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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103052/2024

Arbeitsmittel und Taggelder (Differenzwerbungskosten) eines Beton-Fahrmischer-Fahrers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103052/2024vom 29.10.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 ermöglicht bei Erfüllung der Voraussetzungen den Abzug pauschaler Beträge für Verpflegungsmehraufwand (Taggelder) als Werbungskosten. Hingegen ist eine konkrete Ausgabe zur eigenen, auswärtigen Ernährung des Steuerpflichtigen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwand absetzbar.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.), über die Beschwerde des Bf. vom 30. Jänner 2024 gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 des Finanzamtes Österreich vom 5. Jänner 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert: Die Einkommensteuer für das Jahr 2022 wird mit 613,00 € festgesetzt; die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) erließ an den Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf.) den angefochtenen, mit 5. Jänner 2024 datierten Einkommensteuerbescheid 2022, mit welchem die Einkommensteuer für das Jahr 2022 mit 717,00 € festgesetzt wurde, wobei streitgegenständlich im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 € und sonst keine Werbungskosten abgezogen wurden. Der Bescheid wurde von Amts wegen erlassen, weil der Bf. laut den beiden Lohnzetteln in einem Teil des Jahres 2022 gleichzeitig zwei Dienstverhältnisse hatte, was einen Pflichtveranlagungstatbestand darstellt. Der Bf. erhob am 30. Jänner 2024 Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid und beantragte die Berücksichtigung folgender Werbungskosten: Arbeitsmaterial + Internet: € 1261,35 Reisekosten: € 400,- Die vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) belangte Behörde (Finanzamt Österreich) richtete an den Bf. ein mit 28. Februar 2024 datiertes Ersuchen um Ergänzung (Ergänzungsauftrag gemäß § 161 Abs. 1 BAO) mit Termin 10. April 2024, wonach das Finanzamt folgende Unterlagen vom Bf. benötige: "Bitte schicken Sie uns Belege der im Zuge des Beschwerdeverfahrens beantragten Werbungskosten sowie und eine Kostenaufstellung mit einer genauen Aufteilung der Kosten nach Themen sortiert. Jeder Kostenpunkt muss Datum, Bezeichnung der Kostenart und den Betrag aufweisen. Bitte teilen Sie uns auch Ihren beruflichen Aufgabenbereich mit und informieren Sie uns, wie die Ausgaben mit Ihrem Beruf zusammenhängen. Begründen Sie daher die konkrete berufliche Notwendigkeit jeder Position in der Kostenaufstellung. Haben Arbeitgeber oder Förderstellen wie z. B. Land oder Arbeiterkammer Ihre Kosten ganz oder teilweise ersetzt? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt. Bei beantragten Fahrtkosten benötigen wir … [hier nicht relevant] Bei beantragten Verpflegungsmehraufwendungen wie Tagesgelder, Diäten bzw. Nächtigungskosten (z.B. Hotel, etc.) benötigen wir: • Einen Nachweis der Art und Dauer der beruflichen Veranlassung je Reise • Beginn und Ende (Datum und Uhrzeit) je Reise • Zielort/e inkl. Verweildauer an jedem Zielort …" Mit Schreiben vom 24. März 2024 antwortete der Bf. auf den vorgenannten Ergänzungsauftrag vom 28. Februar 2024. Zunächst brachte er u.a. vor, dass er vor Ablauf der Frist 10. April 2024 bereits eine Mahnung erhalten habe. [...] Im Schreiben vom 24. März 2024 antwortete der Bf. folgendermaßen auf den vorgenannten Ergänzungsauftrag vom 28. Februar 2024: "Nun zu ihrer Auflistung, ich bin beruflich als Fahrmischerfahrer in einem Betontransportunternehmen tätig. Seit 4 Jahren bin ich als Springer unterwegs, das heißt, mein Tätigkeitsgebiet reicht vom Bundesland1 über Bundesland2, Bundesland3 bis nach Bundesland4. Ich absolviere diese Fahrten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Privat-Kfz., daher reiche ich auch keine Pendlerausgaben beim FA ein. Einen Nachweis der Art und der Dauer der beruflichen Veranlassung der Reise entfällt bei mir auch, da hierfür ein Anruf bzw. eine Whatsappnachricht meines Fuhrparkleiters erfolgt. Wir haben Fahrzeuge in Werken in den o.g. Bundesländern fix stationiert, sodass hier ein Nachweis für eine Reise entfällt ! Mein Arbeitgeber übernimmt die Hotelkosten, sodass ich ihnen gegenüber nur die Verpflegungsmehraufwendungen einreiche. Für die Werbungskosten darf ich ihnen mitteilen, dass diese zur Gänze von mir getragen werden, ich auch nicht um auch teilweise Übernahme der Kosten bei Förderstellen, Arbeiterkammer oder Land Bundesland2 angesucht habe. Beginn und Ende meiner jeweiligen Dienstfahrten richten sich nach der Größe der Baustelle, dem Baustellenbeginn, dem Auftragsvolumen in Kubikmetern und verschiedenen anderen Bedingungen. Außerdem sind meine Dienstfahrten auch von meinem Fuhrparkleiter mit den Dispositionen der jeweiligen Betonunternehmen koordiniert, von Wettereinflüssen abhängig, sodass oft ein sehr zeitiger Dienstbeginn notwendig ist, um die Baustellen noch vor eventuellen Wettereinflüssen fertigzustellen. Ebenso ist ein sehr spätes Dienstende möglich, da es immer wieder zu nicht planbaren Einflüssen auf den Baustellen kommen kann. In den von ihnen angeforderten Belegen befinden sich Verköstigungsnachweise, auch trotz teilweisem Hotelaufenthalt, da ich oft schon vor dem Frühstück im Hotel einen frühen Dienstbeginn hatte und kein Frühstück im Hotel einnehmen konnte. Auch befinden sich in den Unterlagen Verköstigungsnachweise, weil meine Arbeitszeit nach dem Küchenschluss im Hotel andauerte und daher kein warmes Abendessen erhältlich war. Weiterhin befindet sich in dieser Auflistung ein Ausdruck von kabelnetzbetreiber mit einer Kostenaufstellung für das Finanzamt, da wir über einen Glasfaseranschluss verfügen und daraus für sie der Anteil für Internet und TV aufgelistet ist." Der Bf. reichte folgende Belege ein: Rechnung vom 8.3.2022 über eine Trinkflasche ***7*** 1000 ml um 24,99 € Rechnung vom 5.3.2022 über eine Ablage für Arbeitshandschuhe um 3,99 € Rechnung vom 24.9.2022 über einen Rucksack um 119,99 € Rechnung der P Österreich GmbH vom 11.5.2022 über einen Gurtpolster Belt Nanny um 12,39 € und über einen Transformator um 54,99 € Rechnung der Q GmbH, AdrQ, OrtD, vom 22.10.2022 über eine Regenjacke XL warngelb/…rot um 60,38 € Rechnung der Q GmbH, AdrQ, OrtD, vom 22.10.2022 über eine Warnschutzjacke XL um 71,90 € Rechnung der R KG vom 28.5.2022 über ein Kühlboxen-Ersatzkabel 280 cm um 16,99 € Rechnung vom 30.7.2022 über eine Sonnenbrille um 265,00 €, wobei das linke Glas 119,00 € kostete und das rechte Glas 119,00 € kostete Rechnung einer Bäckerei (OrtA) vom 10.8.2022 um 13:02 Uhr über 1 großer Mittagsteller um 8,50 € Rechnung eines Supermarktes (OrtB) vom 10.8.2022 um 19:01 Uhr über Rautenweckerl, Ketchup, Schweinskarreesch, 2 x Fleischlaibchen um insgesamt 9,44 € Rechnung eines Supermarktes (OrtB) vom 11.8.2022 um 18:14 Uhr über Capreseweckerl, Nudelsalat, 2 x Molke um insgesamt 6,26 € Rechnung eines Supermarktes (OrtC) vom 13.7.2022 um 19:22 Uhr über einen Gelschreiber 0,7 mm um 2,99 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtD) vom 25.7.2022 um 20:31 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 22,30 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtD) vom 8.8.2022 um 21:39 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 19,80 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtD) vom 26.7.2022 um 20:28 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 18,70 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtD) vom 27.7.2022 um 20:47 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 22,60 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtD) vom 9.8.2022 um 20:24 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 22,90 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtD) vom 10.8.2022 um 21:13 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 16,10 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtD) vom 11.8.2022 um 20:27 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 24,60 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtD) vom 13.9.2022 um 20:29 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 25,20 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtD) vom 27.10.2022 um 20:21 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 21,40 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (ortD) vom 14.3.2022 um 19:46 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 21,60 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (ortD) vom 21.4.2022 um 20:16 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 27,60 € Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom 4.8.2022 um 6:45 Uhr über zwei gefüllte Weckerl und Kaffee to go um insgesamt 10,60 € Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom 5.8.2022 um 06:01 Uhr über ein gefülltes Weckerl und Kaffee to go um insgesamt 5,70 € Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom 13.7.2022 um 05:37 Uhr über ein gefülltes Weckerl und Kaffee to go um insgesamt 6,90 € Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom 14.7.2022 um 06:07 Uhr über ein gefülltes Weckerl und zwei Kaffee to go um insgesamt 9,15 € Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom 15.7.2022 um 05:40 Uhr über ein gefülltes Weckerl und Kaffee to go um insgesamt 6,20 € Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom 8.6.2022 um 05:32 Uhr über ein gefülltes Weckerl und Kaffee to go um insgesamt 6,90 € Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom 3.6.2022 um 06:08 Uhr über zwei gefüllte Weckerl und Kaffee to go um insgesamt 9,80 € Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom 10.6.2022 um 05:28 Uhr über zwei gefüllte Weckerl und Kaffee to go um insgesamt 8,65 € Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom 2.6.2022 um 05:42 Uhr über ein gefülltes Weckerl und Kaffee to go um insgesamt 6,90 € Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom 13.9.2022 um 06:29 Uhr über zwei gefüllte Weckerl und Kaffee to go um insgesamt 10,40 € Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom 28.9.2022 um 06:39 Uhr über Kaffee to go um 3,10 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtF) vom 6.4.2022 um 21:13 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 30,90 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtF) vom 9.3.2022 um 20:53 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 19,30 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtF) vom 28.3.2022 um 21:31 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 21,90 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtF) vom 29.3.2022 um 20:14 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 23,10 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom 1.8.2022 um 17:54 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 20,70 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom 2.8.2022 um 21:13 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 18,70 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom 12.9.2022 um 20:59 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 20,70 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom 3.8.2022 um 21:01 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 20,70 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtD) vom 24.5.2022 um 18:56 Uhr über Speisen um insgesamt 13,90 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (ortD) vom 17.2.2022 um 19:48 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 15,60 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (ortD) vom 16.2.2022 um 21:11 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 33,20 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom 14.7.2022 um 20:58 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 20,90 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom 13.7.2022 um 20:59 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 22,00 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom 12.7.2022 um 20:11 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 26,00 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom 9.6.2022 um 20:51 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 16,80 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom 7.6.2022 um 19:34 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 20,40 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom 8.6.2022 um 21:25 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 21,80 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom 2.6.2022 um 21:38 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 22,80 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom 30.5.2022 um 20:16 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 16,80 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom 31.5.2022 um 21:12 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 23,80 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom 1.6.2022 um 20:49 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 25,80 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom 19.5.2022 um 21:22 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 21,80 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom 17.5.2022 um 21:13 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 20,80 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom 18.5.2022 um 20:58 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 14,80 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom 28.9.2022 um 19:58 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 45,30 € Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom 29.9.2022 um 20:57 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 21,30 € Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom 18.5.2022 um 6:32 Uhr über 2 Snacks und Kaffee to go um insgesamt 9,80 € Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom 19.5.2022 um 7:40 Uhr über Leberkässemmel und Kaffee to go um insgesamt 7,73 € Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom 17.5.2022 um 6:19 Uhr über 2 Pizzaschleifen und Kaffee to go um insgesamt 6,90 € Rechnung eines Supermarktes (OrtF) vom 1.6.2022 um 12:38 Uhr über 2 Käsesemmeln, Karreeschinken, Leberkäse und Süßwaren um insgesamt 8,86 € Rechnung eines Supermarktes (OrtG) vom 2.6.2022 um 9:27 Uhr über 2 Getränke um insgesamt 4:26 € Rechnung einer Bäckerei (ortD) vom 25.5.2022 um 10:22 Uhr über 2 gefüllte Semmeln um insgesamt 7,00 € Rechnung eines Lebensmittelsupermarktes (OrtB) vom 27.7.2022 um 13:47 Uhr über 2 gefüllte Semmeln und Getränk um insgesamt 5,66 € Rechnung eines Supermarktes (OrtC) vom 9.6.2022 um 8:24 Uhr über Semmel, Brot, Leberkäse, Schopfbraten um insgesamt 6,87 € Rechnung einer Tankstelle (ortD) vom 15.3.2022 um 3:53 Uhr über eine gefüllte Semmel und Kaffee um insgesamt 5,88 € Rechnung einer Tankstelle (ortD) vom 3.3.2022 um 20:12 Uhr über 2 Stück Gebäck um insgesamt 3,78 € Rechnung einer Tankstelle (ortD) vom 4.3.2022 um 5:59 Uhr über gefüllte Semmel und Kaffee um insgesamt 5,88 € Rechnung einer Tankstelle (ortD) vom 18.2.2022 über gefüllte Semmel und Kaffe um insgesamt 5,98 € Rechnung eines Supermarktes (ORTd) vom 28.10.2022 um 9:55 Uhr über 2 Leberkäs-Semmeln und Kaffee um insgesamt 6,09 € Rechnung einer Tankstelle (ortD) vom 17.2.2022 um 7:02 Uhr über gefüllte Semmel und Kaffee um insgesamt 5,98 € Rechnung eines Supermarktes (OrtH) vom 14.2.2022 um 18:31 Uhr über 20 Bierflaschen samt Pfand auch für die Leerkiste sowie Lebensmittel sowie 4,8 V Dual Autola… abzüglich Leergut mit Endsumme 51,17 € Rechnung eines Supermarktes (ortD) vom 14.3.2022 um 18:38 Uhr über Lebensmittel und Getränke abzüglich leergut mit Endsumme 15,89 € Rechnung eines Supermarktes (ortD) vom 13.9.2022 um 18:40 Uhr über Lebensmittel um insgesamt 13,34 € Rechnung eines Supermarktes (OrtF) vom 7.2.2022 um 18:19 Uhr über zwei (Fertig)Gerichte um insgesamt Rechnung einer Tankstelle (ortD) vom 24.5.2022 um 7:04 Uhr über eine Leberkäse-Semmel und einen Kaffee um insgesamt 5,99 € Rechnung eines Supermarktes (OrtI) vom 21.5.2022 um 13:39 Uhr über ein gefülltes Weckerl um 5,98 € Rechnung einer Tankstelle (OrtF) vom 10.3.2022 um 5:39 Uhr über eine Leberkäse-Semmel und einen Kaffee um insgesamt 5,69 € Rechnung einer Tankstelle (OrtF) vom 9.2.2022 um 6:22 Uhr über eine Leberkäse-Semmel um 1,99 € Rechnung einer Tankstelle (OrtF) vom 10.2.2022 um 5:57 Uhr über zwei gefüllte Gebäck und einen Kaffee um insgesamt 8,98 € Rechnung einer Tankstelle (OrtF) vom 11.2.2022 um 5:53 Uhr über eine Leberkäse-Semmel und einen Kaffee um insgesamt 6,19 € Rechnung einer Tankstelle (OrtF) vom 8.2.2022 um 5:37 Uhr über eine Leberkäse-Semmel und einen Kaffee um insgesamt 5,69 € Rechnung eines Supermarktes (OrtD) vom 9.8.2022 um 18:35 Uhr über zwei Sandwiches und Speck um insgesamt 11,88 € Rechnung eines Fast-Food-Betriebes (ortD) vom 23.5.2022 um 19:12 Uhr über ein gefülltes Sandwich um 7,99 € Rechnung einer Tankstelle (ortD) vom 22.4.2022 um 5:58 Uhr über eine Leberkäse-Semmel und einen Kaffee um insgesamt 5,99 € Rechnung einer Tankstelle (OrtF) vom 29.3.2022 um 6:08 Uhr über einen Kaffee um 3,39 € Rechnung einer Tankstelle (OrtF) vom 7.4.2022 um 5:40 Uhr über eine Leberkäse-Semmel und einen Kaffee um insgesamt 5,69 € Rechnungen einer Apotheke (OrtI) und einer Gruppenpraxis (OrtJ) aus 2022 über Medikamente um 20,90 + 6,65 + 4,40 + 6,65 + 17,15 + 6,65 + 30,75 + 9,95 + 23,00 +6,90 +56,10 + 18,40 + 6,65 + 12,90 + 6,65 + 18,00 + 16,90 + 18,00 = 286,60 € Mail der Kabelnetzbetreiber vom 24. März 2024 über Kostenauflistung des von ihm bestellten Paketes Paketbezeichnung um 51,90 €: NET: € 29,90 IPTV: € 12,00 Rechnung der Q GmbH vom 17.7.2023 über 3 Warnschutz Funktions T-Shirts warngelb Größe XL um insgesamt 104,70 € und 2 Shorts schwarz/warngelb/warnorange Größe 52 um insgesamt 89,80 € und eine Warnschutzweste warngelb/anthrazit um 62,90 €, gesamt netto 257,40 € plus 51,48 € Mehrwertsteuer, ergibt 308,88 € brutto Rechnung der Q GmbH vom 28.4.2021 über eine Softshell Weste schwarz/warngelb/warnorange um 39,90 € plus Versandkosten 6,60 € ergibt 46,40 € netto, plus 9,28 € Mehrwertsteuer ergibt 55,68 € brutto Rechnung der Q GmbH vom 5.4.2022 über 2 Paar Allround Socken Function light/high dunkelgrau Größe 45-47 um insgesamt 17,80 € netto plus 3,56 € Mehrwertsteuer ergibt 21,36 € Rechnung der Q GmbH vom 4.4.2022 über 2 Paar Allround Socken Function light/high schwarz Größe 45-47 um insgesamt 17,80 € plus 5,00 € Versandkosten ergibt netto 22,80 €, plus 4,56 € Mehrwertsteuer ergibt 27,36 € brutto Rechnung der Q GmbH vom 4.4.2022 über 2 Paar Allround Socken Function light/high dunkelblau um insgesamt 17,80 € netto plus 3,56 € Mehrwertsteuer ergibt 21,36 € brutto Lieferschein vom 27.7.2022 und Rechnung vom 27.7.2022 über Sicherheitsschuhe ***1*** schwarz und ***1*** titan um insgesamt 193,80 € netto plus 38,76 € Mehrwertsteuer ergibt 232,56 € brutto Rechnung der ***2*** GmbH vom 30.12.2022 an StiefsohnBf über einen AMD Ryzen - Prozessor um 96,47 € brutto inkl. Versandkosten (Der Ankauf eines neuen Computers sei infolge eines Überspannungsschaden notwendig gewesen.) Rechnung der ***3*** Handelsges.m.b.H. & Co KG vom 2.1.2023 an StiefsohnBf über ein PC-Gehäuse ohne Netzteil um 63,76 € brutto Lieferschein und Rechnung der ***4*** HandelsgesmbH an StiefsohnBf vom 12.1.2023 über ein Speicherchipkit mit 32 GB und ein Netzteil und eine SSD mit 500 GB plus Versandkosten und Mehrwertsteuer um insgesamt 233,02 € brutto Rechnung der ***5*** GmbH vom 2. Jänner 2023 an StiefsohnBf über einen Prozessor-Luftkühler und ein Motherboard plus Versandkosten um insgesamt 118,20 € brutto Das Finanzamt Österreich erließ an den Bf. eine mit 5. Juli 2024 datierte Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2022, mit welcher es die Beschwerde des Bf. vom 30. Jänner 2024 als unbegründet abwies, und welche wie folgt begründet wurde: "Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen. ad Verpflegungsmehraufwendungen Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Als Einsatzort gilt grundsätzlich die politische Gemeinde. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf zwei oder mehrere Tätigkeitsmittelpunkte, so ist der Aufenthalt an ihnen keine Reise (VwGH 4.3.1986, 85/14/0146; VwGH 2.8.1995, 93/13/0099), sodass eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht erfolgen kann. In diesem Fall ist - in typisierender Betrachtungsweise - davon auszugehen, dass die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher kein zu Werbungskosten führender Mehraufwand für Verpflegung entsteht (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH 5.10.1994, 92/15/0225). Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst das Bundesland1, Bundesland2, Bundesland3 sowie Bundesland4, sodass für diese Gebiete keine Verpflegungsmehraufwendungen gewährt werden können, da diese den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit darstellen. ad Arbeitskleidung Der Bekleidungsaufwand kann nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um bloße Arbeitsschutzkleidung handelt. Dafür kommen beispielsweise Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme, etc. in Betracht. Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen wird, gehören zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen iSd. § 20 EStG 1988 und bleiben daher außer Ansatz. ad digitale Arbeitsmittel Es widerspricht den Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Steuerpflichtige die Arbeitsmittel bei Ihrer eigenen Steuererklärung absetzen wollen, nicht darauf achten, dass die Rechnungen auf Ihren Namen ausgestellt sind. Sämtliche Rechnungen die auf einen anderen Namen lauten sowie von anderen Personen bezahlt wurden, konnten daher nicht berücksichtigt werden. Des Weiteren wurden keine Belege für die geltend gemachten Internetkosten vorgelegt, weshalb diese Aufwendungen nicht anerkannt werden konnten." Der Bf. legte mit Schreiben vom 7. Juli 2024 an das Finanzamt unter Bezugnahme auf das Schreiben (Beschwerdevorentscheidung) des Finanzamtes vom 5. Juli 2024 Widerspruch ein und brachte abschließend vor, dass er die Nichtanerkennung seiner berechtigten und begründeten Anforderungen nicht akzeptiere. Dadurch hat der Bf. einen Vorlageantrag (Antrag auf die Entscheidung über seine Beschwerde vom 30. Jänner 2024 durch das Verwaltungsgericht) im Sinne des § 264 Bundesabgabenordnung (BAO) gestellt, weil es nicht auf die exakte Formulierung ankommt, sondern ein Anbringen so auszulegen ist, dass es nicht ins Leere geht. Der Vorlageantrag (gleichbedeutend: Antrag auf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht) ist das einzige, gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel. Der (hier rechtzeitig innerhalb der Ein-Monats-Frist eingebrachte) Vorlageantrag bewirkte, dass die Beschwerde des Bf. vom 30. Jänner 2024 trotz der Beschwerdevorentscheidung wiederum als unerledigt galt, was die Voraussetzung ist, dass das Bundesfinanzgericht (Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) mit der vorliegenden Entscheidung (Erkenntnis) nochmals über die Beschwerde absprechen kann. Der Bf. brachte in seinem Schreiben vom 7. Juli 2024 inhaltlich zu den Streitpunkten vor: "ad Verpflegungsmehraufwendungen Da ich in ihren Fällen als Beamte von einer geregelten Arbeitszeit von 8 Stunden in Worten "Acht Stunden" ausgehen kann, haben sie natürlich keine Ahnung von den Arbeitszeiten eines Fahrmischerfahrers, die fast täglich die Dauer von 12 Arbeitsstunden und mehr umfassen. Während sie sich nach ihrer geregelten Arbeitszeit nach Hause verabschieden stehen wir Fahrer oft bis teilweise am Abend auf Baustellen um die Anforderungen der Baustellen zu erfüllen Oft enden unsere Arbeitszeiten gegen Uhr 20.00 oder später, sodass keinem Fahrer nach diesen langen Arbeitszeiten noch eine Suche nach dem günstigsten Abendessen zugemutet werden kann. Zumal es eigentlich auch die einzige warme Mahlzeit für den ganzen Tag ist! Weiterhin habe ich ihnen Kassenbelege von Supermärkten meiner Arbeitsorte zukommen lassen, darauf ist ersichtlich, dass es sich um Ausgaben für Verpflegungsmehraufwendungen handelt, da unsere Arbeitszeiten oft schon vor Zeiten beginnen, in denen in Unterkünften ein Frühstück angeboten wird, sodass ich den grössten Teil meiner Arbeit ohne Frühstück beginnen muss ! Diese von ihnen genannte "typische Betrachtungsweise" ist nichts weiter als ein Weg, um sich diesen berechtigten Zahlungen durch Nennung von Grundsatzurteilen zu entziehen! ad Arbeitskleidung Meine Mehraufwendungen für meine Arbeitsschutzbekleidung eines Fahrmischerfahrer sind berechtigte Werbungskosten, da diese Bekleidung jahreszeitengemäß erworben wurde und für den Aufenthalt in Betonmischwerken und Baustellen vorgeschrieben ist. Dies sind im speziellen Fall für Fahrmischerfahrer T-shirts und Jacken in Signalfarben ,die jahreszeitengerecht auch ab- oder zugezippt werden können und die meine Firma nicht zur Verfügung stellen kann .Explizit habe ich bei den Werbungskosten keine signalfarbenen Arbeitshosen angegeben, da diese in ausreichender Menge und Bedarf auch im Tausch zur Verfügung stehen. Weiterhin stelle ich ihnen mit meinen Werbungskoste auch meine Arbeitsschutzschuhe in Rechnung, da die von meiner Firma ausgegebenen Schuhe ein Tragen an einem langen Arbeitstag nicht mitmachen , sehr unbequem sind und einen so langen Zeitraum über das Jahr gesehen nicht standhalten .Weiterhin sind meine Arbeitsschutzschuhe so geschaffen, dass sie ein höheres Maß an Sicherheit bieten, als die von meiner Firma ausgegebenen Schuhe, z.B. 3S-Stahlkappe und 3S-Stahlsohle. Ich kann also an dieser Stelle und das über Jahre hinweg beweisen ,dass die von mir erworbene Arbeitsschutzbekleidung rein auf meine beruflich Tätigkeit zugeschnitten ist und ihre Ablehnung meiner Werbungskosten durch die Erwähnung des Absatzes "Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen wird", an Lächerlichkeit nicht mehr zu überbieten ist! ad Digitale Arbeitsmittel Digitale Arbeitsmittel , die ich erworben habe, wurden im Sinne des kostengünstigsten Verfahrens erworben. Es ist richtig, dass im vorliegenden Fall die Anschrift der Rechnung auf einen anderen Namen lautet . In diesem Fall ist es der Name des Sohnes meiner Frau, der mir im vorliegenden Fall auf Grund seiner Computerkenntnisse einen PC konstruiert hat, der weit unter den abgehobenen Preisen von ***6*** und Co. liegt. Da es mir nicht möglich ist, bei diesem Onlinehändler ein Konto einzurichten, habe ich diese Aufgabe an eine andere Person übertragen. Den fälligen Kaufpreis inklusive der angegebenen Mehrwertsteuer wurde von mir vollständig entrichtet. Für die laufenden monatlichen Kosten für das Internet habe ich bei meinem Anbieter "kabelnetzbetreiber" um eine detaillierte Aufstellung der Kosten angesucht, diese ausgedruckt und ihnen zugesandt. Sie befindet definitiv in ihrem Hause und muß daher von ihnen auch so akzeptiert werden !" Das Finanzamt Österreich legte die Beschwerde des Bf. vom 30. Jänner 2024 am 29. August 2024 dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor. Gemäß § 265 BAO erstattete das Finanzamt Österreich am 30. Jänner 2024 einen Vorlagebericht an das BFG, welcher auch an den Bf. versendet wurde und in welchem das Finanzamt Österreich (belangte Behörde im Beschwerdeverfahren) folgende Stellungnahme abgab: "Ausgehend vom Aufgabenbereich des Beschwerdeführers können Fahrtkosten und Tagesgelder anfallen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG gegeben sind. Das Finanzamt geht davon aus, dass in Abkehr der Begründung der BVE kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde, somit wären bei beruflichem Anlass, einer Wegstrecke von zumindest 25 km und einer Dauer von über 3 Stunden Reisekosten abzugsfähig. Werbungskosten aus dem Titel Reisekosten liegen jedoch nur in dem Umfang vor, in dem sie vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Wie aus dem Lohnzettel 2022 jedoch ersichtlich wird, wurden bereits arbeitgeberseitig € 5.533,- gemäß §§ 26 Z 4 und 3 Abs. 1 Z 16 b EStG berücksichtigt. Für den Nachweis zur Inanspruchnahme von steuerfreien Tagesgeldern sind jedenfalls der Beginn und das Ende der Fahrt (Uhrzeit) aufzuzeichnen. Trotz Vorhalts legte der Beschwerdeführer keine Unterlagen bezüglich seiner Arbeitsfahrten vor, aus denen ersichtlich ist, zu welchen Zeiten, für welche Dauer und an welche Orte er dienstlich veranlasst verreist ist und welche Zahlungen bereits vom Arbeitgeber geleistet wurden. Er gibt nur an, dass Beginn und Ende seiner Arbeitszeit sich nach verschiedenen Faktoren richten würde. Im Zusammenhang mit den vorgelegten Rechnungen lassen sich keine Schlüsse ziehen um Reisekosten und etwaige Verpflegungsmehraufwendungen gewähren zu können. Der Bekleidungsaufwand kann nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um bloße Arbeitsschutzkleidung handelt. Dafür kommen beispielsweise Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme, etc. in Betracht. Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen wird, gehört zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen iSd. § 20 EStG 1988 und bleibt daher außer Ansatz. Bezüglich Arbeitskleidung wurden Rechnungen für eine Ablage Arbeitshandschuhe vom 05.03.2022 um € 3,99, eine Warnschutzjacke vom 22.10.2022 um € 71,90 und 2 Paar Sicherheitsschuhe vom 27.07.2022 um € 232,56 vorgelegt. Der Betrag für diese Artikel beläuft sich auf insgesamt € 308,45 und ist aus Sicht der Abgabenbehörde abzugsfähig. Ebenso wurden Rechnungen aus dem Jahr 2021 und 2023 vorgelegt, welche keine Berücksichtigung finden können. Restliche Rechnungen für etwa eine Trinkflasche, einen Rucksack, Socken oder eine Sonnenbrille können aufgrund fehlender beruflicher Veranlassung nicht als Werbungskosten zugelassen werden. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Unter Arbeitsmittel sind nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind (VwGH 14.11.1990, 89/13/0042). Bei den digitalen Arbeitsmitteln konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, warum diese für die Berufsausübung erforderlich sind. Auch aus der Beschreibung des beruflichen Aufgabenbereichs lässt sich nicht schließen, inwieweit für die Arbeit als Fahrmischfahrer ein Computer und Internetanschluss beruflich veranlasst notwendig sein soll. Weiters wurden Computer-Einzelteile - augenscheinlich bloße Aufrüstung eines bereits bestehenden Geräts - auf fremden Namen gekauft und war nur eine der 4 Rechnungen diesbezüglich aus dem Jahr 2022. Es widerspricht den Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Steuerpflichtige die Arbeitsmittel bei Ihrer eigenen Steuererklärung absetzen wollen, nicht darauf achten, dass die Rechnungen auf Ihren Namen ausgestellt sind. Dies wird umso mehr für einzelne Aufrüstungskomponenten gelten müssen. Die vorgebrachte Kostenaufstellung bezüglich Internet beschränkt sich auf eine E-Mail vom Anbieter kabelnetzbetreiber GmbH vom 28.11.2023 und kann schon aufgrund mangelnder beruflicher Veranlassung nicht anerkannt werden." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Bf. war im gesamten Streitjahr vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2022 als Fahrmischerfahrer beschäftigt. Er lieferte Transportbeton von Betonmischwerken zu Baustellen. Der Bf. hat im Jahr 2022 Arbeitsschutzkleidung für seine Tätigkeit als Fahrmischerfahrer um insgesamt 364,84 € angeschafft und im Jahr 2022 bezahlt. Es handelt sich hierbei um (Beträge inklusive Mehrwertsteuer): am 27.7.2022 angeschaffte Sicherheitsschuhe S3 ***1*** schwarz und S3 ***1*** titan um insgesamt 232,56 €; am 22.10.2022 angeschaffte Regenjacke XL warngelb um 60,38 €; am 22.10.2022 angeschaffte Warnschutzjacke XL um 71,90 €. Weiters hat der Bf. im Jahr 2022 - durch seine Tätigkeit als Fahrmischerfahrer veranlasst und ohne erkennbare Privatnutzung - folgende zwei Dinge angeschafft und bezahlt (insgesamt 16,38 €): am 5.3.2022 eine Ablage für Arbeitshandschuhe um 3,99 €; am 11.5.2022 einen Gurtpolster für den Sicherheitsgurt um 12,39 €. Die am 8. März 2022 angeschaffte Trinkflasche war nützlich hinsichtlich ihrer Verwendung während der Arbeitszeit. Für die Anschaffung der Trinkflasche durch den Bf. am 8.3.2022 ist jedoch keine ausschließliche berufliche Veranlassung gegeben. Eine klare Zuweisung der Trinkflasche zur Lebensführung oder/und zur Berufstätigkeit bzw. eine klare anteilsmäßige Aufteilung ist nicht möglich. Die am 4. und 5. April 2022 angeschafften Socken waren nützlich hinsichtlich ihrer Verwendung in den Sicherheitsschuhen während der Arbeitszeit. Für die Anschaffungen der Socken am 4.4.2022 und 5.4.2022 ist jedoch keine ausschließliche berufliche Veranlassung gegeben. Eine klare Zuweisung der Socken zur Lebensführung oder/und zur Berufstätigkeit bzw. eine klare anteilsmäßige Aufteilung ist nicht möglich. Für die Anschaffung folgender Gegenstände durch den Bf. im Jahr 2022 ist keine berufliche Veranlassung gegeben: am 24.9.2022 angeschaffter Rucksack, am 11.5.2022 angeschaffter Transformator, am 28.5.2022 angeschafftes Kühlboxen-Ersatzkabel 280 cm, am 14.2.2022 angeschaffter 4,8 V Dual Autola… sowie die Ende 2022 und Anfang 2023 angeschafften Computer-Einzelteile. Die Nutzung des Internet-Anschlusses am Wohnsitz des Bf. war im Streitjahr 2022 zu keinem Anteil beruflich veranlasst. Die Anschaffung und Bezahlung folgender Gegenstände erfolgte nicht im Streitjahr 2022: am 28.4.2021 angeschaffte Softshell Weste schwarz/warngelb/warnorange; am 17.7.2023 angeschaffte 3 Warnschutz Funktions T-Shirts warngelb Größe XL, 2 Shorts schwarz/warngelb/warnorange Größe 52, Warnschutzweste warngelb/anthrazit. Es sind keine Reisekosten ersichtlich, welche höher als vom Arbeitgeber ausgezahlte Taggelder gewesen wären. Der Bf. hat im Jahr 2022 Krankheitskosten in Höhe von insgesamt 551,60 € bezahlt. Es handelt sich hierbei um: Kosten für Medikamente 286,60 €; Kosten einer optischen Sonnenbrille um 265,00 €. Inwieweit diese Brille teurer war als eine unkorrigierte Sonnenbrille (welche überdies zu sehr unterschiedlichen Preisen erworben hätte werden können) kann hier dahingestellt bleiben, weil die Krankheitskosten ohnehin unter dem Selbstbehalt liegen (hierzu später). Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob die Anschaffung der optischen Sonnenbrille zur Gänze durch eine Änderung der notwendigen Korrektur oder der erstmaligen Notwendigkeit einer Korrektur veranlasst wurde. Beweiswürdigung: Die ganzjährige Tätigkeit des Bf. ergibt sich aus dem Lohnzettel der ***8***. Zum Arbeitsschutz auf Baustellen gehören auch die ausreichende Sichtbarkeit sowie der Schutz vor dem Eindringen von Nägeln und anderen spitzen Gegenständen in die Fußsohle sowie der Schutz der Zehen vor Einklemmung und vor herabfallenden Gegenständen. Der Bf. benötigt auf Baustellen zur Sicherheit Oberbekleidung in Warnfarben und Sicherheitsschuhe. Da der Bf. das ganze Streitjahr 2022 beschäftigt war, benötigte der Bf. Oberbekleidung für alle Jahreszeiten und Wetterbedingungen. Die Bezahlung der beiden Regenjacken im Jahr 2022 ist durch die sofortige Kartenzahlung erwiesen. Hinsichtlich der Sicherheitsschuhe deutet nichts darauf hin, dass sie nicht im Jahr 2022 bezahlt worden wären; eine Bezahlung der diesbezüglichen Rechnung vom 27. Juli 2022 erst nach Jahresende wäre auch sehr unwahrscheinlich. Die Bezahlung der Rechnungen für die Arbeitshandschuh-Ablage und den Gurtpolster für den Sicherheitsgurt im Jahr 2022 ist aus der sofortigen Kartenbezahlung abzuleiten. Im Regelfall muss jeder Mensch Wasser oder andere Flüssigkeiten trinken und Socken tragen. Die Anschaffungen der Trinkflasche und der Socken dienen daher untrennbar der Lebensführung und der Verwendung während der Berufstätigkeit. Eine Aufteilung auf privat/beruflich ist unmöglich. Der Bf. erhielt laut dem Lohnzettel der ***8*** im Streitjahr 2022 nicht steuerbare Bezüge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 in Höhe von insgesamt 5.533,00 €. Aus den vom Bf. eingereichten Rechnungen für konkrete Verpflegungsaufwendungen ist der häufige Aufenthalt des Bf. im GebietR ersichtlich. Im Sinne des letzten Satzes von § 115 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2017 wird die amtswegige Ermittlungspflicht durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen eingeschränkt, wenn es der Abgabenbehörde (bzw. gemäß §§ 2a und 269 Abs. 1 BAO auch dem Verwaltungsgericht) nicht möglich ist, den Sachverhalt zu ermitteln bzw. nur der Abgabenpflichtige den Sachverhalt aufklären kann bzw. hätte aufklären können. Hier ist die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes hinsichtlich Verpflegungsmehraufwendungen nicht möglich; hingegen ist bzw. wäre es nur dem Bf. möglich gewesen, den diesbezüglichen Sachverhalt durch (möglichst zeitnahe) Aufschreibungen zu ermitteln. Der zu klärende Sachverhalt hinsichtlich Verpflegungsmehraufwendungen (Taggelder, Differenzwerbungskosten) umfasst die zeitliche und örtliche Lagerung jeder Reise, um das Taggeld gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (Details hierzu in der rechtlichen Würdigung) ermitteln zu können sowie um gegebenenfalls einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit und das Ende des Anlaufszeitraums, in welchem Taggelder zustehen, zu erkennen; weiters gehört zum Sachverhalt für jede Reise, ob und wieviel Taggelder der Arbeitgeber an nicht steuerbaren Bezügen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 und steuerfreie Bezügen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 für die Reise ausgezahlt hat. Der Bf. hat den diesbezüglichen Sachverhalt nicht in geeigneter Weise aufgeklärt. Die vom Bf. gesammelten und eingereichneten Rechnungen für Verpflegungsaufwand sind hierzu nicht geeignet, weil - wie in der rechtlichen Würdigung ausgeführt wird - es steuerlich nicht auf konkrete Verpflegungsaufwendungen ankommt, sondern auf die Voraussetzungen für pauschale Taggelder. Ob und inwieweit der Bf. die (Dienst)Reisen an einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit absolviert hat, sodass keine Verpflegungsaufwendungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dem Grunde nach zustehen, muss hier auch offen bleiben, weil es an detaillierten diesbezüglichen Informationen durch den Bf. fehlt. Zu einer beruflichen Veranlassung der Anschaffungen des Rucksackes, des Transformators, des Kühlboxen-Ersatzkabels, des 4,8 V Dual Autola… und der Computer-Einzelteile sowie zur beruflichen Nutzung des Internet-Anschluss am Wohnsitz hat der Bf. nichts vorgebracht, obwohl ihn das Finanzamt Österreich mit Schreiben vom 28. Februar 2024 dazu aufgefordert hat. Nichts deutet nichts darauf hin, dass die Rechnung vom 28.4.2021 über die angeschaffte Softshell Weste schwarz/warngelb/warnorange erst im Streitjahr 2022 bezahlt worden wäre. Eine Bezahlung der Rechnung vom 28.4.2021 erst nach Ende des Jahres 2021 wäre sehr unwahrscheinlich; ein Vorbringen zu einem solchen ungewöhnlichen Geschehen wurde nicht erstattet. Die Rechnung vom 17.7.2023 über die angeschafften 3 Warnschutz Funktions T-Shirts warngelb Größe XL, 2 Shorts schwarz/warngelb/warnorange Größe 52, Warnschutzweste warngelb/anthrazit Größe L konnte unmöglich schon im Jahr 2022 bezahlt worden sein. Die Eigenschaft der vom Bf. angeschafften Sonnenbrille als optische Sonnenbrille geht daraus hervor, dass der Preis für das linke Glas und das rechte Glas in Höhe von jeweils 119,00 € in der Rechnung getrennt angeführt ist; erfahrungsgemäß werden optische Brillen derart abgerechnet, wogegen eine Sonnenbrille ohne optische Korrektur als Ganze einen Preis hat. Die Bezahlung der Krankheitskosten (Medikamente, Rezeptgebühren, optische Sonnenbrille) im Jahr 2022 ergibt sich aus der sofortigen Bezahlung laut jeder der diesbezüglichen Rechnungen. Rechtliche Würdigung: § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 bestimmt: "Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen." Die traditionell vorherrschende Auffassung eines finalen Werbungskostenbegriffes, welcher nur notwendige oder zweckmäßige Aufwendungen, die möglichst niedrig gehalten werden sollten, als Werbungskosten zum Abzug zuließ, ist überholt. Der Begriff der Werbungskosten wird nach heutiger Lehre und Rechtsprechung kausal verstanden; er entspricht nunmehr im Wesentlichen dem Begriff der Betriebsausgaben: Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. (Vgl. Zorn in Doralt et al., EStG24, § 16 Rz 1 ff mit Verweisen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) Werbungskosten werden bei Schubert in Wiesner et al., EStG, § 16 Anm. 1, folgendermaßen definiert: Werbungskosten sind Wertabflüsse von Geld oder geldwerten Gütern, die durch eine Tätigkeit veranlasst sind, die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtet ist. Die einkunftsquellenbezogene Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben - objektiv in Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen und - subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und - nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 und Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch: "7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden." [Im vorliegenden Fall handelt es sich um sofort absetzbare geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 EStG 1988] "9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen." Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Berufsausübung eingesetzt werden bzw. deren Anschaffung im Wesentlichen durch eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit veranlasst worden sind; im Falle privater Mitverwendung sind die Aufwendungen aufzuteilen (Schubert in Wiesner et al., EStG, § 16 Anm. 93). Der Inhalt des in Z 9 verwendeten Begriffes der Reise ist nicht mit dem Inhalt des Begriffes der Dienstreise in § 26 Z 4 EStG 1988 identisch. Die gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 abzugsfähigen Werbungskosten sind auch dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht durch Taggelder etc., die der Arbeitgeber gesondert aus diesem Titel auszahlt, gedeckt sind (vgl. Schubert in Wiesner et al., EStG, § 16 Anm 116 mit Verweis auf § 20 Abs. 2 EStG und BFG 27.2.2015, RV/3100509/2011). Taggelder etc., die der Arbeitgeber gesondert aus diesem Titel auszahlt, werden gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 bei Erfüllung der dortigen Voraussetzungen als nicht steuerbar behandelt bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 bei Erfüllung der dortigen Voraussetzungen steuerfrei gestellt. (Der Unterschied zwischen nicht steuerbar und steuerfrei ist hier ohne Bedeutung; beides fällt unter den Begriff "nicht steuerpflichtig".) Wenn Verpflegungs-Mehraufwendungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegen, sind ohne Nachweis ihrer Höhe durch den Verweis auf § 26 Z 4 EStG 1988 im Jahr 2022 folgende pauschale Beträge als Werbungskosten abzugsfähig: Bei einer Dauer der Reise bis 3 Stunden 0,00 €, bei einer längeren Dauer der Reise 2,20 € pro Stunde (ein Zwölftel von 26,40 €), jedoch maximal 26,40 € pro 24 Stunden. Das Vorliegen von Verpflegungs-Mehraufwendungen bei einer Reise dem Grunde nach wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht automatisch angenommen und es wird auch nicht auf den Mehraufwand bei konkreten, auswärtigen Mahlzeiten gegenüber den Kosten des Essens zu Hause oder in der Nähe eines (Dauer)Arbeitsplatzes abgestellt. Vielmehr wird vom Verwaltungsgerichtshof in typisierender Betrachtungsweise auf die Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten am (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit und auf mindestens eine Übernachtung auf der Reise abgestellt, um von einem Verpflegungs-Mehraufwand ausgehen zu können (vgl. Schubert in Wiesner et al., EStG, § 16 Anm. 119) Weiters kann ein Verpflegungs-Mehraufwand nur insoweit vorliegen, als die gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 abzugsfähigen Beträge höher sind als die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausbezahlten, gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b oder § 26 Z 4 EStG 1988 nicht steuerpflichtigen Taggelder (Differenzwerbungskosten, vgl. Schubert in Wiesner et al., EStG, § 16 Anm 116 mit Verweis auf § 20 Abs. 2 EStG und BFG 27.2.2015, RV/3100509/2011). § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG 1988 bestimmt: "Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind." § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a und c EStG 1988 bestimmen bezughabend: "(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: … 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. … c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind. …" Jeder Mensch benötigt Nahrung, Bekleidung, medizinische Versorgung etc. Die Aufwendungen für diese Grundbedürfnisse werden einkommensteuerlich zunächst dadurch pauschal berücksichtigt, dass jeder unbeschränkt steuerpflichtigen Person ein durch die Gestaltung des Steuertarifes gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei gestellter Betrag zusteht. Dieser Betrag (auch als steuerliches Existenzminimum bezeichnet) macht nach der für das Jahr 2022 anwendbaren Fassung des § 33 Abs. 1 EStG 11.000,00 € aus. Bei Vorliegen von sonstigen Bezügen (wie hier), insb. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sind die ersten 620,00 € steuerfrei, welche gegebenenfalls das steuerliche Existenzminimum erhöhen. (Höhere Ausgaben für die medizinische Versorgung als üblich werden nach § 34 EStG 1988 berücksichtigt; hierzu später.) VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197, Rechtssatz 2: "Die Regelungen des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 erfassen zunächst insbesondere Ernährung, bürgerliche Kleidung, Wohnung … und Gegenstände des höchstpersönlichen Bedarfs (…). Derartige Aufwendungen sind von vornherein vom Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ausgeschlossen. Damit korrespondiert die tarifliche Steuerfreistellung eines pauschalen Existenzminimums durch § 33 Abs. 1 EStG 1988 …" Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 wird ein Aufteilungsverbot hinsichtlich der Aufwendungen für die Lebensführung abgeleitet (VwGH 25.11.2009, 2007/15/0260, Rechtssatz 1: "§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen …") § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a und c EStG 1988 bewirken die Nichtabzugsfähigkeit jeder Ausgabe für konkrete Speisen und Getränke zum Zweck der eigenen Ernährung des Steuerpflichtigen als Werbungskosten. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 ermöglicht bei Erfüllung der Voraussetzungen den Abzug pauschaler Beträge als Werbungskosten. Ausgaben für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs (etwa Brille als medizinisches Hilfsmittel) sind keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 (VwGH 28.2.1995, 94/14/0154). Sehbehelfe können aber außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen; dazu später. Ausgaben für Kleidung (inkl. Schuhe) sind nur dann Werbungskosten, wenn es sich um typische Berufskleidung (etwa Uniform, Talar eines Geistlichen) oder um Arbeitsschutzkleidung handelt, weil diesbezüglich eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Knechtl in Wiesner et al., EStG, § 4 Anm. 82 "Kleidung"). § 20 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt bezughabend: "(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen mit 1. nicht steuerpflichtigen Einnahmen, …" Bezughabend gehören gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 im Streitjahr 2022 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: "4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers - seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder - so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). … b) Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu. … Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn." (Die Erhöhung des zuvor genannten Betrages von 26,40 auf 30,00 Euro durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 144/2024) ist gemäß § 124b Z 468 EStG 1988 erst auf nach dem 31. Dezember 2024 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.) Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit: "16b. Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine - Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste), - Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), - Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, - Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 , oder eine

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103052/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103052.2024
Stammnummer
146206
Gültig
29.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF