Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0414-S/08
Berufung gegen Vollstreckungsbescheid sowie gegen die Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0414-S/08vom 19.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, zuletzt in B, vertreten durch
Zobl, Bauer & Partner Wirtschaftprügung GmbH, 5020 Salzburg,
Mildenburggasse 6, vom 11. Juli 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Salzburg-Stadt je vom 4. Juli 2008 betreffend Vollstreckungsbescheid
(§ 230 Abs. 7 Bundesabgabenordnung, BAO) und Abweisung eines Antrages um
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 4. Juli 2008
erließ das Finanzamt Salzburg-Stadt gegen den Berufungswerber (Bw) A einen
Vollstreckungsbescheid weil die Einbringlichkeit der Abgabenschuld in Höhe
von € 3.182.051,89 gefährdet sei. Dieser Bescheid stützte
sich im Wesentlichen darauf, dass der Abgabenbehörde kein Vermögen
bekannt ist, mit welchem die enorme Abgabennachforderung bezahlt werden
könnte, und zudem der begründete Verdacht der Abgabenhinterziehung
bestehe. Weiters auf den Umstand, dass hinsichtlich einer dem Bw gehörenden
Liegenschaft (Anteil) trotz bestehenden gegenseitigen Belastungs- und
Veräußerungsverbotes (mit der Gattin des Bw) ein
Rangordnungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung
ausgefertigt wurde, was den Schluss zulasse, dass er beabsichtige, seinen
derzeitigen Wohnsitz aufzugeben, was die Einbringlichkeit zusätzlich
erschwere. Aufgrund von im Prüfungsverfahren offen gelegten Bankkonten (mit
Guthabenssalden in Höhe von rd € 20.000,--) sei eine Tendenz
erkennbar, dass die Abgaben nicht bezahlt werden würden, sodass die
Voraussetzungen für die Erlassung des Vollstreckungsbescheides gegeben
seien.
Mit weiterem
Bescheid ebenfalls vom 4. Juli 2008 wies das Finanzamt Salzburg-Stadt den Antrag
des Bw vom 17. Juni 2008 um Aussetzung von Abgaben in Höhe von €
3.227,687,17 als unbegründet ab. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass das dem Bw gehörende Grundvermögen, KG C, EZ XY,
B-LNr. 4 (Wohnhaus), mit einem Belastungs-und Veräußerungsverbot
belegt sei. Nunmehr wurde hinsichtlich dieser Liegenschaft auch ein
Rangordnungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung
ausgefertigt, was den Schluss zulasse, dass der Bw beabsichtige, seinen
derzeitigen Wohnsitz aufzugeben, was die Einbringlichkeit der ausstehenden
Abgabennachforderung zusätzlich erschwere.
Beide Bescheide
wurden gleichzeitig am 9. Juli 2008 gemeinsam zugestellt.
Gegen diese
Bescheide legte der Bw mit Schriftsatz vom 11. Juli 2008 (eingelangt beim UFS am
5. August 2008) Einspruch ein, die als Berufungen zu werten waren. Der
Bescheid betreffend die Aussetzung der Einhebung (Abweisung) vom 4. Juli 2008
beinhalte eine Zahlungsfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides. Mit
gleichem Datum wurde ein 2 Bescheid ausgestellt, dieser Vollstreckungsbescheid
beinhalte keine Zahlungsfrist und würden sich die beiden Bescheide somit
widersprechen und seien damit aufzuheben. Im Rückstandsausweis vom 9.4.2008
(gemeint wohl Juli 2008) sei der Fälligkeitstermin für die
Einkommensteuer mit 27. Juni 2008 ausgewiesen, dieses Datum widerspreche den
oben angeführten Bescheiden.
Die Berufung
gegen den Vollstreckungsbescheid wurde wie folgt begründet:
Der Bescheid
beinhalte keine Zahlungsfrist, es wurde ein 2. Bescheid ausgestellt, welcher
eine Zahlungsfrist von einem Monat gewähre. Die Bescheide würden sich
widersprechen und seien somit aufzuheben. Weiters wurde, wie schon bei
der Berufung betreffend Aussetzung der Einhebung, auf das widersprüchliche
Datum der Fälligkeit der Einkommensteuer für 2006 und dem Datum der
gegenständlichen Bescheide (4. Juli 2008) verwiesen. Außerdem
bedürfe es zum erstellen des Vollstreckungsbescheides eines Bescheides
über die Ablehnung der Aussetzung der Einhebung, wobei dieser erst am 9.
Juli 2008 zugestellt wurde und somit dürfe der Bescheid für die
Vollstreckung nicht am 4. Juli 2008 ausgestellt werden. Einziger Grund für
die falsche Erstellung der Bescheide schon vor rechtgültiger Zustellung sei
die Umgehung der Gewaltentrennung um die (mit der) Exekutive mit einem
Überraschungseffekt unser Haus durchsuchen zu können.
Weiters werde
im Bescheid begründet, dass keine finanziellen Mittel zur Begleichung der
Abgabenschuld zur Verfügung stünden. Zugleich werde aber in der
Einkommensteuererklärung (gemeint wohl Bescheiden) unterstellt ich
hätte 6 Mio. Euro verdient. Es liege also an der Behörde sich für
eine von den beiden Denkweisen zu entscheiden und vor allem zu
begründen. Auch die Begründung, dass der Verdacht auf
Abgabenhinterziehung vorliege, sei in keinster Weise dokumentiert. Auf
die weiteren Einwendungen betreffen die Steuervorschreibungen (insbes.
Betreffend die Schätzung der Einkommensteuern) wird verwiesen.
Des Weiteren
enthielt dieser Schriftsatz Berufungen gegen Pfändungsbescheide sowie gegen
die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze, die nicht Gegenstand
dieses Verfahrens sind.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen.
Am 7. Mai 2008
wurde der Vertrag über die Veräußerung der gegenständlichen
Liegenschaft unterzeichnet.
Das Team
Abgabensicherung hat aufgrund der Grundbuchsabfrage vom 4. Juli 2008 von der
beabsichtigten Veräußerung der Liegenschaft (durch Eintragung der
Rangordnung für die Veräußerung) Kenntnis erlangt.
Aus der
Berufung vom 22. Oktober 2007 (betreffend Einkommensteuervorauszahlungen) geht
hervor, dass der Bw in den letzten Monaten den Betrieb stark reduziert hat und
mittlerweile gänzlich eingestellt hat.
Aus einer
Meldeanfrage vom 8. September 2008 ist zu ersehen, dass der Bw bis 3. September
2008 an der Liegenschaftsadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet war und danach
unbekannt verzogen ist.
Aus einem
Anbringen (Einstellung weiterer Vollstreckungshandlungen) der zwischenzeitig
bestellten Vertreterin des Bw vom 2. Dezember 2008 geht hervor, dass sich der Bw
derzeit im Ausland befinde und über kein Vermögen mehr
verfüge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 230 Abs.
2 BAO lautet: Während einer gesetzlich zustehenden oder durch
Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht
eingeleitet oder fortgesetzt werden.
§ 230 Abs.
6 BAO lautet: Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so
dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach
Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen
Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden.
§ 230 Abs.
7 BAO lautet: Kommen während der Zeit, in der gemäß Abs.
1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden
dürfen, Umstände hervor, die die Einbringung einer Abgabe
gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen
Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei
Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die
Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat
(Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte
Zahlungserleichterungen außer Kraft.
§ 212a
Abs. 1 BAO lautet:
Die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Abs. 2 leg. cit
lautet: Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen,... c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet ist.
Zur Berufung
gegen den Vollstreckungsbescheid ist auszuführen, dass ein solcher zur
Unterbrechung der in den Absätzen 1-6 des § 230 BAO bestehenden
Hemmung erlassen werden kann.
Die
Behörde (das für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides
zuständige Team Abgabensicherung) hat am 4. Juli 2008, infolge einer
Grundbuchsabfrage, von der beabsichtigten Veräußerung des dem Bw
gehörenden Liegenschaftsanteiles, somit während der gem.
§ 230 Abs. 6 BAO bestehenden Hemmung, Kenntnis erlangt. Ein
Vollstreckungsbescheid, der der Beseitigung der gem. § 230 Abs. 6 BAO
bestehenden Hemmungswirkung eines noch unerledigten Aussetzungsantrages dient,
darf nur erlassen werden, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit (isd § 212a Abs. 2 lit. c BAO)
gerichtet ist (Ritz, BAO³
§ 230 Tz 16).
Das Finanzamt
hat ein derartiges Verhalten darin gesehen, dass der Bw trotz vorliegenden
gegenseitigen Belastungs-und Veräußerungsverbotes die
Veräußerung seines Liegenschaftsanteiles (somit seines bisherigen
Wohnsitzes) beabsichtig (durch grundbücherliche Eintragung des
Rangordnungsbeschlusses für die Veräußerung), wodurch auf die
Absicht, den derzeitigen Wohnsitz aufzugeben, geschlossen werden könne.
Daraus ergebe sich eine Erschwerung der Einbringung der ausstehenden
Abgabennachforderungen. Aufgrund der Einkommens - und
Vermögensverhältnisse des Bw (dieser hat seine Tätigkeit im Jahr
2007 eingestellt; an Vermögen war ein Liegenschaftsanteil 1/20 eines
Wohnhauses, sowie Kontostände bei Banken von rd. € 20.000,-- bekannt,
denen Abgabenschulden von mehr als
€ 3 Mio. gegenüberstehen)
hat das Finanzamt auf eine Tendenz geschlossen, dass die Abgaben nicht bezahlt
werden würden.
Diesen
Feststellungen (bzw. Tatsachen) ist der Bw weder in seiner Berufung gegen den
Vollstreckungsbescheid noch in seiner Berufung gegen den Bescheid über die
Abweisung der Aussetzung entgegengetreten.
In weiterer
Folge konnte seitens der Rechtsmittelbehörde festgestellt werden, dass
zwischenzeitig (noch vor Erlassung des Vollstreckungsbescheides) der Kaufvertrag
über die Veräußerung der Liegenschaft unterzeichnet worden war.
Weiters konnte festgestellt werden, dass sich der Bw am 9. September 2008 von
seinem Hauptwohnsitz abgemeldet und unbekannt verzogen ist. Im Dezember 2008 gab
er durch seine steuerliche Vertreterin bekannt, dass er sich im Ausland
aufhält und über kein Vermögen verfügt.
Nach Ansicht
der Rechtsmittelbehörde ist daher die Erlassung des
Vollstreckungsbescheides zu Recht erfolgt, da bei Verkauf der Liegenschaft (hier
Liegenschaftsanteile) die den einzigen Wohnsitz in Österreich darstellt und
bei nachfolgender Abmeldung von diesem Wohnsitz mit unbekanntem Aufenthalt, von
einem auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichteten Verhaltens des
Bw ausgegangen werden kann. Die Annahme einer durch den Bw gegebenen
Gefährdung ist durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wonach das
gegenständliche Gründstück veräußert und der Wohnsitz
in Österreich aufgelassen werde, daher zu Recht erfolgt. Zudem ergibt die
Gegenüberstellung der Einkommens - und Vermögenssituation mit den
ausstehenden Abgaben, dass von einer Gefährdung bzw. Erschwerung der
Einbringung der Abgaben ausgegangen werden konnte.
Den Einwendung
des Bw ist entgegenzuhalten, dass für einen Vollstreckungsbescheid keine
Zahlungsfrist vorgesehen ist, da dieser nach erfolgter Zustellung zu sofortigen
Vollstreckungshandlungen berechtigt. Damit ist auch kein Widerspruch zu der im
Abweisungsbescheid gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist (1 Monat) gegeben, da
durch einen Vollsteckungsbescheid eben genau diese gem. § 230 Abs. 2 BAO
bestehende Zahlungsfrist durchbrochen werden kann. Darauf wurde auch im
Vollsteckungsbescheid hingewiesen. Die Einkommensteuer für 2006
wurde in den Vollstreckungsbescheid einbezogen, da aufgrund des
Aussetzungsantrages hemmende Wirkung gem. § 230 Abs. 6 BAO bestand. Ein
Widerspruch des Fälligkeitsdatums 27. Juni 2008 in Bezug auf den
Rückstandausweis vom 9. Juli 2008 bzw. die gegenständlichen Bescheide
vom 4. Juli 2008 ist daher nicht zu erkennen. Dem Bw kann auch nicht
gefolgt werden, wenn er von einer falschen Ausstellung der Bescheide ausgeht, da
in der Regel stets ein gewisser Zeitraum zwischen Bescheiddatum und Zustellung
des Bescheides liegt. Zudem setzt ein Vollstreckungsbescheid nicht eine
vorhergehende Entscheidung über einen Aussetzungsantrag voraus, da er eben
auch die aufgrund eines aufrechten Aussetzungsantrages bestehende hemmende
Wirkung aufheben kann. Im gegenständlichen Fall wurden die beiden
angefochtenen Bescheide gleichzeitig zugestellt, wodurch sie wirksam geworden
sind. Da es im Wesen des Vollstreckungsbescheides liegt, dass
Vollstreckungshandlungen sofort gesetzt werden können, tritt die aufgrund
der im Abweisungsbescheid betreffend die beantragte Aussetzung gem. § 212a
Abs.7 BAO erfolgten Fristsetzung gem. § 230 Abs. 2 BAO zustehende
Hemmungswirkung nicht ein. Eine falsche Erstellung der Bescheide bzw. Umgehung
der Gewaltentrennung ist daher nicht erkennbar.
Dem Bf ist aber
Recht zu geben, dass der Verdacht einer Abgabenhinterziehung im
Vollstreckungsbescheid nicht näher begründet wurde und daher der
Vollstreckungsbescheid auf diesen Umstand nicht gestützt werden
kann.
Der Einwand des
Bw lt. Finanzamt 6 Mio. € verdient zu haben, was im Widerspruch dazu stehe,
wonach keine finanziellen Mittel für die Begleichung der Abgaben zur
Verfügung stünden, ändert nichts an den festgestellten Einkommens
- und Vermögensverhältnissen, aufgrund derer von einer Gefährdung
der Einbringlichkeit (wie oben dargestellt) auszugehen ist.
Aufgrund der
Annahme einer auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichteten
Verhaltens des Bw kommt den Einwendungen des Bw keine Berechtigung zu.
Zur Berufung
betreffend die Abweisung eines Antrages um Aussetzung ist folgendes
auszuführen:
Wie sich aus
§ 212a Abs. 2 lit. c BAO ergibt, ist eine Aussetzung der Einhebung dann
nicht zu bewilligen, wenn ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit
gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen gegeben ist. Wie aus der
Begründung zum Vollstreckungsbescheid dieser Berufungsentscheidung zu
ersehen ist, ist von einem auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der
Abgaben gerichteten Verhaltens des Bw auszugehen, sodass der Berufung ebenfalls
keine Berechtigung zukommt (auf die zum Vollstreckungsbescheid ergangen
Begründung dieser Berufungsentscheidung wird verwiesen). Die
Berufung gegen den die Aussetzung der Einbringung abweisenden Bescheid
enthält keine andere Begründung als die Begründung in der
Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid, sodass dazu ebenfalls auf die oben
dargestellten Ausführungen zu verweisen ist.
Den Berufungen
kommt daher insgesamt gesehen keine Berechtigung zu und war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
19. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0414-S/08
- Stammnummer
- 39926
- Gültig
- 19.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF