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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400028/2022

Geschäftsführerhaftung von lohnabhängigen Abgaben, Frage des Verschuldens (vertretbare Rechtsansicht im Falle des Vorliegens von Bescheiden) und der Entstehung der Steuerschuld (erstmalige Geltendmachung im Haftungsbescheid) bei der Qualifizierung von Vortragenden eines Sprachinstitutes als Dienstnehmer oder Selbstständige

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400028/2022vom 26.01.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende V-1, die Richterin R-1 sowie die fachkundigen Laienrichter R-2 R-3 in der Beschwerdesache Bf., A-4, vertreten durch RPC Reschenhofer & Partner Consulting Steuerberatung GmbH, Lichtenfelsgasse 5, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 9. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 28. Oktober 2021, N-1, betreffend Haftung gemäß §§ 6a KommStG und DGAG, in der mündlichen Senatsverhandlung vom 26. Jänner 2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2023 in Anwesenheit des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin, Mag. Peter Reschenhofer, der Vertreter der Abgabenbehörde, P-15 und P-16, sowie der Schriftführerin, P-17, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Haftung für offene Abgabenschuldigkeiten der G-1 auf die Kommunalsteuern 01/2013 bis 04/2016 von monatlich jeweils € 45,00 im Gesamtbetrag von € 1.800,00 eingeschränkt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang In der Stellungnahme vom 05.11.2016 zum Haftungsprüfungsvorhalt des Magistrates der Stadt Wien vom 27.09.2016 betreffend im Zeitraum 01/2012 bis 05/2016 aushaftende Kommunalsteuern und Dienstgeberabgaben samt Nebengebühren der G-1 führte die Beschwerdeführerin (Bf.) aus, dass die angeführten Beträge von gesamt € 13.990,68 grundsätzlich auf einer Beitragsprüfung (GPLA) der Wiener Gebietskrankenkasse für die Jahre 2011 und 2012 sowie einer Prüfung seitens des Finanzamtes für den Zeitraum 2013 bis 06/2016 beruhten. Betreffend die Beitragsprüfung der Wiener Gebietskrankenkasse für die Jahre 2011 und 2012 habe sie am 23.12.2014 einen Bescheid angefordert, der bis dato nicht ergangen sei. Somit sei über die Prüfung kein Dokument, das juristisch zu beeinspruchen wäre, ausgestellt worden. In der Anforderung wurde auszugsweise vorgebracht: "Vortragende wurden im Zeitraum, als die Prüfung stattfand, als freie Dienstnehmer eingestuft, danach - ebenso wie bei der GPLA 01.01.11 - 31.12.12 als echte Dienstnehmer. Vor allem fand unseres Erachtens betreffend die jeweiligen Einzelfälle keine Würdigung betreffend Vertretungsmöglichkeit, Vereinbarung der Termine mit den Teilnehmern, Weisungsfreiheit betreffend die Tätigkeit und wesentliche eigene Betriebsmittel statt. Es wurden alle Vortragende im Zuge der GPLA generell als echte Dienstnehmer eingestuft; davor fand von der GPLA-Prüferin eine Einstufung von Vertragenden als freie Dienstnehmer statt; danach wurden diese - ohne Änderung des Sachverhaltes und ohne - unseres Wissens nach - neue Tatbestände - als echte Dienstnehmer eingestuft (es betraf bei diesen Vortragenden Zeiträume nach der GPLA)." Die Bescheide betreffend die Dienstgeberbeiträge 2013, 2014, 2015 und 01-06/2016 seien am 16.08.2016 mittels Beschwerde bekämpft worden. Hier liege ebenfalls ein offenes Rechtsmittelverfahren vor, eine Beschwerdevorentscheidung sei bis dato nicht ergangen. Die angeführten Beträge hätten grundsätzlich auf Vorschreibungen von Kommunalsteuern für Vortragende beruht. Betreffend die kommunalsteuerrechtliche Behandlung der Vortragenden sei von der Bf. aufgrund einer vertretenen Rechtsmeinung vorgegangen worden, sodass eine schuldhafte Verletzung von Vertreterpflichten nicht vorliege. In der Beilage sei in diesem Zusammenhang auch der eMail-Verkehr vom 06.01.2016 mit Herrn P-1 - Vortragender bei der Österreichischen Gesellschaft für Wirtschaftstreuhänder - enthalten, wonach er glaube, dass man mit "wesentlichen Betriebsmitteln" und den anderen Grundvoraussetzungen zu einem "sonstigen Selbstständigen" kommen könne. ---//--- Mit Schreiben vom 15.09.2021 nahm der Magistrat der Stadt Wien darauf Bezug und führte aus: In ihrer Stellungnahme habe die Bf. angegeben, dass betreffend die kommunalsteuerrechtliche Behandlung der Vortragenden aufgrund einer vertretenen Rechtsmeinung vorgegangen worden sei, sodass eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorliege. Als Nachweis dessen werde in der beigefügten eMail vom 06.01.2016 eine Vermutung ("Glaube ich schon noch, dass dies geht") geäußert sowie eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zur Zahl RV/2100115/2014 vom 19.11.2015 zitiert, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.10.2016, Ra 2016/13/0005, aufgehoben habe. Es müsste der Bf. als Vertreterin der Gesellschaft spätestens seit der GPLA der Jahre 2011 bis 2012 im November 2014 bzw. seit der Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2015 des Finanzamtes betreffend Beschwerde gegen dessen Bescheide (und der darin zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) bewusst gewesen sein, dass im konkreten Fall die von ihr vertretene Rechtsmeinung nicht mit jener der Behörden bzw. der Judikatur übereinstimme. Eine Rechtsmeinung sei dann vertretbar, wenn sie sich mit der Verwaltungspraxis, mit den gefestigten Ergebnissen des wissenschaftlichen Studiums oder mit der Rechtsprechungsentwicklung decke. Laut Verwaltungsgerichtshof dürfe sich derjenige nicht auf einen entschuldigenden Rechtsirrtum stützen, der es unterlasse, an geeigneter Stelle Erkundigungen über die Rechtslage einzuholen (worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen sei) und dies müsse erst recht für jemanden gelten, der sein Verhalten entgegen der ihm bekannt gewordenen Rechtsansicht der zuständigen Behörde(n) ausgerichtet habe. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits mit Erkenntnis vom 01.03.2001 die Kriterien für das Vorliegen von Dienstverhältnissen, welche in ständiger Judikatur vom Verwaltungsgerichtshof entwickelt worden seien, als verfassungsrechtlich unbedenklich bestätigt. Inhaltliche Entscheidungen in den von der Bf. angesprochenen Beschwerdeverfahren der Primärschuldnerin seien nicht mehr zu erwarten, da die Gesellschaft am D-1 infolge Vermögenslosigkeit gelöscht worden sei und durch den Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft und dem damit einhergehenden Verlust der Parteifähigkeit keine Bescheide und Entscheidungen mehr wirksam erlassen werden könnten. Es werde der Bf. nochmal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. ---//--- Mit Schreiben vom 12.10.2021 nahm der steuerliche Vertreter der Bf. (sowie auch des hier nicht verfahrensgegenständlichen zweiten Geschäftsführers P-2) dazu Stellung und brachte vor: Der erwähnte Abgabenrückstand betreffend die vom Magistrat Wien erwähnte Haftung bestehe grundsätzlich aufgrund der von der GPLA getätigten Umstufungen von selbstständigen Vortragenden zu echten Dienstnehmern. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liege für die beiden Geschäftsführer der Gesellschaft nicht vor, da von den Geschäftsführern von einer vertretbaren Rechtsmeinung ausgegangen worden sei. In der Anlage sei u.a. sein eMail-Verkehr mit Herrn P-1 - Vortragender bei der Österreichischen Gesellschaft für Wirtschaftstreuhänder - enthalten (Dezember 2015 und Jänner 2016), welcher auch im Schriftverkehr vom 15.09.2021 erwähnt sei. Nochmals sei angemerkt, dass P-1 anerkannter Experte auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes und der Lohnabgaben sei. Dass das von ihm zitierte Erkenntnis des BFG vom 19.11.2015, RV/2100115/2014, das vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.10.2016, Ra 2016/13/0005, aufgehoben worden sei, zeige ja gerade, dass es bezüglich des Themas Vortragende keine einheitliche Rechtsprechungsentwicklung im Zeitraum 2012 bis 2016 gegeben habe. Laut dem Schriftverkehr der Behörde vom 15.09.2021 wäre ja bei jeder GPLA oder Abgabenprüfung ein weiteres Rechtsmittel in diesen Verfahren zu Lasten der Geschäftsführer nicht wahrzunehmen, weil sich ja dann die Geschäftsführer gegen eine Rechtsmeinung bzw. Verwaltungsausübung der prüfenden Organe stellen - und in weiterer Folge - bei wahrgenommenen Rechtsmitteln in eine Haftungsfalle geraten würden. Dies entspreche seines Erachtens nicht dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und letztendlich auch nicht dem Prinzip der Gewaltentrennung zwischen Exekutive (Verwaltung) und Judikative (Gerichtsbarkeit). Die Legislative (Gesetzgebung) habe diesbezüglich offensichtlich deswegen keine eindeutige Richtlinie vorgegeben, da die Abgrenzung einzelfallbezogen sei. In der Anlage sei auch die Stellungnahme einer Vortragenden zu den betreffenden Sachverhalten enthalten. Er beziehe sich betreffend das Verschulden auch auf VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123; in diesem Erkenntnis werde abgesprochen, dass Vortragende entweder auf Basis eines Dienstvertrages, eines freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages tätig werden könnten. Das Erkenntnis liege zeitnah vor den Zeiträumen 2012 bis 2016. Das von der Behörde zitierte Erkenntnis des VwGH vom 01.03.2001 zeige nochmals die widersprüchliche und uneinheitliche Rechtsprechung. Darüber hinaus sei seines Erachtens bei der Geltendmachung von persönlichen Haftungen gegenüber Geschäftsführern ein erhöhtes Maß an Eindeutigkeit des Verschuldens betreffend zitierter Judikate anzuwenden; das von der Behörde zitierte o.a. Erkenntnis des VwGH stelle seines Erachtens eine pauschale Einstufung dar. Weitere Entscheidungen / Erkenntnisse: Ebenfalls habe der OGH die Arbeitnehmereigenschaft von Sprachlehrerinnen in seiner Entscheidung 9 ObA 10/99g verneint. In der Literatur heiße es dazu: "Die Erbringung der im Rahmen eines Werkvertrages geschuldeten Leistung kann auch Monate oder Jahre in Anspruch nehmen. (...) Wird eine konkret bestimmte Leistung geschuldet (z.B. die Abhaltung eines konkreten Vortrages oder mehrerer bestimmter Vorträge, die Durchführung bestimmter Seminare), so liegt ein Werkvertrag vor (vgl. Gerhartl, Dienstnehmereigenschaft bei Lehrtätigkeit, ASoK 2009, 33)." Ebenfalls Andreas Gerhartl in der wienerzeitung.at vom 15.05.2009: "Die Arbeitnehmereigenschaft von Sprachlehrern wurde hingegen verneint. Ausschlaggebend dafür war, dass die Sprachlehrer an keine fixen Arbeitszeiten gebunden waren, sondern durch Eintragung in einem "Blocking-Buch" selbst erklärten, sich nur für bestimmte Zeiträume zur Verfügung zu stellen." Abschließend hierzu noch VwGH 17.05.1989, 85/13/0110: "Personen, die die Möglichkeit haben, Aufträge für die Abhaltung von Vorträgen zu bestimmten Themen anzunehmen oder abzulehnen und solcherart den Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen können und nur für die tatsächlich abgehaltenen Vorträge honoriert werden, stehen in keinem Dienstverhältnis." Das Erkenntnis sei in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2012 angeführt. Aus seiner Sicht liege seitens der beiden Geschäftsführer keine schuldhafte Pflichtverletzung betreffend die Einstufung der Vortragenden vor, da aufgrund einer vertretbaren Rechtsmeinung vorgegangen worden sei. Eine diesbezügliche Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgaben liege seines Erachtens somit nicht vor. Anbei noch seine Begründung betreffend das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses für die Vortragenden im betreffenden Einzelfall: - Vortragszeiten Der Auftraggeber - die G-1 - habe es den Vortragenden völlig freigestellt, einen oder mehrere Sprachkurse zu halten. Eine Verpflichtung, Sprachkurse abzuhalten, habe für die Vortragenden nicht bestanden. Es sei in der ausschließlichen Sphäre der Vortragenden gelegen gewesen, die jeweiligen Sprachkurse abzuhalten. Sofern sich ein Vortragender dafür entscheide, einen Sprachkurs abzuhalten, seien die Kurstermine naturgemäß grundsätzlich fixiert, andernfalls kein geordnetes Angebot an Sprachkursen angeboten werden könnte. Sollte der Vortragende den Kurs an einem anderen Tag abhalten wollen und seien die Kursteilnehmer damit einverstanden, so könne der Kurs auch an anderen Tagen gehalten werden. Auch das Verschieben eines bereits für einen bestimmten Tag fixierten Kurstermines sei vorbehaltlich der Zustimmung der Kursteilnehmer selbstverständlich möglich. Im Sinne eines sinnvollen Kursangebotes bestehe selbstverständlich für den Vortragenden nach Zusage, den betreffenden Sprachkurs zu halten, die Verpflichtung, den gesamten Kurs und sohin die gesamten Kurstermine einzuhalten. Andernfalls wäre das Anbieten von Sprachkursen überhaupt nicht möglich. Das Einhalten von Verpflichtungen sei im gesamten Geschäftsleben unumgänglich und somit kein Beweis für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Die Einhaltung einer gewissen Arbeitsdauer (Arbeitszeit), d.h. die Stundenanzahl des Kurses, sei bei Kursen nahezu zwingend. In den betreffenden Jahren seien Gruppenkurse und Individualkurse abgehalten worden; in beiden Fällen wären Terminverschiebungen, die von den Vortragenden gewollt gewesen wären, mit dem Kursteilnehmer zu vereinbaren gewesen; auch die Festlegung des Arbeitsortes wäre - gerade bei Individualkursen - frei wählbar und nicht an Räumlichkeiten des Institutes gebunden. - Unternehmerwagnis Naturgemäß habe kein Vertrag zwischen den Vortragenden und den jeweiligen Kursteilnehmern bestanden; daraus könne allerdings nicht darauf geschlossen werden, dass die Vortragenden deswegen ihre Tätigkeit nicht auf eigene Gefahr und Rechnung ausgeübt hätten. Bei Nichtabhaltung von Kursterminen wäre auch der Honoraranspruch entfallen; ein Honoraranspruch unabhängig von der Abhaltung der Kurstermine habe nicht bestanden. - Weisungen Erfahrungsgemäß werde von einer Weisungs- und Kontrollbefugnis gegenüber Sprachlehrern nur selten Gebrauch gemacht. Die Zielerreichung stehe aufgrund des Kursinhaltes fest; die Zielerreichung stehe - neben dem Mitwirken durch die Kursteilnehmer - im Einflussbereich der Vortragenden. Die Bewertungsbögen hätten der Überprüfung der Qualität der Vortragenden gedient, analog der ordnungsmäßigen Prüfung der Arbeit eines Werkunternehmers. Die zwei Bewertungsbögen würden an die Kursteilnehmer zu Mitte und zu Ende des Kurses ausgegeben. Die Vortragenden seien somit betreffend ihre Vortragstätigkeit grundsätzlich nicht unter Einfluss der GmbH gestanden. - Vertretung Eine von den Vortragenden genannte Vertretung - die dem entsprechenden Standard entspreche - wäre von den Kursteilnehmern akzeptiert worden und sei somit auch von der GmbH zu akzeptieren. Im Falle der Nichtnennung einer Vertretung wäre der Kurs durch die Gesellschaft zu besetzen gewesen; die Vortragenden hätten in diesem Fall kein Entgelt erhalten. - Betriebsmittel / Wirtschaftliche Abhängigkeit Den Vortragenden sei es gestattet gewesen, neben den Kursen bei der GmbH, andere Kurse bei anderen Sprachschulen zu halten. Die Zurverfügungstellung von gewissen Arbeitsmitteln, wie beispielsweise Lehrbücher, Klassenräume, Stühle etc. könne jedenfalls nicht zur Einstufung des Vertragsverhältnisses als Dienstverhältnis führen. Die Vortragenden hätten auf Lehrbücher von der Gesellschaft zurückgreifen können, seien allerdings nicht an diese gebunden gewesen. Die Verwendung bereitgestellter Lehrmittel und die Abhaltung der Kurse in den Räumen des Veranstalters liege bei Lehr- und Trainertätigkeiten in der Natur dieser Tätigkeiten und sei demnach nicht geeignet, eine persönliche Abhängigkeit des Vortragenden zu begründen (OGH 8 ObA 57/09d). Schlussfolgerungen: Aufgrund obiger Ausführungen ersuche er den Magistrat Wien, für die Geschäftsführer keine Haftung betreffend Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe vorzuschreiben, da aufgrund einer vertretbaren Rechtsmeinung vorgegangen worden sei. ---//--- Mit Bescheid vom 28.10.2021 des Magistrates der Stadt Wien MA 6 wurde die Bf. (gemeinsam mit dem hier nicht verfahrensgegenständlichen zweiten Geschäftsführer) gemäß §§ 6a Abs. 1 KommStG und DGAG iVm § 80 BAO als Haftungspflichtige der G-1 für nachstehende Abgaben in der Höhe von € 13.571,87 zur Haftung herangezogen: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Kommunalsteuer | 2012 | 1.188,47 | Säumniszuschlag | 2012 | 32,82 | Pfändungsgebühren | 2012 | 16,74 | Kommunalsteuer | 2013 | 3.391,22 | Säumniszuschlag | 2013 | 67,82 | Kommunalsteuer | 2014 | 3.391,22 | Säumniszuschlag | 2014 | 67,82 | Kommunalsteuer | 2015 | 3.459,04 | Säumniszuschlag | 2015 | 67,82 | Kommunalsteuer | 01-05/2016 | 1.823,27 | Säumniszuschlag | 01-05/2016 | 36,47 | Dienstgeberabgabe | 01-05/2016 | 29,16 Gemäß § 6a Abs. 1 KommStG hafteten die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gemäß § 6a Abs. 1 DGAG hafteten die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 BAO gelte sinngemäß. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, entrichtet würden. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-2 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet worden. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei durch die Eröffnung des Konkursverfahrens jedenfalls erfüllt. Im gegenständlichen Fall sei die Uneinbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen Abgaben gegeben, da die Primärschuldnerin am D-1 infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht worden sei. Die Bf. sei seit D-3 im Firmenbuch als Geschäftsführerin der angeführten Gesellschaft eingetragen und habe weder die Bezahlung veranlasst noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Sie habe somit die ihr als Geschäftsführerin der GmbH auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne. Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag überhaupt noch eingebracht werden könnte. Die Haftungspflichtige bringe im Wesentlichen in ihren Stellungnahmen vom 05.11.2016 und 12.10.2021 vor, dass der erwähnte Abgabenrückstand betreffend die vom Magistrat Wien erwähnte Haftung aufgrund der von der GPLA getätigten Umstufung von selbstständigen Vortragenden zu echten Dienstnehmern bestehe und dass betreffend Kommunalsteuer für Vortragende aufgrund einer vertretenen Rechtsmeinung vorgegangen worden sei, sodass keine schuldhafte Verletzung von Vertreterpflichten vorliege. Dazu werde Folgendes festgestellt: Gemäß § 1 KommStG unterlägen Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden seien, der Kommunalsteuer. Nach § 2 lit. a leg. cit seien Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stünden, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG. Gemäß § 1 Wiener Dienstgeberabgabegesetz habe der Dienstgeber für das Bestehen eines Dienstverhältnisses in Wien eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entrichten. Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. bestehe ein Dienstverhältnis dann in Wien, wenn der Beschäftigungsort des Dienstnehmers in Wien liege. Im Jahr 2014 sei im Rahmen einer "Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben" (GPLA) durch Prüforgane der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, ÖGK) festgestellt worden, dass die in der Buchhaltung geführten Geschäftsführerbezüge für den mehrheitlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer sowie Honorare für beschäftigte Sprachlehrer nicht den Abgaben unterzogen worden seien. Die Kommunalsteuer für Geschäftsführerbezüge sei laut E-Mail vom 10.03.2015 akzeptiert und zeitnah einbezahlt worden. Im Rahmen der erwähnten GPLA sei nach Überprüfung der Kriterien festgestellt worden, dass bei den Vortragenden auf Honorarnoten-Basis Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs. 2 EStG vorgelegen seien. Im gegenständlichen Fall seien im Rahmen dieser GPLA zur Klärung der Dienstnehmereigenschaft Befragungen der Personen, welche mittels Honorarnoten von der Primärschuldnerin für deren geleisteten Sprachunterricht bezahlt worden seien, durchgeführt und mittels Niederschriften aufgenommen worden. Dabei habe folgender Sachverhalt festgestellt werden können: Die Aufträge der zu unterrichtenden Personen seien nur an die Primärschuldnerin ergangen, welche diese an die "Lehrer" des zur Verfügung stehenden "Personalpools" zugeteilt habe. Die Stunden- und Kurseinteilungen sowie die Einteilung der dafür notwendigen Räumlichkeiten in A-1, seien nur von der Schule getroffen worden. Die Lehrer hätten für jeden Kurs Aufzeichnungsunterlagen, welche sowohl die abgehaltenen Stunden als auch den Lernfortschritt dokumentiert hätten, führen müssen. Diese Unterlagen und die jeweilige Teilnehmerliste seien von der Primärschuldnerin zur Verfügung gestellt worden. Die Bezahlung sei ungefähr monatlich mit durchschnittlich 16,00 bis 20,00 Euro pro Unterrichtseinheit erfolgt. Kritik der zu unterrichtenden Personen sei von der Leiterin des Institutes aufgegriffen und besprochen worden. Wenn ein Lehrer die eingeteilte Stunde nicht abhalten habe können, sei seitens der Primärschuldnerin entweder für Ersatz gesorgt oder die Stunde abgesagt und an einem anderen möglichen Termin abgehalten worden. Die Lehrer seien angehalten worden, bei Werbeveranstaltungen am späteren Nachmittag oder Abend, welche in Kaffeehäusern stattgefunden hätten, anwesend zu sein. Es sei somit eindeutig ersichtlich, dass die im Pool befindlichen Sprachlehrer organisatorisch und wirtschaftlich in das Unternehmen eingebunden gewesen seien. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 14.11.2014 sei dem Steuerberater der Primärschuldnerin, Herrn Mag. Peter Reschenhofer, ausgehändigt worden. Die Behörde gehe davon aus, dass der Haftungspflichtigen als damaliger Vertreterin der Primärschuldnerin die Ergebnisse dieser GPLA bzw. der Inhalt der Niederschrift über die Schlussbesprechung bekannt seien, zumal Herr Mag. Peter Reschenhofer auch der Vertreter der Haftungspflichtigen sei. Die Behörde sei den Feststellungen des Prüforgans gefolgt und habe am 16.12.2015 einen Bemessungsbescheid für die Jahre 2011 bis 2012 erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 19.12.2001, 2001/13/0064, ausgesprochen, dass wenn sich jemand schon nicht auf einen entschuldigenden Rechtsirrtum erfolgreich stützen dürfe, der es unterlasse, geeignete Erkundigungen über die Rechtslage anzustellen, so müsse dies erst recht für jemanden gelten, der sein Verhalten entgegen der ihm bekannt gewordenen Rechtsansicht der zuständigen Behörde ausgerichtet habe. Der Rechtsunterworfene könne nicht von vornherein mit einem Obsiegen im Beschwerdeverfahren rechnen und müsse die Möglichkeit eines Unterliegens im betroffenen Beschwerdeverfahren zumindest als gegeben hinnehmen. Sich in dieser Situation dafür zu entscheiden, das steuerliche Verhalten nach den Ratschlägen von Steuerberater und Rechtsanwalt und nicht nach der deutlich bekundeten Rechtsauffassung der zuständigen Behörde einzurichten, begründe ein Verhalten, mit dem die Abgabenverkürzung mit bedingtem Vorsatz oder zumindest bewusster Fahrlässigkeit begangen worden sei. Spätestens mit Bemessungsbescheid vom 16.12.2015 hätte die Haftungspflichtige als Vertreterin der Primärschuldnerin erkennen müssen, dass sich die von ihr vertretene Rechtsmeinung nicht mit der Rechtsanschauung der Behörde deckt und es ab diesem Zeitpunkt fahrlässig gewesen sei, trotz des von der Behörde erlassenen Bemessungsbescheides und der damit zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung der Behörde an der von der Haftungspflichtigen vertretenen Rechtsmeinung festzuhalten. Im Rahmen einer neuerlichen GPLA ("Konkursprüfung") betreffend Zeitraum 2013 bis D-2 seien in Anlehnung an die GPLA für 2011 bis 2012 die Abgaben für die Fremdleistungen, die Geschäftsführerbezüge und die Abgaben laut Betriebssummenblatt für den Zeitraum Jänner bis Mai 2016 von der prüfenden Dienststelle des zuständigen Finanzamtes erhoben worden (s. Beilage). Die im Vorhalt vom 27.09.2016 bzw. 15.09.2021 angeführten Beträge resultierten daher größtenteils, aber nicht ausschließlich aus der Hinzurechnung der Fremdleistungen zur Bemessungsgrundlage betreffend Kommunalsteuer. ---//--- In der dagegen am 09.12.2021 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde ersuchte der steuerliche Vertreter der Bf. die Anpassung des Haftungsbescheides auf € 2.040,00 betreffend die Kommunalsteuer und auf € 0,00 betreffend die Dienstgeberabgabe. Nachdem seines Erachtens auf seine Stellungnahme vom 12.10.2021 nicht eingegangen worden sei, liege diese als Begründung bei. Betreffend die Geschäftsführerbezüge sei im Haftungsbescheid erwähnt worden, dass die Kommunalsteuer für Geschäftsführerbezüge laut seinem eMail vom 10.03.2015 akzeptiert und zeitnah eingezahlt worden sei; dies habe die Zeiträume bis inklusive 2012 betroffen. Die Kommunalsteuer betreffend die Geschäftsführerbezüge sei somit zu akzeptieren und im März 2015 einbezahlt worden. Die Geschäftsführerbezüge für die Jahre 2013 bis 2016 hätten gesamt € 68.000,00 betragen, in den Jahren 2013 bis 2015 jeweils € 20.000,00 und im Jahr 2016 € 8.000,00. Von diesen € 68.000,00 sei somit die Kommunalsteuer in Höhe von € 2.040,00 haftungsmäßig zu akzeptieren. Von den restlichen Beträgen sei eine Haftung seines Erachtens aufgrund anliegender Begründung nicht haltbar, da aufgrund einer vertretbaren Rechtsmeinung vorgegangen worden sei. ---//--- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2022 wurde der Beschwerde teilweise stattgeben und die Haftung auf nachstehende Abgaben im Gesamtbetrag von € 13.393,90 herabgesetzt: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Kommunalsteuer | 2012 | 1.188,47 | Säumniszuschlag | 2012 | 32,82 | Pfändungsgebühren | 2012 | 16,74 | Kommunalsteuer | 2013 | 3.391,22 | Säumniszuschlag | 2013 | 67,82 | Kommunalsteuer | 2014 | 3.391,22 | Säumniszuschlag | 2014 | 67,82 | Kommunalsteuer | 2015 | 3.425,21 | Säumniszuschlag | 2015 | 67,82 | Kommunalsteuer | 01-05/2016 | 1.681,97 | Säumniszuschlag | 01-05/2016 | 33,63 | Dienstgeberabgabe | 01-05/2016 | 29,16 Nach Zitierung der §§ 6a Abs. 1 KommStG und DGAG sowie des § 80 Abs. 1 BAO wurde ausgeführt: Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehörten auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten hätten. Voraussetzungen für die Haftung seien eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung. Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestünden, stehe nach der Aktenlage fest. Weiters stehe unbestritten fest, dass der Bf. als Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem in § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehöre. Ferner werde nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich seien. Es sei ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun habe, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden könne, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Nach Wiederholung des Beschwerdevorbringens stellte der Magistrat der Stadt Wien Folgendes fest: Gemäß § 1 KommStG unterlägen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden seien. Gemäß § 2 lit. a leg. cit. seien Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stünden, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG. Bei Vortragenden (Lehrende und Unterrichtende) sei vorrangig zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis nach den allgemeinen Kriterien gemäß § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG vorliege. Würden Vortragende (Lehrende und Unterrichtende) weder nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG noch nach § 25 Abs. 1 Z 5 EStG, sondern im Rahmen eines freien Dienstvertrages im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG tätig, so unterlägen die Bezüge an diese als freie Dienstnehmer tätigen Vortragenden (Lehrende und Unterrichtende) gemäß § 5 Abs. 1 KommStG der Kommunalsteuerpflicht. Gemäß § 47 EStG liege ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulde. Dies sei der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers stehe oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sei. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) habe mit Erkenntnis vom 01.03.2001, G 109/00, die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) betreffend Ausarbeitung von (allgemeinen) Einzelmerkmalen eines Dienstverhältnisses bestätigt und gehe davon aus, - dass § 47 Abs. 2 EStG zwei Kriterien für das steuerliche Dienstverhältnis kenne (Weisungsgebundenheit und organisatorische Eingliederung); - dass neben diesen beiden Kriterien zumindest noch das Kriterium des Unternehmerwagnisses von Bedeutung sei; - dass das Kriterium der Weisungsgebundenheit als Merkmal eines Dienstverhältnisses in den Hintergrund treten und unter Umständen ganz fehlen könne (womit notwendigerweise die steuerliche Qualifizierung des Verhältnisses vorwiegend oder ausschließlich nach anderen Kriterien erfolgen müsse) - dass in Zweifelsfällen auf weitere Kriterien abzustellen sei. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes müssten somit nicht stets alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein, die Entscheidung habe letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen. Im Rahmen einer "Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben" (GPLA) durch die WGKK (nunmehr: ÖGK) für den Zeitraum 2011 bis 2012 sei mit Niederschrift vom 25.11.2014 festgestellt worden, dass von der damaligen G-2 Sprachlehrer auf Honorarnoten-Basis beschäftigt worden seien. Von der Prüferin seien zur Klärung der Dienstnehmereigenschaft Befragungen der Personen, welche mittels Honorarnoten von der damaligen G-2 für deren geleisteten Sprachunterricht bezahlt worden seien, durchgeführt und Niederschriften aufgenommen worden. Aufgrund dieser Niederschriften habe von der Prüferin folgender Sachverhalt erhoben werden können: Die Aufträge der zu unterrichtenden Personen seien nur an die Primärschuldnerin ergangen, welche diese an die "Lehrer" des zur Verfügung stehenden "Personalpools" zugeteilt habe. Die Stunden- und Kurseinteilungen sowie die Einteilung der dafür notwendigen Räumlichkeiten in A-1, seien nur von der Schule getroffen worden. Die Lehrer hätten für jeden Kurs Aufzeichnungsunterlagen, welche sowohl die abgehaltenen Stunden als auch den Lernfortschritt dokumentiert hätten, führen müssen. Diese Unterlagen und die jeweilige Teilnehmerliste seien von der Primärschuldnerin zur Verfügung gestellt worden. Die Bezahlung sei ungefähr monatlich mit durchschnittlich 16,00 bis 20,00 Euro pro Unterrichtseinheit erfolgt. Kritik der zu unterrichtenden Personen sei von der Leiterin des Institutes aufgegriffen und besprochen worden. Wenn ein Lehrer die eingeteilte Stunde nicht habe abhalten können, sei seitens der Primärschuldnerin entweder für Ersatz gesorgt oder die Stunde abgesagt und an einem anderen möglichen Termin abgehalten worden. Die Lehrer seien angehalten worden, bei Werbeveranstaltungen am späteren Nachmittag oder Abend, welche in Kaffeehäusern stattgefunden hätten, anwesend zu sein. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes sei es eindeutig ersichtlich, dass die im Pool befindlichen Sprachlehrer organisatorisch und wirtschaftlich in das Unternehmen eingebunden gewesen seien. Kurseinteilung, Abrechnung und Inkasso der Unterrichtsstunden und alle organisatorischen Maßnahmen seien über die G-1 bzw. G-2 gelaufen. Die Kunden seien vom Institut bereitgestellt und nicht von den Vortragenden selbst akquiriert worden. Eine Vertretung wäre laut Aussagen der Unterrichtenden ebenso über das Institut zu organisieren gewesen. Mit dem Führen von Aufzeichnungsunterlagen, welche auch die abgehaltenen Stunden dokumentiert hätten, seien auch Zeitaufzeichnungen geführt worden. Wäre eine Einhaltung von Arbeitszeit irrelevant gewesen, hätten die Mitarbeiter keine Zeitaufzeichnungen führen müssen. Das Institut habe einerseits Betriebsmittel zur Verfügung gestellt bzw. seien diese in den Räumlichkeiten der Schule vorhanden gewesen, andererseits habe jeder Lehrer über weitere Unterrichtsmittel grundsätzlich selbst entscheiden können. Zu den Niederschriften hinsichtlich der Zeugen im Rahmen der GPLA werde festgestellt, dass diese nach Befragung von Personen, welche dem Institut Honorarnoten gelegt hätten, gemäß den Bestimmungen der BAO aufgenommen und die Zeugen zur Wahrheit verpflichtet worden seien, widrigenfalls Falschaussagen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würden. In freier Beweiswürdigung werde der Aussage eines Zeugen dann die höhere Glaubwürdigkeit beigemessen, wenn er im streitgegenständlichen Zeitraum in verantwortungstragender Position tätig gewesen sei und hinsichtlich von in diesem Zeitraum vorgefallenen Geschäftsfällen Aussagen zu tätigen vermöge (vgl. UFS 10.5.2007, RV/2199-W/05). Die Bf. habe jedoch außer teils gegenteiliger Behauptungen keinerlei materielle Beweise vorgelegt. Eine vorgelegte Stellungnahme (Anlage 2 des Schreibens vom 12.10.2021) sei nicht als Beweis geeignet, zumal nicht verifiziert werden könne, wer wann Honorarnoten in welcher Höhe gelegt habe und ob es Nachweise zu den Behauptungen in der Stellungnahme gebe. Zwar trage die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssten, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können. Dies befreie den Abgabepflichtigen jedoch nicht von der Verpflichtung, seinerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß iSd § 119 BAO offenzulegen (vgl. VwGH 26.7.2000, 95/14/0145). "Offenlegen" bedeute, der Abgabenbehörde ein richtiges, umfassendes und klares Bild von den für die Entscheidung maßgebenden Umständen zu verschaffen (vgl. VwGH 15.12.1983, 82/15/0166). Den Haftenden treffe die gleiche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht wie die Abgabenpflichtige (§ 77 Abs. 2 BAO iVm § 119 Abs. 1 BAO), sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen habe (vgl. VwGH 30.5.1989, 89/14/0043). Der Abgabepflichtigen bzw. deren Vertreter könne es unter Umständen auch zugemutet werden, von sich aus eine gewisse Initiative zu entfalten, vor allem dann, wenn es gelte, eigene Behauptungen unter Beweis zu stellen bzw. glaubhaft zu machen (vgl. UFS 10.5.2007, RV/2199-W/05). Da die Bf. der Beweisführung wesentlich näher als die Abgabenbehörde stehe, hätte sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die entsprechenden Nachweise erbringen müssen (vgl. VwGH 19.9.1995, 95/14/0039; vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1559). Bei der Beurteilung, ob eine Leistungsbeziehung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 2 EStG erfülle, komme es weder auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung des Vertragswerkes an (VwGH 19.9.2007, 2007/13/0071; VwGH 28.4.2004, 2000/14/0125; VwGH 18.3.2004, 2000/15/0079; VwGH 4.3.1986, 84/14/0063), noch darauf, wie eine Rechtsbeziehung auf anderen Gebieten, wie beispielsweise dem Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu beurteilen sei (VwGH 22.3.2010, 2009/15/0200; VwGH 2.2.2010, 2009/15/0191). Insofern seien einige von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidungen wie z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2011, 2009/08/0123, betreffend Allgemeines Sozialversicherungsgesetz für die Fragestellung, ob im gegenständlichen Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 2 EStG für jene Personen, welche mit der G-1 bzw. G-2 mittels Honorarnoten für deren geleisteten Sprachunterricht abgerechnet hätten, unbeachtlich. Bezüglich des wiederholt vorgebrachten Nichtvorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung, da aufgrund einer vertretbaren Rechtsmeinung vorgegangen worden sei, werde auf das im Haftungsbescheid bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2001, 2001/13/0064, hingewiesen. Der VwGH habe darin festgestellt, dass wenn sich jemand schon nicht auf einen entschuldigenden Rechtsirrtum erfolgreich stützen könne, der es unterlasse, geeignete Erkundigungen über die Rechtslage anzustellen, so müsse dies erst recht für jemanden gelten, der sein Verhalten entgegen der ihm bekannt gewordenen Rechtsansicht der zuständigen Behörde ausgerichtet habe. Dass die Übereinstimmung der von der zuständigen Abgabenbehörde zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung mit dem Gesetz zu den Zeitpunkten vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht überprüft worden sei, zu denen der zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung Gezogene sich entgegen der behördlichen Rechtsansicht verhalten hatte, ändere daran nichts. Könne der Rechtsunterworfene doch nicht von vornherein mit einem Obsiegen im Beschwerdeverfahren rechnen und müsse er die Möglichkeit eines Unterliegens im betroffenen Beschwerdeverfahren zumindest als gegeben hinnehmen. Sich in dieser Situation dafür zu entscheiden, das steuerliche Verhalten nach den Ratschlägen von Steuerberater und Rechtsanwalt und nicht nach der deutlich bekundeten Rechtsauffassung der zuständigen Behörde einzurichten, begründe ein Verhalten, mit dem die Abgabenverkürzung mit bedingtem Vorsatz oder zumindest bewusster Fahrlässigkeit begangen worden sei. Grundsätzlich dürfe sich ein Geschäftsführer, der sich zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten eines Steuerberaters bediene, auf die von diesem in voller Kenntnis des richtigen Sachverhaltes erteilten Rechtsauskünfte vertrauen. Nur wenn diese Rechtsauskünfte offensichtlich unrichtig wären oder an diesen bei Anwendung der objektiv zumutbaren Sorgfalt erhebliche Zweifel bestehen müssten, wäre der Geschäftsführer gehalten, weitere Erkundigungen einzuholen (BFG, RV/7400048/2018). Solche Zweifel hätte die Haftende haben müssen, da ihr mit Bemessungsbescheid vom 16.12.2015 an die Primärschuldnerin, deren Vertreterin sie gewesen sei, die abweichende Rechtsmeinung der Behörde bekannt gewesen sei (vgl. VwGH 28.3.2011, 2011/17/0039). Eine Rechtsmeinung sei dann vertretbar, wenn sie sich mit der Verwaltungspraxis, mit den gefestigten Ergebnissen des wissenschaftlichen Studiums oder mit der Rechtsprechungsentwicklung decke, aber auch sonst einem aus den einschlägigen Vorschriften in methodisch zulässiger Weise ableitbaren und nachweisbaren Rechtsinhaltsverständnis entspreche (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1529). Eine vertretbare Rechtsmeinung des steuerlichen Vertreters, welche sich auf die Aussage "Glaube ich schon noch, dass dies geht ... ist allerdings eine steuerliche Sache" eines anderen Steuerberaters und laut Bf. "anerkannter Experte auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes und der Lohnabgaben" beziehe, wäre daher anzuzweifeln gewesen. Da die Behörde aufgrund der vorangegangen Ausführungen den Abgabenanspruch als berechtigt ansehe, sei - wie bereits erwähnt - mit Bescheid vom 16.12.2015 ein Bemessungsbescheid für die Jahre 2011 bis 2012 an den steuerlichen Vertreter der Primärschuldnerin übermittelt worden, welcher am 21.12.2015 übernommen worden sei. Die am 22.01.2016 eingebrachte Beschwerde sei daher mit Bescheid vom 29.04.2016 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen worden. Die Kommunalsteuer für die Jahre 2013 bis Mai 2016 sei erstmals mit Haftungsbescheid vom 28.10.2021 geltend gemacht worden, da die Behörde die Entscheidungen der beim Finanzamt bzw. beim BFG anhängigen Beschwerdeverfahren abwarten habe wollen, um in ein und derselben bzw. ähnlichen Rechtsfrage zum gleichen Ergebnis zu kommen. Das Verfahren beim Bundesfinanzgericht sei mit Beschluss vom 02.06.2021 eingestellt und die Beschwerde als gegenstandslos erklärt worden, da die Primärschuldnerin am D-1 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht worden sei. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 06.07.2016 zur Kommunalsteuerprüfung für den Zeitraum 01.01.2013 bis D-2 sei der Bf. mit dem Haftungsbescheid übermittelt worden. Die Abänderung des angefochtenen Bescheides laut Spruch betreffend Kommunalsteuerrückstand für das Jahr 2015 werde durch einen offensichtlichen Irrtum begründet. Der Rückstand für 2015 betrage laut Kontoauszug 3.391,22 Euro und 33,99 Euro, also insgesamt 3.425,21 Euro und nicht 3.459,04 Euro wie im Haftungsbescheid irrtümlicherweise angegeben worden sei. Des Weiteren sei die Haftung für Kommunalsteuer für das Jahr 2016 um den Betrag von 141,30 Euro vermindert worden, da dieser den Zeitraum 01. bis D-2 betreffe, für welchen die Bf. nicht mehr zur Haftung herangezogen werden könne. Könne die Bemessungsgrundlage für die Abgabenfestsetzung und damit auch für die Heranziehung zur Haftung (sowie für die Erstellung einer monatlich gegliederten Aufstellung der Abgaben) nicht ermittelt oder berechnet werden, so führe dies nicht zum Unterbleiben der Abgabenfestsetzung oder zum Unterbleiben der Heranziehung zur Haftung. Die Grundlagen für die Abgabenerhebung seien vielmehr nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen (VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073). Da eine Aufgliederung des Rückstandes aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht vollständig möglich gewesen sei, sei diesbezüglich eine Schätzung gemäß § 184 BAO vorgenommen worden: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Kommunalsteuer | 01/2012 | 14,66 | Kommunalsteuer | 02/2012 | 51,69 | Kommunalsteuer | 03/2012 | 71,48 | Kommunalsteuer | 04/2012 | 94,28 | Kommunalsteuer | 05/2012 | 104,69 | Kommunalsteuer | 06/2012 | 138,42 | Kommunalsteuer | 07/2012 | 139,51 | Kommunalsteuer | 08/2012 | 90,50 | Kommunalsteuer | 09/2012 | 91,56 | Kommunalsteuer | 10/2012 | 145,56 | Kommunalsteuer | 11/2012 | 153,74 | Kommunalsteuer | 12/2012 | 92,38 | Zwischensumme | 1.188,47 | Säumniszuschlag | 01/2012 | 0,29 | Säumniszuschlag | 02/2012 | 1,03 | Säumniszuschlag | 03/2012 | 1,50 | Säumniszuschlag | 04/2012 | 2,89 | Säumniszuschlag | 05/2012 | 3,09 | Säumniszuschlag | 06/2012 | 3,77 | Säumniszuschlag | 07/2012 | 3,79 | Säumniszuschlag | 08/2012 | 2,81 | Säumniszuschlag | 09/2012 | 2,83 | Säumniszuschlag | 10/2012 | 3,91 | Säumniszuschlag | 11/2012 | 4,07 | Säumniszuschlag | 12/2012 | 2,84 | Zwischensumme | 32,82 | Kommunalsteuer | 01/2013 | 282,60 | Kommunalsteuer | 02/2013 | 282,60 | Kommunalsteuer | 03/2013 | 282,60 | Kommunalsteuer | 04/2013 | 282,60 | Kommunalsteuer | 05/2013 | 282,60 | Kommunalsteuer | 06/2013 | 282,60 | Kommunalsteuer | 07/2013 | 282,60 | Kommunalsteuer | 08/2013 | 282,60 | Kommunalsteuer | 09/2013 | 282,60 | Kommunalsteuer | 10/2013 | 282,60 | Kommunalsteuer | 11/2013 | 282,61 | Kommunalsteuer | 12/2013 | 282,61 | Zwischensumme | 3.391,22 | Säumniszuschlag | 01/2013 | 5,65 | Säumniszuschlag | 02/2013 | 5,65 | Säumniszuschlag | 03/2013 | 5,65 | Säumniszuschlag | 04/2013 | 5,65 | Säumniszuschlag | 05/2013 | 5,65 | Säumniszuschlag | 06/2013 | 5,65 | Säumniszuschlag | 07/2013 | 5,65 | Säumniszuschlag | 08/2013 | 5,65 | Säumniszuschlag | 09/2013 | 5,65 | Säumniszuschlag | 10/2013 | 5,65 | Säumniszuschlag | 11/2013 | 5,66 | Säumniszuschlag | 12/2013 | 5,66 | Zwischensumme | 67,82 | Kommunalsteuer | 01/2014 | 282,60 | Kommunalsteuer | 02/2014 | 282,60 | Kommunalsteuer | 03/2014 | 282,60 | Kommunalsteuer | 04/2014 | 282,60 | Kommunalsteuer | 05/2014 | 282,60 | Kommunalsteuer | 06/2014 | 282,60 | Kommunalsteuer | 07/2014 | 282,60 | Kommunalsteuer | 08/2014 | 282,60 | Kommunalsteuer | 09/2014 | 282,60 | Kommunalsteuer | 10/2014 | 282,60 | Kommunalsteuer | 11/2014 | 282,61 | Kommunalsteuer | 12/2014 | 282,61 | Zwischensumme | 3.391,22 | Säumniszuschlag | 01/2014 | 5,65 | Säumniszuschlag | 02/2014 | 5,65 | Säumniszuschlag | 03/2014 | 5,65 | Säumniszuschlag | 04/2014 | 5,65 | Säumniszuschlag | 05/2014 | 5,65 | Säumniszuschlag | 06/2014 | 5,65 | Säumniszuschlag | 07/2014 | 5,65 | Säumniszuschlag | 08/2014 | 5,65 | Säumniszuschlag | 09/2014 | 5,65 | Säumniszuschlag | 10/2014 | 5,65 | Säumniszuschlag | 11/2014 | 5,66 | Säumniszuschlag | 12/2014 | 5,66 | Zwischensumme | 67,82 | Kommunalsteuer | 01/2015 | 282,60 | Kommunalsteuer | 02/2015 | 282,60 | Kommunalsteuer | 03/2015 | 282,60 | Kommunalsteuer | 04/2015 | 282,60 | Kommunalsteuer | 05/2015 | 282,60 | Kommunalsteuer | 06/2015 | 282,60 | Kommunalsteuer | 07/2015 | 282,60 | Kommunalsteuer | 08/2015 | 282,60 | Kommunalsteuer | 09/2015 | 282,60 | Kommunalsteuer | 10/2015 | 282,60 | Kommunalsteuer | 11/2015 | 282,61 | Kommunalsteuer | 12/2015 | 316,60 | Zwischensumme | 3.425,21 | Säumniszuschlag | 01/2015 | 5,65 | Säumniszuschlag | 02/2015 | 5,65 | Säumniszuschlag | 03/2015 | 5,65 | Säumniszuschlag | 04/2015 | 5,65 | Säumniszuschlag | 05/2015 | 5,65 | Säumniszuschlag | 06/2015 | 5,65 | Säumniszuschlag | 07/2015 | 5,65 | Säumniszuschlag | 08/2015 | 5,65 | Säumniszuschlag | 09/2015 | 5,65 | Säumniszuschlag | 10/2015 | 5,65 | Säumniszuschlag | 11/2015 | 5,66 | Säumniszuschlag | 12/2015 | 5,66 | Zwischensumme | 67,82 | Kommunalsteuer | 01/2016 | 302,70 | Kommunalsteuer | 02/2016 | 203,49 | Kommunalsteuer | 03/2016 | 321,74 | Kommunalsteuer | 04/2016 | 298,56 | Kommunalsteuer | 05/2016 | 555,48 | Zwischensumme | 1.681,97 | Säumniszuschlag | 01/2016 | 60,5 | Säumniszuschlag | 02/2016 | 4,07 | Säumniszuschlag | 03/2016 | 6,43 | Säumniszuschlag | 04/2016 | 5,97 | Säumniszuschlag | 05/2016 | 11,11 | Zwischensumme | 33,63 | Pfändungsgebühren | 2012 | 16,74 | Dienstgeberabgabe | 05/2016 | 29,16 Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG werde eine Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer werde auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen dürfe. Habe der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so dürfe die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich gewesen sei. Für die Haftung nach § 6a KommStG und nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gelte nichts anderes (vgl. VwGH 19.3.2015, 2011/16/0188; VwGH 18.3.2013, 2011/16/0187). Die Bf. habe in ihrer Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihr die Erfüllung ihrer Pflichten unmöglich gewesen sei. Die Pflichtverletzung der Bf. ergebe sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Sie hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet werde. Auf Grund dieser Tatsachen sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen. ---//--- Fristgerecht beantragte die Bf. mit Schreiben vom 28.02.2022 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat. Das weitere Vorbringen entspricht den bisherigen, in den diversen Schriftstücken der Bf. enthaltenen Begründungen. ---//--- Mit Schreiben vom 14.07.2022 ersuchte das Bundesfinanzgericht die Bf. um Vorlage aller Werk- und Dienstverträge der im Zeitraum 01/2012 bis 05/2016 bei der Gesellschaft tätigen Vortragenden. ---//--- Mit weiterem Schreiben vom 14.07.2022 ersuchte das Bundesfinanzgericht die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), die Niederschriften über die zeugenschaftlichen Befragungen der Vortragenden, die zur Feststellung des Vorliegens von echten Dienstverhältnissen geführt hätten, vorzulegen. ---//--- In Beantwortung des Ersuchens übermittelte die ÖGK mit Schriftsatz vom 28.07.2022 die angeforderten Niederschriften. - P-3 (17.07.2014, 09:15 Uhr): "Ich habe die Schule im Internet im Laufe des Jahres 2012 kontaktiert und im Anschluss meine Bewerbungsunterlagen übermittelt. Aufgrund dieser Bewerbung wurde ich in die Schule eingeladen. Ich habe - soweit ich mich erinnern kann - ziemlich bald eine Person bzw. eine Gruppe zum Unterrichten bekommen. Da ich in Russland geboren und aufgewachsen bin, habe ich für G-2 in Russisch unterrichtet. Ich hatte jedoch auch Unterricht von Anfängern in Deutsch mit Muttersprache Russisch. Die Tätigkeit für die Schule habe ich ca. mit Ende 2013 eingestellt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400028/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400028.2022
Stammnummer
139742
Gültig
26.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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