…wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG). Unter diese nichtabzugsfähigen Aufwendungen sind die Aufwendungen für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches einzureihen…
…darstellen, die unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen: Aufwendungen für eine Armbanduhr sind der privaten Lebensführung zuzuordnen, gleichgültig, ob die Uhr auch für den Beruf erforderlich oder sogar unentbehrlich ist (da es sich bei einer Armbanduhr um einen Gegenstand des höchstpersönlichen Gebrauchs handelt…
…die Freizeitgestaltung (Sport, Hobbys, kulturelle Veranstaltungen u. Ä.), für die ärztliche Versorgung, ebenso wie für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches (Brille, Uhr, Hörgeräte) usw. Vielfach überschneiden sich die Grenzen zwischen den beiden Abzugsverboten nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 lit. a EStG 1988…
…dem ESt-HB, § 20, Tz 14, Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches, sind Aufwendungen für derartige Gegenstände niemals absetzbar, auch wenn sie bei der Berufsausübung benötigt werden bzw. wenn eine Ersatzbeschaffung notwendig wird, weil sie während der Berufsausübung zerstört worden sind. Dazu zählen…
…Ä.), für die Freizeitgestaltung (Sport, Hobbys, kulturelle Veranstaltungen u.Ä.), für die ärztliche Versorgung, ebenso wie für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches (Brille, Uhr, Hörgeräte) usw. Vielfach überschneiden sich die Grenzen zwischen den beiden Abzugsverboten nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 lit. a…
…die Freizeitgestaltung (Sport, Hobbys, kulturelle Veranstaltungen u. Ä.), für die ärztliche Versorgung, ebenso wie für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches (Brille, Uhr, Hörgeräte usw.). Vielfach überschneiden sich die Grenzen zwischen den beiden Abzugsverboten nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 lit. a EStG 1988…
…während des gesamten Prüfungszeitraumes verschiedene geltend gemachte Aufwendungen (für Erholung, Urlaub, Wochenendausflüge z.B. an den S-See, Freizeitgestaltung, Hobby wie Agility-Veranstaltungen mit der Schäferhündin und die damit zusammenhängenden Ausgaben für Steg, Wippe, Schrägwand etc., für die ärztliche Versorgung, für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches…
…uÄ), für die Freizeitgestaltung (Sport, Hobbys, kulturelle Veranstaltungen uÄ), für die ärztliche Versorgung, ebenso wie für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches (Brille, Uhr, Hörgeräte) usw. Rz 4704: Vielfach überschneiden sich die Grenzen zwischen den beiden Abzugsverboten nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 lit…
…die Erholung für die Freizeitgestaltung (Sport, Hobbys, kulturelle Veranstaltungen u. Ä.), für die ärztliche Versorgung, ebenso wie für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches (Brille, Uhr, Hörgeräte usw.). Vielfach würden sich die Grenzen zwischen den beiden Abzugsverboten nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 lit…
…gewesen wären), könnte der unter dem Gesichtspunkt der einschlägigen Gesetzesbestimmungen des § 20 EStG 1988 idgF erforderliche eindeutige und (nahezu ausschließliche) Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit - unter Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen - allenfalls bejaht werden (vgl. Doralt, EStG 2, § 20 Tz 163, Stichwort "Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches")…
…die Freizeitgestaltung (Sport, Hobbys, kulturelle Veranstaltungen u. Ä.), für die ärztliche Versorgung, ebenso wie für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches (Brille, Uhr, Hörgeräte) usw. Vielfach überschneiden sich die Grenzen zwischen den beiden Abzugsverboten nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 lit. a EStG 1988…
…ärztliche Versorgung, ebenso wie für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches (Brille, Uhr, Hörgeräte) usw. (vgl. EStR 2000, Rz 4703). Dem Verwaltungsgericht wurden vom Bf. keine Gründe dargelegt, weshalb die Ausgaben für den Fahrradmantel und die Fahrradreparaturen betrieblich veranlasst sind. Die Kosten fallen unter das Abzugsverbot des §…
…Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauchs und der Beendigung dieser Verträge. Auch in diesen Fällen kann jedoch ein Dritter oder ein Sicherheitenbesteller gegenüber dem neuen Unternehmer Erklärungen in Bezug auf ein zum früheren Unternehmer bestehendes, unternehmensbezogenes und nicht höchstpersönliches Vertragsverhältnis abgeben und seine Verbindlichkeiten erfüllen, solange…
…die ausschließliche und höchstpersönliche Dienstbarkeit der Wohnung im Umfang eines Gebrauchsrechtes vereinbart. Es stand der Bw. damit "nur" das höchstpersönliche, unübertragbare, bloße Wohnungsgebrauchsrecht zu, nicht aber das (übertragbare) Recht darüber hinaus Früchte aus der Einräumung des Servituts zu ziehen. Nachdem nun dem höchstpersönlichen Wohnungsgebrauchsrecht der…
…Leibrentenvertrag vom 04.04.2011 ausdrücklich nur die höchstpersönliche Dienstbarkeit der Wohnung im Umfang eines Gebrauchsrechtes vereinbart. Der Bf stand damit nur das höchstpersönliche, unübertragbare, bloße Wohnungsgebrauchsrecht zu, nicht aber das (übertragbare) Recht, darüber hinaus Früchte aus der Einräumung des Servituts zu ziehen. Insofern glich…
…der Überlassung an Dritte im Zusammenhang mit einem unentgeltlich und lebenslänglich eingeräumten Recht zur Annahme eines bloßen Gebrauchsrechts (Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB³ § 521 Rz 2; Dittrich/Tades, ABGB § 521 Anm E 38a). Die abstrakte Eignung zur Vermietung des Gebäudeteils, der Gegenstand des Wohnungsrechts war…
…sind dann als Betriebsausgaben (Werbungskosten) abzugsfähig, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt (zB Staublunge) oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. Hingegen sind Aufwendungen für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs, wie zB Prothesen oder Rollstühle eines Behinderten nicht abzugsfähig, gleichgültig…
…Getränke zum Zweck der eigenen Ernährung des Steuerpflichtigen als Werbungskosten. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 ermöglicht bei Erfüllung der Voraussetzungen den Abzug pauschaler Beträge als Werbungskosten. Ausgaben für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs (etwa Brille als medizinisches Hilfsmittel) sind keine Werbungskosten im Sinne des …
…sich hier folgende Beispiele: Bürgerliche Kleidung, Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs wie Sehbrillen, Hörgeräte, Hallenbad und Sauna im Wohnhaus, Allgemeine Kommunikations-, Persönlichkeitsentwicklungs- und Stressbewältigungsseminare, Aufwendungen für Sportausübung, Studien- und Kongressreisen mit Mischprogramm mit Ausnahme der Tagungsteilnahmegebühren und Tagungsunterlagen, Unterhaltungselektronik, Wirtschaftsgüter des privaten Lebensbereiches (Doralt/Kofler, EStG…
…sich hier folgende Beispiele: Bürgerliche Kleidung, Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs wie Sehbrillen, Hörgeräte, Hallenbad und Sauna im Wohnhaus, Allgemeine Kommunikations-, Persönlichkeitsentwicklungs- und Stressbewältigungsseminare, Aufwendungen für Sportausübung, Studien- und Kongressreisen mit Mischprogramm mit Ausnahme der Tagungsteilnahmegebühren und Tagungsunterlagen, Unterhaltungselektronik, Wirtschaftsgüter des privaten Lebensbereiches (Doralt/Kofler, EStG…