Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2754-W/02
Studienreise eines Religionslehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2754-W/02vom 21.06.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung XX, Religionslehrer, Wien,
vom 28. September 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 28. August 2001
betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden: Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage ist dem
Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bw. erzielte im
Jahre 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von
S 335.807,00 als Religionslehrer sowie Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Psychotherapeut im Rahmen eines freien
Dienstvertrages mit der E.W. in
Höhe von S 68.046,00.
In einer mit der Abgabenerklärung dem Finanzamt
übermittelten Aufstellung werden vom Bw. Werbungskosten in Höhe von S
105.675,10 ermittelt. Diese betreffen die Positionen Weiterbildung
Religionsunterricht S 2.800,00, Lehrgang Weltreligionen
S 1.507,20, Reise Südindien/Sri Lanka
S 48.702,30, Präsentationsmaterial S 10.009,00,
Investitionen zur Medienpräsentation S 11.948,00, S 6.099,60,
S 5.071,00, Materialien für den Religionsunterricht S 469,90,
Mitgliedsbeiträge betreffend den Religionsunterricht S 760,00,
Büromaterial S 1.613,30, Computer Aktualisierung und Verbesserung
S 3.528,60, und S 7.107,20, Fortbildung PC S 2.244,00, Radio und
Verstärker S 3.815,00.
In einem Ersuchen um
Ergänzung vom 4. Juli 2001 wird der Bw. ersucht, ein Reiseprogramm
bezüglich der Indien/Singapur/Sri Lanka Reise nachzureichen. Diesem
Ersuchen entspricht der Bw. am 8. August 2001. Die Reise dauerte vom 9. Juli bis
6. August 2000. Es werden die Exkursionsplanung sowie Anmerkungen zum
Reiseprogramm und zur Durchführung beigelegt (eine
Teilnehmerbestätigung, eine Übersichtskarte, Emailadresse des
Sekretariats für Menschenrechte und einer Teeplantage).
|
Tag
|
|
|
|
Reiseprogramm
|
Anmerkungen
des Bw.
|
1
|
So
|
9.
|
Juli
|
Flug
von Wien nach Singapur
|
11. Uhr bis 12.30
Zürich,
13.30 bis 7.15 Uhr
Singapur,
(12 Std 50
Min)
|
2
|
Mo
|
10.
|
Juli
|
7.15 Uhr Ankunft
Singapur,
20.35 - 21.50 Uhr
Flug nach Madras
|
freier
Tag in Singapur
|
3
|
Di
|
11.
|
Juli
|
Madras,
Mahabalipuram
|
Begegnung
in evang. Institut;
Besichtigung
der Tempel am Meer - Strand
|
4
|
Mi
|
12.
|
Juli
|
Kanchipuram;
mit dem Bus
Weiterfahrt nach Bangalore
|
schöne
Reliefs
|
5
|
Do
|
13.
|
Juli
|
vm
.
interreligiöses Seminar
,
nm . Bus
Sravanabelagola, Hassan
|
Jaina-Heiligtum
|
6
|
Fr
|
14.
|
Juli
|
Belur &
Halebid
|
"
die
schönsten Tempel
Indiens
"
|
7
|
Sa
|
15.
|
Juli
|
Bus nach Mysore,
16.20 - 5.10 +
Bahnfahrt nach Trichy
|
je
nach Zeit Besichtigungen
(z.
N. Maharadscha - Palast
)
|
8
|
So
|
16.
|
Juli
|
morgens Srirangam -
Tempel
ab mittags
Shantivanam
|
eine
der zwei großen Tempelanlagen
,
christl.
Ashram
|
9
|
Mo
|
17.
|
Juli
|
Shantivanam
|
christl.
Ashram
|
10
|
Di
|
18.
|
Juli
|
Shantivanam
|
christl.
Ashram
|
11
|
Mi
|
19.
|
Juli
|
vm Busfahrt nach
Madurai, nm frei
|
4 Stunden Bus,
ev. Begegnung mit
Frau Neumann
|
12
|
Do
|
20.
|
Juli
|
vm Madurai:
Minakshi - Tempel;
nm Bus nach
Thekkady(Berge)
|
die
zwei großen Tempelanlagen,
Naturpark
|
13
|
Fr
|
21.
|
Juli
|
vm Bootsfahrt am
Periyar - See,
nm. Busfahrt nach
Kochi
|
|
14
|
Sa
|
22.
|
Juli
|
frei in Kochi,
abd
Kathakali-Tanz
|
eine
schöne Stadt, Tempel und Kirchen,
Einkäufe
|
15
|
So
|
23.
|
Juli
|
Kochi und Kottayam
(Malabaresische
Kirche)
|
Begegnung
mit syrisch-orthodoxen Christen
|
16
|
Mo
|
24.
|
Juli
|
Backwaters-Fahrt,
abd. Amratapuri
(Ashram)
|
einige
Stunden Bootsfahrt,
Hindu-Ashram
|
17
|
Di
|
25.
|
Juli
|
Mata Amratanadamayi
Mission (Ashram)
|
Hindu-Ashram
|
18
|
Mi
|
26.
|
Juli
|
Busfahrt zum
Flughafen Trivandrum,
Flug nach Colombok
Kloster
|
Gespräch mit
Studenten (Uni),
Tempel/Dorf,
Lichterfest
|
19
|
Do
|
27.
|
Juli
|
Meditationszentrum
|
Meditation
|
20
|
Fr
|
28.
|
Juli
|
Meditationszentrum
|
Meditation
|
21
|
Sa
|
29.
|
Juli
|
Anuradhapura,
(oder Rückflug
01.20)
|
älteste buddh.
Ausgrabungen,
Bodhi-Baum
|
22
|
So
|
30.
|
Juli
|
Sigiriya,
Polonnaruwa
(oder 8.45 Ankunft
Wien)
|
Fresken:
Wolkenmädchen,
Ausgrabungen
|
23
|
Mo
|
31.
|
Juli
|
Dambulla,
Weiterfahrt nach Kandy
|
hl. Fels; Tempel
mit Buddha-Zahn-Rlliquie
|
24
|
Di
|
1.
|
Aug.
|
Kandy,
Pinawela
(Elefanten)
|
Botanischer
Garten,
oder
Elefanten - Waisenhaus
|
25
|
Mi
|
2.
|
Aug.
|
Kandy
|
freier
Tag in Singapur
|
26
|
Do
|
3.
|
Aug.
|
Kandy
|
persönliche
Verlängerung des Aufenthaltes
|
27
|
Fr
|
4.
|
Aug.
|
Kandy, Banhfahrt
nach Colombo
|
persönliche
Verlängerung des Aufenthaltes
|
28
|
Sa
|
5.
|
Aug.
|
1.20 - 7.10 Colombo
- Singapur
|
persönliche
Verlängerung des Aufenthaltes
|
29
|
So
|
6.
|
Aug.
|
23.45 - 8.45
Singapur - Wien Schwechat
|
|
|
|
|
|
|
Anmerkungen zur
Ausführung der Exkursion durch den Bw.:
"Es
wurden nicht nur die heiligen Städte (Tempel, Heiligtümer, Kirchen)
der betreffenden Orte (siehe Programm) besucht, sondern auch Kontakte mit den
dort aktiven religiösen Gruppierungen gepflegt (interreligiöses
Seminar in Bangalore: Tag 5, evangelisches Zentrum: Tag 11, syrisch-orthodoxes
Zentrum: Tag 15.
Einführung
in die praktische Theologie wurde während der Aufenthalte im Christlichen
Ashram (Shantivanam): Tag 8 -10, im Hindu- Ashram (Amritanadamayi): Tag 16 - 18,
im Buddhistischen Kloster (Meditationszentrum Colombo): Tag 18 - 20
gegeben.
Zum
Verständnis der Ortkultur und ihrer religiösen Ausformung:
Bahnfahrt
nach Trichy: Nacht vom Tag 7 auf Tag 8,
Besuch
eines Naturparks mit einer Bootsfahrt am Periyar-See: Tag 13,
Besuch
des Kathakali-Tanzes in Koche: Tag 14,
Backwater-Fahrt
(Kulturlandschaft von Kerala) zum hinduistischen Ashram: Tag 16,
Kandy,
Pinawela: Botanischer Garten und Elefanten-Waisenhaus: Tag 24 (tropische
Pflanzenvielfalt und Tierbeziehung im Buddhismus).
Der
Tagesaufenthalt in Singapur bei der Hin- und Rückfahrt konnte auch in
diesem Sinn genutzt werden: Der botanische und japanische Garten, die Stadtteile
mit ihren Herkunftskulturen und ihren Heiligtümern.
Da
für mich diese Reise einen großen finanziellen Aufwand darstellte,
wollte ich das
Angebot
der persönliche Veränderung des
Aufenthaltes
in Sri Lanka nutzen: Tag 25
bis Tag 27 in Kandy und die Bahnfahrt nach Colombo (Tag 27): Besuch des
Menschenrechtssekretariats und ihres Arbeitsgebietes auf den Teeplantagen im
Hochgebirge. Gerade dieser Besuch erweiterte die Einsicht in das kulturelle und
religiöse Geschehen von Sri Lanka zu den Ausführungen der
Staatsreligion Buddhismus. (siehe Email: abgerufen in Colombo)".
In der
Teilnahmebestätigung für den Bw. wird bemerkt:
"Spezifisches
Ziel dieser Veranstaltung war die Vertiefung des
Verständnisses
von Hinduismus und Buddhismus
sowie der
praktischen Erfahrung von interkultureller und interreligiöser Begegnung
durch
ausgewählte
Besuche
. Das Programm beinhaltete - neben
facheinschlägigen Besichtigungen - Aufenthalte in Zentren des Dialoges und
thematische Gespräche" mit sechs in der Folge angeführten Personen.
Im Einkommensteuerbescheid vom
29. August 2001 weicht das Finanzamt vom Begehren des Bw. mit folgender
Begründung ab.
"Kosten
für Studienreisen, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, sind der
privaten Lebensführung zuzuordnen. Für die Frage, ob ein Mischprogramm
vorliegt, ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber einen Teil der Reisekosten
ersetzt oder nicht. Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so sind auch jene
Reisekosten, die anteilig auf ausschließlich berufliche Reiseabschnitte
entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Allgemein interessierende
Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jene einnehmen,
der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet
wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden
täglich auszugehen.
Das Reiseprogramm und seine
Durchführung müssen vielmehr derartig einseitig und nahezu
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jeglicher Anziehungskraft auf
andere als in der spezifischen Richtung von beruflich interessierten Teilnehmern
entbehrt.
Entsprechen
dem vorgelegten Reiseprogramm wurde an den Tagen 10. Juli, 12. Juli, 21. Juli,
24. Juli, 2. August keine berufliche Aktivität festgestellt.
Aufgrund
dessen ist von einem Mischprogramm auszugehen und die diesbezüglichen
geltend gemachten Kosten in der Höhe von S 48.702,30 konnten demnach als
Werbungskosten keine Anerkennung finden".
Der Bw. erhebt mit 27.
September 2001 Berufung und begründet die beruflichen Aktivitäten der
Reise wie folgt:
"Die
Exkursion Südindien / Sri Lanka im Rahmen des Lehrganges Weltreligionen war
für die Fachteilnehmer dieser Ausbildung konzipiert. Um Teilnehmer dieses
Lehrganges zu werden, war das Bestehen eines Auswahlverfahrens notwendig. Ich
konnte an dieser Ausbildung teilnehmen, da ich nicht nur Religionslehrer,
sondern auch Mitarbeiter an einer Beratungsstelle mit interreligiöser und
interkultureller Begleitung bin. Meine Arbeitsmethode ist systemisch -
konstruktivistisch (vgl. auf Familienebene: systemische Familientherapie); d. h.
die kulturellen Rahmenfaktoren werden bei der begleitenden / therapeutischen
Arbeit als mögliche Ressource mit einbezogen. Deswegen bemühte ich
mich um diese Ausbildung und Teilnahme an den Exkursionen zu den
Stammländern der Religionen (Judentum, Christentum, Islam: Exkursion 1999;
Hinduismus, Buddhismus: 2000), um die
topographischen,
biologischen, klimatischen und anthropogenen
Kulturfaktoren
wenigstens in Ansätzen
nachvollziehen
und ein Verstehen als Voraussetzung für begleitende oder therapeutische
Prozesse zu ermöglichen.
Aufgrund
der guten Ergebnisse des Bildmaterials der Exkursion 1999, verbesserte ich die
Ausstattung und damit auch eine Vergrößerung der Arbeit vor Ort
(Bildmaterial (Dias) und Tonaufnahmen (Minidisc) mit Hilfe von Foto- und
Tonstativen.
Dieses
Material ist nicht nur für die Schule
geeignet
, sondern aufgrund der
Qualität auch für den öffentlichen Bereich. Dieses Material dient
dazu, die oben genannten Kulturfaktoren für das Verständnis der
Religionen durch Reportagen und Vorträgen zu vermitteln. Daher gab es
für mich auf dieser gesamten Exkursion
keine
wie immer geartete allgemein interessierende Programmpunkte, da jeder Freie oder
durch die Exkursionsleitung nicht organisierte Minute, für das Sammeln von
Bild und Tondokumenten (Reportagen) verwendet wurde. Jeder Tag war damit
mindestens ein 14 Stunden Arbeitstag.
Berufliche
Aktivitäten an den oben angeführten Tagen:
10.
7. 00: Nach über 14 Stunden Flug (Ankunft Singapur 7 Uhr 15) war dies nur
ein Zwischenstopp, den die einzelnen Teilnehmer im Sinne der Exkursion gestalten
konnten (Weiterflug am gleichen Tag nach Chennai (Madras) um 20 Uhr 35). Von mir
wurde dies für die Erfassung der synthetischen öffentlichen
Singapurkultur neben den einzelnen Religionsausprägungen in den
Stadtvierteln verwendet (vgl. Rückfahrt 5. 8. 2000) und für die
klimatisch biologische Vegetationsausprägung mit Hilfe des
Botanischen
Gartens
(bei der Hinreise).
12.
7. 00: Kanchipuram ist das Zentrum mehrer Tempelanlagen unterschiedlichen
Entstehungsalter. An diesen ist die Wechselwirkung von religiöser und
handwerklicher Entwicklung nachvollziehbar. So auch die angeführten Reliefs
in Granit, die ein besonders handwerkliches Geschick erforderten und daraus eine
besondere Architektur für heilige Städte schuf. Der gesamte Tag
bestand aus der
Besichtigung
dieser unterschiedlich ausgeprägten Bauwerke und ihres religiösen
Verständnisses, nebst der Busreise nach Bangalore.
21.
7. 00: Indien ist ein übervölkertes Gebiet, natürliche oder
naturnahe Räume sind nur noch in Reservaten zu beobachten. Der
größte Teil der Landschaft besteht aus landwirtschaftlich genutzten
Äckern und "verdorntem" Ödland. Dieser Tagesaufenthalt am Periyar -
See sollte die Möglichkeit geben, die ursprüngliche
Flora und
Fauna
zu beobachten, aus dem sich diese
Kultur ursprünglich ableitete.
24.
7. 00: Der Staat Kerala besteht aus einer riesigen Kokosanbaukultur entlang des
Meeres - der Hindu - Ashram liegt an einem Brackwasserarm hinter dem
Dünenstreifen direkt in einem Fischerdorf. Dieses verzweigte
Brackwassersystem wird Backwater genannt. Die Zufahrt zum Ashram ist am
günstigsten mit Hilfe eines Motorbootes.
2.
8. 00: Dieser Tag wurde ausschließlich zur Organisation der Kontakte zur
Menschenrechtsorganisation
für einen späteren Besuch und Reportage ihrer Arbeit in den
Teeplantagen verwendet.
Nachbemerkung:
Da
die erste Exkursion nach Israel / Jordanien 1999 als Werbungskosten anerkannt
wurde, ging ich von einer Berücksichtigung auch bei dieser Fortsetzung aus.
In Zukunft werde ich, - um Ihnen keine zusätzliche Arbeit zu machen, - bei
Exkursionen, Studienreisen oder Reportagen ein eigenes
steuertechnisches
Tagebuch
führen".
In der Eingabe vom 21. 10. 2001
ergänzt der Bw. obige Berufung wie folgt:
"Nachreichung
zur Benennung der Reise nach Südindien und Sri Lanka
1.
Aufgrund der Erfahrungen mit der Studienreise nach Israel und Jordanien und
durch die während der Ausbildung gemachten Bild- und Tonserien über
die Sikhs und den Hinduismus in Wien, veränderte sich für mich die
Aufgabenstellung und Zielsetzung der vorerst geplanten und dann
ausgeführten Reise nach Südindien und Sri Lanka.
2.
Die Ausbildung des zweijährigen Lehrganges war nicht allein auf Lehrer,
sondern
allgemein
für Multiplikatoren, die ihre Umsetzung selbständig entwickeln,
zugeschnitten. (Der Lehrberuf ist nur eine der konkreten Möglichkeiten als
Multiplikator tätig zu sein).
3. Aus dieser Möglichkeit
heraus entwickelte ich neben der Aufgabenstellung für die Schule ein
weiteres Gebiet, unabhängig von dieser:
Aufklärung über
Weltreligionen und religiöse Einstellungen, Einübung von Zugängen
zu fremden Kulturkreisen. Dies sollte mithilfe multimedialer
Präsentationen, - Entwürfen und - Visionen geschehen.
Für diese Aufgabenstellung
hatte ich gute Voraussetzungen: Eine pädagogisch - didaktische Ausbildung
vom Lehrberuf und eine systemisch - konstruktivistische Sichtweise von der
Psychotherapieausbildung.
4. Die Reise nach
Südindien und Sri Lanka sollte der Anfang
sein und dafür eine preiswerte und organisatorisch einfache
Möglichkeit darstellen, Material aus diesem Kulturkreis zu sammeln.
Würde diese Arbeit Erfolg bringen, sind
weitere, aber eigenständige Fahrten, zwecks Materialbeschaffung geplant.
5. Bisher konnte ich
Vorträge mit dieser Einkommenserweiterung unter dem Titel: "Zugänge
zum Judentum" Mitte Juni und Anfang Oktober 2001 in der Erwachsenenbildung gegen
Entlohnung verwirklichen (dies geschah noch mit dem Filmmaterial aus Israel und
Jordanien). Angekündigt ist ein Vortrag Frühjahr 2002 über die
Zugänge zum Hinduismus und Buddhismus mit dem Material der oben
angeführten Reise.
6. Schon in der Planungsphase
dieser Reise wurde dieser Weg zur Materialbeschaffung für die
Tätigkeit (und Einkommen) als Referent und Trainer für
interkulturelles Verstehen beschritten.
7. Diese
Einkommensmöglichkeit fügt sich sehr gut in meine übrigen
beruflichen Tätigkeiten ein, das materielle Risiko ist abschätzbar und
Materialien unterschiedlich nutzbar.
Ich ersuche daher um
Überprüfung des Bescheides, insbesondere unter Berücksichtigung
des Punktes 6 der Erläuterungen.
Im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 vom 29. August 2001 wurden vom Finanzamt Werbungskosten
in Höhe von S 56.972,80 anerkannt. In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung gliedern sich die vom Bw. ermittelten
Werbungskosten wie folgt auf:
|
Punkt
|
|
|
|
|
|
1. Weiterbildung
Religionsunterricht
|
|
2.800,00
|
|
2. Materialien
für den Religionsunterricht
|
|
469,90
|
|
3.
Mitgliedsbeiträge betreffend den Religionsunterricht
|
760,00
|
|
4.
Büromaterial
|
|
|
|
1.613,30
|
|
Summe
Materialien und Weiterbildung Religionsunterricht
|
|
5.643,20
|
|
|
|
|
|
|
5. Computer
Aktualisierung und Verbesserung
|
3.528,60
|
|
6. Computer
Anschaffung
|
|
|
7.107,20
|
|
7. Fortbildung PC
|
|
|
2.244,00
|
|
Summe
der Werbungskosten im Zusammenhang mit
Computer
lt. Bw.
|
|
12.879,80
|
|
|
|
|
|
|
8. Investition
für Präsentation von 1999
|
|
6.099,60
|
|
9. Fortsetzung
Investition von 2000
|
|
11.948,00
|
|
10.
Präsentationsmaterial
|
|
|
10.009,00
|
|
11. Radio und
Verstärker 1996
|
|
|
3.815,00
|
|
12. Kleinmaterial
Aufnahme und Präsentation
|
5.071,00
|
|
Summe
Investitionen zur Medienpräsentation
|
|
36.942,60
|
|
13. Lehrgang
Weltreligionen
|
|
|
1.507,20
|
|
14. Reise
Südindien/Sri Lanka
|
|
|
48.702,30
|
|
Summe
Reise Südindien/Sri Lanka
|
|
|
|
50.209,50)
|
|
SUMME
WERBUNGSKOSTEN 2000
|
|
|
105.675,10
|
105.675,10
Die einzelnen Positionen
setzen sich wie folgt zusammen:
|
Pt.
|
Zweck:
|
|
|
|
|
Betrag
in S
|
|
|
|
|
|
|
|
1
|
Weiterbildung
Religionsunterricht
:
|
|
2.800,00
|
|
|
Jahresabonnement
Kirche intern
|
|
|
390,00
|
|
Buch: Deutsch
für Profis
|
|
|
|
171,00
|
|
Buch: Religionen,
Christentum und Moderne
|
|
|
290,00
|
|
Buch: Den letzten
6000 Jahren auf der Spur
|
|
|
149,00
|
|
Bücher:
Methodentraining, Planspiele (Klippert)
|
|
|
641,00
|
|
Vorlesungsverzeichnis
|
|
|
|
96,00
|
|
Buch: Rademacher:
Spiele und Übungen
|
|
|
248,00
|
|
Geo Wissen: Frau
und Mann
|
|
|
120,00
|
|
Allgemeininformation:
Format
|
|
|
695,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2.800,00
|
2
|
Materialien
für den Religionsunterricht
|
|
469,90
|
|
|
Ton rot 25
kg
|
|
|
|
|
300,00
|
|
Beatles
CD
|
|
|
|
|
169,90
|
|
|
|
|
|
|
469,90
|
|
|
|
|
|
|
|
3
|
Mitgliedsbeiträge
betreffend den Religionsunterricht
|
|
760,00
|
|
|
Wir sind
Kirche
|
|
|
|
360,00
|
|
Institut für
integrative Gestaltpädagogik und Seelsorge
|
|
|
300,00
|
|
Mitgliedsbeitrag:
Club (HTL) Spengergasse
|
|
|
100,00
|
|
|
|
|
|
|
760,00
|
|
|
|
|
|
|
|
4
|
Büromaterial
|
|
|
|
1.613,30
|
|
|
Kleber,
Scheren
|
|
|
|
136,60
|
|
Ordner, 10
Stück
|
|
|
|
179,00
|
|
Ordner, 10
Stück
|
|
|
|
179,00
|
|
Klarsichthüllen,
Mappe
|
|
|
|
169,80
|
|
Kopierpapier, Post
it Ind.
|
|
|
|
64,80
|
|
Klarsichthüllen
|
|
|
|
|
69,90
|
|
Notizblock
|
|
|
|
|
29,00
|
|
Spiralblock
|
|
|
|
|
14,90
|
|
Diverse
Blöcke
|
|
|
|
110,80
|
|
Aktenhüllen,
Aktenmappen, Registermappe
|
|
|
154,40
|
|
Klarsichthüllen,
Mappe
|
|
|
|
59,80
|
|
2 * Post it Ind.
|
|
|
|
49,80
|
|
RB - Einlagen,
Block, Ringmappe, Klarsichthüllen
|
|
|
149,60
|
|
Block,
Klarsichthüllen,
|
|
|
|
103,80
|
|
Bleistifte
Kugelschreiber
|
|
|
|
61,60
|
|
Ringmappe,
Diskette
|
|
|
|
84,80
|
|
Epson Tinte
Color
|
|
|
|
399,00
|
|
|
|
|
|
|
2.016,60
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
davon
80 % für Schule
|
|
1.613,28
|
|
|
|
(20
% für Psychotherapie)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5
|
Computer
Aktualisierung und Verbesserung
|
|
3.528,60
|
|
|
Viavoice
Spracherkennung update
|
|
|
1.415,00
|
|
Inkjet Papier, CD
Rohlinge
|
|
|
|
238,80
|
|
Lehrersoftware:
Win 2000, Visual Basic
|
|
|
2.480,00
|
|
Laserreinigung,
Fuji RW
|
|
|
|
277,00
|
|
|
|
|
|
|
4.410,80
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
davon 80 %
für Schule
|
|
3.528,64
|
|
|
|
(20
% für Psychotherapie)
|
|
|
|
6
|
Computer
Anschaffung
|
|
|
7.107,20
|
|
|
Computerkauf (20.
8. 1998, ND 4 Jahre bis 2003) AK S
|
35.536,00
|
|
8.884,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
davon 80 %
für Schule
|
|
7.107,20
|
|
|
|
(20
% für Psychotherapie)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
7
|
Fortbildung
PC
|
|
|
2.244,00
|
|
|
Buch: Excel
7
|
|
|
|
54,00
|
|
PC
Zeitung
|
|
|
|
|
118,00
|
|
EDV
Zeitung
|
|
|
|
|
62,00
|
|
EDV
Zeitung
|
|
|
|
|
54,00
|
|
Computer Bild: CD
Brenner
|
|
|
26,00
|
|
Skriptum Visual
Basic
|
|
|
|
123,00
|
|
Chip: Win
2000
|
|
|
|
68,00
|
|
PC Zeitung:
Bildbearbeitung
|
|
|
30,00
|
|
Chip 6/00 CD
Brenner
|
|
|
|
40,00
|
|
Windows 2000
Magazin
|
|
|
|
68,00
|
|
Windows 2000
Heft
|
|
|
|
68,00
|
|
Bücher:
Running Linux, Mathematik für Informatiker
|
|
|
1.325,00
|
|
Chip Heft: Brennen
und Kopieren
|
|
|
68,00
|
|
Skriptum:
Programmieren in Java
|
|
|
140,00
|
|
|
|
|
|
|
2.244,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
8
|
Investition
für Präsentation von 1999
|
|
(6.099,60)
|
|
|
Präsentationstechnik
für Weltreligionen, AK S 22.488,00 ND 4 Jahre
|
|
|
|
zwei Leika
Projektoren
|
|
22488/4
|
|
5.622,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
9
|
Fortsetzung
Investition von 2000, Investitionen zur Medienpräsentation
|
11.948,00
|
|
|
Sony Mini Disc
MZ-R 90
|
|
|
|
4.896,00
|
|
Ohr Mikrofon,
Richtmikrofon, Kabel, Windschutz, Filter von
|
|
|
|
Quattro Vision
D-30900 Wedemark (1.230,80 DM), Postüberweisung
|
|
8.809,33
|
|
2. Sony Mini Disc
MZ- R 90
|
|
|
|
4.498,00
|
|
Zur bisher
verwendeten privaten Kamera mit Objektiven wurde ein 2.
Baugleiches
|
|
|
|
Kameragehäuse
Nikon F 70 erworben (ausschließlich nur für die berufliche
Verwendung
|
|
|
|
aber mit privaten
Objektiven)
|
|
|
5.690,00
|
|
Filter
|
|
|
|
|
900,00
|
|
Stativwechselplatten
|
|
|
|
492,00
|
|
Bild, Dia und
Dokumentenscanner Epson Perfection 1640 SU PHO
|
|
5.790,00
|
|
Sony Minidisc
Player Standgerät zur digitalen Überspielung auf den PC
|
|
7.246,00
|
|
Sony CD Player
Standgerät für digitale Überspielung auf den PC
|
|
1.636,00
|
|
Soundkarte 24 Bit
RME DIGI 96/8 PST 96 KHz
|
|
|
5.990,00
|
|
Einbau
|
|
|
|
|
645,00
|
|
SCSI Brenner
Plextor PX-W1210TS
|
|
|
6.190,00
|
|
IBM 30 GB
Festplatte
|
|
|
|
3.350,00
|
|
Kabel
|
|
|
|
|
39,00
|
|
Einbaurahmen
für Festplatte
|
|
|
49,00
|
|
Stumpfl Control
Technology:
|
|
|
|
|
|
|
Event
Control
|
16.200,00
|
|
|
|
|
|
96 MB Compact Flsh
Card
|
3.510,00
|
|
|
|
|
|
Progr. Wings HDR
Basis
|
3.510,00
|
|
|
|
|
|
Überblendgerät
für 2 Projektoren
|
8.910,00
|
|
|
|
|
|
Datenkabel
|
675,00
|
|
|
|
|
|
|
32.805,00
|
|
|
|
|
|
plus 20 %
Ust
|
6.561,00
|
|
39.366,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
SUMME
|
95.586,33
|
|
Kauf Jahr 2000
|
ND
4 Jahre
|
S
23.896,58
|
|
|
|
|
|
|
Halbjahresabschreibung
|
|
|
11.948,29
|
|
|
|
|
|
|
|
10
|
Kleinmaterial
Aufnahme und Präsentation
|
|
5.071,00
|
|
|
Minidisketten
Maxell und TDK
|
|
|
367,00
|
|
Anschlusskabel
|
|
|
|
63,00
|
|
Mikrofonständer
zusammenschiebbar
|
|
|
306,00
|
|
Monfrotto Stativ
mit Kugelkopf
|
|
|
1.990,00
|
|
Minidisk und
Mikrofonanschlussstecker
|
|
|
381,00
|
|
Elektrisches
Thermometer für Temperaturkontrolle
|
|
|
190,00
|
|
Tragegurt für
Monfrotto Stativ
|
|
|
360,00
|
|
Reservebatterien
|
|
|
|
99,00
|
|
Planrolle als
Verpackung von Tonstativ ( S 35,50), Silberspray als Witterungsschutz
(S 47,50)
|
83,00
|
|
SCSI
Kabel
|
|
|
|
|
299,00
|
|
Anschlussadapter
und Kabel
|
|
|
323,00
|
|
Hama
Verbindungskabel
|
|
|
|
90,00
|
|
Lautsprecherkabel
für größere Räume
|
|
|
520,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5.071,00
|
|
|
|
|
|
|
|
11
|
Präsentationsmaterial
|
|
|
10.009,00
|
|
|
Reservebatterien
für Kameras
|
|
|
1.190,00
|
|
Reinigungstücher
für Linsen
|
|
|
|
59,00
|
|
70 Elite Kodak
Diafilme 200/36 inkl. Entwicklung
|
|
|
6.090,00
|
|
Spezialkleber
für Reparaturen unterwegs
|
|
|
77,00
|
|
Eine
zusätzliche Filmentwicklung
|
|
|
49,00
|
|
Ladegerät
für Blitzakkus (das Gerät wurde in den Tropen defekt)
|
|
299,00
|
|
CD v. Audiocenter
Judenplatz für Diavertonung
|
|
|
678,00
|
|
Diakoffer
|
|
|
|
|
118,00
|
|
Diarahmen
|
|
|
|
|
1180,00
|
|
CD Weltmusik
Südwind für Dia Vertonung
|
|
|
269,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10.009,00
|
|
|
|
|
|
|
|
12
|
Radio
und Verstärker 1996
|
|
|
3.815,00
|
|
|
Abschreibung Radio
mit Timer und Verstärkeranlage für Gitarren und Gesang Kauf
1996
|
|
3.815,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
13
|
Lehrgang
Weltreligionen
|
|
|
1.507,20
|
|
|
Kodak Negativfilm
für Dokumentation über Hinduismus in Österreich
|
|
99,00
|
|
Bildentwicklung
und Rahmung dazu
|
|
|
178,00
|
|
Besprechung und
Vorbereitung der Transfergruppe im Lokal 120,00/2
|
|
60,00
|
|
Besprechung Radio
Kulturhaus, Tee 32,00/2
|
|
|
16,00
|
|
Exkursion der
Transfergruppe nach St Pölten: Summe 130 km* S 4,90
|
|
598,00
|
|
Vorbereitung zum
Gespräch im Institut für Geschichte der Juden in Österreich
88,00/2
|
|
44,00
|
|
Buch: Die
jüdische Familie, Institut für Geschichte der Juden in
Österreich
|
|
248,00
|
|
Abschließendes
Treffen und Nachbereitung S 92,00/2
|
|
|
46,00
|
|
Buch: Kuschel:
Christliche und nichtchristliche Religionen
|
|
218,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1.507,00
|
|
|
|
|
|
|
|
14
|
Exkursion
im Rahmen des Lehrganges Weltreligionen
|
|
|
|
|
Reise
Südindien/Sri Lanka
|
|
|
48.702,30
|
48.702,30
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
SUMME
|
105.675,10
|
105.675,10
|
|
|
|
|
|
|
Im
Zusammenhang mit den vom Bw. als Werbungskosten Computer Anschaffung,
Fortbildung PC (Punkt 6 und 7) wurden vom Bw. im Kommentar zur Ergänzung
der Einkommensteuererklärung 2001 folgende Aussagen getätigt:
"Als
Religionslehrer der H. und
K.A. unterrichte ich in Notebookklassen.
Diese Entscheidung der Unterrichtsführung wurde vom Schulerhalter
gefällt, trotz Ablehnung durch die Lehrermehrheit. Gleichzeitig wurden uns
Lehrern ungenügende technische, wie auch pädagogische - didaktische
Hilfen gegeben. Die mangelhafte technische, Ausrüstung sollten wird durch
Eigeninvestitionen und Engagement ausgleichen. Der
Arbeitsplatz in der
Schule (60 cm Tischbreite)
und
ungenügende technische Geräte zwingen den
vermehrten
Arbeitsaufwand in der eigenen Wohnung zu
leisten.
Gleichzeitig besteht eine
ungenügende technische Beratung in der Schule, daher die Notwendigkeit
einer selbst organisierten PC-Fortbildung durch PC-Zeitungen und Kurse (Uni
Wien). Bei der Mehrzahl der PC-Zeitungen wurde daher der Kaufgrund (= Titel)
angegeben!
Für
meinen Privatbedarf brauche und möchte ich keinen PC. Ich habe selbst eine
Schreibmaschine. Der Computer wurde ausschließlich für meine Aufgaben
in der Schule angeschafft. Daher brauche ich privat keinen PC-Fortbildung und
keine PC-Zeitungen. (Mir sind interessantere Beschäftigungen und
Lektüren bekannt!).
Schüler
können sich innerhalb von 10 Tagen nach Schuljahresbeginn vom Pflichtfach
Religion abmelden. D. h. ist der Unterricht im Vorjahr unbefriedigend gewesen,
so melden sich Schüler ab, - als Vertragslehrer habe ich kein Anrecht auf
eine volle Lehrverpflichtung (Bei gleichzeitigem Rückgang der katholischen
Schüler!). Mein Unterricht muss daher so gestaltet sein, dass er im
Medienverständnis der Schüler bestehen kann. Die Medienaufbereitung
mit Hilfe des PCs stellt für mich daher eine
Absicherung der
Lehrverpflichtung
dar und damit des
Einkommens.
In
der
H.S.
unterrichte ich in der Abendschule katholische Religion. Hier ist es besonders
wichtig, dass der Unterricht Aktualität und Qualität besitzt, da es
für Abendschüler, die neben einem vollen Berufstag eine Ausbildung
absolvieren wollen, eine hohe Motivation gibt, durch Abmeldung sich eine
Unterrichtsstunde zu ersparen.
Da
die Investitions- und Fortbildungskosten (z. B. Lehrgang für
Weltreligionen) gestiegen sind, kam die Idee auf, das Wissen und Können
nicht nur im Bereich der Schule und der Familienberatung und Psychotherapie
(interreligiöse und interkulturelle Familien) zu nützen, sondern auch
in der Erwachsenenbildung einzusetzen. Der technische und
bildungsmäßige Hintergrund sollte für diese Tätigkeit im
Bereich MAIK zusammengefasst werden".
(Unter MAIK
versteht der BW. "Medien
Aufbereitung
Interreligionen
Kulturen" als Umsetzung des Lehrganges
Weltreligionen im Unterricht und außerhalb des Unterrichtes in der
Beratertätigkeit).
Der Bw. wurde am 14. 6. 2004 telefonisch über die
beabsichtigte Schätzung eines Privatanteiles informiert, und darauf
hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, sich diesbezüglich zu
äußern. Mit Eingabe vom 16. 6. 2004 nimmt der Bw. diesbezüglich
wie folgt Stellung:
"1. Zur Verwendung des PC
für Privatzwecke: Früher hat meine Frau meine Briefe geschrieben, sie
kann mechanisch 3800 Anschläge (in 10 Minuten) fehlerfrei schreiben - daher
brauchte es den Grund der notwendigen Unterrichtsvorbereitung, um selbst (mit
einem PC) zu schreiben (Die wenigen Privatbriefe hätte meine Frau weiterhin
für uns beide geschrieben).Es gab ursprünglich auf dem PC keine
privaten Breife; nur Schriftverkehr zur Schulbehörde, für den
Unterricht, im Rahmen der Psychotherapie und zum Finanzamt. Auf Grund der
Möglichkeit sind jetzt auch Briefe zur Hausverwaltung und zu anderen
Behörden abgespeichert. Dies macht nicht mehr als
5 % der Worddateien
aus. Der Großteil der Dateien sind
nicht Office Daten, sondern Bild- und Tonaufnahmen zum Unterricht.
2. Da ich von der Grundidee
der Werbungskosten ausgehe: objektiver Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen, ist daher im vorliegenden Fall eine Einschränkung im Sinne des
Gesetzgebers nicht nachvollziehbar.
3. Da nach vierzig Jahren
Schulzeit es zu einer gegenseitigen Anpassung von beruflicher und privater
Lebensführung kommt, widerspricht sicherlich dies nicht den Werbungskosten,
wenn der Lehrer seine privaten Interessen in den beruflichen Erfordernissen
findet.
4. Durch die Verpflichtung
bis zum 65. Lebensjahr arbeiten zu müssen, ist es sicherlich sinnvoll und
im Sinne des Gesetzgebers zu den Werbungskosten, dass die bisherigen
Berufsfähigkeiten weiter zu entwickeln sind, um gegebenenfalls einen
anderen Beruf zu ergreifen, falls die Fähigkeit, mit den Aufgabenstellungen
von Jugendlichen konstruktiv umgehen zu können, nachlässt. So
absolvierte ich die Ausbildung zum Psychotherapeuten und jetzt aktuell zum
Mediator im Sinne der staatlich geförderten Scheidungsmediation. So sollte
auch das stufenweise aufgebaute Equipment zur medialen Aufbereitung dienen.
(Kultur- und Religionsmediation). Auch in der Familienberatungsstelle kann ich
nur bis zum 60. Lebensjahr tätig sein, d. h. die Privatpraxis muss bis
dorthin aktiviert werden.
5. Die Wiener Kaufmannschaft
als Schulerhalter ist nicht in der Lage mir einen, den beruflichen
Erfordernissen entsprechenden Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. So bin
ich, war ich und werde ich gezwungen Geräte selbst zu kaufen, das
Arbeitszimmer (für die Psychotherapie) auch für die
Unterrichtsmaterialien und als Arbeitsplatz für die Schulvorbereitungen mit
zu verwenden".
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Aufwendungen betreffend die
Studienreise (Pt. 13 und 14):
Die Kosten
einer Auslandsreise sind grundsätzlich Aufwendungen für die
Lebensführung, außer sie sind ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich veranlasst.
Die (nahezu)
ausschließliche berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- und
Geschäftsreisen ist durch Anlegung eines strengen Maßstabs
festzustellen (VwGH 13.12.1988, 88/14/0002). Spielen bei einer
derartigen Reise (auch) private Belange eine
Rolle, so sind die Reisekosten insgesamt nicht absetzbar
(Aufteilungsverbot).
Eine
steuerlich nicht beachtliche Reise liegt etwa vor, wenn eine Geschäftsreise
mit einer Erholungsreise verbunden wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine
Geschäftsreise gleichzeitig eine Erholungsreise darstellt, also zB an eine
Geschäftsreise ein
Urlaub "angehängt" wird (VwGH 17.2.1999, 94/14/0012).
Zur
Anerkennung der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung
müssen folgende Voraussetzungen vorliegen
(VwGH 6.10.1976, 1608, 1695/76; vgl. auch
VwGH 3.5.1983, 82/14/0154, betr. Reise eines Geografieprofessors nach
Großbritannien, VwGH 3.5.1983, 82/14/0297, betr. Toskanareise
einer Mittelschullehrerin für Geografie und Geschichte,
VwGH 26.6.1990, 89/14/0106, betr. USA-Reise eines HAK-Lehrers für
Volks- und Betriebswirtschaft, VwGH 16.7.1996, 92/14/0133 betr.
London- und Berlinreise einer AHS-Lehrerin für Latein und Geschichte und
VwGH 24.4.1997, 93/15/0069, betr. Spanienreise einer Richterin,
VwGH 22.9.2000, 98/15/0111 betr. Japanreise eines
Geografielehrers):
Planung
und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
Die
Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die
Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete Verwertung in
seinem Beruf zulassen (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart
einseitig und nahezu ausschließlich auf
interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein,
dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung
beruflich interessierte Teilnehmer entbehren
(VwGH 18.3.1992, 91/14/0171; VwGH 22.4.1994, 92/14/0042;
VwGH 31.5.2000, 97/13/0228).
Allgemein
interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als
jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet
wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden
täglich auszugehen (VwGH 24.4.1997, 93/15/0069; VwGH 17.5.2000, 98/15/0050;
VwGH 17.5.2000, 99/15/0055; VwGH 29.1.2002, 96/14/0030). Die Anreise zu
Besichtigungsorten durch landschaftlich interessante Reisestrecken und die
Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten sind nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten
zu rechnen (vgl. VwGH 28.3.2001, 2000/13/1094 betr. Fachexkursion eines Lehrers
für Weinbau und Kellerwirtschaft in Weinbaugebiete Kaliforniens).
Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für
die Teilnahme an Studienreisen liegt eine umfangreiche höchstgerichtliche
Rechtsprechung vor (bezüglich einer Studienreise eines Religionslehrers
beispielsweise: VwGH 20. 10. 1992, Zl. 90/14/0226; VwGH 17. 5. 2000, Zl.
98/15/0050; 23. 11. 1994, Zl. 94/13/0182). Zu den Voraussetzungen für die
Abzugsfähigkeit,
die alle
zusammen erfüllt sein müssen, soll nicht das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zum Zug kommen, zählt unter anderem, dass
das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Steuerpflichtigen abgestellt sein müssen, dass sie
jeglicher
Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmerentbehren (vgl. Erkenntnis 18. März 1992,
91/14/0171).
Der Bw. vermeint nun, bei der Südindien / Sri Lanka
Reise habe es sich um eine Exkursion im Rahmen eines zweijährigen
Lehrganges Weltreligionen des Institutes für Religionswissenschaft der
Universität Wien und der Kontaktstelle für Weltreligionen gehandelt,
deren spezifisches Ziel die Vertiefung des Verständnisses von Hinduismus
und Buddhismus sowie der praktischen Erfahrung von interkulturellen und
interreligiösen Begegnung durch ausgewählte Besuche war. Er habe diese
Reise als Religionslehrer und Fachteilnehmer besucht, um die "topographischen,
biologischen, klimatischen und antropogenen Kulturfaktoren
wenigstens in
Ansätzen nachvollziehen, und ein Verstehen als Voraussetzung
für begleitende oder therapeutische Prozesse zu ermöglichen".
Der Bw. (Religionslehrer) erachtet somit das gesamte
Besichtigungsprogramm als für seine berufliche Tätigkeit erforderlich
- auch insoweit, als dabei Orte von im allgemeinem touristisch bzw.
religiös Interessieirten besucht wurden. So sei auch der Besuch des
botanischen Gartens und des japanischen Gartens, die Backwater - Fahrt, der
Besuche eines Naturparks mit einer Bootsfahrt am Periyar - See
zum
Verständnis der Ortkultur und ihrer religiösen Ausformung erforderlich
gewesen. Der Tagesaufenthalt am Periyar - See sollte die Möglichkeit
geben, die
ursprüngliche Flora und Fauna zu beobachten, aus dem sich diese Kultur
ursprünglich abgeleitet habe.
Der unabhängige Finanzsenates kann die Ansicht des Bw.
jedoch nicht teilen. Der Bw. übersieht nämlich, dass - wie der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. 10. 1992, Zl. 90/14/0226
bezüglich eines "Israel Seminars mit Sinaiexkursion" einer
Religionslehrerin ausgesprochen hat - es in weiten Bevölkerungskreisen
üblich geworden ist, der Allgemeinbildung dienende Reisen mit mehr oder
weniger anstrengendem Programm unter fachkundiger Führung zu unternehmen
(vgl. Erkenntnis 17. Oktober 1989, 86/14/0100).
Dem Bw. wird seitens des unabhängigen Finanzsenates
zugebilligt, dass während der Reise Kontakte mit dort aktiven
religiösen Gruppierungen durch den Besuch eines interreligiösen
Seminars (in Bangore), oder des Besuches des syrisch- orthodoxen Zentrums,
gepflegt wurden.
Auch die im Reiseprogramm vorgesehenen
Seminarveranstaltungen, Meditation im Buddhistischen Kloster Meditationszentrum
Colombo , weisen in einem erhöhten Maße einseitig auf religiös
interessierte Teilnehmer etwa der Berufsgruppe der Steuerpflichtigen hin.
Das ändert jedoch nichts daran, dass das
Reiseprogramm, von den darin angebotenen Programmpunkten nicht nahezu
ausschließlich auf solche Teilnehmer abgestellt war, sondern in seiner
Zusammenstellung auch für Personen, die nicht der Berufsgruppe des Bw.
angehören, interessant gewesen wäre, weil es auf das Reiseprogramm
insgesamt, und nicht auf die in dieses Programm eingebetteten beruflichen
Informationsveranstaltungen ankommt (vgl. VwGH 21. Oktober 1986, 86/14/0031).
Der Charakter der Indien / Sri Lanka Reise geht aus dem vom
Bw. vorgelegten Reiseprogramm ausreichend hervor. Der tatsächliche
Teilnehmerkreis der Exkursion des Lehrganges Weltreligionen des Institutes
für Religionswissenschaft und die Teilnahmebestätigung für den
Bw. sagt nichts darüber aus, ob die Reise nicht auch für Personen, die
nicht der Berufsgruppe des Bw. angehören, interessant gewesen
wäre.
Weiters hat der Bw. durch Vorlage des Reiseprogramms auch
gezeigt, dass er, weil diese Reise für Ihn einen großen finanziellen
Aufwand darstellte, die Möglichkeit einer Verlängerung des
Aufenthaltes in Anspruch genommen hat (Tage 25 bis 27 in Sri Lanka).
Eine
steuerlich nicht beachtliche Reise liegt jedoch auch dann vor, wenn eine
"Geschäftsreise" mit einer Erholungsreise verbunden wird. Dies ist dann der
Fall, wenn eine "Geschäftsreise" gleichzeitig eine Erholungsreise
darstellt, also z. B. an eine Geschäftsreise ein Urlaub
angehängt wird
(VwGH 17.2.1999, 94/14/0012). Im vorliegenden Fall hat jedoch die
unternommene Reise des Bw. nicht den Charakter einer Geschäftsreise gehabe
und wurde überdies in den Sommerferien (in der Zeit vom 9. Juli bis 6.
August) absolviert.
Wenn der Bw. in der Berufung ausführt, dass es
für Ihn auf dieser gesamten Exkursion "keine wie immer gearteten allgemein
interessierenden Programmpunkte gegeben habe, da jede freie, oder durch die
Exkursionsleitung nicht organisierte Minute, für das Sammeln von Bild und
Tondokumenten (Reportagen) verwendet worden sei, und somit jeder Tag ein
mindestens 14 Stunden Arbeitstag gewesen sei", wird dem entgegengehalten dass,
betrachtet man das Reiseprogramm, abgesehen von den facheinschlägigen
interreligiösen und interkulturellen Begegnungen, der Bw. einerseits die
Naturlandschaften Indiens und Sri Lankas studieren, andererseits Tempel,
Heiligtümer und Kirchen und Ausgrabungen besuchen konnte, also
Sehenswürdigkeiten bewundern, welche durchaus in einem Reiseprogramms einer
Touristenreise Berücksichtigung finden würden. Dass dies mitunter auch
sehr anstrengend sein kann unterscheidet die vorliegende Reise nicht Reise nicht
von den üblicherweise im Erholungstourismus angebotenen
Reiseveranstaltungen. Auch ist das Sammeln von Bildern und Tondokumenten eine
Tätigkeit, welche üblicherweise von Touristen auf Urlaubsreisen
vorzufinden ist.
Dem Finanzamt kann daher nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates nicht entgegengetreten werden, wenn es das vorliegende
Reiseprogramm als Mischprogramm gewertet, und den Aufwendungen für diese
Reise insgesamt die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten versagt hat. Der Bw.
hat in der Berufung auch ausgeführt, dass das bei dieser Reise gesammelte
Material aufgrund der hohen Qualität
nicht
nur für
die Schule geeignet sei, und auch bei Vorträgen Verwendung finden
könne. Dadurch zeigt der Bw. aber, dass das Sammeln von Bild- und
Tonmaterial nicht ausschließlich für die Tätigkeit als
Religionslehrer bestimmt ist. Weiters wird ausgeführt, dass es für den
Bw. Ziel der Reise gewesen sei, "die topographischen, biologischen, klimatischen
und anthropogenen Kulturfaktoren
wenigstens in
Ansätzen" nachvollziehen zu können. Daraus ist ersichtlich,
dass sich diese Reise nicht wesentlich von einer Kulturreise unterscheidet, wo
auch von interessierten Reisenden
"ansatzweise"
versucht wird, die Kulturfaktoren fremder Länder zu erforschen.
Mit Hinweis auf die
Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Studienreise eines Religionslehrers,
siehe oben) wird die Berufung in diesem Punkt abgewiesen.
Über die vom Bw. im Rahmen
der Werbungskosten erklärten Ausgaben wird folgende
rechtliche Beurteilung
vorgenommen:
2. Gem. § 16 Abs. 1 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten eines
Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.
Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen
und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
Für den Werbungskostencharakter sind
grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur
Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren
Zweckmäßigkeit erforderlich.
Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist grundsätzlich
keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein
Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer
privaten Veranlassung (VwGH 29. 5. 96, 93/13/0013).
Auf die
Notwendigkeit kommt es daher bei solchen
Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die
Möglichkeit einer privaten Veranlassung
vermuten lassen (VwGH 29. 11. 94, 90/14/0231), wobei diesfalls die
Notwendigkeit dahingehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendung
objektiv sinnvoll ist (VwGH 12. 4. 94,
91/14/0024).
Eine Bestätigung des Arbeitsgebers über die
Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben ist
daher keine Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit. Sie kann
allenfalls ein Indiz für die berufliche Veranlassung darstellen. Umgekehrt
erhalten Aufwendungen oder Ausgaben nicht notwendigerweise dadurch
Werbungskostencharakter, dass sie im Interesse oder auf Weisung des Arbeitgebers
getätigt werden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a sind
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen
Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes
des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind,
stellen keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere
für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern,
die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im
Schätzungswege nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit
soll nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der
Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann
(VwGH 6. 11. 1990, 90/14/0176).
Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in
Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen oder Ausgaben
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind.
Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die nicht
typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei
gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen Teil
aufzuspalten (z. B. Computer, Telefon). Dies kann gegebenenfalls im
Schätzungswege erfolgen.
Nach §
16 Abs. 1 Z 7 sind Arbeitsmittel
Wirtschaftgüter, die überwiegend zur Ausübung einer
Berufstätigkeit verwendet werden. Unter Arbeitsmittel sind nicht nur
Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu
verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu
leistenden Arbeit erforderlich sind
(VwGH 14.11.1990, 89/13/0042). Für die Qualifikation als Arbeitsmittel ist
nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Beschaffung dieses
Wirtschaftsgutes für erforderlich hält oder gar ausdrücklich
anordnet.
3. Nichtabzugsfähige Aufwendungen oder
Ausgaben:
§ 20 EStG 1988 gilt für alle
Einkünfte bzw. alle Einkunftsarten gleichermaßen und zielt jeweils
darauf ab, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen
Einkommensverwendung abzugrenzen. Zwischen Betriebsausgaben und
Lebenshaltungskosten darf die Grenze nicht anders gezogen werden, als zwischen
Werbungskosten und Lebenshaltungskosten (VwGH 20.3.1964,
2141/62).
Bei den in
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 umschriebenen
Aufwendungen handelt es sich um solche, die ihren Ursprung in der
Privatsphäre des Steuerpflichtigen haben bzw. deren Zweck auf die private
Sphäre gerichtet ist.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
hat klarstellende Bedeutung. Nicht jeder Aufwand, der mit Einkünften in
irgendeiner Form in Verbindung steht, kann abgezogen werden. Auch die für
die Nahrung und Unterkunft nötigen Aufwendungen stellen eine Voraussetzung
der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit dar, sind aber mangels
Veranlassungszusammenhanges
mit der Tätigkeit als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht absetzbar (vgl. VwGH 20.7.1999,
99/13/0018).
Unter das
Abzugsverbot fallen nicht nur der Haushalts- und Unterhaltsaufwand im engeren
Sinn (Miete, Beleuchtung, Beheizung, Bekleidung, Ernährung u. Ä.),
sondern auch Aufwendungen für die Erholung (Urlaube, Wochenendausflüge
u. Ä.), für die Freizeitgestaltung (Sport, Hobbys, kulturelle
Veranstaltungen u. Ä.), für die ärztliche Versorgung, ebenso wie
für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches (Brille,
Uhr, Hörgeräte) usw.
Vielfach
überschneiden sich die Grenzen zwischen den beiden Abzugsverboten nach
§ 20 Abs. 1 Z 1 und
Abs. 2 lit. a EStG 1988, doch ist die genaue Zuordnung
eines Aufwandes zu einer der beiden Gesetzesstellen entbehrlich, da in beiden
Fällen der Aufwand nicht abzugsfähig ist (vgl. VwGH 27.5.1999,
97/15/0028).
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
behandelt jene Aufwendungen, die der Privatsphäre zuzuordnen sind,
gleichzeitig aber auch den Beruf fördern. Erfasst sind jene Aufwendungen,
die primär zur Lebensführung gehören, aber in weiterer Folge auch
dem Beruf dienen. Aufteilungsverbot:
Die
wesentlichste Aussage des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
ist die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer
privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Das Wesen
dieses Aufteilungs- und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass
Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst
herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen
einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie
einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften
decken müssen.
Dem
privaten Haushalt oder der Familiensphäre sind typischerweise
Haushaltsmaschinen und -geräte und
Geräte der
Unterhaltungs- und Freizeitindustrie
zuzuordnen. Grundsätzlich kommt daher das Aufteilungs- und
Abzugsverbot bei Wirtschaftsgütern des privaten Lebensbereiches zum Tragen
(Waschmaschine, Fernseher, Videorecorder, Sportgeräte usw.), gilt aber
gleichermaßen auch für laufende Aufwendungen, wie sie im Rahmen der
Lebensführung üblich sind.
Bei den
Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen
können, muss ein strenger Maßstab
angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden
(VwGH 21.10.1986, 86/14/0031; VwGH 18.3.1992, 91/14/0171;
VwGH 28.2.1995, 91/14/0231).
In der Regel
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2754-W/02
- Stammnummer
- 10501
- Gültig
- 21.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF