Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1738-W/05
Zurückweisung der Berufung gegen einen Nichtbescheid
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1738-W/05vom 24.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Mag. Irene Eberl, KomzlR. Elfriede Fischer und Johann
Fuchs über die Berufung der Bw., Adr.Bw., gegen die vermeintlichen
Bescheide des Finanzamtes XY, betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2003 und 2004 nach der am 23. März
2009 am Finanzamt X., durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Die Berufungswerberin (Bw) ist eine Mitunternehmerschaft,
die aus einer GmbH als Geschäftsherrin und (unstrittig) auch zwei atypisch
stillen Beteiligten juristischen Personen besteht. Mit Vertrag vom
26. September 2003 beteiligte sich auch Herr Z. als atypisch stiller
Gesellschafter an der P. (Geschäftsherrin).
1. Feststellung der
Einkünfte gem. § 188 BAO für das Jahr 2003:
In der beim Finanzamt eingereichten Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr
2003 machte die Bw einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von
€ 375.142,17 geltend.
In der Beilage zur Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften für das Jahr 2003 wurde der oa Verlust wie folgt
aufgeteilt:
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Ertragsanteil in %
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Anteil an den Einkünften
(Betrag inkl. allfälliger Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben)
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P.
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lt. Vertrag
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-297.036,17
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W.
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lt. Vertrag
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0,00
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S.
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lt. Vertrag
|
0,00
|
Z.
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lt. Vertrag
|
-78.106,00
|
Summe
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375.142,17
2. Feststellung der
Einkünfte gem. § 188 BAO für das Jahr 2004:
In der beim Finanzamt eingereichten Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr
2004 machte die Bw einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von
€ 229.099,94 geltend.
In der Beilage zur Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften für das Jahr 2004 wurde der oa Verlust wie folgt
aufgeteilt:
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P.
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|
-229.099,94
|
W.
|
|
0,00
|
S.
|
|
0,00
|
Z.
|
|
0,00
Mit Bescheiden jeweils datiert
vom 10. Juni 2005 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 188 BAO hinsichtlich der
Jahre 2003 und 2004 wurde entgegen den Beilagen zur Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) der Verlust des
Jahres 2003 in Höhe von € -375.142,17 und der Verlust des
Jahres 2004 iHv -229.099,94 ausschließlich der P. (Geschäftsherrin)
zugerechnet und damit die Mitunternehmerschaft des Z. nicht anerkannt.
Begründend wurde ausgeführt warum eine Mitunternehmerschaft mit Z.
nicht anerkannt werden könne.
Als Bescheidadressat wurde jeweils die P. & Mitges (
zH. steuerlicher Vertreter) angeführt.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2005 erhob der steuerliche
Vertreter der Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde ua
vorgebracht, dass sich der vorliegende Bescheid sowohl nach herrschender
Verwaltungspraxis als auch nach Literatur und Judikatur unzweifelhaft als
inhaltlich rechtswidrig erweisen würde.
Der Bescheid sei jedoch auch formell rechtswidrig. Dies
deswegen, weil für Herrn Z. nicht festgestellt worden sei, dass keine
Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen würden. Lediglich in der
Begründung sei ausgeführt worden, warum Herrn Z. keine Einkünfte
zuzurechnen seien. Damit sei aber Herr Z. aber gar nicht Bescheidadressat des
vorliegenden als Feststellungsbescheid bezeichneten Schriftstückes. Dass
für Herrn Z. im Spruch festzustellen sei, dass keine Einkünfte aus
Gewerbebetrieb vorliegen würden, ergebe sich uE aus einem
Größenschluss. Unbestritten sei nämlich, dass für den Fall
der Nichtveranlagung aller Beteiligten ein Nichtveranlagungsbescheid im Wege
eines Feststellungsbescheides zu erlassen sei (VwGH 25.2.1998,97/14/0048). Wenn
aber für diesen Fall ein Nichtveranlagungsbescheid zu ergehen habe,
müsse dies auch für den Fall gelten, in dem teilweise Einkünfte
festgestellt werden würden und teilweise keine Veranlagung erfolgen
würde. Im Spruch des Bescheides wäre daher für Herrn Z.
festzustellen gewesen, dass für Herrn Z. keine Einkünfte festgestellt
werden würden. Da Herr Z. somit gar nicht Bescheidadressat geworden sei,
liege gar kein Bescheid vor, sondern ein Nichtbescheid (s. VwGH 17.10.2001,
96/13/0058 bzw Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz BAO Bundesabgabenordnung
§ 188 E.10).
Über
die Berufung wurde erwogen
Gemäß
§ 93 Abs 2 BAO ist jeder
Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu
enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft)
zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß
§ 188 BAO erlassene Bescheide
sind Grundlagenbescheide und sie wirken nach § 191 Abs 3 lit b BAO
gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Die Wirkung
(§ 191 Abs 3 lit b) erstreckt sich auf alle Personen, die im Spruch
des Feststellungsbescheides als an den gemeinschaftlichen Einkünften
beteiligt bezeichnet werden (VwGH 21.4.2005, 2003/15/0022).
Mehrere atypisch stille Gesellschaften stellen idR nur eine
Mitunternehmerschaft dar, während jede echte stille Gesellschaft für
sich zu beurteilen ist (s.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG , § 23 Anm 116).
Nach ständiger Rechtsprechung ist die
Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der
Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im
Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller
Verwaltungsakt gesetzt wird (siehe etwa den hg Beschluss vom 2. August 2000, Zl
99/13/0014, mw.N.).
Aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung (Wirkung des
Bescheides gegen alle Beteiligten) ergibt sich nach Ansicht des VwGH die
gänzliche Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides, wenn er auch nur
einem der Beteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nicht wirksam sein
kann (s. Ritz, BAO³, § 188 Tz 21).
Im vorliegenden Fall ist der Bescheid betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem. § 188
BAO nur gegenüber den drei im Bescheid genannten Personen P., W. und S.
wirksam geworden.
Bei teilweiser Nichtanerkennung einer Mitunternehmerschaft
- im gegenständlichen Fall die Nichtanerkennung der atypisch stillen
Beteiligung des Z. an der Geschäftsherrin - ist Inhalt des Bescheides die
Feststellung, dass der Anteil (Verlust) des betreffenden Gesellschafters am
Ergebnis der Gesellschaft nicht in die einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte der Gesellschaft einzubeziehen ist.
Der Feststellungsbescheid hat an die Gesellschaft und an
den betreffenden Gesellschafter zu ergehen, an beide einheitlich zu adressieren
und beiden zuzustellen.
Die angefochten Erledigungen sind somit an einen im §
191 Abs 1 lit c BAO genannten Adressaten nicht ergangen, und entfalten damit
auch dem Geschäftsherrn gegenüber keine Wirksamkeit.
Da somit keine wirksam ergangenen erstinstanzlichen
Bescheide vorliegen, erweist sich die gegenständlich erhobene Berufung
mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig. Es liegen sogenannte
Nichtbescheide vor.
Gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BAO hat die
Abgabebehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
In Entsprechung der Bestimmung des § 284 Abs 3 BAO iVm
§ 284 Abs 5 BAO war ob der Zurückweisung der Berufung
(§ 274 BAO) - ungeachtet des rechtzeitig gestellten Antrages - von der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Wien, am 24.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1738-W/05
- Stammnummer
- 39995
- Gültig
- 24.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF