Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400028/2022
Geschäftsführerhaftung von lohnabhängigen Abgaben, Frage des Verschuldens (vertretbare Rechtsansicht im Falle des Vorliegens von Bescheiden) und der Entstehung der Steuerschuld (erstmalige Geltendmachung im Haftungsbescheid) bei der Qualifizierung von Vortragenden eines Sprachinstitutes als Dienstnehmer oder Selbstständige
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400028/2022vom 26.01.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vor dem Beginn einer Einzel- oder Gruppenschulung wurde von der Schule eine Art Einstufungstest der Schüler vorgenommen und der Unterrichtsablauf festgelegt. Mit Gruppen gab es meist fixe Kurszeiten, bei den Einzelpersonen wurden die Unterrichtseinheiten individuell festgelegt.
Den Unterricht habe ich fast immer - bis auf einen Schüler - in den Räumlichkeiten der Schule abgehalten. Mit den Unterrichtsstunden musste ich mich nach der Verfügbarkeit der vorhandenen Räume richten (es gab zwei Adressen von G-2). Nach Rücksprache mit der Dame am Empfang wurde ein entsprechender Raum dafür reserviert.
Die Abrechnung habe ich sowohl laufend in ca. Zweimonatsabständen oder aber zu Ende eines Unterrichts Projektes per Honorarnote an die Schule gegeben, diese wurde von der Schule beglichen. Mit den jeweiligen Schülern habe ich niemals abgerechnet.
Ich habe vonseiten der Schule keine Weisungen oder Kontrollen bekommen. Meine Ansprechperson war Frau P-4.
Die obig gemachten Angaben entsprechen vollinhaltlich den Tatsachen."
- P-5 (17.07.2014, 10:00 Uhr):
"Ich bin im Oktober 2011 über ein Inserat, in welchem Sprachlehrer gesucht wurden, zu G-2 gekommen und habe nach einem Vorstellungsgespräch gleich als Englischlehrer zu arbeiten begonnen. Ende 2012 wurde ich dann als Dienstnehmer bei der Schule bei der Krankenkasse angemeldet. Ab diesem Zeitpunkt habe ich ca. 15 Stunden pro Woche in der Unternehmensentwicklung (Akquirieren von Aufträgen) zusätzlich zu meiner Sprachlehrertätigkeit gearbeitet. Die Tätigkeit für die Schule habe ich dann mit Ende 2013 eingestellt.
Es wurde von der Schule mit den Gruppen bzw. Einzelschülern vereinbart, wie viele Unterrichtseinheiten stattfinden sollen. Für die Gruppen wurden von der Schule Personen "gesammelt" und wenn sich genügend Leute für den Unterricht gefunden hatten, wurde damit begonnen.
Den Unterricht habe ich sowohl in den Räumlichkeiten der Schule als auch bei Firmenschulungen bei den Firmen direkt oder aber auch bei Einzelschülern privat bzw. im Kaffeehaus abgehalten. Wenn der Unterricht in der Schule war, habe ich mich um den jeweiligen Raum nicht zu kümmern brauchen.
Von der Firma habe ich eine "Zeitkarte" zum Eintragen meiner geleisteten Arbeitszeit erhalten. Als Bezahlung habe ich fix € 16,00 pro Stunde erhalten. Andere Lehrer hatten ein Zertifikat, dass sie als internationalen Sprachlehrer ausgewiesen hat, sie haben € 18,00 die Stunde erhalten. Die Abrechnung habe ich ungefähr in Monatsabständen per Honorarnote an die Schule gegeben, diese wurde von der Schule beglichen. Mit den jeweiligen Schülern habe ich niemals abgerechnet.
Kurz vor Ende des Kurses gab es für die Kunden einen Bewertungsbogen, in welchem die Kunden mich als Lehrer bewertet haben. Falls es da Kritik gegeben hat, wurde ich dazu befragt. Meine Ansprechperson im Institut war Frau P-4. Falls ich einmal für einen Unterricht verhindert war, habe ich mich bei ihr gemeldet. Entweder wurden dann von der Schule die Kunden verständigt oder aber, wenn noch zeitlich möglich, ein Ersatz organisiert.
Die obig gemachten Angaben entsprechen vollinhaltlich den Tatsachen."
- P-6 (17.07.2014, 11:40 Uhr):
"Ich hatte erstmalig Sommer 2011 mit der Schule Kontakt, da habe ich einen Kurs übernommen, es waren jedoch nur ein paar Stunden und die Honorarnoten waren zwischen 100,00 und 200,00 Euro. Das nächste Mal habe ich bedingt durch einen Auslandsaufenthalt wieder im Herbst 2012 für G-2 zu arbeiten begonnen und arbeite auch noch laufend auf Honorarnotenbasis als Sprachlehrerin.
Die Koordinatorin der Schule kontaktiert mich vor Beginn eines geplanten Unterrichtes und fragt mich, ob ich den jeweiligen Sprachunterricht übernehmen kann. Falls die Tage oder Uhrzeiten für mich nicht in Frage kommen, wird von Seiten der Schule probiert, sich mit dem Kunden auf eine andere Zeit zu einigen.
Alle Gruppenunterrichte finden in den Räumlichkeiten der Schule statt. Firmenkurse werden bei der Firma direkt abgehalten. Bei Einzelunterricht macht man sich den Ort mit dem Kunden aus - es ist aber schon vorgekommen, dass dieser ebenso im Institut gehalten wird. Die Organisation der Räume wird von G-2 direkt durchgeführt.
Ich muss bei einem laufend abgehaltenen Kurs sowohl eine Arbeitszeitnachweis-Auflistung führen als auch ein "Stundenbild" (dokumentiert im Detail den Unterrichtsstoff). Die Arbeitszeitauflistung bekomme ich fertig mit den Kursdaten und Teilnehmer- bzw. Anwesenheitslisten von G-2 ausgehändigt. Den Zeitnachweis muss ich bei Einzelunterricht von den Kunden selbst abzeichnen lassen, bei Gruppenkursen wird von mir die Teilnehmerliste auf Anwesenheit geprüft und ich selbst unterschreibe auf der Vorderseite. Weiters trage ich Datum, Uhrzeit und Dauer als auch das in der Stunde behandelte Thema in dieses Formular ein. Die Formulare befinden sich in einem Ordner, dieser verbleibt bei G-2. Bei Firmenkursen nehme ich die zu führenden Blätter mit.
Die Abrechnung gebe ich monatlich ab, falls ich sie vor dem 10. des Monats abgebe, bekomme ich die Anweisung innerhalb des gleichen Monats. Mit den jeweiligen Schülern habe ich niemals selbst abgerechnet. Die Höhe der Bezahlung ist pro Stunde € 18,00 für im Institut abgehaltene Stunden und für Firmenkurse oder außerhalb € 25,00.
Meine Ansprechperson betreffend die Bezahlung ist Frau P-4. Wenn ich einen eingeteilten Kurs nicht halten kann, reicht es, wenn ich eine der Koordinatorinnen kontaktiere und Bescheid gebe. Zuerst wird probiert, die Stunde mit den Kunden zu verschieben oder zu stornieren. Diese Abklärungen wegen Veränderungen von angesetzten Kursen werden von den Koordinatorinnen gemacht. Falls ich eine fachliche Frage hätte, wäre die Kontaktperson Frau P-7. Sie macht Workshops für uns als Trainer und auch Ausbildungen von Sprachlehrern in Englisch.
Die obig gemachten Angaben entsprechen vollinhaltlich den Tatsachen."
- P-8 (17.07.2014, 13:30 Uhr):
"Ich habe Ende 2011 das erste Mal für G-2 gearbeitet bzw. Ende 2012 wieder damit aufgehört. Ich bin aufgrund einer Anzeige auf das Institut gekommen, dass dort Sprachlehrer gesucht werden. Ich habe nur auf Spanisch unterrichtet. Ich habe Einzelpersonen bzw. Gruppen unterrichtet. Bei den Einzelpersonen wurde meistens außerhalb der Schule der Unterricht abgehalten, nach den Bedürfnissen des Schülers. Die Gruppenstunden wurden immer im Institut abgehalten. Die Schule hat für die Einteilung der Räume gesorgt.
Wenn es einen neuen Kurs bzw. Unterricht für mich gegeben hat, wurde ich von der Schule kontaktiert. Ich habe den Eindruck, dass die meisten Kunden, die ich unterrichtet habe, einfach einmal ausprobieren wollten, ob sie Gefallen daran finden, Spanisch zu lernen. Die Schule dürfte da auch so ähnlich wie "Schnupper"-Gutscheine in das Internet gestellt haben.
Ich musste ein Protokoll im Auftrag für G-2 für meine gehaltenen Kurse führen. Darin wurde sowohl Datum, Uhrzeit und Inhalt des Unterrichtes angegeben. Das wurde nach jeder Stunde vom Kunden abgezeichnet. Die Gruppen wurden ja nur im Institut unterrichtet, ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich solche Aufzeichnungen hätte führen müssen.
Abgerechnet habe ich ungefähr monatlich. Mit den Schülern habe ich nie selbst abgerechnet. Ich habe pro Stunde € 18,00 erhalten.
Meine Ansprechperson war Frau P-4, an diesen Namen kann ich mich noch erinnern. Es gab jedoch mehrere Damen als "Anlaufstelle", die Namen weiß ich nicht mehr. Falls ich einen Kurs absagen oder ändern hätte müssen, hätte ich Frau P-4 oder eine der anderen Damen kontaktiert.
Die obig gemachten Angaben entsprechen vollinhaltlich den Tatsachen."
- P-9 (20.08.2014, 08:40 Uhr):
"Ich habe mit Oktober 2011 für G-2 zu arbeiten begonnen, ich unterrichte Englisch und Spanisch. Ich habe selbst einen Deutschkurs besucht, über diesen Kurs ergab sich ein Kontakt zu Personen, die G-2 auf mich aufmerksam gemacht haben. So habe ich für das Institut zu arbeiten begonnen.
Die Schule kontaktiert mich vor jedem neuen Kurs, ob ich diesen übernehmen möchte. Im Normalfall übernehme ich die angebotenen Kurse. Es kommt sehr selten vor, dass ausgemachte Kursstunden abgesagt werden müssen. Wenn der Kunde absagt - kurz vor dem Termin - dann bekomme ich von G-2 schon etwas dafür bezahlt. Wenn der Termin mindestens am Tag vorher abgesagt wird, gibt es keine Bezahlung. Die Stunde wird an einem anderen Tag mit dem Kunden abgehalten.
Ich unterrichte in den Büros von G-2 (A-2 und A-3) und auch direkt bei Firmen. Die Zimmer bei G-2 (bei A-2 vier Zimmer, bei A-3 zwei Zimmer) werden direkt von der Schule für den eingeteilten Unterricht vergeben, darum muss ich mich nicht kümmern.
Es wird für jeden Kurs eine "Pädagogik-Card" geführt. Diese Card müssen die Schüler nach jeder Stunde abzeichnen. Das ist der Nachweis, dass die Stunde abgehalten worden ist. Die Card ist in der Schule, wird bei jedem Kurs weiter ausgefüllt. Aufgrund dieser Karten schreibe ich monatlich das "Timesheet". Hier werden die abgehaltenen Stunden aufgelistet. Anhand dieser Auflistung schreibt die Schule für mich die Honorarnote und ich bekomme meine Bezahlung. Ich erhalte als Bezahlung pro Stunde € 20,00, wenn ich bei G-2 unterrichte. Wenn ich zum Unterrichten zu einer Firma fahre, erhalte ich € 24,00 /Stunde. Bei den Fahrten zu einer Firma erhalte ich die gesamten Fahrtkosten von G-2, bei Unterricht in der Schule bekomme ich nichts.
Meine Ansprechperson ist Frau P-4, sie ist "Operations executive". Wenn ein eingeteilter Kurs kurz davor ausfallen würde, rufe ich am A-3 "P-10" oder "P-11" an und gebe Bescheid. Wenn es ein Kurs am A-2 ist, rufe ich Frau P-4 oder einen Koordinator an. Die Stunde wird dem Kunden nicht verrechnet, sie wird an einem anderen Tag abgehalten.
Die obig gemachten Angaben entsprechen vollinhaltlich den Tatsachen."
- P-12 (05.09.2014, 09:30 Uhr):
"Ich bin ausgebildete Volksschullehrerin und habe bis ungefähr 1999 als Lehrerin unterrichtet. Aufgrund meiner jahrelangen Erkrankung bekomme ich seit Mitte 1999 eine BU-Pension. Ich habe von einem Bekannten Anfang 2012 erzählt bekommen, dass G-2 Sprachlehrer sucht. Ich habe dann die Sprachschule aufgesucht und mich informiert. Es wurde mir gesagt, dass ich aufgrund meiner Ausbildung Deutschunterricht abhalten kann. Ich habe hauptsächlich Kinder in einer Gruppe unterrichtet. Es dürfte sich hier um Kinder gehandelt haben, deren Eltern sich an G-2 gewendet haben, dass ihre Kinder eben Deutsch lernen sollen. Diese dürften durch G-2 zu einer Gruppe zusammengefasst worden sein. Deswegen ist die eine Rechnung per Ende Juli 2012 so hoch, da dieser Gruppenunterricht die meiste Arbeit war, die ich für G-2 übernommen habe.
Der Unterricht hat in den Räumen von G-2 an der Adresse A-2, stattgefunden. Der Raum für den Unterricht ist von der Schule reserviert worden, ich musste mich darum nie kümmern. Auch die notwendigen Unterlagen für die Lehrtätigkeit wurden mir von der Schule zur Verfügung gestellt.
Die geleisteten Stunden habe ich aufgeschrieben und wegen der Auszahlung der Schule gegeben. Ich habe pro Stunde € 20,00 erhalten.
Meine Ansprechperson im Institut war Frau P-4. Sie war die Verantwortliche.
Da ich nur kurze Zeit für die Schule tätig war, hat es nie die Situation gegeben, dass ein Kurs von mir abgesagt wurde. Es war nie notwendig, dass ich vertreten worden wäre. Wenn es nötig gewesen wäre, dann hätte wahrscheinlich wer anderer den Kurs übernommen. Ich hätte mich nicht darum gekümmert, ich hätte in der Schule Bescheid gegeben, dass ich verhindert bin.
Die obig gemachten Angaben entsprechen vollinhaltlich den Tatsachen."
- P-13 (10.09.2014, 09:30 Uhr):
"Ich bin über das Internet zu dem Institut gekommen, habe dann Informationen mit der Schule ausgetauscht. Ich habe im August 2011 das erste Mal für G-2 gearbeitet, dort unterrichte ich nur Italienisch. Ich bekomme für eineinhalb Stunden ca. € 28,00 bis 30,00. Ich werde von G-2 gefragt, ob ich einen Gruppen- oder Einzelunterricht übernehmen möchte. Es wird die Stundeneinteilung komplett von der Schule getroffen, ich bekomme den fertigen Stundenplan zum Unterrichten.
Ich muss während des Kurses eine Art Bericht über die Fortschritte bzw., welche Themen unterrichtet worden sind, führen. Wenn ich eine Gruppe unterrichte, wird eine Anwesenheitsliste von den Schülern geführt, bei Einzelunterricht unterschreibt der Schüler für die Anwesenheit.
Aufgrund der abgehaltenen Stunden wird ein "Timesheet" geführt, dieser ist die Basis für die Verrechnung. Wenn ich mehrere Kurse gleichzeitig habe, fasse ich die geleisteten Stunden pro Monat auf einer Honorarnote zusammen. Ich habe nie an die Schüler Honorarnoten gegeben oder verrechnet. Den Unterricht halte ich immer in den Räumen der Schule sowohl bei Gruppen als auch bei Einzelpersonen.
Meine Ansprechperson ist Frau P-4. Sie ist die Leiterin bzw. Verantwortliche der Schule. Beim Unterrichten selbst werde ich nicht kontrolliert bzw. erhalte keine Anweisungen, das heißt, in meinen didaktischen Erledigungen habe ich freie Entscheidung. Ansonsten bin ich in den Ablauf der Schule eingebunden.
Die obig gemachten Angaben entsprechen vollinhaltlich den Tatsachen."
- P-14 (10.09.2014, 10:30 Uhr):
"Ich habe 2011 an G-2 eine Bewerbung geschickt und mich bei der Schule vormerken lassen. Ich habe dann 2012 - ich unterrichte nur in Italienisch - für G-2 zu arbeiten begonnen. Damals habe ich Gruppen unterrichtet (je zwei Gruppen einmal für Anfänger und einmal für Fortgeschrittene) und auch einige Personen als Einzelunterricht. Der Unterricht wurde von mir sowohl bei Adressen der Kunden als auch in den Räumen von G-2 abgehalten. Wenn die Stunden bei G-2 stattgefunden haben, wurden die Räume von den Bürodamen eingeteilt. Ich musste mich nie darum kümmern.
Ich bekomme derzeit pro Stunde € 22,00, weil ich einen Kunden an der Adresse des Kunden unterrichte, bei Unterricht direkt bei G-2 € 18,00. Mehr Schüler habe ich derzeit nicht. Ich muss für diesen einen Kunden nur einen Arbeitszeitnachweis führen. Diesen Bericht bekommt G-2 von mir und aufgrund dieser Aufstellung wird mir das Geld überwiesen. Ich habe nie mit einem Schüler bzw. einer Gruppe abgerechnet oder Honorarnoten an diese gestellt. Es ist immer alles über die Schule gelaufen.
Wenn ich etwas brauche, wende ich mich an die Schule, bei wichtigen Sachen ist Frau P-4 meine Ansprechperson. In den Unterrichtsablauf wird vonseiten der Schule nicht eingegriffen, ich kann alles selbst bestimmen. Etwaige Kontrollen sind mir nicht aufgefallen, es gibt beim letzten Kurstermin einen Feedbackbogen, der von den Schülern ausgefüllt wird, um den Lehrer bzw. den Unterricht zu bewerten.
Ich musste zweimal einen für mich eingeteilten Termin absagen. Ich habe das der Schule bekanntgegeben und auch für eine Vertretung - jemand, der nicht in Verbindung mit G-2 stand - gesorgt. Das Honorar wurde jedoch mir ausbezahlt und ich habe entsprechend meinen Bekannten deren abgehaltene Stunden abgegolten.
Die obig gemachten Angaben entsprechen vollinhaltlich den Tatsachen."
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Der steuerliche Vertreter der Bf. antwortete mit Schreiben vom 16.08.2022, dass bedauerlicherweise bei der G-1 ein Konkurs vorgelegen sei, im Zuge dessen alle Unterlagen an die Masseverwaltung übergeben worden seien, und übermittelte einen typischen Werkvertrag für Vortragende:
"I. Art und Umfang des Auftrags
Der Auftragnehmer übernimmt vom Auftraggeber die selbständige und eigenverantwortliche Organisation und Durchführung des Kurses _______________________________.
Der Auftragnehmer ist bei der Durchführung des Auftrags nicht in die betriebliche Organisation eingegliedert.
Die Termine sind zwischen den Auftragnehmern und den Kursteilnehmern zu vereinbaren. Vereinbarte Termine sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer ist betreffend die Durchführung der Tätigkeit an keine persönlichen Weisungen gebunden; eine Abstimmung mit dem Auftraggeber ist aus administrativen Gründen notwendig.
II. Arbeitszeit
Soweit es nicht durch die Natur des Kurses vorgegeben ist, ist der Auftragnehmer nicht an die Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten gebunden. Er kann seine Arbeitszeit nach eigenem Ermessen selbst bestimmen und einteilen.
III. Arbeitsort
Der Auftragnehmer ist an keinen bestimmten Arbeitsort gebunden und kann den Ort seiner Arbeitsleistung frei wählen. Dem Auftragnehmer steht es frei, im Zuge der vertragsgegenständlichen Tätigkeiten nach Maßgabe freier Kapazitäten die schulungs- und büromäßigen Einrichtungen des Auftraggebers zu nutzen, es gibt dabei jedoch keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz.
IV. Betriebsmittel
Die zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeiten benötigten Betriebsmittel (Unterrichtsmaterial, PC, Laptop, Handy, KFZ, Beamer etc.) bringt der Auftragnehmer persönlich ein. Es steht ihm kein Auslagenersatz zu. Es steht um frei, auf eigenen Wunsch die Bibliothek des Auftraggebers zu nutzen.
Der Auftragnehmer erklärt, dass er über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügt.
V. Vertretung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Erbringung seiner Tätigkeit von einer dritten, hierzu geeigneten Person vertreten zu lassen, sofern diese vom Auftragnehmer fachlich in die zu verrichtende Tätigkeit eingewiesen wurde. Eine derartige Vertretung ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer sorgt selbst für die Bezahlung der Vertretung. Er haftet für ein Verschulden der Vertretung wie für sein eigenes.
VI. Vertragsdauer
Der vorliegende Vertrag beginnt mit Unterfertigung und endet mit Beendigung des Kurses ________________________.
VII. Entgelt
Das Entgelt für den betreffenden Kurs beträgt ___________________.
Nach Beendigung des Kurses erfolgt die Endabrechnung des Auftragnehmers (Gesamtentgelt).
Sollte der Kurs nicht stattfinden, gebührt auch kein Entgelt.
Sollte der Kurs nicht zu Ende geführt werden, aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, gebührt das Entgelt auf Basis der vorgetragenen Stunden aufgrund des Durchschnittstundensatz des Kurses.
Beide Vertragspartner verstehen das vereinbarte Honorar als endgültig kalkulierten Netto-Fixbetrag. Die Höhe des Honorars wird somit von beiden Vertragspartnern als unter der Bedingung vereinbart angesehen, dass die vertragsgegenständliche Leistung für den Auftraggeber keinerlei arbeitsrechtliche Verpflichtung und keine Nebenabgaben (wie Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag etc.) verursacht. Das Honorar vermindert sich somit nachträglich im Ausmaß, als dem Auftraggeber gegenüber spätere diesbezügliche Ansprüche geltend gemacht werden sollten. Der Auftraggeber ist berechtigt, etwaige derartige ihm gegenüber geltend gemachte Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer aufzurechnen bzw. vom Auftragnehmer im Regressweg zurückzufordern.
VIII. Konkurrenzverbot
Für den Auftragnehmer besteht kein wie immer geartetes Konkurrenzverbot. Er darf ähnliche Tätigkeiten auch für andere Auftraggeber ausüben.
IX. Vertragsverhältnis
Aufgrund der selbständigen und eigenverantwortlichen Organisation und Durchführung des Kurses liegt ein Werkvertrag vor.
Für die Versteuerung (Einkommensteuer) und die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge (GSVG-Beiträge) hat somit der Auftragnehmer verpflichtend zu sorgen.
Diesbezüglich wird eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Registrierung) vorgelegt."
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Mit Schreiben vom 18.10.2022 ersuchte das Bundesfinanzgericht den Magistrat der Stadt Wien um Bekanntgabe, ob bzw. wann die haftungsgegenständlichen Säumniszuschläge 01/2013 - 05/2016 sowie die Pfändungsgebühren 2012 bescheidmäßig festgesetzt worden seien.
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In Beantwortung dieses Ersuchens teilte die MA 6 mit Schreiben vom 24.10.2022 mit, dass die Säumniszuschläge 2012 mit Bescheid vom 16.12.2015 und die Pfändungsgebühren mit Pfändungsgebührenbescheid vom 25.05.2016 festgesetzt worden seien.
Die Säumniszuschläge für den Zeitraum 2013 bis Mai 2016 seien erstmals mit Haftungsbescheid vom 15.09.2021 festgesetzt worden.
Säumniszuschläge seien bescheidmäßig festzusetzen (vgl. VwGH 24.3.2015, 2012/15/0206), jedoch könne die Geltendmachung auch erst im Haftungsverfahren gegenüber dem Haftungspflichtigen erfolgen. Nach Rechtsprechung des VwGH setze die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung lediglich voraus, dass die Abgabenschuld entstanden sei. Keine Voraussetzung hingegen sei, dass die Schuld gegenüber dem Primärschuldner bereits geltend gemacht worden sei (vgl. VwGH 5.4.2022, Ra 2020/13/0035). Der Säumniszuschlag entstehe gemäß § 4 Abs. 1 BAO mit Tatbestandsverwirklichung (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 4 Rz 6; Stoll, BAO, 2319), im Falle des Säumniszuschlages sei dies das Versäumen der fristgerechten Entrichtung der Abgabe (vgl. Stoll, BAO, 2321).
Zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld sei die Bf. Geschäftsführerin und noch zur Führung der Geschäfte zuständig gewesen und habe sich somit auch für die Nichtentrichtung der Abgabe zu verantworten.
Für eine Haftung des Geschäftsführers auch für den Säumniszuschlag spreche überdies das Wesen der persönlichen Haftung. So hafte der Vertreter laut Stoll auch für später auftretende Folgen in seinem Bezugsrahmen gelegener Gründe (frühere vom Vertreter zu verantwortende Pflichtverletzungen) (siehe Stoll, BAO, 134). Der Säumniszuschlag als Folge der nicht zeitgerechten Tilgung von Abgabenschulden sei eine derartige später auftretende Folge für die der Geschäftsführer einzustehen habe. Auch der VwGH habe in seiner Rechtsprechung die Haftung des Geschäftsführers für den Säumniszuschlag im Falle einer Insolvenz bestätigt (vgl. VwGH 22.4.1992, 91/14/0252).
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In der am 26. Jänner 2023 durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung wurde vorgebracht:
Der Vertreter (PV) verwies auf das bisherige Vorbringen. Es liege eine vertretbare Rechtsansicht dahingehend vor, dass die lehrenden Personen in keinem Dienstverhältnis gestanden seien.
Vorsitzende (V) an die Behördenvertreter (BV): Kennen Sie die Niederschriften über die Einvernahme der lehrenden Personen durch die ÖGK (WGKK)?
BV: Nein, die haben wir nicht im Akt.
V las die Aussagen vor.
Die Berichterstatterin händigte nunmehr den Parteien des Verfahrens die Niederschriften auch in Kopie aus.
PV: Ich glaube, dass ich diese NS schon kenne.
BV: Für uns entspricht dies den Feststellungen der GPLA.
V verwies darauf, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens beim BFG seitens der Bf. ein typischer Werkvertrag für Vortragende vorgelegt worden sei. Auch diese Unterlage wurde durch die Berichterstatterin dem BV soeben in Kopie ausgehändigt.
BV: Es dürfte in der Praxis die Vertragsgestaltung nicht so gelebt worden sein, wie dies in dem Schriftstück dargestellt ist. Es wird einmal mehr auf die Feststellungen in der GPLA sowie auf die Ausführungen in der BVE verwiesen.
V: Warum gibt es einen Zeitraum von 3,5 Jahren zwischen Abschluss des Konkursverfahrens und Erlassung des Haftungsbescheides?
BV: Wir wollten die Rechtskraft der zugrundeliegenden Abgabenbescheide abwarten. Es hat ein Rechtsmittelverfahren beim BFG gegeben.
Berichterstatterin gab bekannt, dass dieses Rechtsmittelverfahren in der Folge wegen des Konkursverfahrens eingestellt wurde und keine inhaltliche Erledigung vorliegt.
Die BV beantragen die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
PV legte eine unbezeichnete Anlage 3 vor, die zum Akt genommen wird.
V: Es lässt sich demnach nicht mehr feststellen, von wann diese Anlage 3 datiert und von welcher Person dieses Dokument erstellt wurde?
Es wurde von der Vorsitzenden vorgelesen.
Den Parteien wurde eine Kopie dieses Schreibens ausgehändigt.
BV brachte vor, dass dieses Schreiben bereits unter der Bezeichnung Anlage 2 am 12.10.2021 eingebacht worden sei. Es erliege auch im vorgelegten Behördenakt, jedoch unter der Bezeichnung Anlage 2.
PV: Es wäre meiner Vorstellung nach unmöglich, es so zu handhaben, wie es im Zuge der Prüfung festgestellt wurde.
PV stellte an den BV die Frage, wie er zu diesen Vortragenden eine Anmeldung hätte vornehmen sollen. Dieser verwies darauf, dass lediglich die Kommunalsteuer beim Magistrat zu melden und zu entrichten gewesen wäre. Für eine Anmeldung wäre die Sozialversicherung zuständig gewesen.
Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Schluss des Beweisverfahrens.
Der Vertreter des Magistrates beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Der steuerliche Vertreter beantragte die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Kommunalsteuer, die auf die Vortragenden entfalle, und verwies auf die Außerstreitstellung der Kommunalsteuer für den Geschäftsführerbezug.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Rechtsgrundlagen Kommunalsteuer
Gemäß § 9 KommStG 1993 beträgt die Steuer 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen.
Gemäß § 11 Abs. 2 KommStG 1993 ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
Rechtsgrundlagen Dienstgeberabgabe
Gemäß § 5 Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe beträgt die Abgabe für jeden Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses 2 Euro.
Gemäß § 6 Abs. 1 Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe hat der Abgabepflichtige bis zum 15. Tag jedes Monats die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.
Rechtsgrundlagen Säumniszuschlag
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (Abs. 2).
Gemäß § 217a Z 2 BAO werden Säumniszuschläge für Landes- und Gemeindeabgaben im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig. Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Z 3).
Geltendmachung von Haftungen
Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 6a KommStG 1993 neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 6a Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist gemäß § 224 Abs. 3 BAO nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.
1. Haftungsvoraussetzungen
- Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft
- erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderungen
- Stellung des Geschäftsführers als Vertreter
- abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters
- dessen Verschulden an der Pflichtverletzung
- Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit der Abgaben
2. Abgabenforderungen
Festgestellt wird, dass seitens der WGKK (nunmehr ÖGK) zur Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für alle lohnabhängigen Abgaben, somit auch für die haftungsgegenständlichen Kommunalsteuern und Dienstgeberabgaben, am 02.12.2014 eine GPLA für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 sowie am 12.07.2016 eine GPLA für den Zeitraum 01.01.2013 bis D-2 stattgefunden hat.
Die Nachforderungen für 01-12/2011 in Höhe von € 1.943,05 (nicht mehr aushaftend) und 01-12/2012 von € 3.367,78 (derzeit aushaftend mit € 1.188,47) samt Säumniszuschlag von € 32,82 wurden am 16.12.2015 bescheidmäßig festgesetzt, hingegen die aus der Folge-GPLA resultierenden Nachforderungen 01/2013 bis 05/2016 gemäß § 224 Abs. 1 und 3 BAO im Haftungsbescheid erstmals geltend gemacht.
Allerdings war nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Inanspruchnahme für eine Zusammenfassung von mehreren Voranmeldungszeiträumen (durch Anführung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Jahressteuer) für die Kommunalsteuern und Dienstgeberabgaben wegen des Gebotes der Bestimmtheit von Abgaben bei Einhebungsmaßnahmen nicht zulässig, weshalb die Abgaben aufzugliedern waren. Dazu wird auf die in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene und unbestritten gebliebene Aufgliederung verwiesen.
Zur Frage des Bestehens eines Abgabenanspruches dem Grunde nach brachte die Bf. vor, dass die damaligen Vortragenden als Selbstständige (und nicht, wie von den beiden GPLA festgestellt, als echte Dienstnehmer) zu qualifizieren gewesen seien.
Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.
Dazu wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden können, sondern ausschließlich im Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO betreffend Bescheide über den Abgabenanspruch, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die nach § 6a KommStG erforderliche Verschuldensprüfung von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen hat (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094).
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043).
Diese Ausführungen betreffen jedoch lediglich die bescheidmäßig am 16.12.2015 festgesetzten das Jahr 2012 betreffenden haftungsgegenständlichen Abgaben. Weist der Haftungspflichtige ein Verschulden an einer Verletzung der Pflicht zur Entrichtung bzw. Abfuhr einer solchen Abgabe von sich, so hat die Behörde zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenvorschreibung auszugehen, muss sich aber im Haftungsverfahren mit dem das Verschulden bekämpfenden Einwand des Haftungspflichtigen befassen (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094). Siehe die Ausführungen zum Verschulden.
Hingegen ist bei den übrigen Abgaben 2013-2016 die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren deshalb zu beantworten, da kein eine Bindungswirkung erstreckender Abgabenbescheid vorangegangen ist (vgl. VwGH 13.9.2006, 2003/13/0131).
2.1. Einwendungen gegen den Abgabenanspruch
Gemäß § 2 lit. a KommStG 1993 sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen (…).
Ein Dienstverhältnis liegt gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. (…)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. (…)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.
Bei den im Haftungsbescheid erstmals geltend gemachten Abgabenansprüchen waren daher die gegen deren Entstehung erhobenen Einwendungen zu prüfen.
Dazu ist zunächst auf § 25 Abs. 1 Z 5 EStG hinzuweisen, wonach Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, Arbeitslohn und somit gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EStG lohnsteuerpflichtig sind, was in Verbindung mit § 2 lit. a KommStG die Dienstnehmereigenschaft im Sinne des KommStG begründet (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2017/08/0095).
Allerdings sind den im haftungsgegenständlichen Zeitraum bereits veröffentlicht gewesenen Lohnsteuerrichtlinien (LStR) in Rz 992 und 1016 zu entnehmen, dass Bezüge aus einer vorwiegenden Tätigkeit in der Erwachsenenbildung (wie im gegenständlichen Fall) nur dann unter die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit fallen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG gegeben sind.
Dazu ist festzustellen, dass die in dieser Bestimmung genannten Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Soweit Tätigkeiten von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden nicht unter § 25 Abs. 1 Z 5 EStG fallen, ist unabhängig davon im Einzelfall zu prüfen, ob nach den allgemeinen Bestimmungen ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG vorliegt (Rz 993 LStR).
Der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG sind zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos oder die Befugnis, sich vertreten zu lassen) Bedacht zu nehmen (VwGH 18.6.2021, Ra 2019/13/0094).
2.1.1. Weisungsgebundenheit
Festgestellt wird, dass von den damaligen, beispielsweise befragten, Vortragenden ausgesagt wurde, dass sie von Seiten der Schule keine Weisungen erteilt bekamen und nicht kontrolliert wurden. In den Unterrichtsablauf wurde nicht eingegriffen und didaktisch hatten sie die freie Entscheidung. Diese Aussagen korrespondieren auch mit dem vorgelegten Mustervertrag, wonach die Auftragnehmer betreffend die Durchführung der Tätigkeit an keine persönlichen Weisungen gebunden waren; eine Abstimmung mit dem Auftraggeber war lediglich aus administrativen Gründen notwendig.
Während der Kurse waren lediglich ein Bericht über die Unterrichtsthemen und Fortschritte der abgehaltenen Stunden zu erstellen sowie Anwesenheitslisten der Schüler zu führen.
Die Vortragenden hatten hingegen die Wahl, die ihnen angebotenen Kurse anzunehmen oder abzulehnen, und die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, ohne dass die Schule auf diese Entscheidungen Einfluss nehmen konnte.
Allerdings kann die Weisungsgebundenheit in Bezug auf Art und Inhalt der Tätigkeit ohnehin in den Hintergrund treten, weil ein Vortragender eine höher qualifizierte Leistung erbringt (Kirchmayer/Denk in Doralt/Kirchmayer/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 47 Tz 79).
2.1.2. Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus erfolgte lediglich insoweit, als nach den Aussagen der zeugenschaftlich einvernommenen Vortragenden mit der Schule fixe Kurszeiten vereinbart wurden und die Kurse überwiegend, aber nicht notwendigerweise, in deren Räumlichkeiten stattfanden, wobei auch nach dem Mustervertrag die Auftragnehmer an keinen bestimmten Arbeitsort gebunden waren und den Ort ihrer Arbeitsleistung frei wählen konnten.
Auch wenn sich der Vortragende sowohl räumlich als auch zeitlich an das vom Veranstalter vorgegebene Programm halten muss, steht eine verhältnismäßig starke organisatorische Eingliederung der Selbstständigkeit nicht entgegen (Kirchmayer/Denk in Doralt/Kirchmayer/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 47 Tz 79).
Der Frage, ob einem Vortragenden von seinem Auftraggeber eine Räumlichkeit zur Verfügung gestellt wird oder nicht, kommt keine wesentliche Bedeutung für die Beurteilung zu (vgl. VwGH 28.3.2000, 96/14/0070).
Die Vorgabe eines bestimmten Kursinhalts und definierter Kursziele, die Verwendung beigestellter Lehrmittel und die Abhaltung der Kurse in den Räumen des Veranstalters liegt in der Natur vergleichbarer Tätigkeiten; derartige Umstände sind daher für sich allein nicht geeignet, die persönliche Abhängigkeit des Vortragenden zu begründen (OGH 23.3.2010, 8 ObA 57/09d).
Es liegt in der Natur einer Vortragstätigkeit, dass sich der Vortragende und seine Zuhörer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einfinden müssen. Die Festsetzung von Zeit und Ort seiner Tätigkeit sind Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit, die Termine zwischen dem Dienstgeber, dem Dienstnehmer und den Kursteilnehmern zu koordinieren, nicht aber einer Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers im Hinblick auf sein arbeitsbezogenes Verhalten. (…) Bei der Tätigkeit des Vortragenden überwiegen die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht (VwGH 27.4.2011, 2009/08/0123).
2.1.3. Unternehmerrisiko
Die Vortragenden hatten nach deren Angaben die Wahl, die ihnen angebotenen Kurse anzunehmen oder abzulehnen, und erhielten ihre Honorare lediglich für tatsächlich abgehaltene Unterrichtseinheiten.
Auch nach dem vorgelegten Musterwerkvertrag gebührte kein bzw. ein geringeres Entgelt, sollte der Kurs nicht oder in reduziertem Ausmaß stattfinden.
Ein Vortragender ist insbesondere dann selbstständig tätig, wenn er bei seiner Verhinderung keinen Honoraranspruch hat und er nur für die tatsächlich abgehaltenen Vortragsstunden honoriert wird (Kirchmayer/Denk in Doralt/Kirchmayer/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 47 Tz 79).
Das Unternehmerrisiko kommt nämlich auch darin zum Ausdruck, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit Aufträge anzunehmen oder abzulehnen und solcherart den Umfang und den wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit selbst zu bestimmen (VwGH 20.12.2000, 99/13/0223).
2.1.4. Vertretung
Kann sich der Auftragnehmer bei seiner Arbeitsleistung vertreten lassen und kann er über die Vertretung selbst bestimmen, so spricht dies gegen ein Schulden der Arbeitskraft und damit gegen ein Dienstverhältnis (VwGH 21.11.2018, Ra 2018/13/0045).
Nach dem Musterwerkvertrag waren die Auftragnehmer berechtigt, sich bei der Erbringung ihrer Tätigkeit von einer geeigneten Person vertreten zu lassen. Jedoch war eine derartige Vertretung dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei der Vertretungsmöglichkeit nicht bloß um eine formale Vereinbarung, sondern um einer der üblichen Gestaltung im Wirtschaftsleben entsprechende tatsächliche Vertretungsmöglichkeit handeln muss (VwGH 5.10.1994, 92/15/0230).
Dazu sagten vier der acht befragten Vortragenden aus, sich im Falle ihrer Verhinderung nicht selbst um eine Vertretung gekümmert zu haben; dies hatte die Schule wahrgenommen und das Honorar direkt an den Vertreter gezahlt. Hingegen gab eine Vortragende zu Protokoll, für eine Vertretung selbst gesorgt und das ihr ausbezahlte Honorar an den Vertreter weitergegeben zu haben.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt somit auf eine bloße Vertretungsmöglichkeit ab, die zumindest von einer Vortragenden auch wahrgenommen und von der Schule akzeptiert wurde, weshalb die von einigen anderen Vortragenden getroffene Entscheidung, nicht selbst einen Vertreter zu benennen, sondern der Schule die Befugnis zu überlassen, nichts an der grundsätzlich eingeräumten Vertretungsmöglichkeit zu ändern vermag.
2.2. Ergebnis
Unter Bedachtnahme auf die vorstehend erörterten, von der Judikatur und den Lohnsteuerrichtlinien herausgearbeiteten Kriterien ist von Dienstverhältnissen nicht auszugehen, sondern liegen bei den gegenständlichen Vorträgen selbstständige Tätigkeiten vor.
Der Abgabenanspruch hinsichtlich der nicht bescheidmäßig festgesetzten und auf die Vortragenden entfallenden Kommunalsteuern und Säumniszuschläge 01/2013 - 05/2016 sowie Dienstgeberabgaben 01-05/2016 ist somit nicht entstanden und war die Haftungsinanspruchnahme insoweit einzuschränken.
Es verbleiben allerdings die Beträge an Kommunalsteuern, die sich aus der pauschalen Nachrechnung für die Geschäftsführer ergeben, von monatlich € 50,00 (gemäß § 9 KommStG 3% der Bemessungsgrundlage laut den Lohnsteuerprüfungsberichten vom 02.12.2014 und 12.07.2016 von € 20.000,00/Jahr bzw. € 8.333.33 für den Zeitraum 01-05/2016) sowie von monatlich € 1,00 an den darauf entfallenden Säumniszuschlägen, die hinsichtlich der Kommunalsteuern von der Bf. im Wesentlichen (€ 8.000,00 statt richtig € 8.333,33 für 01-05/2016) außer Streit gestellt wurden.
3. Verjährung
- Festsetzungsverjährung:
Gemäß § 224 Abs. 3 BAO ist die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO (…) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. (…)
Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. (…)
Kommunalsteuer:
Die Steuerschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 KommStG 1993 mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind.
Säumniszuschlag:
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 Abs. 1 BAO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. (…)
Da die haftungsgegenständlichen Abgaben ab 01/2013 nicht bescheidmäßig festgesetzt, sondern im Haftungsbescheid vom 28.10.2021 erstmals geltend gemacht wurden, war von Amts wegen zu prüfen, ob bereits die Festsetzungsverjährung gemäß §§ 207 ff eingetreten war:
Die Verjährung der mit Ablauf der Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 entstandenen Abgaben konnte gemäß § 207 Abs. 2 BAO frühestens am 31.12.2018, 2019, 2020 und 2021 eintreten. Die GPLA aus dem Jahr 2016, die in den Jahren 2019 und 2020 an das Finanzamt zur Bekanntgabe des Standes des dort anhängigen Beschwerdeverfahrens verfassten Schreiben des Magistrates sowie die 2019 abgefragte Meldeauskunft der Bf. verlängerten die Verjährungsfristen gemäß § 209 Abs. 1 BAO jeweils um ein weiteres Jahr, und zwar bis 2021 (Abgaben aus den Jahren 2013-2015) bzw. 2022 (Abgaben 2016), sodass die mit Haftungsbescheid vom 28.10.2021 vorgeschriebenen Abgaben nicht festsetzungsverjährt im Sinne der §§ 224 Abs. 3 iVm 207 ff BAO waren.
Die Abgaben aus dem Jahr 2012 wurden ohnehin am 16.12.2015 innerhalb der Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO bescheidmäßig festgesetzt.
- Einhebungsverjährung:
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Auch die Einhebungsverjährung gemäß § 238 BAO ist aufgrund der gesetzten Unterbrechungshandlungen (Festsetzungsbescheid 2015 für die Abgaben 2012, Haftungsprüfungsvorhalt 2016, Haftungsbescheid 2021), die die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist jeweils neu in Gang setzten, nicht eingetreten.
Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird gemäß § 9 Abs. 1 IO die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.
Darüber hinaus war auch auf Grund des vom D-2 bis D-4 anhängigen Insolvenzverfahrens, bei dem die haftungsgegenständlichen Forderungen angemeldet waren, die Verjährung gemäß § 9 Abs. 1 IO unterbrochen, weshalb die Einhebungsverjährung auch diesfalls frühestens am D-5 eintreten hätte können.
4. Erschwerte Einbringlichkeit
Die Haftung nach § 6a KommStG sowie § 6a DGAG ist keine Ausfallshaftung, es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach den genannten Haftungsbestimmungen insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Im Beschwerdefall steht sogar die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben, fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-4 der über das Vermögen der G-1 am D-2 eröffnete Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben wurde. Danach wurde die Gesellschaft am D-1 im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Daraus folgt, dass die Bf. für die am D-2 gleichzeitig mit der Konkurseröffnung fälligen Kommunalsteuern und Säumniszuschläge 05/2016 mangels Verpflichtung zu deren Entrichtung nicht mehr haften kann.
5. Vertreterstellung
Unbestritten ist auch, dass die Bf. im Zeitraum vom D-3 bis D-2 (Konkurseröffnung) (neben dem ebenfalls selbstständig vertretungsbefugten und zur Haftung herangezogenen P-2, Beschwerdeverfahren beim BFG zur Geschäftszahl RV/7400027/2022 anhängig) Geschäftsführerin der genannten GmbH war.
6. Schuldhafte Pflichtverletzung
Der Bf. oblag daher die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Festzustellen war, dass die Bf. für die Entrichtung der Kommunalsteuern 01-12/2012 und der gemäß Punkt 2.2. auf die Geschäftsführerbezüge entfallenden Kommunalsteuern 01/2013 bis 04/2016 sowie der korrespondierenden Säumniszuschläge verantwortlich war.
6.1. Vertretbare Rechtsansicht
Da die Kommunalsteuern 01-12/2012 bescheidmäßig vorgeschrieben waren, musste der Abgabenanspruch im Rahmen des Haftungsverfahren unstrittig bleiben. Allerdings war zu prüfen, ob eine das Verschulden ausschließende vertretbare Rechtsansicht angenommen werden konnte.
Dazu brachte die Bf. im Wesentlichen vor, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorliege, da der Qualifizierung der Vortragenden als Selbstständige (und nicht, wie von den beiden GPLA festgestellt, als echte Dienstnehmer) eine vertretbare Rechtsmeinung zugrunde gelegen sei.
Weist der Haftungspflichtige ein Verschulden an einer Verletzung der Pflicht zur Entrichtung bzw. Abfuhr einer Abgabe von sich, so hat die Behörde zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenvorschreibung (im vorliegenden Fall nur die Kommunalsteuern und Säumniszuschläge 01-12/2012 betreffend) auszugehen, muss sich aber im Haftungsverfahren mit dem das Verschulden bekämpfenden Einwand des Haftungspflichtigen befassen (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094).
Bei den übrigen Abgaben 01/2013 bis 04/2016 erfolgte die erstmalige Geltendmachung ohnedies erst im angefochtenen Haftungsbescheid, wobei unter Punkt 2. das im Zusammenhang mit den Vortragstätigkeiten stehende Nichtentstehen des Abgabenanspruches bereits ausführlich erläutert wurde.
Da das Bundesfinanzgericht zur grundsätzlichen Frage der Dienstnehmereigenschaft von Vortragenden ebenfalls die Ansicht der Bf. vertritt, liegt in deren steuerlicher Behandlung eine die Annahme eines Verschuldens ausschließende vertretbare Rechtsansicht, weshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung - mit Ausnahme der Feststellungen hinsichtlich nicht entrichteter Geschäftsführerbezüge - nicht vorliegt (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038).
7. Kausalität
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6a WDGAG, Wr. Dienstgeberabgabegesetz, LGBl. Nr. 17/1970
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 lit. a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400028/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400028.2022
- Stammnummer
- 139742
- Gültig
- 26.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF