Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0034-Z3K/02
Rückforderung von Ausfuhrerstattungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0034-Z3K/02vom 13.09.2006Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der Eingabe vom 24. Juni 2002 äußert sich die Bf. zum Bericht der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll vom 12. April 2002. Die Bf. führt m Wesentlichen aus, sie habe - entgegen der Auffassung der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll - den Ursprungsnachweis durch die vorgelegten Verwendungsnachweise erbracht. Die dagegen vorgebrachten Beanstandungen würden nicht durchgreifen. Es habe keine Manipulation durch Umdeklarieren frisch/gefroren gegeben. Aufgrund der EDV-Organisation ergebe sich bei der Einlagerung in das Tiefkühlhaus als Vorgang, dass frische Ware mit einem speziellen Wiegevorgang verwogen werde, wodurch die Ware von frisch auf gefroren umgebucht würde. Gleichzeitig werde eine entsprechende Etikette mit Artikelnummer, Gewicht und sonstigen Daten ausgedruckt. Diese Etikette sei notwendig, um die Ware eindeutig im Lager identifizieren zu können. Auf diese Weise würde frische Ware eingefroren und eingelagert. Eine Ausnahme würden Artikel, die bereits gefroren eingelagert seien, bilden. Die Möglichkeit, gefrorene Ware einzulagern und gleichzeitig Einlagerungsetiketten auszudrucken, sei EDV-technisch nicht möglich gewesen und wegen der relativ geringen Mengen nicht gesondert programmiert worden. Um trotzdem entsprechende Etiketten herstellen zu können, habe die Ware vorerst als frisch eingegeben und dann auf gefroren umgebucht werden müssen. Der Vorgang sei somit EDV-technisch bedingt gewesen; er sei jeweils anhand der vorhandenen Unterlagen nachvollziehbar und nachprüfbar. Manipulationen seien ausgeschlossen. Eine Gegenüberstellung der Exportliste und der Liste mit Artikelnummern der Ware, welche nicht Gemeinschaftsursprung hatte, ergebe, dass kein einziger Artikel aus einem Drittland (z.B. Ungarn, Rumänien) exportiert worden sei. Aus der in der Beilage übermitteln Liste der Importware 96 und der importierten Lagerware per 1. Jänner 1996, gereiht nach Artikelnummern mit den jeweiligen Warenbezeichnungen, sowie der Liste der exportierten Artikel, welche denselben Ordnungskriterien folge, würden sich keine Übereinstimmungen ergeben. Es sei der Prüfungsbericht im Detail unrichtig. Der vorliegende Rechtstreit um den gegen die Bf. ergangenen Rückforderungs- und Sanktionsbescheid werfe neben den tatsächlichen Fragen zahlreiche Rechtsfragen auf, die im Gemeinschaftsrecht wurzeln. Zur Form des Ursprungsnachweises sei zu bemerken, dass die von der Bf. verarbeitete Menge von Fleisch mit - durch Lieferantenerklärungen und Ursprungszeugnisse nachgewiesenem - EG-Ursprung die Menge des importierten Fleisches um ein Vielfaches übertreffe. Wenn in einer solchen Situation der buchmäßige Nachweis erbracht werden könne, dass die importierte Ware nicht in den Export gegangen ist, folge zwingend, in den Export sei nur Ware mit EG-Ursprung gelangt. Ein solcher negativer Beweis sei im Rahmen des nichtpräferenziellen Ursprungs, wie er dem Ausfuhrerstattungsrecht zugrunde liege, zulässig (Friedrich in: Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Art. 26 ZK Rz 22, und Harings in: Dorsch, Zollrecht, Art. 26 ZK Rz 41). Da es in dem vorliegenden Rechtsstreit nur um die von den Bf. in Anspruch genommenen Ausfuhrerstattungen für das Jahr 1996 gehe, sei die Begrenzung der Beweisführung auf das Jahr 1996 statthaft. Der Verbleib sämtlicher Ware, die sich nach den für das Jahr 1996 vorgelegten Unterlagen am 31. Dezember 1996 noch im Lager befunden habe, sei durch die für das Jahr 1997 erstellten Belege zweifelsfrei nachweisbar. Als Beweis würden die bei der Bf. vorhandene Aufzeichnungen und Unterlagen für das Jahr 1997 dienen. Die Bf. würde diese Unterlagen selbstverständlich dem Hauptzollamt Linz, Außen- und Betriebsprüfung/Zoll, zur Verfügung stellen. Zum Ursprungserwerb nach Art. 24 ZK sei festzuhalten, das bei der Bf. eingelagerte frische Fleisch stamme aus eigener Schlachtung. Es sei vor dem Export ausnahmslos wenigstens in Vorder- oder Hinterviertel zerlegt worden. In einer solchen Konstellation sei der Ursprungsnachweis, den die Bf. im Übrigen durch Lieferantenerklärungen größtenteils erbracht hätte, gar nicht erforderlich. Da die Verarbeitung von Rindern zu Rindervierteln und Folgeprodukten gegenüber der einfachen Schlachtung einen weiteren Verarbeitungsprozess darstelle, sei sie nicht nach Anhang 11 ZK-DVO, sondern ausschließlich nach Art. 24 ZK zu beurteilen und verleihe den hergestellten Erzeugnissen den Ursprung in der EG. Insoweit sei auch auf die Berufungsbegründungen zu verweisen. Unabhängig von der Tatsache, dass die Bf. in der Lage sei, den Verbleib der Importware zu dokumentieren, seien die angegriffenen Bescheide bereits deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 14. Dezember 2000 (Rs. C-110/99, Emsland-Stärke) der Behörde nach Auszahlung der Ausfuhrerstattungen der Nachweis obliege, dass die Erstattungsvoraussetzungen nicht eingehalten worden sind. Zur Rechtswidrigkeit der Sanktionsregelung insgesamt habe man bereits umfangreich vorgetragen. Es sei an dieser Stelle lediglich zu betonen, dass in dem beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren (Rs. C-210/00) in den nächsten Wochen mit einem Urteil zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund würde es die Bf. unbillig belasten, wenn - entsprechend der Auffassung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen - die Beschwerden diesbezüglich zurückgewiesen würden und der EuGH die Sanktionsregelung anschließend für mit europäischem Recht unvereinbar erklären würde. Einem diesbezüglichen Urteil des EuGH dürfe nicht vorgegriffen werden. Die von der Bf. verarbeitete Menge an Fleisch mit EG-Ursprung übertreffe die Menge des importierten Fleisches um ein Vielfaches. Selbst wenn man mit dem Zollamt Salzburg/Erstattungen entgegen der von den Bf. vertretenen Auffassung annähme, es sei auch nach Auszahlung der Ausfuhrerstattungen Aufgabe der Bf., den Ursprungsnachweis zu erbringen und dieser könne nicht vollständig erbracht werden, belege doch ein Vergleich der Zukäufe aus der EG und der Zukäufe aus Drittstaaten eindeutig, dass sämtliche exportierte Ware EG-Ursprung haben kann. Wenn in einem solchen Fall des weit überwiegenden Einsatzes von EG-Ware Unsicherheiten hinsichtlich einzelner Lieferungen dazu führen sollten, dass die gesamte für das Jahr 1996 erhaltene Ausfuhrerstattung zurückgefordert werde, verstoße dies gegen den auch im Gemeinschaftsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es käme allenfalls eine anteilsmäßige Rückforderung in Betracht. Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei auch zu berücksichtigen, dass die Bf. im Jahre 1996 noch über wenig Erfahrung mit den Vorschriften zum Ausführerstattungsrecht und zum zollrechtlichen Ursprung einer Ware verfügt habe. Dies treffe zwar im selben Maße auf andere österreichische Unternehmen zu, doch gebe es nur wenige Unternehmen, in denen in vergleichbarem Umfang Fleisch verarbeitet worden sei. Auch gegen diese Unternehmen sollen Rückforderungs- und Sanktionsbescheide in Millionenhöhe ergangen sein. Eine Durchsetzung all dieser Bescheide hätte eine weitere Schwächung der österreichischen Fleischwirtschaft zur Folge, die im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen in den Jahren nach den EG-Beitritt und den diesbezüglichen Übergangsschwierigkeiten nicht gerechtfertigt sei. Es sei kaum zu rechtfertigen, dass Jahre nach Abschluss der durchgeführten Exporte etwaige Mängel erst durch akribische Prüfungen aufgedeckt werden. Auch dies spreche für die neuere Rechtsprechung des EuGH zur Beweislast bei Rückforderungen, da nur auf diese Weise Rechtssicherheit für die Exportwirtschaft erlangt werden könne. Zur Nichtanwendbarkeit der VO (EG) Nr. 2988/95 im Hinblick auf eine Verjährung sei im konkreten Fall bereits umfangreich vorgetragen worden. Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien für die Entscheidung der Beschwerden von Bedeutung. Es werde daher eine Vorlage an den EuGH angeregt, um die Einheitlichkeit der Anwendung des EG-Rechts in Mitgliedstaaten sicherzustellen. Eine Vorlage sei auch verfahrensökonomisch sinnvoll. Zwar sei sich die Bf. bewusst, dass der Senat nach Art. 234 EG nicht zur Vorlage verpflichtet ist. Durch eine Beantwortung der aufgeworfenen Fragen könne der Rechtsstreit jedoch möglicherweise ohne Anrufung des VwGH entschieden werden, während im umgekehrten Fall einer Anrufung des VwGH ohne vorherige Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens der VwGH als letztinstanzlich entscheidendes Gericht verpflichtet wäre, bei Zweifeln über die Auslegung des EG-Rechts eine Vorabentscheidung durch den EuGH einzuholen. Die Bf. hat in der Folge vorgeschlagen, dem EuGH - von ihr näher umschriebenen und mit entsprechender Begründung versehene - Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Bf. hat dem Schreiben schließlich noch eine nach Artikelnummern gereihte Liste betreffend "Importware 96 und importierte Lagerware per 1.1.96" angeschlossen.
In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2002 vor dem Berufungssenat hat die Auseinandersetzung zunächst der Ausschlussmethode gegolten, wobei der Senat hervorgehoben hat, ein Nachweis in Form eines Negativnachweises als Mengennachweis sei nicht vorgesehen. Im Hinblick auf den Ursprung sei dieser für jede einzelne Lieferung nachzuweisen. Vor 1998 habe es Unsicherheiten im Bezug auf die Dokumentation gegeben. Es wurde daher die Frage aufgeworfen, wer wann in Rückforderungsverfahren den Nachweis zu erbringen habe, wie lange Unterlagen aufzubewahren seien bzw. ob eine Glaubhaftmachung ausreiche. Von der Bf. wurde eingewendet, im Sinne neuerer Rechtsprechung des EuGH (Emsland-Stärke) sei der Nachweis vor Auszahlung der Erstattung vom Antragsteller und nach Zuerkennung durch die Behörde zu erbringen. Im Rückforderungsverfahren sei der Nachweis von der Behörde in die Richtung zu führen, dass es Unregelmäßigkeiten gegeben habe. Da die Betriebsprüfung ein Teil des Rückforderungsverfahrens sei, trage die Behörde die Beweislast für die Erfüllung der Rückforderungsvoraussetzungen, zumal die Bf. einen Bescheid in Händen halte, der ihr die Ausfuhrerstattung gewähre. Es sei dabei zu bedenken, dass der Ursprung nicht völlig im luftleeren Raum hänge, wenn für die Bf. die Artikelnummern, die Erklärungen und die Tatsache sprechen, dass von den Zahlen her nicht sein könne, dass Nicht-EU-Ware exportiert worden sei. Diesen Ausführungen wurde Art. 10 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3665/87 entgegen gehalten. Lediglich nachträglich hervorgekommene Umstände, wie z.B. Kreisverkehre, habe die Behörde zu beweisen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung habe im Rahmen der VO (EWG) Nr. 4045/89 stets die Bf. nachzuweisen. Es gehe darum, dass die Bf. nicht einmal ihren Anspruch nachweisen könne. Erst dann, wenn ausreichend Unterlagen vorliegen, die für einen Ursprung der Ware sprechen, käme die Behörde unter Zugzwang und müsse bei Zweifeln das Gegenteil beweisen. Es sei zwischen der Angabe des Ursprunges und dem Nachweis desselben zu unterscheiden. Es hätten im Zeitpunkt der Ausfuhr Unterlagen wie Lieferantenerklärungen gefehlt und es sei trotzdem der österreichische Ursprung bestätigt worden. Aus der Sicht der Bf. gäbe es dazu Nachfristen und es würde für die Frage der Rechtmäßigkeit der Erstattungsbescheide keine Rolle spielen, wann Nachweise ausgestellt werden. Der Senat könne sich nur auf die Berichte der Betriebsprüfung stützen, wonach der Nachweis nicht gelungen sei. Dafür, dass alles, was in Österreich gekauft worden sei, EU-Ware sei, fehle eben der Nachweis. Lieferantenerklärungen könnten keiner bestimmten Lieferung zugeordnet werden. Es wurde auch die Frage der verhängten Sanktion, wozu eine Entscheidung des EuGH zu erwarten sei, und die Frage der Verjährung erörtert. Bei der Verjährung sei von der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 auszugehen. Aus der Sicht der von der Bf. ausführlich vorgetragenen Gegenargumente sei diese Verordnung als allgemeine Rahmenregelung jedoch nicht unmittelbar und direkt anwendbar. Nach Beendigung des Beweisverfahrens hat der Berufungssenat I der Region Linz nach Beratung den Beschluss gefasst, dem EuGH gemäß Art. 234 EG Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorzulegen.
Mit dem Ersuchen vom 23. Juli 2002 wurden dem EuGH durch den Berufungssenat I der Region Linz die nachfolgend angeführten Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1) Ist die VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar, insbesondere im Bereich der Marktordnungen (Ausfuhrerstattung) bei Vorliegen von Unregelmäßigkeiten? 1a) Ist Art. 3 Abs. 1 der zitierten Verordnung, der eine Verjährungsfrist von vier Jahren für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten festlegt, von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar? 2) Ist die Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll gegenüber den betroffenen Verantwortlichen eines Unternehmens eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung, die die Verjährungsfrist von vier Jahren des Art. 3 Abs. 1 der zitierten Verordnung unterbricht, wenn die Prüfung gemäß der VO (EWG) Nr. 4045/89 wegen des allseits bekannten Risikos bzw. der Häufigkeit von Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bei der Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik erfolgt?
Mit 1. Jänner 2003 ist aufgrund des Inkrafttretens des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. 97/2002, die Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde vom Berufungssenat I der Region Linz auf den unabhängigen Finanzsenat, Zollsenat 3(K), übergegangen.
Der EuGH hat dem unabhängigen Finanzsenat als vorlageberechtigtem Gericht auf die durch den Berufungssenat I der Region Linz an ihn gerichteten Fragen mit Urteil vom 24. Juni 2004, Rs C-278/02, berichtigt durch den Beschluss vom 5. August 2004, geantwortet und für Recht erkannt: 1) Art. 3 Abs. 1 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist in den Mitgliedstaaten, und zwar auch im Bereich der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, unmittelbar anwendbar, wenn nicht eine sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine kürzere Frist, die jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen darf, oder eine nationale Rechtsvorschrift eine längere Verjährungsfrist vorsieht. 2) Art. 3 Abs. 1 UA 3 der VO Nr. 2988/95 ist so auszulegen, dass die Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll gegenüber dem betroffenen Unternehmen nur dann eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung darstellt, die den Lauf der Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 UA 1 dieser Verordnung unterbricht, wenn die Geschäfte, auf die sich der Verdacht der Unregelmäßigkeiten bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau bestimmt werden. In den Rn. 41 ff des Urteiles führt der EuGH im Wesentlichen aus, dass eine Ankündigung einer Prüfung nach der VO (EWG) Nr. 4045/89, die sich unterschiedslos auf alle im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rind- und Schweinefleisch durchgeführten Ausfuhren eines Jahres, wenn sie keine Angabe zu einem Verdacht hinreichend genau bestimmter Unregelmäßigkeiten enthält, den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbricht. Es sei Sache des vorlegenden Gerichtes, zu prüfen, ob die weiteren Handlungen, die die nationalen Behörden im Rahmen oder nach Abschluss der am 20. Dezember 1999 angekündigten Prüfung vornahmen, eine oder mehrere bestimmte Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Ausfuhren betrafen, für die die in Rede stehenden Ausfuhrerstattungen gewährt worden waren, und deshalb den Lauf der Verjährungsfristen für die Rückzahlung dieser Erstattungen unterbrechen konnten. Die Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll gegenüber dem betroffenen Unternehmen stelle nur dann eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung dar, die den Lauf der Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 UA 1 dieser Verordnung unterbricht, wenn die Geschäfte, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau bestimmt werden.
Mit Schreiben vom 16. August 2004 wurde der Bf. unter Hinweis auf das im Gegenstande ergangene Urteil des EuGH mitgeteilt, aus den Akten ergebe sich, dass ein Entwurf der Niederschrift vom 7. September 2000 am 20. September 2000 zugestellt bzw. dass die gegenüber dem Entwurf etwas abgeänderte Niederschrift über die durchgeführte Betriebsprüfung am 10. Oktober 2000 in Gegenwart von Verantwortungsträgern der Bf. aufgenommen und damit spätesten eine Unterbrechungshandlung gesetzt worden sei. Es sei das Zollamt Salzburg/Erstattungen mit Vorhalt vom 16. September 2004 eingeladen worden mitzuteilen, welche nationalen Behörden im Rahmen der angekündigten Prüfung allenfalls noch vor der Aufnahme der Niederschrift Handlungen im Hinblick auf bestimmte Unregelmäßigkeiten und Geschäftsfälle im Zusammenhang mit den Ausfuhren, also die Verjährung allenfalls unterbrechende Handlungen vorgenommen haben, für die die in Rede stehende Erstattung gewährt worden war. Erst wenn dazu berichtet wurde, werde das Verfahren fortgesetzt. Die Bf. wurde ferner ersucht, dem unabhängigen Finanzsenat mitzuteilen, ob Ihr die Antwort auf die von Ihr angekündigte Anfrage an die Kommission betreffend die Auslegung der Ursprungsregeln bereits zur Verfügung stehe; zutreffendenfalls ersuchte der unabhängige Finanzsenat um die Vorlage des Antwortschreibens. Letztlich wäre im Hinblick auf das Schreiben vom 13. Oktober 2000 das Thema (der Gegenstand) der dort beantragten Zeugeneinvernahme zu präzisieren.
Mit Schreiben vom 16. August 2004 wurde dem Zollamt Salzburg/Erstattungen unter Hinweis auf das im Gegenstand ergangene Urteil des EuGH im Wesentlichen mitgeteilt, dass sich aus den Akten ergebe, ein Entwurf der Niederschrift vom 7. September 2000 sei am 20. September 2000 zugestellt bzw. die gegenüber dem Entwurf etwas abgeänderte Niederschrift über die durchgeführte Betriebsprüfung sei am 10. Oktober 2000 in Gegenwart von Verantwortungsträgern der Bf. aufgenommen und spätesten damit eine Unterbrechungshandlung gesetzt worden. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen wurde eingeladen, dem unabhängigen Finanzsenat mitzuteilen, ob und welche nationalen Behörden im Rahmen der angekündigten Prüfung noch vor der Aufnahme der Niederschrift eine oder mehrere Handlungen im Hinblick auf bestimmte Unregelmäßigkeiten und Geschäftsfälle (Ausfuhrfälle) im Zusammenhang mit den Ausfuhren, also die Verjährung allenfalls unterbrechende Handlungen vorgenommen haben. Dabei gelte es im Sinne der Ausführungen des EuGH zu beachten, dass in diesen die Verjährung unterbrechenden Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen ein Geschäft (einen Ausfuhrerstattungsfall), auf das (auf den) sich der Verdacht einer Unregelmäßigkeit bezieht, hinreichend genau bestimmt worden ist. Diese Handlung habe nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates das Geschäft (den konkreten Ausfuhrerstattungsfall) hinreichend genau, also so weit zu bestimmen, dass man den Verdacht einer ebenfalls konkretisierten Unregelmäßigkeit dem Geschäftsfall bereits zuordnen kann. Der unabhängigen Finanzsenat hat darüber hinaus noch um Übersendung der den Gegenstand betreffenden Akten der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll und um Mitteilung ersucht, ob bzw. dass im gegenständlichen Beschwerdefall auch die Möglichkeit einer Begründung des Ursprungs im Sinne von Anhang 11 zur ZK-DVO (Schlachten nach einer Mast von mindestens drei/zwei Monaten) geprüft wurde und dass dies zutreffendenfalls - weil es sich aus den Akten nicht ganz zweifelsfrei ergebe - ausgeschlossen werden könne.
Mit Eingabe vom 10. September 2004 teilt die Bf. unter Bezugnahme auf das Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom 16. August 2004 mit, die Kommission habe sich zur Anfrage hinsichtlich der Auslegung der Ursprungsregeln nicht geäußert. Die Bf. teilt ferner mit, sie verzichte auf die Einvernahme des Zeugen.
Mit Eingabe vom 18. November 2004 übermittelte das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Ausführungen der Außen- und Betriebprüfung/Zoll des Zollamtes Linz vom 9. November 2004, in denen diese mitteilt, es würden, damit die Frage des Eintrittes einer Fristunterbrechung entsprechend dem Urteil des EuGH beurteilt werden könne, dem unabhängigen Finanzsenat Kopien von Vorhalten und Schreiben der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll an die Bf. und umgekehrt übersendet. Die Bf. sei bereits mit dem Vorbereitungsgespräch vom 20. Dezember 1999 hinreichend darüber informiert geworden, die Prüfung werde im Grunde der Ergebnisse für das Jahr 1995 auf das Jahr 1996 ausgedehnt. Da der Bf. die Unstimmigkeiten bekannt gewesen seien, die Prüfung nur ausgedehnt worden sei und die Behörde den Verdacht gehabt habe, die Unregelmäßigkeiten hinsichtlich des Ursprunges würden noch weiter bestehen, könne in Verbindung mit dem Gespräch vom 20. Dezember 1999 davon ausgegangen werden, die Bf. sei über den von den Behörden gehegten Verdacht hinreichend informiert gewesen, auch wenn die schriftlichen Prüfungsankündigungen diesen Verdacht nicht hinreichend genau bestimmt hätten. Bezüglich der hinreichend genauen Bestimmung der Geschäftsfälle könne nur auf die Vorhalte, insbesondere vom 10. März und 19. April 2000 verwiesen werden. Falls das Vorbereitungsgespräch vom 20. Dezember 1999, worüber es nur einen internen Aktenvermerk gebe, nicht ausreicht, könne nur auf die weiteren Vorhalte ab 11. Mai 2000, insbesondere aber auf das e-mail vom 9. Juni 2000 verwiesen werden. Dass die Bf. darüber informiert gewesen sei, die Ermittlungen würden sich auf den Ursprung konzentrieren, lasse sich aus dem Schreiben vom 24. Mai 2000 erkennen, in dem die Bf. angekündigt habe, ein Gutachten zum Thema Ursprungsnachweis erstellen zu lassen. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat diesem Schreiben die nachfolgend angeführten Unterlagen angeschlossen: - einen Erlass des BMF vom 5. August 1999, GZ. AB 5678 betreffend die Ausweitung der 4045-Prüfung, - den Prüfungsauftrag des Hauptzollamtes Linz vom 8. August 1996, Zl. 6789, mit darauf angebrachten Ausdehnungsvermerk, - den Aktenvermerk vom 20. Dezember 1999 über das Prüfungsvorbereitungsgespräch, - den Prüfungsauftrag des Hauptzollamtes Linz vom 18. Jänner 2000, Zl. 9012, - das Schreiben and die Bf. vom 10. März 2000 betreffend die Vorbereitung von Unterlagen mit einer Aufstellung der ausgewählten Prüfungsfälle (Exportfälle / Anhang I), - das Schreiben an die Bf. vom 22. März 2000 betreffend Fristerstreckung, - das Schreiben an die Bf. vom 18. April 2000 mit Hinweisen auf die Voraussetzung bei der Erstattung bei Rindfleisch und bei Schweinefleisch und betreffend die Anforderung von entsprechenden Nachweisen (Anhang wie im Schreiben an die Bf. vom 10. März 2000), - das Schreiben an die Bf. vom 11. Mai 2000 betreffend Fristerstreckung und Hinweis darauf, dass im Hinblick auf die Stichproben die Erstattungsvoraussetzungen, insbesondere der Ursprung nachzuweisen sein werden, - das e-mail vom 12. Mai 2000 mit Anhängen betreffend die Art der Nachweisführung, dass im Hinblick auf die Stichproben die Erstattungsvoraussetzungen, insbesondere der Ursprung nachzuweisen sein werden, - das auf die Schreiben vom 11. und 24. Mai 2000 Bezug nehmende Schreiben den Bf. vom 24. Mai 2000 mit einer Aufstellung der bereits übersendeten bzw. noch ausständigen Unterlagen, - das e-mail an die Bf. vom 9. Juni 2000 betreffend fehlende Unterlagen mit entsprechender Empfangsbestätigung und dem Hinweis darauf, dass es im Hinblick auf die noch fehlenden Nachweise im Hinblick auf den Ursprung zu Nachbelastungen kommen werde, - das Schreiben an die Bf. vom 20. Juni 2000 betreffend die im Fax vom 15. Juni 2000 richtig gestellten und ergänzenden Benmerkungen und - das Schreiben an den Berufungssenates I vom 25. Februar 2002 mit Ausführungen zur Prüfungsausdehnung bzw. zur Ankündigung der Prüfung.
Die Bf. hat sich zu den Ausführungen des Zollamtes Salzburg/Erstattungen in seiner Eingabe vom 18. November 2004 mit ihrer Stellungnahme vom 20. Jänner 2005 geäußert. Die Bf. führt im Wesentlichen aus, die vom Zollamt Salzburg/Erstattungen vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet gewesen, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen. Die Verjährungsfrist sei daher erst mit Aufnahme der Niederschrift am 10. Oktober 2000 unterbrochen worden. Die Unterbrechung gelte nur für die in der Niederschrift ausdrücklich beanstandeten Geschäftsfälle. Unabhängig davon sei der Bescheid auch aus anderen Gründen aufzuheben. Es werde diesbezüglich einerseits auf die Stellungnahme vom 24. Juni 2002 gegenüber dem Berufungssenat verwiesen. Auf der anderen Seite sei auf zwei jüngere Entscheidungen des Finanzgerichtes Hamburg (Aktenzeichen: IV 179/04 und Aktenzeichen: IV 44/03) aufmerksam zu machen, die die Bf. in ihrer Argumentation im Verfahren stützen würden.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. Jänner 2005 wurde J.Ho., Betriebsprüfer beim Zollamt Linz, befragt. Im Wesentlichen ging es dabei um die Einwendungen der Bf. im Hinblick auf den Betriebsprüfungsbericht, um die Gründe und die Rahmenbedingungen für die Prüfungsausdehnung, um den Vorschlag der Bf., den Ursprung gesamt auf Artikelbasis bzw. auf Warenflussbasis zu belegen und um den konkreten Zeitpunkt der geschäftsfallbezogenen Kenntnisnahme durch die Bf. vom Verdacht einer durch sie begangenen Unregelmäßigkeit bei einer risikoorientierten Auswahl von Stichproben. Nach den Ausführungen der Auskunftsperson sei der negative Ursprungsnachweis deshalb nicht gelungen, weil nicht habe ausgeschlossen werden können, dass Teile der Importware in den Export gegangen seien. Im Kühlhaus sei die Ware ursprungsrechtlich nicht getrennt worden und das Kühlhaus sei von mehreren Unternehmen genutzt worden. Bei Prüfungen werde generell so vorgegangen, dass einem Wirtschaftsbeteiligten so lange Zeit gegeben werde, Beweise vorzulegen, bis man erkennt, dass es keine weitere Möglichkeit mehr gibt, weitere Beweise vorzubringen bzw. bis sich der Wirtschaftsbeteiligte außer Stande sieht, weitere Beweise vorzubringen. In der weiteren Folge konnte die Bf. an einem Geschäftsfall konkret herausarbeiten, dass der Betriebsprüfungsbericht diesbezüglich mangelhaft und damit in sich unschlüssig geblieben sei. Dabei sei der Betriebsprüfungsbericht augenscheinlich davon ausgegangen, eine als "Schlögl abgezogen" bezeichnete zugekaufte drittländische Ware sei als "Schlögl mit Speck" in den Export gegangen. Von der Bf. wurde die Nichtangemessenheit des Beweismaßes im Hinblick auf das Nämlichkeitsprinzip eingewendet. Erörtert wurde auch der Einwand der Bf., den Ursprung über Veterinärzeugnisse zu belegen. Der Bf. wurde nach Vertagung der Berufungsverhandlung Gelegenheit gegeben, binnen zwei Monaten neue Beweismittel im Hinblick auf den Ursprung der Waren beizubringen.
Die Bf. hat am 10. Februar 2005 beim unabhängigen Finanzsenat in Graz Akteneinsicht genommen.
Mit Eingabe vom 29. März 2005 hat die Bf. den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beibringung von Beweismitteln um weitere zwei Monate eingebracht. Diesem wurde seitens des unabhängigen Finanzsenates entsprochen.
Die Beschwerde führende Partei hat in der Folge mit Eingabe vom 25. Mai 2005 von der ihr eröffneten Möglichkeit, weitere Beweise zu führen, schließlich Gebrauch gemacht und im Wesentlichen weitere Urkunden vorgelegt, die Vorgehensweise umschrieben, den Schriftsatz mit Ausführungen zur Quantifizierung und Historie des Unternehmens ergänzt und eine Zuordnung der Listen vorgenommen. Die Bf. hat Ausführungen im Einzelnen zu Lebendviehzukäufen vorgetragen und diesbezüglich beantragt, die Personen aus den beigefügten Listen ./I und ./O des Schriftsatzes zum Beweis dafür, dass die von diesen gelieferten Tiere ausschließlich österreichischen Ursprungs seien bzw. Gemeinschaftsursprung hätten, als Zeugen zu vernehmen. Hinsichtlich der Fleischzukäufe der Jahre 1995 und 1996 hat sich die Bf. auf die von der Betriebsprüfung erstellten Listen (Positivliste, Negativliste über fehlende Bestätigungen des Ursprungs) gestützt. Die Bf. hat Listen mit darin angeführten Lieferanten, die bisher keine Ursprungsbestätigungen erstellt hätten, übersendet und bemerkt, die Fleischzukäufe ohne Ursprungsbestätigung würden im Verhältnis zu den Umsätzen der Bf. eine verschwindend kleine Menge betreffen. Die Bf. hat in der Folge beantragt, informierte Vertreter diverser Unternehmen zum Beweis dafür zu befragen, dass die von diesen im Jahr 1995 gelieferten Waren ausschließlich österreichischen Ursprungs seien bzw. Gemeinschaftsursprung hätten. Zum Beweis für die Fleischart bzw. die Ware, welche geliefert worden sei, bzw. für sonst relevante Umstände sei die Einvernahme von Frau E.Ha. erforderlich. Die gleiche Vorgehensweise werde für die Ursprungsbestätigungen für die Zukäufe des Jahres 1996 gewählt. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass - für Fleischzukäufe und für den Ankauf von Lebendvieh Lieferantenerklärungen vorliegen würden oder dass der Nachweis durch Zeugen erbracht sei; - die Quantifizierung zeige, dass nur noch verschwindend kleine Mengen im Verhältnis zu den Umsätzen des Unternehmens eines Nachweise bedürfen, statistisch gesehen könnten diese Mengen vernachlässigt werden; - es ausgeschlossen werden könne, dass Drittlandsware in den Export mit Ausfuhrerstattung gelangt sei; - Schweinefleisch nur frisch und mit Knochen unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung exportiert worden sei, für den Zukauf von Fleisch würden die Lieferantenerklärungen lückenlos vorliegen; - sich Importe aus dem Drittland und Exporte mit Ausfuhrerstattung von der Artikelnummer her unterscheiden würden und keine Gleichheit der Waren, noch weniger Identität bestehe; - bei Importen aus Drittländern nachgewiesen werde, wohin die Ware gelangt sei, so dass auszuschließen sei, dass solche Ware in den Export mit Ausfuhrerstattung gelangt sein könnte; - auch die Preise für Importe von Edelteilen aus Drittländern und Exporte von Verarbeitungsprodukten mit Ausfuhrerstattung gegen eine Vermischung bzw. gegen eine unzulässige Verwendung der Importware sprechen würden.
Dem Zollamt Salzburg/Erstattungen wurde dieser Schriftsatz im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Das Zollamt hat dazu mit Eingabe vom 30. Juni 2005 im Wesentlichen bemerkt, die Bf. sei nach den Feststellungen der Betriebsprüfung nicht in der Lage gewesen, den Gemeinschaftsursprung der ausgeführten Erzeugnisse zu belegen. Soweit erinnerlich, sei in der mündlichen Verhandlung vereinbart worden, die Einschreiterin werde den Nachweis für die einzelnen bestimmten Geschäftsfälle erbringen. Dies sollte dadurch geschehen, dass der Ursprung der Zukäufe für Schweine- und Rindfleisch für eine bestimmte Anzahl von vor dem Schlachttag liegenden Tagen, an welchem die für die Ausfuhr verwendeten Erzeugnisse produziert worden seien, belegt werde. Als Schluss daraus sollte der Ursprung der ausgeführten Erzeugnisse als erwiesen betrachtet werden, weil Frischfleisch nur eine begrenzte Haltbarkeit habe. In den vorgelegten Unterlagen finde sich Altbekanntes, es werde nicht dargelegt, an welchen Tagen welche Lieferanten Tiere angeliefert hätten. Aus den mit erwähntem Schriftsatz vorgelegten Ursprungserklärungen könne der Ursprung der ausgeführten Erzeugnisse nicht abgeleitet werden, weil in den Erklärungen kein Lieferzeitpunkt genannt sei. Der Ursprung sei auch nicht dadurch belegt, wenn die Geschäftsvorgänge von zwei Jahren auf ein paar Seiten zusammengefasst würden. Ein Mengengerüst und die Historie des Unternehmens seien keine Beweise für den Ursprung. Der Ursprung der ausgeführten Erzeugnisse sei nach wie vor ungeklärt. Es sei dem Antrag der Bf. auf Einvernahme der Lieferanten, die bisher keine Ursprungserklärung abgegeben hätten, als Zeugen nicht nachzukommen, weil es zu den Pflichten eines Erstattungswerbers zähle, die entsprechenden Belege und Nachweise zu beschaffen.
Der unabhängige Finanzsenat hat der Bf. die Stellungnahme des Zollamtes Salzburg/Erstattungen am 21. Juli 2005 übersendet und in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Zollamtes Salzburg/Erstattungen gemeint, die vorgelegten Unterlagen würden auf einen ersten Blick nicht jenem in der mündlichen Verhandlung vereinbarten Ausschlussverfahren genügen.
Veranlasst durch die Eingabe der Bf. hat der unabhängige Finanzsenat am 4. August 2004 im Zuge einer Besprechung bei der Außenstelle des unabhängigen Finanzsenates in Linz einen weiteren Versuch unternommen, taugliche Ursprungsnachweise zu erwirken, um die zahlreiche anhängigen Beschwerdefälle anlassfallbezogen entscheidungsreif werden zu lassen. Über diese Besprechung wurde ein Aktenvermerk aufgenommen. Der Aktenvermerk wurde beiden Parteien übermittelt. Veranlasst durch das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in der Rs C-279/05 wurde der Bf. mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 mitgeteilt, es bestehe die Absicht (zu einer mit Bescheid verfügten Aussetzung ist es in der Folge jedoch nicht gekommen), anhängige Verfahren auszusetzen. Das vorlegende Gericht habe zur Rs C-279/05 beim EuGH u.a. angefragt, welche Kriterien gelten, um beurteilen zu können, ob von andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95, die Rede ist. In der Rs C-27/05 (Elfering Export GmbH) sei beim EuGH um Vorabentscheidung dahingehend ersucht worden, ob eine in der Ausfuhranmeldung abgegebene Erklärung des Gemeinschaftsursprungs eines Erstattungszeugnisses zu den sanktionsbewährten Angaben gemäß Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 800/1999 gehört.
Am 10. November 2005 hat die Bf. zur Vorbereitung der fortgesetzten mündlichen Verhandlung elektronisch (und in der Folge auch schriftlich) einen Schriftsatz, einen Beweisantrag und diverse Listen übermittelt. Die Bf. bemerkt dazu, dass ihrerseits gegen die Aussetzung der Entscheidungen über die anhängigen Beschwerden kein Einwand bestehe. Im Schriftsatz versucht die Bf. im Hinblick auf die im Schreiben vom 18. Oktober 2005 dargestellte Rechtslage u.a. den Ursprungsnachweis zunächst hinsichtlich der Geschäftsfälle ZRV/abcd und ZRV/bcde auf der Basis von Gebinden mit Gebindenummern, dies verknüpft mit der Ein- bzw. Auslagerung derselben, zu führen. Daneben hat die Bf. die Einvernahme von Zeugen, einerseits die neuerliche Einvernahme des Betriebsprüfers des Zollamtes Linz, J.Ho., und andererseits die Einvernahme des C.Sc., Programmierer, W., beantragt. Die Bf. hat dem Beweisantrag die zwischenzeitig eingetroffenen Ursprungsbestätigungen und die Listen U bis Z bzw. die Liste AA angeschlossen.
Anlässlich der fortgesetzten mündlichen Berufungsverhandlung am 16. November 2005 bringt die Bf. zunächst vor, sie führe C.Sc. vor allem als Zeuge, um nachzuweisen, dass es sich bei den vorgelegten Dateien um aus Echtdaten erstellte Listen handelt, die noch in EDV-Sicherungssystemen vorhanden gewesen seien. J.Ho., Betriebsprüfer beim Zollamt Linz, werde als Zeuge geführt, um vor allem Klarheiten betreffend die Negativ- und Positivliste zu bekommen. Nach Erörterungen der in einem konkreten Geschäftsfall die Verjährung unterbrechenden Handlung wurde von der Bf. eröffnet, es sei ihr möglich, den Ursprung auf Basis der vorgelegten Listen, insbesondere auf Basis der Gebindehistorie zu beweisen. Neben der Erörterung der Modalitäten im Zusammenhang mit der chronologischen Ein- und Auslagerung von mit Schrumpffolie eingewickelten Gebindepaletten wurde eingewendet, im Zivilprozess setze sich in der jüngeren Rechtsprechung immer mehr die Meinung durch, als Beweismaß sei nicht die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern nur eine hohe Wahrscheinlichkeit, die von der subjektiven Überzeugung des Richters begleitet sei. Im Lebendrindbereich sei für das Jahr 1995 bei insgesamt geschlachteten 18.000 Rindern von restlichen 53 Rindern, für die es keinen Ursprungsbeleg gebe, auszugehen. Hier bestehe die Möglichkeit und Bereitschaft, Ursprungsbelege durch Außendienstmitarbeiter oder durch Befragung durch die Behörde zu erwirken. Jedenfalls sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch die 53 Rinder von österreichischen Bauern mit Ursprung in Österreich angekauft worden seien. J.Ho. hat auf Befragung im Wesentlichen ausgeführt, es könne im Verfahren von einer Positiv- und Negativliste ausgegangen werden. Die Negativliste umfasse insgesamt zehn Geschäftsfälle, bei denen sich nach Abarbeitung der Stichproben und weiterer Fälle eine mögliche Unregelmäßigkeit verdichtet hätte. Im Hinblick auf die Begründung des Ursprungs sei von der Bf. ständig nachgebessert worden. Die Prüfung sei auf Vorhalteverfahren aufgebaut gewesen. Obwohl die Bf. Ursprungsnachweise schon im Zeitpunkt des Exportes hätte anlegen müssen, sei es der Bf. im Zuge der Prüfung immer wieder ermöglicht worden, Ursprungsweise nachzureichen. Die Bf. habe mehrfach glaubhaft gemacht, es werde möglich sein, den Ursprung nachzuweisen. Weil von der Betriebsprüfung im Zuge der Vorlage des Schriftverkehrs betreffend das Vorhalteverfahren Zweifel im Hinblick auf eine Unterbrechung der Verjährung durch die Unterlagen geäußert wurden, wurde J.Ho. dazu befragt. Er hat ausgeführt, der Bf. sei es im Zeitpunkt der Aufnahme der Niederschrift bewusst gewesen, dass sie bei den niederschriftlich erfassten Fällen keinen Ursprung nachgewiesen habe. Es sei diesbezüglich der Verdacht einer Unregelmäßigkeit erst mit der Aufnahme der Niederschrift konkretisiert gewesen. Mit der Aufnahme der Niederschrift habe die Bf. davon ausgehen können, im Hinblick auf die in der Niederschrift konkret genannten Fälle möglicherweise eine Unregelmäßigkeit betreffend Ursprung begangen zu haben. Der Zeuge C.Sc. hat über Befragen im Wesentlichen ausgeführt, vor allem aus den Listen U, V und W gehe hervor, wann welche Gebinde (Gebindenummer) in ein Kühlhaus ein- bzw. aus dem Kühlhaus ausgelagert worden sei. Die Liste U diene der Einordnung des Einlagerungsdatums für die in den Listen V und W angeführten Gebindenummern. In den Listen V und W sei angeführt, welche Gebindenummer an welchem Tag ausgelagert worden sei. Die zeitliche Einordnung der Gebinde und des Einlagerungsdatums ermögliche die Liste U. Die Gebindenummern seien aus Anlass der Einlagerung von Ware in das Kühlhaus chronologisch vergeben worden. Die Listen V und W habe er aus der Auslagerungsdatei nach zeitlicher Zuordnung gewonnen. Die Eckdaten seien historisch und würden von einer Sicherung für Wiederherstellungen nach einem allfälligen Desasterfall aus dem Jahre 1999 stammen. Sie seien in seinem Unternehmen in Binärdateien und in im Hintergrund mitlaufenden Protokolldateien abgelegt gewesen. Die Protokolldatei für die Einlagerung betreffend die Jahre 1995 und 1996 sei nicht mehr, die Auslagerungsdatei hingegen vorhanden gewesen. Er habe daher die Daten der Listen V und W gewinnen können. Für den Normalanwender einer EDV-Anlage wäre es nicht möglich gewesen, die Daten zu rekonstruieren. Ausgehend von der Negativliste 1995 und der Negativliste 1996, die sich mit den Listen X und Y decke, habe sich die Bf. in der Folge die Frage gestellt, wer in der fraglichen Zeit geliefert habe. Bei der fraglichen Zeit handle es sich um den Zeitraum der 41. bis zur 53. Kalenderwoche 1995 und um den Zeitraum von der 1. bis zur 14. Kalenderwoche 1996. Diese Zeiträume würden von der Auslagerung zur Ausfuhr ausgehend alle sich an Gebindenummern orientierenden Einlagerungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Zukäufe von Rindern bis vierzehn Tage vor der Einlagerung erfassen. Die Antwort auf diese Frage nach Lieferungen in der fraglichen Zeit habe zu einer Verfeinerung der Listen insoweit geführt, als in den Listen schwarz unterlegte Lieferanten in der fraglichen Zeit nichts geliefert hätten, grün unterlegte Lieferanten hingegen hätten geliefert und es sei der Ursprungsnachweis mittlerweile beigebracht, rot unterlegte Lieferanten hätten geliefert und es sei diesbezüglich der Ursprung nicht erwiesen. Diese neue Methode des Ursprungsnachweises wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung an einigen Beispielen verprobt. Die mündliche Verhandlung wurde zum Zwecke der Beweisführung in Bezug auf die noch fehlenden Ursprungserklärungen hinsichtlich der Beschwerdefälle ZRV/abcd und ZRV/bcde neuerlich vertagt.
Die Bf. hat mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 weitere Ursprungsbestätigungen für Lieferanten nachgereicht und für die Vorlage der noch fehlenden Ursprungsbestätigungen um eine Fristerstreckung ersucht. Mit Eingabe vom 16. Jänner 2006 hat die Bf. mitgeteilt, ihr sei es nicht möglich gewesen, die noch fehlenden Ursprungsnachweise zu erwirken, und den Antrag gestellt, die diesbezüglichen Lieferanten als Zeugen zu befragen. Eine Verprobung der vorgelegten Ursprungsnachweise in der Folge hat, ausgehend vom Stand der Listen X und Y nach Einarbeitung der vorgelegten und anerkannten Nachweise zum Ursprung gezeigt, dass letztlich hinsichtlich 24 Lieferanten keine Ursprungserklärungen vorgelegen sind. In der Folge wurden die beanstandeten Ursprungserklärungen richtig gestellt. Von den danach verbliebenen Lieferanten wurden insgesamt fünf für eine Einvernahme als Zeugen ausgewählt. Bei der Auswahl wurde auch Augenmerk auf - als problematisch eingestufte - Ursprungserklärungen gelegt. M.Ah., wurde telefonisch zum Ursprung befragt. Am 9. Juni 2006 wurden in Linz weitere Lieferanten als Zeugen zur Sache befragt, namentlich K.Gö., H.Au., I.Hi., F.Ra., und der ebenfalls in Linz anwesend gewesene H.Pö. Dieser hatte für Kunden vor allem den An- und Verkauf von Rindern vermittelt und zwei seiner Kunden zur Einvernahme nach Linz begleitet.
Den Ladungen zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2006 wurden die zuletzt genannten Beweismittel im Rahmen des zu gewährenden Parteingehörs angeschlossen.
Der EUGH hat in seinem Urteil vom 27. April 2006, Rs C-27/05 (Elfering Export GmbH) entschieden, dass die in der Ausfuhranmeldung abgegebene Erklärung des Gemeinschaftsursprungs der Ware, für die eine Erstattung beantragt wird, zu den sanktionsbewährten Angaben gemäß Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen gehört.
In der am 4. Juli 2006 fortgesetzten mündlichen Berufungsverhandlung wurde den Parteien des Verfahrens vor allem Gelegenheit gegeben, sich zu den eingeholten Beweisen zu äußern. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat abschließend auf seine Eingaben verwiesen, die Bf. darauf, im durchgeführten Beweisverfahren den Ursprungsnachweis erbracht zu haben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen beschäftigt sich im Schreiben vom 6. Juni 2002 u.a. damit, dass bei ihm unter der Personenkontonummer ab die im Firmenbuch mittlerweile gelöschte "Ha. GmbH & Co. KG, M.W." und unter der Personenkontonummer bc die "H.Ha. GmbH, M.W." aufscheinen. Es teilt mit, die Rückforderungsbescheide seien an die "Ha. GmbH & Co. KG, M.W." als Bf. ergangen. In der Berufungsschrift werde die Bf. aber als "H.Ha. GmbH & Co. KG, M.W." bezeichnet. Berufungsvorentscheidungen und andere Erledigungen seien in der Folge an die "H.Ha. GmbH & Co. KG, M.W." ergangen. Ein Unternehmen mit diesem Namen sei im Firmenbuch aber nicht eingetragen. Dazu ist auszuführen, dass in einem Fall, in welchem eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten vorliegt, dieser Fehler zulässiger und gebotener Weise dem richtigen Bescheidverständnis nicht entgegen steht (ständige Rechtsprechung des VwGH; z.B. 94/17/0419 vom 25.06.1996, 92/10/0077 vom 22.03.1993). Es steht im Gegenstand, weil eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann, außer Zweifel, dass die Behörde die bescheidmäßigen Erledigungen gegenüber der Bf. "Ha. GmbH & Co. KG, M.W." (jetzt Ha. Betriebs- und Verwaltungs-GmbH, S.F.) treffen wollte und getroffen hat.
In dieser Rechtsmittelsache sind im Allgemeinen die Ursprungseigenschaft der ausgeführten Waren, die Frage der Verjährung bei Geltendmachung der Rückforderung, die Vorschreibung einer Sanktion sowie der Vorwurf von Mängeln bei der Beweiswürdigung im Zuge der Durchführung der Betriebsprüfung die zu behandelnden Punkte einer Beschwer.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG; BGBl 1994/66 idgF) sind auf Erstattungen, die auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen (gemeinschaftliches Marktordnungsrecht) bei der Ausfuhr von Waren vorgesehen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Gemäß Abs. 5 leg. cit. sind auf Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Gemäß
§ 5 Abs. 1 und 2 AEG sind Erstattungen mit Bescheid insoweit zurückzufordern, als sich herausstellt, dass sie zu Unrecht gewährt worden sind. Eine Rückforderung ist nach Eintritt der Verjährung sowie dann unzulässig, wenn eine Nachforderung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht zulässig wäre.
Den unter dem Titel "Sanktion" vorgebrachten Einwendungen ist wie folgt zu entgegnen: Art. 11 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3665/87 ordnet für den Fall, dass festgestellt wird, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, an, dass die für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung entspricht, vermindert um einen Betrag in der Höhe des a) halben Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Art. 3 bzw. Art. 25 Abs. 2 berechnet wird. Zu den umfangreichen Ausführungen der Bf. im Hinblick auf die Vorschreibung einer Sanktion gemäß Art. 11 der VO (EWG) Nr. 3665/87 in der Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der beantragten und letztlich für die Ausfuhr gebührenden Erstattung ist vorneweg das Grundprinzip dieses am 1. April 1995 in Kraft getretenen Artikels darzulegen. Danach hat derjenige, der in der erstattungsrechtlichen Ausfuhranmeldung Angaben macht oder unterlässt, die zu einer höheren als der geschuldeten Erstattung führen (bzw. führen können), die Hälfte zwischen der beantragten und geschuldeten Erstattung zu bezahlen. Aus der Regelung des Abs. 1 lit. b leg. cit., wonach bei vorsätzlich gemachten falschen Angaben das Doppelte des Unterschiedsbetrages zu bezahlen ist, ist abzuleiten, dass es sonst nicht auf subjektive Momente ankommt. Die Bf. hat dargelegt, eine solche Regelung würde den Rechtsstaatsprinzipien nahezu aller EU-Mitgliedstaaten und insbesondere dem Grundsatz, dass es ohne Schuld keine Strafe geben dürfe, widersprechen. Nach ihrer Ansicht komme nämlich der Sanktion nach Art. 11 der VO (EWG) Nr. 3665/87 Strafcharakter zu, so dass für die Verhängung einer Sanktion schuldhaftes Verhalten unabdingbare Voraussetzung sei. Mit dieser Frage beschäftigte sich das Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 1999, Zl. 98/17/0257. Danach ist die Sanktion eine Leistung, die nach näherer Regelung in den Abgabenvorschriften erhoben wird. Weil gemäß
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 2 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 11 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 10 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 13 Abs. 9 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 13 Abs. 10 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
AusfuhrerstattungUrsprung in der GemeinschaftUrsprungswarenFleisch von RindernAnhang 11 zur ZK-DVOSchlachten nach einer Mast von mindestens drei MonatenUrsprungsnachweis.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0034-Z3K/02
- Stammnummer
- 23794
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF