Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1919-W/04
Schätzung der Telefon/Internetkosten einer nichtselbständig tätigen Soziologin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1919-W/04vom 01.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Höhe der als Werbungskosten anzuerkennenden Telefonkosten (Internetkosten) ist mangels entsprechender Aufschreibungen zu schätzen.
Reagiert die nichtselbständig tätige Steuerpflichtige (eine Soziologin, die Tel.kosten von rd. € 2.000 geltend machte) auf das Ersuchen der Abgabenbehörde um Vorlage einer Aufstellung mit Angaben zum Gesprächspartner, Zweck des Anrufes usw. lediglich mit dem Einwand, sie habe keinen fixen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber gehabt und die Tätigkeit vorwiegend in der eigenen Wohnung ausgeübt, wurde hiermit ein konkretisiertes Vorbringen, aufgrund dessen überprüft werden könnte, in welchem Ausmaß tatsächlich beruflich bedingte Kosten angefallen sind bzw. zumindest Rückschlüsse auf den Umfang gezogen werden könnten, nicht erstattet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
2002 im Beisein der Schriftführerin A. nach der am 1. Juni 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine Soziologin, war im Jahr
2002 (wie im Vorjahr) nichtselbständig tätig (Institut-X). Die
steuerpflichtigen Bezüge betrugen € 32.395,18.
Weiters erklärte die Bw. Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Einzelunternehmer in Höhe von
€ 515,88.
An Werbungskosten, auf die das Werbungskostenpauschale
anzurechnen ist, machte die Bw. mit der Einkommensteuererklärung für
2002 € 6.687,07 geltend (Kennzahl 277 der Erklärung).
Laut der angeschlossenen Beilage wurden die Beträge
€ 515,88 (Einkünfte) und € 6.687,07 (Werbungskosten)
wie folgt errechnet:
|
Einnahmen
|
€
|
€
|
Honorare
|
|
1.086,84
|
Ausgaben:
|
|
|
Abschreibungen
|
25,08
|
|
GWG
|
4,31
|
|
Gebühren
|
6,86
|
|
Büromaterial
|
25,66
|
|
Fachliteratur
|
62,67
|
|
Porto
|
6,21
|
|
Telefon
|
67,12
|
|
RuB
|
11,29
|
|
GSV
|
220,96
|
|
Geschäftsanbahnung
|
125,36
|
|
Reisekosten
|
12,08
|
|
Aus/Fortbildung
|
3,36
|
-
570,96
|
Überschuss
2002
|
|
515,88
Werbungskosten
(Beträge in €):
|
Abschreibungen
|
746,73
|
GWG
|
128,19
|
Gebühren
|
204,16
|
Büromaterial
|
763,77
|
Fachliteratur
|
1.865,61
|
Porto
|
184,90
|
Telefon
|
1.998,02
|
RuB
|
336,08
|
Reisekosten
|
359,59
|
Aus/Fortbildung
|
100,02
|
|
6.687,07
Im Zuge der
Veranlagung ersuchte das Finanzamt die Bw., die Belege betreffend "die
beantragte Fachliteratur nachzureichen."
Die steuerliche Vertretung der Bw. übermittelte die
Kopien der Belege zur Fachliteratur mit dem handschriftlichen Vermerk: "Institut
für B. beschäftigt".
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid und
berücksichtigte von den geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von
€ 6.687,07 einen Betrag in Höhe von € 6.222,71.
Betreffend die Differenz enthält der Bescheid
nachstehende Begründung: "Nicht berufsspezifische (Lexika,
Belletristik) und nicht eindeutig zuordenbare (Zeitschriften) Fachliteratur in
Höhe von € 464,36 konnte steuerlich nicht anerkannt
werden."
(Die erklärten Einkünfte aus selbständiger
Arbeit als Einzelunternehmer in Höhe von € 515,88 scheinen im
Bescheid nicht auf, sie fallen unter den Veranlagungsfreibetrag.)
Mit Berufung
wurde die volle Anerkennung der Ausgaben an Fachliteratur, wie in der Beilage
zur Einkommensteuererklärung angegeben, mit nachfolgender Begründung
von der steuerlichen Vertretung der Bw. beantragt:
"Sie haben bei der Festsetzung des steuerpflichtigen
Einkommens Ausgaben für Fachliteratur, wie wir sie in der Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung bzw. der Einkommensteuererklärung ... geltend gemacht
haben, in Höhe von € 464,36 nicht anerkannt. Dies wurde damit
begründet, dass es sich um nicht berufsspezifische bzw. um nicht eindeutig
zuordenbare Fachliteratur gehandelt habe. Diese Begründung ist in
zweifacher Hinsicht ungenügend:
Ob ein Druckwerk für die Steuerpflichtige
berufsspezifisch ist oder nicht, obliegt der Beurteilung der Steuerpflichtigen.
Der Abgabenbehörde ist auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen (Belege
über Einkäufe) eine derartige Feststellung nicht möglich.
Sie weisen den Betrag der betreffenden Ausgaben in einer
Summe aus. Dies ist nicht ausreichend spezifiziert. Notwendig gewesen wäre
die genaue Angabe des Druckwerks mit Titel und Preis sowie des jeweiligen
Grundes der Nichtanerkennung als betriebliche Ausgabe."
Das Finanzamt
erließ eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung
(berücksichtigte nunmehr Werbungskosten in Höhe von
€ 6.265,24) mit nachstehender Begründung:
"Folgende beantragte Ausgaben für 'Literatur' wurden
ausgeschieden: BelegNr.: 5,9,16,... . Hinsichtlich der Begründung wird auf
den Erstbescheid verwiesen."
Der
Vorlageantrag wurde wie folgt begründet:
"Wie schon in unserer Berufung stellen wir fest, dass die
Ablehnung von Ausgaben der Steuerpflichtigen, die in Zuge der Erstellung der
Jahreserklärung 2002 als Ausgaben für Fachliteratur angegeben wurden,
völlig unzureichend begründet wurde. Die Entscheidung der
zuständigen Beamten erfolgte offensichtlich eher willkürlich und
lässt nicht erkennen, dass der Inhalt der angegebenen Druckwerke bekannt
war, geschweige denn, dass der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
(der Bw.) in irgendeiner Weise überprüft wurde. Die Begründung im
Bescheid enthielt lediglich die lapidare Feststellung, dass manche Ausgaben
nicht anerkannt wurden, weil man seitens des Finanzamtes zur Ansicht gelangt
war, sie wären nicht berufsspezifisch gewesen. Nähere Details enthielt
die Begründung nicht. Wir haben dem Finanzamt zuvor auf Grund eines
Ersuchens um Ergänzung ... Kopien der Belege aller Ausgaben für
Fachliteratur zugesandt. In der nunmehrigen Berufungsvorentscheidung ... werden
zwar die Nummern der Belege, die seitens der Finanzamtes nicht anerkannt wurden,
bekanntgegeben, doch auch dies erachten wir als völlig ungenügend.
Eine geeignete Begründung der Nichtanerkennung dieser
Ausgaben sollte mindestens die genaue Angabe des Druckwerks sowie eine
nachvollziehbare und der beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit der
Steuerpflichtigen entsprechende (möglicherweise auf Basis eines Gutachtens)
Begründung enthalten."
Bezugnehmend
auf den Vorlageantrag richtete das Finanzamt folgendes Schreiben an die
steuerliche Vertretung der Bw.:
"Eine genaue Angabe jener vom Finanzamt nicht als
Werbungskosten anerkannten Druckwerke konnte auf Grund der von Ihnen
vorgenommenen Nummerierung der Belege unterbleiben. Aus der Anführung der
Belegnummer ist sehr wohl der jeweilige Titel bzw. Autor des Druckwerkes
ersichtlich.
Hinsichtlich der Begründung wurde auf den Erstbescheid
verwiesen, wonach nicht berufsspezifische Fachliteratur, wie Lexika,
Belletristik, sowie nicht eindeutig zuordenbare Zeitschriften steuerlich nicht
anzuerkennen sind. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH aus dem Titel von Druckwerken allein
nicht geschlossen werden kann, ob Fachliteratur gegeben ist. Vielmehr ist es
Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit aller Druckwerke im Einzelnen
darzutun. Um gegenständliche Berufung als entscheidungsreif dem UFS
vorlegen zu können, werden Sie ersucht, dies nachzuholen. Weiters
werden Sie ersucht, das in Ihrer Steuererklärung fehlende
Anlagenverzeichnis nachzureichen.
Nach einem
seitens des Finanzamtes angefertigten Vermerk blieb das Schreiben unbeantwortet
und erfolgte daher die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersuchte die Bw. um
Stellungnahme zu folgenden Punkten und um Unterlagenvorlage:
"Das Finanzamt richtete (bezugnehmend auf Ihre
Ausführungen im Vorlageantrag) am 4. Oktober 2004 das Schreiben
nachstehenden Inhaltes an Sie:
"Eine genaue Angabe jener vom Finanzamt nicht als
Werbungskosten anerkannten Druckwerke konnte auf Grund der von Ihnen
vorgenommenen Nummerierung der Belege unterbleiben. Aus der Anführung der
Belegnummer ist sehr wohl der jeweilige Titel bzw. Autor des Druckwerkes
ersichtlich. Hinsichtlich der Begründung wurde auf den Erstbescheid
verwiesen, wonach nicht berufsspezifische Fachliteratur, wie Lexika und
Belletristik, sowie nicht eindeutig zuordenbare Zeitschriften steuerlich nicht
anzuerkennen sind. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH aus dem Titel von Druckwerken allein
nicht geschlossen werden kann, ob Fachliteratur gegeben ist. Vielmehr ist es
Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit aller Druckwerke im Einzelnen
darzutun. Um gegenständliche Berufung als entscheidungsreif dem UFS
vorlegen zu können, werden Sie daher ersucht, dies nachzuholen.
Weiters werden Sie ersucht, das in der Steuererklärung fehlende
Anlagenverzeichnis nachzureichen."
Nach der Aktenlage wurde diesem Schreiben bis dato nicht
nachgekommen.
Sie werden daher nochmals ersucht, die
Berufsbezogenheit der geltend gemachten Position 'Fachliteratur' im Einzelnen
darzutun (tun Sie bitte den Zusammenhang zwischen der jeweiligen Anschaffung
(dem literarischen Werk) und der beruflichen bzw. betrieblichen Verwendung,
allenfalls der beabsichtigt gewesenen beruflichen bzw. betrieblichen Verwendung,
dar und belegen Sie diesen) und das der Steuererklärung nicht
beigelegte Anlagenverzeichnis vorzulegen.
Ferner wird um Vorlage der Belege und - soweit aus
den Belegen bzw. der Natur der Ausgaben nicht eindeutig erkennbar - um
Nachweisführung der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung zu den
folgenden Positionen ersucht:
Abschreibungen, GWG, Büromaterial, Telefon und
Reisekosten
Zum Nachweis der beruflichen bzw. betrieblichen
Veranlassung der geltend gemachten Telefonkosten in Höhe von
€ 2.065,14 wird um Vorlage einer Aufstellung mit folgenden Angaben
ersucht: Datum, Telefonnummer, Gesprächspartner, Beziehung zum
Gesprächspartner, Zweck Ihres Anrufes, Dauer des Gespräches. Soweit
diese Angaben aus einer vorzulegenden Rufdatenaufzeichnung ersichtlich sind, ist
es ausreichend, diese zu ergänzen.
Im Einklang mit
der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass bei
nichtselbständig ausgeübten Tätigkeiten, wie sie von Ihnen
ausgeübt worden sind, der weitaus überwiegende Teil der beruflichen
Telefonate von Telefoneinrichtungen des Arbeitgeber aus und somit auf Kosten des
Arbeitgebers geführt worden ist."
Auch dieses Schreiben blieb (zunächst) unbeantwortet.
Nach Ladung zur beantragten mündlichen Verhandlung
teilte der steuerlichen Vertreter der Bw. mit, "dass wir an der o.a. Verhandlung
nicht teilnehmen werden. Der in unserer Berufung enthaltenen Begründung
fügen wir keine weiteren Argumente hinzu."
Aufgrund eines vom Referenten mit dem steuerlichen
Vertreter geführten Telefonates, in welchem auf die fünf weiteren
Punkte laut Seite 2 des Schreibens hingewiesen wurde, langte
schließlich ein Schreiben nachstehenden Inhaltes beim unabhängigen
Finanzsenat ein:
"In
Beantwortung Ihres Vorhaltes ... übersenden wir Ihnen in der Beilage
- Kopien der Belege betreffend Büromaterial - Kopien der
Belege betreffend Reisekosten - Kopien der Belege betreffend
Telefon - Kopien des Belegs betreffend geringwertiges
Wirtschaftsgut - Anlagenverzeichnis 2002
Bezüglich
der Telefonkosten möchten wir Folgendes festhalten: Gespräche
mit Mitarbeitern der (drei namentlich angeführten Gesellschaften) haben
ergeben, dass eine nachträgliche Feststellung der Telefonnummern der
Gesprächspartner und der Dauer der Gespräche nicht möglich ist.
Es kann somit iSd § 138 Abs. 1 BAO der Steuerpflichtigen die
Erbringung derartiger Nachweise nicht zugemutet werden. Somit
können wir auch keine Angaben zur Beziehung zu den einzelnen
Gesprächspartnern geben, da diese nicht mehr eruierbar sind. Ihr
Hinweis darauf, dass in Einklang mit der Lebenserfahrung bei
unselbständiger Tätigkeit davon auszugehen ist, dass der
überwiegende Teil der beruflichen Telefonate von Telefoneinrichtungen des
Arbeitgebers und somit auf dessen Kosten geführt werden, hat bei (der Bw.)
keine Gültigkeit, da sie zwar unselbständig tätig war, aber
keinen fixen Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber hatte und ihre Tätigkeit
vorwiegend in ihrer eigenen Wohnung ausübte."
Die angeführten Belege und das Anlagenverzeichnis
waren dem Schreiben beigelegt.
Zu der
über Antrag der Bw. abgehaltenen Berufungsverhandlung ist der Vertreter des
Finanzamtes, aber weder die Bw. noch ihr steuerlicher Vertreter erschienen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg darf Folgendes festgehalten werden:
Die
Berufungsbehörde hat über alle Berufungspunkte abzusprechen. Ihre
Abänderungsbefugnis ist durch die Berufungspunkte (etwa zB durch
Einschränkung des Berufungsbegehrens) nicht beschränkt. Die
Änderungsbefugnis ist durch eine Berufungsvorentscheidung nicht
präjudiziert oder begrenzt. Die Berufungsbehörde hat die Pflicht, den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung auf seine Übereinstimmung mit
dem Gesetz zu überprüfen und allenfalls entsprechend abzuändern.
Auch Verböserungen sind zulässig. Die Angabe der
Berufungspunkte grenzt den Bereich ab, über den in der meritorischen
Berufungserledigung jedenfalls abzusprechen ist. Hiedurch wird die im
§ 276 Abs. 1 bzw. § 289 Abs. 2 eingeräumte
Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde erster bzw. zweiter Instanz
allerdings nicht begrenzt (Ritz, BAO-Kommentar², Tz. 10 zu
§ 289 mwN und Tz. 8 zu § 250).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen.
Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Die Werbungskosten und Betriebsausgaben sind dem Grunde und
der Höhe nach nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Gemäß
§ 138 BAO haben Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie
dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen
nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Doralt führt im Einkommensteuerkommentar, Band I,
unter Tz. 269 zu § 4 zum Nachweis der Betriebsausgaben aus: 'Die
Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen
Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner
Angaben zu beweisen; kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls
nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 138 Abs. 1
BAO, vgl. Erkenntnis vom 6.10.1961, 1070/61, zu üblicherweise nicht
belegbaren Betriebsausgaben; Erkenntnis vom 9.12.1992, Zl. 91/13/0094, zu
Taxispesen; Erkenntnis vom 20.11.1996, Zl. 89/13/0259, zu
Reisespesen)'.
Der Nachweis der Betriebsausgaben hat durch einen
schriftlichen Beleg zu erfolgen. Eine Glaubhaftmachung setzt eine
schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den
Steuerpflichtigen voraus.
Steht fest, dass eine Betriebsausgabe vorliegt, ist ihre
Höhe aber nicht erwiesen, so ist die Behörde zur Schätzung
gemäß
§ 184 BAO berechtigt. Betriebsausgaben sind
insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige keine
Aufzeichnungen geführt hat
Demgegenüber dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 die Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die
herrschende Lehre messen der zuletzt angeführten Gesetzesstelle die
Bedeutung eines Aufteilungsverbotes bei; im Interesse der Steuergerechtigkeit
soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft
seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der privaten Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber
jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine
solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht
ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten
Einkommen tragen müssen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
EStG 1988, § 20, Abschnitt B., Tz. 10, Seite 769 bzw. VwGH 27.3.2002,
2002/13/0035).
Dieses Aufteilungsverbot bewirkt, dass Aufwendungen
für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter
auch im Falle einer beruflichen Mitverwendung zur Gänze nicht
abzugsfähig sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn feststeht, dass die
betreffenden Wirtschaftsgüter ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich genutzt werden. Die private Mitbenutzung wird
nicht mehr als 10% betragen dürfen, eine Privatnutzung von 15% ist bereits
schädlich (Quantschnigg/Schuch, aaO., Tz. 11 und die dort angeführte
Judikatur).
Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Rechtsansicht
und hat insbesondere im Zusammenhang mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit
von Aufwendungen für Tonträger in ständiger Rechsprechung
ausgeführt, dass die Anschaffung von Tonträgern, die von allgemeinem
Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit
höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der
Lebensführung begründet. Hinsichtlich der Tonträger führte
der Gerichtshof aus, dass diese als Teil des Kulturlebens in nicht bloß
völlig untergeordnetem Ausmaß die private Lebensführung
betreffen, weil die Anteilnahme am Kulturleben dem Bereich der
Lebensführung zuzuordnen ist (VwGH 16.10.2002, 98/13/0206 und die darin
angeführte Vorjudikatur sowie VwGH 27.3.2002, 2002/13/0035).
Zur Betriebsausgaben/Werbungskosten-Position Fachliteratur:
Die mit Berufungsvorentscheidung ausgeschiedenen
beantragten Ausgaben für 'Literatur' betreffen folgende
Positionen:
|
BelegNr
|
Bezeichnung
|
Betrag
|
5
|
Rother R: Leni
Riefe (Libro)
|
15,50
|
9
|
Wien, HB
Bildatlas (Libro)
|
8,94
|
16
|
Horowitz M: H.
C. Ar; Houellebecq M: Platt (Libro)
|
49,60
|
21
|
Dumont,
Sozialgesch/ Malere (Leopold Museum Shop)
|
36,05
|
59
|
LP- Denmark
(Reisebuchladen Stelzer)
|
26,20
|
62
|
ZS PM
Perspektive, 'Zeitschriften' [3 x, ohne Bezeichnung] (Libro)
|
23,95
|
84
|
ZS Geo,
Zeitschriften [3 x, ohne Bezeichnung] (Libro)
|
27,80
|
79
|
Prisma
woordenboek (Boekhandel de Tribune)
|
7,70
|
101
|
Katalog Reisen
ins Ich, Katalog Augenblick (Sammlung Essl)
|
47,50
|
103
|
'Zeitschriften'
(Libro)
|
4,60
|
126
|
Carr A:
Carr´s Erfol, Sartre J: Das Spiel, Sartre J: Die Wörter (Libro)
|
19,50
|
128
|
ZS Zeit,
'Zeitschriften' (Libro)
|
12,70
|
137
|
'Zeitschriften'
(Libro)
|
8,70
|
183
|
ZS Vogue
Deutsch (Amadeus)
|
5,80
|
208
|
Bataille G:
Gilles, Sartre J: Die schmut, Sartre J: Der Pfahl (Amadeus)
|
42,50
|
215
|
Leibh. Malerei
(Didi - Hubermann)
|
20,60
|
226:
|
a) Clement-D
D: Wo (Amadeus)
|
15,40
|
|
b) Allende I:
Die Stadt (Amadeus)
|
17,40
|
Zwischensumme
|
390,44
|
|
c) Hauser A:
Soziologie (Amadeus)
|
25,60
Doralt
führt unter dem Stichwort 'Fachliteratur' unter Tz. 220 zu
§ 16 (mwN) aus: Aufwendungen für Fachliteratur sind dann
abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre
stehen bzw. der Steuerpflichtige die Fachliteratur zur Ausübung seines
Berufes benötigen kann; nicht entscheidend ist hierbei, ob die
Fachliteratur vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, sondern ob die
selbst beschaffte Fachliteratur beruflich verwendet wird oder nicht. Aus den
Titeln der Druckwerke allein kann nicht geschlossen werden, ob es sich um
Fachliteratur oder um nichtabzugsfähige allgemeinbildende Werke handelt.
Unabhängig davon, ob es sich um Werke der klassischen
Literatur, um Belletristik, um Zeitschriftenmagazine etc. handelt, bewirkt der
Umstand, dass aus der Literatur Anregungen und Ideen für eigene
künstlerische Schöpfungen und die Berufstätigkeit gewonnen werden
können, nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten
Mitveranlassung (vgl. VwGH 10.9.1998, 96/15/0198, VwGH 27.5.1999, 97/15/0142,
VwGH 24.11.1999, 99/13/0202, VwGH 19.7.2000, 94/13/0145).
Eine konkrete Nachweisführung bzw. eine einzelne
berufsspezifische Erläuterung zu den unter dem Titel Werbungskosten geltend
gemachten Büchern erfolgte von Seiten der Bw. - trotz wiederholter
Aufforderung (durch das Finanzamt und den unabhängigen Finanzsenat) -
nicht. Es kann somit nicht überprüft werden, ob die oben
angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Lediglich hinsichtlich
des Werkes von Arnold Hauser: Soziologie der Kunst, kann aus dem Titel des
Druckwerkes allein mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf eine berufliche
Veranlassung der Anschaffung durch die Bw., einer Soziologin, geschlossen
werden, handelt es sich bei diesem Buch um den Klassiker eines der bedeutendsten
Kultursoziologen des 20. Jahrhunderts (www.zweitausendeins.de,
www.claude-lebus.homepage.t-online.de).
Im Übrigen ist festzuhalten, dass aus keinem der
Belege hervorgeht, für wen er ausgestellt worden ist.
Die vom Finanzamt nicht als berufliche bzw. betrieblich
bedingte Anschaffungen anerkannten Aufwendungen für Literaturankäufe
können daher - mit Ausnahme des Soziologiewerkes von Arnold Hauser,
Anschaffungskosten: € 25,60 - nicht als Werbungskosten
(€ 377,75) bzw. Betriebsausgaben (€ 12,69) anerkannt werden.
Zur Betriebsausgaben/Werbungskosten-Position
Abschreibungen:
Wie der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zu entnehmen
ist, wurde das Anlageverzeichnis letzten Endes vorgelegt.
Die geltend gemachte AfA wird
daher antragsgemäß anerkannt.
Zur Betriebsausgaben/Werbungskosten-Position
GWG:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder
Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
1. objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
2. subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
3. nicht unter ein Abzugsverbot des § 20
fallen.
Für den Werbungskostencharakter sind
grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur
Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren
Zweckmäßigkeit erforderlich.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a sind
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen
Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes
des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind,
stellen keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere
für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern,
die typischerweise der Befriedigung privater
Bedürfnisse dienen. Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im
Schätzungswege nicht zulässig. Im Interesse der
Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann
(VwGH 6.11.1990, 90/14/0176).
Nichtabzugsfähige Aufwendungen oder
Ausgaben:
§ 20 EStG 1988 gilt für alle
Einkünfte bzw. alle Einkunftsarten gleichermaßen und zielt jeweils
darauf ab, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen
Einkommensverwendung abzugrenzen. Zwischen Betriebsausgaben und
Lebenshaltungskosten darf die Grenze nicht anders gezogen werden, als zwischen
Werbungskosten und Lebenshaltungskosten (VwGH 20.3.1964,
2141/62).
Bei den in
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 umschriebenen
Aufwendungen handelt es sich um solche, die ihren Ursprung in der
Privatsphäre des Steuerpflichtigen haben bzw. deren Zweck auf die private
Sphäre gerichtet ist.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
hat klarstellende Bedeutung. Nicht jeder Aufwand, der mit Einkünften in
irgendeiner Form in Verbindung steht, kann abgezogen werden. Auch die für
die Nahrung und Unterkunft nötigen Aufwendungen stellen eine Voraussetzung
der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit dar, sind aber mangels
Veranlassungszusammenhanges
mit der Tätigkeit als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht absetzbar (vgl. VwGH 20.7.1999,
99/13/0018).
Unter das Abzugsverbot fallen nicht nur der
Haushalts- und Unterhaltsaufwand im
engeren Sinn (Miete, Beleuchtung, Beheizung,
Bekleidung, Ernährung u.Ä.),
sondern auch Aufwendungen für die Erholung (Urlaube, Wochenendausflüge
u.Ä.), für die Freizeitgestaltung (Sport, Hobbys, kulturelle
Veranstaltungen u.Ä.), für die ärztliche Versorgung, ebenso wie
für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches (Brille,
Uhr, Hörgeräte) usw.
Vielfach überschneiden sich die Grenzen zwischen den
beiden Abzugsverboten nach
§ 20 Abs. 1 Z 1 und
Abs. 2 lit. a EStG 1988, doch ist die genaue Zuordnung
eines Aufwandes zu einer der beiden Gesetzesstellen entbehrlich, da in beiden
Fällen der Aufwand nicht abzugsfähig ist (vgl. VwGH 27.5.1999,
97/15/0028).
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
behandelt jene Aufwendungen, die der Privatsphäre zuzuordnen sind,
gleichzeitig aber auch den Beruf fördern. Erfasst sind jene Aufwendungen,
die primär zur Lebensführung gehören, aber in weiterer Folge auch
dem Beruf dienen.
Aufteilungsverbot:
Die
wesentlichste Aussage des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
ist die, dass gemischt veranlasste
Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen
Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Das Wesen dieses Aufteilungs-
und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine
mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die
Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten
Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das
ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen
aus zu versteuernden Einkünften decken müssen.
Dem privaten Haushalt
oder der Familiensphäre sind typischerweise Haushaltsmaschinen
und -geräte
undGeräte der
Unterhaltungs- und Freizeitindustrie
zuzuordnen. Grundsätzlich kommt daher das Aufteilungs- und
Abzugsverbot bei Wirtschaftsgütern des privaten Lebensbereiches zum Tragen
(Waschmaschine, Fernseher, Videorecorder, Sportgeräte usw.), gilt aber
gleichermaßen auch für laufende Aufwendungen, wie sie im Rahmen der
Lebensführung üblich sind.
Radiogerät: Ist grundsätzlich der
privaten Sphäre zuzurechnen, ausgenommen bei ausschließlicher
betrieblicher Verwendung (Gastwirtschaft; gilt auch für Fernseher). Ein
Radiogerät im Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors für Musik ist
der Lebensführung zuzurechnen (VwGH 16.9.1992, 90/13/0291), ebenso die
Rundfunkgebühr (und die Stereoanlage ) bei einem Musiklehrer
(VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Autoradios sind grundsätzlich nicht
absetzbar (VwGH 2.7.1981, 81/14/0073), siehe auch
"Autoradio").
Stereoanlage, HIFI-Anlage: Aufwendungen für
eine Stereoanlage sind Kosten der privaten
Lebensführung und als solche - auch z.B. bei einem Musiklehrer -
nicht abzugsfähig (VwGH 28.2.1995, 91/14/0231; VwGH 27.5.1999,
97/15/0142).
Dem privaten Haushalt oder der Familiensphäre sind
typischerweise auch die Geräte der
Unterhaltungs- und Freizeitindustrie zuzuordnen. Grundsätzlich kommt
daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot bei Wirtschaftsgütern des privaten
Lebensbereiches zum Tragen.
Die Bw. hat im Jahr 2002 eine Sharp Micro-Stereoanlage im
Wert von € 159,00 (Nettopreis € 132,50) angeschafft.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates sind im
Sinne der obigen Ausführungen Aufwendungen für eine Stereoanlage
Kosten der privaten Lebensführung
und als solche nicht abzugsfähig (z.B. bei einem Musiklehrer,
VwGH 28.2.1995, 91/14/0231; VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
Hifi-Anlagen dienen, nach ihrer objektiven Beschaffenheit,
im Allgemeinen der Befriedigung privater Bedürfnisse, weswegen sie nach
ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als notwendiges
Privatvermögen anzusehen sind. Die mit solchen Anlagen im Zusammenhang
stehenden Aufwendungen stellen daher in der Regel solche der privaten
Lebensführung dar (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz
68 zu § 16 und die dort angeführten hg Erkenntnisse zu Fernseh-,
Film-, Radio- und Videogeräten). Dafür aufgewendete Beträge sind
nur dann nicht als nichtabzugsfähige Ausgaben der privaten
Lebensführung zuzurechnen, wenn feststeht, dass das Gerät
ausschließlich oder so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt
wird (beispielsweise das Fernsehgerät in der Gaststube des Restaurants).
Bei der Abgrenzung der betrieblich bedingten Aufwendungen von den Kosten der
Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden.
Nicht die konkrete tatsächliche Nutzung,
sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung ist als allein erheblich
anzusehen. Für Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl.
Margreiter, Das Aufteilungs- und Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht, ÖStZ
1/84, 3 und 9).
Wie der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 27.5.1999,
97/15/0142) ausgeführt hat, wird mit Radiogeräten ein Teil des
Kulturlebens wiedergegeben. Die Anteilnahme am Kulturleben ist aber dem Bereich
der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Vor diesem Hintergrund ist bezüglich der von der Bw.
angeschafften Stereoanlage die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen. Diese
Kosten stellen typischerweise Aufwendungen der Lebensführung dar, die unter
das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis
vom 16.9.1992, Zl. 90/13/0291).
Zur Betriebsausgaben/Werbungskosten-Position
Telefon:
Unter dieser
Position wurden von der Bw. als Werbungskosten € 1.998,02 und als
Betriebsausgaben € 67,12 - zusammen sohin € 2.065,14 -
geltend gemacht.
Wie bspw. dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 16.9.1992, 90/13/0291, zu entnehmen ist, ist die
Höhe der als Werbungskosten anzuerkennenden Telefonkosten mangels
entsprechender Aufschreibungen im Sinne der Bestimmungen des § 184
Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß
§ 115
Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen
Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und
die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Dieser Verfahrensgrundsatz
korrespondiert mit der Verpflichtung der Partei, zur Ermittlung des
maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. In dem Ausmaß, in dem die
Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung
hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung
der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr
als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück
(vgl. für viele beispielsweise das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1998,
94/13/0099).
In seinem Erkenntnis vom
16. Februar 2000, 95/15/0050, weist der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich
des Beschwerdepunktes 'Telefonkosten' darauf hin, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. bspw. das erst jüngst ergangene hg.
Erkenntnis vom 20. Jänner 2000, Zlen. 95/15/0015, 0019, und das dort
zitierte Vorerkenntnis) ein Abgabepflichtiger, der zur Schätzung Anlass
gibt (wie im Beschwerdefall wegen des Fehlens entsprechender Aufzeichnungen),
das Risiko unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeiten zu tragen hat.
Werden über den privaten
Telefonanschluss in der Wohnung auch berufliche bzw. betriebliche Gespräche
geführt, sind zum Nachweis für jedes einzelne Gespräch
Aufzeichnungen zu führen. Das seitens der Bw. ins Treffen geführte
Argument, der Bw. könne die Nachweiserbringung nicht zugemutet werden, ist
nicht stichhältig. Wenn die Bw. keine Angaben machen kann, so ist ihr dies
anzulasten; sie hat es unterlassen, zeitgerecht entsprechende Aufzeichnungen zu
machen.
Oben wurde bereits wiedergegeben, dass die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zum Nachweis der beruflichen bzw.
betrieblichen Veranlassung der geltend gemachten Telefonkosten um Vorlage einer
Aufstellung mit entsprechenden Angaben ersuchte und es ausreichend sei, soweit
diese Angaben aus einer vorzulegenden Rufdatenaufzeichnung ersichtlich sind,
diese zu ergänzen.
Weiters hielt
die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Bw. unter Hinweis auf die
Lebenserfahrung und die nichtselbständig ausgeübte Tätigkeit vor,
es könne davon ausgegangen werden, dass der weitaus überwiegende Teil
der beruflichen Telefonate von Telefoneinrichtungen des Arbeitgeber aus und
somit auf Kosten des Arbeitgebers geführt worden ist.
Nachdem das Schreiben
unbeantwortet blieb, langte aufgrund eines vom Referenten mit dem steuerlichen
Vertreter geführten Telefonates schließlich ein Antwortschreiben ein.
Der Vertreter des Finanzamtes beantragte in der
Berufungsverhandlung im Hinblick auf das sehr allgemein gehaltene Vorbringen in
der Beantwortung des Vorhaltes - und zwar trotz der angekündigten
weitreichenden Nichtanerkennung der geltend gemachten Kosten - die Anerkennung
dieser Position in Höhe von 50%.
Mit dem
angeführten Antwortschreiben wurde ein konkretisiertes Vorbringen, aufgrund
dessen überprüft werden könnte, in welchem Ausmaß
tatsächlich beruflich bzw. betrieblich bedingte Kosten angefallen sind bzw.
zumindest Rückschlüsse auf den Umfang gezogen werden könnten,
nicht erstattet. Ein objektiv nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (steuerpfl. Bezüge:
€ 32.395,18) bzw. den Einkünften aus selbständiger Arbeit
(in Höhe von € 563,89) und den geltend gemachten Kosten wurde
seitens der Bw. somit nicht dargestellt.
Unter
Bedachtnahme auf den Umstand, dass diese Ausgabenposition in den Vorjahren
unbeanstandet blieb (vgl. auch die Berufungsentscheidung betreffend das Jahr
1998), wird von einer weitreichenderen Nichtanerkennung (laut dem Schreiben der
Abgabenbehörde zweiter Instanz und dem Antrag des Vertreters des
Finanzamtes) Abstand genommen, und werden die nachgewiesenen Aufwendungen
(€ 2.471,09) um 40% gekürzt. Als Werbungskosten werden
somit € 1.434,46 bzw. als Betriebsausgaben € 48,19
anerkannt.
Betreffend
diese Position sieht sich der unabhängige Finanzsenat veranlasst, Folgendes
festzuhalten: Künftig werden von der Abgabenbehörde zweiter
Instanz anteilige Telefonkosten - wenn wiederum hohe Aufwendungen
beansprucht werden - als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nur dann in
einem derartigen Ausmaß anerkannt werden, wenn die Bw.
für Zeiträume ab Zustellung
dieser Entscheidung eine Nachweisführung im Sinne der
Ausführungen des Schreibens der Abgabenbehörde zweiter Instanz
antritt.
Zur Betriebsausgaben/Werbungskosten-Position Reisekosten:
Aus den vorgelegten Belegen
geht im Wesentlichen nur hervor, dass die Bw.
- am Neujahrstag mit einem
Nachtzug der ÖBB von Wien West nach Liege reiste,
- am 3. August (Samstag) in
einem Hotel in der Via Dante in Triest nächtigte,
- am 4. August (Sonntag) mit
einer weiteren Person in einem Triester Restaurant eine Mahlzeit einnahm,
- am 5. August (Montag) in
Triest eine Tankrechnung bezahlte,
- vom 5. auf den 6. August
(Montag auf Dienstag) mit einem Herrn K... S... in einem Hotel in Friaul
nächtigte,
- am 10. November (Sonntag) mit einem Nachtzug von
Frankfurt nach Wien reiste.
Neben dem Ersuchen um Belegvorlage wurde die Bw. weiters -
soweit aus den Belegen bzw. der Natur der Ausgaben nicht eindeutig erkennbar -
um Nachweisführung der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung zu
diesen Positionen ersucht.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten, wie oben schon zitiert, die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören
gemäß Ziffer 9 leg cit auch Reisekosten bei ausschließlich
beruflich veranlassten Reisen. Die Abzugsfähigkeit ergibt sich zum
Einen aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv
ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur
Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH 28.11.1980,
BStBl 1981 II 368). Zum Anderen dürfen die Ausgaben nicht als
Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs. 1
Z 2 lit a EStG 1988 zu qualifizieren sein, selbst wenn
sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen
mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach ständiger Judikatur des VwGH
muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und
eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (VwGH 18.3.1992, 91/14/0171).
Es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der
Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen
Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine
solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht
ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten
Einkommen tragen müssen (VwGH 23.1.2002, 2001/13/0238).
Zur steuerlichen Anerkennung von Auslandsreisen hat der
VwGH in ständiger Rechtsprechung (VwGH 19.10.1999, 99/14/0131, oder
22.9.2000, 98/15/0111) festgehalten, dass Kosten einer Auslandsreise
(Studienreise) des Steuerpflichtigen grundsätzlich Aufwendungen für
die Lebensführung iSd §
20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 seien, es sei
denn, folgende Voraussetzungen liegen kumulativ vor:
|
1.
|
Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder
im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer
Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
|
2.
|
Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete berufliche Verwendung gestatten.
|
3.
|
Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen
derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer
der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher
Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren.
|
4.
|
Andere allgemein interessierende Programmpunkte
dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand
keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Da die Bw. abgesehen von der
Belegvorlage weiters - soweit aus den Belegen bzw. der Natur der Ausgaben nicht
eindeutig erkennbar - um Nachweisführung der betrieblichen bzw. beruflichen
Veranlassung zur Position Reisekosten ersucht wurde, und dem nicht nachgekommen
wurde, können die unter dieser Position geltend gemachten Aufwendungen im
Zusammenhang mit Auslandsreisen nicht als Werbungskosten (€ 359,59)
bzw. Betriebsausgaben (€ 12,08) anerkannt werden.
Berechnung der Werbungskosten
(€-Beträge):
|
Werbungskosten
- beantragt
|
6.687,07
|
- GWG
bisher
|
-
128,19
|
+ GWG laut
BE
|
0,00
|
-
Fachliteratur bisher
|
-
1.865,61
|
+
Fachliteratur laut BE
|
+
1.487,86
|
-
Telefonkosten bisher
|
-
1.998,02
|
+
Telefonkosten laut BE
|
+
1.434,46
|
- Reisekosten
bisher
|
-
359,59
|
+ Reisekosten
laut BE
|
0,00
|
Werbungskosten
laut BE
|
5.257,98
Zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit:
Die Höhe der Einkünfte ist neu zu berechnen, weil
die obigen Erwägungen auf die anteilsmäßig bezüglich dieser
Einkünfte geltend gemachten Betriebsausgabenpositionen durchschlagen:
|
Einnahmen
|
€
|
€
|
Honorare
|
|
1.086,84
|
Ausgaben:
|
570,96
|
|
- nicht
anerkannte GWG laut BE
|
-
4,31
|
|
- nicht
anerkannte Fachliteratur laut BE
|
-
12,69
|
|
- nicht
anerkannte Telefonkosten laut BE
|
-
18,93
|
|
- nicht
anerkannte Reisekosten laut BE
|
-
12,08
|
|
|
522,95
|
-
522,95
|
Einnahmenüberschuss
|
|
563,89
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 1.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1919-W/04
- Stammnummer
- 16197
- Gültig
- 01.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF