Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0219-S/06
Einräumung eines bücherlich sichergestellten Wohnrechts zu Gunsten der nichtbesitzenden Ehegattin anlässlich der Liegenschaftsübertragung durch den Ehegatten an einen Dritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0219-S/06vom 29.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch N, vom
23. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
30. Jänner 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 07. Oktober 2005 übergab
der Ehegatte der Berufungswerberin das in seinem Alleineigentum stehende
Wohnhaus an die gemeinsame Tochter. Gleichzeitig bedingt sich der Übergeber
für sich und seine Ehegattin, der Berufungswerberin, das unentgeltliche und
lebenslängliche Wohnungsrecht gemäß
§ 521 ABGB im
Erdgeschoß des Wohnhauses, welches schon bisher als gemeinsame Ehewohnung
diente, aus. Mit Bescheid vom 30. Jänner 2006 schrieb das Finanzamt
der Berufungswerberin Schenkungssteuer in Höhe von € 1.769,88 vor und
zwar ausgehend vom Wert des Wohnrechtes in Höhe von € 53.747,60. In
der dagegen eingebrachten Berufung wendete die Berufungswerberin ein, dass die
Ausbedingung und Einräumung des Wohnrechtes zu ihren Gunsten als Ehegattin
des Übergebers keine Schenkung oder freigebige Zuwendung darstelle, sondern
sich ausschließlich in der familienrechtlichen Ehegattenunterhaltspflicht
nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 90, 97 ABGB)
gründe.
Aber selbst wenn man einen schenkungssteuerbaren Tatbestand
annähme, so wäre im Größenschluss die Steuerbefreiung
gemäß
§ 15 Abs. 1 Zi. 1 lit. c Erbschaftssteuergesetz zu
gewähren. Denn wenn sogar die zweckentsprechende Schenkung des Vollrechtes
(Eigentumsrecht) im Sinne des § 15 Abs. 1 Zi. 1 lit. c
Erbschaftssteuergesetz als steuerfrei anerkannt werde, so müsste erst recht
die zweckentsprechende Schenkung des minderen Rechtes (Wohnungsgebrauchsrechtes)
als steuerfrei gelten. Der Höhe nach wendet die Berufungswerberin ein, dass
die Schenkungssteuerbemessungsgrundlage mit einem Viertel des dreifachen
Einheitswertes der Gesamtliegenschaft anzusetzen sein, da sie gemeinsam mit
ihrem Ehegatten die Wohnung, welche der Hälfte der Gesamtliegenschaft
entspräche, benütze.
In der Berufungsvorentscheidung vom 03. März 2006 gab
das Finanzamt dem Berufungsbegehren teilweise Folge und setzte die
ursprünglich festgesetzte Schenkungssteuer in Höhe von € 1.769,88
unter Zugrundelegung der Hälfte des dreifachen Einheitswertes auf €
1.159,24 herab.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom 13.
März 2006 und ergänzenden Vorbringen vom 15. Mai 2006 bzw. 24. August
2006 weist die Berufungswerberin nochmals darauf hin, dass die Zuwendung des
Wohnrechtes in Entsprechung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt sei und
daher nicht den Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Zi. 2 Erbschaftssteuergesetz
erfülle. Nähme man trotzdem Schenkungssteuerbarkeit des
berufungsgegenständlichen Rechtsvorganges an, so wäre die
Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Zi. 9 Erbschaftssteuergesetz (Zuwendung
zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes) unter Verweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2006, 2006/16/0016 zu
gewähren.
Ergänzend führt die Berufungswerberin aus, dass
sie auf die (Weiter-)Benützung der gegenständlichen
(Ehegatten-)Wohnung dringend angewiesen sei und die Wohnrechtseinräumung
nur die Absicherung dieses Rechtes darstelle. Sie wäre aufgrund ihres
niedrigen Pensionseinkommens in Höhe von € 680,-- monatlich nicht in
der Lage, ohne Gefährdung ihres Unterhaltes sich eine Ersatzwohnung
anzuschaffen bzw. anzumieten. Die berufungsgegenständliche Wohnung stelle
somit ihren Unterhalt sicher und befriedige ihr dringendes Wohnbedürfnis.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1Abs. 1 Z. 2 des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) unterliegen der Steuer nach diesem
Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Nach § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des
Gesetzes (u.a.) 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG bleiben
Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur
Ausbildung des Bedachten (außerdem) steuerfrei.
Angemessen im Sinne des Abs. 1 Z. 9 leg. cit. ist nach
§ 15 Abs. 2 ErbStG eine den Vermögensverhältnissen und der
Lebensstellung des Bedachten entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß
übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG
erfasst gleichermaßen Zuwendungen des Unterhaltsverpflichteten wie von
Dritten zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur
Ausbildung.
Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung können grundsätzlich den Tatbestand nach § 3 Abs. 1
Z. 2 ErbStG nicht erfüllen (vgl. Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer,
Rz 12 zu § 3 ErbStG mwN). Wird der Unterhalt oder die Ausbildung auf Grund
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung gewährt, so bedarf es keiner
Befreiung, weil dann der Tatbestand der freigebigen Zuwendung gar nicht
erfüllt ist (vgl. Fellner, aaO, Rz 12 zu § 3 sowie Rz 29 zu § 15
ErbStG; vgl. auch Dorazil/Taucher, ErbStG4, Rz 11.4 zu § 15).
Stellt sich eine Leistung als bloße Erfüllung
einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dar, liegt keine freigebige Zuwendung vor;
der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG auf Zuwendungen des
Unterhaltsverpflichteten an den Unterhaltsberechtigten umfasst daher solche
Leistungen, die das nach dem Gesetz Gebotene überschreiten, jedoch in
Anwendung des § 15 Abs. 2 erster Satz ErbStG noch als angemessener
Unterhalt zu qualifizieren sind.
Der Unterhalt dient dem gesamten Lebensbedarf. Dazu
gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung u.a. (vgl. die in Fellner, aaO, unter Rz
29b zu § 15 ErbStG wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes).
Gemäß
§ 94 Abs. 1 ABGB haben die Ehegatten
nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen
Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
Nach § 94 abs. 2 letzter Satz ABGB steht einem
Ehegatten ein Unterhaltsanspruch auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1
nicht zu leisten vermag.
Unterhalt ist bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft
grundsätzlich großteils in natura (Nahrung, Beistellung der Wohnung
u.a.) zu leisten (vgl. etwa Stabentheiner in Rummel3, Rz 12 zu § 94 ABGB
mwN). Leistet ein Ehegatte dem anderen bei aufrechter Gemeinschaft mehr
Unterhalt, als er gesetzlich müsste, so ist dies im Zweifel freiwillige
Leistung (Stabentheiner aaO, Rz 11 zu § 94 ABGB).
Nach der Systematik des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG und des
§ 15 Abs 1 Z 9 ErbStG weisen die zwischen Unterhaltsberechtigten und
Unterhaltsverpflichteten vereinbarten Unterhaltszahlungen freigebigen Charakter
auf, sind allerdings bei Erfüllung des Begünstigungstatbestandes
steuerbefreit (VwGH 16.6.1983, 82/15/0028, 11.2.1988, 86/16/0187, 27.6.1991,
90/16/0096, 17.9.1992, 91/16/0088).
In der neuesten Entscheidung des VwGH (29.6.2006,
2006/16/0016) wird die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG
für anwendbar erklärt, auch wenn dabei ein dingliches Wohnrecht
eingeräumt wird.
Wesentliche Aussagen dieses Erkenntnisses
sind:
1.) Stellt sich eine
Leistung als bloße Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
dar, liegt keine freigebige Zuwendung vor; der Anwendungsbereich des § 15
Abs. 1 Z. 9 ErbStG auf Zuwendungen des Unterhaltsverpflichteten an den
Unterhaltsberechtigten umfasst daher solche Leistungen, die das nach dem Gesetz
Gebotene überschreiten, jedoch in Anwendung des § 15 Abs. 2 erster
Satz ErbStG noch als angemessener Unterhalt zu qualifizieren
sind.
2.) Leistet ein Ehegatte
dem anderen bei aufrechter Gemeinschaft mehr Unterhalt, als er gesetzlich
müsste, so ist dies im Zweifel freiwillige Leistung (Stabentheiner in
Rummel3, Rz 11 zu § 94 ABGB).
3.) Der Umstand, dass aus
dem besagten Ehegattenunterhalt ein Anspruch auf Verschaffung eines dinglichen
Gebrauchsrechtes bzw.Wohnrechtes nicht abgeleitet werden kann, steht der
Beurteilung der Einräumung eines - anteiligen -
Gebrauchsrechtes nach § 504 ABGB an der gemeinsamen Ehewohnung als
freiwillige Unterhaltsleistung im Sinn des § 94 ABGB nicht
entgegen.
4.) Wird daher dem
fortdauernden Wohnbedürfnis bereits bei aufrechter Ehe durch
Einräumung eines Gebrauchsrechts nach § 504 ABGB entsprochen, tut dies
dem Charakter einer - angemessenen - Unterhaltsleistung noch keinen
Abbruch.
Bereits im VwGH Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, Zl.
2001/16/0592 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "die aus dem
Familienrecht erfließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung
nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden kann. Es
trifft nicht zu, dass mit der in Rede stehenden Vertragsurkunde gegenüber
der Beschwerdeführerin ein ihr bereits zustehendes Recht nur
"bekräftigt" - und "verdinglicht" - wurde".
Damit stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass die
Einräumung eines dinglichen Wohnrechtes jedenfalls das nach dem Gesetz
Gebotene überschreitet, unabhängig davon, ob nach der durch die
Rechtssprechung entwickelten Regel, wonach bei beiderseitigem Einkommen dem
weniger verdienenden Ehegatten 40 % des Nettofamilieneinkommens abzüglich
des eigenen Einkommens als gesetzlicher Unterhaltsanspruch gebühren
würde, sich das dingliche Wohnrecht aufgrund des niedrigen Einkommens des
weniger verdienenden Ehegatten noch innerhalb dieser 40 %-Grenze bewegt. Deshalb
hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2006, Zl.
2006/16/0016 erkannt, dass, obwohl in dem dem Erkenntnis zugrundeliegenden
Sachverhalt der weniger verdienende Ehegatte eine Nettopension unterhalb des
sogenannten Existenzminimums bezieht, die Einräumung eines dinglichen
Wohnrechtes unabhängig von der durch die Rechtssprechung geprägten 40
% Regel bei der Unterhaltsbemessung jedenfalls nicht in Erfüllung der
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung erfolgt ist, sondern vielmehr als
freiwillige Unterhaltsleistung zu qualifizieren sei. Diese über die
gesetzliche Unterhaltsverpflichtung hinausgehende freiwillige Unterhaltsleistung
fällt dann in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung des § 15 Abs.
1 Zi. 9 Erbschaftssteuergesetz, wenn sie in Anwendung des § 15 Abs. 2
1. Satz Erbschaftssteuergesetz noch als angemessener Unterhalt zu qualifizieren
sei.
Wie bereits oben ausgeführt, ist die Angemessenheit
der Zuwendung nach den Vermögensverhältnissen und nach der
Lebensstellung des Bedachten zu beurteilen.
Im Gegenstandsfall findet die Lebensstellung der
Berufungswerberin unter anderem in der Tatsache ihren Niederschlag, dass sie in
der ehelichen Wohnung im Erdgeschoß des Übergabsobjektes mit dem im
Übergabsvertrag näher geschilderten Standard zu wohnen berechtigt ist.
Die Angemessenheitsprüfung gemäß
§ 15 Abs. 2
Erbschaftssteuergesetz ist nach Ansicht der Berufungsbehörde daran
festzumachen, ob die Bedachte aufgrund ihrer eigenen Vermögens- und
Einkommensverhältnisse, somit aus eigener Finanzkraft in der Lage
wäre, eine Wohnung vergleichbar mit der ehelichen Wohnung käuflich zu
erwerben oder anzumieten.
Wie aus dem der Berufungsbehörde vorgelegten
Einkommenssteuerakt hervorgeht, bezieht die Berufungswerberin neben ihren
Pensionsbezügen aus der Sozialversicherungsanstalt der Bauern noch eine
Rente der LVA Oberbayern, und kommt somit auf ein eigenes monatliches Einkommen
von ca. € 700,--. Zieht man hievon fiktiv die Lebenshaltungskosten ab, so
wäre die Berufungswerberin finanziell nicht imstande, sich eine der
Ehewohnung adäquate Wohnung zu leisten. Die Berufungswerberin ist zwar, wie
aus einer Abfrage aus dem Grundbuch hervorgeht, je zur Hälfte mit ihrem
Ehegatten Eigentümerin einer außerhalb des Stadtgebietes liegenden
kleineren unbebauten Liegenschaft im Ausmaß von knapp 800 m².
Unzweifelhaft stellt diese Liegenschaft für die Berufungswerberin
zusätzlich zu ihrem Pensionseinkommen einen Vermögenswert dar. Dennoch
vermag die Liegenschaft, insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie lediglich
Hälfteeigentümerin ist, ihr nicht jene kurz- bis mittelfristige
Liquidität zu verschaffen, um sich eine adäquate Wohnung anzuschaffen.
Nicht zuletzt hat in diese Betrachtung auch noch das Alter der Berufungswerberin
und die Zumutbarkeit nach einer wohnlichen Veränderung einzufließen.
Vielmehr hat sich durch die Einräumung des Wohnrechtes zugunsten der
Berufungswerberin an der bisherigen faktischen Lebenssituation der Ehegatten
nichts geändert. Die Wohnrechtszuwendung ist daher als den
Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Berufungswerberin
angemessene freiwillige Unterhaltsleistung zu qualifizieren, somit unter die
Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Zi. 9 Erbschaftssteuergesetz
subsumierbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
I
Salzburg, am
29. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
WohnrechtEhewohnungEhegattenunterhaltfreiwillige UnterhaltsleistungAngemessenheitLebensstellung und Vermögensverhältnisse der Bedachten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0219-S/06
- Stammnummer
- 25217
- Gültig
- 29.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF