Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2802-W/07
Haarverpflanzung, Sonderbetriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2802-W/07vom 27.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung wie zB Haarverpflanzung als Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) bzw. Sonderbetriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie – entgegen allg. Lebenserfahrung – (nahezu) ausschließlich die betriebliche oder berufliche Sphäre betreffen. Die Behörde darf Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Erzielung von Einkünften wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen könnten, nicht schon anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar wäre. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Erzielung von Einkünften nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen ausschließlich als für die betriebl. bzw. berufl. Tätigkeit notwendig erweisen und dies nachgewiesen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Walter Reichl, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Feststellung der Einkünfte gem.
§ 188 BAO für 2005 entschieden:
Die
Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt eingebracht werden sein. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob Ausgaben für
Eigenhaarverpflanzung in Höhe von EUR 6.550,00 bei der Bw als
Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Haarverpflanzung sei lt. Bw. aus folgendem
Grund beruflich veranlasst:
Herr X. (ist einer der 2 Gesellschafter der Bw
[der gegenständlichen KEG]) spiele in allen Stücken (Kindertheater)
die Hauptrolle und könne diese Rollen mit einer Halbglatze nicht
glaubwürdig darstellen.
Bereits vor 4 Jahren habe er die Rolle des Aladin
nur mehr mit Kappe spielen können, weil man ihm sonst das zarte Knabenalter
nicht geglaubt hätte.
Als "Glückskind" stelle er einen
14-jährigen Knaben dar. Derzeit sei er "Mogli" - der Bursche sei 10-12Jahre
alt. Erforderlich seien für seine Rollen halblange, lockige, offen
getragene Haare.
Persönlich lehne Herr X. kosmetische
Eingriffe kategorisch ab, er wäre freiwillig nie zu einer derartigen
Operation bereit gewesen.
Diese sei - nebenbei bemerkt - mit erheblichen
Schmerzen verbunden. Die Narben auf seinem Hinterkopf (dort sei ihm ein 1 cm
breiter Hautstreifen von einem Ohr zum anderen Ohr entfernt worden) seien ein
halbes Jahr spürbar gewesen.
Für weitere Fragen stünden die beiden
Gesellschafter der KEG jederzeit zur Verfügung.
Das Finanzamt erließ einen
Feststellungsbescheid für das
Berufungsjahr mit folgender Begründung:
Die Feststellung der Einkünfte für das
Kalenderjahr 2005 sei zur Beschleunigung der Erledigung vorerst ohne nähere
Prüfung der Erklärungsangaben durchgeführt worden.
Aufgrund der nachgereichten Unterlagen
könnten Sonderbetriebsausgaben betreffend der Eigenhaarverpflanzung in
Höhe von EUR 6.550,00 nicht anerkannt werden. Krankheitskosten seien gem.
§ 4 (4) EStG dann als Betriebsausgaben anzusetzen, wenn es sich um eine
typische Berufskrankheit handle (zB.: Staublunge), oder der Zusammenhang
zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststehe (z.B.: nach einem
Arbeitsunfall im Betrieb).
Nachdem diese Aufwendungen nicht unter die
abzugsfähigen Kosten gem. § 34 EStG 1988 fallen würden,
könnten diese auch nicht als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt werden.
Die Bw. erhob gegen den Feststellungsbescheid
Berufung und legte mit Hinweis auf ihre bereits o.a. Ausführungen
ergänzend folgendes Fotomaterial vor:
Bild 1 zeige den Zustand "vor" Transplantation
(dünnes, lichtes Haar mit Geheimratsecken
Bild 2 bis 7 zeigten die Versuche, durch Tragen
von Perücken und anderen Kopfbedeckungen die mangelnde Haarpracht zu
kaschieren.
Bild 8 und 9 zeigten deutlich, dass ein kaum
bekleidetes Dschungelkind nur ohne Kopfbedeckung glaubhaft darzustellen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Schon § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1972 bestimmt,
dass die Aufwendungen für die Lebensführung, welche die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Steuerpflichtigen mit sich
bringt, auch dann weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag
der Einkünfte abgezogen werden dürfen, wenn sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Ebenso normiert
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988, dass bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung eines Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden
dürfen. Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994
gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen nicht als für das Unternehmen
ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen
Ausgaben (Aufwendungen) i.S.d. § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 EStG 1988
sind.
Entsprechend den zitierten Bestimmungen des §
20 EStG 1988 idgF muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der
privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab
angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Soweit sich
Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur
nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der
gesamte Betrag nicht abzugsfähig (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 9 ff zu § 20). Krankheitskosten sind nur dann
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine
typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung
und dem Beruf eindeutig feststeht (vgl. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1987, 85/14/0128, vom 9. Dezember
1992, 91/13/0094, und auch vom 21. Dezember 1994, 93/13/0047). Dass es sich bei
den im u.a. Beschwerdefall zur VwGH - Zahl 94/13/0142 strittigen
Zahnreparaturkosten um die Folgen einer typischen Berufskrankheit des
Mitbeteiligten gehandelt hätte, wird von keiner der im Verfahren zur
VwGH-Zahl 94/13/0142 involvierten Parteien behauptet, und es ergab sich in
dortigem Fall dafür nach der Aktenlage auch kein Anhaltspunkt. Die belangte
Behörde hielt die "Betriebsnotwendigkeit der Zahnprothesenerneuerungen" im
Hinblick darauf für gegeben, dass der Mitbeteiligte den Großteil
seiner Einnahmen als Werbesprecher beziehe und dies auch einen tadellosen
Zustand seiner Zahnprothesen voraussetze. Daher könnten die Kosten als
Betriebsausgaben anerkannt und die Vorsteuern abgezogen werden. Mit
diesen Ausführungen hat die belangte Behörde laut VwGH die Rechtslage
verkannt. Damit, dass die berufliche
Tätigkeit des Mitbeteiligten einen tadellosen Zustand seiner Zahnprothesen
voraussetzt, ist nämlich noch nicht gesagt, dass das durch die
Beschädigung der Zahnprothese verursachte "Lispeln", "Zischen" und
"Blubbern" nicht auch den Bereich der privaten Lebensführung berührte.
Nur dann, wenn die Sprechstörungen ausschließlich im Bereich der
beruflichen Tätigkeit zum Tragen gekommen wären (so beispielsweise nur
beim "Mikrophonsprechen" erkennbar gewesen wären), könnte der unter
dem Gesichtspunkt der einschlägigen Gesetzesbestimmungen des § 20 EStG
1988 idgF erforderliche eindeutige Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit bejaht werden (vgl. Doralt, EStG 2, § 20 Tz 163,
Stichwort "Gegenstände des höchstpersönlichen
Gebrauches"). Angemerkt wird, dass auf
Grund der Präsidentenbeschwerde des Präsidenten der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die
ursprünglich stattgebende Berufungsentscheidung hinsichtlich der
Zahnbehandlungskosten wegen Rechtswidrigkeit
des Inhalts vom VwGH aufgehoben wurde,
da laut VwGH-Erkenntnis die
Zahnprothesen-Kosten bzw. Zahnbehandlungskosten auch in dem dortigen Fall eines
Werbesprechers
nicht
anzuerkennen waren (VwGH 15.11.1995, 94/13/0142).
Ad
Krankheitskosten
Die Aufwendungen sind nur dann als
Betriebsausgaben
abzugsfähig, wenn entweder eine typische Berufskrankheit vorliegt oder der
Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (Vwgh 15.11.1995,
94/13/0142).
Aufwendungen für einen Erholungsaufenthalt
zur Wiederherstellung und Kräftigung der Gesundheit (Genesungsurlaub)
gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die
Lebensführung (Vwgh 6.10.1970, 0007/69). Bei Berufskrankheiten sind die
entsprechenden Aufwendungen
Betriebsausgaben
(Vwgh 10.11.1987, 85/14/0128); ein Herzinfarkt oder ein berufsbedingter
Nervenzusammenbruch sind jedoch keine Berufskrankheiten.
Gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der
privaten Lebensführung fallen bzw. fallen können, muss ein strenger
Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden
(Hinweis VwGH 18.3.1992, 91/14/0171). Soweit sich Aufwendungen für die
Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen
lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht
abzugsfähig (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 9 ff
zu § 20).
Krankheitskosten sind nur dann als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische
Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem
Beruf eindeutig feststeht. Beispielsweise dürfen die bei einem Regisseur,
Schauspieler und Werbesprecher infolge einer defekten Zahnprothese auftretenden
Sprechstörungen ausschließlich im
Bereich der beruflichen Tätigkeit zum Tragen kommen, so beispielsweise nur
beim "Mikrophonsprechen" erkennbar sein, um allenfalls eine
Abzugsfähigkeit bewirken zu können.
Abgrenzung zur
Z 2. Der Grundsatz, dass Aufwendungen, die ihre Ursache in den
persönl. Lebensverhältnissen des StPfl. haben, nicht abzugsfähig
sind, findet sich auch in § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988 (VwGH
16.2.00, 95/15/0034). Z 1 erfasst Aufwendungen, die ihren Ursprung allein
in der Privatsphäre des StPfl. haben bzw. deren Zweck auf die private
Sphäre gerichtet ist (Hofstätter/Reichel (HR),
Einkommensteuerkommentar, Zorn § 20 Rz 2), Z 2 lit.a
betrifft dagegen Aufwendungen, die primär zur Lebensführung
gehören, in weiterer Folge aber auch dem Betrieb/Beruf des StPfl. dienen.
Die Grenzen der Abzugsverbote überschneiden sich. Ob Aufwendungen unter
Z 1 oder Z 2 lit.a fallen, ist auch praktisch ohne Belang.
Die Rechtsfolge besteht in beiden Fällen
in der Nichtabzugsfähigkeit. Die Rspr. ist nicht einheitl.: Zum
einen wird das Aufteilungsverbot auch aus Z 1 abgeleitet, zum anderen zieht
der VwGH keine klare Grenze zu Aufwendungen "für den Unterhalt" (Z 1)
und jenen "für die Lebensführung". Zumeist werden beide Bestimmungen
zugleich herangezogen.
Keine Betriebsausgaben stellen laut
VwGH-Rechtsprechung dementsprechend die Kosten für Bifokalbrille (VwGH
28.2.95, 94/14/0154), Zahnbehandlung sowie Brille dar.
Aufwendungen
für die Lebensführung. a) § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988
idgF enthält als wesentlichste Aussage ein Abzugsverbot gemischt
veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass StPfl.
auf Grund der Eigenschaft ihres Berufs eine
Verbindung zw. berufl. und privaten Interessen herbeiführen und
Aufwendungen der Lebensführung steuerl. abzugsfähig machen
können. Eine Regelung, der zufolge Aufwendungen der
Lebensführung nur bei jenen StPfl. berücksichtigt werden könnten,
bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die
Einkünfteerzielung gegeben ist, würde
gegen den Gleichheitssatz verstoßen (verfassungskonforme
Interpretation der §§ 4 Abs. 4 und 16). Bei Aufwendungen,
die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen, muss danach ein strenger Maßstab angelegt
werden.
b) Aus
Z 2 lit.a ergibt sich nach der Rspr. ein auf Gründen der
Steuergerechtigkeit beruhendes (VwGH 5.4.01, 98/15/0046)
Aufteilungsverbot: Gemischte
Aufwendungen, dh. Aufwendungen mit einer privaten und einer betriebl./berufl.
Veranlassung, sind nicht abzugsfähig (VwGH 5.7.04, 99/14/0064). Dies gilt
auch für typischerweise der Lebensführung dienende WG, wenn sie
gemischt genutzt werden. Soweit sich Aufwendungen nicht "einwandfrei" (VwGH
22.12.04, 2002/15/0011) bzw. "sicher und leicht" (BFH 23.1.97, IV R 39/96,
BStBl II 97, 357), trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht
abzugsfähig. Dies trifft regelmäßig bei einer doppelten bzw.
überlappenden Veranlassung zu, lediglich
bei einer - trennbaren - zeitl. Abfolge betriebl./berufl. Veranlassung
einerseits und privater Veranlassung andererseits wird der betriebl./berufl.
Anteil als abzugsfähig angesehen (Wiesner ua § 20 Rz 8;
Wiesner SWK 91, A I 144).
Beispielsweise (für viele andere Beispiele )
sind im Sinne des Aufteilungsverbots die
Kosten für Pflege des äußeren Erscheinungsbilds inkl.
Modekleidung, Accessoires und Make-up grundsätzlich nicht abzugsfähig
(VwGH 28.4.99, 94/13/0196). Ausnahmen
vom Aufteilungsverbot bestehen lediglich
für Wirtschaftsgüter (WG), die ausschließl. oder nahezu
ausschließl. - also nicht bloß
überwiegend - betriebl. oder
berufl. verwendet werden (z.B. der Fernsehapparat im Gästezimmer eines
Gasthauses); weiters bei Aufwendungen, bei denen "eine klar abgrenzbare
betriebl. Veranlassung neben einer privaten Veranlassung gegeben ist".
Die
Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme vom Aufteilungsverbot liegen in
gegenständlichem Berufungsfall nicht vor, da schon eine klare Abgrenzung
des Nutzens bzw. des Effekts aus der Eigenhaarverpflanzung zwischen
betrieblicher und privater Veranlassung im Fall einer Eigenhaarverpflanzung (und
die daraus resultierenden Kosten) nicht gegeben ist und auch nicht möglich
zu sein scheint.
Die
Abgrenzung der abzugsfähigen
von den nicht abzugsfähigen
Aufwendungen hat nach obj. Kriterien zu
erfolgen; maßgebend ist das
äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund eines Aufwands
schließen lässt und nicht die bloß behauptete, davon
abweichende Motivation des StPfl. Dabei ist - nach der Rspr. des
VwGH - eine typisierende
Betrachtungsweise anzuwenden. Es ist in einem gesetzmäßigen
Verfahren zu prüfen, ob das Wirtschaftsgut nahezu ausschließl.
betriebl. bzw. berufl. verwendet wurde. Die betriebl. Veranlassung eines
Aufwandes bedarf gerade dann einer sorgfältigen Prüfung, wenn
Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre
anfallen.
Nachweisführung/Notwendigkeit.
Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben
(oder Werbungskosten) geltend macht, hat im
Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen,
dass sie - entgegen allg. Lebenserfahrung -
(nahezu) ausschließl. die
betrieb./berufl. Sphäre betreffen.
Diesen
Nachweis hat die Bw. in gegenständlichem Fall nicht erbracht bzw. aufgrund
der Gegebenheiten naturgemäß wahrscheinlich nicht erbringen
können.
Die Behörde darf Aufwendungen, die in
gleicher Weise mit der Erzielung von Einkünften wie mit der privaten
Lebensführung zusammenhängen könnten, nicht schon anerkennen,
weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar wäre.
Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf
die Veranlassung durch die Erzielung von Einkünften nur angenommen werden,
wenn sich die Aufwendungen ausschließlich
als für die betriebl. bzw. berufl. Tätigkeit
notwendig erweisen und
dies nachgewiesen wird. Dies hat
der VwGH angesprochen iZm. beispielsweise Garantie eines
Ges'tergeschäftsführers, NLP-Kursen sowie Anschaffung von Literatur.
Brillen
betreffen, soweit sie nicht
Schutzfunktion ggü Gefahren berufl. Tätigkeiten entfalten,
stets auch die allg. Lebensführung.
Sie sind nach Z 2 lit.a nicht
abzugsfähig (VwGH 21.9.05,
2001/13/0241). S. auch VwGH 17.9.97,
94/13/0001 (Kontaktlinsen), 28.2.95, 94/14/0154 (Bifokalbrille).
Ad Körperbehinderung: Prothesen,
Rollstühle etc. sind auch dann nicht als Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie während der Berufsausübung
benötigt werden.
Kontaktlinsen und
Brillen sind gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 idgF nicht
abzugsfähig (VwGH 17.9.97, 94/13/0001).
Kosmetika und Make-up. Aufwendungen der
übl. Körperpflege zählen stets zu den gem. Z 2 lit.a nicht
abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (VwGH 17.9.97, 94/13/0001;
26.11.97, 95/13/0061), ausgenommen auftrittsbezogener Friseur- und
Kosmetikaufwand. Im
gegenständlichen Fall liegt aber eben gerade kein auftrittsbezogener
Aufwand vor.
"Krankheitskosten"
sind nur dann als Betriebsausgaben absetzbar,
wenn es sich um eine typische Berufskrankheit
handelt oder der Zusammenhang zw. der Erkrankung und dem Beruf eindeutig
feststeht. Diese Voraussetzungen liegen jedoch gegenständlich
nicht vor. Ausgaben iZm. der
Vorbeugung, Linderung und Heilung von Leiden des StPfl. oder seiner
Angehörigen sind grds. den Kosten der privaten Lebensführung
zuzuordnen und stellen keine Betriebsausgaben dar
(zitiert aus Jakom,
Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/ Marschner, Einkommensteuergesetz,
Linde, 1. Auflage 2008, S 684 ff).
Zusammenfassend
wird ausgeführt:
Betreffend die
Eigenhaarverpflanzung handelt es sich um keine Kosten, die aus einer typischen
Berufskrankheit resultieren, was von der Bw. auch nicht behauptet
wurde.
In
berufungsgegenständlichem Fall ist das Kopfhaar des Bw.
naturgemäß sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich
erkennbar, eine dahingehende Trennung ist daher grundsätzlich nicht
möglich. Auch die Eigenhaarverpflanzung hat ihren Effekt bzw. ihren Nutzen
sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich.
Die
Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Aufteilungsverbot liegen in
gegenständlichem Berufungsfall wie bereits o.a .nicht vor, da schon eine
klare Abgrenzung des Nutzens bzw. des Effekts aus der Eigenhaarverpflanzung
zwischen betrieblicher und privater Veranlassung im Fall der
Eigenhaarverpflanzung des Gesellschafters der Bw. (und die daraus resultierenden
Kosten) iSd VwGH-Rechtsprechung von der Bw. nicht nachgewiesen wurde.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine klare
Abgrenzung des Effekts der Eigenhaarverpflanzung iSd Gesetze und der Judikatur
grundsätzlich auch nur schwer möglich zu sein scheint.
Damit, dass die berufliche Tätigkeit des
Mitbeteiligten eine "schöneres bzw. volleres Kopfhaar" des Gesellschafters
nötig mache, ist nämlich noch nicht gesagt, dass die "Mangelhaftigkeit
des Kopfhaares" des Gesellschafters der Bw.
nicht auch den Bereich der privaten Lebensführung des Gesellschafters
berührte. Nur dann, wenn das "Kopfhaarproblem" ausschließlich im
Bereich der beruflichen Tätigkeit zum Tragen gekommen wären (so
beispielsweise nur beim "Theaterspielen" erkennbar gewesen wären),
könnte der unter dem Gesichtspunkt der einschlägigen
Gesetzesbestimmungen des § 20 EStG 1988 idgF erforderliche eindeutige und
(nahezu ausschließliche) Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit -
unter Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen - allenfalls bejaht werden
(vgl. Doralt, EStG 2, § 20 Tz 163, Stichwort "Gegenstände des
höchstpersönlichen
Gebrauches"). Dies
wurde jedoch in gegenständlichem Fall nicht nachgewiesen und
grundsätzlich von der Bw. auch nicht
behauptet.
Der
Nutzen aus einer Eigenhaarverpflanzung betrifft naturgemäß stets auch
die private Lebensführung und die diesbezüglichen Kosten sind daher
auf Grund des Aufteilungsverbots nicht als Sonderbetriebsausgaben bzw.
Betriebsausgaben anzuerkennen
(wie auch
Bifokalbrillen, Brillen, Zahnbehandlungskosten, o.a. VwGH-Erkenntnis hins.
Zahnprothesenreparatur udgl. mehr).
Zur Bescheidbegründung hinsichtlich
Feststellungsbescheid 2005 des Finanzamtes vom 24.4.2007, dass die Aufwendungen
nicht unter die abzugsfähigen Kosten gem. § 34 EStG 1988 fallen, wird
weiters ausgeführt, dass allfällige außergewöhnlich
Belastungen iSd § 34 EStG 1988 idgF ohnehin nicht bei der Gesellschaft
sondern lediglich beim Gesellschafter geltend gemacht werden hätten
können.
Gem. § 4 EStG 1988 idgF iVm § 20 Abs. 1
EStG 1988 idgF liegen hinsichtlich der Ausgaben für Eigenhaarverpflanzung
keine Betriebsausgaben bzw. Sonderbetriebsausgaben iSd § 4 EStG 1988 idgF
vor.
Es ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
27. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2802-W/07
- Stammnummer
- 35513
- Gültig
- 27.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF