Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105483/2016
Vereinbarungen über Bestandverhältnisse zwischen "altem" Bestandnehmer, "neuem" Bestandnehmer und Bestandgeber iZm Unternehmensübergang nach § 38 UGB
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105483/2016vom 29.08.2019Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Ich verweise besonders auf die Stellungnahme, die Vertragsübernahme ist ex lege erfolgt. Die abgeänderte Kautionsvereinbarung wurde bereits vor dem ex lege Übergang geschlossen und ist daher das Bestandverhältnis bereits in der abgeänderten Fassung übergegangen. Dazu kommt, dass die Urkunden bei STANDORT1, STANDORT3 und STANDORT4 ORT4 bereits vor dem ex lege Betriebsübergang errichtet und unterzeichnet wurden. Wenn man diesen ex lege Übergang als Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ansieht, dann wäre die Urkunde bereits vor dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes errichtet worden. Dies würde nach der Literatur keine Rechtsgeschäftsgebühr auslösen (siehe Allram in Bergmann/Pinetz GebG § 15 RZ 12 mwN)"
Dazu erwiderte das FA Folgendes:
"Das Finanzamt verweist auch auf die bisherigen Ausführungen. Gerade der letzte Einwand, dass der ex lege Übergang nach der Urkundenerrichtung war, spricht für eine Gebührenpflicht."
Gegenäußerung PV: "Der Kaufvertrag betreffend das Unternehmen ist bereits am 18. März 2016 abgeschlossen worden, der Stichtag ist der 1. April 2016 gewesen. Der ex lege Übergang ist am 31. März/1. April 2016 erfolgt."
Von der Richterin wurde festgehalten, dass keine Beweisanträge offen sind. Das Beweisverfahren wurde somit von der Richterin geschlossen und die Parteien um die Schlussworte ersucht.
Der Vertreter des Finanzamtes ersuchte abschließend, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und die angefochtenen Bescheide auf endgültige Festsetzungen mit den in der Beilage ./1 zur Niederschrift dargestellten Beträgen abzuändern.
Die Vertreterin der Bf. ersuchte abschließend, den Beschwerden stattzugeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Die Richterin verkündete sodann den Beschluss, dass die Entscheidungen der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleiben.
III. entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Die ÜBERGEBERIN (kurz Übergeber) hat zum Betrieb des österreichischen X-Geschäftes mehrere Bestandverträge (mit unterschiedlichen Bestandgebern) über Geschäftsräumlichkeiten ("X-Stores") in diversen Einkaufszentren abgeschlossen, darunter die vier hier relevanten Bestandverträge über Geschäftsräumlichkeiten in der "STANDORT1", im "STANDORT2", im "STANDORT3" und im "STANDORT4". Die über die vier Bestandverträge errichteten Urkunden wurden jeweils ordnungsgemäß vergebührt.
Keiner der vier Bestandverträge enthält eine vorweg erteilte Zustimmung des Bestandgebers zur Weitergabe der Bestandrechte. Die einzelnen Bestandverträge enthalten folgende Regelungen im Zusammenhang mit der Weitergabe des Bestandobjektes:
- Bestandverträge "STANDORT1" und "STANDORT3"
Der Bestandvertrag "STANDORT1" vom 15./16.10.2014 und der Bestandvertrag "STANDORT3" vom 3.7.2017 bestimmen gleichlautend im § 14.1,
dass es dem Bestandnehmer nicht gestattet ist, das Bestandobjekt oder Teile desselben in Unterbestand zu begeben, entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonst in irgendeiner Weise, insbesondere in Form von Unternehmensverpachtung weiterzugeben oder die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zur Gänze oder zum Teil, in welcher Form immer, zu übertragen.
Nach § 14.2 des Bestandvertrages "STANDORT1" und "STANDORT3" bedarf die Benützung des Bestandobjektes in einer geänderten Rechtform, ebenso wie die Benützung des Bestandobjektes bei jeder unmittelbaren oder mittelbaren Änderung der wirtschaftlichen oder rechtlichen Einflussmöglichkeiten in der Person des Bestandnehmers, auch wenn die Änderung nicht den Bestandnehmer selbst, sondern eine seiner Mutter- oder Obergesellschaften betrifft, sowie auch dann, wenn die Änderung nicht auf einmal geschieht, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bestandgeberin. Dieser Zustimmung bedarf auch jeder Übergang des Bestandrechtes durch Gesamtrechtsnachfolge, auch wenn der Bestandrechtsübergang oder der Eintritt in das Bestandverhältnis bereits aufgrund des Gesetzes eintreten sollte. Der Bestandnehmer ist daher verpflichtet, sämtliche derartige Änderungen der Bestandgeberin vorher zum Zwecke der Zustimmungserteilung anzuzeigen.
In § 14.3 des Bestandvertrages "STANDORT1" und "STANDORT3" wurde für den Fall, dass die Bestandgeberin weder der betreffenden Änderung, noch der Benützung trotz der Änderung im Sinne dieses § 14 schriftlich zugestimmt hat (mag diese Zustimmung auch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich gewesen sein), noch schriftlich erklärt hat, trotz dieser Änderung den Bestandzins nicht anzuheben, Folgendes vereinbart:
"Der Bestandgeberin steht es frei, geltend zu machen, dass jedes Rechtsgeschäft im Sinne des § 14.1 und § 14.2 sowie jede Handlung im Sinne der § 14.1 und § 14.2 ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bestandgeberin erfolgten, gegenüber der Bestandgeberin unwirksam sind.
Der Bestandgeberin steht es weiters frei, vom bisherigen Bestandnehmer in diesem Fall eines Rechtsgeschäftes oder einer Handlung im Sinne der § 14.1 und § 14.2 ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bestandgeberin die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Bestandvertag (weiterhin) zu fordern, und der Bestandnehmer unterwirft sich der Erfüllung dieser Verpflichtung in Solidarhaftung mit dem neuen Bestandnehmer.
Die Bestandgeberin ist - unbeschadet weiterer Ansprüche, insbesondere auf vorzeitige Auflösung oder Aufkündigung des Vertrages gemäß § 15 - berechtigt, ab dem auf den Abschluss eines Rechtsgeschäftes oder einer Handlung im Sinne der § 14.1 und § 14.2 folgenden Zinstermin den Bestandzins (Mindestbestandzins und Umsatzbestandzins) um bis zu dreißig Prozent des zuletzt geschuldeten Betrages des Mindestbestandzinses und entsprechende um bis zu dreißig Prozent den Prozentsatz des Umsatzbestandzinses anzuheben. Diese Erhöhung verpflichtet den (allenfalls neuen) Bestandnehmer zu Bezahlung des erhöhten Bestandzinses. Die Erhöhung steht im Ermessen der Bestandgeberin."
§ 15.3 lit c) des Bestandvertrages "STANDORT1" und "STANDORT3" bestimmte, dass die Bestandgeberin bei jedem Abschluss einer der im § 14 genannten Rechtsgeschäfte oder Handlungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bestandgeberin berechtigt ist, das Bestandverhältnis aufzukündigen.
Bestandvertrag "STANDORT2"
Der Bestandvertrag "STANDORT2" vom 13.10./27.10.2014 enthält im Teil B Ziffer 17 mit der Überschrift "Unterverpachtung, Übertragung des Pachtvertrages durch den Pächter, gesellschaftsrechtliche Veränderungen beim Pächter" folgende Regelung:
"17.1 Der Pächter ist ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt, den Gebrauch des Pachtgegenstandes einem Dritten zu überlassen, insbesondere den Pachtgegenstand unterzuverpachten.
17.2 Die Übertragung des Pachtvertrages vom Pächter auf einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verpächters.
17.3 Bei Veräußerung des Unternehmens, des Betriebs oder eines Teilbetriebs des Pächters geht der Pachtvertrag auf den Rechtsnachfolger des Pächters nur über, wenn der Verpächter dem Übergang des Pachtvertrages schriftlich zustimmt.
..."
In Teil C Ziffer 6.7 des Bestandvertrages "STANDORT2" wurde ergänzend noch Folgendes vereinbart:
"Der Verpächter erklärt hiermit seine Zustimmung, den Pachtvertrag - sofern der Pächter es wünscht - zu einem späteren Zeitpunkt unter folgenden Voraussetzungen auf ein Unternehmen zu übertragen, das nachweislich mit dem Mieter verbunden ist, als Nachfolgepächter zu übertragen:
...."
Die Bf. und der Übergeberin sind nicht miteinander gesellschaftsrechtlich verbunden.
- Bestandvertrag "STANDORT4"
Der Bestandvertrag vom 18.12.2013 "STANDORT4" enthält in der Anlage 1 ("Pachtbedingungen") in Punkt 2.8 mit der Überschrift "Unterbestandgabe" folgende Regelung:
"Es ist dem BESTANDNEHMER nicht gestattet, den BESTANDGEGENSTAND entgeltlich oder unentgeltlich gänzlich oder teilweise in Unterbestand zu geben, Dritten zur Verfügung zu stellen, oder Dritten Rechte am BESTANDGEGENSTAND zu gewähren oder zu übertragen".
Punkt 7.3.1.1. (h) enthält ein außerordentliches Kündigungsrecht durch den Bestandgeber, wenn
"eine Übertragung des Unternehmens des BESTANDNEHMERS an Mitbewerber des BESTANDGEBERS ohne vorherige Zustimmung des BESTANDGEBERS stattfindet, einschließlich beispielsweise einer Übertragung durch Zusammenschluss, Spalztung, Umwandlung oder Erwerb, durch Schenkung unter Lebenden oder auf den Todesfall; wenn die Rechtsform des BESTANDNEHMERS oder die Eigentumsverhältnisse am BESTANDNEHMER sich ändern;"
Nach Punkt 10.3. darf der BESTANDNEHMER seine Rechte und Verpflichtungen aus dieser VEREINBARUNG nicht an einen Dritten abtreten.
Einigung mit den Bestandgebern vor dem Verkauf des Unternehmens
Im Jänner/Februar 2016 gab es bereits E-Mailverkehr zwischen der damaligen Bestandnehmerin und den Bestandgebern über den geplanten Unternehmenskauf. Voraussetzung dafür, dass das Widerspruchsrecht nicht ausgeübt wird, war von Seiten der Bestandgeber, dass weitere Sicherheiten geleistet werden. Damit die jeweilige Bestandgeberin dem Übergang des Bestandverhältnisses nicht widerspricht einigte man sich jeweils noch vor Abschluss des Unternehmenskaufvertrages darauf, dass sich die Bf. als Käuferin und als infolge des Unternehmensüberganges neue Bestandnehmerin zur Zahlung einer höheren Kaution verpflichtet. Die hinsichtlich der ursprünglichen Kautionsvereinbarungen vorgenommenen Anpassungen wurde jeweils in den vorbereiteten "Vereinbarungen" vermerkt;
o Der durch Bankgarantie zu erlegende Kautionsbetrag in Bezug auf die Geschäftsräumlichkeiten im STANDORT1 erhöhte sich auf sechs Bruttomonatsbelastungen.
o Im Falle der Geschäftsräumlichkeiten im STANDORT3 erhöhte sich der durch Bankgarantie zu erlegende Kautionsbetrag auf sechs Bruttomonatsbelastungen.
o Bei den Geschäftsräumlichkeiten im STANDORT4 ORT4 erhöhte sieh die zu erlegende Kaution auf acht Bruttomonatszinszahlungen.
o Im Zusammenhang mit dem Erlag der Kaution entschied man sich betreffend die Geschäftsräumlichkeiten im STANDORT2 für eine Kaution im Sinne von Ziffer 6 Teil B des (ursprünglichen) Pachtvertrages vom 13.10.2014/27.10.2014 und nicht von Ziffer 4 Teil A.
Veränderungen des jeweiligen Bestandvertrages betreffend Bestandzins, Vertragslaufzeit oder sonstiger Rechte und Pflichten der nunmehrigen Vertragsparteien, wurden in diesen Vereinbarungen nicht vorgesehen.
Asset Purchase Agreement
Am 18.03.2016 haben der Übergeber und die Bf. als Übernehmer ein in englischer Sprache abgefasstes "Asset Purchase Agreement" abgeschlossen. Über diese "Asset Purchase Agreement" wurde eine beglaubigte Übersetzung mit auszugsweise folgendem Inhalt erstellt:
"1. Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand dieses Vertrages sind ausschließlich jene Rechte, Verträge, Rechtsbeziehungen, Vermögensgegenstände und Mitarbeiter, die hierin sowie in diesbezüglich diesem Vertrag beigefügten Anhängen ausdrücklich angeführt sind (die "Vermögensgegenstände" oder "Vertragsgegenstand")
(a) ...
(b) die Leasingverträge für die Franchiseläden gemäß Anhang 1.1.b (die "Leasingverträge")
...
1.4: Betreffend die Leasingverträge und die Dienstverträge übernimmt die Käuferin keine sonstigen Verbindlichkeiten der Verkäuferin (gleichgültig ob bekannt oder nicht bekannt, fällig oder noch nicht fällig), die zu diesem Zeitpunkt vor dem Tag des Closing (laut nachstehender Definition in Punkt 3) eingegangen wurden oder sich auf einen solchen Zeitpunkt beziehen.
1.5. Verkäuferin und Käuferin vereinbaren hiermit gemäß § 38 (4) UGB, dass die Käuferin für keine vertraglichen Verpflichtungen haftet, die zu einem Zeitpunkt vor dem Datum des Closing eingegangen wurden oder sich auf einen solchen Zeitpunkt beziehen. ...
2. Kauf und Übertragung
2.1 Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrages verkauft hiermit die Verkäuferin und übergibt die Käuferin den Vertragsgegenstand zum Closing und die Käuferin erwirbt und übernimmt zum Closing.
2.2. Die Übertragung der physischen Vermögensgegenständen des Vertragsgegenstandes erfolgt zum Datum des Closing mittels symbolischer Übergabe gemäß § 427 ABGB und mittels Erklärung gemäß § 428 ABGB. Die Übertragung der Leasingsverträge und der Dienstnehmer erfolgt lediglich gemäß § 38 (1) UGB beziehungsweise § 3 AVRAG.
...
5. Leasingverträge
5.1 Auf Grund der Leasingverträge ist ÜBERGEBERIN Leasingnehmer der Franchiseläden laut Liste in Anhang 1.1.b (die "Franchiseläden").
5.2 Vor dem Datum des Closing wird ÜBERGEBERIN sich nach besten Kräften bemühen die Zustimmung des Vermieters zur Übertragung der Leasingverträge zu erwirken und verpflichtet sich die entsprechenden Übertragungsverträge für die Übertragung der Leasingverträge vor dem Closing zu unterzeichnen. ... Die Verkäuferin kann die Käuferin nicht in Anspruch nehmen, wenn ein Leasingvertag auf Grund fehlender Zustimmung eines Vermieters nicht übertragen werden kann.
...
11. Zusicherungen der Verkäuferin
...
(m) Anhang 1.1.b (Leasingverträge) enthält eine Liste sämtlicher gültiger und noch nicht beendeter Verträge in Zusammenhang mit den Leasingverträge des Geschäftsbetriebes. ... Alle diese Verträge sind uneingeschränkt gültig und rechtswirksam und rechtswirksam und werde am Datum des Closing auf die Käuferin übertragen, jedoch vorbehaltlich der Ausübung des Rechts des entsprechenden Vertragspartners gemäß § 38 (2) UGB gegen eine solche Übertragung Einspruch zu erheben. ...
...
17. Closing
17.1 Die Übertragung des hierin beschriebenen Geschäftsbetriebes erfolgt in der Kanzlei ... am 31. März 2016 oder einem anderen einvernehmlich zwischen Verkäuferin und Käuferin vereinbarten Datum (das "Closing").
...
17.4. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn das Closing nicht vor dem 30. September 2016 erfolgt.
..."
Im Anhang 1.1.(b) des "Asset Purchase Agreement" sind insgesamt 7 "Leasingsverträge" aufgezählt, darunter die vier Verträge zu den Standorten "STANDORT1", "STANDORT2", "STANDORT3" und "STANDORT4".
Vereinbarungen STANDORT1 und STANDORT3
Noch vor dem "Closing" schlossen am 25. März 2016 die jeweilige Bestandgeberin, der Übergeber und die Bf. über die Geschäftsräumlichkeiten in der STANDORT1 bzw im STANDORT3 die hier gegenständliche "VEREINBARUNG" durch Unterzeichnung der über die "VEREINBARUNG" errichteten Urkunden ab. Die Urkunden haben jenen Inhalt wie oben unter I.1.1 bzw. I.3.1. auszugsweise zitiert.
Am 31.03.2016 ist dann wie vereinbart das "Closing" erfolgt und am 31.03.2016, 24:00 Uhr/01.04.2016, 00:00 das Unternehmen nach § 38 UGB (mit allen im Kaufvertrag aufgezählten Vermögensgegenständen) auf die Bf. übergegangen.
Am 4.4.2016 unterzeichneten die Übergeberin und die Bf. und am 25.4.2016 die Bestandgeberin den sog. "Nachtrag Nr. 1 (Übertragungsvereinbarung" betreffend die Geschäftsräumlichkeiten im STANDORT2 und hat die Urkunde jenen Inhalt, wie oben unter I.2.1 auszugsweise zitiert. Von der Bf. war bereits zuvor am 25.3.2016 und damit vor der Wirksamkeit des Unternehmensüberganges ein Vertragstext unterzeichnet worden und ist es sodann auf Grund einer Änderung nochmals am 4. April 2016 eine Unterzeichnung der hier gegenständlichen Urkunde vorgenommen worden.
Am 4.4.2016 wurde die sog. "Ergänzungsvereinbarung" über die Geschäftsräumlichkeiten im STANDORT4 abgeschlossen, wobei wiederum sowohl die jeweilige Bestandgeberin, die Übergeberin und die Bf. die darüber errichtete Urkunde unterzeichneten und hat die Urkunde jenen Inhalt, wie oben unter I.4.1 auszugsweise zitiert.
Am 12.04.2016 wurde die Übernahme des Teilbetriebes "X-Geschäfte" durch die Bf. sowie der Haftungsausschluss gemäß § 38 UGB für alle nicht übernommenen Verbindlichkeiten gemäß Punkt 1.5 des Kaufvertrages im Firmenbuch eingetragen.
IV. Beweiswürdigung
Auf Grund der eingesehenen Unterlagen, dem Vorbringen der Bf. und der Eintragung im Firmenbuch wird als erwiesen angesehen, dass auf die Bf. ein Teilbetrieb übertragen wurde und dass Gegenstand des "Asset Purchase Agreement" ein Unternehmenserwerb iSd § 38 UGB war. Aus den Angaben im Firmenbuchantrag vom 6.4.2016 ergibt sich deutlich, dass das Closing am 31.3.2016 erfolgt ist und bestehen daher auch am Vorbringen der Bf., dass der tatsächliche Unternehmensübergang am 31.3.2016/1.4.2016 erfolgt ist, keinerlei Zweifel.
Es ist durchaus lebensnah, dass bereits vor Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages mit den wichtigsten Vertragspartnern - wie den Bestandgebern der Geschäftslokale - abgeklärt wird, unter welchen Bedingungen diese bereits sind, das ihnen zustehende Widerspruchsrecht nicht auszuüben. Es wird daher auch das Vorbringen der Bf., dass bereits vor dem Unternehmensübergang mit den Bestandgebern Einigung über die Erhöhung der Kaution erzielt wurde, nicht bezweifelt. In der Stellungnahme vom 1.7.2019 wurde von der Bf. ausdrücklich ausgeführt, dass sich die Bf. als neue Bestandnehmerin zur Zahlung einer höheren Kaution verpflichtete. Dies deckt sich auch mit dem Inhalt der "Vereinbarungen".
Der Inhalt der über die hier gegenständlichen Vereinbarungen errichteten Urkunden ist ebenso unstrittig wie die Tatsache, dass die Urkunden nicht nur vom Übergeber und der Bf, sondern auch vom jeweiligen Bestandgeber unterzeichnet wurden. Es liegt keinerlei Hinweis dafür vor, dass der Inhalt der Vereinbarungen nicht dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entspricht, zumal die Bf. kein dem entgegenstehendes Vorbringen erstattet hat.
V. Rechtslage und Erwägungen
Rechtslage
Gemäß § 33 TP 5 Z. 1 GebG unterliegen Bestandverträge (§§ 1090ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, im allgemeinen einer Gebühr nach dem Wert in Höhe von 1 v.H., wobei unter "Wert" der Preis zu verstehen ist, um den der Bestandnehmer den Gebrauch der Bestandsache erhält, somit alle jene Leistungen, zu denen sich der Bestandnehmer gegenüber dem Bestandgeber verpflichtet und die mit der Überlassung des Gebrauchs der Bestandsache in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten einer Gebühr von 0,8 v.H. vom Entgelt.
§ 15 Abs. 1 GebG sieht vor, dass Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur dann gebührenpflichtig sind, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird.
Gemäß § 16 Abs.1 Z1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung.
Für die Festsetzung der Gebühren ist gemäß § 17 Abs. 1 GebG, der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
Gemäß § 17 Abs. 2 GebG wird, wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist es gemäß § 17 Abs. 4 GebG ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist gemäß § 21 GebG dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig.
§ 25 GebG wurde durch das Erkenntnis VfGH 26.2.2009, G 158/08 - Kundmachung mit BGBl I 34/2009 - mit Wirksamkeit 8.4.2009 aufgehoben.
§ 38 UGB idF BGBl. I Nr. 58/2010 bestimmt Folgendes:
"(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten. Für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers bestellte Sicherheiten bleiben für diese Verbindlichkeiten aufrecht. Der Veräußerer haftet nach Maßgabe des § 39 für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten fort.
(2) Der Dritte kann der Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen dreier Monate nach Mitteilung davon sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber widersprechen; in der Mitteilung ist er auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Dies gilt auch für den Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers gewährten Sicherheit. Im Falle eines wirksamen Widerspruchs besteht das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fort.
(3) Wurde dem Dritten nicht nachweislich mitgeteilt, ob das Vertragsverhältnis vom Erwerber übernommen wurde, oder kann dieser Übernahme noch widersprochen werden, so kann er sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber auf das Vertragsverhältnis bezogene Erklärungen abgeben und seine Verbindlichkeiten erfüllen. Dies gilt auch für den Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers gewährten Sicherheit.
(4) Werden unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers vom Erwerber nicht übernommen, so haftet er dennoch für die damit verbundenen Verbindlichkeiten. Dies gilt auch, wenn der Erwerber nur einzelne Verbindlichkeiten des Veräußerers nicht übernimmt. Eine davon abweichende Vereinbarung über die Haftung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie beim Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder dem Dritten vom Veräußerer oder vom Erwerber mitgeteilt wurde.
(5) Wird ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger erworben, so finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
(5a) Nicht als Erwerb eines Unternehmens im Sinn des Abs. 1 gilt die Fortführung im Weg der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauchs und der Beendigung dieser Verträge. Auch in diesen Fällen kann jedoch ein Dritter oder ein Sicherheitenbesteller gegenüber dem neuen Unternehmer Erklärungen in Bezug auf ein zum früheren Unternehmer bestehendes, unternehmensbezogenes und nicht höchstpersönliches Vertragsverhältnis abgeben und seine Verbindlichkeiten erfüllen, solange ihm die Fortführung des Unternehmens im Weg der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauchs oder der Beendigung dieser Verträge nicht bekannt ist.
(6) Eine durch andere Bestimmungen begründete Haftung oder Übernahme von Rechtsverhältnissen durch den Erwerber bleibt unberührt."
Nach § 39 UGB haftet der Veräußerer für die bis zum Unternehmensübergang entstandenen Verbindlichkeiten soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden. Ansprüche daraus verjähren längstens in drei Jahren.
Erwägungen
rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme vs. gesetzliche Rechtsfolge
Gegenstand der Gebühr ist das Rechtsgeschäft, während die Errichtung der Urkunde nur die Voraussetzung bzw. Bedingung ist, bei deren Vorliegen das Rechtsgeschäft gebührenpflichtig wird (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, § 15 Rz 38, mwN).
Der Begriff des "Rechtsgeschäfts" wird im GebG nicht definiert. Das GebG nennt nur taxativ verschiedene Arten von Rechtsgeschäften, die gebührenpflichtig sind. Ob ein Sachverhalt ein solches Rechtsgeschäft ist oder nicht, ist grundsätzlich nach zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (vgl. Twardosz, GebG-ON, Rz 4 zu § 15).
Ein Rechtsgeschäft ist eine Privatwillenserklärung, gerichtet auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges, welcher nach der Rechtsordnung deshalb eintritt, weil er gewollt ist. Ein Vertrag ist jedes Rechtsgeschäft, welches die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Rechtsverhältnissen durch übereinstimmende Willensäußerung zweier als gegenüberstehend gedachter Parteien, dh Parteien mit entgegengesetzter Interessenrichtung, bezweckt. Dabei knüpft das Gebührengesetz 1957 in Ansehung des Abschlusses von Rechtsgeschäften an das Vertragsrecht des bürgerlichen Rechts an (vgl. Fellner, aaO, Rz 7 zu § 15 GebG unter Hinweis auf VwGH 30.1.1978, 1633/76).
In der Regel wird das gültige Zustandekommen - die Willensübereinstimmung - durch die beiderseitigen Unterschriften dokumentiert (vgl. Arnold/Arnold, Rechtsgebühren9 (2011) Rz 7a zu § 15).
Rechtsverhältnisse, die unmittelbar auf Grund gesetzlicher Anordnung zustande kommen, sind keine Rechtsgeschäfte und demzufolge nicht gebührenpflichtig. Wird lediglich eine gesetzliche Rechtsfolge beurkundet, wird kein Tatbestand des § 33 GebG verwirklicht (vgl. Arnold/Arnold, aaO, Rz 9 zu § 15).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Parteienvereinbarungen jedoch auch dann Gegenstand einer Gebühr sein, wenn der vereinbarte Erfolg auch ohne Vorliegen der Vereinbarung kraft Gesetz einträte, sofern darüber eine rechtserzeugende oder rechtsbezeugende Urkunde errichtet wurde (vgl. VwGH 11.9.2014, 2013/16/0221 mit weiteren Nachweisen).
Die Erfüllung der Tatbestände des § 33 GebG wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Parteien auf Basis ihrer vertraglichen Gestaltungsfreiheit zusätzlich zu rechtlich bereits bestehenden Anspruchsgrundlagen weitere schaffen, die einen der Tatbestände des Rechtsgebührenrechtes erfüllen (vgl. VwGH 17.5.2001, 2001/16/0249).
Bei der "überflüssigen" vertraglichen Regelung wird unabhängig von der Gesetzeslage (wenngleich durch diese inhaltlich bestimmt) das Rechtsgeschäft gleichsam "zusätzlich" abgeschlossen, der Rechtsbeziehung also neben dem Gesetz auch noch das Rechtsgeschäft als zusätzlicher Rechtstitel gegeben (vgl. Arnold/Arnold, aaO, Rz 9 zu § 15 ).
Schafft eine (auch landes-)gesetzliche Regelung unmittelbar einen Rechtszustand, der inhaltsgleich mit einem (gebührenpflichtigen) Rechtsgeschäft ist, so ist keine Gebührenpflicht gegeben. Zu derartigen Rechtsverhältnissen gibt es auch keine rechtsbezeugenden Urkunden, weil ein unabhängig von der gesetzlichen Regelung rechtsgeschäftlich abgeschlossener Bestandvertrag gar nicht vorliegt und daher auch nicht beurkundet werden kann (vgl. Arnold aaO, Rz 10 zu § 15 GebG unter Hinweis auf VwGH 29.10.1962, 2209/61, VwSlg 2729 F).
Im Erkenntnis VwGH 11.9.2014, 2013/16/0221 war zu beurteilen, ob in einem Unternehmenskaufvertrag zusätzlich eine rechtsgeschäftliche Forderungsabtretung (Zession) beurkundet wurde. Der VwGH führte darin aus, dass eine bloß klarstellende Formulierung des Punktes 2.1 der Vereinbarung zum Umfang und zur abgrenzenden Beschreibung des zu übertragenden Geschäftsbetriebes (vgl. Fuchs/Schumacher in Straube, UGB I33, Vor § 38 Rz 23) - nämlich "der Verkäufer verkauft, überträgt und zediert, und der Käufer kauft, erwirbt und akzeptiert die Übertragung des Geschäftsbetriebs einschließlich (compromising, s. oben) Vermögenswerte und eingegangene Verbindlichkeiten als laufendes Geschäft gemäß § 38 UGB" - für sich noch keine vom Unternehmensübergang im Sinne des § 38 UGB unabhängige Zession darstellt. Die Ausführungen in Punkt 4.5 der Vereinbarung regeln die Verfügungsakte zur Vertragserfüllung (modus), insbesondere den Übergang der Außenstände im Rahmen der Unternehmensübertragung, und stellen für sich ebenfalls keine, einen Rechtstitel für eine Zession bildende gesonderte Vereinbarung dar. Da für das Auslösen der Gebührenpflicht lediglich auf den Inhalt des Schriftstückes abzustellen ist und daher weder die Schreibweise noch die Absicht des Verfassers maßgebend sind, ob eine rechtsbezeugende Urkunde über ein Rechtsgeschäft errichtet wurde, vermag auch die im Beschwerdefall aus der Übersetzung des Vertrages hervorgegangenen Wortfolge "überträgt und zediert" isoliert betrachtet keine über den Übergang des Geschäftsbetriebes hinausgehende Zession rechtsbezeugend zu bekunden, weil eine solche dem Gesamtbild des Vertrages nicht zu entnehmen ist.
Die gegenständlichen "Vereinbarungen" regeln nicht die Verfügungsakte zur Vertragserfüllung des Unternehmenskaufvertrages, sondern betreffen die Vertragsbeziehungen zu den Bestandgebern.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vertragsübernahme, die derart zustande kommt, dass der ausscheidende, der neueintretende und der verbleibende Vertragspartner uno actu die Vertragsübernahme vereinbaren und darüber eine Urkunde errichten, gebührenrechtlich wie die Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses zu behandeln (vgl. VwGH 16.10.1989, 88/15/0086).
Die entgeltliche Abtretung von Mietrechten durch einen Mieter an einen neuen Mieter mit vorweg erteilter Zustimmung des Vermieters erfüllt hingegen den Tatbestand des § 33 TP 21 GebG. Dass zivilrechtlich die Übertragung von Bestandrechten mit Wirkung für den Bestandgeber nur zusammen mit der Übertragung auch der Pflichten aus dem Bestandverhältnis erfolgen kann und damit der Fall einer Vertragsübernahme vorliegt, hindert diese Beurteilung nicht (vgl. VwGH 26.11.1982, 3243/80).
Keiner der ursprünglichen Bestandverträge enthält eine vorweg erteilte Zustimmung der Bestandgeberin für die Übertragung des Bestandrechte und ist daher hinsichtlich des Bestandverhältnisses jedenfalls keine Zession iSd § 33 TP 21 GebG erfolgt. Die im Unternehmenskaufvertrag (an dem die Bestandgeberinnen nicht beteiligt sind) beurkundete Tatsache des durch den Unternehmenskaufvertrag ex lege eintretenden Übergangs der Bestandrechte gemäß § 38 UGB löst - ebenso wie der Übergang gemäß § 12a MRG - keine Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 5 GebG aus (vgl zum Übergang gemäß § 12a MRG: UFS 13.10.2004, RV/3938-W/02).
Aus den Ausführungen in VwGH 11.9.2014, 2013/16/0221 wird abgeleitet, dass entscheidend ist, ob bloß eine klarstellende Beschreibung des Istzustandes durch Bezugnahme auf Rechtsvorschriften (hier: Ex Lege Übergang des Bestandverhältnisses auf Grund der Bestimmung des § 38 UGB) beurkundet wurde oder ob eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung beurkundet wurde, die für sich ein Bestandverhältnis zwischen dem Bestandgeber und der Bf. begründete (zur Abgrenzung Rechtsfolge vs Vereinbarung siehe auch VwGH 16.12.2014, 2013/16/0188).
In den hier zu beurteilenden Urkunden wurde zunächst festgehalten, dass
- der Übergeber als Bestandnehmer mit der jeweiligen Bestandgeberin einen Bestandvertrag über eine bestimmtes Geschäftsräumlichkeit abgeschlossen hat (Anmerkung: dabei handelt es sich um eine rechtsbezeugende Urkunde hinsichtlich der ursprünglichen Bestandverträge; da dieser bereits ordnungsgemäß vergebührt wurden, löst auf Grund der Aufhebung des § 25 GebG durch den VfGH die weitere Urkunde keine nochmalige Gebührenpflicht aus) und dass
- zwischen dem Übergeber und der Bf. ein Unternehmenskaufvertrag abgeschlossen wurde und der Erwerb des Unternehmens am 01.04.2016 rechtswirksam ist.
Anschließend wurde jeweils unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des § 38 Abs. 1 UGB festgehalten, dass mit Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages der Bestandvertrag auf die Bf. übergeht und diese damit Bestandnehmer eines bestimmten Geschäftslokales wird. Beurkundet wurde weiters jeweils eine ausdrückliche Erklärung der jeweiligen Bestandgeberin unter Hinweis auf § 38 Abs. 2 UGB, der Übernahme des Bestandvertrages nicht zu widersprechen.
Rein nach dem Wortlaut ist damit - der Judikatur des VwGH 11.9.2014, 2013/16/0221 folgend - keine gesonderte rechtsgeschäftliche Begründung eines Bestandverhältnisses beurkundet worden. Anders als in der dem Erkenntnis VwGH 16.10.1989, 88/15/0086 zugrunde liegenden Urkunde - in dem die Unternehmensveräußerung nicht einmal erwähnt wurde - wurde in den gegenständlichen Urkunden nicht ausdrücklich ein allseitiger Konsens über den Mieterwechsel formuliert.
Bemerkt wird, dass auch das FA in seiner Sachverhaltsdarstellung in den Vorlageberichten ausführte, dass der Übergang des Bestandvertrages gemäß § 38 Abs. 1 UGB von der Verkäuferin (der seinerzeitigen Mieterin) auf die Käuferin als neue Bestandnehmerin beurkundet wurde.
Die Erklärung der Bestandgeberin, keinen Widerspruch abzugeben, schafft allerdings für die Vertragsparteien Klarheit darüber, dass es bereits mit dem Closing zum Übergang des Rechtsverhältnisses kommt, zumal nach der Literatur nicht vollkommen klar ist, ob die Rechtsübertragung bereits mit der Unternehmensübertragung (Closing = Verfügungsgeschäft = Modus) eintritt oder erst nach ausdrücklicher oder impliziter Zustimmung der Vertragspartner durch Nichterhebung eines Widerspruchs innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung von der Unternehmensübertragung (siehe dazu Fuchs/W. Schuhmacher in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 38, Rz 48).
Neben dem Widerspruch kann auch weiterhin eine ausdrückliche Zustimmung des Dritten eingeholt werden. Wurde ein ausdrückliches Zustimmungserfordernis vereinbart, so ist das bloße Nichterheben eines Widerspruchs grds nicht ausreichend (vgl Fuchs/W. Schuhmacher aaO, RZ 50). Nach dem Grundsatz der Privatautonomie spricht einiges dafür, dass für die Übertragung der Rechtsverhältnisse die Zustimmung der Vertragspartner (Dritter) oder das Nichterheben des Widerspruchs innerhalb der Drei-Monats-Frist ab Mitteilung von der Unternehmensübertragung erforderlich ist (vgl Fuchs/W. Schuhmacher aaO, Rz 93).
Rein nach dem Wortlaut wurde durch die Erklärung der Bestandgeberin, keinen Widerspruch zu erheben, kein zusätzlicher vertraglicher Titel für den Rechtsübergang geschaffen. Alleine die Beurkundung des ex lege Rechtsüberganges und die Erklärung der Bestandgeberin, keinen Widerspruch zu erheben, lösen daher keine Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 GebG aus.
zusätzliche rechtsgeschäftliche Änderungen
Neben der Beurkundung des ex lege Übergangs des jeweiligen Bestandverhältnisses enthalten die Urkunden aber auch noch Änderungen der ursprünglichen Bestandverträge, die im Wesentlichen die Bestimmungen über die Kaution betreffen. Weiters wurden von den Bestimmungen des § 38 UGB und § 39 UGB abweichende Regelungen über die Haftung des Übergebers bzw des Erwerbers getroffen. Die Anpassung der Kautionsvereinbarung und die von der gesetzlichen Regelung der Haftung nach § 38/§39 UGB abweichenden Regelungen beruhen jedenfalls auf übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien und wurden damit - zusätzlich zu der ex lege eintretenden Rechtsfolge - auch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen beurkundet.
Bei der Übertragung eines Unternehmens ergeben sich unterschiedliche Haftungsszenarien für Veräußerer und Erwerber, je nachdem, ob das Bestandverhältnis in den Vollanwendungsbereich des MRG und somit in die Anwendbarkeit von § 12a MRG fällt oder ob die Übernahme des Bestandvertrages nach § 38 UGB erfolgt oder ob eine vertragliche Vereinbarung die Grundlage für den Einstieg des Erwerbers in den Bestandvertrag ist. Nach § 38 UGB übernimmt der Erwerber die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten. Die Haftung des Erwerbers für Schulden des Veräußerers ergibt sich somit schon aus dem Gesetzeswortlaut. Für den Veräußerer ordnet der Gesetzgeber durch § 39 UGB eine Nachhaftung an, die sich auf maximal acht Jahre nach dem Unternehmensübergang erstreckt. Das Gesetz spricht jedoch nicht von einer umfassenden Haftung des Veräußerers für sämtliche Verbindlichkeiten des Erwerbers, sondern nur für solche Verbindlichkeiten, die bis zum Unternehmensübergang "entstanden" sind. Die Auslegung des Begriffs "entstanden" bereitet jedoch bei Dauerschuldverhältnissen Schwierigkeiten. Nach dem Wortlaut des § 39 UGB haftet der Veräußerer für den Fall, dass der Erwerber des Unternehmens die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse übernimmt. Auf den Rechtsgrund der Übernahme stellt das Gesetz jedoch nicht ab. Daher gelangt § 39 UGB auch bei einem auf einer Dreiparteieneinigung beruhenden Übergang des Rechtsverhältnisses zur Anwendung, sofern es sich um einen grds von § 38 UGB erfassten Unternehmensübergang handelt (siehe dazu Wagner, Die Mietzinshaftung beim Unternehmensübergang, immolex 2011, 106 mit zahlreichen Literaturhinweisen).
§ 21 GebG bestimmt, dass ein Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig ist, wenn durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert werden oder die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert wird.
Die Beurteilung, ob eine Urkunde in Bezug auf eine andere Urkunde die Qualifikation eines "Zusatzes oder Nachtrages" gemäß § 21 GebG hat, ist ausschließlich durch einen Vergleich der "bereits ausgefertigten Urkunde" und derjenigen Urkunde vorzunehmen, die den Zusatz oder Nachtrag darstellen soll (VwGH 18.12.1997, 97/16/0473).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH kann von einem Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits voll ausgefertigten Urkunde im Sinne des § 21 GebG nur dann gesprochen werden, wenn die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben, dieselben sind wie die, welche laut der ursprünglichen Urkunde Partner des Rechtsgeschäftes waren (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 21 Rz 14 unter Hinweis auf VwGH 24.1.1956, Slg 1346/F; VwGH 7.1.1959, 1995/58; VwGH 19.12.1974, 1531/74; VwGH 18.12.1997, 97/16/0473).
Lediglich bei der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Rechtsnachfolger in materiell-und in verfahrensrechtlicher Sicht in die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers ein (vgl. dazu VwGH 09.11.2000, 2000/16/0376; VwGH 17.10.2003, 99/17/0463). In Fällen von Gesamtrechtsnachfolge liegt daher die für einen Nachtrag gemäß § 21 GebG erforderliche Parteienidentität (zwischen ursprünglichen Vertragsparteien und Parteien der Nachtragsvereinbarung) vor (vgl. dazu BFG 27.09.2016, RV/7103106/2012).
Einzelrechtsnachfolger hingegen können keine Zusätze und Nachträge abschließen, sondern nur - voll gebührenpflichtige - Neubeurkundungen (zB Käufer einer vermieteten Sache ungeachtet § 1120 ABGB; vgl Arnold/Arnold, Rechtsgebühren, Rz 3 zu § 21 unter Hinweis auf VwGH 18.12.1997, 97/16/0473 und VwGH 29.7.2004, 2004/16/0075).
§ 38 UGB bewirkt keine Universalsukzession. § 38 UGB setzt geradezu eine Singularsukzession voraus und erweitert bloß den Bereich bereits bestehender Sonderbestimmungen (wie § 3 AVRÄG, § 12a Abs 1 MRG, § 37 PatG, § 11 MSchG, § 28 UrhG uam). Solcherart können sich Beurkundungen des Vertragsübergangs entbehrlich erweisen, "überflüssige" Beurkundungen sind aber weiterhin nach allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl Arnold/Arnold, Rechtsgebühren9 (2011), Rz 7b zu § 21).
Bezieht sich ein "Nachtrag" zu einem Mietvertrag nicht auf diesen, sondern auf die durch eine vorher offenkundig formlos (ohne Errichtung einer Urkunde) stattgefundene Vertragsübernahme geschaffene Rechtslage, die gebührenfrei erfolgte, kann dieser nicht als "Nachtrag" iSd § 21 GebG angesehen werden, weil dafür eine gebührenpflichtige Beurkundung des Rechtsgeschäfts der Vertragsübernahme Voraussetzung gewesen wäre. Für eine Anwendbarkeit des § 21 GebG 1957 muss nämlich eine Identität des Rechtsgeschäftes und somit des Gegenstandes des Bestandvertrages vorliegen (vgl. VwGH 29.7.2004, 2004/16/0075).
Die Beschränkung der Gebührenpflicht für Zusatzvereinbarungen (zu einem bereits vergebührten Vertrag) bloß auf die Erhöhung der Gegenleistung bzw Verlängerung der Laufzeit gilt nur, wenn der Zusatz zwischen denselben Vertragsparteien des ursprünglichen Hauptvertrages vereinbart wird (vgl. Fellner, aaO, Rz 7 zu § 21 unter Hinweis auf BFG 3.8.2016, RV/7103314/2014). Die gegen die Entscheidung BFG 3.8.2016, RV/7103314/2014 erhobene ao. Revision wurde mit Beschluss VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0098 zurückgewiesen.
Es spielt daher keine Rolle, dass die Höhe der Kaution für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der Bestandvertragsgebühr unbeachtlich ist.
Die von der Bf. bei der mündlichen Verhandlung angesprochene Einigung zwischen der Übergeberin und den Bestandgebern über die Abänderung der Bestandverträge durch Erhöhung der Sicherheiten vor Abschluss/Wirksamkeit des Unternehmenskaufvertrages, würde - bei entsprechender Urkundenerrichtung - die Voraussetzungen des § 21 GebG erfüllen. Tatsächlich wurden jedoch die gegenständlichen "Vereinbarungen" unter Einbeziehung der Bf. als jeweils neue Vertragspartnerin geschlossen und beurkundet. Nach dem eindeutigen Urkundeninhalt verpflichtete sich jeweils die Bf. (also die "neue" Vertragspartnerin) zur Leistung der erhöhten Kaution (siehe Punkt 4.1 der Vereinbarungen "STANDORT1" und "STANDORT3"; Punkt 6 der Vereinbarung "STANDORT2" und Punkt 3.1 der Vereinbarung "STANDORT4").
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Bestimmung des § 21 GebG lösen die gegenständlichen "Zusatzvereinbarungen" mangels Parteienidentität eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 GebG aus.
Berücksichtigung des Inhaltes weiterer Verträge
Dazu kommt, dass nach den ursprünglichen Bestandverträgen - deren Inhalt durch die Bezugnahme nach § 17 Abs. 1 GebG ebenfalls für die gebührenrechtliche Beurteilung relevant sind - eine Zustimmung der jeweiligen Bestandgeberin für einen wirksamen Übergang des Bestandverhältnisses vorgesehen wurde. Auch die Bezeichnung der Urkunden als "VEREINBARUNG" (STANDORT1 und STANDORT3), "Übertragungsvereinbarung" (STANDORT2) und "Ergänzungsvereinbarung" (STANDORT4) spricht dafür, dass hier anlässlich des Unternehmensüberganges eine Willenseinigung zwischen der jeweiligen Bestandgeberin, der Übergeberin und der Bf. über die Übertragung des Bestandverhältnisses stattgefunden hat.
Wie vom Finanzamt bei der mündlichen Verhandlung zu Recht angemerkt wurde, spricht gerade die in 3 Fällen (STANDORT1, STANDORT3, STANDORT4) noch vor dem Wirksamwerden des Unternehmensüberganges erfolgte Unterzeichnung der Vereinbarungen für eine Gebührenpflicht. Damit wurden noch vor dem ex lege Übergang des Bestandverhältnisses eine neue vertragliche Rechtsbeziehung zwischen den Bestandgebern und der Bf. geschaffen und durch den Verweis auf die ursprünglichen Bestandverträge deren jeweiliger Inhalt übernommen und damit jeweils ein neuer Bestandvertrag zwischen Bestandgeber und Bf. abgeschlossen.
Aber auch im Fall "STANDORT2", in dem die Unterzeichnung des Nachtrages zeitlich erst nach dem Wirksamwerden des Unternehmenskaufes und damit nach dem ex lege Übergang des Bestandverhältnisses erfolgte, spricht neben der von den Parteien gewählten Bezeichnung "Übertragungsvereinbarung" auch insbesondere das vereinbarte Rücktrittsrecht der Bestandgeberin bei Nichterlag der Kaution dafür, dass - zusätzlich zur gesetzlichen Rechtsfolge - auch rechtsgeschäftliche Anspruchsgrundlagen im Verhältnis der Bestandgeberin mit der Bf. als neue Bestandnehmerin begründet wurden.
Auch die im Punkt 5.2 des Asset Purchase Agreement geregelte Vorgehensweise, wonach vor dem Closing die Zustimmung der Bestandgeber zur Übertragung der Leasingverträge erwirkt werden sollte und sich die Übergebern zur Unterzeichnung von "Übertragungsverträgen für die Übertragung der Leasingverträge" verpflichtete, spricht für rechtsgeschäftliche Vertragsübernahmen.
Die gegenständlichen Vereinbarungen sind daher - auch unter Beachtung der Bestimmungen des § 17 Abs. 1, 2. Satz und des § 17 Abs. 2 GebG - nach § 33 TP 5 GebG gebührenpflichtig.
Das Beschwerdebegehren auf ersatzlose Aufhebung der 4 Bescheide ist daher unbegründet.
Zur Vorläufigkeit der Gebührenfestsetzung
Unter "Wert" iSd § 33 TP 5 Abs. 1 GebG ist der Preis zu verstehen ist, um den der Bestandnehmer den Gebrauch der Bestandsache erhält, somit alle jene Leistungen, zu denen sich der Bestandnehmer gegenüber dem Bestandgeber verpflichtet und die mit der Überlassung des Gebrauchs der Bestandsache in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Übernimmt der Bestandgeber dem Bestandnehmer gegenüber neben der bloßen Überlassung des Gebrauches der Bestandsache auch anderstypische Verpflichtungen, die der Sicherung, der Erhaltung der Bestandsache oder der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsmäßigen Gebrauches dieser Sache dienen, dann ist das Entgelt, das der Bestandnehmer für die Übernahme der sonstigen Verpflichtungen des Bestandgebers leisten muss, gleichfalls ein Teil des "Preises" und damit auch der Gebührenbemessungsgrundlage (vgl. dazu u.a. VwGH 24.3.1994, 92/16/0129).
Auch ein von der Bestandnehmerin an die Bestandgeberin für Gemeinschaftswerbung zu leistender Werbekostenbeitrag ist in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG einzubeziehen (vgl. BFG 20.03.2014, RV/7101940/2011).
Gemäß § 26 GebG 1957 gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind.
Nach § 17 Abs. 3 BewG 1955 ist bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, als Jahreswert der Betrag zu Grunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Dabei können auch Umstände zugrunde gelegt werden, die nach der Entstehung der Steuerschuld sichtbar werden (zB tatsächliche Geschäftsergebnisse), dies allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Umstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld voraussehbar waren (vgl. dazu VwGH 16.6.1965, 2368/64).
Durch eine Bewertung nach § 17 Abs. 3 BewG, die nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes jedenfalls erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld liegende Umstände berücksichtigen soll, sollen soweit als möglich die in Zukunft tatsächlich erzielten Beträge erfasst werden. Es ist daher rechtlich unbedenklich, wenn bei der Bewertung nach § 17 Abs. 3 BewG die dem Berechtigten nach dem Bewertungsstichtag zugekommenen Nutzungen oder Leistungen Berücksichtigung finden (vgl. ua. VwGH 26.6.1997, 96/16/0239, VwGH 29.1.1997, 96/16/0084).
Es entspricht daher dem Gesetz, wenn die Abgabenbehörden der Gebührenbemessung nicht die in der Vergangenheit gelegenen Umsätze des Verpächters zugrunde legen, sondern die erst lange nach Abschluss des Pachtvertrages einsetzenden Umsätze der Pächterin. Hat im Zeitpunkt der Erlassung des vorläufigen Gebührenbescheides das Pachtverhältnis noch gar nicht begonnen hatte, besteht in diesem Zeitpunkt eine Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO, die die Erlassung eines vorläufigen Bescheides erforderlich macht (vgl. VwGH 26.6.1997, 96/16/0239). § 17 Abs. 3 BewG kann als Ausnahmeregelung zur Grundregel des § 200 Abs. 2 BAO verstanden werden. Aus den im § 17 Abs. 3 BewG gebrauchten Worten "in Zukunft" und "voraussichtlich" im § 17 Abs. 3 BewG ist nämlich zu erkennen, dass der Jahreswert der Nutzungen oder Leistungen bereits vor Beseitigung der Ungewissheit - und zwar endgültig - zu ermitteln ist (vgl. VwGH 29.1.1997, 96/16/0084).
Deshalb ist es bei Abschluss eines Mietvertrages mit umsatzabhängigem Mietentgelt, bei dem im Regelfall der künftige Umsatz nicht einmal geschätzt werden kann, rechtmäßig, die Gebühr nach § 33 TP 5 GebG nur vorläufig (zB von der Mindestmiete) festzusetzen und später bei Vorliegen der tatsächlichen Höhe des Mietentgelts die vorläufige Festsetzung durch eine endgültige zu ersetzen (vgl. ua. BFG 20.03.2014, RV/7101940/2011).
Gemäß § 279 Abs. 2, 2. Satz BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Es war daher durch das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall zu überprüfen, ob nach wie vor eine Ungewissheit vorliegt und die vorläufige Festsetzung auf eine endgültige Festsetzung abzuändern.
An Hand der Aufstellungen der Bf. über das im Zeitraum 4/2016 - 3/2019 tatsächlich geleistete Entgelt wurde die Bemessungsgrundalge und die Gebührenbeträge daher wie folgt neu berechnet:
1. Bescheid vom 01.08.2016, ErfNr.1 ("STANDORT1")
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Zeitraum
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Entgelt gesamt
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Durchschnitt/Monat
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x Dauer = BMGL
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4-12/2016
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€ 180.638,54
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1-12/2017
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€ 230.706,54
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1-12/2018
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€ 249.765,19
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1-3/2019
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€ 63.413,19
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Summe
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€ 724.523,46
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: 36= € 20.125,65
|
x 69 = € 1.388.669,85
Verböserung:
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endgültiger Gebührenbetrag
|
€ 13.886,85
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vorläufige Festsetzung
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- € 11.924,86
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Mehrbetrag
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€ 1.961,84
2. Bescheid vom 20.10.2016, ErfNr.2 ("STANDORT2")
|
Zeitraum
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Entgelt gesamt
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Durchschnitt/Monat
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x Dauer = BMGL
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4-12/2016
|
€ 61.617,89
|
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1-12/2017
|
€ 82.778,11
|
|
|
1-12/2018
|
€ 77.255,10
|
|
|
1-3/2019
|
€ 21.470,69
|
|
|
Summe
|
€ 243.121,79
|
: 36= € 6.753,38
|
x 42 = € 283.641,96
Verböserung:
|
endgültiger Gebührenbetrag
|
€ 2.836,42
|
vorläufige Festsetzung
|
- € 2.526,03
|
Mehrbetrag
|
€ 310,39
3. Bescheid vom 7.10.2016, ErfNr.3 ("STANDORT3")
|
Zeitraum
|
Entgelt gesamt
|
Durchschnitt/Monat
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x Dauer = BMGL
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4-12/2016
|
€ 87.119,38
|
|
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1-12/2017
|
€ 124.634,34
|
|
|
1-12/2018
|
€ 134.695,29
|
|
|
1-3/2019
|
€ 33.718,86
|
|
|
Summe
|
€ 380.167,87
|
: 36= € 10.560,22
|
x 75 = € 792.016,50
Verböserung:
|
endgültiger Gebührenbetrag
|
€ 7.920,16
|
vorläufige Festsetzung
|
- € 6.625,21
|
Mehrbetrag
|
€ 1.294,95
4. Bescheid vom 10.10.2016, ErfNr.4 ("STANDORT4")
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Zeitraum
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Entgelt gesamt
|
Durchschnitt/Monat
|
x Dauer = BMGL
|
4-12/2016
|
€ 77.286,31
|
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1-12/2017
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€ 106.825,54
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1-12/2018
|
€ 110.332,37
|
|
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1-3/2019
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Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 38 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105483/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105483.2016
- Stammnummer
- 126071
- Gültig
- 29.08.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF