Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0948-L/08
Wohnungsrecht stellt eine Last im Sinne des § 16 Abs3 BewG dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0948-L/08vom 23.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der IS, Adr, vertreten durch Dr. Margit
Stüger, Rechtsanwältin, 4890 Frankenmarkt, Hauptstraße 102,
vom 11. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 17. Juni 2008 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 12. Februar 2008 hat HS
das ihm alleine gehörige Einfamilienhaus EZ XY, Einheitswert
18.095,54 €, gegen Einräumung eines unentgeltlichen und
lebenslänglichen Wohnungsrechtes an seine Ehefrau IS übergeben.
Das Wohnungsrecht wurde von den Vertragsparteien mit monatlich
420,00 € bewertet.
Der Übergeber ist am 14. März 2008
verstorben.
Für diesen Rechtsvorgang hat das Finanzamt mit
Bescheid vom 17. Juli 2008 Schenkungssteuer in Höhe von
2.851,96 € festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage wurde die Differenz
zwischen dem dreifachem Einheitswert der Liegenschaft und der tatsächlichen
Gegenleistung von 420,00 € (Wohnungsrecht für ein Monat)
herangezogen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung der
IS, nunmehrige Berufungswerberin, = Bw, vom 11. Juli 2008 mit der
Begründung, die Gegenleistung sei auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die
Steuerschuld entstanden sei, das sei der Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung am
12. Februar 2008. Die Gegenleistung sei daher mit dem Barwert der Rente in
Höhe von 55.026,03 anzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juli 2008 hat das
Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen, weil bei einem Vergleich
der Verkehrswerte von Leistung und Gegenleistung ein offenbares
Missverhältnis vorliegt, sodass zivilrechtlich jedenfalls von einer
gemischten Schenkung auszugehen sei. Durch eine Bewertung der Gegenleistung
gemäß
§ 16 Abs. 3 BewG nach der wirklichen Höhe
sei aber Schenkungssteuer im berechneten Umfang zu erheben.
In ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde II. Instanz vom 31. Juli 2008 weist die
Bw ergänzend zum Berufungsvorbringen darauf hin, dass eine Berichtigung im
Sinne des § 16 BewG ohne Antrag nur hinsichtlich einer Last
möglich sei. Hinsichtlich des Begriffes "Last" zitiere die Erstbehörde
Entscheidungen bezüglich Renten oder Fruchtgenussrechte, es existiere
jedoch keine Rechtsprechung zum Wohnungsrecht. Bei einem Wohnungsrecht handle es
sich aber um eine wiederkehrende Nutzung und keine Last. Die Erstbehörde
komme daher anhand eines unzulässigen Größenschlusses zu einer
unrichtigen Auslegung des § 16 Abs. 3 BewG, welcher sich
bezüglich der Antragsunabhängigkeit eindeutig ausschließlich auf
"Lasten" beziehe, "wiederkehrende Nutzungen" wie das Wohnungsrecht seien davon
nicht umfasst.
Das Finanzamt hat die Berufung am 27. August 2008 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
(ErbStG) unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer.
Nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) unterliegen überdies
Rechtsvorgänge, welche einen Anspruch auf Übereignung eines
inländischen Grundstückes begründen der Grunderwerbsteuer.
Nach § 3 Abs. 1 Z2 GrEStG sind aber
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des
Grundstückes den Wert der Gegenleistung übersteigt. Bei
Vorliegen einer solchen gemischten Schenkung wird der einheitliche Erwerb
für Zwecke der Steuerberechnung in einen entgeltlichen und in einen
unentgeltlichen Teil zerlegt. In diesem Fall wird für den unentgeltlichen
Teil Schenkungssteuer, für den entgeltlichen Teil Grunderwerbsteuer
erhoben.
Wesentlichstes Anzeichen für die Annahme einer
gemischten Schenkung ist ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung, welches aufgrund eines Vergleiches der Verkehrswerte zu
beurteilen ist.
Übersteigt der Verkehrswert des gesamten
übergebenen Vermögens den Verkehrswert der Gesamtgegenleistung, liegt
jedenfalls eine gemischte Schenkung im Sinne des Zivilrechtes vor. Wie schon das
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung - von der Bw unbestritten -
dargelegt hat, ist zweifelsohne davon auszugehen, dass im gegenständlichen
Fall der Verkehrswert des Einfamilienhauses die Gegenleistung in Form des
Wohnungsrechtes wesentlich übersteigt, sodass das Rechtsgeschäft im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zivilrechtlich jedenfalls als gemischte
Schenkung zu qualifizieren war.
In weiterer Folge ist zu prüfen, ob und in welcher
Höhe für diese gemischte Schenkung auch Schenkungssteuer anfällt.
Als unentgeltlicher, schenkungssteuerpflichtiger Teil des Rechtsgeschäftes
gilt der Betrag, um den der Steuerwert des übergebenen Vermögens
(3-facher EW) die Gegenleistung im steuerrechtlichen Sinn
übersteigt.
Zur Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z1
GrEStG gehören von der Bw übernommene sonstige Leistungen und dem
Übergeber vorbehaltene Nutzungen. Das unentgeltliche und
lebenslängliche Wohnrecht, welches sich der Übergeber ob der
Liegenschaft ausbedungen hat, kommt als solche Nutzung in Betracht und stellt im
gegenständlichen Fall die alleinige Gegenleistung dar.
Zentraler Streitpunkt ist nunmehr die Frage, ob das
Finanzamt bei der Bewertung des Wohnrechtes zu Recht den vorzeitigen Tod des
Übergebers berücksichtigt hat.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet
sich die Bewertung nach den Vorschriften des Ersten Teiles des BewG
(§§ 2 bis 17 BewG).
Schon nach dem Grundsatz des § 7 BewG ist bei
auflösend bedingten Lasten die Schenkungssteuerfestsetzung bei Eintritt der
Bedingung nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbes zu berichtigen.
Hängt der Wegfall der Last allerdings vom Tod des Berechtigten ab, geht
§ 16 BewG vor.
Gemäß
§ 16 Abs. 3
Bewertungsgesetz 1955 (BewG) ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten
Steuern auf Antrag nach der wirklichen Höhe der Rente Nutzung, Leistung
oder Last zu berichtigen, wenn eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung
sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des ermittelten
Wertes betragen hat und der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder
Verpflichteten beruht. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung
keines Antrages.
Der Zweck des § 16 Abs. 3 BewG geht dahin,
die Berichtigung einer Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen nur
abhängig von einem befristeten Antrag, die Berichtigung zu Ungunsten des
Steuerpflichtigen dagegen unbefristet antragsfrei zu ermöglichen.
Der Wortlaut dieser Bestimmung ist unmissverständlich
und folgt daraus, dass die Berichtigung einer Steuerfestsetzung -
antragsunabhängig und unbefristet - auch zu ungunsten des Steuerpflichtigen
möglich ist (BFH vom 17. September
1975, II R 5/70).
Weiters stellt diese Entscheidung klar, dass als Entgelt
gewährte Rechte als Last im Sinne des § 16 BewG anzusehen sind.
Es kann nicht sein, dass bei der Grunderwerbsteuer Leistungen des
Erwerbers, die tatsächlich als Entgelt für den Erwerb des
Grundstücks gewährt werden, die Qualität einer "Last"
abgesprochen werden. Aus der Sicht des Leistenden - desjenigen, der die
Gegenleistung zu erbringen hat - stellen sich die nach dem Vertrag zu
gewährenden Rechte jedenfalls als Last dar, deren Höhe den Wert der
Gegenleistung beeinflusst. Gesichtspunkte, die dafür sprechen könnten,
die vom Grundstückserwerber als Entgelt gewährten Rechte im Rahmen
einer Wortauslegung nicht als Last im Sinne des § 16 Abs. 3 BewG
anzusehen, sind nicht ersichtlich.
In gleicher Weise stellt die vom Geschenknehmer im Fall
einer gemischten Schenkung übernommene Gegenleistung eine Last dar, deren
Wegfall zu einer amtswegigen Berichtigung gemäß
§ 16
Abs. 3 BewG berechtigt.
Dem Berufungsvorbringen, bei einem Wohnungsrecht handle es
sich nicht um eine "Last" im Sinne des § 16 Abs. 3 BewG, ist
überdies entgegenzuhalten: Lasten sind Verpflichtungen und
Verbindlichkeiten zu Leistungen jeder Art. Der Begriff ist gesetzlich nicht
festgelegt. Er umfasst in erster Linie Schulden, geht aber über ihn hinaus
(VwGH vom 7. September 2006, 2006/16/0035,0036). Im Lichte dieser
allgemeinen Aussage ist die Behauptung der Bw, dass ein Wohnrecht keine Last im
Sinne des § 16 Abs. 3 BewG sein könne, nicht
nachvollziehbar, auch wenn die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu Fällen
von Renten und Fruchtgenussrechten ergangen ist.
Im gegebenen Fall sind somit die Voraussetzungen des
vorzeitigen Wegfalles einer Last zufolge des Todes einer Person, auf deren Leben
die Last abstellte, gegeben, sodass von Amts wegen die Berechnung der nicht
laufend veranlagten Schenkungssteuer nach der wirklichen Dauer der Last erfolgen
konnte. Ist nämlich die Festsetzung noch nicht durchgeführt, ist sie
bereits unter Berücksichtigung der sich nach § 16 Abs. 3 BewG
ergebenden Auswirkungen vorzunehmen.
Im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung hat die
Gegenleistung ausschließlich aus einem Wohnrecht und Pflegeleistungen
bestanden, welche jedoch durch den Tod des Übergebers nur mehr für ein
Monat angefallen sind. Die Gegenleistung war daher zutreffend mit
420,00 € anzusetzen.
Gegen die konkrete Berechnung der Schenkungssteuer lt.
Schenkungssteuerbescheid vom 17. Juli 2008 hat die Bw keine weiteren
Einwände vorgebracht. Nach der dargelegten Sach- und Rechtslage bestehen
auch seitens des UFS keine Bedenken gegen die Höhe der Schenkungssteuer,
sodass der Berufung keine Berechtigung zukommt.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 23.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0948-L/08
- Stammnummer
- 39449
- Gültig
- 23.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF