Ausdehnung des an die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich ergangenen Prüfungsauftrages des Hauptzollamtes Linz vom 8. August 1996, Zl. 6789, auf den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1996 angemerkt. Am 20. Dezember 1999 wurde eine Prüfungsvorbesprechung mit Verantwortlichen der Bf. abgehalten. Dieses Vorbereitungsgespräch hatte die Ausdehnung der Prüfung bei der Bf. nach der VO 4045/89 auf das Jahr 1996 zum Inhalt. Es wurden die vorzubereitenden Unterlagen und die weitere Vorgangsweise bei der Prüfung besprochen. Der Bf. wurde mitgeteilt, mit der Prüfung werde erst im Februar 2000 begonnen, so dass die verbleibende Zeit für die Vorbereitung der Unterlagen genützt werden könne. Seitens der Verantwortlichen der Bf. wurde versichert, die Bf. werde den Ursprung der Waren auf Artikelbasis nachweisen können. Bis zum Prüfungsbeginn würden sämtliche Prüfungsunterlagen, insbesondere eventuelle Lieferantenerklärungen und die Aufstellung der Fleischzukäufe vorbereitet sein. Zur organisatorischen Abgrenzung der Prüfung betreffend das Wirtschaftsjahr 1995 von den von der Prüfungsausdehnung betroffenen Prüfungsmaßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1996 wurde der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll durch das Hauptzollamt Linz der Prüfungsauftrag vom 18. Jänner 2000 erteilt. Der Bf. wurde unter Bezugnahme auf ein Gespräch vom 8. März 2000 mit Schreiben der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll vom 10. März 2000 eine Aufstellung der ausgewählten Prüfungsfälle übermittelt. Die Bf. wurde ersucht, diverse Unterlagen, beispielsweise Bestandsverzeichnisse, Produktionsstatistiken, Verkaufsstatistiken, den Sachkontenplan, Lieferanten- und Kundenumsätze, eine Aufstellung der Lebendtier- und Fleischzukäufe, Unterlagen zur Geschäftsanbahnung und zu Geschäftsabschlüssen, Lieferantenerklärungen, und andere Unterlagen vorzubereiten. Nach durchgeführter Prüfung wurde am 10. Oktober 2000 durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll mit Verantwortlichen der Bf. eine Niederschrift hinsichtlich der den Ausdehnungszeitraum betreffenden Prüfungsergebnisse aufgenommen. Ausgehend vom Prüfungsauftrag des Hauptzollamtes Linz als Prüfungsveranlassung, von den Grunddaten der Bf. als Unternehmen, von allgemeinen Ausführungen, von den für die Prüfung ausgewählten Fällen und von Daten zur Geschäftsabwicklung wurde in der Folge der Sachverhalt aufbereitet. Wiederum ausgehend von den Erstattungsvoraussetzungen bei Rind- und bei Schweinefleisch, den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß der VO (EWG) Nr. 3665/87, wurde im Bericht vermerkt, es sei das Unternehmen anhand der Buchführung und der betrieblichen Unterlagen geprüft worden. Es sei überprüft worden, ob die Bf. die im Prüfungszeitraum gewährten Ausfuhrerstattungen zu Recht erhalten hat. Dazu seien ausgewählte Geschäftsfälle im Bezug auf die Einhaltung der Ursprungsvoraussetzungen geprüft worden. Die Überprüfung der Ursprungsvoraussetzungen sei aufgrund der Feststellungen bei den Stichproben in der Folge auf alle von der Bf. im Prüfungszeitraum getätigten Exporte im Bereich der Ausfuhrerstattung ausgedehnt worden. Neben allgemeinen Ausführungen zum Zahlungsverkehr und zum Ursprung finden sich in der Niederschrift in der Folge aus der Überprüfung des Ursprungs resultierende Feststellungen, die letztlich dazu geführt haben, dass von der Bf. im verfahrensgegenständlichen Geschäftsfall (123) der Ursprung des unter der WE-Nr. 3456 durchgeführte Rindfleischexportes nicht nachgewiesen habe werden können. Die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll hat bemerkt, die VO (EWG) Nr. 4045/89 sei vom Grundsatz geprägt, dass der Erstattungsbeteiligte den Nachweis über die rechtmäßige Erlangung der Ausfuhrerstattung zu erbringen habe. Daraus würde sich ableiten, dass der Behörde keine Ermittlungspflicht auferlegt werden könne. Zweifel hinsichtlich der Erfüllung sämtlicher Erstattungsvoraussetzungen würden zu Lasten des Ausführers gehen. Die Bf. habe die ihr auferlegte Sorgfaltspflicht vernachlässigt. Sie habe Zukaufsrechnungen nicht vorgelegt und Inventur- und Lagerbewegungslisten mangelhaft offen gelegt. Schließlich wird in der Niederschrift festgehalten, die Bf. sei laufend über die Feststellungen informiert worden bzw. es sei ihr mehrfach Zeit gegeben worden, die Unstimmigkeiten aufzuklären. Die Niederschrift wurde der Bf. am 17. Oktober 2000 zur Unterzeichnung ausgefolgt. Die Unterzeichnung der Niederschrift wurde verweigert. Zu den in der Niederschrift getroffenen Feststellungen und hinsichtlich des in der Niederschrift dargestellten Sachverhaltes wurden von der Bf. drei Stellungnahmen abgegeben. Zur Frage, wie der Nachweis des Ursprungs erbracht werden könne, wurde von der Bf. die Stellungnahme vom 29. September 2000 veranlasst. In der Stellungnahme vom 10. Oktober 2000 werden diversen Ausführungen der Niederschrift bestritten. Die Bf. äußert sich zur Aufbewahrungspflicht, insbesondere dass es unzulässig sei, die Beweislast an nicht mehr oder nicht vollständig vorhandene Unterlagen zu knüpfen. In der Stellungnahme vom 12. Oktober 2000 finden sich neben Ausführungen zu einzelnen Exporten auch solche zum Prüfungsablauf und zur Aufnahme der Niederschrift. Die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll hat am 25. Oktober 2000 den Prüfbericht für die Behörde erstellt. Darin finden sich vor allem Repliken der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll zu den Ausführungen in den Stellungnahmen der Bf. vom 29. September, 10. und 12. Oktober 2000. Die mit Verantwortlichen der Bf. aufgenommenen Niederschrift vom 10. Oktober 2000 und der Prüfbericht für die Behörde vom 25. Oktober 2000 wurden am 31. Oktober 2000 an das Zollamt Salzburg/Erstattungen zur Kenntnisnahme und rechtlichen Würdigung bzw. weiteren Veranlassung übersendet.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat in der Folge mit Bescheid vom 22. November 2000, Zl. 2345, die Rückforderung der im Gegenstand nach dessen Ansicht zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung im Betrage von ATS 271.104,00 betrieben und über die Bf. eine Sanktion in der Höhe von ATS 135.552,00 verhängt. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat den errechneten Betrag nach § 5 des AEG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3665/87 zurückgefordert. Die Bemessungsgrundlagen wurden unter Berücksichtigung der ursprünglich gewährten Ausfuhrerstattung ermittelt. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen begründet die Entscheidungen im Wesentlichen damit, Erstattungen seien gemäß
§ 5 Abs. 1 AEG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3665/87 insoweit mit Bescheid zurückzufordern, als sich herausgestellt hat, dass sie zu Unrecht gewährt worden sind. Bei der Prüfung der Bf. durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich sei, wie dies im Bericht vom 10. Oktober 2000, GZ. 7890, dokumentiert werde, festgestellt worden, bei der Ausfuhr habe für das Erzeugnis der erklärte österreichische Ursprung (der Gemeinschaftsursprung) nicht nachgewiesen werden können. Gemäß Art. 13 Abs. 9 der VO (EWG) Nr. 2759/75 werde eine Erstattung gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt. Für die Beurteilung des Ursprungs sei Art. 10 der VO (EWG) Nr. 3665/87 maßgeblich. Nach Abs. 1 leg. cit. habe der Ausführer, sofern die Gewährung der Erstattung vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft abhängt, dies nach den geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben. In den gegenständlichen Ausfuhranmeldungen sei der österreichische Ursprung der Erstattungswaren erklärt worden. Da der Gemeinschaftsursprung für das betreffende Erzeugnisse aber nicht nachgewiesen habe werden können, sei der im Spruch des Rückforderungsbescheides ausgewiesene Betrag zu Unrecht ausbezahlt worden. Die gewährte Ausfuhrerstattung sei für diese Mengen nicht zugestanden und daher nach § 5 Abs. 1 AEG zurückzufordern gewesen. Eine Sanktion sei, weil vorsätzliches Handeln nicht habe festgestellt werden können, nach Art. 11 Abs. 1 lit. a der VO (EWG) Nr. 3665/87 zu verhängen gewesen. Es sei festgestellt worden, die Bf. habe eine höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt, so dass die für die Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um den Betrag in Höhe des halben Unterschiedes zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, betreffe. Als beantragte Erstattung gelte der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Art. 3 bzw. Art. 25 Abs. 2 leg. cit. berechnet werde. Ergebe sich aus der Verminderung ein Negativbetrag, so habe der Ausführer diesen Betrag zu zahlen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 20. Dezember 2000. Die Bf. hat den Bescheid dem Grunde und der Höhe nach wegen Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Bf. hat um Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufungen, um Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO und um eine ersatzlose Behebung der Bescheide ersucht. Nach durchgeführtem Mängelbehebungsverfahren hat die Bf. die Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 9. Februar 2001 nachgeholt. Die Bf. begründet die Berufung im Wesentlichen damit, die Rückforderung der gewährten Ausfuhrerstattung werde einzig damit begründet, die Bf. habe den Gemeinschaftsursprung der ausgeführten Erzeugnisse nicht im Sinne des Art. 10 der VO (EWG) Nr. 3665/87 nachweisen können. Diese Begründung stütze sich auf den Prüfungsbericht des Hauptzollamtes Linz vom 10. Oktober 2000. Indes würden die Ausführungen im Prüfungsbericht auf einer grundlegenden Verkennung der Rechtslage beruhen. Der Betriebsprüfungsbericht gehe durchgängig davon aus, dass als einzige einen Ursprung begründende Be- oder Verarbeitung im Sinne des Art. 24 ZK gemäß Anhang 11 der ZK-DVO das Schlachten nach einer Mast von mindestens drei Monaten gelte. Folglich werde für erforderlich gehalten, die exportierte Ware bis zu ihrem Lieferanten zurückverfolgen zu können. Unabhängig davon, dass es der Bf. in den meisten Fällen gelungen sei, den Ursprung solchermaßen nachzuweisen, sei dieser Ausgangspunkt im Betriebsprüfungsbericht bereits im Ansatz verfehlt. Er berücksichtige nicht die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission zum Ursprungserwerb der Positionen 0201 und 0202 nach Art. 24 ZK, wie sie z.B. im Erlass des deutschen Bundesministeriums der Finanzen vom 16. März 1998, Zl. 8901, ihren Niederschlag gefunden habe. In diesem Erlass heiße es im letzten Absatz: "Das Schlachten und die weitere Be- oder Verarbeitung von eingeführten Rindern zu Rindervierteln und anderen Folgeprodukten ist nur nach Art. 24 ZK zu beurteilen und verleiht diesen Erzeugnissen den Ursprung der EG". Sämtliches von der Bf. exportierte Rindfleisch stamme aus eigener Schlachtung und sei mindestens zu Vierteln oder kleineren Folgeprodukten verarbeitet worden. In größeren Einheiten könne es aus dem Betrieb der Bf. nicht abtransportiert werden. Entsprechendes bestätige auch die Aufstellung der Exporte der Bf. im Jahre 1996 vom 30. Jänner 2001, in der sämtliche Frischware von Rindern mit ein- oder zweistelligen Artikelnummern versehen sei. Aus der Aufstellung sei ersichtlich, dass es sich bei den exportierten Produkten ausnahmslos um Vorder- oder Hinterviertel gehandelt habe. In der - von der Bf. vorgelegten - Aufstellung über die Exporte des Jahres 1996 seien alle frischen Artikel durch eine dreisteIlige Artikelnummer gekennzeichnet. Gefrorene Schweinefleischartikel hätten eine vierstellige Artikelnummer von 2000 an aufwärts. Stellt man dieser Exportliste die Importe gegenüber, so könne festgestellt werden, dass keine importierte Ware exportiert worden sei. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde den österreichischen Ursprung der Waren anerkennen müssen. Darüber hinaus liege ein Feststellungsmangel insofern vor, als aufgrund der vorgelegten tierärztlichen Bestätigungen evident sei, dass die exportierte Ware österreichischen Ursprungs sei, ansonsten hätte der Amtstierarzt als behördliches Organ eine solche Bestätigung nicht erteilen dürfen. Hätte dies die belangte Behörde festgestellt, wären die bekämpften Bescheide nicht ergangen. Unabhängig davon berufe sich die Bf. ausdrücklich auf die bereits vor Bekanntgabe der Rückforderungsbescheide eingetretene Verjährung des Rückforderungsanspruches. Dies folge aus § 5 Abs. 2 AEG und § 1 Abs. 5 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 des ZoIIR-DG. Hinsichtlich der festgesetzten Sanktion erlaube sich die Bf. den Hinweis auf das, durch den deutschen Bundesfinanzhof beim EuGH anhängig gemachte Vorabentscheidungsverfahren (Rs. C-210/00 - Käserei Champignon GmbH & Co. KG), in dem die Gültigkeit der Sanktionsvorschrift des Art. 11 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3665/87 einer Kontrolle durch den EuGH unterzogen werde. Der Bundesfinanzhof habe die gegen die Gültigkeit der Sanktionsregelung vorgebrachten Argumente für so gewichtig erachtet, dass er sich zu einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG verpflichtet gesehen habe. Es werde daher angeregt, wenn die Sanktion nicht bereits aufgrund der vorstehenden Argumente wegen des von der Bf. erbrachten Ursprungsnachweises entfallen sollte, die Entscheidung über die Berufung gemäß
§ 281 BAO auszusetzen, bis der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat. Der Antrag vom 20. Dezember 2000, die Einhebung der angeforderten Abgaben gemäß
§ 212a BAO auszusetzen, werde wiederholt, da die Berufung nach der vorliegenden Begründung überwiegende Aussicht auf Erfolg habe. Die Bf. hat dem Schriftsatz den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. März 1998 betreffend den nichtpräferentiellen Ursprung von Rindfleisch der Positionen 0201 und 0202, eine Liste Exporte, eine Liste Importe und eine schriftliche Erklärung der Bf. an den EuGH in der Rs. C-210/00 angeschlossen.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat über die Berufungen mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai 2001, Zl. 1234 entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Es stützt seine Entscheidung nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen darauf, die Gewährung von Ausfuhrerstattungen sei grundsätzlich vom Ursprung der ausgeführten Ware in der Gemeinschaft abhängig. Ein Erzeugnis habe gemäß Art. 23 bzw. Art. 24 ZK dann Gemeinschaftsursprung, wenn es vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder in der Gemeinschaft der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sei. Es sei jedoch unzutreffend, dass, wie dies von der Bf. angenommen wird, das Schlachten (für sich alleine) und eine nachfolgende Be- und Verarbeitung von Waren der KN-Codes 0201 und 0202 den Verarbeitungserzeugnissen einen Gemeinschaftsursprung verleiht. In Art. 35 ff der ZK-DVO sowie in Anhang 11 zur ZK-DVO würden für einzelne Waren bestimmte Ursprungskriterien festgelegt, die Art. 24 ZK konkretisieren. Ursprung begründend für die in Anhang 11 ZK-DVO genannten Waren, so auch für die KN-Codes 0201 und 0202, seien gemäß Art. 24 ZK i.V.m. Art. 39 ZK-DVO nur die in Spalte drei des genannten Anhangs aufgeführten Be- und Verarbeitungen. Demzufolge sei vor der Schlachtung von Rindern ohne Ursprungseigenschaft eine Mast von mindestens drei Monaten notwendig, um den Verarbeitungserzeugnissen Ursprungseigenschaft zu verleihen. Von Seiten der Behörde sei somit bereits im Prüfungsbericht des Hauptzollamtes Linz vom 10. Oktober 2000 die zutreffende Rechtslage vorausgesetzt worden. In der Folge beschäftigt sich das Zollamt Salzburg/Erstattungen mit den Einwendungen im Hinblick auf den Nachweis des Ursprungs in der Gemeinschaft. Ausfuhrerstattung für Rindfleisch werde demnach gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt [VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 10, VO (EWG) Nr. 805/68 Art. 13 Abs. 9]. Der Nachweis der Herkunft des exportierten Rindfleisches und in weiterer Folge dessen Gemeinschaftsursprung sei aus den gesamten Geschäftsunterlagen mit Bezug auf die gegenständliche Ware zu führen. Hierzu seien Bücher und Aufzeichnungen geeignet, die vom Erstattungswerber bereitzuhalten seien, sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege (§§ 23 ff ZollR-DG). Aus dem Grundsatz, der Erstattungsbeteiligte habe den Nachweis über die rechtmäßige Erlangung der Ausfuhrerstattung zu erbringen, sei abzuleiten, dass Zweifel der zuständigen Behörde hinsichtlich der Erfüllung sämtlicher Erstattungsvoraussetzungen zu Lasten des Ausführers gehen. In Anbetracht des wirtschaftlichen Risikos komme der Sorgfalt, die ein Ausführer im Erstattungsverfahren insbesondere bei Erfüllung der formellen Erfordernisse zu beachten hat, besondere Bedeutung zu. Anlässlich der vom Hauptzollamt Linz durchgeführten Betriebsprüfung (Niederschrift vom 10. Oktober 2000, GZ. 7890), sei die Bf. eingeladen worden, die Ursprungseigenschaft der im Erstattungsverfahren ausgeführten Waren zu belegen. Hierbei sei festgestellt worden, die Bf. ist Besitzerin eines betriebseigenen Kühlhauses. Sie kaufe ihre Waren hauptsächlich von der H.Ha. GmbH. Dieses Fleisch werde im eigenen Kühlhaus zwischengelagert. In diesem Kühlhaus würden auch die von der H.Ha. GmbH laufend produzierten Waren eingelagert bzw. zwischengelagert. Die H.Ha. GmbH kaufe in eigenem Namen Lebendvieh ein, schlachte dieses und zerlege es in verschiedene Verarbeitungsstufen. Das gewonnene Fleisch werde dann sowohl an die weiteren Ha. Firmen (Ha. GmbH & Co. KG, Ha. Transithandels GmbH) als auch an Kunden im In- und Ausland verkauft. Zusätzlich hätten die Unternehmen H.Ha. GmbH und die Ha. Transithandels GmbH im Prüfungszeitraum Fleisch aus dem In- und Ausland zugekauft. Von ihnen seien auch Drittlandsimporte getätigt worden. Dieses zugekaufte Fleisch sei ebenfalls im Kühlhaus der Ha. GmbH & Co. KG gelagert worden. Laut Aussage des geprüften Unternehmens Ha. GmbH & Co. KG und aufgrund der Prüfungsfeststellungen werde von allen Ha.-Unternehmen für Lagerwaren derselbe Artikelstamm verwendet. Auch für zugekaufte Artikel werde eine entsprechende interne Artikelnummer vergeben. Somit sei eine Trennung zwischen der Eigenproduktion und den Zukäufen auf Artikelebene nicht möglich. Es habe weiters anhand der Lagerbewegungslisten keine schlüssige Unterscheidung von importierter und selbst produzierter Ware vorgenommen werden können. Ebenso habe eine Zuordnung des im Kühlhaus des geprüften Unternehmens eingelagerten Fleisches zu den einzelnen Ha.-Unternehmen nicht belegt werden können. Eine Trennung zwischen importiertem, zugekauftem und selbst produziertem Fleisch sei folglich nicht erfolgt; dementsprechend auch keine getrennte Lagerung der Waren der einzelnen Ha.-Unternehmen. Vom geprüften Unternehmen sei angegeben worden, dass sämtliche Waren, die in den Export gegangen seien, von der H.Ha. GmbH zugekauft worden seien. Aufgrund der vom geprüften Unternehmen vorgelegten Lieferantenerklärung der H.Ha. GmbH sei eine Überprüfung des Ursprunges der gegenständlichen Erstattungsausfuhren durchgeführt worden. Es habe trotz der vorgelegten Verkaufsrechnungen der H.Ha. GmbH an die Ha. GmbH & Co. KG nicht auf die Vorlieferanten geschlossen werden können. Anhand einer vorgelegten Liste der Fleischzukäufe, der angegebenen Fleischbestände und der Lieferungen der H.Ha. GmbH sei eine Ursprungsprüfung im Hinblick auf die Einkaufsbelege auf Artikelbasis vorgenommen worden. Die Prüfung habe ergeben, dass die Fleischzukaufsaufstellung nicht vollständig gewesen ist. Bei der Abstimmung der Fleischverkäufe der Ha. GmbH & Co. KG an die H.Ha. GmbH mit den EDV-Listen der Rohertragsrechnungen sei festgestellt worden, es sei vorgekommen, dass vom geprüften Unternehmen Fleisch an die H.Ha. GmbH verkauft worden ist. Dieses Fleisch sei aber nicht als Fleischeingang verbucht worden; der Weiterverkauf dieses Fleisches sei aber sehr wohl wieder in den Listen aufgeschienen. Zusätzlich sei festgestellt worden, dass aus dem vom geprüften Untenehmen verkauften Artikel "Oberschale ung. tk" beim Einkauf bei der H.Ha. GmbH der Artikel "Oberschale tk" geworden sei. Es sei somit aus gefrorenem ungarischem Rindfleisch ein österreichischer Artikel geworden. In einigen Fällen sei aus gefrorenem Fleisch frische Ware geworden. Der Artikelnummernsprung sei aus dem Umstand möglich geworden, dass die H.Ha. GmbH für jede eingekaufte Ware einen eigenen Eingangsbeleg geschrieben und damit gleichzeitig die Artikelnummer vergeben habe. Dadurch sei auch die Aufnahme ins System erfolgt. Durch diese Fakten und den Umstand, dass bei einigen Eingängen nur der Eingangsbeleg der H.Ha. GmbH vorhanden gewesen ist, sei eine Prüfung aufgrund der EDV-Daten nur mehr sehr bedingt möglich gewesen. Vom geprüften Unternehmen vorgelegte EDV-Abfragen, mit denen die Artikelverwendung dargestellt werden sollte (welcher Kunde bekam welchen Artikel), hätten sich als unrichtig herausgestellt. In Anbetracht der anlässlich der Betriebsprüfung festgestellten ursprungsschädlichen Umstände sowie der Tatsache, dass bei dieser Gelegenheit geeignete Unterlagen, mit denen der Ursprung dargelegt hätte werden sollen, nicht vorgelegt worden seien, sei es dem geprüften Unternehmen Ha. GmbH & Co. KG nicht gelungen, den Ursprung des anlässlich der Erstattungsausfuhr exportierten Fleisches nachzuweisen. Die anlässlich der Berufungen beigebrachten Aufstellungen seien zum Nachweis des Ursprungs in der Gemeinschaft jedenfalls nicht geeignet, da eine Prüfung und Beurteilung desselben nur anhand der gesamten, den Fall betreffenden Unterlagen und Belege vorgenommen werden könne. Zur eingewendeten Verjährung des Rückforderungsanspruches bemerkte die Berufungsbehörde, dass bei der Rückforderung bereits gewährter Ausfuhrerstattungen ab dem Inkrafttreten der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 eine vierjährige Verjährungsfrist gelte. Anders als der Zollkodex sehe die genannte Verordnung eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung vor. Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 lege unter anderem fest, die Verfolgungsverjährung werde durch jede dem Rechtsteilnehmer zur Kenntnis gebrachte Ermittlungshandlung unterbrochen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist sei der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Zuerkennung der Ausfuhrerstattung (Zustellung des Bescheides gemäß
§ 26 Zustellgesetz). Im vorliegenden Fall sei die Verjährung durch die Bekanntgabe der Betriebsprüfung am 20. Dezember 1999 unterbrochen worden. Eine Verjährung sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten. Nach dieser Unterbrechungshandlung habe die vierjährige Verjährungsfrist von neuem zu laufen begonnen. Der Rückforderungsbescheid sei mit Rückschein (RSb) innerhalb der Vierjahresfrist zugestellt worden. Eine Verjährung liege demnach entgegen dem Vorbringen der Bf. zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht vor. Der Rückforderungsbescheid sei am 29. November 2000 zugestellt, die Sicherheit sei am 9. Oktober 1997 freigegeben worden. Zu den Einwendungen der Bf. im Hinblick auf die Ursprungsnachweisführung mittels amtlichem Veterinärzeugnis, dass tierärztliche Ursprungsbestätigungen ein Nachweis des Ursprungs in der Gemeinschaft seien, die Behörde somit eine unrichtige Beweiswürdigung anlässlich der Rückforderung der Ausfuhrerstattung vorgenommen habe, bemerkt das Zollamt Salzburg/Erstattungen, ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis sei nur zum Nachweis des veterinärrechtlichen Ursprunges geeignet. In diesem Zeugnis werde über die Herkunft des Fleisches Auskunft gegeben, nicht jedoch über den erstattungsrechtlichen Ursprung. Ein solcher veterinärrechtlicher Ursprung werde bereits durch einen einfachen Zerlegevorgang erreicht. Grundsätzlich würden die Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse gemäß
§ 44 des Fleischuntersuchungsgesetzes keine erstattungsrechtliche Ursprungsdeklaration enthalten. Die tierärztliche Ursprungsbestätigung auf Veterinärzeugnissen sei somit ein Beweismittel mit nur bedingter Aussagekraft und kein tauglicher Nachweis eines Gemeinschaftsursprungs. Zur von der Bf. vorgetragenen Anregung, die Entscheidung über die Berufung gemäß
§ 281 BAO auszusetzen, bis der EuGH das anhängige Vorabentscheidungsverfahren (Rs. C-210/00) entschieden habe, bemerkt das Zollamt Salzburg/Erstattungen, eine Aussetzung der Entscheidung liege gemäß
§ 281 BAO im Ermessen der Behörde. Es sei im gegenständlichen Fall aus Gründen der Prozessökonomie nicht erforderlich, die Entscheidung auszusetzen, so dass der Anregung aus diesem Grund nicht näher getreten werde. Zusammengefasst ergebe sich, dass die Rechtslage anlässlich der Betriebsprüfung nicht verkannt worden sei. Es werde der Gemeinschaftsursprung der gegenständlichen Erstattungsausfuhren als nicht erwiesen angesehen. Es liege kein Feststellungsmangel hinsichtlich der Würdigung von Veterinärzeugnissen vor. Es sei im Hinblick auf den Rückforderungsanspruch keine Verjährung eingetreten.
Dagegen wenden sich die Bf. mit Beschwerde vom 28. Juni 2001. Die Bf. beantragt, den angefochtenen Bescheid und den zugrunde liegenden Rückforderungs- und Sanktionsbescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Bf. verweist zur Begründung ihrer Beschwerde auf die Ausführungen in ihrer Berufungsbegründung vom 9. Februar 2001, die vom Zollamt Salzburg/Erstattungen nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Die Beschwerde beschäftigt sich zunächst mit der Rechtslage beim Erwerb des Gemeinschaftsursprungs, danach mit den von ihr zum Ursprung vorgelegten Unterlagen, danach mit der Einrede der Verjährung und abschließend mit dem Ursprungsnachweis durch Veterinärzeugnis. Insbesondere wendet die Bf. ein, die belangte Behörde verkenne die Rechtslage zum Ursprungserwerb nach Art. 24 ZK, wenn sie der Meinung ist, für die in Anhang 11 zur ZK-DVO genannten Waren seien die dort angeführten Bearbeitungen im Hinblick auf die Ursprungsbegründung abschließend. Diese Liste sei jedoch nicht abschließend, was allgemeine Auffassung der Kommission und der mitgliedstaatlichen Zollbehörden (das deutsche Bundesministerium der Finanzen im vorgelegten Erlass) sei. Durch die Aufzählung der Herstellungsvorgänge werde nicht ausgeschlossen, dass die dort angeführten Waren durch andere, im Anhang nicht erfasste Herstellungsvorgänge den Ursprung eines Landes erwerben könnten. Bei anderen Be- und Verarbeitungen als den Beispielsfällen des Anhanges 11 richte sich der Ursprungserwerb nach der Generalklausel des Art. 24 ZK. Anhang 11 sei nur anwendbar, wenn der Ursprung ausschließlich durch Mast und Schlachtung erworben werden soll. Es werde dadurch aber nicht ausgeschlossen, dass der Ursprung auf andere Art und Weise, etwa durch Behandlung des Fleisches nach der Schlachtung erworben werden kann. Das Urteil des EuGH vom 23. Februar 1984, Rs. C-93/83, zeige, auch wenn die dort vorgenommenen Bearbeitung von importierten Teilstücken ohne Knochen zwar nicht Ursprung begründend gewesen sei, dass der EuGH einen Ursprungserwerb auf andere Art und Weise als durch Mast und Schlachten eröffnet sieht. Richtig sei, dass die Schlachtung allein nicht ausreicht, so dass es entscheidend auf die weitere Be- und Verarbeitung ankommt. Daran knüpfe der Erlass des deutschen Bundesministeriums der Finanzen, wenn danach durch die Schlachtung von Rindern und die nachfolgende Verarbeitung zu Rindervierteln oder Folgeprodukten die eingesetzte Rohware einen Bezug zu dem Land der Verarbeitung erhält, der es rechtfertige, dieses als das Ursprungsland in zollrechtlichem Sinne anzusehen. Diese Auslegung des Art. 24 ZK stehe im Einklang mit der Auffassung der Europäischen Kommission, die darüber informiert worden sei und gegen die Praxis der deutschen Behörden keine Einwände erhoben habe. Der Erlass werde auch von der deutschen Erstattungsstelle Hamburg/Jonas angewendet. Es habe diesbezüglich auch keine Beanstandungen bzw. Anlastungen des Finanzierungssystems des Europäische Ausgleichs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) gegeben. Es verwundere, dass die Rechtsauffassung einer obersten mitgliedstaatlichen Behörde nicht zur Kenntnis genommen und von ihr zum Nachteil der Bf. abgewichen werde. Würde die Ansicht der belangten Behörde zutreffen, wäre der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen, der mit Wissen der Kommission angewendet werde, rechtswidrig. Eine Begründung dafür habe das Zollamt Salzburg/Erstattungen jedoch nicht vorgelegt. Zu beachten sei, dass sich der zollrechtliche Ursprungsbegriff vom zivilrechtlichen Ursprungsverständnis unterscheide, wenn vom Ursprungsausschuss das Rösten von Kaffee, das Raffinieren von Öl, das Herstellen von Öl aus Sonnenblumenkernen, das Herstellen von Corned Beef aus Rindfleisch drittländischen Ursprungs, das Waschen von Rohwolle oder das Vermahlen von Getreide zu Mehl als ausreichend Be- und Verarbeitung angesehen worden sei. Nachdem das von der Bf. exportierte Fleisch bereits aufgrund der Schlachtung und Zerlegung in Vorder- bzw. Hinterviertel österreichischen Ursprung erhalten habe, sei der Gemeinschaftsursprung nach Art. 10 der VO (EWG) Nr. 3665/87 in Verbindung mit Art. 24 ZK nachgewiesen. Die Bf. hat für den Fall, dass ihre Ansicht nicht geteilt werde, beantragt, die Berufungsbehörde möge die Frage der Auslegung dieser Bestimmung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen. Die aufgeworfene Frage sei für die Entscheidung des Rechtsstreites von zentraler Bedeutung. Ihre Beantwortung sei aus der Rechtsprechung des EuGH - so weit ersichtlich - nicht eindeutig ableitbar. Es liege zu dieser Bestimmung eine Entscheidung des EuGH nicht vor, da das zitierte Urteil nicht die Verarbeitung von Lebendvieh durch Schlachtung und weitere Vorgänge betreffe. Unabhängig davon habe die Bf. den Ursprungsnachweis auch durch die von ihr vorgelegten Unterlagen erbracht. Die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsvorentscheidung würden ihr Vorbringen in den Berufungen nicht entsprechend würdigen, sondern sich die einseitigen Ausführungen in den Prüfungsfeststellungen zu eigen machen. So sei unzutreffend (Anlage 5), dass von der Firma H.F. GmbH zugekauftes Fleisch unbekannten Ursprungs sei, wenn der Betriebsprüfung bekannt sei, dass es dokumentiert aus dem Schlachtbetrieb der Bf. stamme und bei der Bf. den Ursprung nach Art. 24 ZK erworben habe. Für das an die Bf. gelieferte Lebendvieh würden Ursprungserklärungen der Lieferanten vorliegen. Die pauschale Zurückweisung der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Unterlagen halte einer Nachprüfung nicht stand. Durch die vorgelegten Import- bzw. Exportlisten sei gerade das ausgeschlossen, was der Bf. vorgeworfen werde, dass sie importiertes Fleisch exportiert habe. Ein Vergleich der beiden Listen zeige, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen habe sich mit dem Inhalt der vorgelegten Listen in der Berufungsvorentscheidung nicht auseinander gesetzt. In der Folge beschäftigt sich die Beschwerde mit der Frage der Verjährung. Im Wesentlichen wird vorgetragen, dass sich die Rückforderung nach nationalem Recht richte, so dass § 74 Abs. 2 ZollR-DG anzuwenden sei. Daran habe das Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften nichts geändert. Sie sei für sich genommen nicht geeignet, unmittelbar nachteilige Folgen für Marktbeteiligte hervorzurufen oder Rechtsgrundlage für Sanktionen zu sein. Gegen die Anwendung des Art. 3 würden die systematische Stellung der Vorschrift, die Neufassung der Ausfuhrerstattungsverordnung in der VO (EG) Nr. 800/1999 und die VO (EWG) Nr. 2988/95, deren Anwendungsbereich die Verfolgung einer Tat als Ordnungswidrigkeit oder Straftat sei, sprechen. Hilfsweise bemerkt die Bf., die Betriebsprüfung sei nicht geeignet gewesen, eine laufende Verjährungsfrist zu unterbrechen. Nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2988/95 hätten nur Ermittlungs- und Verfolgungshandlungen eine die Verjährung unterbrechende Wirkung. Von der Bf. wurde für den Fall, dass ihre Ansicht nicht geteilt wird, beantragt, die Berufungsbehörde möge die Frage der Auslegung dieser Bestimmung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen. Die aufgeworfene Frage sei für die Entscheidung des Rechtsstreites von zentraler Bedeutung. Ihre Beantwortung sei aus der Rechtsprechung des EuGH - soweit ersichtlich - nicht eindeutig ableitbar; eine Entscheidung des EuGH zu dieser Bestimmung liege noch nicht vor. Zur Frage des Ursprunges durch ein Veterinärzeugnis bemerkt die Bf., dass der in der Berufungsvorentscheidung angeführte Begriff des veterinärrechtlichen Ursprungs nicht existiere. Das Ursprungszeugnis werde konkret für die Ausfuhr der Ware erteilt. Der Bestimmung des Ursprungs seien daher die Art. 22 ff ZK zugrunde zu legen. Wenn der Gemeinschaftsursprung der Ware solchermaßen bestätigt werde, liege der Bestätigung der zollrechtliche Ursprung zugrunde. An diese Feststellung einer österreichischen Behörde, die in Ausübung amtlicher Befugnisse getroffen worden sei, sei das Zollamt Salzburg/Erstattungen gebunden. Dies folge aus dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes. Schließlich finden sich in der Beschwerde noch Ausführungen zum Aussetzungsbegehren.
Der Aufforderung vom 5. September 2001 zur Darlegung der Vollmachtsverhältnisse folgt die Vorlage der Beschwerde durch das Zollamt Salzburg/Erstattungen an den Berufungssenat I der Region Linz vom 30. Oktober 2001. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen weist im Vorlagebericht im Wesentlichen auf die Einwendungen der Beschwerde, namentlich auf den Einwand der Verkennung der Rechtslage im Hinblick auf den Ursprung, auf den Einwand einer erstattungsrechtlichen Relevanz von Veterinärzeugnissen, auf den Einwand einer mangelhaft abgeführten Beweiswürdigung und auf den Einwand der Verjährung hin. Weil in der Beschwerdeschrift aber keine neuen Fakten eingebracht worden seien, bleibe es bei seiner bisherigen Beurteilung des Geschäftsfalles.
In ihrer Eingabe vom 23. Jänner 2002 an das Zollamt Salzburg/Erstattungen eröffnet die Bf., sie habe bereits in den Berufungsbegründungen unter Vorlage der Import- und Exportlisten darauf hingewiesen, dass die Importe nicht in den Export gelangt seien. Dies würden die mit dem Schreiben eingereichten Unterlagen bestätigen, die für sämtliche Importe die Verwendung im Inland dokumentieren würden. Für alle importierten Artikel werde - ausgehend vom Anfangstatbestand 1996 - die tatsächliche Entwicklung anhand der Ausgangsrechnungen bzw. der Lagerlisten, wenn keine Warenbewegung stattgefunden habe, dargestellt. Da folglich keine Importware in den Export gegangen sei, könne der Nachweis des Gemeinschaftsursprungs der exportierten Ware dadurch - negativ - erbracht werden. Sämtliche exportierte Ware stamme aus inländischen Zukäufen, hinsichtlich derer der Ursprung nicht zweifelhaft sei.
Die Unterlagen wurden in der Folge mit Schreiben des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 7. Februar 2002 dem Berufungssenat I der Region Linz übersendet.
Auf Anfrage des Berufungssenates I der Region Linz an die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll beim Hauptzollamt Linz teilt diese mit Schreiben vom 25. Februar 2002 im Wesentlichen mit, die Ausdehnung der 4045-Prüfung sei vom Bereichsleiter am 3. September 1999 auf dem Prüfungsauftrag vom 8. August 1996 vermerkt worden. Mit verantwortlichen Personen der Bf. sei am 20. Dezember 1999 die Prüfungsvorbesprechung abgehalten worden. Anlässlich dieser Besprechung sei die Ausdehnung der Prüfung genau erläutert, die weitere Vorgangsweise erörtert und seien die für die Prüfung vorzubereitenden Unterlagen festgelegt worden. Über diese Besprechung sei ein kurzer Aktenvermerk angelegt worden. Zur organisatorischen Abgrenzung der Prüfung sei für die Prüfungsausdehnung am 18. Jänner 2000 ein eigener Prüfungsauftrag angefordert und dafür eine eigene Aktenzahl vergeben worden. Eine Kopie des Aktenvermerkes vom 20. Dezember 1999 und eine Kopie des Prüfungsauftrages vom 8. August 1996 mit darauf angebrachtem Ausdehnungsvermerk vom 3. September 1999 wurden der Mitteilung hinzugefügt.
Der Berufungssenat I der Region Linz hat die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll mit Schreiben vom 15. Februar 2002 ersucht, die neuen Unterlagen (Schreiben und Ordner mit den Verwendungsnachweisen für die Importware), mit denen die Bf. versuche nachzuweisen, dass keine importierten Waren in den Export gelangt seien, so dass aus diesem Grund eine Ausfuhrerstattung nur für Waren, die den Gemeinschaftsursprung nachweisen, beantragt worden sein kann, zu prüfen. Dem Schreiben war insbesondere der Ordner mit den Verwendungsnachweisen für die Importware angeschlossen. Die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll wurde vor allem um eine Stellungnahme dazu ersucht, ob jene exportierten Waren, die Gegenstand der Rückforderung der gewährten Ausfuhrerstattung seien, nunmehr tatsächlich aus der Gemeinschaft stammen. In den Akten findet sich im Ordner betreffend die Verwendungsnachweise zur Importware 1996 außerdem noch eine an die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll am 2. April 2002 übergebene und nach Artikelnummern und Artikelgruppen gereihte Abrechnung.
Die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll berichtet mit Schreiben vom 12. April 2002. Zunächst wird mitgeteilt, ein Firmenbuchauszug habe erbracht, das Unternehmen Ha. GmbH & Co. KG sei am 3. August 2001 gelöscht worden. Im Grunde des Einbringungsvertrages vom 21. Dezember 2000 sei das Unternehmen in die Ha. Betriebs- und Verwaltungs-GmbH als Rechtsnachfolgerin eingebracht worden. Nach Durchsicht der Beweismittel seien diese am 2. April 2002 noch einmal durchgesprochen worden. Es seien jene EDV-Rohertragslisten vorgelegt worden, die Inventurbestände zum 1. Jänner und zum 31. Dezember 1996 belegen sollten. Die Überprüfung der vorgelegten Beweismittel habe im Ergebnis dazu geführt, der Gemeinschaftsursprung sei aufgrund der von der Bf. vorgelegten Unterlagen noch immer nicht erwiesen. Zum Schreiben vom 23. Jänner 2002 bemerkt die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll, die Argumentation, den Ursprungsnachweis negativ zu erbringen, wäre nur dann richtig, wenn von der Bf. nur die aus Drittländern importierten Waren nachzuweisen wären. In der Niederschrift, Zl. 7890, sei auf das Ergebnis der Ursprungsprüfung für das Kalenderjahr 1995 verwiesen worden. Demnach sei bereits für die in das Kalenderjahr 1996 übernommenen Inventurbestände der Ursprung nicht nachgewiesen worden. Zum Schreiben vom 6. Dezember 2001, wonach die von der Gemeinschaft mit mittel- und osteuropäischen Ländern abgeschlossenen Europa-Abkommen Sonderregelungen für die Bestimmung des Ursprungs enthalten würden, bemerkt die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll im Wesentlichen, die Anwendung der Europa-Abkommen sei im Ausfuhrerstattungsbereich zur Ursprungsbestimmung nicht möglich. Zusätzlich sei zu den präferentiellen Kumulierungsbestimmungen auszuführen, dass bis zum Inkrafttreten des Abkommens der so genannten Paneuropäischen Kumulierung (teilweise ab 1. Jänner 1997 in Kraft) diese Ursprungsbestimmungen nur für die im Gegenstand relevanten Vertragsländer Polen und Tschechien anwendbar wären, nicht hingegen für Exporte in die Schweiz, nach Rumänien und Russland. Bei der Bf. sei keine einzige Lieferantenerklärung nach den von der Bf. zitierten Abkommen vorgelegen, so dass die Ursprungseigenschaft auch im Sinne der präferentiellen Ursprungsregeln nicht nachgewiesen sei. Im Übrigen würde die Beweisführung im Rahmen der Präferenzabkommen keine Änderung hinsichtlich der Beurteilung des nichtpräferentiellen Ursprungs erbringen. Zu den Beweismitteln der Verwendungsnachweise für Importwaren bemerkt die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll, bei der Prüfung der EDV-Lagerbewegungslisten sei festgestellt worden, dass diese nicht mit den händischen Inventurlisten als Basis für die Prüfung der Inventurbestände mit Stand 1. Jänner 1996 übereinstimmt. Es seien, obwohl dies bereits niederschriftlich festgehalten worden sei, wieder die unberichtigten EDV-Lagerbewegungslisten zur Nachweisführung der Endbestände herangezogen worden. Es werde auf EDV-Daten zurückgegriffen, die nicht mehr auffindbar seien. Es sei aufgrund der von der Bf. vorgelegten Unterlagen der Gemeinschaftsursprung der gegenständlichen Waren noch immer nicht erwiesen. Dies hat die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll im Wesentlichen wie folgt begründet: - von der Bf. seien nur die importierten Artikel und die mit 1. Jänner 1996 als ungarisch und als rumänisch ausgewiesenen Artikel zur Nachweisführung herangezogen worden; - bei der Nachweisführung sei nicht das ganze Jahr betrachtet worden; - von der Bf. seien gefrorene als frische Artikel und umgekehrt aufgenommen worden; - die Nachweisführung sei mangelhaft und unvollständig geblieben; im Artikelstamm gekennzeichnete Drittlandsartikel seien zu Artikeln mit österreichischem Ursprung geworden; - der mit Unterlagen übereinstimmende Anfangs- und Endbestand schließe nicht zwingend aus, dass diese Artikel für den Export verwendet worden seien; - die Feststellungen seien aufgrund der Aktenlage getroffen worden und müssten neu vorgelegte Beweise einer weiteren Prüfung unterzogen werden; - Verkäufe von einem Unternehmen an ein anders der Ha.-Gruppe könnten nicht als Nachweis der Verwendung im Inland anerkannt werden; - die Basis der Nachweisführung müssten zusätzlich die am 31. Dezember 1996 tatsächlich ermittelten Bestände bilden und nicht die unkorrigierten und unberichtigten Bestände der EDV-Rohertragslisten; - im Grunde der bereits in Niederschriften, in Prüfberichten und wegen der zu den einzelnen Artikeln dargestellten Feststellungen könne eine objektive und glaubhafte Nachweisführung auf Artikelebene nur schwer geführt werden. Dies werde erschwert, weil Bestände in händischen Aufzeichnungen geführt würden, diese offiziell aber erst drei Monate später zugekauft würden. Würden von der Bf. weitere Beweismittel vorgebracht, so wären konkrete Aussagen nur anhand neuerlicher Prüfungen bei der Bf. gemäß
§ 148 i.V.m. § 280 BAO möglich. Um eine Ursprungsprüfung vornehmen zu können, müssten alle Artikel mit unbekanntem Ursprung nachgewiesen werden. Dabei dürften aber die Bestands- bzw. Artikelbewegungen während des laufenden Jahres nicht außer Acht gelassen werden. Zusätzlich müssten die korrespondierenden Frischeartikel mit beobachtet werden. Bei der Artikelverwendung müsse ausgeschlossen werden können, dass Rechnungen wieder gutgeschrieben, storniert oder der Verkauf sonst ungültig gemacht worden sei. Es müssten weiters die Warenbestände aller Unternehmen der Ha.-Gruppe offen gelegt werden, weil alle Ha.-Unternehmen auf dieselben Lagerbestände zugegriffen bzw. dieselben Lager genutzt hätten. Die bisher festgestellten Unregelmäßigkeiten müssten bei allenfalls durchzuführenden Prüfungen bereits aufgeklärt sein. Diese Art der Nachweisführung sei bereits im Rahmen der Prüfung versucht worden, weshalb die vorgelegten Unterlagen keine neuen Beweismittel seien.
Der Bf. wurde durch den Berufungssenat I der Region Linz mit Schreiben vom 13. Mai 2002 Gelegenheit gegeben, sich zu den Ausführungen der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll zu äußern.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2002 teilt das Zollamt Salzburg/Erstattungen mit, in dessen Stammdatenverwaltung seien insgesamt fünf Unternehmen registriert, die im Firmenwortlaut den Namen Ha. hätten. Unter Personenkontonummer ab scheine die im Firmenbuch mittlerweile gelöschte "Ha. GmbH & Co. KG", und unter Personenkontonummer bc die "H.Ha. GmbH" auf. Der Rückforderungsbescheid sei an die "Ha. GmbH & Co. KG, M.W." ergangen. In der Berufungsschrift werde die Bf. aber als "H.Ha. GmbH & Co. KG, M.W." bezeichnet. Ein Unternehmen mit diesem Namen sei im Firmenbuch nicht eingetragen.
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 2 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 11 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 10 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 13 Abs. 9 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 13 Abs. 10 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
AusfuhrerstattungUrsprung in der GemeinschaftUrsprungswarenFleisch von RindernAnhang 11 zur ZK-DVOSchlachten nach einer Mast von mindestens drei MonatenUrsprungsnachweis.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0034-Z3K/02
- Stammnummer
- 23794
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF