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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103052/2024

Arbeitsmittel und Taggelder (Differenzwerbungskosten) eines Beton-Fahrmischer-Fahrers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103052/2024vom 29.10.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

- vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt. Reiseaufwandsentschädigungen sind nicht steuerfrei, soweit sie anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder üblicher Lohnerhöhungen geleistet werden. Vom Arbeitgeber können für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen nach dieser Bestimmung behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Reiseaufwandsentschädigungen, die an Mitglieder des Betriebsrates und Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften für ihre Tätigkeit gewährt werden, sind steuerfrei, soweit sie die Beträge gemäß § 26 Z 4 nicht übersteigen." § 34 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt: "(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein." Krankheitskosten werden stets als außerordentlich und zwangsläufig eingestuft (Wanke in Wiesner et al., EStG, § 34 Anm. 24; Fuchs in Doralt et al., EStG24, § 34 Rz 31, 38). Ausgaben für Medikamente und die Rezeptgebühr sind Krankheitskosten; optische Brillen sind als Heilbehelfe (Sehbehelfe) Krankheitskosten (Fuchs, aaO, Rz 78 "Krankheitskosten"). Die wesentliche Leistungsfähigkeit wird gemäß § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 dadurch berücksichtigt, dass die Belastung nur insoweit berücksichtigt wird, als sie einen - anhand der jeweiligen Situation zu berechnenden - Selbstbehalt übersteigt. Bei einem Einkommen von mehr als 14.600,00 € bis 36.400,00 € beträgt der Selbstbehalt 10% des Einkommens vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zuzüglich der sonstigen Bezüge. Die Anwendung der zuvor dargestellten Rechtslage bedeutet im vorliegenden Fall: Die vom Bf. im Jahr 2022 verausgabten 364,84 € für Arbeitsschutzkleidung erfüllen die grundsätzliche Definition der Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 nach dem herrschenden kausalen Verständnis und § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 zu Arbeitsmitteln, insbesondere den Tatbestand der ausdrücklich genannten Berufskleidung. Die Absetzbarkeit als Berufskleidung geht als speziellere Regelung dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 für Aufwendungen der Lebensführung vor. Die vom Bf. im Jahr 2022 verausgabten insgesamt 16,38 € für die Ablage für Arbeitsschutzhandschuhe und den Gurtpolster für den Sicherheitsgurt erfüllen die Definition der Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988. Diese beiden Gegenstände unterliegen keinem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 EStG 1988. Die vom Bf. im Jahr 2022 verausgabten 24,99 € für die am 8. März 2022 angeschaffte Trinkflasche und 48,72 € für die am 4. und 5. April 2022 angeschafften Socken unterliegen dem Abzugsverbot und Aufteilungsverbot von § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung. Deshalb sind sie nicht bei der Einkünfteermittlung abzugsfähig. Die vom Bf. verausgabten Beträge für die Anschaffung folgender Gegenstände - am 24.9.2022 angeschaffter Rucksack, - am 11.5.2022 angeschaffter Transformator, - am 28.5.2022 angeschafftes Kühlboxen-Ersatzkabel 280 cm, - am 14.2.2022 angeschaffter 4,8 V Dual Autola… - und die Ende 2022 und Anfang 2023 angeschafften Computer-Einzelteile erfüllen mangels eines Zusammenhanges mit der beruflichen Tätigkeit die Definition der Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 nicht und auch nicht den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 zu Arbeitsmitteln. Deshalb sind sie nicht bei der Einkünfteermittlung abzugsfähig. Die vom Bf. verausgabten Beträge für die Nutzung des Internet-Anschlusses an seinem Wohnsitz erfüllen mangels eines Zusammenhanges mit der beruflichen Tätigkeit die Definition der Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 nicht. Deshalb sind sie nicht bei der Einkünfteermittlung abzugsfähig. Der vom Bf. im Jahr 2021 verausgabte Betrag für die Anschaffung der Softshell Weste schwarz/warngelb/warnorange ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG 1988 nicht bei der hier gegenständlichen Einkünfteermittlung für das Jahr 2022 abzugsfähig. Der vom Bf. im Jahr 2023 verausgabte Betrag für die Anschaffung der 3 Warnschutz Funktions T-Shirts warngelb Größe XL, 2 Shorts schwarz/warngelb/warnorange Größe 52, Warnschutzweste warngelb/anthrazit ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG 1988 nicht bei der hier gegenständlichen Einkünfteermittlung für das Jahr 2022 abzugsfähig. Da keine abzugsfähigen Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 EStG 1988 ersichtlich sind, können keine Reisekosten - auch nicht die vom Bf. beantragten 400,00 € - bei der Einkünfteermittlung abgezogen werden. Die vom Bf. im Jahr 2022 bezahlten Krankheitskosten in Höhe von insgesamt 551,60 € sind im Sinne der herrschenden Meinung jedenfalls außergewöhnlich und dem Bf. zwangsläufig erwachsen. Der Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 beträgt im vorliegenden Fall: (34.876,06 + 5.385,00 ) * 10% = 4.026,11 €. Nur insoweit dieser Selbstbehalt durch Krankheitskosten (sowie andere außergewöhnliche und zwangsläufige Belastungen) überschritten wäre, wäre auch das dritte Kriterium (wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) der Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung erfüllt; hier also nicht. In Summe sind 381,22 € als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen. Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG) Die Auslegung eines Antrages - hier der Eingabe vom 7. Juli 2024 als Vorlageantrag - geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (vgl. VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154; VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0085). Die vorliegende Entscheidung (Erkenntnis) des BFG erfolgte hinsichtlich der rechtlichen Würdigung im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Maßgebend waren insbesondere Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung), welche keine Rechtsfragen sind, weshalb die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). Wien, am 29. Oktober 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103052/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103052.2024
Stammnummer
146206
Gültig
29.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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