Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2754-W/02
Studienreise eines Religionslehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2754-W/02vom 21.06.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
wird der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall geprüft werden
müssen, wobei eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden ist (vgl.
VwGH 28.2.1995, 91/14/0231). Diese Betrachtung darf nicht dazu führen,
dass Wirtschaftsgüter ohne Ermittlungsverfahren als Privatvermögen
behandelt werden (VwGH 17.9.1990, 90/14/0087). Auch wenn die Vermutung bei
derartigen Wirtschaftsgütern dafür spricht, dass sie dem privaten
Bereich angehören, besteht für den Abgabepflichtigen die
Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen.
Fotoapparat,
Filmkamera: Derartige Wirtschaftsgüter sind
grundsätzlich nicht
abzugsfähig. Betriebsausgaben liegen nur dann vor, wenn eine
ausschließliche oder zumindest ganz überwiegend betriebliche
Verwendung gegeben ist (VwGH 3.5.1983, 82/14/0297). Die prinzipielle
Nichtabzugsfähigkeit erstreckt sich auch
auf entsprechendes Zubehör u. ä. (VwGH 3.11.1981,
14/0022/81; und 28.4.1987, 86/14/0174, betr. Dia-Magazine sowie 15.2.1983,
82/14/0135, betr. Projektionslampe - jeweils zu einem Lehrer ergangen).
Radio: ist
grundsätzlich der privaten Sphäre zuzurechnen, ausgenommen bei
ausschließlicher betrieblicher Verwendung (Gastwirtschaft; gilt auch
für Fernseher). Ein Radio im Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors
für Musik ist der Lebensführung zuzurechnen (VwGH 16.9.1992,
90/13/0291), ebenso die Rundfunkgebühr (und die
Stereoanlage) bei einem Musiklehrer
(VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Autoradios sind grundsätzlich nicht
absetzbar (VwGH 2.7.1981, 81/14/0073), siehe auch "Autoradio").
Stereoanlage,
HIFI-Anlage: Aufwendungen für eine Stereoanlage sind Kosten
der privaten Lebensführung und als solche - auch z. B. bei einem
Musiklehrer - nicht abzugsfähig (VwGH 28.2.1995, 91/14/0231;
VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
Tonträger: Schallplatten
und Kassetten, auch wenn sie eine Inspiration für das Berufsleben
erbringen, sind nicht abzugsfähig (VwGH 10. 9. 1998, 96/15/0198; VwGH 19.
7. 2000, 94/13/0145).
Videoanlage: Videorecorder
dienen idR der privaten Lebensführung und unterliegen dem
Aufteilungsverbot. Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur dann in Betracht, wenn
das Gerät ausschließlich oder nahezu ausschließlich den Zwecken
der Berufsausübung dient (VwGH 20.12.1994, 90/14/0211;
VwGH 17.1.1978, 2470/77).
Bei den vom
Bw. begehrten Werbungskosten der Punkte 8 - 12 (nach obiger Aufstellung)
|
(8. Investition
für Präsentation von 1999
|
6.099,60
|
9. Fortsetzung
Investition von 2000
|
11.948,00
|
10.
Präsentationsmaterial
|
|
10.009,00
|
11. Radio und
Verstärker 1996
|
|
3.815,00
|
12. Kleinmaterial
Aufnahme und Präsentation
|
5.071,00)
handelt es
sich um Ausgaben, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten
Veranlassung vermuten lassen. Nach dem im Steuerrecht zu beachtenden
Aufteilungsverbot sind Aufwendungen oder Ausgaben, welche eine betriebliche
Veranlassung und eine private Veranlassung vereinen, also gemischt veranlasste
Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Das Wesen
dieses Aufteilungs- und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass
Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst
herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen
einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie
einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften
decken müssen.
Dem
privaten Haushalt oder der Familiensphäre sind typischerweise auch die
Geräte der Unterhaltungs- und Freizeitindustrie zuzuordnen.
Grundsätzlich kommt daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot bei
Wirtschaftsgütern des privaten
Lebensbereiches zum Tragen (Fernseher, Videorecorder).
Bei den
Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen
können, muss ein strenger Maßstab
angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden
(VwGH 21.10.1986, 86/14/0031; VwGH 18.3.1992, 91/14/0171;
VwGH 28.2.1995, 91/14/0231).
Der Bw. hat
beispielsweise zwei Projektoren der Firma Leika, zwei Mini Disc Geräte der
Firma Sony, ein Kamera Gehäuse für Fotoapparat Nikon F 70, Minidisc
Player, CD Player, mit dem dazu passenden Zubehör angeschafft. Wie in Punkt
9, Investitionen zur Medienpräsentation für das Jahr 2000 dargestellt
ist das Kameragehäuse Nikon F 70 ausschließlich nur für die
berufliche Verwendung bestimmt, wird aber mit privaten Objektiven genutzt.
Daraus ist ersichtlich, dass auch für den
Bw. eine Trennung des betrieblichen vom privaten Bereich in diesem
Fall nicht möglich ist.
Der Bw.
vertritt die Auffassung, dass ein Religionslehrer obige Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen benötigt, und als Werbungskosten steuerlich geltend machen
kann. Ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen
einer privaten Veranlassung als Voraussetzung für die Anerkennung von
Werbungskosten bildet die Notwendigkeit
der Aufwendungen (VwGH 29. 5. 96, 93/13/0013). Bei Aufwendungen oder Ausgaben,
die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung
vermuten lassen (VwGH 29. 11. 94,
90/14/0231) ist die Notwendigkeit dahingehend zu prüfen, ob das
Tätigen der Aufwendungen objektiv
sinnvoll ist (VwGH 12. 4. 94, 91/14/0024). Alleine im
berufungsgegenständlichen Jahr
2000 hat der Bw. unter
Punkt 9 der Aufstellung (Fortsetzung
Investition von 2000, Investitionen zur Medienpräsentation) Ausgaben in
Höhe von S 95.586,33
getätigt. Vergleicht man die Höhe der Investitionen mit den
Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ist ersichtlich, dass
der Bw. durch Investitionen in teure technische Geräte, welche auch
für eine private Nutzung geeignet sind, objektiv betrachtet, eine dem
privaten Bereich zuzuordnende Vorliebe befriedigt.
Der Bw. hat
unfangreiche Investitionen in technische Ausrüstungsgegenstände
über mehrere Jahre getätigt, und im Ausmaß der Abschreibung
diese als Werbungskosten beantragt (WK 1998
S 40.487,60, WK 1999
S 72.595,10, WK 2000
S 105.675,10, WK 2001
S 87.389,62). Er begründet
dies mit höheren Anforderungen an die
Unterrichtsvorbereitungen.
Bei
Aufwendungen oder Ausgaben, die ihrer Art nach eine Möglichkeit einer
privaten Veranlassung vermuten lassen kommt ein Werbungskostenabzug
ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen oder
Ausgaben ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich veranlasst sind.
Nun behauptet
der Bw. nicht einmal, dass diese Aufwendungen ausschließlich der
Tätigkeit als Religionslehrer zuzurechnen sind. In der Berufung wird
diesbezüglich ausgeführt, dass das während der Reisen erhaltene
Bildmaterial auf Grund der hohen Qualität nicht nur für den
Schulbetrieb geeignet wäre, und auch beabsichtigt sei, das Material in
Vorträgen einer anderen Nutzung zugängig zu machen.
Eine
Aufspaltung in einen beruflichen Teil und einen privaten Teil ist bei oben
angeführten Aufwendungen, d. h. bei Aufwendungen oder Ausgaben für
welche das Aufteilungsverbot gilt, auch im Schätzungswege nicht
zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden
werden, dass ein Steuerpflichtiger (Religionslehrer) auf Grund der Eigenschaft
seines Berufes (Theologievortrag) eine Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen
herbeiführen
und somit Aufwendungen der Lebensführung (technische Geräte der
Unterhaltungs- und Freizeitindustrie) steuerlich abzugsfähig machen kann
(VwGH 6. 11. 1990, 90/14/0176), wobei andere
Abgabepflichtige diese Aufwendungen aus ihrem versteuerten Einkommen tragen
müssen.
Der Bw.
vertritt nun die Auffassung, diese "Investitionen zur Medienpräsentation
von Interreligiösen Informationen und Beziehungsgestaltungen" zu
benötigen. Er sei auch als Berater von interreligiöser Kommunikation
und Information tätig. Damit zeigt er aber, dass diese
Investitionen eben
nicht,
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen aus der Tätigkeit als Religionslehrer dienen.
Auch der
Hinweis in der Eingabe des Bw. vom 16. Juni 2004 (Privatanteil Computer, siehe
unten), dass im Zuge der langjährigen beruflichen Tätigkeit eine
wechselseitige Anpassung des beruflichen zum privaten Bereich erfolgt sei zeigt,
dass im vorliegenden Fall eine eindeutige Trennung der beruflichen zu den
privaten Ausgaben dem Bw. selbst nicht möglich ist bzw. der Bw. damit eine
private Verwendung zum Ausdruck bringt.
Computer
(Punkte 5 und 6):
Aufwendungen
im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers einschließlich des
Zubehörs (zB Disketten, Drucker, Modem, Scanner) sind Werbungskosten,
soweit eine berufliche Verwendung eindeutig
feststeht (kein Aufteilungsverbot). Eine berufliche Verwendung wird
grundsätzlich anzunehmen sein, wenn das Gerät
auf dem Arbeitsplatz des Arbeitnehmers
ortsfest eingesetzt wird.
Bei Computer,
die in der Wohnung des
Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sind die berufliche Notwendigkeit
(als Abgrenzung zur privaten Veranlassung; siehe oben) und das Ausmaß der
beruflichen Nutzung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Eine
Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist gegebenenfalls nach
entsprechenden Feststellungen im Schätzungsweg vorzunehmen. Bei dieser
Schätzung ist angesichts der breiten
Einsatzmöglichkeiten von Computern ein strenger Maßstab
anzuwenden.
Dabei ist
unter anderem zu berücksichtigen, ob das Gerät von in Ausbildung
stehenden Familienangehörigen des Steuerpflichtigen für
Ausbildungszwecke verwendet wird oder inwieweit Internetanschlüsse
verwendet werden, für die keine berufliche Notwendigkeit besteht. Bei der
Schätzung ist das Parteiengehör zu wahren (VwGH 26.5.1999,
98/13/0138). Auf Grund der Erfahrungen des
täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die
private
Nutzung
eines beruflich verwendeten, im
Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers
mindestens
40 %
beträgt. Wird vom
Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im
Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft
zu machen.
Der Bw. vertritt die Auffassung, dass der von ihm
angeschaffte Computer ausschließlich für den Beruf Verwendung findet.
Gerade im Bereich der der HAS und HAK unterrichte er in Notebookklassen, wobei
der Schulerhalter diese Art es Unterrichtes trotz technisch ungenügender
Ausstattung für das Lehrpersonal vorgeschrieben habe. Der Arbeitsplatz in
der Schule betrage 60 cm Tischbreit. Für den Privatbedarf brauche und
möchte der Bw. keinen PC. Der Computer wurde ausschließlich für
die Aufgaben in der Schule angeschafft.
Als Vertragslehrer habe der Bw. kein Anrecht auf eine volle
Lehrverpflichtung. Der Unterricht müsse so gestaltet sein, dass er im
Medienverständnis der Schüler bestehen kann. Die Medienaufbereitung
mit Hilfe des PCs stelle für den Bw. eine
Absicherung der Lehrverpflichtung dar
und damit des Einkommens.
Bei Computer, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen
aufgestellt sind, sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten
Veranlassung; siehe oben) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom
Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. Diesen Versuch des Nachweises bzw. der Glaubhaftmachung
führt der Bw. insoweit, als er darauf hinweist, zur Absicherung seiner
vollen Lehrverpflichtung und somit seines vollen Gehaltes als Lehrer in einem
Gegenstand, in welchem die Schüler aus verschiedensten Gründen
(mangelnde Zeit, mangelndes Interesse) ihre Teilnahme am Unterricht durch
Abmeldung verhindern können, den PC zur Unterrichtsführung zu
benötigen. Diese Argumentation erscheint durchaus glaubhaft. Damit wird der
vom Gesetz geforderte Nachweis des Anteiles der beruflichen Nutzung des PC
belegt. Diese wird nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates auch in
Abrede gestellt.
Da der Bw. im gemeinsamen Haushalt mit seinem Ehepartner
Frau C.C. lebt wird das Gerät
nicht von in Ausbildung stehenden Familienangehörigen des Steuerpflichtigen
für Ausbildungszwecke verwendet.
Für die Beurteilung der Höhe eines steuerlich zu
berücksichtigenden Privatanteiles ist auf Grund der Erfahrungen des
täglichen Lebens davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich
verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers
mindestens 40 % beträgt. Der
Bw. weist in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2001 darauf hin, dass
er auf Grund des zu kleinen Arbeitsplatzes in der Schule vermehrt zu
Hause arbeiten müsse.
Der Hinweis des Bw., dass er über eine Schreibmaschine
verfüge ist insofern nicht geeignet, eine Privatnutzung des PC
gänzlich auszuschließen, da davon auszugehen ist, dass Menschen, die
sich intensiv mit Computern beschäftigen (müssen), diese, in Folge der
Vorteile, die diese Geräte und Programme bieten, auch für private
Zwecke verwenden. Die tatsächliche Nutzung einer Schreibmaschine erscheint
demgegenüber (weil sehr unpraktisch) sehr unwahrscheinlich.
Der Bw. hat in seiner Ergänzung zur
Einkommensteuererklärung 2001 ausgeführt:
"Für meinen Privatbedarf brauche und
möchte ich keinen PC" undweiter" der Computer wurde
ausschließlich für meine Aufgaben in der Schule angeschafft".
Dazu wird bemerkt, dass aus dem Einkommensteuerakt ersichtlich ist, dass die
Aufstellungen und Berechnungen sowie die Eingaben an das Finanzamt jedenfalls
mit einem Computer erstellt wurden, d.
h. dass dafür die vom Bw. behauptete Nutzung der Schreibmaschine nicht
erfolgt ist. Dabei handelt es sich um umfangreiche Eingaben und Aufschreibungen,
welche beispielsweise eine private
Nutzung des PC darstellen.
Die vom Bw. unter Punkt 9 (Fortsetzung Investitionen 2000,
Investitionen zur Medienpräsentation) erfassten Computerbestandteile
(Soundkarte, Einbau, Brenner, Festplatte werden vom Bw. selbst nicht dem Bereich
Computer zugerechnet, sondern stellen für den Bw. Ausgaben dar, welche im
Zusammenhang mit der Position "Medienpräsentation" stehen, und eine
Aufrüstung (30 GB Festplatte) erforderliche machten.
Der vom Bw. angeführte Bereich "Stumpfl Control
Technology" betrifft Investitionen, die zwar im Zusammenhang mit dem Computer
getätigt wurden, aber Ausgaben in technische Bestandteile betreffen, welche
in erhöhten Ausmaß einer privaten Nutzung zugängig sind und in
dieser Art jedenfalls nicht vom Arbeitgeber (wie der Bw. in seiner Eingabe
betreffend Einkommensteuer 2001 ausgeführt hat) als für den Dienst des
Religionslehrers erforderlich betrachtet werden können. Wenn nun der Bw.
angibt, dass das von ihm angeschafften EDV Gerät ausschließlich
beruflich Verwendung findet, und im Zusammenhang mit der Anschaffung des PC
Investitionen in Höhe von S 39.366,00 im Jahre 2000 in eine digitale Dias
und Video Komponente zur Bildpräsentation getätigt wurden, bedeutet
dies, dass der Bw. neben seiner von der Schule vorgeschriebenen beruflichen
Verwendung des PC hinaus den PC in eben dieser für die
Bildpräsentation benötigten Zeit nicht beruflich nutzt. Dies wiederum
schränkt den vom Bw. beruflich genutzten Anteil für dieses Gerät
entsprechend ein.
In der im
Zuge des Parteiengehörs über das beabsichtigte Ausscheiden eines
Privatanteiles im Zusammenhang mit der Anschaffung und den Investitionen in die
EDV Ausstattung des Bw. übermittelten Stellungnahme des Bw. führt
dieser schließlich auch aus, dass auf dem PC seiner Einschätzung nach
lediglich ein Anteil von 5 % (Worddateien) dem Privatbereich zuzurechnen seien.
Der Großteil der Dateien sei nicht
der Textverarbeitung zuzurechnen, sondern bestünde in Bild- und
Tonaufnahmen, welche für den Unterricht erstellt worden seien.
Der Bw. habe
seine private Lebensführung nach vierzig Jahren Unterrichtstätigkeit
den beruflichen Erfordernissen angeglichen. Bis zum 60. Lebensjahr sei
beabsichtigt, eine Privatpraxis im Bereich der "Scheidungsmediation" zu
etablieren.
Zu diesem
Vorbringen wird ausgeführt, dass der Bw. zwar bei der Schätzung des
Privatanteiles diesen mit nur 5 % annimmt, er aber gleichzeitig bestätigt,
dass der Großteil der Dateien im Bereich
der Bild- und Tonaufnahmen bestünde.
Der
Unterschied in der Beurteilung liegt nun darin, dass der Bw. diesen Bereich als
ausschließlich beruflich erforderlich erachtet, wogegen das Finanzamt die
Reisetätigkeit dem privaten Bereich zuordnet. Der unabhängige
Finanzsenat vertritt dazu die Auffassung, dass die vom Bw. getätigte Reise
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Privatbereich
zuzurechnen ist. Somit stellen die in diesem Zusammenhang gewonnenen
Bilddokumente, auch wenn sie möglicherweise für den
Religionsunterricht eingesetzt werden können, oder auch (wie der Bw.
angibt) im Bereich der Psychotherapie und Mediation Verwendung finden
können, eine private Verwendung, und die damit in Verbindung stehende
Ausgaben im EDV Bereich eine private Nutzung des PC dar. Der Bw. spricht selbst
davon dass der Großteil der
Dateien Bild und Tonaufnahmen seien.
Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung
behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Dazu wird die Auffassung vertreten, dass der im
Schätzungswege zu ermittelnde
Privatanteil im vorliegenden Fall mit
80 % angenommen wird. Der Bw. wurde über die beabsichtigte Schätzung
eines Privatanteiles informiert, und darauf hingewiesen, dass er die
Möglichkeit habe, sich dazu zu äußern.
Die Anschaffung des Computers (Anschaffungskosten
S 35.536,00, jährliche
Abschreibung 8.884,00) wird entsprechend der Aufteilung des Bw. (80 % Schule, 20
% Psychotherapie) nunmehr unter Berücksichtigung eines
80 %-igen Privatanteiles
errechnet:
|
80 % Privatanteil
ausscheiden
|
7.107,20
|
Aufteilung:
|
|
20 %
Psychotherapie
|
355,36
|
80
% Schule
|
1.421,44
|
SUMME
|
8.884,00
Literatur,
Fachliteratur, Zeitungen:
Aufwendungen
für Fachliteratur, die im
Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre steht, sind als Werbungskosten
absetzbar (z. B.
Gesetzeskommentar eines Richters). Es
genügt, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne konkret erkennbare
Auswirkung auf die Einkünfte - geeignet sind, die Berufschancen zu erhalten
oder zu verbessern.
Nicht
entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die Anschaffung der Fachliteratur fordert
oder daran interessiert ist (VwGH 18.3.1986, 85/14/0156). Literatur,
die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen
Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest
abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist
(VwGH 23.5.1984, 82/13/0184), stellt keine Werbungskosten dar.
Dies gilt selbst dann, wenn aus den
betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit
gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098 betr.
Literatur für Unterrichtsgestaltung ein Lehrers)
Aus dem Titel
von Druckwerken allein kann nicht geschlossen werden, ob Fachliteratur gegeben
ist (VwGH 15.6.1988, 87/13/0052). Im Zweifel sind daher solche
Feststellungen nach Verschaffung eines inhaltlichen Überblicks zu treffen.
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit aller Druckwerke im
Einzelnen darzutun. Mangelt es an der Offenlegung, ist den Aufwendungen der
Abzug als Werbungskosten zur Gänze zu versagen
(VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Der Umstand, dass dem Steuerpflichtigen
entsprechende Fachliteratur auch am Arbeitsplatz vom Dienstgeber zur
Verfügung gestellt wird, schließt den Werbungskostencharakter
gleicher oder ähnlicher Werke nicht aus
(VwGH 22. 3.1991, 87/13/0074, betr. "Steuer- und
Wirtschaftskartei", "Recht der Wirtschaft", "Kodex"-Gesetzessammlungen, ua.).
Allgemein
bildende Nachschlagewerke oder Lexika (VwGH 25.3.1981, 13/3438/80,
AHS-Lehrer; VwGH 25.3.1981, 13/3536/80, Hauptschullehrer;
VwGH 3.5.1983, 82/14/0297, Lexikon der Malerei eines
Mittelschullehrers für Geografie und Geschichte,
VwGH 24.11.1999, 99/13/0202, Brockhaus-Enzyklopädie,
Österreichlexikon, Wörterbücher), Werke der Belletristik
(VwGH 31.11.1981, 14/0022/81; VwGH 23.5.1984, 82/13/0184,
jeweils AHS-Lehrer für Deutsch), Wanderkarten und Reiseführer
(VwGH 28.4.1987, 86/14/0174, Geografieprofessor) oder "Who is Who in
Österreich" (VwGH 17.9.1997, 95/13/0245)
sind keine Fachliteratur.
Aufwendungen
für Fachliteratur sind als Werbungskosten absetzbar. Die Fachliteratur muss
jedoch im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Allgemein
bildende Werke (zB Nachschlagwerke, Lexika) stellen keine Fachliteratur dar.
Zeitungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen nicht absetzbar.
Abonnements von Tageszeitungen und politischen
Magazinen sind ebenfalls grundsätzlich nicht absetzbar. Werden
jedoch mehr als zwei Tageszeitungen bzw. mehr als zwei politische Magazine
abonniert, sind die Kosten ab dem jeweils dritten Abonnement als Werbungskosten
zu berücksichtigen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch
die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit
bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis
befriedigt; dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der
Lebensführung.
Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen
und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen
werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der
privaten Mitveranlassung.
Zeitungen:
Die Eignung einer Tageszeitung, fallweise auch berufliche Informationen zu
bieten, ändert nichts daran, dass dafür getätigte Aufwendungen
grundsätzlich den Kosten der Lebensführung zuzurechnen sind
(VwGH 28.4.1987, 86/14/0169, betr. "Die Presse",
VwGH 26.4.2000, 96/14/0098). Bei Wirtschaftsmagazinen ("Trend",
"Gewinn", "Cash-Flow", "Option" usw.) handelt es sich nicht um typische
Fachliteratur (VwGH 22.12.1980, 2001/79). Diese Betrachtung gilt - von
bestimmten Sonderfällen (VwGH 26.9.2000, 97/13/0238 betr.
Journalist und Redakteur;) abgesehen - auch beim Bezug mehrerer Tageszeitungen
oder Wochen-(Monats-)Magazinen. Es entspricht nämlich nicht der
Lebenserfahrung, dass allgemeine Informationen nur aus einer oder mehreren
bestimmten Zeitungen, berufsspezifische Informationen hingegen
ausschließlich aus anderen Zeitungen entnommen werden.
Dem
Abzugsverbot unterliegt Literatur, die
für einen nicht abgegrenzten Teil der
Allgemeinheit bestimmt ist (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198, unabhängig
ob klassische Literatur, Belletristik, Comics oder Zeitschriftenmagazine;
weiters VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
Beispiele:
Atlas
(VwGH 25.3.1981, 13/3438/80),
Belletristik-Werke
(VwGH 23.5.1984, 82/13/0184, betreffend AHS-Lehrer für Deutsch),
Bildband
(VwGH 9.10.1991, 88/13/0121, betreffend Architekten),
Brockhaus
ua. Lexika (VwGH 3.11.1981, 81/14/0022; 24.11.1999, 99/13/0202),
Fernsehillustrierte
bei einem Rechtsanwalt, selbst wenn sie auch dazu dient, wartenden Klienten die
Zeit zu verkürzen (VwGH 16.12.1986, 84/14/0110),
Geschichte
des Christentums (VwGH 24.11.1999, 99/13/0202, betreffend Geografie- und
Geschichtelehrerin),
Heimatbücher
eines Mittelschulprofessors (VwGH 25.10.1994, 94/14/0014),
Konversationslexikon
(VwGH 15.3.1978, 2797/77; 15.9.1999, 93/13/0057),
Lexikon
der Malerei (VwGH 3.5.1983, 82/14/0279),
Populär-wissenschaftliches
Magazin ("Kosmos") bei einem Rechtsanwalt, selbst wenn es "allenfalls" dazu
dient, wartenden Klienten die Zeit zu verkürzen (VwGH 16.12.1986,
84/14/0110; analog auf vergleichbare Berufsgruppen anwendbar),
Religiöse
Zeitschriften ("KJ Zeitschrift Kontakt", "Aufbruch Forum", "Offene Kirche",
"Kirche intern", VwGH 26.4.2000, 96/14/0098, betreffend einen Religionslehrer)
Reiseführer
(VwGH 28.4.1987, 86/14/0174, betreffend Geografieprofessor, gleichermaßen
wohl für Reiseschriftsteller und ähnliche Berufsgruppen anwendbar),
Sprachmagazine
zur Auffrischung allgemeiner Sprachkenntnisse,
Tages-
oder Wochenzeitungen (vgl. VwGH 28.4.1987, 86/14/0169; VwGH 16.4.1991,
90/14/0043; VwGH 29.11.1994, 93/14/0150; VwGH 24.6.1999, 97/15/0070; VwGH
26.4.2000, 96/14/0098); anders aber betreffend Bezug einer "Vielzahl" von
Tageszeitungen bei einem Kabarettisten (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198), einem
Journalisten (VwGH 26.9.2000, 97/13/0238, VwGH 30.1.2001, 96/14/0154) sowie bei
einem Politiker (siehe LStR 2002, Rz 383e),
Wanderkarten
und -bücher (VwGH 28.4.1987, 86/14/0174, sowie 25.10.1994, 94/14/0014,
betreffend Geografieprofessor bzw. AHS-Klassenvorstand),
Wirtschaftsmagazine
(zB "Trend" - VwGH 22.12.1980, 2001/79; "Fortune", "Manager Magazin", "Capital"
und ähnliche Zeitschriften),
Wörterbuch
(VwGH 24.11.1999, 99/13/0202, betreffend Geografie- und Geschichtelehrerin).
Unter Punkt
(Weiterbildung Religionsunterricht) 1 der Aufstellung der Werbungskosten des Bw.
werden durchwegs Werke angeführt, die für einen
nicht abgegrenzten Teil der
Allgemeinheit bestimmt sind. Diese Literatur unterliegt daher nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem steuerlichen Abzugsverbot. Die
vom Bw. unter Punkt 7 (Fortbildung PC) der Werbungskosten aufgeführten
Zeitschriften im Zusammenhang mit Computern werden ebenfalls als solche für
einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt betrachtet. Die Nutzung
des PC hat mittlerweile (auch durch Verwendung des Internets) in der
Bevölkerung einen so großen Anteil erlangt, dass nicht mehr davon
ausgegangen werden kann, dass es sich dabei nur um einen abgegrenzten Teil der
Allgemeinheit handelt.
Telefon:
Kosten
für beruflich veranlasste Telefonate sind im tatsächlichen Umfang als
Werbungskosten absetzbar. Telefongebühren unterliegen nicht dem
Aufteilungsverbot (auch nicht die Grundgebühr). Verwendet der Dienstnehmer
das eigene Telefon, so sind die Telefongebühren hinsichtlich des beruflich
veranlassten Teils absetzbar. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass jemand
von seiner Wohnung aus - selbst wenn er dort seinem Beruf nachgeht -
ausschließlich berufliche Telefonate führt
(VwGH 26.6.1984, 83/14/0216). Sofern eine genaue Abgrenzung
gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat sie im
Schätzungsweg zu erfolgen (vgl.
VwGH 29.6.1995, 93/15/0104).
Der Bw. erzielte Ausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung
des Telefons (Telekom, Cybertron, Tele 2, UTA) von insgesamt 8.305,36 im Jahre
2000. Davon werden vom Bw. 60 % der Ausgaben dem Bereich der Psychotherapie
zugerechnet. 40 % berücksichtigt der Bw. als Privatanteil.
Mitgliedsbeiträge
(betreffend den Religionsunterricht, Punkt 3):
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Wir sind
Kirche
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S
360,00
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Institut für
integrative Gestaltpädagogik und Seelsorge
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S
300,00
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Mitgliedsbeitrag:
Club (HTL) Spengergasse
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S
100,00
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SUMME:
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S
760,00
Beiträge: Prinzipiell
ergibt sich eine Abzugsfähigkeit nur bei
unmittelbarem Zusammenhang mit der
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit (VwGH 17.5.1989, 88/13/0038).
Was den
Mitgliedsbeitrag: Club (HTL) Spengergasse betrifft sind diese Ausgaben nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.11.1999,
99/13/0202) steuerlich nicht abzugsfähig.
Private
Mitgliedsbeiträge (zB Naturschutzbund, Greenpeace, World Wildlife
Found, Kriegsblinde, Absolventenverband der Diplomingenieure für
Landwirtschaft): Sie sind auch bei einem Ingenieurkonsulenten für
Landwirtschaft keine Beiträge an
Berufsverbände; sie fallen auch nicht unter den allgemeinen
Betriebsausgaben- oder Werbungskostenbegriff (VwGH 17.5.1989, 88/13/0038).
Die oben
angeführte Mitgliedsbeiträge (Wir
sind Kirche, Institut für integrative Gestaltpädagogik und Seelsorge)
des Bw. sind den privat veranlassten Mitgliedsbeiträgen zuzuordnen
und daher steuerlich nicht abzugsfähig.
Da es sich
bei diesen Beiträge auch nicht um Zuwendungen an einen begünstigten
Empfängerkreis im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d oder e EStG 1988
(Stichtag 31. 12. 2000) handelt, sind diese Ausgaben auch nicht als
Sonderausgaben abzugsfähig.
Büromaterialien
(Punkt 4), Materialien für den Religionsunterricht (Punkt 2):
Bei den unter Büromaterialien vom Bw. angeführten
Ausgaben (20 Stück Ordner, Klarsichthüllen, Blöcke, Ringmappen,
Aktenmappen, Kleber usw.) handelt es sich um Büromaterial, welches der Bw.
im Rahmen seiner Vorbereitungen für den Unterricht benützen kann.
Für den Bereich der Schule werden lt. Aufstellung S 1.613,30 zuordnet und
vom Bw. als Werbungskosten abgezogen. Alle diese genannten Ausgaben stellen
Werbungskosten i. S. d. § 16 EStG 1988 dar und werden daher (auch in dieser
Höhe) zum Abzug zugelassen.
Die Ausgaben für die Beatles CD in Höhe von S
169,90 werden nicht als Werbungskosten anerkannt (siehe oben
Tonträger).
Die Werbungskosten für das
Jahr 2000 werden wie folgt berechnet:
Werbungskosten lt. Bw.
S 105.675,10
Werbungskosten lt. BE:
S 6.036,65
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Pt
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Position
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Anmerkung
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in
S
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in
S
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4
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Büromaterial
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1.613,30
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5
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Computer
Aktualisierung und Verbesserung
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80
% Privatanteil ausgeschieden
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705,73
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6
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Computer
Anschaffung
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80
% Privatanteil ausgeschieden
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1.421,44
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9
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(die
unter Pt. 9 angeführten PC Komponenten):
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Bild,
Dia und Dokumentenscanner Epson Perfection 1640 SU PHO
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80
% Privatanteil ausgeschieden
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1.158,00
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Soundkarte
24 Bit RME DIGI 96/8 PST 96 KHz
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80
% Privatanteil ausgeschieden
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1.198,00
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Einbau
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80
% Privatanteil ausgeschieden
|
129,00
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SCSI
Brenner Plextor PX-W1210TS
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80
% Privatanteil ausgeschieden
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1.238,00
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IBM
30 GB Festplatte
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80
% Privatanteil ausgeschieden
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670,00
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Kabel
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80
% Privatanteil ausgeschieden
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7,80
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Einbaurahmen
für Festplatte
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80
% Privatanteil ausgeschieden
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9,80
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SUMME
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4.410,60
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ND
4 Jahre, Halbjahresabschreibung
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551,33
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Stumpfl
Control Technology:
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ND
4 Jahre, Halbjahresabschreibung
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|
80
% Privatanteil ausgeschieden
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984,15
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SUMME
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6.036,65
Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit betragen:
Einkünfte lt. Bw.: S
68.046,00
Einkünfte lt. BE.: S
70.244,28
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S
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Einkünfte
aus selbständiger Arbeit lt. Bw.
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68.046,00
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Computeraktualisierung
lt. Bw.
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882,20
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Computeranschaffung
lt. Bw.
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1.776,80
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Computeraktualisierung
lt. BE
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176,43
|
Computeranschaffung
lt. BE
|
|
284,29
|
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|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
70.244,28
Beilage:
1 Berechnungsblatt Wien, am 21. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2754-W/02
- Stammnummer
- 10501
- Gültig
- 21.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF