Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dipl.-Ing. Klemens Weiß und OMR Dr. Matthias Skopek als weitere Mitglieder…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, ***Bf1-Adr*** vertreten durch GRS Wirtschaftsprüfung Steuerberatung GmbH, Stelzhamerstraße 14b, 4400 Steyr, und Univ.-Prof. Dr. Christoph Urtz, Wollzeile 1-3, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 21…
…Die Bf. irrt, wenn sie meint, diesbezügliche durch das Strafgericht wahrzunehmende Prüfungen dürfe das Zollamt aufgrund der Gewaltentrennung nicht vornehmen. Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist im Falle von vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehen vielmehr eine Vorfrage, für deren…
…das Privileg einer "Endbesteuerung" in Liechtenstein zugestanden hat. Denn wir leben in einem Rechtsstaat. Die Verwaltung hat sich an die Gesetze zu halten. Die Gewaltentrennung ist von der Finanzverwaltung zu akzeptieren, genauso die Wertung des Gesetzgebers, der in Art 14 genannte Freiberufler von der Einkommensteuer…
…Bundesverwaltungsgericht gerichtet und langte beim Bundesverwaltungsgericht am 9. Februar 2015 ein. Dieser Schriftsatz ist tituliert mit „UNTERLASSUNGSEDIKTE bei der staatspolitischen Gewaltentrennung und kausalen Staatsführung“. Verwiesen wird auf einen wiederholt aufgezeigten Anlassfall: Frau W.Z. , Y. – Invaliditätspension seit 2000, infolge unheilbar chronischer Erkrankung nach 56 Monaten…
…diesem Zusammenhang empfehle ich einen zweiten Rechtsgelehrten zuzuziehen. Unser Rechtssystem thront, seit den alten Griechen, auf dem Prinzip der Gewaltentrennung oder auch drei Säulen Modell. Es ist alt bewährt, dass 4-Augen mehr sehen als 2-Augen. Darum spreche ich hiermit eine dringende Empfehlung aus…
…lediglich eine höchstgerichtliche Entscheidung. Diese Entscheidung mag im seinerzeitigen Verfahren gültig gewesen sein, da aber in diesem Staat Gewaltentrennung herrsche, habe kein Gericht (auch kein Höchstgericht) legislative Kompetenz. Die angeführte gerichtliche Entscheidung sei daher für den gegenständlichen Fall irrelevant. Die erwähnten "bereits ergangenen Entscheidungen aus…
…Juli 2008 ausgestellt werden. Einziger Grund für die falsche Erstellung der Bescheide schon vor rechtgültiger Zustellung sei die Umgehung der Gewaltentrennung um die (mit der) Exekutive mit einem Überraschungseffekt unser Haus durchsuchen zu können. Weiters werde im Bescheid begründet, dass keine finanziellen Mittel zur Begleichung…
…das Privileg einer "Endbesteuerung" in Liechtenstein zugestanden hat. Denn wir leben in einem Rechtsstaat. Die Verwaltung hat sich an die Gesetze zu halten. Die Gewaltentrennung ist von der Finanzverwaltung zu akzeptieren, genauso die Wertung des Gesetzgebers, der in Art 14 genannte Freiberufler von der Einkommensteuer…
…das Privileg einer "Endbesteuerung" in Liechtenstein zugestanden hat. Denn wir leben in einem Rechtsstaat. Die Verwaltung hat sich an die Gesetze zu halten. Die Gewaltentrennung ist von der Finanzverwaltung zu akzeptieren, genauso die Wertung des Gesetzgebers, der in Art 14 genannte Freiberufler von der Einkommensteuer…
…1980, 1666/79 (ebenfalls verstärkter Senat) und näher beim Inkrafttreten des DBA FL ist im Rahmen der historischen Interpretation zu beachten. Die Verwaltung hat nach den Prinzipien der Gewaltentrennung die Gesetze zu vollziehen und sich darauf zu beschränken. Der Verwaltung möglicherweise unliebsame Gesetze können nicht…
…1749/2020 eine Entscheidung gefällt, die den Unionsgerichten vorbehalten ist. Die Anerkennung des Inkrafttretenstages mit 7. Februar 2011 könne nichts anderes bedeuten, als dass die Gewaltentrennung in der Republik Österreich ihr Ende gefunden hat. Dem Gesetz selbst sei dieser Inkrafttretenstag unbekannt. Nach Art. 18 Abs…
…und es handelte sich dabei jedenfalls nicht um den Gesetzgeber. Diese Tatsache wird seitens der Höchstgerichte jedoch nicht als relevant erachtet, während und obwohl die beschwerdeführenden Parteien rechtsrichtig hier eine Kompetenzproblematik in der Gewaltentrennung zu erkennen glauben. Wenn man den beiden Höchstgerichten folgen möchte, kann …
…eine Rechtsmeinung bzw. Verwaltungsausübung der prüfenden Organe stellen - und in weiterer Folge - bei wahrgenommenen Rechtsmitteln in eine Haftungsfalle geraten würden. Dies entspreche seines Erachtens nicht dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und letztendlich auch nicht dem Prinzip der Gewaltentrennung zwischen Exekutive (Verwaltung) und Judikative (Gerichtsbarkeit). Die Legislative…
…in weiterer Folge - bei wahrgenommenen Rechtsmitteln in eine Haftungsfalle geraten würden. Dies entspricht unseres Erachtens nicht dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und letztendlich auch nicht dem Prinzip der Gewaltentrennung zwischen Exekutive (Verwaltung) und Judikative (Gerichtsbarkeit). Die Legislative (Gesetzgebung) hat diesbezüglich offensichtlich deswegen keine eindeutige Richtlinie vorgegeben…
…in eine Haftungsfalle geraten würden. Dies entspricht unseres Erachtens nicht dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und letztendlich auch nicht dem. Prinzip der Gewaltentrennung zwischen Exekutive (Verwaltung) und Judikative (Gerichtsbarkeit). Betreffend die Geschäftsführerbezüge wurde im Haftungsbescheid erwähnt, dass die Kommunalsteuer für Geschäftsführerbezüge laut unserem Email vom 10032015…
…Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer in einem Strafverfahren (!) nur aufgrund unbegründet divergierender Judikaturlinien der Höchstgerichte, was sich in der Gewaltentrennung niederschlägt, nicht in den Genuss der günstigeren Rechtsprechungsgrundsätze kommen soll. Es handelt sich wohl um unterschiedliche Verfahrensarten, wobei allerdings dieser Umstand einseitig gewichtet…
…eines Verfahrensmangels. Dies gilt ebenso für das in Folge aufhebende Erkenntnis des BFG. Bindend ist die rechtliche Würdigung, dass Verfahrensfehler im ersten Rechtsgang vorlagen. Keinesfalls kann und darf das Gericht in Hinblick auf die Gewaltentrennung der Verwaltungsbehörde außerhalb der Bindungswirkung gem. § 278 Abs. 3 BAO…
…sich als Gesetzgeber betätigen und Inhalte in das Gesetz hineininterpretieren, die der Rechtssatz nicht hergibt! Die Gewaltentrennung ist zu wahren. Auch wenn „Lücken” geschlossen werden müssten und es rechtspolitisch unangenehme Folgen hat es gilt Art. 18 B-V solange der Rechtssatz so gefasst ist wie…
…Gesetzgebung des Bundes der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus. Die Verwaltung und auch das Gericht hat, dem Grundsatz der Gewaltentrennung folgend, die Entscheidungen des Gesetzgebers - so wie sie die Abgeordneten beschlossen haben - zu vollziehen. Dabei darf die Verwaltung und auch das Gericht das Gesetz…