Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100768/2017
1. Selbstanzeige 2. Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG (lt. FinStrG-Novelle 2010) 3. § 212a BAO 4. Aussetzung der Einhebung ist keine zulässige Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100768/2017vom 28.04.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach der herrschenden Auffassung in der Literatur (Siehe etwa Lang in Kotschnigg/Tannert, FinStrG- Kommentar § 29 Rz 104; Rzeszut/Seilern-Aspang, Aussetzung der Einhebung von Abgaben mit den Entrichtungsvorschritfen der Selbstanzeige nicht vereinbar SWK 2016 1385; Schrottmeyer. Selbstanzeige³ R2 793 ff.) ist die Aussetzung der Einhebung bei einer Selbstanzeige selbst, wenn man entgegen der zuvor geäußerten Auffassung nicht folgen sollte, dass die entsprechenden Beträge fristgerecht entrichtet wurden, zulässig. Ein Aussetzungsantrag ist daher entgegen der Ausführungen des BFG 8.9.2016, RV/7103216/2016 - auch im Rahmen einer Bescheidbeschwerde gegen im Zuge einer Selbstanzeige vorgeschriebene Abgaben zulässig. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des VfGH (VfGH 30 6.1993, G 275192 ua; VfGH 22.12.1986, G 119/86), der wie folgt festhält (VfGH 11.12.1986, G 119/86):
"Schutz" als Teilaspekt des Ausdrucks "Rechtsschutz" ist auf den Rechtsunterworfenen bezogen und meint nicht zuletzt die - rechtzeitige - Wahrung und Gewährleistung einer faktischen Position, weshalb Rechtsschutzeinrichtungen diesen Zweck notwendig in sich schließen. Der VfGH hält im Hinblick auf diesen Inhalt des Begriffes Rechtsschutzeinrichtungen, mithin insbesondere des Begriffes Rechtsbehelf, auch an der Ansicht fest, dass es nicht angeht, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist.
Die vom Gesetzgeber vorzunehmende Interessensabwägung erlaubt es ihm, ein System zu schaffen, das den regelmäßigen Zufluss der Abgaben sicherstellt, die Abgabenschuldner aber nicht einsichtig in Fällen belastet, in denen - trotz Bedachtnahme auf gesicherte Erfahrungstatsachen, eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis oder die Klärung von Rechtsfragen durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts- Tatsachen- oder Rechtsfragen echt strittig sind. In solchen Fällen (- und dies ist bei Betrachtung eines konkreten Abgabenbescheides auch in der Weise denkbar, dass nur ein Teilbereich betroffen ist-) geht es nicht an, das Rechtsschutzrisiko im echt fraglichen Bereich dem Rechtsunterworfenen vorbehaltlos aufzulasten.
Eine Interpretation der Bestimmung des § 29 Abs. 2 FinStrG idF FinStrG-Nov 2010 wie jene des BFG 8.9.2016, RV/7103216/2016, widerspricht deutlich dieser VfGH-Rechtsprechung. Der VfGH hat seine diesbezügliche Rechtsprechung auch in einem weiteren Erkenntnis gefestigt (VfGH 30.6.1993, G 275/92 ua.). Auf die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung bestehe ein Rechtsanspruch, um die vom VfGH geforderte ,,faktische Effizienz" des Rechtsbehelfes zu gewährleisten. Wäre nunmehr eine Aussetzung der Einhebung über strittige Abgaben iZm einer Selbstanzeige unzulässig, wäre diese "faktische Effizienz" des Rechtsbehelfes nicht gewährleistet. In den Erkenntnissen des VfGH betont dieser, dass es aus Gründen des Rechtsstaatlichkeitsprinzips nicht tragbar ist, denjenigen, der qualifizierte Gründe gegen die Rechtsrichtigkeit des Bescheides auf Sachverhalts- und/oder Rechtsebene vorträgt, mit denselben Folgen zu belasten, die denjenigen treffen, der mit der Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung einverstanden ist und nur um eine simple Zahlungserleichterung ansucht. Die Rechtsprechung des BFG zur Unzulässigkeit eines Aussetzungsantrages widerspricht somit der VfGH-Rechtsprechung, wenngleich ob der rechtzeitigen Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben durch unseren Mandanten diese Frage im gegenständlichen Verfahren uE unerheblich ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass unabhängig von der tatsächlich erfolgten Entrichtung darüber hinaus auch ein Aussetzungsantrag zulässig ist. Das ergibt sich als Größenschluss (wenn eine "simple" Stundung nach § 212 BAO zulässig sein sollte, muss dies im Ergebnis (,,a minore ad maius") erst recht für eine Aussetzung der Einhebung zulässig sein, bei welcher konkretisiert gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabe dem Grunde und/oder der Höhe nach argumentiert wird (Siehe auch Rzeszut/Seilern-Aspang SWK 2016, 1387 ff.). Würde hingegen das BFG eine Auffassung dahingehend vertreten, dass die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO unzulässig ist und bei dennoch erfolgter Aussetzung eine Entrichtung nicht erfolgt sei, wurde dies letztlich bedeuten, dass eine beantragte und bewilligte Aussetzung das Ergebnis der Beschwerde bereits präjudizieren würde, was nicht mit dem Rechtsschutzinteresse in Einklang gebracht werden kann.
3. Rückziehung der Anträge auf Aussetzung
Darüber hinaus ziehen wir über Auftrag und in Vollmacht unseres Mandanten unseren Aussetzungsantrag betreffend die Abgabenerhöhungen 2004, 2005 und 2006 iHv in Summe EUR 202.670,64 zurück.
Die beantragten Aussetzungen stellen sich in Summe wie folgt dar:
Abgabenerhöhung 2004 121.001,74
Abgabenerhöhung 2005 35.416,43
Abgabenerhöhung 2006 46.252,47
Es wird um antragsgemäße Erledigung ersucht."
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Verfahrensgegenständlich sind in einem Abgabenverfahren nach diesbezüglichen Anträgen des Bf. durch einen Senat des Bundesfinanzgerichts nach Abhaltung von mündlichen Verhandlungen im Beschwerdeverfahren Festsetzungen von Abgabenerhöhungen nach § 29 Abs. 6 FinStrG in der Fassung der Finanzstrafgesetznovelle 2010, BGBl I 104/2010 zu prüfen.
Die Änderungen der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 traten nach § 256 Abs. 1 p FinStrG mit 1.1.2011 in Kraft. Eine spezielle bzw. abweichende Inkrafttretensregelung für § 29 FinStrG wurde dabei nicht normiert.
Gesetzestext dieser Fassung:
§ 29 Abs. 1: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an den Anzeiger zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
Abs. 3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,
b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.
Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.
Abs. 6: Wurde bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet, so tritt strafbefreiende Wirkung der neuerlichen Selbstanzeige nur ein, wenn abgesehen von der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, die für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige erforderlich sind, auch eine mit Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung von 25 % eines sich aus der neuerlichen Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrages, sofern es sich bei diesem nicht um Vorauszahlungen handelt, rechtzeitig im Sinn des Abs. 2 entrichtet wird. Tritt Straffreiheit nicht ein, so entfällt ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung. Allenfalls bis dahin entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. c BAO.
Mit Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde in § 29 Abs. 6 FinStrG das Zitat "§ 3 Abs. 2 lit. c BAO" durch "§ 3 Abs. 2 lit. a BAO" ersetzt.
Dabei handelte es sich um eine Korrektur eines Redaktionsversehens.
Gemäß § 3 Abs. 2 lit. a BAO gehören zu den Nebenansprüchen insbesondere
die Abgabenerhöhungen.
Mit Finanzstrafgesetznovelle 2014, BGBl 65/2014 wurde unter § 29 Abs. 3 lit. d FinStrG ein Ausschluss einer weiteren Selbstanzeige, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlung, eine Selbstanzeige erstattet worden ist, normiert.
Diese Regelung trat nach § 265 Abs. 1 w FinStrG mit 1.10.2014 in Kraft und ist auf Selbstanzeigen anzuwenden, die nach dem 30. September 2014 erstattet werden.
Die verfahrensgegenständlichen Selbstanzeigen wurden 2012 erstattet, zu einem Zeitpunkt, zu dem für eine weitere Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruches nach § 29 Abs. 6 FinStrG eine Abgabenerhöhung zu entrichten war, demnach ist in der Folge in einem Abgabenverfahren zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 29 Abs. 6 FinStrG für die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gegeben sind/im Entscheidungszeitpunkt durch das BFG noch gegeben sind.
Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
Die Festsetzung der Abgabenerhöhung hat in einem Abgabenverfahren nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zu erfolgen, daher gibt es diesbezüglich keinen Günstigkeitsvergleich, weil die Abgabenerhöhung einen Nebenanspruch und keine Strafe darstellt.
RV/2100720/2015, RS 1: Einem Selbstanzeiger drohen aus der Festsetzung einer Abgabenerhöhung keine schwerwiegenden negativen Konsequenzen im Sinne einer Strafsanktion, da eine solche (anders als eine Strafe) gar nicht vollstreckbar werden kann, sondern freiwillig entrichtet wird.
Bei Festsetzung einer Abgabenerhöhung liegt auch keine Anklage iSd EMRK hinsichtlich eines Finanzvergehens vor, da der Selbstanzeiger mit dem diesbezüglichen Bescheid nicht informiert wird, dass ihm die Begehung einer Straftat angelastet werde. Vielmehr wird lediglich festgehalten, dass aufgrund seines Aktivwerdens in Form der Darlegung einer Verfehlung und seiner Geltendmachung eines Strafaufhebungsgrundes ein entstandener Nebenanspruch in einer bestimmten Höhe festgesetzt wird, womit eine Frist hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung einer Zusatzleistung neben der Schadensgutmachung zu laufen beginnt.
Erst die Finanzstrafbehörde hat bei einer anschließenden Prüfung der Wirksamkeit einer Selbstanzeige die Erzielung eines Strafaufhebungsgrundes unter den finanzstrafrechtlichen Verfahrensgarantien zu prüfen, dies auch unter Miteinbeziehung der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG.
Ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit dem Strafaufhebungsgrund der Verjährung hat jedoch dessen Entscheidung ergeben, dass eine Selbstanzeige ihre Wirkung nicht schon zur Tatzeit, sondern wesensmäßig erst bei ihrer Erstattung erzielen kann, woraus folgt, dass die eine Strafaufhebung bewirkende Normvariante des § 29 FinStrG zwar in den Günstigkeitsvergleich einzubeziehen wäre, sie die zu prüfende Rechtslage aber nur dann zu Gunsten des von der Anzeige Begünstigten beeinflussen kann, wenn sie zu einem Zeitpunkt erstattet wird, in dem sie noch in Geltung befindlich ist (OGH 12Os87/01; 11Os36/04; 13Os99/05s; 11Os130/07p; 13Os14/08w; 14Os129/10t; 13Os104/10h; 14Os54/11i (14Os55/11m); 13Os18/12i; 14Os40/12g; 17Os10/14w; 11Os23/16s).
Die verfahrensgegenständlichen Selbstanzeigen wurden nach der FinStrG- Novelle 2010 (in Kraft getreten am 1.1.2011) erstattet, zudem gibt es aus der Zeit vor dieser Finanzstrafgesetznovelle auch kein Judikat des VwGH oder OGH zur Zulässigkeit einer weiteren Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruches. Diese Möglichkeit wurde lediglich in der Literatur behandelt, somit mag sich schon aus diesem Grund ein Günstigkeitsvergleich nicht ergeben, bzw. wird wegen der Antragseigenschaft einer Selbstanzeige eine Beeinflussbarkeit durch die bei Tatbegehung günstigere Rechtslage verfahrensgegenständlich finanzstrafrechtlich verneint werden.
Ausschlaggebend für die Stattgabe der Beschwerden waren in diesem Abgabenverfahren jedoch nicht die vom Bf. ins Treffen geführten Gründe, sondern die fehlende Entrichtung der Abgabenerhöhungen im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG.
Erklärtes Ziel der Finanzstrafnovelle 2010 war es, vorrangig der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Insolvenzfällen entgegenwirkend, eine rasche, tatsächliche Schadensgutmachung zu erreichen, daher wurde in § 29 FinStrG eine eigenständige Entrichtungsvorschrift normiert.
Diese Entrichtungsvorschriften des § 29 Abs. 2 FinStrG gelten für Abgabennachforderungen auf Grund von Selbstanzeigen und für Abgabenerhöhungen, die eben nur "freiwillig" entrichtet werden können.
UFS 19.11.2013, RV/1513-W/13 in derselben Rechtssache: Eine Abgabenerhöhung kann nicht sichergestellt werden, sie wird auch nicht vollstreckbar.
Die Frist (für nachgemeldete Abgabennachforderungen) beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an den Anzeiger zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Abgabenerhöhungen nach § 29 Abs. 6 FinStrG sind nach § 29 Abs. 2 FinStrG binnen Monatsfrist nach Zustellung des Festsetzungsbescheides schuldbefreiend zu begleichen, bzw. stehen bei entsprechenden Bewilligungen durch die Abgabenbehörde Ratenzahlungen bzw. eine Stundung zu.
Zur Frage einer Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
In der Selbstanzeige vom 14.5.2012 wurde ersucht, die festgestellten Abgabenverkürzungen aufgrund der umgehenden Bezahlung des bekannten Verkürzungsbetrages straffrei zu belassen.
In der Selbstanzeige vom 28.6.2012 wurde angekündigt, dass die Umsatzsteuer umgehend nachbezahlt werde und die Einkommensteuer nach Ergehen der entsprechenden Steuerbescheide.
In der Selbstanzeige vom 2.8.2012 wurde unter Punkt "4. Entrichtung" ausgeführt, dass im Zuge der Einreichung der Selbstanzeige ein Betrag von € 5.000.000,00 (entspricht dem voraussichtlichen Nachzahlungsbetrag incl. Sicherheitszuschläge und geschätzter Anspruchszinsen; Betrag wurde aufgerundet) im Hinblick auf die in dieser Selbstanzeige vorstehend offengelegten Abgaben und Zeiträume auf das Konto des Finanzamtes unter Angabe der Steuernummer des Abgabepflichtigen eingezahlt werde.
Nach den vorgelegten Unterlagen der Abgabenbehörde wurden am 18.4.2012 € 75.000,00 einbezahlt, am 3.8.2012 € 4.983,031,86 und am 14.3.2013 € 790.862,84.
Diese Beträge wurden durch die Abgabenbehörde nicht auf dem Abgabenkonto des Bf. erfasst, sondern auf dem Verwahrungskonto des Finanzamtes (Bestandskonto des Amtes).
Am 14.3.2013 wurde ein Sicherstellungsauftrag hinsichtlich Abgabenerhöhungen nach § 29 Abs. 6 FinStrG für die Einkommensteuer 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und Umsatzsteuer 2007 in voraussichtlicher Gesamthöhe von € 790.862,84 erlassen.
Die Abgabenerhöhung für Einkommensteuer 2004 wurde mit € 138.289,13 und für die Einkommensteuer 2006 mit € 57.815,37 angesetzt.
Der Überweisungsauftrag über das Konto der N Stiftung X vom 14.3.2013 über € 790.862,84 weist unter der Bezeichnung "Mitteilung" Sicherstellungsauftrag für Finanzamt/StNr. x aus.
Der Sicherstellungsauftrag wurde durch den Unabhäng
igen Finanzsenates mit Berufungsentscheidung vom 19.11.2013, RV/1513-W/13 aufgehoben.
Eine Verfügung über die Einzahlung vom 14.3.2013 wurde in der Folge nicht getroffen, das Geld blieb am Verwahrungskonto des Finanzamtes.
Der Bescheid über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung im Ausmaß von € 121.001,74 vom 9. Dezember 2014 wurde am 12. Dezember 2014 zugestellt.
Am 10.12.2014 wurde der Betrag von € 121.001,74 vom Verwahrungskonto auf das Abgabenkonto des Bf. gebucht.
Mit Beschwerde gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wurde am 19.12.2014 ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht.
Am 15. Jänner 2015 wurde die Einhebung nach § 212a BAO antragsgemäß ausgesetzt.
Der Bescheid über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung im Ausmaß von € 46.252,47 vom 12. Dezember 2016 wurde am 14. Dezember 2016 zugestellt.
Am 13.12.2016 wurde der Betrag von € 46.252,47 vom Verwahrungskonto auf das Abgabenkonto des Bf. gebucht.
Mit Beschwerde gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wurde am 11.1.2016 ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht.
Am 27. Jänner 2017 wurde antragsgemäß die Einhebung nach § 212a BAO ausgesetzt.
Die ursprünglich unter dem Titel "Sicherstellung" überwiesenen Geldbeträge sind wiederum auf dem Verwahrungskonto des Finanzamtes verbucht worden.
Wie bereits im Erkenntnis des BFG v. 8.9.2016, RV/7103216/2016, ausgeführt wurde, stellt die Bestimmung des § 29 Abs. 2 FinStrG eine materiellrechtliche Vorschrift zur Entrichtung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG dar. Die Möglichkeit einer
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO ist in § 29 Abs. 2 FinStrG nicht genannt, daher wird somit eine ausgesetzte Nebengebühr nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben entrichtet.
Der Rechtsansicht, dass nach Judikatur des Verfassungsgerichtshofs die Schutzwirkung des § 212 BAO als zu wenig weitreichend für ein zulässiges Rechtsmittelverfahren erachtet wurde und demgemäß über die textliche Fassung der Bestimmung des § 29 Abs. 2 FinStrG aus verfassungsrechtlicher Sicht auch eine Aussetzung der Einhebung als einer ordnungsgemäßen Entrichtung entsprechend angesehen werden müsse, ist entgegen zu halten, dass eine Selbstanzeige, anders als bei einer Abgabennachforderung, die auf einer abgabenbehördlichen Entscheidung basiert, einer Darlegung einer Verfehlung bedarf und es somit Aufgabe des Selbstanzeigers ist, eine bisher nicht erklärte Abgabe einzubekennen und nachzubezahlen.
Der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass im Regelfall weder die Abgabennachforderung noch eine dazu festzusetzende Abgabenerhöhung strittig sein werden, da ja ein diesbezüglicher Antrag auf Erzielung eines Strafaufhebungsgrundes durch den Abgabepflichtigen mit Darlegung der Verfehlung und Offenlegung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen vorliegt.
Da es einem Staat auch verfassungsrechtlich frei steht, eine Selbstanzeige als Strafaufhebungsgrund oder lediglich als Strafmilderungsgrund zu normieren, erscheint es auch nicht bedenklich, hinsichtlich der eigenständigen Entrichtungsvorschriften für Selbstanzeigen einen vergleichsweise niedrigeren Rechtsschutz zu gewähren.
Die Entrichtung einer Abgabennachforderung und seit der FinStrG-Novelle 2010 auch einer Abgabenerhöhung ist (wie auch in Finanzstrafverfahren die anderen Voraussetzung zur Erzielung der Strafaufhebung, wie z.B. Täternennung) nach der Bestimmung des § 29 Abs. 2 FinStrG rein nach objektiven Kriterien zu prüfen. Es ist demnach unbeachtlich, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, schuldhaft oder nicht schuldhaft die Schadensgutmachung/ die geforderte schuldbefreiende Entrichtung der Abgabenerhöhung nicht (rechtzeitig) erfolgt ist.
Verfahrensgegenständlich liegt die Besonderheit vor, dass zunächst auf Grund eines zu Unrecht erlassenen Sicherstellungsauftrages eine Überweisung in einer die spätere Festsetzung der Abgabenerhöhungen übersteigenden Größenordnung vorgenommen wurde und diese Beträge durchgehend bis zum Entscheidungszeitpunkt durch das BFG auf einem Konto der Abgabenbehörde verbucht waren.
Die Abgabenbehörde hatte diese Geldbeträge nach Aufhebung des Sicherstellungsauftrages rechtstitellos auf ihrem Verwahrungskonto behalten und hat mit den ohne einen Auftrag des Bf. dazu vorgenommenen Buchungen auf dem Abgabenkonto am 10.12.2014 und am 13.12.2016 zunächst eine Entrichtung der beiden Abgabenerhöhungen jeweils innerhalb der Monatsfrist des § 29 Abs. 2 FinStrG bewirkt. Da es nicht geboten ist, dass eine Entrichtung durch den Bf. persönlich vorgenommen wird, konnten auch durch das faktische Tun der Abgabenbehörde die Entrichtungsvorgaben erfüllt werden.
Dem kundgetanen Parteiwillen folgend wurde die Entrichtung der Abgabenerhöhungen jedoch in der Folge nach den Anträgen nach § 212a BAO wegen der Beschwerdeerhebungen ausgesetzt und die Geldbeträge wieder auf Verwahrung gebucht. Dies hat ein Wiederaufleben der Schuld bewirkt, womit die Voraussetzungen der schuldbefreienden Entrichtung nicht gegeben sind. Die ursprünglichen Einzahlungen erfolgten unter dem Titel "Sicherstellung", dieser Titel ist nach der Aufhebung des Sicherstellungsbescheides durch den Unabhängigen Finanzsenat weggefallen, eine neuerliche Verfügung zur Verrechnung der Geldmittel auf die Abgabenerhöhungen nach deren Festsetzung hat der Bf., wie in der mündlichen Verhandlung unzweifelhaft durch seinen Vertreter angegeben wurde, nicht getroffen.
Die Zurückziehung der Anträge auf Aussetzung der Einhebung am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem BFG ist irrelevant, da über diese Anträge bereits durch die Abgabenbehörde rechtswirksam abgesprochen wurde und das Versäumnis hinsichtlich der Einhaltung der Entrichtungsvorschriften nicht mehr behoben werden kann.
Ebenso ist die Rechtsansicht unzutreffend, dass eine Entscheidung in einem Beschwerdeverfahren einen neuerlichen Beginn des Laufes einer Entrichtungsfrist für eine Abgabenerhöhung nach einer Selbstanzeige auslösen sollte. Der Beginn der Monatsfrist ergibt sich zweifelsfrei aus § 29 Abs. 2 FinStrG mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides.
Den Beschwerden des Bf. war daher bereits mangels entsprechender Entrichtung der Abgabenerhöhungen, da diese eben wegen Nichteinhaltung der Entrichtungsvorschriften nicht mehr zu Strafaufhebungen führen können, ohne Eingehen auf das inhaltliche Vorbringen in den Beschwerden, stattzugeben und die Bescheide aufzuheben.
Die Abgabenbehörde hat lediglich die Anspruchsvoraussetzungen für eine Abgabenerhöhung zu prüfen und die Finanzstrafbehörde nunmehr das Vorliegen oder Fehlen aller Voraussetzung für die Erzielung einer strafaufhebenden Wirkung der verfahrensgegenständlichen Selbstanzeigen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es gibt zwar bisher kein Erkenntnis des VwGH zur Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO als Entrichtungsform nach § 29 Abs. 2 FinStrG. Der VwGH hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 11.9.2014 zu 2013/16/0215 zur Wiedereinsetzung ausgeführt: "Zusammenfassend ist daher die in § 29 Abs. 2
FinStrG
genannte Monatsfrist als materiell-rechtliche Frist anzusehen, welche nach der für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren heranzuziehenden ständigen hg. Rechtsprechung einer
Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nicht zugänglich ist."
Daher ist nach Ansicht des BFG auch hinsichtlich der Unzulässigkeit eines Antrages nach § 212a BAO rein auf den Gesetzeswortlaut des § 29 Abs. 2 FinStrG abzustellen, der eben eine Aussetzung der einbekannten Nachforderung oder einer Abgabenerhöhung nicht vorsieht (Zur Literatur siehe auch Schrottmeyer, Selbstanzeige nach § 29 FinStrG, 3. Auflage, Tz 793-798).
Wien, am 28. April 2017
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 265 Abs. 1p FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Strafbefreiende SelbstanzeigeFinanzvergehen zur Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadiumkeine Aussetzung der Einhebung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100768/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100768.2017
- Stammnummer
- 115447
- Gültig
- 28.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF