Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3427-W/02
Höhe der anzuerkennenden Fahrtkosten außerhalb der Pendlerpauschaleregelung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3427-W/02vom 24.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der in zwei Dienstverhältnissen tätige Arbeitnehmer, welchem die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist, legt die Strecke zwischen Wohnung und seiner zweiten davon 120 km entfernten Arbeitsstätte mit seinem Kfz nur an 35 Arbeitstagen im Jahr zurück. Infolge der Anzahl der Fahrten liegen die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale nicht vor. Sind dennoch die Fahrtkosten (auf Grund der Entfernung) höher als das große Pendlerpauschale, kann ein solcher Steuerpflichtiger nicht besser gestellt werden als ein Arbeitnehmer, dem die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum unzumutbar ist und dem auch nur der Pauschbetrag zusteht (Größenschluss). Die geltend gemachten Aufwendungen waren somit in der durch den Pauschbetrag begrenzten Höhe (S 28.800) zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 vom
20. November 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der in Wien wohnhafte
Berufungswerber (Bw.) war in den Jahren 1999 und 2000 bei zwei Arbeitgebern
nichtselbständig tätig. Die Anschrift des einen Arbeitgebers lag in
Wien, jene des zweiten in G., Steiermark.
Betreffend den Bw. wurden von
diesen zwei bezugsauszahlenden Stellen dem Finanzamt Bezüge gemeldet. Die
steuerpflichtigen Bezüge von beiden Arbeitgebern betrugen jeweils über
S 700.000,00.
An Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte (Kennzahl 277), machte der Bw. in
seinen Einkommensteuererklärungen S 136.570,00 (1999) bzw.
S 127.743,00 (2000) "lt. beil. Aufstellungen" geltend.
Neben nicht
berufungsgegenständlichen Werbungskosten weisen die Aufstellungen folgende
Positionen aus:
1999:
Antrag auf Anerkennung
erhöhter Werbungskosten zu den Einnahmen für die Lehrtätigkeit
in O... "
|
"31 Fahrten
|
Wien
- O... - Wien
|
1-12/1999
|
31
x 240 km á
|
S 4,90
|
=
S
|
36.456,00
|
(4.1,.
11.1., ... 18.12.)
|
|
|
|
|
10 Fahrten
|
O...
- B... - O
|
1-12/1999
|
10
x 5 km á
|
S 4,90
|
S
|
245,00"
2000:
Antrag auf Anerkennung
erhöhter Werbungskosten zu den Einnahmen für die Lehrtätigkeit
in O... "
|
"35 Fahrten
|
Wien
- O... - Wien
|
1-12/2000
|
35
x 240 km á
|
S 4,90
|
=
S
|
36.456,00
|
(14.1,.
28.1., ... 22.12.00)
|
|
|
|
|
5 Fahrten
|
O...
- B... - O
|
1-12/2000
|
5
x 7 km á
|
S 4,90
|
S
|
171,50
|
Honorar
Schreibbüro anteilig
|
S
|
3.000,00"
|
Antrag
auf Anerkennung erhöhter Werbungskosten zu den Einnahmen
als
|
|
|
(Symphoniker
in Wien)
|
|
|
"Honorar
Schreibbüro anteilig
|
S
|
2.940,00"
Aus den beigelegten
Zusammenfassungen der lohnversteuerten Bezüge 1999 bzw. 2000 geht u.a.
hervor: "Universität für Musik G... (Unterricht O...)"
Das Finanzamt ersuchte den Bw. betreffend seine
Tätigkeit in O. u.a. folgende Unterlagen vorzulegen:
Terminplan der Unterrichtsstunden
Fahrtenbuch: Ausgangs- und
Zielpunkte sind genau bekanntzugeben
In Beantwortung der Fragen
teilte der Bw. Folgendes mit:
"Terminplan
(Richtplan)
Im Wintersemester 1998/1999 + Sommersemester
1999:
Jänner 1999 / pro Unterrichtstag Unterricht von
9.30 Uhr bis 19 Uhr
(Abreise Wien 8 Uhr / Rückkehr frühestens
20.30 Uhr meistens noch Essen unterwegs)
März - Juni 1999 / Unterricht pro Unterrichtstag v.
9.30 Uhr - 18 Uhr
(Abreise Wien 8 Uhr /
Rückkehr frühestens 19.30 Uhr meistens noch Essen
unterwegs)
Im Wintersemester 1999/2000:
Unterricht von 10 - 17.30 Uhr
(Abreise Wien 8.30 Uhr / Rückkehr frühestens 19 Uhr ohne
Essen)
Normalerweise unterrichte ich
Montag oder Freitag oder nach Vereinbarung, wenn der Unterricht wegen einer
Dienstverpflichtung für (das Wiener Orchester) verschoben werden muss, oder
ich einmal krank bin. Es gibt keinen Stundenplan. Der Unterricht wird mit den
Schülern einzeln vereinbart. Ich muss die in den Studienordnungen und
Studienplänen vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen abhalten.
Kopien des Studienführers aus denen hervorgeht, dass
ich in O... unterrichte, liegen bei. Ich habe nach dem Unterricht (immer
Einzelunterricht) natürlich auch noch administrative Tätigkeiten,
Besprechungen mit Kollegen etc.
Seit heuer bin ich auch
Stellvertreter der Institutskonferenz.
Weiters wird auch noch eine
Unterrichtseinheit (ca. 1,5 - 2 Stunden) hinten angereiht, wenn es
zeitlich für mich oder den Studenten aufgrund anderer Verpflichtungen nicht
anders möglich ist.
Weiters bin ich bei Sitzungen
der Studienkommission in G... Sachverständiger.
Adressen für Ausgangs- und Zielpunkte:
Wohnung Wien: Wien, ...gasse
Institut O...: O...
Musikuniversität G...:
G..., str..."
Das Finanzamt
berücksichtigte bei der Bescheiderlassung für die Jahre 1999 und 2000
diese als Werbungskosten geltend gemachten Beträge mit nachstehender
Begründung nicht:
"Die beantragten Fahrtkosten zu
Ihrer Arbeitsstätte in O... konnten nicht berücksichtigt werden, weil
gem. § 16 (1) EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein
allfälliges Pendlerpauschale sämtliche Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten werden. Ein Pendlerpauschale
im betreffenden Ausmaß steht jedoch nur dann zu, wenn im Kalendermonat an
mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte -
Wohnung zurückgelegt wird. Wie aus ihren beigelegten Aufzeichnungen
hervorgeht, trifft dies nicht zu.
Da Sie offensichtlich nicht aus
beruflichen Gründen B... als Nächtigungsort gewählt haben,
konnten die Fahrten O... - B... ebenfalls nicht berücksichtigt
werden.
(Ausführungen betreffend
nicht berufungsgegenständliche Punkte)
Da die Tätigkeit als
darstellender Künstler ebenfalls schwerpunktmäßig
außerhalb des Arbeitszimmers liegt, ist die mit der Tätigkeit auch
verbundene Komponente, die auf das Arbeitszimmer entfällt, bei der
Beurteilung des Berufsbildes typischerweise nicht wesentlich. Die Kosten
für das Schreibbüro im Kalenderjahr 2000 konnten daher nicht als
Werbungskosten in Abzug gebracht werden."
Das vom steuerlichen Vertreter
des Bw. eingebrachte Rechtsmittel der Berufung wurde folgendermaßen
begründet:
Im Rahmen des
Dienstverhältnisses des Bw. bei einem Wiener Orchester sei ein Wohnort in
Wien für ihn verpflichtend. Als dem Bw. eine Professur an der
Universität in G. angeboten wurde, habe er erklärt, auf Grund seines
Dienstverhältnisses beim Wiener Orchester den Wohnort Wien beibehalten zu
müssen. Dies sei vom zuständigen Ministerium zur Kenntnis genommen und
gebilligt worden. Der Dienstort des Bw. im Rahmen seiner Professur sei also in
G. gelegen. Im Rahmen seiner Professur sei der Bw. verpflichtet, mehrmals
jährlich in O. Lehrvorträge zu halten. Für diese Fahrten, welche
im Jahre 1999 31mal und im Jahre 2000 35mal stattgefunden hätten, habe der
Bw. im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen Km-Gelder geltend gemacht.
Dabei sei festzustellen, dass es sich bei den Fahrten von Wien nach O... nicht
um Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort (Verkehrsabsetzbetrag) handle, sondern
um vom Dienstgeber angeordnete Dienstreisen für welche dem Bw. keine
Entschädigung seitens des Dienstgebers gewährt werde.
Die damit
zusammenhängenden Fahrtspesen in Höhe der amtlichen km-Gelder stellten
also eindeutig Werbungskosten dar und wären steuerlich anzuerkennen. Auch
die Fahrten zwischen O... und B..., für welche ebenfalls Km-Gelder geltend
gemacht worden seien, stellten Werbungskosten dar, da in O... keine passende
Übernachtungsgelegenheit gefunden werden habe können.
Im Jahre 2000 seien weiters Kosten des Bw., welche als
Honorar Schreibbüro anteilig in Höhe von S 3.000,000 geltend
gemacht worden seien, unter Hinweis auf die Nichtabsetzbarkeit von Kosten eines
Arbeitszimmers nicht anerkannt worden. Dagegen wende der Bw. ein, dass es sich
bei diesen Kosten um eine missverständliche Formulierung des Bw. gehandelt
habe und diese nicht das Arbeitszimmer des Bw., sondern das Honorar für
seine steuerliche Betreuung durch eine gewerbliche Buchhalterin beträfen.
Diese Kosten seien daher als Rechts- und Beratungskosten zu qualifizieren und
wären steuerlich absetzbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte:
Strittig ist, ob die vom Bw.
als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für Fahrten durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind (Standpunkt des Finanzamtes) oder nicht
(Standpunkt des Bw.). Bei Nichtabgeltung durch den Absetzbetrag ist weiters zu
beurteilen, in welchem Ausmaß die in Höhe von S 36.701,00 (1999)
bzw. S 36.627,00 (2000) geltend gemachten Ausgaben bzw. Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wien - O. - Wien anzuerkennen sind.
Der Bw. bezog in den Jahren
1999 und 2000 - wie auch schon in den Vorjahren - (neben
Einkünften aus selbständiger Arbeit) aufgrund von zwei
Dienstverhältnissen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Eine Tätigkeit wurde vom
Bw. in Wien - wo sich auch seine Wohnung befand - ausgeübt und erzielte er
steuerpflichtige Bezüge von über S 700.000,00.
Die Arbeitsstätte der
zweiten Tätigkeit lag in O. im Südburgenland und erzielte der Bw. aus
dieser Tätigkeit steuerpflichtige Bezüge ebenfalls von über
S 700.000,00. Zur Arbeitsstätte in O. fuhr der Bw. 31 Mal (1999)
bzw. 35 Mal (2000) und machte er hiefür (die vom Finanzamt nicht
anerkannten) Fahrtkosten in der oben angeführten Höhe geltend. Im Jahr
1998 hatte die Anzahl der Fahrten Wien - O. - Wien im Übrigen
36 betragen.
Art und Umfang der vom Bw. in
O. zu verrichtenden Tätigkeiten gestalteten sich wie folgt:
Unterricht von 9.30 Uhr bis 19.00 Uhr (im Sommersemester)
bzw.
von 10.00 Uhr bis 17.30 Uhr (im
Wintersemester)
Unterrichtseinheiten von ca. 1,5 Stunden
Administrative Tätigkeiten, Besprechungen mit Kollegen
etc. nach Unterrichtsbeendigung
Anhängen einer
Unterrichtseinheit bei Fällen von Verschiebungen und Ausfällen
Laut Fahrplanauskunft über die Zugsverbindungen
zwischen Wien und der von der Arbeitsstätte ca. 10 km entfernten Stadt
erreicht die erste Verbindung diesen Ort (nach einer Fahrtzeit von rd.
2 Stunden) um 9.56 Uhr. Die Ankunft des Bw. in der Arbeitsstätte
wäre daher um oder nach 10.30 Uhr.
Diese Ankunft des Bw. hätte zur Folge, dass vormittags
anstatt zwei nur eine Unterrichtseinheit absolviert werden könnte.
Die Rückfahrt müsste
vom Bw. vor 17.00 Uhr angetreten werden, die letzte Abfahrt nach Wien
(wiederum 10 km entfernt) findet um 17.31 Uhr statt.
Führt die Dienstreise
täglich an denselben Ort, dann kann sich je nach Dauer der Dienstreise ein
neuer (weiterer) Mittelpunkt der
Tätigkeit neben dem bestehenden Dienstort ergeben. Der Arbeitnehmer
ist dann nicht mehr auf Dienstreise, solange er an diesem neuen Mittelpunkt
seiner Tätigkeit tätig ist. Ein neuer Mittelpunkt ist für den
ersten Tatbestand (tägliche Rückkehr an den Wohnort zumutbar)
insbesondere nach einer Einsatzdauer von mehr als einer Woche anzunehmen.
Für den zweiten Tatbestand (tägliche Rückkehr an den Wohnort
nicht zumutbar) ist davon auszugehen, dass - analog zu § 26
Abs. 2 BAO - der neue Arbeitsort nach sechs Monaten zum Mittelpunkt der
Tätigkeit wird (Doralt, EStG-Kommentar, Bd. II, Tz. 49 zu
§ 26 mwN).
Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort kann dessen Eignung zu einem
weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen. Die Begründung
eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die
Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend
über einen längeren Zeitraum erstreckt (Hofstätter-Reichel, Die
Einkommensteuer, Bd. III B, Tz. 2.1 zu § 26 Z 4
mwN).
Das EStG 1988 hat ebenso wie seine Vorgänger eine
Abgeltungsregelung getroffen und sieht für die (aktiven) Arbeitnehmer
erwachsenden Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zunächst eine Tarifermäßigung vor - den
Verkehrsabsetzbetrag des § 33 Abs. 5 Z. 1. Dieser
Absetzbetrag steht allen aktiven Arbeitnehmern zu, unabhängig davon, ob
ihnen tatsächlich Ausgaben erwachsen und wie hoch diese sind.
Darüber hinaus sieht § 16 Abs. 1
Z 6 für jene Arbeitnehmer, die weitere Strecken zurücklegen als
der Verkehrsabsetzbetrag berücksichtigt (über 20 km) oder denen
die Benutzung von Massenverkehrsmitteln nicht möglich ist oder nicht
zugemutet werden kann, einen besonderen Werbungskostenpauschbetrag
(Pendlerpauschale) vor, der der Art nach mit zwei Stufen festgesetzt ist (so
genanntes kleines und großes Pendlerpauschale).
In quantitativer Hinsicht ist
sowohl beim kleinen als auch beim großen Pauschale auf das Überwiegen
im Lohnzahlungszeitraum abzustellen: Ist an mehr als der Hälfte der
Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (mehr als 10 Tage im
Kalendermonat) die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
unzumutbar, so besteht Anspruch auf das große Pendlerpauschale.
Benützt der Dienstnehmer
(überwiegend im Lohnzahlungszeitraum) den unentgeltlichen Werkverkehr iSd
§ 26 Z 5, so besteht kein Anspruch auf Pendlerpauschale; hat der
Dienstnehmer für den Werkverkehr einen Kostenbeitrag zu leisten, so
führt dieser, allerdings höchstens bis zum Betrag des
Pendlerpauschales, zu Werbungskosten. (Hofstätter-Reichel,
Einkommensteuer-Kommentar, Bd. III B, Tz. 1 zu § 16
Abs. 1 Z 6).
Beim Pendlerpauschale handelt
es sich um keine steuerliche Begünstigungsvorschrift, da Ausgaben des
Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach dem
objektiven Nettoprinzip auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit zu den abzugsfähigen Werbungskosten zählen (VwGH
26.6.1990, 87/14/0024; Doralt, EStG, 5. Auflage, § 16 Tz 100); anders
als bei den betrieblichen Einkünften sind sie hier jedoch abpauschaliert
(kritisch zur Pauschalierung Beiser, ÖStZ 1990, 110 ff) (Pülzl, Die
Rolle des Arbeitgebers bei Berücksichtigung des Pendlerpauschales,
SWK 2001, S. 839
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.2.1996,
Zl. 94/15/0109, lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die in S... wohnhafte Bf bezog im Streitjahr (neben
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) Einkünfte aus
nichtselbständigen Tätigkeiten als Beamtin beim FA S... und aus einer
Unterrichtstätigkeit an einer HBLA in B... . Ihre Lehrverpflichtung
umfasste - ihren Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge - 5 bzw 7
Wochenstunden. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 1991
machte die Bf - unter Hinweis darauf, dass sie im Schuljahr 1990/91 jeweils ab
Dienstag 14.00 Uhr und Samstag 7.50 Uhr, im Schuljahr 1991/92 jeweils Montag ab
14.25 Uhr und Freitag ab 15.15 Uhr unterrichtet habe - die Kosten von insgesamt
von 87 Fahrten S... - B... - S... nach Abzug eines Fahrtkostenzuschusses als
Werbungskosten im Betrag von 29.657 S geltend.
Das FA berücksichtigte bei der Bemessung der
Einkommensteuer das "große Pendlerpauschale" mit 12.600 S; die
Berücksichtigung der über diesen Betrag hinaus aus dem Titel der
Fahrtkosten geltend gemachten Werbungskosten lehnte es ab.
Die Bf erhob Berufung mit dem Antrag, das geltend gemachte
Kilometergeld in der Höhe von 29.657 S anzuerkennen, zumindest jedoch
die 65 Fahrten zwischen der Arbeitsstätte in S... und der
Arbeitsstätte in B... . Sie machte ua geltend, § 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 sei auf ihren Fall nicht anzuwenden, weil nach dem klaren
Wortlaut der Vorschrift mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abgegolten seien. Darum handle es sich aber in ihrem Fall (überwiegend)
nicht; bei 65 Fahrten handle es sich vielmehr um solche zwischen der
Dienststelle in S... und der Schule in B..., also zwischen Arbeitsstätte in
S... und Arbeitsstätte in B... . Hilfsweise machte die Bf unter Hinweis auf
Literatur (Doralt, Pendlerpauschale: Was ist "zumutbar"? RdW 1988, 460; Beiser,
Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale - verfassungswidrig? ÖStZ 1990,
110; Wieser, Gleichheitswidrige Pendlerregelung? FJ 1989, 14) Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit von § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 unter den
Gesichtspunkten einer Ungleichbehandlung von Selbständigen und
Unselbständigen und eines Missverhältnisses zwischen pauschaliertem
und tatsächlichem Aufwand geltend.
Die belangte Behörde wies
die Berufung der Bf im Umfang der Entscheidung über die Werbungskosten als
unbegründet ab.
Die Entscheidungsgründe des Gerichtshofes lauten wie
folgt:
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen
übereinstimmend davon aus, dass die Bf aufgrund von zwei
Dienstverhältnissen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
bezieht. Strittig ist, ob die von der Bf als Werbungskosten geltend gemachten
Ausgaben für Fahrten durch den Pauschbetrag von 12.600 S jährlich
(§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 in der Stammfassung)
abgegolten sind.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis 9.11.1994, 92/13/0281,
ÖStZB 1995, 341, das einen ganz ähnlich gelagerten Sachverhalt
betraf (zwei Dienstverhältnisse des Bf, Aufwendungen für die Fahrten
von einer Arbeitsstätte zur anderen), folgendes dargelegt:
"Es war unzutreffend, die Fahrten des Bf von der einen zur
anderen seiner Dienststellen als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu behandeln. Dass
der Beschwerdeführer zwischen der Beendigung der Dienstverrichtung beim
ersten Dienstgeber und dem Dienstantritt beim zweiten Dienstgeber seine Wohnung
aufgesucht hätte, hat die belangte Behörde nicht unterstellt und war
auch sachverhaltsbezogen nicht anzunehmen. Zur Fiktion eines solchen
Sachverhaltes bestand aber kein rechtlicher Grund. Es stellen sich die Fahrten
des Bf zwischen seinen beiden Dienststellen nämlich als Aufwand dar, der
ihm zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erwuchs. Dass dieser Aufwand darauf
zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer ein zweites
Dienstverhältnis eingegangen ist, ändert nichts daran, dass das
Aufsuchen seiner jeweiligen Dienststellen zur Erhaltung des Flusses dieser
Einkunftsquellen erforderlich war. Der damit verbundene Aufwand begründete
absetzbare Werbungskosten auch dann, wenn diese Fahrten keinem der in den
Einzeltatbeständen des § 16 Abs. 1 EStG 1988 typisierten
Fahrtmodellen zu unterstellen waren; ist doch der Werbungskostenkatalog der
Einzeltatbestände des § 16 Abs. 1 EStG 1988, wie sich dies
aus dem letzten Satz des Einleitungsabsatzes zweifelsfrei ergibt, nicht taxativ.
Für seine Prüfung der Erforderlichkeit der Benützung des eigenen
Kraftfahrzeuges anstelle vorhandener Massenbeförderungsmittel unter
Zumutbarkeitsgesichtspunkten aber fehlt es außerhalb des
Anwendungsbereiches der im Beschwerdefall nicht anwendbaren Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 an einer gesetzlichen Grundlage."
Der den angefochtenen Bescheid tragende Standpunkt der
belangten Behörde, Aufwendungen für Fahrten, die der Abgabepflichtige
zwischen verschiedenen Dienstorten zurücklege, seien unter dem
Gesichtspunkt des Bestehens mehrerer Dienstverhältnisse nach § 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch Verkehrsabsetzbetrag bzw Pauschbeträge
abgegolten, wird somit nicht geteilt. Der angefochtene Bescheid war daher -
mangels Teilbarkeit des Abspruches ungeachtet der folgenden Darlegungen im
Umfang der Anfechtung (Einkommensteuer 1991) zur Gänze - wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
aufzuheben.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie sind folgende
Bemerkungen geboten:
Die Bf hat im
Verwaltungsverfahren die Auffassung vertreten, die Aufwendungen für 87
(hilfsweise: 65) Fahrten S... - B... - S... stellten allgemeine
Werbungskosten dar. Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind mit
dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit b und c alle
Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Als allgemeine, von der Pauschalierungsvorschrift nicht betroffene und von der
Abgeltungsregelung somit nicht umfasste Werbungskosten kommen im Beschwerdefall
sachverhaltsbezogen somit nur jene Aufwendungen in Betracht, die der Bf für
Fahrten von der einen zur anderen Arbeitsstätte entstanden sind. Nach den
Darlegungen der Bf im Verwaltungsverfahren umfasst der als Werbungskosten
geltend gemachte Betrag auch jene Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Fahrten
von S... nach B... an Samstagen und mit Fahrten von B... nach S... nach
Unterrichtsende stehen, wobei sachverhaltsbezogen - insb im Zusammenhang mit den
angegebenen Tageszeiten und bei Bedachtnahme auf die Arbeitszeitregelungen im
öffentlichen Dienst - keine berufliche Veranlassung dafür ersichtlich
ist, an Samstagen die Fahrt nach B... (Unterrichtsbeginn 7.50 Uhr) von der
Arbeitsstätte aus anzutreten bzw nach Unterrichtsende am späten
Nachmittag und Rückfahrt nach S... die dortige Dienststelle aufzusuchen.
Auf der Grundlage des bisher vorgetragenen Sachverhaltes fallen die zuletzt
erwähnten Fahrten somit unter den Begriff der "Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte", die nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 mit
dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen abgegolten
sind."
Nach dem oben Gesagten ist dem Bw. die Benützung des
Massenverkehrsmittels nicht zumutbar. Übersteigen nun die
tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten den gesetzlich vorgesehenen
zu berücksichtigenden Pauschbetrag, bewirkt dieser Pauschbetrag eine
Begrenzung. Es gilt das Gleiche, wie bei einem Dienstnehmer, der für den
Werkverkehr einen Kostenbeitrag zu leisten, so führt dieser - wie
schon ausgeführt - höchstens bis zum Betrag des
Pendlerpauschales, zu Werbungskosten.
Ein Arbeitnehmer, dem die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht an mehr als der
Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (mehr als
10 Tage im Kalendermonat) unzumutbar ist (dem Bw.), kann nicht besser
gestellt werden als ein Arbeitnehmer, dem die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im
jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (mehr als 10 Tage im Kalendermonat)
unzumutbar ist und dem auch nur der Pauschbetrag zusteht
(Größenschluss).
Die geltend gemachten
Aufwendungen waren somit in der durch den Pauschbetrag begrenzten Höhe
- S 28.800,00 jährlich - zu berücksichtigen.
2.) Honorar
"Schreibbüro":
Bei den mit der Bezeichnung
"Honorar Schreibbüro anteilig" geltend gemachten Aufwendungen handelt es
sich um Honorarzahlungen des Bw. für seine steuerliche Betreuung durch eine
gewerbliche Buchhalterin. Abgesehen von diesen Aufwendungen wurden
Beratungskosten nicht geltend gemacht, eine entsprechende Position scheint weder
in den Werbungskostenaufstellungen noch in den Einkommensteuererklärungen
unter den Sonderausgaben (Kennzahl 460) auf.
Steuerberatungskosten sind dann Sonderausgaben, wenn sie
- weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen und
- an berufsrechtlich befugte
Personen geleistet werden.
Werden Steuerberatungskosten an
einen Wirtschaftstreuhänder geleistet, dessen Tätigkeit
schwerpunktmäßig die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung betrifft, so liegen zur Gänze Werbungskosten vor. Betrifft die
Tätigkeit schwerpunktmäßig die Abfassung der
Einkommensteuererklärung, dann liegen zur Gänze Sonderausgaben vor
(Sailer, Bernold, Mertens, Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
S. 285).
Die Beratungstätigkeit
betraf im Hinblick darauf, dass die Erklärungen - abgesehen von den
ermittelten Einkünften - ausschließlich Eintragungen zu den
Kirchenbeiträgen ausweisen, eindeutig die Einkünfteermittlung, weshalb
die Beratungskosten Werbungskosten darstellen.
Der Berufung war daher in
diesem Punkt Folge zu geben und konnte der Berufung insgesamt gesehen teilweise
stattgegeben werden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter (in S und €)
Wien,
24. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3427-W/02
- Stammnummer
- 3323
- Gültig
- 24.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF