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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2754-W/02

Studienreise eines Religionslehrers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2754-W/02vom 21.06.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

wird der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall geprüft werden müssen, wobei eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden ist (vgl. VwGH 28.2.1995, 91/14/0231). Diese Betrachtung darf nicht dazu führen, dass Wirtschaftsgüter ohne Ermittlungsverfahren als Privatvermögen behandelt werden (VwGH 17.9.1990, 90/14/0087). Auch wenn die Vermutung bei derartigen Wirtschaftsgütern dafür spricht, dass sie dem privaten Bereich angehören, besteht für den Abgabepflichtigen die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen. Fotoapparat, Filmkamera: Derartige Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Betriebsausgaben liegen nur dann vor, wenn eine ausschließliche oder zumindest ganz überwiegend betriebliche Verwendung gegeben ist (VwGH 3.5.1983, 82/14/0297). Die prinzipielle Nichtabzugsfähigkeit erstreckt sich auch auf entsprechendes Zubehör u. ä. (VwGH 3.11.1981, 14/0022/81; und 28.4.1987, 86/14/0174, betr. Dia-Magazine sowie 15.2.1983, 82/14/0135, betr. Projektionslampe - jeweils zu einem Lehrer ergangen). Radio: ist grundsätzlich der privaten Sphäre zuzurechnen, ausgenommen bei ausschließlicher betrieblicher Verwendung (Gastwirtschaft; gilt auch für Fernseher). Ein Radio im Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors für Musik ist der Lebensführung zuzurechnen (VwGH 16.9.1992, 90/13/0291), ebenso die Rundfunkgebühr (und die Stereoanlage) bei einem Musiklehrer (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Autoradios sind grundsätzlich nicht absetzbar (VwGH 2.7.1981, 81/14/0073), siehe auch "Autoradio"). Stereoanlage, HIFI-Anlage: Aufwendungen für eine Stereoanlage sind Kosten der privaten Lebensführung und als solche - auch z. B. bei einem Musiklehrer - nicht abzugsfähig (VwGH 28.2.1995, 91/14/0231; VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Tonträger: Schallplatten und Kassetten, auch wenn sie eine Inspiration für das Berufsleben erbringen, sind nicht abzugsfähig (VwGH 10. 9. 1998, 96/15/0198; VwGH 19. 7. 2000, 94/13/0145). Videoanlage: Videorecorder dienen idR der privaten Lebensführung und unterliegen dem Aufteilungsverbot. Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur dann in Betracht, wenn das Gerät ausschließlich oder nahezu ausschließlich den Zwecken der Berufsausübung dient (VwGH 20.12.1994, 90/14/0211; VwGH 17.1.1978, 2470/77). Bei den vom Bw. begehrten Werbungskosten der Punkte 8 - 12 (nach obiger Aufstellung) | (8. Investition für Präsentation von 1999 | 6.099,60 | 9. Fortsetzung Investition von 2000 | 11.948,00 | 10. Präsentationsmaterial | | 10.009,00 | 11. Radio und Verstärker 1996 | | 3.815,00 | 12. Kleinmaterial Aufnahme und Präsentation | 5.071,00) handelt es sich um Ausgaben, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen. Nach dem im Steuerrecht zu beachtenden Aufteilungsverbot sind Aufwendungen oder Ausgaben, welche eine betriebliche Veranlassung und eine private Veranlassung vereinen, also gemischt veranlasste Aufwendungen nicht abzugsfähig. Das Wesen dieses Aufteilungs- und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssen. Dem privaten Haushalt oder der Familiensphäre sind typischerweise auch die Geräte der Unterhaltungs- und Freizeitindustrie zuzuordnen. Grundsätzlich kommt daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot bei Wirtschaftsgütern des privaten Lebensbereiches zum Tragen (Fernseher, Videorecorder). Bei den Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (VwGH 21.10.1986, 86/14/0031; VwGH 18.3.1992, 91/14/0171; VwGH 28.2.1995, 91/14/0231). Der Bw. hat beispielsweise zwei Projektoren der Firma Leika, zwei Mini Disc Geräte der Firma Sony, ein Kamera Gehäuse für Fotoapparat Nikon F 70, Minidisc Player, CD Player, mit dem dazu passenden Zubehör angeschafft. Wie in Punkt 9, Investitionen zur Medienpräsentation für das Jahr 2000 dargestellt ist das Kameragehäuse Nikon F 70 ausschließlich nur für die berufliche Verwendung bestimmt, wird aber mit privaten Objektiven genutzt. Daraus ist ersichtlich, dass auch für den Bw. eine Trennung des betrieblichen vom privaten Bereich in diesem Fall nicht möglich ist. Der Bw. vertritt die Auffassung, dass ein Religionslehrer obige Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen benötigt, und als Werbungskosten steuerlich geltend machen kann. Ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung als Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten bildet die Notwendigkeit der Aufwendungen (VwGH 29. 5. 96, 93/13/0013). Bei Aufwendungen oder Ausgaben, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen (VwGH 29. 11. 94, 90/14/0231) ist die Notwendigkeit dahingehend zu prüfen, ob das Tätigen der Aufwendungen objektiv sinnvoll ist (VwGH 12. 4. 94, 91/14/0024). Alleine im berufungsgegenständlichen Jahr 2000 hat der Bw. unter Punkt 9 der Aufstellung (Fortsetzung Investition von 2000, Investitionen zur Medienpräsentation) Ausgaben in Höhe von S 95.586,33 getätigt. Vergleicht man die Höhe der Investitionen mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ist ersichtlich, dass der Bw. durch Investitionen in teure technische Geräte, welche auch für eine private Nutzung geeignet sind, objektiv betrachtet, eine dem privaten Bereich zuzuordnende Vorliebe befriedigt. Der Bw. hat unfangreiche Investitionen in technische Ausrüstungsgegenstände über mehrere Jahre getätigt, und im Ausmaß der Abschreibung diese als Werbungskosten beantragt (WK 1998 S 40.487,60, WK 1999 S 72.595,10, WK 2000 S 105.675,10, WK 2001 S 87.389,62). Er begründet dies mit höheren Anforderungen an die Unterrichtsvorbereitungen. Bei Aufwendungen oder Ausgaben, die ihrer Art nach eine Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen kommt ein Werbungskostenabzug ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen oder Ausgaben ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Nun behauptet der Bw. nicht einmal, dass diese Aufwendungen ausschließlich der Tätigkeit als Religionslehrer zuzurechnen sind. In der Berufung wird diesbezüglich ausgeführt, dass das während der Reisen erhaltene Bildmaterial auf Grund der hohen Qualität nicht nur für den Schulbetrieb geeignet wäre, und auch beabsichtigt sei, das Material in Vorträgen einer anderen Nutzung zugängig zu machen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen Teil und einen privaten Teil ist bei oben angeführten Aufwendungen, d. h. bei Aufwendungen oder Ausgaben für welche das Aufteilungsverbot gilt, auch im Schätzungswege nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger (Religionslehrer) auf Grund der Eigenschaft seines Berufes (Theologievortrag) eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung (technische Geräte der Unterhaltungs- und Freizeitindustrie) steuerlich abzugsfähig machen kann (VwGH 6. 11. 1990, 90/14/0176), wobei andere Abgabepflichtige diese Aufwendungen aus ihrem versteuerten Einkommen tragen müssen. Der Bw. vertritt nun die Auffassung, diese "Investitionen zur Medienpräsentation von Interreligiösen Informationen und Beziehungsgestaltungen" zu benötigen. Er sei auch als Berater von interreligiöser Kommunikation und Information tätig. Damit zeigt er aber, dass diese Investitionen eben nicht, zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus der Tätigkeit als Religionslehrer dienen. Auch der Hinweis in der Eingabe des Bw. vom 16. Juni 2004 (Privatanteil Computer, siehe unten), dass im Zuge der langjährigen beruflichen Tätigkeit eine wechselseitige Anpassung des beruflichen zum privaten Bereich erfolgt sei zeigt, dass im vorliegenden Fall eine eindeutige Trennung der beruflichen zu den privaten Ausgaben dem Bw. selbst nicht möglich ist bzw. der Bw. damit eine private Verwendung zum Ausdruck bringt. Computer (Punkte 5 und 6): Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers einschließlich des Zubehörs (zB Disketten, Drucker, Modem, Scanner) sind Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht (kein Aufteilungsverbot). Eine berufliche Verwendung wird grundsätzlich anzunehmen sein, wenn das Gerät auf dem Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ortsfest eingesetzt wird. Bei Computer, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung; siehe oben) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist gegebenenfalls nach entsprechenden Feststellungen im Schätzungsweg vorzunehmen. Bei dieser Schätzung ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern ein strenger Maßstab anzuwenden. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob das Gerät von in Ausbildung stehenden Familienangehörigen des Steuerpflichtigen für Ausbildungszwecke verwendet wird oder inwieweit Internetanschlüsse verwendet werden, für die keine berufliche Notwendigkeit besteht. Bei der Schätzung ist das Parteiengehör zu wahren (VwGH 26.5.1999, 98/13/0138). Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40 % beträgt. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Der Bw. vertritt die Auffassung, dass der von ihm angeschaffte Computer ausschließlich für den Beruf Verwendung findet. Gerade im Bereich der der HAS und HAK unterrichte er in Notebookklassen, wobei der Schulerhalter diese Art es Unterrichtes trotz technisch ungenügender Ausstattung für das Lehrpersonal vorgeschrieben habe. Der Arbeitsplatz in der Schule betrage 60 cm Tischbreit. Für den Privatbedarf brauche und möchte der Bw. keinen PC. Der Computer wurde ausschließlich für die Aufgaben in der Schule angeschafft. Als Vertragslehrer habe der Bw. kein Anrecht auf eine volle Lehrverpflichtung. Der Unterricht müsse so gestaltet sein, dass er im Medienverständnis der Schüler bestehen kann. Die Medienaufbereitung mit Hilfe des PCs stelle für den Bw. eine Absicherung der Lehrverpflichtung dar und damit des Einkommens. Bei Computer, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung; siehe oben) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Diesen Versuch des Nachweises bzw. der Glaubhaftmachung führt der Bw. insoweit, als er darauf hinweist, zur Absicherung seiner vollen Lehrverpflichtung und somit seines vollen Gehaltes als Lehrer in einem Gegenstand, in welchem die Schüler aus verschiedensten Gründen (mangelnde Zeit, mangelndes Interesse) ihre Teilnahme am Unterricht durch Abmeldung verhindern können, den PC zur Unterrichtsführung zu benötigen. Diese Argumentation erscheint durchaus glaubhaft. Damit wird der vom Gesetz geforderte Nachweis des Anteiles der beruflichen Nutzung des PC belegt. Diese wird nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates auch in Abrede gestellt. Da der Bw. im gemeinsamen Haushalt mit seinem Ehepartner Frau C.C. lebt wird das Gerät nicht von in Ausbildung stehenden Familienangehörigen des Steuerpflichtigen für Ausbildungszwecke verwendet. Für die Beurteilung der Höhe eines steuerlich zu berücksichtigenden Privatanteiles ist auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40 % beträgt. Der Bw. weist in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2001 darauf hin, dass er auf Grund des zu kleinen Arbeitsplatzes in der Schule vermehrt zu Hause arbeiten müsse. Der Hinweis des Bw., dass er über eine Schreibmaschine verfüge ist insofern nicht geeignet, eine Privatnutzung des PC gänzlich auszuschließen, da davon auszugehen ist, dass Menschen, die sich intensiv mit Computern beschäftigen (müssen), diese, in Folge der Vorteile, die diese Geräte und Programme bieten, auch für private Zwecke verwenden. Die tatsächliche Nutzung einer Schreibmaschine erscheint demgegenüber (weil sehr unpraktisch) sehr unwahrscheinlich. Der Bw. hat in seiner Ergänzung zur Einkommensteuererklärung 2001 ausgeführt: "Für meinen Privatbedarf brauche und möchte ich keinen PC" undweiter" der Computer wurde ausschließlich für meine Aufgaben in der Schule angeschafft". Dazu wird bemerkt, dass aus dem Einkommensteuerakt ersichtlich ist, dass die Aufstellungen und Berechnungen sowie die Eingaben an das Finanzamt jedenfalls mit einem Computer erstellt wurden, d. h. dass dafür die vom Bw. behauptete Nutzung der Schreibmaschine nicht erfolgt ist. Dabei handelt es sich um umfangreiche Eingaben und Aufschreibungen, welche beispielsweise eine private Nutzung des PC darstellen. Die vom Bw. unter Punkt 9 (Fortsetzung Investitionen 2000, Investitionen zur Medienpräsentation) erfassten Computerbestandteile (Soundkarte, Einbau, Brenner, Festplatte werden vom Bw. selbst nicht dem Bereich Computer zugerechnet, sondern stellen für den Bw. Ausgaben dar, welche im Zusammenhang mit der Position "Medienpräsentation" stehen, und eine Aufrüstung (30 GB Festplatte) erforderliche machten. Der vom Bw. angeführte Bereich "Stumpfl Control Technology" betrifft Investitionen, die zwar im Zusammenhang mit dem Computer getätigt wurden, aber Ausgaben in technische Bestandteile betreffen, welche in erhöhten Ausmaß einer privaten Nutzung zugängig sind und in dieser Art jedenfalls nicht vom Arbeitgeber (wie der Bw. in seiner Eingabe betreffend Einkommensteuer 2001 ausgeführt hat) als für den Dienst des Religionslehrers erforderlich betrachtet werden können. Wenn nun der Bw. angibt, dass das von ihm angeschafften EDV Gerät ausschließlich beruflich Verwendung findet, und im Zusammenhang mit der Anschaffung des PC Investitionen in Höhe von S 39.366,00 im Jahre 2000 in eine digitale Dias und Video Komponente zur Bildpräsentation getätigt wurden, bedeutet dies, dass der Bw. neben seiner von der Schule vorgeschriebenen beruflichen Verwendung des PC hinaus den PC in eben dieser für die Bildpräsentation benötigten Zeit nicht beruflich nutzt. Dies wiederum schränkt den vom Bw. beruflich genutzten Anteil für dieses Gerät entsprechend ein. In der im Zuge des Parteiengehörs über das beabsichtigte Ausscheiden eines Privatanteiles im Zusammenhang mit der Anschaffung und den Investitionen in die EDV Ausstattung des Bw. übermittelten Stellungnahme des Bw. führt dieser schließlich auch aus, dass auf dem PC seiner Einschätzung nach lediglich ein Anteil von 5 % (Worddateien) dem Privatbereich zuzurechnen seien. Der Großteil der Dateien sei nicht der Textverarbeitung zuzurechnen, sondern bestünde in Bild- und Tonaufnahmen, welche für den Unterricht erstellt worden seien. Der Bw. habe seine private Lebensführung nach vierzig Jahren Unterrichtstätigkeit den beruflichen Erfordernissen angeglichen. Bis zum 60. Lebensjahr sei beabsichtigt, eine Privatpraxis im Bereich der "Scheidungsmediation" zu etablieren. Zu diesem Vorbringen wird ausgeführt, dass der Bw. zwar bei der Schätzung des Privatanteiles diesen mit nur 5 % annimmt, er aber gleichzeitig bestätigt, dass der Großteil der Dateien im Bereich der Bild- und Tonaufnahmen bestünde. Der Unterschied in der Beurteilung liegt nun darin, dass der Bw. diesen Bereich als ausschließlich beruflich erforderlich erachtet, wogegen das Finanzamt die Reisetätigkeit dem privaten Bereich zuordnet. Der unabhängige Finanzsenat vertritt dazu die Auffassung, dass die vom Bw. getätigte Reise nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Privatbereich zuzurechnen ist. Somit stellen die in diesem Zusammenhang gewonnenen Bilddokumente, auch wenn sie möglicherweise für den Religionsunterricht eingesetzt werden können, oder auch (wie der Bw. angibt) im Bereich der Psychotherapie und Mediation Verwendung finden können, eine private Verwendung, und die damit in Verbindung stehende Ausgaben im EDV Bereich eine private Nutzung des PC dar. Der Bw. spricht selbst davon dass der Großteil der Dateien Bild und Tonaufnahmen seien. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Dazu wird die Auffassung vertreten, dass der im Schätzungswege zu ermittelnde Privatanteil im vorliegenden Fall mit 80 % angenommen wird. Der Bw. wurde über die beabsichtigte Schätzung eines Privatanteiles informiert, und darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, sich dazu zu äußern. Die Anschaffung des Computers (Anschaffungskosten S 35.536,00, jährliche Abschreibung 8.884,00) wird entsprechend der Aufteilung des Bw. (80 % Schule, 20 % Psychotherapie) nunmehr unter Berücksichtigung eines 80 %-igen Privatanteiles errechnet: | 80 % Privatanteil ausscheiden | 7.107,20 | Aufteilung: | | 20 % Psychotherapie | 355,36 | 80 % Schule | 1.421,44 | SUMME | 8.884,00 Literatur, Fachliteratur, Zeitungen: Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre steht, sind als Werbungskosten absetzbar (z. B. Gesetzeskommentar eines Richters). Es genügt, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne konkret erkennbare Auswirkung auf die Einkünfte - geeignet sind, die Berufschancen zu erhalten oder zu verbessern. Nicht entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die Anschaffung der Fachliteratur fordert oder daran interessiert ist (VwGH 18.3.1986, 85/14/0156). Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184), stellt keine Werbungskosten dar. Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098 betr. Literatur für Unterrichtsgestaltung ein Lehrers) Aus dem Titel von Druckwerken allein kann nicht geschlossen werden, ob Fachliteratur gegeben ist (VwGH 15.6.1988, 87/13/0052). Im Zweifel sind daher solche Feststellungen nach Verschaffung eines inhaltlichen Überblicks zu treffen. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit aller Druckwerke im Einzelnen darzutun. Mangelt es an der Offenlegung, ist den Aufwendungen der Abzug als Werbungskosten zur Gänze zu versagen (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Der Umstand, dass dem Steuerpflichtigen entsprechende Fachliteratur auch am Arbeitsplatz vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird, schließt den Werbungskostencharakter gleicher oder ähnlicher Werke nicht aus (VwGH 22. 3.1991, 87/13/0074, betr. "Steuer- und Wirtschaftskartei", "Recht der Wirtschaft", "Kodex"-Gesetzessammlungen, ua.). Allgemein bildende Nachschlagewerke oder Lexika (VwGH 25.3.1981, 13/3438/80, AHS-Lehrer; VwGH 25.3.1981, 13/3536/80, Hauptschullehrer; VwGH 3.5.1983, 82/14/0297, Lexikon der Malerei eines Mittelschullehrers für Geografie und Geschichte, VwGH 24.11.1999, 99/13/0202, Brockhaus-Enzyklopädie, Österreichlexikon, Wörterbücher), Werke der Belletristik (VwGH 31.11.1981, 14/0022/81; VwGH 23.5.1984, 82/13/0184, jeweils AHS-Lehrer für Deutsch), Wanderkarten und Reiseführer (VwGH 28.4.1987, 86/14/0174, Geografieprofessor) oder "Who is Who in Österreich" (VwGH 17.9.1997, 95/13/0245) sind keine Fachliteratur. Aufwendungen für Fachliteratur sind als Werbungskosten absetzbar. Die Fachliteratur muss jedoch im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Allgemein bildende Werke (zB Nachschlagwerke, Lexika) stellen keine Fachliteratur dar. Zeitungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen nicht absetzbar. Abonnements von Tageszeitungen und politischen Magazinen sind ebenfalls grundsätzlich nicht absetzbar. Werden jedoch mehr als zwei Tageszeitungen bzw. mehr als zwei politische Magazine abonniert, sind die Kosten ab dem jeweils dritten Abonnement als Werbungskosten zu berücksichtigen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Zeitungen: Die Eignung einer Tageszeitung, fallweise auch berufliche Informationen zu bieten, ändert nichts daran, dass dafür getätigte Aufwendungen grundsätzlich den Kosten der Lebensführung zuzurechnen sind (VwGH 28.4.1987, 86/14/0169, betr. "Die Presse", VwGH 26.4.2000, 96/14/0098). Bei Wirtschaftsmagazinen ("Trend", "Gewinn", "Cash-Flow", "Option" usw.) handelt es sich nicht um typische Fachliteratur (VwGH 22.12.1980, 2001/79). Diese Betrachtung gilt - von bestimmten Sonderfällen (VwGH 26.9.2000, 97/13/0238 betr. Journalist und Redakteur;) abgesehen - auch beim Bezug mehrerer Tageszeitungen oder Wochen-(Monats-)Magazinen. Es entspricht nämlich nicht der Lebenserfahrung, dass allgemeine Informationen nur aus einer oder mehreren bestimmten Zeitungen, berufsspezifische Informationen hingegen ausschließlich aus anderen Zeitungen entnommen werden. Dem Abzugsverbot unterliegt Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198, unabhängig ob klassische Literatur, Belletristik, Comics oder Zeitschriftenmagazine; weiters VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Beispiele: Atlas (VwGH 25.3.1981, 13/3438/80), Belletristik-Werke (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184, betreffend AHS-Lehrer für Deutsch), Bildband (VwGH 9.10.1991, 88/13/0121, betreffend Architekten), Brockhaus ua. Lexika (VwGH 3.11.1981, 81/14/0022; 24.11.1999, 99/13/0202), Fernsehillustrierte bei einem Rechtsanwalt, selbst wenn sie auch dazu dient, wartenden Klienten die Zeit zu verkürzen (VwGH 16.12.1986, 84/14/0110), Geschichte des Christentums (VwGH 24.11.1999, 99/13/0202, betreffend Geografie- und Geschichtelehrerin), Heimatbücher eines Mittelschulprofessors (VwGH 25.10.1994, 94/14/0014), Konversationslexikon (VwGH 15.3.1978, 2797/77; 15.9.1999, 93/13/0057), Lexikon der Malerei (VwGH 3.5.1983, 82/14/0279), Populär-wissenschaftliches Magazin ("Kosmos") bei einem Rechtsanwalt, selbst wenn es "allenfalls" dazu dient, wartenden Klienten die Zeit zu verkürzen (VwGH 16.12.1986, 84/14/0110; analog auf vergleichbare Berufsgruppen anwendbar), Religiöse Zeitschriften ("KJ Zeitschrift Kontakt", "Aufbruch Forum", "Offene Kirche", "Kirche intern", VwGH 26.4.2000, 96/14/0098, betreffend einen Religionslehrer) Reiseführer (VwGH 28.4.1987, 86/14/0174, betreffend Geografieprofessor, gleichermaßen wohl für Reiseschriftsteller und ähnliche Berufsgruppen anwendbar), Sprachmagazine zur Auffrischung allgemeiner Sprachkenntnisse, Tages- oder Wochenzeitungen (vgl. VwGH 28.4.1987, 86/14/0169; VwGH 16.4.1991, 90/14/0043; VwGH 29.11.1994, 93/14/0150; VwGH 24.6.1999, 97/15/0070; VwGH 26.4.2000, 96/14/0098); anders aber betreffend Bezug einer "Vielzahl" von Tageszeitungen bei einem Kabarettisten (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198), einem Journalisten (VwGH 26.9.2000, 97/13/0238, VwGH 30.1.2001, 96/14/0154) sowie bei einem Politiker (siehe LStR 2002, Rz 383e), Wanderkarten und -bücher (VwGH 28.4.1987, 86/14/0174, sowie 25.10.1994, 94/14/0014, betreffend Geografieprofessor bzw. AHS-Klassenvorstand), Wirtschaftsmagazine (zB "Trend" - VwGH 22.12.1980, 2001/79; "Fortune", "Manager Magazin", "Capital" und ähnliche Zeitschriften), Wörterbuch (VwGH 24.11.1999, 99/13/0202, betreffend Geografie- und Geschichtelehrerin). Unter Punkt (Weiterbildung Religionsunterricht) 1 der Aufstellung der Werbungskosten des Bw. werden durchwegs Werke angeführt, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt sind. Diese Literatur unterliegt daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem steuerlichen Abzugsverbot. Die vom Bw. unter Punkt 7 (Fortbildung PC) der Werbungskosten aufgeführten Zeitschriften im Zusammenhang mit Computern werden ebenfalls als solche für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt betrachtet. Die Nutzung des PC hat mittlerweile (auch durch Verwendung des Internets) in der Bevölkerung einen so großen Anteil erlangt, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei nur um einen abgegrenzten Teil der Allgemeinheit handelt. Telefon: Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Telefongebühren unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot (auch nicht die Grundgebühr). Verwendet der Dienstnehmer das eigene Telefon, so sind die Telefongebühren hinsichtlich des beruflich veranlassten Teils absetzbar. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass jemand von seiner Wohnung aus - selbst wenn er dort seinem Beruf nachgeht - ausschließlich berufliche Telefonate führt (VwGH 26.6.1984, 83/14/0216). Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat sie im Schätzungsweg zu erfolgen (vgl. VwGH 29.6.1995, 93/15/0104). Der Bw. erzielte Ausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung des Telefons (Telekom, Cybertron, Tele 2, UTA) von insgesamt 8.305,36 im Jahre 2000. Davon werden vom Bw. 60 % der Ausgaben dem Bereich der Psychotherapie zugerechnet. 40 % berücksichtigt der Bw. als Privatanteil. Mitgliedsbeiträge (betreffend den Religionsunterricht, Punkt 3): | | Wir sind Kirche | | | | S 360,00 | | Institut für integrative Gestaltpädagogik und Seelsorge | | | S 300,00 | | Mitgliedsbeitrag: Club (HTL) Spengergasse | | | S 100,00 | | | | | | SUMME: | S 760,00 Beiträge: Prinzipiell ergibt sich eine Abzugsfähigkeit nur bei unmittelbarem Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit (VwGH 17.5.1989, 88/13/0038). Was den Mitgliedsbeitrag: Club (HTL) Spengergasse betrifft sind diese Ausgaben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/13/0202) steuerlich nicht abzugsfähig. Private Mitgliedsbeiträge (zB Naturschutzbund, Greenpeace, World Wildlife Found, Kriegsblinde, Absolventenverband der Diplomingenieure für Landwirtschaft): Sie sind auch bei einem Ingenieurkonsulenten für Landwirtschaft keine Beiträge an Berufsverbände; sie fallen auch nicht unter den allgemeinen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenbegriff (VwGH 17.5.1989, 88/13/0038). Die oben angeführte Mitgliedsbeiträge (Wir sind Kirche, Institut für integrative Gestaltpädagogik und Seelsorge) des Bw. sind den privat veranlassten Mitgliedsbeiträgen zuzuordnen und daher steuerlich nicht abzugsfähig. Da es sich bei diesen Beiträge auch nicht um Zuwendungen an einen begünstigten Empfängerkreis im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d oder e EStG 1988 (Stichtag 31. 12. 2000) handelt, sind diese Ausgaben auch nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Büromaterialien (Punkt 4), Materialien für den Religionsunterricht (Punkt 2): Bei den unter Büromaterialien vom Bw. angeführten Ausgaben (20 Stück Ordner, Klarsichthüllen, Blöcke, Ringmappen, Aktenmappen, Kleber usw.) handelt es sich um Büromaterial, welches der Bw. im Rahmen seiner Vorbereitungen für den Unterricht benützen kann. Für den Bereich der Schule werden lt. Aufstellung S 1.613,30 zuordnet und vom Bw. als Werbungskosten abgezogen. Alle diese genannten Ausgaben stellen Werbungskosten i. S. d. § 16 EStG 1988 dar und werden daher (auch in dieser Höhe) zum Abzug zugelassen. Die Ausgaben für die Beatles CD in Höhe von S 169,90 werden nicht als Werbungskosten anerkannt (siehe oben Tonträger). Die Werbungskosten für das Jahr 2000 werden wie folgt berechnet: Werbungskosten lt. Bw. S 105.675,10 Werbungskosten lt. BE: S 6.036,65 | Pt | Position | Anmerkung | in S | in S | 4 | Büromaterial | | | 1.613,30 | 5 | Computer Aktualisierung und Verbesserung | 80 % Privatanteil ausgeschieden | | 705,73 | 6 | Computer Anschaffung | 80 % Privatanteil ausgeschieden | | 1.421,44 | 9 | (die unter Pt. 9 angeführten PC Komponenten): | | | | | Bild, Dia und Dokumentenscanner Epson Perfection 1640 SU PHO | 80 % Privatanteil ausgeschieden | 1.158,00 | | | Soundkarte 24 Bit RME DIGI 96/8 PST 96 KHz | 80 % Privatanteil ausgeschieden | 1.198,00 | | | Einbau | 80 % Privatanteil ausgeschieden | 129,00 | | | SCSI Brenner Plextor PX-W1210TS | 80 % Privatanteil ausgeschieden | 1.238,00 | | | IBM 30 GB Festplatte | 80 % Privatanteil ausgeschieden | 670,00 | | | Kabel | 80 % Privatanteil ausgeschieden | 7,80 | | | Einbaurahmen für Festplatte | 80 % Privatanteil ausgeschieden | 9,80 | | | | SUMME | 4.410,60 | | | | ND 4 Jahre, Halbjahresabschreibung | | 551,33 | | Stumpfl Control Technology: | ND 4 Jahre, Halbjahresabschreibung | | | | | 80 % Privatanteil ausgeschieden | | 984,15 | | | | | | | | | SUMME | 6.036,65 Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit betragen: Einkünfte lt. Bw.: S 68.046,00 Einkünfte lt. BE.: S 70.244,28 | | | | S | | | | | Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. Bw. | 68.046,00 | | | | | Computeraktualisierung lt. Bw. | 882,20 | Computeranschaffung lt. Bw. | | 1.776,80 | | | | | | | | | Computeraktualisierung lt. BE | 176,43 | Computeranschaffung lt. BE | | 284,29 | | | | | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 70.244,28 Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 21. Juni 2004

Normen und Schlagworte

ReligionslehrerStudienreiseWerbungskosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2754-W/02
Stammnummer
10501
Gültig
21.06.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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