Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0034-Z3K/02
Rückforderung von Ausfuhrerstattungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0034-Z3K/02vom 13.09.2006Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 1 Abs. 5 AEG auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden sind, sind die für Zölle maßgebenden Rechtsvorschriften auch auf die Sanktionen anzuwenden. Die Sanktionen sind daher in einem Abgabenverfahren zu erheben. Die beantragte Ausfuhrerstattung wird bei Verhängung einer Sanktion gekürzt oder es kommt allenfalls auch zu einer Zahlungsverpflichtung. Diese Sanktion ist der im nationalen Abgabenrecht bisher schon bekannten, in bestimmten Bereichen normierten Abgabenerhöhung ähnlich, und wie diese ist auch die Sanktion nach Art. 11 der genannten Verordnung keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe, sondern eine in der Verordnung vorgesehene näher begründete objektive Unrechtsfolge, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann (z.B. höhere Gewalt) und bei festgestelltem Vorsatz zu einer Erhöhung der Sanktion führt. Der VwGH erkennt in einer solchen Sanktionsregelung keinen Widerspruch zu den unverletzlichen Grundprinzipien der inländischen Rechtsordnung (ordre public). An der Bestimmung des Art. 11 der VO (EWG) Nr. 3665/87 in der geltenden Fassung fällt auf, dass sie keinen Vertrauensschutz enthält. Sie ist lediglich darauf ausgerichtet, dass ein zu Unrecht bezogener Betrag zurückzuzahlen ist. Die Rückzahlungsverpflichtung erfasst dabei auch die gleichzeitig fällige Sanktion. Ein Ermessen bei der Umsetzung der Rückforderung gibt es nicht. Ein Exporteur hat ein hohes Risiko zu tragen, das ihm aber bei Eintritt in das Ausfuhrerstattungsverfahren bekannt ist. Eine der Folgen dieser Risikotragung ist es, dass es neben einer Rückforderung auch noch zur Anlastung von Sanktionen in der Höhe der Hälfte oder gar des Doppelten des Unterschiedes zwischen der beantragten und tatsächlich gebührenden Erstattung kommen kann. Art. 11 leg. cit. geht grundsätzlich davon aus, dass nur ein Teil der Erstattung zurückgefordert und von dem verbleibenden Betrag eine bestimmte Differenz in Abzug gebracht wird. Gebührt nun aber überhaupt keine Erstattung, dann wirkt sich die Regelung des Art. 11 finanziell insoweit äußerst nachteilig für den Betroffenen aus und wird subjektiv als strenge Bestrafung empfunden. Art. 11 leg. cit. widerspricht aber im Sinne des erörterten Erkenntnisses des VwGH weder dem Rechtsstaatsprinzip noch dem Diskriminierungsverbot. Die Bf. hat eine Erstattung für eine Ware beantragt, für die wegen des (damals) fehlenden Ursprungsnachweises in der Gemeinschaft keine Erstattung hätte gewährt werden dürfen. Ohne einen entsprechenden Erstattungsanspruch ist eine gewährte Erstattung aber zurückzufordern. Ein Fall von höherer Gewalt, der einen Entfall der Sanktionen bewirken könnte, wird nicht geltend gemacht. Auch von einem offensichtlichen und von der Behörde anerkannten Irrtum kann nicht gesprochen werden, da der Bf. bekannt war, dass das exportierte Fleisch seinen Ursprung in der Gemeinschaft haben muss. Die Bf. hat beim zugrunde liegenden Ausfuhrvorgang selbst erklärt, die ausgeführte Ware sei österreichischen Ursprungs. Die von Art. 11 verlangte Verminderung einer gekürzten Erstattung bzw. Erhebung eines Verminderungsbetrages verfolgt als Sanktion das Ziel, den Marktbeteiligten neben dem Verlust der Ausfuhrerstattung klar zu machen, künftig falsche Angaben zu unterlassen, um nicht die finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die rechtmäßige Abwicklung der Marktorganisationen zu gefährden. Es sollen Exporteure zu strengster Beachtung der Richtigkeit ihrer Angaben in den Erstattungsanträgen angehalten werden, um überhöhte Erstattungen zu verhindern. Die Regelung des Art. 11 richtet sich auch gegen den redlichen, gesetzestreuen und umsichtigen Exporteur. Es müssen sich Exporteure sogar gegen ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse absichern, die von ihrem Willen unabhängig sind. Es widerspricht nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass jemand, der für eine Ausfuhr Mittel der Gemeinschaft in Anspruch nimmt, gegen alle vorhersehbaren und übrigen Risiken alle erdenklichen Vorkehrungen zu treffen hat, weil es einem Exporteur nämlich freisteht, ob er eine Erstattung beantragt. Tut er es, dann hat er sich unabhängig von einer Schuld dem Regime zu unterwerfen, weil er freiwillig und zur Erlangung eines eigenen Vorteils an einem bestimmten System öffentlicher Leistung teilnimmt. Er erwartet erhebliche finanzielle Leistungen dafür, dass er erklärt, bestimmte Waren unter bestimmten Bedingungen ausführen zu wollen. Unbestritten ist, dass falsche Angaben in Erstattungsanträgen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft ernstlich gefährden. Die Gewährung von Erstattungen beruht weitestgehend auf den Angaben des Marktbeteiligten über die Menge, Art, Beschaffenheit und geografische Bestimmung einer Ware. Dabei sind die Kontrollmöglichkeiten der Behörde gering und beschränken sich auf Stichproben. Die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Erstattungen selbst würde nicht ausreichen, um die Wirtschaftsbeteiligten zu äußerster Sorgfalt anzuhalten. Es wird ein Vertrauensvorschuss gewährt, bei dessen Verletzung dann aber bestimmte, vorher schon bekannte Folgen zum Tragen kommen. Es entspricht somit auch dem Rechtsstaatsprinzip, wenn von Marktbeteiligten nicht nur die subjektiv mögliche Erfüllung der selbst auferlegten Verpflichtungen verlangt wird, sondern sie auch objektiv für deren Einhaltung einzustehen haben. Ein Vorbringen gegen die Höhe der Sanktion selbst, sogar bei schuldlos falschen Erstattungsanträgen, geht ins Leere, weil sich die Bf. freiwillig und in voller Kenntnis der strengen Bestimmungen des Ausfuhrerstattungsrechtes, aber in Erwartung eines eigenen Vorteils, auf dieses Verfahren eingelassen hat. Die Kommission ist davon ausgegangen, dass nur mit drakonischen Sanktionen falsche Angaben in den Erstattungsanträgen ausgeschlossen werden können und dass dieses Ziel mit nur geringen Androhungen nicht erreicht werden könnte. Letztlich wird auch das Diskriminierungsverbot nicht verletzt. Art. 11 Abs. 1 leg. cit. soll nur präventiv und nicht repressiv wirken. Art und Ausmaß des Verschuldens bzw. fehlendes Verschulden haben keinen Einfluss auf die Höhe der Sanktion. Man kann allgemein zwischen restitutiven, repressiven und präventiven Sanktionen unterscheiden. Unbestritten findet der Grundsatz vom "nulla poena sine lege" in verschiedenen Regelungen der Gemeinschaft seinen Niederschlag und wird von den höchsten Gerichten als Grundlage bei Verhängung von Sanktionen anerkannt. Abweichend davon sind aber die Sanktionen, die rein präventive oder restitutive Zwecke verfolgen, zu behandeln. Hier wird vom Schuldprinzip abgewichen. Art. 11 weist klar restitutiven Charakter auf, da die zu Unrecht gewährten Erstattungen zurück bezahlt werden müssen, und wirkt präventiv, da die Höhe der Sanktion zu äußerster Sorgfalt zwingen soll. Die Höhe der Sanktion ist deswegen gerechtfertigt, weil der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik wegen der festgestellten Unregelmäßigkeiten vorrangig ist. Wenn die Höhe der Sanktionen nach Buchstabe b) auf ein Verschulden abgestellt ist, verstößt sie nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und es ist durchaus angemessen, wenn man die Sanktionsverschärfung bei Vorliegen von Vorsatz betrachtet. Es ist richtig, dass fahrlässiges Verhalten und völlig schuldloses Verhalten gleich behandelt werden, dies aber deshalb, weil die Sanktion präventiv wirken soll.
Der EuGH hat in der Rs C-210/00 auf die ihm vorgelegten Fragen zum eigenen Verschulden bzw. Verschulden eines Vertragspartners geantwortet und für Recht erkannt: 1. die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 11 Abs. 1 UA 1 Buchstabe a der VO (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der VO (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994, soweit er eine Sanktion für den Ausführer vorsieht, der ohne eigenes Verschulden eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, in Frage stellen könnte. 2. Art. 11 Abs. 1 UA 3 erster Gedankenstrich der VO (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2945/94 ist dahin auszulegen, dass kein Fall höherer Gewalt vorliegt, wenn ein Ausführer gutgläubig einen Antrag auf Ausfuhrerstattung auf der Grundlage falscher Informationen des Herstellers der ausgeführten Waren ausfüllt und er die Unrichtigkeit der Informationen nicht erkennen konnte oder nur mit Hilfe von Kontrollen im Herstellungsbetrieb hätte erkennen können. Das Verschulden eines Vertragspartners gehört zu den normalen Geschäftsrisiken und kann im Rahmen der Geschäftsbeziehungen nicht als unvorhersehbar betrachtet werden. Der Ausführer verfügt über verschiedene Mittel, um sich dagegen zu schützen. Der EuGH hat in der Rs C-27/05 schließlich im Wesentlichen erkannt, dass eine in der Ausfuhranmeldung abgegebene Erklärung des Gemeinschaftsursprungs der Ware, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, zu den sanktionsbewährten Angaben gehört.
Den unter dem Titel "Verjährung" vorgebrachten Einwendungen ist wie folgt zu entgegnen: Gemäß Art. 1 Abs. 1 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 wird zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gemeinschaftshaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteln, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe. Gemäß Art. 3 Abs. 1 leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art. 1 Abs. 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum Abschluss des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Der EuGH hat in seinem im Gegenstande ergangenen Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rs C-278/02 dem unabhängigen Finanzsenat geantwortet und für Recht erkannt, dass 1) Art. 3 Abs. 1 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten, und zwar auch im Bereich der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, unmittelbar anwendbar ist, wenn nicht eine sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine kürzere Frist, die jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen darf, oder eine nationale Rechtsvorschrift eine längere Verjährungsfrist vorsieht; 2) Art. 3 Abs. 1 UA 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 so auszulegen ist, dass die Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll gegenüber dem betroffenen Unternehmen nur dann eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung darstellt, die den Lauf der Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 UA 1 dieser Verordnung unterbricht, wenn die Geschäfte, auf die sich der Verdacht der Unregelmäßigkeiten bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau bestimmt werden. In den Rn 41 ff des Urteiles führt der EuGH aus, dass eine Ankündigung einer Prüfung nach der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95, die sich unterschiedslos auf alle im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rind- und Schweinefleisch durchgeführten Ausfuhren eines Jahres, wenn sie keine Angabe zu einem Verdacht hinreichend genau bestimmter Unregelmäßigkeiten enthält, den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbricht. Es sei Sache des vorlegenden Gerichtes, zu prüfen, ob die weiteren Handlungen, die die nationalen Behörden im Rahmen oder nach Abschluss der am 20. Dezember 1999 angekündigten Prüfung vornahmen, eine oder mehrere bestimmte Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Ausfuhren betrafen, für die die in Rede stehenden Ausfuhrerstattungen gewährt worden waren, und deshalb den Lauf der Verjährungsfristen für die Rückzahlung dieser Erstattungen unterbrechen konnten. Die Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll gegenüber dem betroffenen Unternehmen stellt nur dann eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung dar, die den Lauf der Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 UA 1 dieser Verordnung unterbricht, wenn die Geschäfte, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau bestimmt werden. Der EuGH hat damit klargestellt, dass Art. 3 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2988/95 unmittelbar anwendbar ist und dass die Verjährungsfrist sowohl für verwaltungsrechtliche Sanktionen als auch für die Rückforderung zu Unrecht gewährter Vorteile gilt. Die Ankündigung der Ausdehnung der 4045-Betriebsprüfung vom 20. Dezember 1999 konnte im Sinne der Ausführungen des EuGH die Verjährungsfrist nicht unterbrechen. Ein im Rahmen der Prüfung gemachter Vorwurf einer bestimmten Unregelmäßigkeit hingegen konnte diese Wirkung aber gehabt haben. Jedenfalls ist die Niederschrift über die Betriebsprüfung vom 10. Oktober 2000, die den Verantwortlichen der Bf. im Original am 17. Oktober 2000 ausgefolgt wurde, eine der Zahlstelle zurechenbare Handlung, in der gegenüber der Bf. Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf den Ursprung bezogen auf den jeweiligen Geschäftsfall konkret individualisiert wurden. Die Niederschrift war in der Folge auch die Basis für die Rückforderungen. Damit ist die Niederschrift eine Ermittlungs- und Verfolgungshandlung, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen hat, weil spätestens in dieser Handlung die Geschäfte (und damit auch der gegenständlich Geschäftsfall), auf die sich der Verdacht einer Unregelmäßigkeit eines nicht erwiesenen Ursprungs bezogen hat, hinreichend genau bestimmt worden sind. Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 leg. cit. ist jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung, die einen Schaden für den Gemeinschaftshaushalt bewirkt hat oder bewirkt haben würde. Im Bereich der Ausfuhrerstattung wird demnach eine Unregelmäßigkeit begangen, wenn Zahlungen unrechtmäßig erfolgt sind, also ein für den Ausführer positiver Erstattungsbescheid ergangen ist (argumentum: bewirkt hat), oder die Handlung oder Unterlassung des Ausführers im Falle der Nichtaufdeckung zu einer unrechtmäßigen Zahlung geführt hätte (argumentum: bewirkt haben würde). Für die vierjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bedeutet dies, dass in Fällen der Aufdeckung der Unregelmäßigkeit nach erfolgter Zahlung die Frist in Normalfällen mit der bescheidmäßigen Zuerkennung, also mit der Zustellung des Erstattungsbescheides zu laufen beginnt. Abweichend davon ist bei Vorschussverfahren der Tag der Freigabe der Sicherheit - im gegenständlichen Fall damit der 9. Oktober 1997 - der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebende Tag. Erst dann ist in Normal- und Vorschussverfahren das Delikt der Unregelmäßigkeit vollendet. Wird eine Unregelmäßigkeit schon vor der Zahlung festgestellt, wäre als Beginn der Verjährungsfrist der Zeitpunkt der Beendigung des Versuches, also der Zeitpunkt der Abgaben der Anmeldung anzusehen. Bescheide über die Gewährung des Vorschusses stellen im Gegensatz zur Normalerstattung lediglich Zwischenerledigungen dar. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der Bescheide selbst, wenn dort im Spruch von einem "Vorschuss auf die Ausfuhrerstattung", damit von einer nicht endgültigen Maßnahme, die noch eine Endbeurteilung des gesamten fallbezogenen Sachverhaltes erfordert, gesprochen wird. Letztlich hängt auch noch die Freigabe der Sicherheit von einer Endbeurteilung des gesamten Sachverhaltes ab. Erst mit dem Tag der Freigabe der Sicherheit, der aus der Mitteilung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen über die Freigabe der Sicherheit - im Gegenstand der 9. Oktober 1997 - hervorgeht, wird über die Rechtmäßigkeit der Ausfuhrerstattung endgültig abgesprochen. Die Mitteilung begründet als Entscheidung im Sinne des Art. 6 i.V.m. Art. 4 Nummer 5 ZK für den Beteiligten und die Verwaltung die abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache, dass über die Rechtmäßigkeit der Ausfuhrerstattung endgültig abgesprochen ist. Die Niederschrift über die Betriebsprüfung wurde am 10. Oktober 2000 in Gegenwart von Verantwortlichen der Bf. aufgenommen und ist am 17. Oktober 2000 ausgefolgt worden. Damit wurde eine die Verjährung unterbrechende Ermittlungs- und Verfolgungshandlung jedenfalls am 10. Oktober 2000 gesetzt. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Verjährungsfrist am 10. Oktober 1997, am Tag der Freigabe der Sicherheit zu laufen begonnen. Die Niederschrift über die Betriebsprüfung vom 10. Oktober 2000 liegt als Unterbrechungshandlung eindeutig innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist. Mit dieser Unterbrechungshandlung hat die Verjährungsfrist von neuem zu laufen begonnen. Selbst der Rückforderungsbescheid vom 22. November 2000 liegt innerhalb dieser Frist.
Den unter dem Titel "Ursprung" vorgebrachten Einwendungen ist wie folgt zu entgegnen: Die VO (EWG) Nr. 4045/89 behandelt die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems sind, anhand von Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder Zahlungspflichtigen im Hinblick auf Prüfzeiträume auf der Basis von Prüfplänen. Die Prüfpläne stützen sich im Wesentlichen auf eine Risikoanalyse, wobei auch die an ein Unternehmen getätigten Zahlungen berücksichtigt werden. Am Risiko orientiert sich auch die Auswahl von Stichproben. Bei den Erstattungsvoraussetzungen für Rindfleisch ist auf Art. 13 Abs. 9 der VO (EWG) Nr. 805/68 zu verweisen. Danach wird eine Erstattung gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass - es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Abs. 10 der Verordnung Anwendung findet, - die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind, und - bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung festgesetzt worden war. Gemäß Art. 13 Abs. 10 dieser Verordnung wird bei der Ausfuhr erstattungsfähiger Erzeugnisse (Art. 1) keine Erstattung gewährt, wenn sie aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wieder ausgeführt werden, es sei denn, der Ausführer weist nach, dass das auszuführende Erzeugnis mit dem vorher eingeführten Erzeugnis identisch ist und dass alle Einfuhrzölle auf dieses Erzeugnis bei der Einfuhr erhoben worden sind. Zusätzlich verlangt die VO (EWG) Nr. 3665/87, dass die Waren in unverändertem Zustand in gesunder und handelsüblicher Qualität innerhalb von zwölf Monaten in ein Drittland eingeführt werden. Wenn die Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, darf ihre Verwendung zu diesem Zweck nicht aufgrund ihrer Eigenschaft oder ihres Zustandes ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein. Für die Beurteilung des Ursprungs der Erzeugnisse ist Art. 10 der VO (EWG) Nr. 3665/87 maßgebend. Gemäß Abs. 1 leg. cit. hat der Ausführer, wenn die Gewährung der Erstattung vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft abhängt, diesen nach geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben. Nach den Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 13.9.2004, Zl. 2002/17/0141, ergibt sich aus den Erwägungsgründen zum Zollkodex, dass es zu verdeutlichen ist, dass im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen nur Erzeugnisse, die vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder in ihr wesentlich be- oder verarbeitet wurden, als Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten. Der VwGH hat beim zugrunde liegenden Verfahren auch erst im Rechtszug erzeugte Ursprungsbestätigungen (Zeugenaussagen, eidesstättige Erklärungen) als Ursprungsnachweise von ausfuhrerstattungsrechtlicher Relevanz anerkannt. Erzeugnisse haben ihren Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie vollständig in der Gemeinschaft gewonnen wurden (Art. 23 ZK) oder wenn sie in der Gemeinschaft der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden (Art. 24 ZK). Im Sinne von Art. 23 Abs. 2 lit. c sind Ursprungswaren eines Landes lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen wurden. Kommt Art. 23 nicht zur Anwendung, dann ist nach Art. 24 vorzugehen. Danach ist eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Handelsstufe darstellt. Art. 39 ZK-DVO beschäftigt sich mit dem nichtpräferentiellen Warenursprung dahingehend, dass für die in Anhang 11 genannten hergestellten Waren als Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Art. 24 des ZK den Ursprung verleihen, die in Spalte 3 des genannten Anhanges aufgeführten Be- und Verarbeitungen gelten. Von den beiden genannten Kriterien ist nur die vollständige Herstellung erschöpfend beschrieben. Die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Ursprung begründende Be- oder Verarbeitung wird in den Anhängen 9 bis 11 der ZK-DVO nur für einige Waren bestimmt. Für alle anderen Waren des internationalen Handels muss sie (im konkreten Fall) interpretativ bestimmt werden. Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren der KN-Codes 0201 und 0202 wird im Grunde des Anhanges 11 zu einer Ursprungsware durch Schlachten nach einer Mast von mindestens drei Monaten. Schließlich werden genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern und Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren des KN-Codes 0206 im Grunde des Anhangs 11 zu einer Ursprungsware durch Schlachten nach einer Mast bei Rindern von mindestens drei bzw. bei Schweinen von mindestens zwei Monaten. Die Bf. wendet zur Frage des Ursprungs falsche Beweiswürdigung, Verkennung der Rechtslage und Negierung der deutschen Rechtsauslegung ein und vermeint insbesondere, durch das Schlachten und das anschließende Zerteilen der Tiere sei der vom Ausfuhrerstattungsrecht geforderte EU-Ursprung gegeben. Es richte sich der Ursprung von Rindfleisch nach den Ausführungen des Schreibens des deutschen Bundesministeriums der Finanzen vom 16. März 1998 bei der Ausfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft zunächst nach Art. 23 ZK (Abs. 2, Buchstaben c und d). Erst wenn das Fleisch von außerhalb von der Europäischen Gemeinschaft eingeführten Rindern stamme, richte sich der Ursprung nach Art. 24 ZK (zwei oder mehr Länder) und der Auslegung dieses Artikels in der ZK-DVO (Art. 39 und Anhang 11). Nach Anhang 11 der ZK-DVO werde dem Fleisch der Positionen 0201 und 0202, das von außerhalb der Europäischen Gemeinschaft eingeführten Rindern stamme, der Ursprung nur verliehen, wenn diese vor der Schlachtung mindestens drei Monate in der Europäischen Gemeinschaft gemästet worden sind. Der Schlachtvorgang umfasse dabei das Töten unter Blutentzug, Enthäuten, Ausweiden und Teilen unter Längsspaltung der Wirbelsäule in Hälften (Halbieren). Das Schlachten und die weitere Be- oder Verarbeitung von eingeführten Rindern zu Rindervierteln und anderen Folgeprodukten sei nur nach Art. 24 ZK zu beurteilen und verleihe diesen Erzeugnissen den Ursprung der Europäischen Gemeinschaft. Dem zitierten Erlass sind einerseits die klaren und unzweifelhaften Ausführungen des Anhanges 11 zur ZK-DVO und andererseits das - durch keine anders lautende Rechtssprechung überholte - sinngemäß anzuwendende Urteil des EuGH vom 23. Februar 1984, Rs C-93/83, sowie der Wortlaut der KN-Codes 0201, 0202, 0203 und 0206 entgegen zu halten. Das Urteil befasst sich vor allem mit der Frage, ob das Be- oder Verarbeiten von Fleisch nach dem Schlachten diesem den Ursprung des Landes verleihen kann, in dem diese Vorgänge stattfinden. Es geht im Urteil darum, dass die Be- oder Verarbeitung wesentlich zu sein hat. Eine Bearbeitung zeichnet sich dadurch aus, dass auf die Ware im Sinne einer qualitativen Veränderung eingewirkt wird, sie aber gegenständlich erhalten bleibt. Es muss sich dabei um einen echten Produktionsprozess, einen Herstellungs- oder Teilherstellungsvorgang handeln. Nicht als Herstellungsprozess in diesem Sinne gelten Maßnahmen, die nur zur Erhaltung einer Ware, zur Verbesserung der Aufmachung oder Handelsgüte oder zur Vorbereitung des Vertriebes oder Weiterverkaufs dienen (EuGH vom 26.1.1977, Rs C-49/76). Bei der Verarbeitung hingegen werden die Ausgangsstoffe so umgestaltet oder wichtige Merkmale so stark verändert, dass in der Regel eine neue Ware entsteht. Der Begriff des Herstellens umfasst sowohl den Be- als auch den Verarbeitungsprozess. Wesentlich ist ein Verarbeitungs- als Produktionsprozess nur dann, wenn er dem Erzeugnis besondere Eigenschaften oder eine besondere Beschaffenheit verleiht, wenn die Ware nach der Behandlung besondere Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen Beschaffenheit ist, die sie vor dem Herstellungsprozess nicht gehabt hat (EuGH vom 26.1.1977, Rs C-49/76). Betrachtet man den Schlachtvorgang aus dem Blickwinkel des eben Ausgeführten, aus dem Blickwinkel des Urteils des EuGH vom 23. Februar 1984, Rs C-93/83, und aus dem Blickwinkel des Urteiles des EuGH vom 26. Jänner 1977, Rs C-49/76, so ist zweifelsfrei zu erkennen, dass im Gegenstand Eigenschaften nicht qualitativ verändert wurden. In den erwähnten Urteilen wird ausdrücklich festgestellt, dass das Entbeinen, Entsehnen, Entfetten, Zerlegen und Vakuumverpacken des von Rindervierteln stammenden Fleisches keinen Ursprung verleiht. Vor allem das Erleichtern des Absatzes, indem eine Ware in verschiedene Teile aufgeteilt (zerlegt) und/oder damit der Verkaufswert erhöht wird, ist für eine Begründung des Ursprungs unzureichend. Die Bf. selbst führt in ihrer Berufungsbegründung aus, das von ihr exportierte Rindfleisch stamme aus eigener Schlachtung und sei mindestens in Viertel oder in kleinere Folgeprodukte zerlegt worden. In größeren Einheiten könne es aus dem Betrieb nicht abtransportiert werden, was die Aufstellung der Exporte im Jahr 1996 vom 30. Jänner 2001 bestätige. Im vorliegenden Fall durfte zunächst davon ausgegangen werden, dass Art. 23 ZK nicht zur Anwendung gebracht werden kann, da der Nachweis, dass die Tiere in Österreich geboren und aufgezogen wurden, nicht in dem von den Ursprungsbestimmungen geforderten Umfang erbracht worden ist. Art. 24 ZK ist in Verbindung mit Anhang 11 der ZK-DVO unmissverständlich und ohne begründeten Zweifel so zu lesen, dass das Schlachten dem daraus gewonnen frischen, gekühlten oder gefrorenen Fleisch bei Rindern bzw. Schweinen (KN-Codes 0201, 0202, 0203) und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen (KN-Code 0206) nur dann den Ursprung des Verarbeitungslandes verleiht, wenn bei Rindern eine Mast von mindestens drei, bei Schweinen eine Mast von mindestens zwei Monaten vorangegangen ist. Mit dem Hinweis auf die Anwendung des Art. 24 ZK als Generalklausel kann die Bf. nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Die nach dem Schlachten bis zum Versand der Fleischteile im Gegenstand vorgenommenen Be- und Verarbeitungsschritte weisen nicht jene Qualität auf, dass aus dem Fleisch der geschlachteten Tiere neue Erzeugnisse hervorgegangen wären bzw. eine bedeutende Herstellungsstufe erreicht worden wäre. Durch das Zerteilen der geschlachteten Tiere und das Entfernen bestimmter, zum Teil nicht für den menschlichen Genuss geeigneter Teile wurden keine anderen Erzeugnisse hergestellt als Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202, 0203 und 0206. Fleisch geschlachteter Tiere wurde bloß in eine für den Weitertransport und die weitere Bearbeitung geeignete Form gebracht. Die Bf. hat damit vorerst den Ursprung nach Art. 10 der VO (EWG) Nr. 3665/87 aus der Sicht der Generalklausel des Art. 24 ZK nicht erwiesen.
Der Anregung der Bf., die Frage der Auslegung des Art. 24 ZK dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, weil die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht eindeutig ableitbar sei, ist entgegen zu halten, dass die richtige Anwendung des Art. 24 ZK i.V.m. Art. 39 und Anhang 11 der ZK-DVO derart offenkundig ist, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an der gestellten Frage bleibt. Bei den so genannten "Trimmings" (bei der Zerteilung anfallende grob entsehnte Rindfleisch- oder Schweinefleischabschnitte und/oder Randstreifen bzw. Randabfall) handelt es sich, ohne dass man zu überlegen hat, ob es sich dabei um genießbare Schlachthaupt- oder Schlachtnebenerzeugnisse, ob es sich um Fleisch von Rindern bzw. Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren handelt, nur dann um Ursprungswaren, wenn dem Schlachten eine Mast von mindestens drei bzw. zwei Monaten vorangegangen ist, weil Waren der KN-Codes 0201 bis 0203 oder 0206 im Grunde des Anhangs 11 zu einer Ursprungsware erst werden, wenn dem Schlachten eine Mast von mindestens drei bzw. zwei Monaten vorangegangen ist. Der Einwand in der Beschwerde, das Zollamt Salzburg/Erstattungen habe sich mit den vorgelegten Import- und Exportlisten nicht beschäftigt und diese pauschal zurückgewiesen, er halte einer Nachprüfung nicht stand, weil gerade dadurch ausgeschlossen werde, die Bf. habe importiertes Fleisch exportiert, ist nicht berechtigt. Mit den vorgelegten Listen wollte die Bf. den Ursprung durch einen Negativbeweis in einer Art Ausschließungsverfahren erweisen. Betrachtet man die Import- und Exportlisten und die ergänzend vorgelegten Verwendungsnachweise aus der Sicht der durch den Berufungssenat I der Region Linz veranlassten Stellungnahme der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll vom 12. April 2002, dann ist zu erkennen, dass diese Argumentation bereits im Zuge der 4045-Prüfungsmaßnahmen nicht zum Ziel geführt hat. Die Argumentation, durch die Import- und Exportlisten und Verwendungsnachweise sei für sämtliche Importe die Verwendung im Inland dokumentiert, kann, ausgehend von einem darstellbaren Anfangstatbestand für alle importierten Artikel und von der tatsächlichen Entwicklung anhand der Ausgangsrechnungen bzw. Lagerlisten, nur dann richtig sein, wenn von der Bf. nur die aus Drittländern importierten Waren - bei erwiesenem Ursprung der in das Kalenderjahr 1996 übernommenen Inventurbestände - nachzuweisen wären.
Die Bf. konnte aus den wiederholten Hinweisen darauf, jede Fleischausfuhr werde von Veterinärzeugnissen begleitet, nichts für den behaupteten Ursprung gewinnen. Die Bf. ist insofern im Recht, als jede Fleischausfuhr, sei sie nun eine ausfuhrerstattungsrechtlich relevante oder nicht, von einem zwingend vorausgesetzten Veterinärzeugnis begleitet wird. Nach § 44 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz (FUG, BGBl. 522/1982 idgF) wird Schlachtbetrieben, Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbetrieben) und Verarbeitungsbetrieben sowie außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern eine Veterinärkontrollnummer zugeordnet, sofern die für den jeweiligen Betrieb erforderlichen behördlichen Berechtigungen vorliegen. Nach Abs. 2 leg. cit. wird Betrieben gemäß Abs. 1 auf Antrag eine Exportberechtigung erteilt, wenn durch einen beauftragten Amtstierarzt festgestellt wird, dass der Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen, dass die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches sowie dessen hygienische Gewinnung und Behandlung beziehen, und dass eine regelmäßige behördliche Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gewährleistet ist. Unbestritten kommt Veterinärärzten die Wahrnehmung und Erfüllung bestimmter Aufgaben bei der Ausfuhr von Tieren und Fleisch in Drittländer zu. Das Veterinärzeugnis gibt dabei aber nur Auskunft über den hygienisch Verantwortlichen und über die veterinärrechtliche Prüfung. Es gibt Auskunft darüber, ob bzw. dass die Qualität geprüft wurde, ob bzw. dass die Packstücke die Kennzeichnung des EU-Schlachthofes tragen und ob bzw. dass sich aus den vorgelegten Unterlagen keine anderen Hinweise ergeben. Das Veterinärzeugnis gibt keine Auskunft über den ausfuhrerstattungsrechtlich relevanten Ursprung des Erzeugnisses. Die Veterinärarzte sind nicht in die Wahrnehmung zollrechtlicher Belange eingebunden. Aus diesem Grund werden auch Bestätigungen oder Zeugnisse von Tierärzten nicht in die Unterlagen zur Erlangung der Ausfuhrerstattung aufgenommen. Wenn nun ein Tierarzt einen "österreichischen Ursprung" in seinen Papieren bestätigt hat, dann bezieht sich diese Aussage erfahrungsgemäß auf die Schlachtung in einem österreichischen Schlachthof nach den Bedingungen des FUG. Es handelt sich bei den verfahrensgegenständlichen Veterinärzeugnissen um keine Urkunden von ausfuhrerstattungsrechtlicher Relevanz. Es kommt den Veterinärzeugnissen im Ausfuhrerstattungsverfahren auch keine Beweiskraft über die Tatsache hinaus zu, dass die Tiere - möglicherweise mit Herkunft aus Österreich - in einem EU-Schlachthof geschlachtet oder zerlegt worden sind. Für die Bestätigung dieses "veterinärrechtlichen Ursprungs" reichen bereits die einfachsten Zerlegungsvorgänge aus. Tatsächlich erfolgt durch Veterinärärzte keine ursprungsrechtliche Prüfung im Sinne des Zollkodex (vgl. dazu die für den Gegenstand sinngemäß verwertbaren Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 13.9.2004, Zl. 2002/17/0141, die sich mit der Relevanz von Aussagen eines Tierarztes im Hinblick auf einen ausfuhrerstattungsrechtlichen Ursprung beschäftigen). Die Bf. als Antragsstellerin hat es zu verantworten, wenn sie das absolut notwendige Nämlichkeitsprinzip, das sie als Erstattungswerberin einzuhalten gehabt hätte, um die Rechtmäßigkeit ihrer Ansprüche belegen zu können, verletzt hat. Es ist der Bf. im Grunde der Ausführungen der Betriebsprüfung/Zoll trotz zahlreicher Aufforderungen und Versuche mit Listenvergleichen nicht gelungen, einen direkten Bezug zwischen den jeweiligen Herstellern (Tierproduzenten) und dem tatsächlich ausgeführten Fleisch herzustellen. Gleichzeitig mussten Mängel und Ungereimtheiten bei der Führung der Aufzeichnungen eingeräumt werden. Im Hinblick auf die Ausführungen der Betriebsprüfung muss aber angemerkt werden, dass es der Bf. im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat gelungen ist, den Bericht der Betriebsprüfung zu erschüttern. Die Bf. hat für den Export eine im Ausfuhrerstattungsverfahren nicht vorausgesetzte Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 ausgestellt und erklärt, die vom Ursprungszeugnis erfassten Waren würden die Voraussetzungen für diese Bescheinigung erfüllen. Die Ursprungszeugnisse enthalten auf der Rückseite des Antragsformulars den ausdrücklichen Hinweis, dass sich der Ausführer verpflichtet hat, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der Bescheinigung erforderlich sind. Die Bf. hat auch angegeben, die für den Nachweis erforderlichen Unterlagen würden bei ihr zur Einsicht aufliegen. Für die Exportware muss dabei folgendes Ursprungskriterium erfüllt sein: "Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen". Als die Zollbehörde vom ihr in Art. 64 ZK-DVO eingeräumten Recht auf stichprobenweise Überprüfung von ausfuhrerstattungsrechtlich relevanten Ursprungsnachweisen Gebrauch gemacht hat, hat sich herausgestellt, dass tatsächlich keine Unterlagen vorhanden waren, die den einzelnen Ausfuhren zum Beweis der Richtigkeit der gemachten Ursprungsangaben zugeordnet hätten werden können. Ein solcher Nachweis hätte aber schon zum Zeitpunkt der Ausfuhr erbracht werden bzw. dokumentiert sein müssen, will sich ein Ausführer darauf berufen können, dass die gegebene Auskunft zutrifft. Aber auch nachträgliche Versuche, die erforderlichen Beweise und Nachweise zu erbringen, waren erst im Beweisverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat erfolgreich. In den Marktorganisationen für Rindfleisch und Schweinefleisch ist ausdrücklich festgelegt, dass eine Erstattung nur dann bezahlt wird, wenn nachgewiesen ist, dass es sich um Erzeugnisse der Gemeinschaft handelt. Damit die Ursprungseigenschaft beim Fleisch geschlachteter Tiere, das bloß in eine für den Weitertransport und die weitere Bearbeitung geeignete Form gebracht worden ist, geprüft werden kann, wird eine Rückverfolgung bis zum Lieferanten nicht nur für erforderlich gehalten, sondern ist die Rückverfolgung der exportierten Ware zum Lieferanten Ausfluss der oben behandelten Ursprungsregeln für den nichtpräferentiellen Ursprung. Gemäß Art. 26 Abs. 1 ZK kann im Zollrecht oder in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehen sein, dass der Ursprung der Waren durch die Vorlage einer Urkunde nachzuweisen ist. Im Sinne von Abs. 2 leg. cit. können die Zollbehörden, unbeschadet der Vorlage dieser Unterlage, im Fall ernsthafter Zweifel weitere Beweismittel verlangen, um sicherzustellen, dass die Angabe des Ursprungs tatsächlich den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechtes entspricht. Die Beweislast obliegt somit immer dem Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft, der von der Anwendung der vorgesehenen Maßnahme betroffen ist. Nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3665/87 hat der Wirtschaftsbeteiligte den Ursprung anzugeben. Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden die Erklärungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ebenso nachgeprüft wie die sonstigen Angaben der Ausfuhranmeldung. Aus Art. 13 Abs. 9 der VO (EWG) Nr. 805/68 und aus Art. 13 Abs. 9 der VO (EWG) Nr. 2759/75 wiederum ergibt sich, dass eine Erstattung nur dann gewährt wird, wenn u.a. nachgewiesen wird, dass es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt. Marktbeteiligte müssten aus der Sicht einer Zusammenschau der zuletzt angesprochenen Bestimmungen im Hinblick auf Art. 3 der VO (EWG) Nr. 3665/87 daher schon am Tag der Ausfuhr, der u.a. für die Feststellung der Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses maßgebend ist, über Nachweise verfügen, um die Erklärung über den Ursprung abgeben zu können. Hat ein Marktbeteiligter im Zuge der Angabe des Ursprungs über keine Nachweise verfügt, so trägt er das Risiko bei einer Überprüfung im Sinne von Art. 10 leg. cit. Der Bf. ist es im Rechtszug gelungen, mit Hilfe eines externen Fachmannes diverse Listen, u.a. die Listen U, V und W zu erstellen. Aus den zuletzt genannten Listen geht hervor, wann Gebinde mit aufsteigender Gebindenummer in ein Kühlhaus ein- bzw. aus einem Kühlhaus ausgelagert worden sind. Die Liste U dient der Einordnung des Einlagerungsdatums für die in den Listen V und W angeführten Gebindenummern. In den Listen V und W ist angeführt, welche Gebindenummer an welchem Tag ausgelagert wurde. Die zeitliche Einordnung der Gebinde und des Einlagerungsdatums ermöglicht die Liste U. Die Gebindenummern wurden aus Anlass der Einlagerung von Ware in das Kühlhaus chronologisch vergeben. Die Listen V und W konnten aus der Auslagerungsdatei nach zeitlicher Zuordnung gewonnen werden. Die Eckdaten sind historisch. Sie waren extern und damit nicht im Unternehmen der Bf. in Binärdateien und in im Hintergrund mitlaufenden Protokolldateien abgelegt. Eine Protokolldatei für die Einlagerung betreffend die Jahre 1995 und 1996 war nicht mehr vorhanden; die Auslagerungsdatei hingegen schon, weshalb die Daten der Listen V und W gewonnen werden konnten. Ausgehend von der Negativliste 1995 und 1996 der Betriebsprüfung, die sich mit den Listen X und Y deckt, konnte die Bf. darstellen, von welchen Lieferanten sie vor allem die den Ausfuhren zugrunde liegenden Rinder vor der Schlachtung mit nachfolgender Ein- bzw. Auslagerung aus dem Kühlhaus zugekauft hat. Bei der fraglichen Zeit hat es sich um den Zeitraum der 41. bis zur 53. Kalenderwoche 1995 und um den Zeitraum der 1. bis zur 14. Kalenderwoche 1996 gehandelt. Von der Auslagerung zur Ausfuhr ausgehend konnten für die fraglichen Zeiträume alle sich an Gebindenummern orientierenden Einlagerungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Zukäufe von Rindern bis vierzehn Tage vor der Einlagerung dargestellt werden. Die Antwort auf die Frage nach den Zukäufen in den fraglichen Zeiträumen erlaubte der Bf. eine Verfeinerung der Listen insoweit, als die in den Listen schwarz unterlegte Lieferanten in der fraglichen Zeit nichts geliefert haben, grün unterlegte Lieferanten hingegen geliefert und Ursprungsnachweise bereits erbracht haben, die rot unterlegten Lieferanten hingegen geliefert haben, ohne dass die Bf. diesbezüglich den Ursprung erweisen konnte. Diese neue Methode des Ursprungsnachweises - alle übrigen bis dato argumentierten sind nicht nur daran gescheitert, dass es der Bf. gelungen ist, den Betriebsprüfung zu erschüttern - wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat an einigen Beispielen verprobt. Der Berufungssenat hat daher die noch ausstehende Beweisführung im Hinblick auf die rot unterlegten Lieferanten zugelassen. Die Bf. hat in der Folge weitere Urkunden, namentlich Ursprungsbestätigungen für die rot unterlegten Lieferanten, nachgereicht. Hinsichtlich der danach noch offen verbliebenen rot unterlegten Lieferanten hat die Bf. beantragt, diese als Zeugen zu befragen. Eine Verprobung aller vorgelegten Ursprungsnachweise hat - ausgehend vom Stand der Listen X und Y nach Einarbeitung aller vorgelegten und anerkannten Ursprungsnachweise - dazu geführt, dass letztlich hinsichtlich 24 Lieferanten keine tauglichen Ursprungserklärungen vorgelegen sind. Daraufhin wurden beanstandete Ursprungserklärungen berichtigt bzw. durch neue ersetzt. Von den danach noch verbliebenen Lieferanten wurden insgesamt fünf als Stichprobe für Einvernahmen als Zeugen ausgewählt. Bei der Auswahl wurde vor allem Augenmerk auf als problematisch eingestufte und damit mit Risiko belegte Ursprungserklärungen gelegt. Die Befragung der Zeugen hat keine Hinweise dahingehend erbracht, die Bf. habe dem Ausfuhrerstattungsverfahren Fleisch von Rindern ohne Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft unterworfen. Eine durchgängige Verprobung erschien dem Berufungssenat auch im Hinblick darauf, dass unter Beweis zu stellende Sachverhalte bereits knapp zehn Jahre zurückliegen, daher nicht erforderlich. Damit hat die Bf. in dem im Rechtszug durchgeführten Beweisverfahren den Nachweis des Ursprungs erbracht. Der VwGH im Erkenntnis vom 13.9.2004, Zl. 2002/17/0141, ebenfalls erst im Rechtszug erzeugte Ursprungsbestätigungen (Zeugenaussagen, eidesstättige Erklärungen, nachträglich beigebrachte Lieferantenerklärungen) als Ursprungsnachweise anerkannt und ihnen ausfuhrerstattungsrechtliche Relevanz zugemessen. Gemäß Art. 1 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 4045/89 betrifft diese Verordnung die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des EAGFL, Abteilung Garantie sind, anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder Zahlungspflichtigen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. gelten als Geschäftsunterlagen im Sinne dieser Verordnung sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz sowie Geschäftsdaten jedweder Form, einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Abs. 1 genannten Maßnahmen stehen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 umfasst insbesondere in den Fällen, in denen die Unternehmen gemäß den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen verpflichtet sind, eine besondere Bestandsbuchführung zu halten, deren Prüfung in geeigneten Fällen einen Vergleich dieser Buchführung mit den Geschäftsunterlagen und gegebenenfalls den Lagerbeständen des Unternehmens. Gemäß Art. 4 der VO (EWG) Nr. 4045/89 müssen Unternehmen die in Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 genannten Geschäftsunterlagen mindestens drei Jahre lang, gerechnet vom Ende des Jahres ihrer Erstellung an, aufbewahren. Gemäß
§ 23 Abs. 2 ZollR-DG haben die in Abs. 1 genannten Personen alle amtlichen Belege über die Durchführung des Zollverfahrens und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, dass deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. Die Bf. musste daher aufgrund des Anwendungsvorranges der VO (EWG) Nr. 4045/89 die prüfungsrelevanten Belege bis zum Ende des Jahres 1999 aufbewahren. Im Grunde des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 5. August 1999 wurde die Prüfung des Ursprunges nach der VO (EWG) Nr. 4045/89 auf das Kalenderjahr 1996 ausgeweitet. Im Aktenvermerk vom 3. September 1999 wurde die Ausdehnung des an die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich gerichteten Prüfungsauftrages des Hauptzollamtes Linz vom 8. August 1996 auf den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1996 vermerkt. Es wurde damit im Jahr 1999 die Ausdehnung eines laufenden, anhängigen Prüfungsverfahrens angemerkt. Die maßgebende Prüfungsvorbereitung einer 4045-Betriebsprüfung auch für das Jahr 1996 hat mit Verantwortlichen der Bf. gesprächsweise am 20. Dezember 1999 stattgefunden. Ursache der Anforderung eines Betriebsprüfungsauftrages am 18. Jänner 2000 waren innerorganisatorische Überlegungen. Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich Aufbewahrungsfristen für Bücher, Aufzeichnungen und hierzu gehörige Belege verlängern, so lange die Unterlagen für Verfahren, die eine Erhebung von Abgaben betreffen, von Bedeutung sind. Ab der Ausdehnung der 4045-Prüfung, spätestens aber ab dem Zeitpunkt des Gespräches vom 20. Dezember 1999 sind auch die Rückforderungen betreffend die Ausfuhrerstattungsfälle des Jahres 1996 laufende Verfahren. Werden in einem laufenden Verfahren Einwendungen im Hinblick auf einen Zeitpunkt geltend gemacht, für den die diesbezüglichen Unterlagen nicht mehr vorhanden sind oder für den sie wegen des Ablaufes der Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden sein müssten, so kann der Abgabenbehörde nicht entgegengehalten werden, dass sie diese Einwendungen unberücksichtigt lässt. Der Abgabepflichtige kann sich im Hinblick auf die Aufbewahrungsfrist seiner Pflicht nicht dadurch entledigen, dass er einwendet, Belege aus einem laufenden Verfahren nicht mehr aufbewahren zu müssen.
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 2 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 11 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 10 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 13 Abs. 9 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 13 Abs. 10 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
AusfuhrerstattungUrsprung in der GemeinschaftUrsprungswarenFleisch von RindernAnhang 11 zur ZK-DVOSchlachten nach einer Mast von mindestens drei MonatenUrsprungsnachweis.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0034-Z3K/02
- Stammnummer
- 23794
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF