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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2754-W/02

Studienreise eines Religionslehrers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2754-W/02vom 21.06.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung XX, Religionslehrer, Wien, vom 28. September 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 28. August 2001 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Bw. erzielte im Jahre 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von S 335.807,00 als Religionslehrer sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Psychotherapeut im Rahmen eines freien Dienstvertrages mit der E.W. in Höhe von S 68.046,00. In einer mit der Abgabenerklärung dem Finanzamt übermittelten Aufstellung werden vom Bw. Werbungskosten in Höhe von S 105.675,10 ermittelt. Diese betreffen die Positionen Weiterbildung Religionsunterricht S 2.800,00, Lehrgang Weltreligionen S 1.507,20, Reise Südindien/Sri Lanka S 48.702,30, Präsentationsmaterial S 10.009,00, Investitionen zur Medienpräsentation S 11.948,00, S 6.099,60, S 5.071,00, Materialien für den Religionsunterricht S 469,90, Mitgliedsbeiträge betreffend den Religionsunterricht S 760,00, Büromaterial S 1.613,30, Computer Aktualisierung und Verbesserung S 3.528,60, und S 7.107,20, Fortbildung PC S 2.244,00, Radio und Verstärker S 3.815,00. In einem Ersuchen um Ergänzung vom 4. Juli 2001 wird der Bw. ersucht, ein Reiseprogramm bezüglich der Indien/Singapur/Sri Lanka Reise nachzureichen. Diesem Ersuchen entspricht der Bw. am 8. August 2001. Die Reise dauerte vom 9. Juli bis 6. August 2000. Es werden die Exkursionsplanung sowie Anmerkungen zum Reiseprogramm und zur Durchführung beigelegt (eine Teilnehmerbestätigung, eine Übersichtskarte, Emailadresse des Sekretariats für Menschenrechte und einer Teeplantage). | Tag | | | | Reiseprogramm | Anmerkungen des Bw. | 1 | So | 9. | Juli | Flug von Wien nach Singapur | 11. Uhr bis 12.30 Zürich, 13.30 bis 7.15 Uhr Singapur, (12 Std 50 Min) | 2 | Mo | 10. | Juli | 7.15 Uhr Ankunft Singapur, 20.35 - 21.50 Uhr Flug nach Madras | freier Tag in Singapur | 3 | Di | 11. | Juli | Madras, Mahabalipuram | Begegnung in evang. Institut; Besichtigung der Tempel am Meer - Strand | 4 | Mi | 12. | Juli | Kanchipuram; mit dem Bus Weiterfahrt nach Bangalore | schöne Reliefs | 5 | Do | 13. | Juli | vm . interreligiöses Seminar , nm . Bus Sravanabelagola, Hassan | Jaina-Heiligtum | 6 | Fr | 14. | Juli | Belur & Halebid | " die schönsten Tempel Indiens " | 7 | Sa | 15. | Juli | Bus nach Mysore, 16.20 - 5.10 + Bahnfahrt nach Trichy | je nach Zeit Besichtigungen (z. N. Maharadscha - Palast ) | 8 | So | 16. | Juli | morgens Srirangam - Tempel ab mittags Shantivanam | eine der zwei großen Tempelanlagen , christl. Ashram | 9 | Mo | 17. | Juli | Shantivanam | christl. Ashram | 10 | Di | 18. | Juli | Shantivanam | christl. Ashram | 11 | Mi | 19. | Juli | vm Busfahrt nach Madurai, nm frei | 4 Stunden Bus, ev. Begegnung mit Frau Neumann | 12 | Do | 20. | Juli | vm Madurai: Minakshi - Tempel; nm Bus nach Thekkady(Berge) | die zwei großen Tempelanlagen, Naturpark | 13 | Fr | 21. | Juli | vm Bootsfahrt am Periyar - See, nm. Busfahrt nach Kochi | | 14 | Sa | 22. | Juli | frei in Kochi, abd Kathakali-Tanz | eine schöne Stadt, Tempel und Kirchen, Einkäufe | 15 | So | 23. | Juli | Kochi und Kottayam (Malabaresische Kirche) | Begegnung mit syrisch-orthodoxen Christen | 16 | Mo | 24. | Juli | Backwaters-Fahrt, abd. Amratapuri (Ashram) | einige Stunden Bootsfahrt, Hindu-Ashram | 17 | Di | 25. | Juli | Mata Amratanadamayi Mission (Ashram) | Hindu-Ashram | 18 | Mi | 26. | Juli | Busfahrt zum Flughafen Trivandrum, Flug nach Colombok Kloster | Gespräch mit Studenten (Uni), Tempel/Dorf, Lichterfest | 19 | Do | 27. | Juli | Meditationszentrum | Meditation | 20 | Fr | 28. | Juli | Meditationszentrum | Meditation | 21 | Sa | 29. | Juli | Anuradhapura, (oder Rückflug 01.20) | älteste buddh. Ausgrabungen, Bodhi-Baum | 22 | So | 30. | Juli | Sigiriya, Polonnaruwa (oder 8.45 Ankunft Wien) | Fresken: Wolkenmädchen, Ausgrabungen | 23 | Mo | 31. | Juli | Dambulla, Weiterfahrt nach Kandy | hl. Fels; Tempel mit Buddha-Zahn-Rlliquie | 24 | Di | 1. | Aug. | Kandy, Pinawela (Elefanten) | Botanischer Garten, oder Elefanten - Waisenhaus | 25 | Mi | 2. | Aug. | Kandy | freier Tag in Singapur | 26 | Do | 3. | Aug. | Kandy | persönliche Verlängerung des Aufenthaltes | 27 | Fr | 4. | Aug. | Kandy, Banhfahrt nach Colombo | persönliche Verlängerung des Aufenthaltes | 28 | Sa | 5. | Aug. | 1.20 - 7.10 Colombo - Singapur | persönliche Verlängerung des Aufenthaltes | 29 | So | 6. | Aug. | 23.45 - 8.45 Singapur - Wien Schwechat | | | | | | | Anmerkungen zur Ausführung der Exkursion durch den Bw.: "Es wurden nicht nur die heiligen Städte (Tempel, Heiligtümer, Kirchen) der betreffenden Orte (siehe Programm) besucht, sondern auch Kontakte mit den dort aktiven religiösen Gruppierungen gepflegt (interreligiöses Seminar in Bangalore: Tag 5, evangelisches Zentrum: Tag 11, syrisch-orthodoxes Zentrum: Tag 15. Einführung in die praktische Theologie wurde während der Aufenthalte im Christlichen Ashram (Shantivanam): Tag 8 -10, im Hindu- Ashram (Amritanadamayi): Tag 16 - 18, im Buddhistischen Kloster (Meditationszentrum Colombo): Tag 18 - 20 gegeben. Zum Verständnis der Ortkultur und ihrer religiösen Ausformung: Bahnfahrt nach Trichy: Nacht vom Tag 7 auf Tag 8, Besuch eines Naturparks mit einer Bootsfahrt am Periyar-See: Tag 13, Besuch des Kathakali-Tanzes in Koche: Tag 14, Backwater-Fahrt (Kulturlandschaft von Kerala) zum hinduistischen Ashram: Tag 16, Kandy, Pinawela: Botanischer Garten und Elefanten-Waisenhaus: Tag 24 (tropische Pflanzenvielfalt und Tierbeziehung im Buddhismus). Der Tagesaufenthalt in Singapur bei der Hin- und Rückfahrt konnte auch in diesem Sinn genutzt werden: Der botanische und japanische Garten, die Stadtteile mit ihren Herkunftskulturen und ihren Heiligtümern. Da für mich diese Reise einen großen finanziellen Aufwand darstellte, wollte ich das Angebot der persönliche Veränderung des Aufenthaltes in Sri Lanka nutzen: Tag 25 bis Tag 27 in Kandy und die Bahnfahrt nach Colombo (Tag 27): Besuch des Menschenrechtssekretariats und ihres Arbeitsgebietes auf den Teeplantagen im Hochgebirge. Gerade dieser Besuch erweiterte die Einsicht in das kulturelle und religiöse Geschehen von Sri Lanka zu den Ausführungen der Staatsreligion Buddhismus. (siehe Email: abgerufen in Colombo)". In der Teilnahmebestätigung für den Bw. wird bemerkt: "Spezifisches Ziel dieser Veranstaltung war die Vertiefung des Verständnisses von Hinduismus und Buddhismus sowie der praktischen Erfahrung von interkultureller und interreligiöser Begegnung durch ausgewählte Besuche . Das Programm beinhaltete - neben facheinschlägigen Besichtigungen - Aufenthalte in Zentren des Dialoges und thematische Gespräche" mit sechs in der Folge angeführten Personen. Im Einkommensteuerbescheid vom 29. August 2001 weicht das Finanzamt vom Begehren des Bw. mit folgender Begründung ab. "Kosten für Studienreisen, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen. Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber einen Teil der Reisekosten ersetzt oder nicht. Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so sind auch jene Reisekosten, die anteilig auf ausschließlich berufliche Reiseabschnitte entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jene einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen vielmehr derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung von beruflich interessierten Teilnehmern entbehrt. Entsprechen dem vorgelegten Reiseprogramm wurde an den Tagen 10. Juli, 12. Juli, 21. Juli, 24. Juli, 2. August keine berufliche Aktivität festgestellt. Aufgrund dessen ist von einem Mischprogramm auszugehen und die diesbezüglichen geltend gemachten Kosten in der Höhe von S 48.702,30 konnten demnach als Werbungskosten keine Anerkennung finden". Der Bw. erhebt mit 27. September 2001 Berufung und begründet die beruflichen Aktivitäten der Reise wie folgt: "Die Exkursion Südindien / Sri Lanka im Rahmen des Lehrganges Weltreligionen war für die Fachteilnehmer dieser Ausbildung konzipiert. Um Teilnehmer dieses Lehrganges zu werden, war das Bestehen eines Auswahlverfahrens notwendig. Ich konnte an dieser Ausbildung teilnehmen, da ich nicht nur Religionslehrer, sondern auch Mitarbeiter an einer Beratungsstelle mit interreligiöser und interkultureller Begleitung bin. Meine Arbeitsmethode ist systemisch - konstruktivistisch (vgl. auf Familienebene: systemische Familientherapie); d. h. die kulturellen Rahmenfaktoren werden bei der begleitenden / therapeutischen Arbeit als mögliche Ressource mit einbezogen. Deswegen bemühte ich mich um diese Ausbildung und Teilnahme an den Exkursionen zu den Stammländern der Religionen (Judentum, Christentum, Islam: Exkursion 1999; Hinduismus, Buddhismus: 2000), um die topographischen, biologischen, klimatischen und anthropogenen Kulturfaktoren wenigstens in Ansätzen nachvollziehen und ein Verstehen als Voraussetzung für begleitende oder therapeutische Prozesse zu ermöglichen. Aufgrund der guten Ergebnisse des Bildmaterials der Exkursion 1999, verbesserte ich die Ausstattung und damit auch eine Vergrößerung der Arbeit vor Ort (Bildmaterial (Dias) und Tonaufnahmen (Minidisc) mit Hilfe von Foto- und Tonstativen. Dieses Material ist nicht nur für die Schule geeignet , sondern aufgrund der Qualität auch für den öffentlichen Bereich. Dieses Material dient dazu, die oben genannten Kulturfaktoren für das Verständnis der Religionen durch Reportagen und Vorträgen zu vermitteln. Daher gab es für mich auf dieser gesamten Exkursion keine wie immer geartete allgemein interessierende Programmpunkte, da jeder Freie oder durch die Exkursionsleitung nicht organisierte Minute, für das Sammeln von Bild und Tondokumenten (Reportagen) verwendet wurde. Jeder Tag war damit mindestens ein 14 Stunden Arbeitstag. Berufliche Aktivitäten an den oben angeführten Tagen: 10. 7. 00: Nach über 14 Stunden Flug (Ankunft Singapur 7 Uhr 15) war dies nur ein Zwischenstopp, den die einzelnen Teilnehmer im Sinne der Exkursion gestalten konnten (Weiterflug am gleichen Tag nach Chennai (Madras) um 20 Uhr 35). Von mir wurde dies für die Erfassung der synthetischen öffentlichen Singapurkultur neben den einzelnen Religionsausprägungen in den Stadtvierteln verwendet (vgl. Rückfahrt 5. 8. 2000) und für die klimatisch biologische Vegetationsausprägung mit Hilfe des Botanischen Gartens (bei der Hinreise). 12. 7. 00: Kanchipuram ist das Zentrum mehrer Tempelanlagen unterschiedlichen Entstehungsalter. An diesen ist die Wechselwirkung von religiöser und handwerklicher Entwicklung nachvollziehbar. So auch die angeführten Reliefs in Granit, die ein besonders handwerkliches Geschick erforderten und daraus eine besondere Architektur für heilige Städte schuf. Der gesamte Tag bestand aus der Besichtigung dieser unterschiedlich ausgeprägten Bauwerke und ihres religiösen Verständnisses, nebst der Busreise nach Bangalore. 21. 7. 00: Indien ist ein übervölkertes Gebiet, natürliche oder naturnahe Räume sind nur noch in Reservaten zu beobachten. Der größte Teil der Landschaft besteht aus landwirtschaftlich genutzten Äckern und "verdorntem" Ödland. Dieser Tagesaufenthalt am Periyar - See sollte die Möglichkeit geben, die ursprüngliche Flora und Fauna zu beobachten, aus dem sich diese Kultur ursprünglich ableitete. 24. 7. 00: Der Staat Kerala besteht aus einer riesigen Kokosanbaukultur entlang des Meeres - der Hindu - Ashram liegt an einem Brackwasserarm hinter dem Dünenstreifen direkt in einem Fischerdorf. Dieses verzweigte Brackwassersystem wird Backwater genannt. Die Zufahrt zum Ashram ist am günstigsten mit Hilfe eines Motorbootes. 2. 8. 00: Dieser Tag wurde ausschließlich zur Organisation der Kontakte zur Menschenrechtsorganisation für einen späteren Besuch und Reportage ihrer Arbeit in den Teeplantagen verwendet. Nachbemerkung: Da die erste Exkursion nach Israel / Jordanien 1999 als Werbungskosten anerkannt wurde, ging ich von einer Berücksichtigung auch bei dieser Fortsetzung aus. In Zukunft werde ich, - um Ihnen keine zusätzliche Arbeit zu machen, - bei Exkursionen, Studienreisen oder Reportagen ein eigenes steuertechnisches Tagebuch führen". In der Eingabe vom 21. 10. 2001 ergänzt der Bw. obige Berufung wie folgt: "Nachreichung zur Benennung der Reise nach Südindien und Sri Lanka 1. Aufgrund der Erfahrungen mit der Studienreise nach Israel und Jordanien und durch die während der Ausbildung gemachten Bild- und Tonserien über die Sikhs und den Hinduismus in Wien, veränderte sich für mich die Aufgabenstellung und Zielsetzung der vorerst geplanten und dann ausgeführten Reise nach Südindien und Sri Lanka. 2. Die Ausbildung des zweijährigen Lehrganges war nicht allein auf Lehrer, sondern allgemein für Multiplikatoren, die ihre Umsetzung selbständig entwickeln, zugeschnitten. (Der Lehrberuf ist nur eine der konkreten Möglichkeiten als Multiplikator tätig zu sein). 3. Aus dieser Möglichkeit heraus entwickelte ich neben der Aufgabenstellung für die Schule ein weiteres Gebiet, unabhängig von dieser: Aufklärung über Weltreligionen und religiöse Einstellungen, Einübung von Zugängen zu fremden Kulturkreisen. Dies sollte mithilfe multimedialer Präsentationen, - Entwürfen und - Visionen geschehen. Für diese Aufgabenstellung hatte ich gute Voraussetzungen: Eine pädagogisch - didaktische Ausbildung vom Lehrberuf und eine systemisch - konstruktivistische Sichtweise von der Psychotherapieausbildung. 4. Die Reise nach Südindien und Sri Lanka sollte der Anfang sein und dafür eine preiswerte und organisatorisch einfache Möglichkeit darstellen, Material aus diesem Kulturkreis zu sammeln. Würde diese Arbeit Erfolg bringen, sind weitere, aber eigenständige Fahrten, zwecks Materialbeschaffung geplant. 5. Bisher konnte ich Vorträge mit dieser Einkommenserweiterung unter dem Titel: "Zugänge zum Judentum" Mitte Juni und Anfang Oktober 2001 in der Erwachsenenbildung gegen Entlohnung verwirklichen (dies geschah noch mit dem Filmmaterial aus Israel und Jordanien). Angekündigt ist ein Vortrag Frühjahr 2002 über die Zugänge zum Hinduismus und Buddhismus mit dem Material der oben angeführten Reise. 6. Schon in der Planungsphase dieser Reise wurde dieser Weg zur Materialbeschaffung für die Tätigkeit (und Einkommen) als Referent und Trainer für interkulturelles Verstehen beschritten. 7. Diese Einkommensmöglichkeit fügt sich sehr gut in meine übrigen beruflichen Tätigkeiten ein, das materielle Risiko ist abschätzbar und Materialien unterschiedlich nutzbar. Ich ersuche daher um Überprüfung des Bescheides, insbesondere unter Berücksichtigung des Punktes 6 der Erläuterungen. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 29. August 2001 wurden vom Finanzamt Werbungskosten in Höhe von S 56.972,80 anerkannt. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung gliedern sich die vom Bw. ermittelten Werbungskosten wie folgt auf: | Punkt | | | | | | 1. Weiterbildung Religionsunterricht | | 2.800,00 | | 2. Materialien für den Religionsunterricht | | 469,90 | | 3. Mitgliedsbeiträge betreffend den Religionsunterricht | 760,00 | | 4. Büromaterial | | | | 1.613,30 | | Summe Materialien und Weiterbildung Religionsunterricht | | 5.643,20 | | | | | | | 5. Computer Aktualisierung und Verbesserung | 3.528,60 | | 6. Computer Anschaffung | | | 7.107,20 | | 7. Fortbildung PC | | | 2.244,00 | | Summe der Werbungskosten im Zusammenhang mit Computer lt. Bw. | | 12.879,80 | | | | | | | 8. Investition für Präsentation von 1999 | | 6.099,60 | | 9. Fortsetzung Investition von 2000 | | 11.948,00 | | 10. Präsentationsmaterial | | | 10.009,00 | | 11. Radio und Verstärker 1996 | | | 3.815,00 | | 12. Kleinmaterial Aufnahme und Präsentation | 5.071,00 | | Summe Investitionen zur Medienpräsentation | | 36.942,60 | | 13. Lehrgang Weltreligionen | | | 1.507,20 | | 14. Reise Südindien/Sri Lanka | | | 48.702,30 | | Summe Reise Südindien/Sri Lanka | | | | 50.209,50) | | SUMME WERBUNGSKOSTEN 2000 | | | 105.675,10 | 105.675,10 Die einzelnen Positionen setzen sich wie folgt zusammen: | Pt. | Zweck: | | | | | Betrag in S | | | | | | | | 1 | Weiterbildung Religionsunterricht : | | 2.800,00 | | | Jahresabonnement Kirche intern | | | 390,00 | | Buch: Deutsch für Profis | | | | 171,00 | | Buch: Religionen, Christentum und Moderne | | | 290,00 | | Buch: Den letzten 6000 Jahren auf der Spur | | | 149,00 | | Bücher: Methodentraining, Planspiele (Klippert) | | | 641,00 | | Vorlesungsverzeichnis | | | | 96,00 | | Buch: Rademacher: Spiele und Übungen | | | 248,00 | | Geo Wissen: Frau und Mann | | | 120,00 | | Allgemeininformation: Format | | | 695,00 | | | | | | | | | | | | | | 2.800,00 | 2 | Materialien für den Religionsunterricht | | 469,90 | | | Ton rot 25 kg | | | | | 300,00 | | Beatles CD | | | | | 169,90 | | | | | | | 469,90 | | | | | | | | 3 | Mitgliedsbeiträge betreffend den Religionsunterricht | | 760,00 | | | Wir sind Kirche | | | | 360,00 | | Institut für integrative Gestaltpädagogik und Seelsorge | | | 300,00 | | Mitgliedsbeitrag: Club (HTL) Spengergasse | | | 100,00 | | | | | | | 760,00 | | | | | | | | 4 | Büromaterial | | | | 1.613,30 | | | Kleber, Scheren | | | | 136,60 | | Ordner, 10 Stück | | | | 179,00 | | Ordner, 10 Stück | | | | 179,00 | | Klarsichthüllen, Mappe | | | | 169,80 | | Kopierpapier, Post it Ind. | | | | 64,80 | | Klarsichthüllen | | | | | 69,90 | | Notizblock | | | | | 29,00 | | Spiralblock | | | | | 14,90 | | Diverse Blöcke | | | | 110,80 | | Aktenhüllen, Aktenmappen, Registermappe | | | 154,40 | | Klarsichthüllen, Mappe | | | | 59,80 | | 2 * Post it Ind. | | | | 49,80 | | RB - Einlagen, Block, Ringmappe, Klarsichthüllen | | | 149,60 | | Block, Klarsichthüllen, | | | | 103,80 | | Bleistifte Kugelschreiber | | | | 61,60 | | Ringmappe, Diskette | | | | 84,80 | | Epson Tinte Color | | | | 399,00 | | | | | | | 2.016,60 | | | | | | | | | | | davon 80 % für Schule | | 1.613,28 | | | | (20 % für Psychotherapie) | | | | | | | | | | | 5 | Computer Aktualisierung und Verbesserung | | 3.528,60 | | | Viavoice Spracherkennung update | | | 1.415,00 | | Inkjet Papier, CD Rohlinge | | | | 238,80 | | Lehrersoftware: Win 2000, Visual Basic | | | 2.480,00 | | Laserreinigung, Fuji RW | | | | 277,00 | | | | | | | 4.410,80 | | | | | | | | | | | davon 80 % für Schule |   | 3.528,64 | | | | (20 % für Psychotherapie) | | | | 6 | Computer Anschaffung | | | 7.107,20 | | | Computerkauf (20. 8. 1998, ND 4 Jahre bis 2003) AK S | 35.536,00 | | 8.884,00 | | | | | | | | | | | davon 80 % für Schule | | 7.107,20 | | | | (20 % für Psychotherapie) | | | | | | | | | | | 7 | Fortbildung PC | | | 2.244,00 | | | Buch: Excel 7 | | | | 54,00 | | PC Zeitung | | | | | 118,00 | | EDV Zeitung | | | | | 62,00 | | EDV Zeitung | | | | | 54,00 | | Computer Bild: CD Brenner | | | 26,00 | | Skriptum Visual Basic | | | | 123,00 | | Chip: Win 2000 | | | | 68,00 | | PC Zeitung: Bildbearbeitung | | | 30,00 | | Chip 6/00 CD Brenner | | | | 40,00 | | Windows 2000 Magazin | | | | 68,00 | | Windows 2000 Heft | | | | 68,00 | | Bücher: Running Linux, Mathematik für Informatiker | | | 1.325,00 | | Chip Heft: Brennen und Kopieren | | | 68,00 | | Skriptum: Programmieren in Java | | | 140,00 | | | | | | | 2.244,00 | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | 8 | Investition für Präsentation von 1999 | | (6.099,60) | | | Präsentationstechnik für Weltreligionen, AK S 22.488,00 ND 4 Jahre | | | | zwei Leika Projektoren | | 22488/4 | | 5.622,00 | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | 9 | Fortsetzung Investition von 2000, Investitionen zur Medienpräsentation | 11.948,00 | | | Sony Mini Disc MZ-R 90 | | | | 4.896,00 | | Ohr Mikrofon, Richtmikrofon, Kabel, Windschutz, Filter von | | | | Quattro Vision D-30900 Wedemark (1.230,80 DM), Postüberweisung | | 8.809,33 | | 2. Sony Mini Disc MZ- R 90 | | | | 4.498,00 | | Zur bisher verwendeten privaten Kamera mit Objektiven wurde ein 2. Baugleiches | | | | Kameragehäuse Nikon F 70 erworben (ausschließlich nur für die berufliche Verwendung | | | | aber mit privaten Objektiven) | | | 5.690,00 | | Filter | | | | | 900,00 | | Stativwechselplatten | | | | 492,00 | | Bild, Dia und Dokumentenscanner Epson Perfection 1640 SU PHO | | 5.790,00 | | Sony Minidisc Player Standgerät zur digitalen Überspielung auf den PC | | 7.246,00 | | Sony CD Player Standgerät für digitale Überspielung auf den PC | | 1.636,00 | | Soundkarte 24 Bit RME DIGI 96/8 PST 96 KHz | | | 5.990,00 | | Einbau | | | | | 645,00 | | SCSI Brenner Plextor PX-W1210TS | | | 6.190,00 | | IBM 30 GB Festplatte | | | | 3.350,00 | | Kabel | | | | | 39,00 | | Einbaurahmen für Festplatte | | | 49,00 | | Stumpfl Control Technology: | | | | | | | Event Control | 16.200,00 | | | | | | 96 MB Compact Flsh Card | 3.510,00 | | | | | | Progr. Wings HDR Basis | 3.510,00 | | | | | | Überblendgerät für 2 Projektoren | 8.910,00 | | | | | | Datenkabel | 675,00 | | | | | | | 32.805,00 | | | | | | plus 20 % Ust | 6.561,00 | | 39.366,00 | | | | | | | | | | | | | SUMME | 95.586,33 | | Kauf Jahr 2000 | ND 4 Jahre | S 23.896,58 | | | | | | | Halbjahresabschreibung | | | 11.948,29 | | | | | | | | 10 | Kleinmaterial Aufnahme und Präsentation | | 5.071,00 | | | Minidisketten Maxell und TDK | | | 367,00 | | Anschlusskabel | | | | 63,00 | | Mikrofonständer zusammenschiebbar | | | 306,00 | | Monfrotto Stativ mit Kugelkopf | | | 1.990,00 | | Minidisk und Mikrofonanschlussstecker | | | 381,00 | | Elektrisches Thermometer für Temperaturkontrolle | | | 190,00 | | Tragegurt für Monfrotto Stativ | | | 360,00 | | Reservebatterien | | | | 99,00 | | Planrolle als Verpackung von Tonstativ ( S 35,50), Silberspray als Witterungsschutz (S 47,50) | 83,00 | | SCSI Kabel | | | | | 299,00 | | Anschlussadapter und Kabel | | | 323,00 | | Hama Verbindungskabel | | | | 90,00 | | Lautsprecherkabel für größere Räume | | | 520,00 | | | | | | | | | | | | | | 5.071,00 | | | | | | | | 11 | Präsentationsmaterial | | | 10.009,00 | | | Reservebatterien für Kameras | | | 1.190,00 | | Reinigungstücher für Linsen | | | | 59,00 | | 70 Elite Kodak Diafilme 200/36 inkl. Entwicklung | | | 6.090,00 | | Spezialkleber für Reparaturen unterwegs | | | 77,00 | | Eine zusätzliche Filmentwicklung | | | 49,00 | | Ladegerät für Blitzakkus (das Gerät wurde in den Tropen defekt) | | 299,00 | | CD v. Audiocenter Judenplatz für Diavertonung | | | 678,00 | | Diakoffer | | | | | 118,00 | | Diarahmen | | | | | 1180,00 | | CD Weltmusik Südwind für Dia Vertonung | | | 269,00 | | | | | | | | | | | | | | 10.009,00 | | | | | | | | 12 | Radio und Verstärker 1996 | | | 3.815,00 | | | Abschreibung Radio mit Timer und Verstärkeranlage für Gitarren und Gesang Kauf 1996 | | 3.815,00 | | | | | | | | | | | | | | | 13 | Lehrgang Weltreligionen | | | 1.507,20 | | | Kodak Negativfilm für Dokumentation über Hinduismus in Österreich | | 99,00 | | Bildentwicklung und Rahmung dazu | | | 178,00 | | Besprechung und Vorbereitung der Transfergruppe im Lokal 120,00/2 | | 60,00 | | Besprechung Radio Kulturhaus, Tee 32,00/2 | | | 16,00 | | Exkursion der Transfergruppe nach St Pölten: Summe 130 km* S 4,90 | | 598,00 | | Vorbereitung zum Gespräch im Institut für Geschichte der Juden in Österreich 88,00/2 | | 44,00 | | Buch: Die jüdische Familie, Institut für Geschichte der Juden in Österreich | | 248,00 | | Abschließendes Treffen und Nachbereitung S 92,00/2 | | | 46,00 | | Buch: Kuschel: Christliche und nichtchristliche Religionen | | 218,00 | | | | | | | | | | | | | | 1.507,00 | | | | | | | | 14 | Exkursion im Rahmen des Lehrganges Weltreligionen | | | | | Reise Südindien/Sri Lanka | | | 48.702,30 | 48.702,30 | | | | | | | | | | | | | | | | | | | SUMME | 105.675,10 | 105.675,10 |   | | | | | | Im Zusammenhang mit den vom Bw. als Werbungskosten Computer Anschaffung, Fortbildung PC (Punkt 6 und 7) wurden vom Bw. im Kommentar zur Ergänzung der Einkommensteuererklärung 2001 folgende Aussagen getätigt: "Als Religionslehrer der H. und K.A. unterrichte ich in Notebookklassen. Diese Entscheidung der Unterrichtsführung wurde vom Schulerhalter gefällt, trotz Ablehnung durch die Lehrermehrheit. Gleichzeitig wurden uns Lehrern ungenügende technische, wie auch pädagogische - didaktische Hilfen gegeben. Die mangelhafte technische, Ausrüstung sollten wird durch Eigeninvestitionen und Engagement ausgleichen. Der Arbeitsplatz in der Schule (60 cm Tischbreite) und ungenügende technische Geräte zwingen den vermehrten Arbeitsaufwand in der eigenen Wohnung zu leisten. Gleichzeitig besteht eine ungenügende technische Beratung in der Schule, daher die Notwendigkeit einer selbst organisierten PC-Fortbildung durch PC-Zeitungen und Kurse (Uni Wien). Bei der Mehrzahl der PC-Zeitungen wurde daher der Kaufgrund (= Titel) angegeben! Für meinen Privatbedarf brauche und möchte ich keinen PC. Ich habe selbst eine Schreibmaschine. Der Computer wurde ausschließlich für meine Aufgaben in der Schule angeschafft. Daher brauche ich privat keinen PC-Fortbildung und keine PC-Zeitungen. (Mir sind interessantere Beschäftigungen und Lektüren bekannt!). Schüler können sich innerhalb von 10 Tagen nach Schuljahresbeginn vom Pflichtfach Religion abmelden. D. h. ist der Unterricht im Vorjahr unbefriedigend gewesen, so melden sich Schüler ab, - als Vertragslehrer habe ich kein Anrecht auf eine volle Lehrverpflichtung (Bei gleichzeitigem Rückgang der katholischen Schüler!). Mein Unterricht muss daher so gestaltet sein, dass er im Medienverständnis der Schüler bestehen kann. Die Medienaufbereitung mit Hilfe des PCs stellt für mich daher eine Absicherung der Lehrverpflichtung dar und damit des Einkommens. In der H.S. unterrichte ich in der Abendschule katholische Religion. Hier ist es besonders wichtig, dass der Unterricht Aktualität und Qualität besitzt, da es für Abendschüler, die neben einem vollen Berufstag eine Ausbildung absolvieren wollen, eine hohe Motivation gibt, durch Abmeldung sich eine Unterrichtsstunde zu ersparen. Da die Investitions- und Fortbildungskosten (z. B. Lehrgang für Weltreligionen) gestiegen sind, kam die Idee auf, das Wissen und Können nicht nur im Bereich der Schule und der Familienberatung und Psychotherapie (interreligiöse und interkulturelle Familien) zu nützen, sondern auch in der Erwachsenenbildung einzusetzen. Der technische und bildungsmäßige Hintergrund sollte für diese Tätigkeit im Bereich MAIK zusammengefasst werden". (Unter MAIK versteht der BW. "Medien Aufbereitung Interreligionen Kulturen" als Umsetzung des Lehrganges Weltreligionen im Unterricht und außerhalb des Unterrichtes in der Beratertätigkeit). Der Bw. wurde am 14. 6. 2004 telefonisch über die beabsichtigte Schätzung eines Privatanteiles informiert, und darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, sich diesbezüglich zu äußern. Mit Eingabe vom 16. 6. 2004 nimmt der Bw. diesbezüglich wie folgt Stellung: "1. Zur Verwendung des PC für Privatzwecke: Früher hat meine Frau meine Briefe geschrieben, sie kann mechanisch 3800 Anschläge (in 10 Minuten) fehlerfrei schreiben - daher brauchte es den Grund der notwendigen Unterrichtsvorbereitung, um selbst (mit einem PC) zu schreiben (Die wenigen Privatbriefe hätte meine Frau weiterhin für uns beide geschrieben).Es gab ursprünglich auf dem PC keine privaten Breife; nur Schriftverkehr zur Schulbehörde, für den Unterricht, im Rahmen der Psychotherapie und zum Finanzamt. Auf Grund der Möglichkeit sind jetzt auch Briefe zur Hausverwaltung und zu anderen Behörden abgespeichert. Dies macht nicht mehr als 5 % der Worddateien aus. Der Großteil der Dateien sind nicht Office Daten, sondern Bild- und Tonaufnahmen zum Unterricht. 2. Da ich von der Grundidee der Werbungskosten ausgehe: objektiver Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, ist daher im vorliegenden Fall eine Einschränkung im Sinne des Gesetzgebers nicht nachvollziehbar. 3. Da nach vierzig Jahren Schulzeit es zu einer gegenseitigen Anpassung von beruflicher und privater Lebensführung kommt, widerspricht sicherlich dies nicht den Werbungskosten, wenn der Lehrer seine privaten Interessen in den beruflichen Erfordernissen findet. 4. Durch die Verpflichtung bis zum 65. Lebensjahr arbeiten zu müssen, ist es sicherlich sinnvoll und im Sinne des Gesetzgebers zu den Werbungskosten, dass die bisherigen Berufsfähigkeiten weiter zu entwickeln sind, um gegebenenfalls einen anderen Beruf zu ergreifen, falls die Fähigkeit, mit den Aufgabenstellungen von Jugendlichen konstruktiv umgehen zu können, nachlässt. So absolvierte ich die Ausbildung zum Psychotherapeuten und jetzt aktuell zum Mediator im Sinne der staatlich geförderten Scheidungsmediation. So sollte auch das stufenweise aufgebaute Equipment zur medialen Aufbereitung dienen. (Kultur- und Religionsmediation). Auch in der Familienberatungsstelle kann ich nur bis zum 60. Lebensjahr tätig sein, d. h. die Privatpraxis muss bis dorthin aktiviert werden. 5. Die Wiener Kaufmannschaft als Schulerhalter ist nicht in der Lage mir einen, den beruflichen Erfordernissen entsprechenden Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. So bin ich, war ich und werde ich gezwungen Geräte selbst zu kaufen, das Arbeitszimmer (für die Psychotherapie) auch für die Unterrichtsmaterialien und als Arbeitsplatz für die Schulvorbereitungen mit zu verwenden". Über die Berufung wurde erwogen: 1. Aufwendungen betreffend die Studienreise (Pt. 13 und 14): Die Kosten einer Auslandsreise sind grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung, außer sie sind ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- und Geschäftsreisen ist durch Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen (VwGH 13.12.1988, 88/14/0002). Spielen bei einer derartigen Reise (auch) private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten insgesamt nicht absetzbar (Aufteilungsverbot). Eine steuerlich nicht beachtliche Reise liegt etwa vor, wenn eine Geschäftsreise mit einer Erholungsreise verbunden wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine Geschäftsreise gleichzeitig eine Erholungsreise darstellt, also zB an eine Geschäftsreise ein Urlaub "angehängt" wird (VwGH 17.2.1999, 94/14/0012). Zur Anerkennung der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen (VwGH 6.10.1976, 1608, 1695/76; vgl. auch VwGH 3.5.1983, 82/14/0154, betr. Reise eines Geografieprofessors nach Großbritannien, VwGH 3.5.1983, 82/14/0297, betr. Toskanareise einer Mittelschullehrerin für Geografie und Geschichte, VwGH 26.6.1990, 89/14/0106, betr. USA-Reise eines HAK-Lehrers für Volks- und Betriebswirtschaft, VwGH 16.7.1996, 92/14/0133 betr. London- und Berlinreise einer AHS-Lehrerin für Latein und Geschichte und VwGH 24.4.1997, 93/15/0069, betr. Spanienreise einer Richterin, VwGH 22.9.2000, 98/15/0111 betr. Japanreise eines Geografielehrers): Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren (VwGH 18.3.1992, 91/14/0171; VwGH 22.4.1994, 92/14/0042; VwGH 31.5.2000, 97/13/0228). Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen (VwGH 24.4.1997, 93/15/0069; VwGH 17.5.2000, 98/15/0050; VwGH 17.5.2000, 99/15/0055; VwGH 29.1.2002, 96/14/0030). Die Anreise zu Besichtigungsorten durch landschaftlich interessante Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten sind nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen (vgl. VwGH 28.3.2001, 2000/13/1094 betr. Fachexkursion eines Lehrers für Weinbau und Kellerwirtschaft in Weinbaugebiete Kaliforniens). Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen liegt eine umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vor (bezüglich einer Studienreise eines Religionslehrers beispielsweise: VwGH 20. 10. 1992, Zl. 90/14/0226; VwGH 17. 5. 2000, Zl. 98/15/0050; 23. 11. 1994, Zl. 94/13/0182). Zu den Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit, die alle zusammen erfüllt sein müssen, soll nicht das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zum Zug kommen, zählt unter anderem, dass das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein müssen, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmerentbehren (vgl. Erkenntnis 18. März 1992, 91/14/0171). Der Bw. vermeint nun, bei der Südindien / Sri Lanka Reise habe es sich um eine Exkursion im Rahmen eines zweijährigen Lehrganges Weltreligionen des Institutes für Religionswissenschaft der Universität Wien und der Kontaktstelle für Weltreligionen gehandelt, deren spezifisches Ziel die Vertiefung des Verständnisses von Hinduismus und Buddhismus sowie der praktischen Erfahrung von interkulturellen und interreligiösen Begegnung durch ausgewählte Besuche war. Er habe diese Reise als Religionslehrer und Fachteilnehmer besucht, um die "topographischen, biologischen, klimatischen und antropogenen Kulturfaktoren wenigstens in Ansätzen nachvollziehen, und ein Verstehen als Voraussetzung für begleitende oder therapeutische Prozesse zu ermöglichen". Der Bw. (Religionslehrer) erachtet somit das gesamte Besichtigungsprogramm als für seine berufliche Tätigkeit erforderlich - auch insoweit, als dabei Orte von im allgemeinem touristisch bzw. religiös Interessieirten besucht wurden. So sei auch der Besuch des botanischen Gartens und des japanischen Gartens, die Backwater - Fahrt, der Besuche eines Naturparks mit einer Bootsfahrt am Periyar - See zum Verständnis der Ortkultur und ihrer religiösen Ausformung erforderlich gewesen. Der Tagesaufenthalt am Periyar - See sollte die Möglichkeit geben, die ursprüngliche Flora und Fauna zu beobachten, aus dem sich diese Kultur ursprünglich abgeleitet habe. Der unabhängige Finanzsenates kann die Ansicht des Bw. jedoch nicht teilen. Der Bw. übersieht nämlich, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. 10. 1992, Zl. 90/14/0226 bezüglich eines "Israel Seminars mit Sinaiexkursion" einer Religionslehrerin ausgesprochen hat - es in weiten Bevölkerungskreisen üblich geworden ist, der Allgemeinbildung dienende Reisen mit mehr oder weniger anstrengendem Programm unter fachkundiger Führung zu unternehmen (vgl. Erkenntnis 17. Oktober 1989, 86/14/0100). Dem Bw. wird seitens des unabhängigen Finanzsenates zugebilligt, dass während der Reise Kontakte mit dort aktiven religiösen Gruppierungen durch den Besuch eines interreligiösen Seminars (in Bangore), oder des Besuches des syrisch- orthodoxen Zentrums, gepflegt wurden. Auch die im Reiseprogramm vorgesehenen Seminarveranstaltungen, Meditation im Buddhistischen Kloster Meditationszentrum Colombo , weisen in einem erhöhten Maße einseitig auf religiös interessierte Teilnehmer etwa der Berufsgruppe der Steuerpflichtigen hin. Das ändert jedoch nichts daran, dass das Reiseprogramm, von den darin angebotenen Programmpunkten nicht nahezu ausschließlich auf solche Teilnehmer abgestellt war, sondern in seiner Zusammenstellung auch für Personen, die nicht der Berufsgruppe des Bw. angehören, interessant gewesen wäre, weil es auf das Reiseprogramm insgesamt, und nicht auf die in dieses Programm eingebetteten beruflichen Informationsveranstaltungen ankommt (vgl. VwGH 21. Oktober 1986, 86/14/0031). Der Charakter der Indien / Sri Lanka Reise geht aus dem vom Bw. vorgelegten Reiseprogramm ausreichend hervor. Der tatsächliche Teilnehmerkreis der Exkursion des Lehrganges Weltreligionen des Institutes für Religionswissenschaft und die Teilnahmebestätigung für den Bw. sagt nichts darüber aus, ob die Reise nicht auch für Personen, die nicht der Berufsgruppe des Bw. angehören, interessant gewesen wäre. Weiters hat der Bw. durch Vorlage des Reiseprogramms auch gezeigt, dass er, weil diese Reise für Ihn einen großen finanziellen Aufwand darstellte, die Möglichkeit einer Verlängerung des Aufenthaltes in Anspruch genommen hat (Tage 25 bis 27 in Sri Lanka). Eine steuerlich nicht beachtliche Reise liegt jedoch auch dann vor, wenn eine "Geschäftsreise" mit einer Erholungsreise verbunden wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine "Geschäftsreise" gleichzeitig eine Erholungsreise darstellt, also z. B. an eine Geschäftsreise ein Urlaub angehängt wird (VwGH 17.2.1999, 94/14/0012). Im vorliegenden Fall hat jedoch die unternommene Reise des Bw. nicht den Charakter einer Geschäftsreise gehabe und wurde überdies in den Sommerferien (in der Zeit vom 9. Juli bis 6. August) absolviert. Wenn der Bw. in der Berufung ausführt, dass es für Ihn auf dieser gesamten Exkursion "keine wie immer gearteten allgemein interessierenden Programmpunkte gegeben habe, da jede freie, oder durch die Exkursionsleitung nicht organisierte Minute, für das Sammeln von Bild und Tondokumenten (Reportagen) verwendet worden sei, und somit jeder Tag ein mindestens 14 Stunden Arbeitstag gewesen sei", wird dem entgegengehalten dass, betrachtet man das Reiseprogramm, abgesehen von den facheinschlägigen interreligiösen und interkulturellen Begegnungen, der Bw. einerseits die Naturlandschaften Indiens und Sri Lankas studieren, andererseits Tempel, Heiligtümer und Kirchen und Ausgrabungen besuchen konnte, also Sehenswürdigkeiten bewundern, welche durchaus in einem Reiseprogramms einer Touristenreise Berücksichtigung finden würden. Dass dies mitunter auch sehr anstrengend sein kann unterscheidet die vorliegende Reise nicht Reise nicht von den üblicherweise im Erholungstourismus angebotenen Reiseveranstaltungen. Auch ist das Sammeln von Bildern und Tondokumenten eine Tätigkeit, welche üblicherweise von Touristen auf Urlaubsreisen vorzufinden ist. Dem Finanzamt kann daher nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht entgegengetreten werden, wenn es das vorliegende Reiseprogramm als Mischprogramm gewertet, und den Aufwendungen für diese Reise insgesamt die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten versagt hat. Der Bw. hat in der Berufung auch ausgeführt, dass das bei dieser Reise gesammelte Material aufgrund der hohen Qualität nicht nur für die Schule geeignet sei, und auch bei Vorträgen Verwendung finden könne. Dadurch zeigt der Bw. aber, dass das Sammeln von Bild- und Tonmaterial nicht ausschließlich für die Tätigkeit als Religionslehrer bestimmt ist. Weiters wird ausgeführt, dass es für den Bw. Ziel der Reise gewesen sei, "die topographischen, biologischen, klimatischen und anthropogenen Kulturfaktoren wenigstens in Ansätzen" nachvollziehen zu können. Daraus ist ersichtlich, dass sich diese Reise nicht wesentlich von einer Kulturreise unterscheidet, wo auch von interessierten Reisenden "ansatzweise" versucht wird, die Kulturfaktoren fremder Länder zu erforschen. Mit Hinweis auf die Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Studienreise eines Religionslehrers, siehe oben) wird die Berufung in diesem Punkt abgewiesen. Über die vom Bw. im Rahmen der Werbungskosten erklärten Ausgaben wird folgende rechtliche Beurteilung vorgenommen: 2. Gem. § 16 Abs. 1 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen. Für den Werbungskostencharakter sind grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich. Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung (VwGH 29. 5. 96, 93/13/0013). Auf die Notwendigkeit kommt es daher bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen (VwGH 29. 11. 94, 90/14/0231), wobei diesfalls die Notwendigkeit dahingehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendung objektiv sinnvoll ist (VwGH 12. 4. 94, 91/14/0024). Eine Bestätigung des Arbeitsgebers über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben ist daher keine Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit. Sie kann allenfalls ein Indiz für die berufliche Veranlassung darstellen. Umgekehrt erhalten Aufwendungen oder Ausgaben nicht notwendigerweise dadurch Werbungskostencharakter, dass sie im Interesse oder auf Weisung des Arbeitgebers getätigt werden. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann (VwGH 6. 11. 1990, 90/14/0176). Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen oder Ausgaben ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen Teil aufzuspalten (z. B. Computer, Telefon). Dies kann gegebenenfalls im Schätzungswege erfolgen. Nach § 16 Abs. 1 Z 7 sind Arbeitsmittel Wirtschaftgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Unter Arbeitsmittel sind nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind (VwGH 14.11.1990, 89/13/0042). Für die Qualifikation als Arbeitsmittel ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Beschaffung dieses Wirtschaftsgutes für erforderlich hält oder gar ausdrücklich anordnet. 3. Nichtabzugsfähige Aufwendungen oder Ausgaben: § 20 EStG 1988 gilt für alle Einkünfte bzw. alle Einkunftsarten gleichermaßen und zielt jeweils darauf ab, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung abzugrenzen. Zwischen Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten darf die Grenze nicht anders gezogen werden, als zwischen Werbungskosten und Lebenshaltungskosten (VwGH 20.3.1964, 2141/62). Bei den in § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 umschriebenen Aufwendungen handelt es sich um solche, die ihren Ursprung in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen haben bzw. deren Zweck auf die private Sphäre gerichtet ist. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat klarstellende Bedeutung. Nicht jeder Aufwand, der mit Einkünften in irgendeiner Form in Verbindung steht, kann abgezogen werden. Auch die für die Nahrung und Unterkunft nötigen Aufwendungen stellen eine Voraussetzung der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit dar, sind aber mangels Veranlassungszusammenhanges mit der Tätigkeit als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht absetzbar (vgl. VwGH 20.7.1999, 99/13/0018). Unter das Abzugsverbot fallen nicht nur der Haushalts- und Unterhaltsaufwand im engeren Sinn (Miete, Beleuchtung, Beheizung, Bekleidung, Ernährung u. Ä.), sondern auch Aufwendungen für die Erholung (Urlaube, Wochenendausflüge u. Ä.), für die Freizeitgestaltung (Sport, Hobbys, kulturelle Veranstaltungen u. Ä.), für die ärztliche Versorgung, ebenso wie für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches (Brille, Uhr, Hörgeräte) usw. Vielfach überschneiden sich die Grenzen zwischen den beiden Abzugsverboten nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 lit. a EStG 1988, doch ist die genaue Zuordnung eines Aufwandes zu einer der beiden Gesetzesstellen entbehrlich, da in beiden Fällen der Aufwand nicht abzugsfähig ist (vgl. VwGH 27.5.1999, 97/15/0028). § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 behandelt jene Aufwendungen, die der Privatsphäre zuzuordnen sind, gleichzeitig aber auch den Beruf fördern. Erfasst sind jene Aufwendungen, die primär zur Lebensführung gehören, aber in weiterer Folge auch dem Beruf dienen. Aufteilungsverbot: Die wesentlichste Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Das Wesen dieses Aufteilungs- und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssen. Dem privaten Haushalt oder der Familiensphäre sind typischerweise Haushaltsmaschinen und -geräte und Geräte der Unterhaltungs- und Freizeitindustrie zuzuordnen. Grundsätzlich kommt daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot bei Wirtschaftsgütern des privaten Lebensbereiches zum Tragen (Waschmaschine, Fernseher, Videorecorder, Sportgeräte usw.), gilt aber gleichermaßen auch für laufende Aufwendungen, wie sie im Rahmen der Lebensführung üblich sind. Bei den Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (VwGH 21.10.1986, 86/14/0031; VwGH 18.3.1992, 91/14/0171; VwGH 28.2.1995, 91/14/0231). In der Regel

Normen und Schlagworte

ReligionslehrerStudienreiseWerbungskosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2754-W/02
Stammnummer
10501
Gültig
21.06.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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