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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400028/2022

Geschäftsführerhaftung von lohnabhängigen Abgaben, Frage des Verschuldens (vertretbare Rechtsansicht im Falle des Vorliegens von Bescheiden) und der Entstehung der Steuerschuld (erstmalige Geltendmachung im Haftungsbescheid) bei der Qualifizierung von Vortragenden eines Sprachinstitutes als Dienstnehmer oder Selbstständige

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400028/2022vom 26.01.2023Teil 3 von 3
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Wortlaut laut Findok

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. 8. Ermessen Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Allerdings ist ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung anderseits ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf. Ein solcher Umstand kann jedoch auch lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten sein, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind. Inwieweit dieser Gesichtspunkt beim Ermessen Berücksichtigung findet, hängt vom Einzelfall ab. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch läge dann vor, wenn ein solcher Umstand bei der Ermessensentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt würde (VwGH 7.9.2022, Ra 2019/13/0066; VwGH 22.6.2022, Ra 2021/13/0132; VwGH 2.12.2020, 2020/13/0095). Da der Abgabenanspruch der verbleibenden Abgaben bereits in den Jahren 2013 bis 2016 entstanden ist und die Beendigung des Konkursverfahrens bereits am D-4 erfolgte, war ein Abschlag von 10% der monatlichen Kommunalsteuern 01/2013 bis 04/2016 von je € 50,00, somit auf jeweils € 45,00 vorzunehmen und von der Haftungsinanspruchnahme hinsichtlich der geringfügigen Säumniszuschläge abzusehen, da der Haftungsbescheid erst am 28.10.2021 erlassen wurde, zumal der Zeitpunkt der Rechtskraft des Abgabenbescheides bei der Primärschuldnerin nicht relevant ist (VwGH 19.5.2021, Ra 2019/13/0046), weshalb der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen die von der Finanzverwaltung festgesetzten Lohnabgaben vom Magistrat der Stadt Wien nicht abgewartet werden durfte. Von der Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können. 9. Ergebnis Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 6a Abs. 1 KommStG und DGAG erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bf. als Haftungspflichtige lediglich für die im Spruch genannten Abgabenschuldigkeiten der G-1 im Gesamtbetrag von € 2.091,00 zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, sondern eine reine Sachverhaltsfrage der Ausgestaltung der tatsächlichen Abhängigkeit der Vortragenden vom Sprachinstitut. Darüber hinaus wird auf die zitierte Judikatur des VwGH verwiesen.   Wien, am 26. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400028/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400028.2022
Stammnummer
139742
Gültig
26.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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