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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105483/2016

Vereinbarungen über Bestandverhältnisse zwischen "altem" Bestandnehmer, "neuem" Bestandnehmer und Bestandgeber iZm Unternehmensübergang nach § 38 UGB

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105483/2016vom 29.08.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Vereinbarungen zwischen "altem" Bestandnehmer, "neuem" Bestandnehmer und Bestandgeber, die neben der Beurkundung des ex lege Überganges des Bestandverhältnisses nach § 38 UGB auch rechtsgeschäftliche Absprachen zwischen den Vertragspartnern über das übergehende Bestandverhältnis enthalten (hier: Änderung des ursprünglichen Bestandvertrages durch Verpflichtung des "neuen" Bestandnehmers eine höhere Kaution zu leisten) unterliegen der Bestandvertragsgebühr. Mangels Parteienidentität ist hierfür die Begünstigung des § 21 GebG nicht anwendbar und beschränkt sich die Gebührenpflicht nicht bloß auf Fälle mit einer Erhöhung der Gegenleistung.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache der X * GmbH, ADR, vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, Sterngasse 13, 1010 Wien über die Beschwerden 1. vom 02.09.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 01.08.2016, ErfNr.1 - Team 13 2. vom 3.11.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 20.10.2016, ErfNr.2 - Team 14 3. vom 3.11.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 07.10.2016, ErfNr.3 - Team 12 4. vom 3. 11.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 10.10.2016, ErfNr.4 - Team 15 jeweils betreffend Gebühren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Bescheidbeschwerden werden dem Grund nach als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO abgeändert wie folgt: 1. Bescheid vom 01.08.2016, ErfNr.1 - Team 13: Die Gebühr wird festgesetzt mit € 13.886,70 (1% einer Bemessungsgrundlage iHv € 1.388.669,85). Soweit durch dieses Erkenntnis ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag (€ 1.961,84) gemäß § 93a BAO iVm 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Erkenntnisses fällig. Der Ausspruch, dass die Festsetzung gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erfolgt, entfällt. 2. Bescheid vom 20.10.2016, ErfNr.2 Die Gebühr wird festgesetzt mit € 2.836,42 (1% einer Bemessungsgrundlage iHv € 283.641,96). Soweit durch dieses Erkenntnis ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag (€ 310,39) gemäß § 93a BAO iVm 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Erkenntnisses fällig. Der Ausspruch, dass die Festsetzung gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erfolgt, entfällt. 3. Bescheid vom 7.10.2016, ErfNr.1 Die Gebühr wird festgesetzt mit € 7.920,16 (1% einer Bemessungsgrundlage iHv € 792.016,50). Soweit durch dieses Erkenntnis ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag (€ 1.294,95) gemäß § 93a BAO iVm 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Erkenntnisses fällig. Der Ausspruch, dass die Festsetzung gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erfolgt, entfällt. 4. Bescheid vom 10.10.2016, ErfNr.4 Die Gebühr wird festgesetzt mit € 3.906,77 (1% einer Bemessungsgrundlage iHv € 390.676,73). Soweit durch dieses Erkenntnis ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag (€ 840,01) gemäß § 93a BAO iVm 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Erkenntnisses fällig. Der Ausspruch, dass die Festsetzung gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erfolgt, entfällt.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensablauf 1. Verfahren beim FA zu ErfNr.1 ("STANDORT1") 1.1. Gebührenanzeige - Urkundeninhalt Am 20. April 2016 wurde dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz FA) zu ErfNr.1 eine am 15. März 2016 zwischen der BESTANDGEBER1 (kurz "Bestandgeberin"), der ÜBERGEBERIN (kurz "Übergeber") und der X * GmbH (die nunmehrige Beschwerdeführerin, kurz "Übernehmer" oder Bf.) abgeschlossene Vereinbarung angezeigt, die auszugsweise folgenden Inhalt hat: "1. PRÄAMBEL 1.1 Die Bestandgeberin und der Übergeber haben am 16.10.2014 einen Bestandvertrag (im Folgenden "Bestandvertrag" genannt) über das Bestandobjekt ... im STANDORT1, angezeigt beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu ErfNr.alt-1 abgeschlossen. 1.2. Der Übergeber und der Übernehmer haben am 18.03.2016 einen Kaufvertrag über den Erwerb des österreichischen X-Geschäfte des Übergebers durch den Übernehmer im Wege eines Asset-Erwerbes geschlossen, der auch das im Bestandobjekt betriebene X-Geschäft umfasst (im Folgenden "Kaufvertrag" genannt). Der Erwerb des Unternehmens ist am 01.04.2016 rechtswirksam. 2. BEURKUNDUNG DES ÜBERGANGS DES BESTANDVETRAGES 2.1. Mit Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages geht der Bestandvertrag gemäß § 38 Abs. 1 UGB auf den Übernehmer als neuen Bestandnehmer über. Die Bestandgeberin erklärt unter Hinweis auf § 38 Abs. 2 UGB, der Übernahme des Bestandvertrages nicht zu widersprechen. 2.2. Infolge dieses Überganges tritt der Übernehmer sohin anstelle des Übergebers in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag ein. Das Bestandverhältnis endet am 31.12.2021 durch Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung oder einer sonstigen Erklärung einer Vertragspartei bedarf. 2.3 Der Vertragsübergang erfolgt im Verhältnis zur Bestandgeberin mit Wirkung zum 31.03.2016, 24:00 Uhr/01.04.2016, 00:00 Uhr (im Folgenden "Stichtag" genannt). 2.4 Für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Bestandvertrag bis zum Stichtag entstandenen bzw entstehenden Verbindlichkeiten haften der Übergeber und der Übernehmer solidarisch. Für alle ab dem Stichtag aus oder im Zusammenhang mit dem Bestandvertrag entstehenden Verbindlichkeiten haftet der Übernehmer alleine. 2.5 Ein allenfalls zugunsten des Übergebers bestehende Guthaben, etwa an Nebenkosten, wird auf die künftig fällig werdenden Bestandzinse bzw Nebenkosten angerechnet, sodass der Übergeber keine Anspruch auf Rückzahlung des allenfalls bestehenden Guthabens gegen die Bestandgeberin hat. 3. ÄNDERUNG DES BESTANDVERTRAGES 3.1 Teil A, Punkt 8 des Bestandvertrages wird wie folgt geändert: "Ein Betrag in der voraussichtlichen Höhe von sechs Bruttomonatsbelastungen, das ist ein Betrag in der hiermit einvernehmlich festgelegten Kautionshöhe von Euro € 114.000,00 (..) durch Erlag einer Bankgarantie ... 4. KAUTION 4.1. Der Übernehmer verpflichtet sich, binnen zwei Wochen ab Unterfertigung dieser Vereinbarung seine gemäß Punkt 3 dieser Vereinbarung bzw § 4 des Bestandvertrages bestehende Verpflichtung zu erfüllen, sohin eine Kaution in der Höhe von sechs Bruttomonatsbelastungen, das ist ein Betrag in der hiermit einvernehmlich festgelegten Kautionshöhe von Euro € 114.000,00 (..) in Form einer abstrakten Bankgarantie eines erstrangigen österreichischen Kreditinstituts (...) zu erlegen. Bis zum Erlag dieser Kaution haften in Abweichung zu Punkt 2.4. dieser Vereinbarung sowohl Übergeber als auch Übernehmer für alle ab dem Stichtag aus oder im Zusammenhang mit diesem bestandvertrag entstehenden Ansprüche der Bestandgeberin solidarisch gegenüber der Bestandgeberin. 5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 5.1 Die Parteien dieser Vereinbarung erklären hiermit (vorbehaltlich allfälliger Ansprüche aus dem Kaufvertrag zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer), auf allfällige wechselseitige Forderungen, aus oder im Zusammenhang mit dem Bestandvertrag, die vor dem 23.03.2016 entstanden sind oder Zeiträume vor dem 23.03.2016 betreffen, zu verzichten. Davon ausgenommen sind allerdings allfällige Nachforderungen oder Gutschriften aus der Abrechnung für (Umsatz-) Bestandzins, Nebenkosten, Werbekosten sowie Verbrauchskosten der vorstehend genannten Tops für das laufende und das unmittelbare vorangegangene Kalenderjahr. ..." 1.2. Ermittlungen des Finanzamtes Das FA führte Ermittlungen durch Einsicht in den im Bemessungsakt ErfNr.alt-2 inneliegenden Bestandvertrag vom 16.10.2014 durch. 1.3. vorläufiger Gebührenbescheid Mit Bescheid vom 1. August 2016 setzte das Finanzamt gegenüber der Bf. für die Vereinbarung vom 25. März 2016 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG mit € 11.924,86 (1% von der Bemessungsgrundlage in Höhe von € 1.192.486,08) fest. Zur Begründung führte das Finanzamt Folgendes aus: "Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist, erfolgt die Vorschreibung vorläufig. Bemessungsgrundlage (lt. Bestandvertrag v. 16.10.2014): Monatlicher gestaffelter Mindestbestandzins u. Werbekostenpauschale x qm x vereinbarte Dauer ab Vertragseintritt zzgl. Ust (€ 45,00 x 9 + 51,00 x 223,55 x 12 + 58,00 x 223,55 x 48 u. 3,00 x 223,55 x 69): Die Neben- u. Versicherungskosten wurden gem. § 184 BAO geschätzt (€ 1.500,00 u. 200,00 x 69 inkl. Ust). Wenn in einen bestehenden Bestandvertrag ein neuer Bestandgeber eintritt, kommt ein neuer Bestandvertrag zustande." 1.4. Beschwerde In der dagegen eingebrachten Beschwerde beantragte die Bf. die Aufhebung des vorläufigen Bescheides, in eventu endgültige Festsetzung der Rechtsgebühren mit € 0,00. Eingewandt wurde zunächst, dass eine Ungewissheit, die im Ermittlungsverfahren nicht beseitigt werden hätte können, nicht gegeben sei. Die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde sei zur Gänze unrichtig, weil kein neuer Bestandgeber in einen bestehenden Bestandvertrag eingetreten sei, sondern es sei im Rahmen eines Betriebsüberganges die Erwerberin in das Bestandrechtsverhältnis als "neue" Bestandnehmerin ex lege eingetreten. Diese unrichtige Feststellung lege die Vermutung nahe, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und somit der vorliegende vorläufige Bescheid nicht erlassen hätte werden dürfen. Alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen wären bereits vor Erlassung des Bescheides ermittelbar gewesen (BFG 5.10.2015, RV/7100191/2011), insbesondere weil der belangten Behörde offensichtlich die Vereinbarung vom 25.3.2016 wie auch der Bestandvertrag vom 15.10.2014 vorlägen. Weiters liege kein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft vor. Nach Maßgabe des § 38 Abs 1 UGB würden im Falle eines Erwerbsvorganges und der anschließenden Unternehmensfortführung (unter Lebenden) alle bis zum Zeitpunkt des Unternehmensüberganges unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten auf den Erwerber übergehen. Da es sich bei den in § 38 UGB wie auch §12a MRG beschriebenen Vorgängen um gesetzliche und keine rechtsgeschäftlichen Vertragsübergänge handle, sei die Beurkundung eines Betriebsübergang im Rahmen dieser Bestimmung nicht gebührenpflichtig. Die Bf. sei mit Betriebsübergang am 1.4.2016 in das bestehende, unternehmensbezogene Bestandverhältnis zwischen der Bestandgeberin und der Betriebsveräußerin durch den Betriebserwerb als "neue" Bestandnehmerin ex lege eingetreten. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Bestandvertrages vom 16.10.2014, nämlich das Bestandobjekt, der Bestandzins, die Vertragslaufzeit und die damit verbundenen Gebrauchsüberlassung, somit die im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten, seien im Zuge des Betriebsüberganges nicht geändert worden. Sie würden seit Betriebsübergang für die Bf. als Erwerberin des Betriebes kraft § 38 UGB gelten. Aufgrund der gegenständlichen Vereinbarung würde und könnte - den Erwerb des in den gegenständlichen Räumlichkeiten geführten Betriebes außer Acht lassend - kein rechtswirksamer, gültiger Bestandvertrag zustande kommen. Insofern könne auf das Erkenntnis VwGH 29.1.2015, 2013/16/0221 verwiesen werden, in dem der VwGH im Zusammenhang mit einer aufgrund eines Unternehmenserwerbes übergegangen Zession ausgesprochen habe, dass deren Übergang im Rahmen eines Unternehmenskaufes nicht gebührenpflichtig sei, falls nach dem zu prüfenden schriftlichen Vertrag keine über den Unternehmensübergang hinausgehende Zession rechtsbezeugend beurkundet wurde. In der Literatur werde ebenfalls die Ansicht vertreten, dass die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zustande kommender Rechtsverhältnsse keine Rechtsgeschäfte iSd GebG seien und somit keine Gebühren auslösen (vgl. Arnold, Rechtsgebühren9, § 15 Rz 9). Dass es sich bei der Beurkundung eines gesetzlichen Vertragsüberganges um keinen gebührenpflichtigen Vorgang handle, gehe auch aus der Rz 668 der GebR des BMF zum Übergang des Hauptmietrechtes im Rahmen eines Unternehmenserwerbes hervor, dessen Aussage gleich wohl für einen Betriebsübergang im Rahmen des § 38 UGB gelten müsse. Da lediglich der gesetzliche Bestandvertragsübergang im Rahmen des durch den Erwerb bedingten Betriebsüberganges festgelegt worden sei und kein eigenes, neues Vertragsverhältnis begründet worden sei, gehe die gegenständliche Vereinbarung vom 25.3.2016 nicht über den Anwendungsbereich des § 38 UGB hinaus und handle es sich um kein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft. Im Hinblick auf die Kautionsvereinbarung sei auszuführen, dass eine Kautionsvereinbarung keinen für einen Bestandvertrag wesentlichen Inhalt darstellt, insbesondere handle es sich dabei um kein Recht oder keine Pflicht, die für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblich sei (dazu siehe Twardosz, GebG6, § 21 Rz 8, GebR Rz 543). Mangels Erfüllung eines gebührenpflichtigen Tatbestandes löse die Anpassung der Kautionsvereinbarung keine Gebühr aus und bestehe diesbezüglich keine Gebührenpflicht seitens der Bf. 1.5. BVE Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. September 2016 wies das FA die Beschwerde mit folgender Begründung als unbegründet ab: "Nach § 15 Abs. 1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist. Nach § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgeblich. Voraussetzung der Gebührenpflicht ist, dass ein Rechtsgeschäft gültig zustande gekommen ist und beurkundet wurde. Insbesondere aus § 15 Abs.1 u. aus § 17 Abs.1 erster Satz GebG ergibt sich, dass jedes (neue) Rechtsgeschäft für sich der Rechtsgebühr unterliegt, wenn darüber eine Urkunde errichtet wird (VwGH 18.9.1980, 52/79). Die den Gebührentatbestand nach § 33 TP 5 Abs.1 GebG auslösenden Bestandverträge sind nach §1090 ABGB Konsensualverträge wodurch jemand eine bestimmte Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis zum Gebrauch erhält. Tritt somit unter Bezugnahme auf den bisherigen Bestandvertrag statt dem bisherigen Mieter ein "neuer" Mieter ein, so wird damit erstmalig ein Bestandverhältnis zwischen Vermieter und (eintretenden) Mieter begründet. In gegenständlichem Fall wurde darüber hinaus ein gültige Vereinbarung abgeschlossen, welche gebührenrechtlich als neuer Bestandvertrag zu beurteilen ist, der wiederum voll der Gebühr unterliegt. Aufgrund der, im eingetretenen Bestandvertrag, vereinbarten Umsatzpacht sowie des gestaffelten sich erhöhenden Mindestbestandzinses, war ein ausführliches Ermittlungsverfahren nicht sachdienlich und die Gebühr vorläufig festzusetzen." 1.6. Vorlageantrag Im Vorlageantrag verwies die Bf. zunächst auf die Beschwerde. Weiters wurde ergänzend ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum ein ausführliches Ermittlungsverfahren nicht sachdienlich sei. Die belangte Behörde sei ursprünglich davon ausgegangen, dass die Bf. die "neue Bestandgeberin" sei, was nicht zutreffe, weil die Bf. Bestandnehmerin sei und es die belangte Behörde insofern verabsäumt habe, die rechtlichen Verhältnisse zu eruieren, nämlich warum die Bf. die Abgabenpflicht treffen könnte und somit Bescheidadressatin wäre (grundsätzlich zur Ermittlungspflicht bei vorläufiger Festsetzung siehe Stoll, BAO Bd 2, § 200, 2100f). Ermittlungen dahingehend wären jedenfalls sachdienlich gewesen und sei nicht damit begründbar, dass im "eingetretenen" Bestandvertrag vom 16.10.2014 eine Umsatzpacht vereinbart sei. Zudem werde darauf hingewiesen, dass der Bf. erst mit BVE zur Kenntnis gelangt sei, welche Ungewissheit für die Vorläufigkeit des Gebührenbescheides ausschlaggebend gewesen sei (nämlich die Umsatzpacht laut Bestandvertrag vom 16.10.2014), aus der Begründung des Gebührenbescheides gehe der Grund der Ungewissheit in Bezug auf den Umfang der Abgabenpflicht nämlich nicht hervor (vgl. VwGH 19.11.1998, 96/15/0008; Stoll, BAO Bd 2, § 200, 2108 mwN). Der Gebührenbescheid vom 1.8.2016 sei aufgrund der dargelegten Gründe mit Rechtswidrigkeit behaftet. Zur Frage des Vorliegen eines gebührenpflichtigens Rechtsgeschäftes wurde ergänzend ausgeführt, dass in der streitgegenständlichen Vereinbarung wesentliche Vertragsinhalte eines Bestandvertrages iSd § 1090 ABGB fehlen würden. Gegenstand der Vereinbarung sei lediglich der Übergang des von der Verkäuferin betriebenen X-Stores auf die Bf. gewesen. Gegenstand der Vereinbarung sei der nach § 38 UGB angeordnete Übergang und somit lediglich eine gesetzliche Rechtsfolge, aber kein Rechtsgeschäft. Diese Beurkundung begründe deshalb keine Gebührenpflicht (Beurkundung zu § 38 UGB im Zusammenhang mit einer Zession siehe BFG 20.10.2014, RV/7104346/2014 im fortgesetzten Verfahren zu VwGH 11.9.2014, 2013/16/0221; Twardosz, GebG6 § 33 TP 21 Rz 22 mwN; Arnold, Rechtsgebühren9 § 15 Rz 9). Weiters beantragte die Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung 2. Verfahren beim FA zu ErfNr.2 - ("STANDORT2") 2.1. Gebührenanzeige - Urkundeninhalt Am 29. April 2016 wurde dem FA zu ErfNr.2 eine am 4.4.2016/25.4.2016 zwischen der BESTANDGEBER2 (kurz "Verpächter"), der ÜBERGEBERIN (kurz "Pächter") und der Bf. (kurz "Übernehmer") abgeschlossene Vereinbarung angezeigt. Die Vereinbarung mit der Bezeichnung "Nachtrag Nr. 1 (Übertragungsvereinbarung) zum Pachtvertrag vom 13.10.2014/27.102014 für das STANDORT2" hat auszugsweise folgenden Inhalt: "1. Zwischen Verpächter und Pächter besteht der oben genannte Pachtvertrag über eine Ladenfläche von 124,80 m2 im Erdgeschoss des Einkaufszentrum STANDORT2 ORT. 2. Der Pächter und Nachfolgepächter haben am 18.03.2016 einen Kaufvertrag - der am 01.04.2016 bedingungslos wirksam geworden ist - über den Erwerb des österreichischen X-Geschäftes des Pächters durch den Nachfolgepächter im Wege eines Asset-Erwerbes geschlossen, der auch das im STANDORT2 betriebene X-Geschäft umfasst (im Folgenden "Kaufvertrag" genannt). Der Erwerb des Unternehmens ist somit mit Wirkung vom 01.04.2016 rechtswirksam erfolgt. Mit Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages geht der Bestandvertrag gemäß § 38 Abs. 1 UGB auf den Nachfolgepächter über. Der Verpächter erklärt unter Hinweis auf § 38 Abs. 2 UGB, der Übernahme des Pachtvertrages nicht zu widersprechen. 3. Der Pachtvertrag geht daher infolge dieses Übergangs mit Wirkung ab dem 01.04.2016 mit allen Rechten und Pflichten vom Pächter auf den Nachfolgepächter über, dies unter den in diesem Nachtrag vereinbarten Bedingungen - siehe insbesondere Ziffern 4 bis 7. Der Nachfolgepächter versichert ausdrücklich, dass er den Inhalt des Pachtvertrages nebst allen dazugehörigen Vertragsunterlange (vgl. Ziffer 7 Teil A des Pachtvertrages) kennt, vorliegen hat und gegen sich gelten lässt. 4. Der Pächter verpflichtet sich, eventuelle offene Verbindlichkeiten aus dem Pachtvertrag unverzüglich zu zahlen. Eine Abrechnung der Neben- und Heizungskosten für den laufenden Abrechnungszeitraum erfolgt gegenüber dem Nachfolgepächter, der es hiermit übernimmt, die daraus ggf. ergebende Nachzahlungen an den Verpächter zu leisten; sofern die Abrechnung zu einer Rückzahlung von ggf. zu viel geleisteten Vorauszahlungen führt, kann der Verpächter diese mit für ihn befreiender Wirkung an den Nachfolgepächter auszahlen. Pächter und Nachfolgepächter stimmen diesen Vereinbarungen hiermit zu. 5. Sofern der Pächter an den Verpächter Zahlungen vornimmt oder vorgenommen hat, die ganz oder teilweise einen Zeitraum nach der rechtswirksamen Übertragung betreffen, darf der Verpächter diese auf seine Forderungen gegenüber dem Nachfolgepächter anrechnen. Pächter und Nachfolgepächter erteilten hiermit ihre Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung und werden intern untereinander abrechnen. 6. Der Nachfolgepächter verpflichtet sich, dem Verpächter innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss dieses Nachtrages (Übertragungsvereinbarung) eine Kaution im Sinne von Ziffer 6 Teil B des Pachtvertrages - insoweit abweichend von Ziffer 4 Teil A des Pachtvertrages - in Höhe von EUR 30.075,00 zu leisten. ... Sofern die Kaution vom Nachfolgepächter nicht in vertragsgemäßer Form oder nicht fristgerecht vorgelegt wird, hat der Verpächter das Recht, von diesem Nachtrag - nach erfolglosem Verstreichen einer vom Verpächter gesetzten Nachfrist von 14 Tagen - fristlos zurückzutreten. In diesem Fall gilt der Pachtvertrag mit dem Pächter unverändert fort, ohne dass Pächter und Nachfolgepächter hieraus Ansprüche gegen den Verpächter herleiten können und/oder von einer ggf. entstandenen Gebührenpflicht befreit werden. 7. ... 8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des oben benannten Pachtvertrages unverändert fort." 2.2. Ermittlungen des Finanzamtes Das FA führte noch Ermittlungen durch Einsicht in den im Bemessungsakt ErfNr.alt-2 inneliegenden Bestandvertrag vom 13.10/27.10.2014 durch. 2.3. Gebührenbescheid Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 setzte das Finanzamt gegenüber der Bf. für Vereinbarung vom 25. April 2016 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG mit € 2.526,03 (1% von der Bemessungsgrundlage in Höhe von € 252.602,70) fest. Zur Begründung führte das Finanzamt Folgendes aus: "Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist, erfolgt die Vorschreibung vorläufig. Berechnung der Bemessungsgrundlage: monatlicher Mindestpacht inkl. USt 5091,84€ und Nebenkostenvorauszahlung inkl. USt 922,51€= monatlich € 6.014,35 x Dauer (1.4.2016 bis 30.9.2019) also x 42 Monate = Bemessungsgrundlage" 2.4. Beschwerde In der dagegen eingebrachten Beschwerde beantragte die Bf. die Aufhebung des vorläufigen Bescheides, in eventu endgültige Festsetzung der Rechtsgebühren mit € 0,00. Weiters beantragte die Bf. im Sinne des § 262 Abs 2 lit a BAO die direkte Vorlage der Beschwerde ans BFG ohne vorherigem Erlass einer Beschwerdevorentscheidung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zentraler Einwand ist, dass kein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft vorliege und entspricht die Begründung im Wesentlichen jener im Verfahren zu ErfNr.1. 3. Verfahren beim FA zu ErfNr.3 - ("STANDORT3") 3.1. Gebührenanzeige - Urkundeninhalt Am 20. April 2016 wurde dem FA zu ErfNr.3 eine am 25. März 2016 zwischen der BESTANDGEBERIN3 (kurz "Bestandgeberin"), der ÜBERGEBERIN (kurz "Übergeber") und der X * GmbH (die nunmehrige Beschwerdeführerin, kurz "Übernehmer" oder Bf.) abgeschlossene Vereinbarung angezeigt, die auszugsweise folgenden Inhalt hat: "1. PRÄAMBEL 1.1 Die Bestandgeberin und der Übergeber haben am 03.07.2015 einen Bestandvertrag (im Folgenden "Bestandvertrag" genannt) über das Bestandobjekt ..., im STANDORT3 angezeigt beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu ErfNr.alt-3 abgeschlossen. 1.2. Der Übergeber und der Übernehmer haben am 18.03.2016 einen Kaufvertrag über den Erwerb des österreichischen X-Geschäfte des Übergebers durch den Übernehmer im Wege eines Asset-Erwerbes geschlossen, der auch das im Bestandobjekt betriebene X-Geschäft umfasst (im Folgenden "Kaufvertrag" genannt). Der Erwerb des Unternehmens ist am 01.04.2016 rechtswirksam. 2. BEURKUNDUNG DES ÜBERGANGS DES BESTANDVETRAGES 2.1. Mit Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages geht der Bestandvertrag gemäß § 38 Abs. 1 UGB auf den Übernehmer als neuen Bestandnehmer über. Die Bestandgeberin erklärt unter Hinweis auf § 38 Abs. 2 UGB, der Übernahme des Bestandvertrages nicht zu widersprechen. 2.2. Infolge dieses Überganges tritt der Übernehmer sohin anstelle des Übergebers in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag ein. Das Bestandverhältnis endet am 30.06.2022 durch Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung oder einer sonstigen Erklärung einer Vertragspartei bedarf. 2.3 Der Vertragsübergang erfolgt im Verhältnis zur Bestandgeberin mit Wirkung zum 31.03.2016, 24:00 Uhr/01.04.2016, 00:00 Uhr (im Folgenden "Stichtag" genannt). 2.4 Für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Bestandvertrag bis zum Stichtag entstandenen bzw entstehenden Verbindlichkeiten haften der Übergeber und der Übernehmer solidarisch. Für alle ab dem Stichtag aus oder im Zusammenhang mit dem Bestandvertrag entstehenden Verbindlichkeiten haftet der Übernehmer alleine. 2.5 Ein allenfalls zugunsten des Übergebers bestehende Guthaben, etwa an Nebenkosten, wird auf die künftig fällig werdenden Bestandzinse bzw Nebenkosten angerechnet, sodass der Übergeber keine Anspruch auf Rückzahlung des allenfalls bestehenden Guthabens gegen die Bestandgeberin hat. 3. ÄNDERUNG DES BESTANDVERTRAGES 3.1 Teil A, Punkt 8 des Bestandvertrages wird wie folgt geändert: "Ein Betrag in der voraussichtlichen Höhe von sechs Bruttomonatsbelastungen, das ist ein Betrag in der hiermit einvernehmlich festgelegten Kautionshöhe von Euro € 62.000,00 (..) durch Erlag einer Bankgarantie ... 4. KAUTION 4.1. Der Übernehmer verpflichtet sich, binnen zwei Wochen ab Unterfertigung dieser Vereinbarung seine gemäß Punkt 3 dieser Vereinbarung bzw § 4 des Bestandvertrages bestehende Verpflichtung zu erfüllen, sohin eine Kaution in der Höhe von sechs Bruttomonatsbelastungen, das ist ein Betrag in der hiermit einvernehmlich festgelegten Kautionshöhe von Euro € 62.000,00 (..) in Form einer abstrakten Bankgarantie eines erstrangigen österreichischen Kreditinstituts (...) zu erlegen. Bis zum Erlag dieser Kaution haften in Abweichung zu Punkt 2.4. dieser Vereinbarung sowohl Übergeber als auch Übernehmer für alle ab dem Stichtag aus oder im Zusammenhang mit diesem Bestandvertrag entstehenden Ansprüche der Bestandgeberin solidarisch gegenüber der Bestandgeberin. 5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 5.1 Die Parteien dieser Vereinbarung erklären hiermit (vorbehaltlich allfälliger Ansprüche aus dem Kaufvertrag zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer), auf allfällige wechselseitige Forderungen, aus oder im Zusammenhang mit dem Bestandvertrag, die vor dem 23.03.2016 entstanden sind oder Zeiträume vor dem 23.03.2016 betreffen, zu verzichten. Davon ausgenommen sind allerdings allfällige Nachforderungen oder Gutschriften aus der Abrechnung für (Umsatz-) Bestandzins, Nebenkosten, Werbekosten sowie Verbrauchskosten der vorstehend genannten Tops für das laufende und das unmittelbare vorangegangene Kalenderjahr. ..." 3.2. Ermittlungen des Finanzamtes Das FA führte noch Ermittlungen durch Einsicht in den im Bemessungsakt ErfNr.alt-3 inneliegenden Bestandvertrag vom 03.07.2015 durch. 3.3. Gebührenbescheid Mit Bescheid vom 7. Oktober 2016 setzte das Finanzamt gegenüber der Bf. für die Vereinbarung vom 25. März 2016 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG mit € 6.625,21 (1% von der Bemessungsgrundlage in Höhe von € 662.520,72) fest. Zur Begründung führte das Finanzamt Folgendes aus: "Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist, erfolgt die Vorschreibung vorläufig. Die Betriebskosten wurden mangels (ausreichender) Angaben gemäß § 184 BAO geschätzt. Da die Bezahlung der Umsatzsteuer beurkundet wurde, ist sie dem Entgelt hinzuzurechnen. € 24.484,47 Mindestpacht inkl. USt von 4/16 - 6/16 lt ursprüngl. Vertrag € 101.803,80 Mindestpacht inkl USt v. 7/16 - 6/17 lt ursprüngl. Vertrag € 528.349,20 Mindestpacht inkl USt v. 7/17 - 6/22 lt ursprüngl. Vertrag € 4.500,00 Geschätzte Betriebskosten für gesamte Vertragsdauer € 3.383,25 Verwaltungskosten inkl USt für gesamte Vertragsdauer € 662.520,72 Bemessungsgrundlage" 3.4. Beschwerde In der dagegen eingebrachten Beschwerde beantragte die Bf. die Aufhebung des vorläufigen Bescheides, in eventu endgültige Festsetzung der Rechtsgebühren mit € 0,00. Weiters beantragte die Bf. im Sinne des § 262 Abs 2 lita BAO die direkte Vorlage der Beschwerde ans BFG ohne vorherigem Erlass einer Beschwerdevorentscheidung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zentraler Einwand ist, dass kein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft vorliege und entspricht die Begründung im Wesentlichen jener im Verfahren zu ErfNr.1. 4. Verfahren beim FA zu ErfNr.4 ("STANDORT4") 4.1. Gebührenanzeige - Urkundeninhalt Am 25. Mai 2016 wurde dem FA zu ErfNr.4 eine am 4.4.2016 zwischen der BESTANDGEBERIN4 als Bestandgeber, der ÜBERGEBERIN und der Bf. abgeschlossene "Ergänzungsvereinbarung" angezeigt, die auszugsweise folgenden Inhalt hat: "Präambel BESTANDGEBERIN4,..., als BESTANDGEBER und ÜBERGEBERIN, ..., als BESTANDNEHMER haben am 18.12.2013 eine VEREINBARUNG (PACHTVERTRAG samt Anlagen) über die Geschäftseinheit **** ... im STANDORT4 ("VEREINBARUNG") mit einer Laufzeit von 5 BESTANDJAHREN abgeschlossen. ÜBERGEBERIN und X * GmbH haben am 18.03.2016 einen Kaufvertrag über den Erwerb des österreichischen X-Geschäftes des Pächters durch die X * GmbH im Wege eines Asset-Erwerbes geschlossen, der auch das im BESTANDGEGENSTAND betriebene X-Geschäft umfasst (im Folgenden als KAUFVERTRAG bezeichnet). Der Erwerb des Unternehmens ist am 01.04.2016 rechtswirksam. Mit Rechtswirksamkeit des KAUFVERTRAGES geht die VEREINBARUNG gemäß § 38 Abs. 1 UGB auf die X * GmbH, ... (im Folgenden als NEUER BESTANDNEHMER bezeichnet) über, die damit BESTANDNEHMER der Geschäftseinheit **** im STANDORT4 wird. Die PARTEIEN beurkunden diesen Übergang unter Punkt 2. der VEREINBARUNG. Darüber hinaus vereinbaren die PARTEIEN in Übereinstimmung mit Punkt 13. des PACHTVERTRAGES die unter Punkt 3. angeführte Änderung des PACHTVERTRAGES: 1. DEFINITIONEN ... 2. BEURKUNDUNG DES ÜBERGANGES DER VEREINBARUNG 2.1. Die PARTEIEN halten fest, dass die VEREINBARUNG mit Rechtswirksamkeit des KAUFVERTRAGES auf den NEUEN BESTANDNEHMER übergeht. Der BESTANGEBER erklärt unter Hinweis auf § 38 Abs. 2 UGB, der Übernahme des Pachtvertrages nicht zu widersprechen. 2.2. Der Übergang der VEREINBARUNG erfolgt, sofern etwaige Außenstände der ÜBERGEBERIN beglichen worden sind, mit rechtlicher Wirkung zum 01.04.2016, 0.00 Uhr Ortszeit. 3. ÄNDERUNG DES PACHTVERTRAGES 3.1 Punkt 8. des PACHTVERTRAGES wird wie folgt geändert: " Die Kaution beträgt 8 Bruttomonatszinszahlungen (d.h. MINDESTZINS + NEBENKOSTEN + Kosten der WERBUNG + UMSATZSTEUER für 8 Kalendermonate). Die Kaution beträgt somit 64.241,96 € und ist binnen 14 Tagen nach Unterfertigung dieser ERGÄNZUNGSVEREINBARUNG durch den NEUEN BESTANDNEHMER in bar zu erlegen, ansonsten der BESTANDGEBER dazu berechtigt ist, die VEREINBARUNG unter Setzung einer Nachfrist von 5 Tagen mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. ... 4. SONSTIGE BESTIMMUNGEN 4.1 Alle übrigen Bestimmungen der VEREINBARUNG bleiben vollinhaltlich aufrecht und finden auch auf diese ERGÄNZUNGSVEREINBARUNG Anwendung. ..." 4.2. Ermittlungen des Finanzamtes Das FA führte noch Ermittlungen durch Einsicht in den im Bemessungsakt ErfNralt-4 inneliegenden Bestandvertrag vom 18.12.2013 durch. 4.3. Gebührenbescheid Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 setzte das Finanzamt gegenüber der Bf. für die Vereinbarung vom 4. April 2016 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG mit € 3.066,76 (1% von der Bemessungsgrundlage in Höhe von € 306.675,51) fest. Zur Begründung führte das Finanzamt Folgendes aus: "Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist, erfolgt die Vorschreibung vorläufig. Bemessungsgrundlage = Entgelt für 41 Monate € 303.957,19 (mtl. € 7.413,59 lt. ursprünglicher Vertrag) + Entgelt für 11 Tage € 2.718,32 = € 306.675,51" 4.4. Beschwerde In der dagegen eingebrachten Beschwerde beantragte die Bf. die Aufhebung des vorläufigen Bescheides, in eventu endgültige Festsetzung der Rechtsgebühren mit € 0,00. Weiters beantragte die Bf. im Sinne des § 262 Abs 2 lita BAO die direkte Vorlage der Beschwerde ans BFG ohne vorherigem Erlass einer Beschwerdevorentscheidung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zentraler Einwand ist, dass kein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft vorliege und entspricht die Begründung im Wesentlichen jener im Verfahren zu ErfNr.1. II. Verfahren vor dem BFG 1. Vorlage der Rechtssache "STANDORT1" ans BFG Mit Vorlagebericht vom 4.11.2016 wurde die Beschwerde betreffend die Geschäftsräumlichkeit in der "STANDORT1" vom Finanzamt dem BFG zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht stellte das FA den Sachverhalt auszugsweise wie folgt dar: "Die Bestandgeberin hat mit der ÜBERGEBERIN am 16.10.2014 einen Bestandvertrag über ein Geschäftslokal abgeschlossen. Mit Kaufvertrag vom 18.3.2016 hat die seinerzeitige Bestandnehmerin das österreichische X-Geschäft an die X * GmbH, die nunmehrige Beschwerdeführerin, verkauft. Mit Vereinbarung vom 25.3.2016 wurde der Übergang des Bestandvertrages gemäß § 38 Abs. 1 UGB von der Verkäuferin (der seinerzeitigen Mieterin) auf die Käuferin als neue Bestandnehmerin beurkundet." Weiters gab das FA im Vorlagebericht noch eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab: "Unbestritten ist, dass im beschwerdegegenständlichen Fall eine Vertragsübernahme vorliegt. Eine Vertragsübernahme ist gebührenrechtlich wie der Neuabschluss eines Rechtsgeschäftes zu behandeln. Entscheidend für die Beurteilung ist der Urkundeninhalt. Wird zwischen dem verbleibenden Vertragspartner und dem neuen Vertragspartner mit Zustimmung des ausscheidenden Vertragspartners ein neues Vertragsverhältnis begründet, so ist die Vergebührung nach der dem Vertragsverhältnis entsprechenden Tarifpost des § 33 GebG vorzunehmen (GebR Rz 668). Parteienvereinbarungen sind ebenso dann Gegenstand einer Gebühr, wenn der vereinbarte Erfolg auch ohne Vorliegen der Vereinbarung kraft Gesetzes einträte (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren § 15 Rz 12 unter Verweis auf VwGH 11.6.1981, 15/3182/80; 17.3.1986, 84/15/0158; 29.8.2013, 2013/16/0126 u. a.). Die Erfüllung der Tatbestände des § 33 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Parteien auf Basis ihrer vertraglichen Gestaltungsfreiheit zusätzlich zu rechtlich bereits bestehenden Anspruchsgrundlagen weitere schaffen, die einen der Tatbestände der Rechtsgebühren erfüllen (Bavenek-Weber/Petritz/Petritz-Klar, Gebührengesetzt Kommentar § 15 Rz 28 mit Verweis auf VwGH 24.1.2001, 2000/16/0562; 1.10.2001, 2001/16/0312). Zur Vorläufigkeit der Abgabenfestsetzung ist zu bemerken, dass nach § 17 Abs. 3 BewG 1955 bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, als Jahreswert der Betrag zu Grunde zu legen ist, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Durch eine Bewertung nach § 17 Abs. 3 BewG, die nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes jedenfalls erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld liegende Umstände berücksichtigen soll, sollen soweit als möglich die in Zukunft tatsächlich erzielten Beträge erfasst werden. Es ist daher rechtlich unbedenklich, wenn bei der Bewertung nach § 17 Abs. 3 BewG die dem Berechtigten nach dem Bewertungsstichtag zugekommenen Nutzungen oder Leistungen Berücksichtigung finden (vgl. ua. VwGH 26.6.1997, 96/16/0239, VwGH 29.1.1997, 96/16/0084). Deshalb ist es rechtmäßig, bei Abschluss eines Mietvertrages mit umsatzabhängigem Mietentgelt, bei dem im Regelfall der künftige Umsatz nicht einmal geschätzt werden kann, die Gebühr nach § 33 TP 5 GebG nur vorläufig (zB von der Mindestmiete) festzusetzen und später bei Vorliegen der tatsächlichen Höhe des Mietentgelts die vorläufige Festsetzung durch eine endgültige zu ersetzen." 2. Vorlagen in den Rechtssachen "STANDORT2", "STANDORT3" und "STANDORT4" Mit Vorlageberichten vom 24.11.2016 legte das Finanzamt die Beschwerden betreffend die Geschäftsräumlichkeiten im "STANDORT2", im "STANDORT3" und im "STANDORT4" ebenfalls dem BFG zur Entscheidung vor. In den Sachverhaltsdarstellungen führte das FA jeweils wiederum aus, dass der Übergang des Bestandvertrages gemäß § 38 Abs. 1 UGB von der Verkäuferin (der seinerzeitigen Mieterin) auf die Käuferin als neue Bestandnehmerin beurkundet worden sei. Auch die Stellungnahmen decken sich im Wesentlichen mit jenen im Verfahren betreffend die Geschäftsräumlichkeiten in der "STANDORT1". 3. Beweiserhebung durch das BFG Durch das Bundesfinanzgericht wurde zunächst Beweis erhoben durch Einsicht in die vom FA elektronisch vorgelegten Teile der Bemessungsakte ErfNr.1, ErfNr.2, ErfNr.3 und ErfNr.4 ( in denen sich jeweils Kopien des ursprünglichen Bestandvertrages befinden). Weiters wurden noch ergänzende Ermittlungen durch Abfragen im Firmenbuch samt Einsicht in die Urkundensammlung zu FN***** durchgeführt. 4. Vorbereitungsvorhalt BFG 5.6.2019 Mit Vorbereitungsvorhalt vom 6.5.2019 teilte das BFG den Parteien mit, wie sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt und die Rechtslage für das BFG darstelle. Die Bf. wurde im Hinblick auf die bisherige Vorläufigkeit der Abgabenfestsetzung gebeten, die Höhe des umsatzabhängigen Bestandzinses, der Werbekostenpauschale, der Versicherungskosten sowie die Nebenkosten für den Zeitraum 04/2016 - 03/2019 bekanntzugeben. Für die Abgabe einer allfälligen Stellungnahme sowie die Übermittlung der angeforderten Daten wurde eine Frist bis zum 30. Juni 2019 eingeräumt. 5. Mitteilung FA 24.6.2019 Das FA teilte mit Schreiben vom 24.6.2019 mit, dass keine weitere Stellungnahme zum Vorbereitungsvorhalt abgegeben werde und verwies auf sein bisheriges Vorbringen, insbesondere auf die Ausführungen im Vorlagebericht und die darin zitierte Rechtsprechung. 6. Stellungnahme Bf. 1.7.2019 samt Urkundenvorlage Mit Schriftsatz vom 1.7.2019 gab die Bf. eine Stellungnahme mit auszugsweise folgendem Inhalt ab: "Sachverhalt Grundsätzlich wird im Hinblick auf den Sachverhalt auf die Beschwerde vom 29. August 2016 und dem Vorlageantrag vom 4. Oktober 2016 bzw die Beschwerde vom 3. November 2016 mit dem Antrag auf Direktvorlage verwiesen. Zur besseren Übersicht erlauben wir uns, den Sachverhalt kurz zusammengefasst darzustellen: Die Beschwerdeführerin hat mehrere X-Stores der ÜBERGEBERIN im Rahmen eines Asset-Erwerbes gekauft. Unter anderen handelt es sich dabei um die X-Stores in den Geschäftsbetriebsräumlichkeiten im STANDORT1, … , im STANDORT3, ... , im STANDORT4 ORT4 …. und im STANDORT2 .... Die Veräußerin hat bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges am 1. April 2016 in obigen Geschäftsräumlichkeiten den Verkaufsbetrieb ausgeübt. Die Bestandverträge über obige Geschäftsräumlichkeiten wurden lange vor dem Unternehmenskauf zwischen den Bestandgeberinnen und der ÜBERGEBERIN als Bestandnehmerin abgeschlossen und zwar jeweils betreffend STANDORT1 am 16. Oktober 2014, STANDORT3 am 3. Juli 2015, STANDORT4 ORT4 am 18. Dezember 2013 und STANDORT2 am 13. Oktober 2014/27. Oktober 2014. Die einzelnen Verkaufsbetriebe werden seit der umfassenden Betriebsübernahme am 1. April 2016 von der Beschwerdeführerin in obigen Geschäftsräumlichkeiten weitergeführt. Die einzelnen Betriebsübergänge im Zuge des Asset-Erwerbes waren Gegenstand der einzelnen Vereinbarungen zwischen der Bestandgeberinnen, der Betriebsübergebenden und der Beschwerdeführerin als Betriebsübernehmerin und nunmehrigen Bestandnehmerin. Veränderungen des jeweiligen Bestandverhältnisses, insbesondere Veränderungen des Vertragsinhaltes betreffend Bestandzins, Vertragslaufzeit oder sonstiger Rechte und Pflichten der nunmehrigen Vertragsparteien, wurden in diesen Vereinbarungen nicht getroffen. Nur hinsichtlich der ursprünglichen Kautionsvereinbarungen wurden im Zuge der Betriebsübergänge Anpassungen vorgenommen und dieser Umstand jeweils in den Vereinbarungen vermerkt; o Der durch Bankgarantie zu erlegende Kautionsbetrag in Bezug auf die Geschäftsräumlichkeiten im STANDORT1 erhöhte sich auf sechs Bruttomonatsbelastungen. o Im Falle der Geschäftsräumlichkeiten im STANDORT3 erhöhte sich der durch Bankgarantie zu erlegende Kautionsbetrag auf sechs Bruttomonatsbelastungen. o Bei den Geschäftsräumlichkeiten im STANDORT4 ORT4 erhöhte sieh die zu erlegende Kaution auf acht Bruttomonatszinszahlungen. o Im Zusammenhang mit dem Erlag der Kaution entschied man sich betreffend die Geschäftsräumlichkeiten im STANDORT2 für eine Kaution im Sinne von Ziffer 6 Teil B des (ursprünglichen) Pachtvertrages vom 13.10.2014/27.10.2014 und nicht von Ziffer 4 Teil A. Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die vorliegende Beurkundung als gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft zu beurteilen ist oder ob die als "Vereinbarung", "Vereinbarung" , "Ergänzungsvereinbarung" und "Nachtrag Nr 1" bezeichneten Schriftstücke (im Nachstehenden bezeichnet als "Vereinbarungen") keine Gebührenpflicht begründen. Stellungnahme Hinsichtlich der Problemstellung und der diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen wird auf die jeweilige Beschwerde und den Vorlageantrag verwiesen. Ergänzend werden, insbesondere in Bezug auf Ihre Darstellung zur Gebührenpflicht der "Zusatzvereinbarungen" mangels Parteienidentität und vorliegender Dreiparteieneinigung im Vorbereitungsvorhalt vom 6. Mai 2019, noch folgende Punkte ausgeführt: Vertragsübernahme infolge Unternehmensübergang gemäß § 38 UGB Nach § 38 UGB findet der Wechsel des Vertragspartners aus Sicht des Dritten im Zeitpunkt des Unternehmensüberganges statt, wobei der Übergang der Rechtsverhältnisse zwar sogleich Wirksam, jedoch durch einen Widerspruch auflösend bedingt ist (siehe Dehn in U. Torggler UGB3 § 38 Rz 36; Karollus in Jabornegg/Artmann UGB Bd I2 § 38 Rz 29). Demnach gelten die Rechtsverhältnisse ex lege auf den Erwerber des Unternehmens über, wobei dieser automatische Übergang die Zustimmung des Dritten als verbleibende Partei ersetzt (siehe Dehn in U. Torggler UGB3 § 38 Rz 40; Fuchs/W. Schuhmacher in Straube/Ratka/Rauter UGB I4 § 38 Rz 5). Folglich ist bereits im Zeitpunkt des Unternehmensüberganges ein wirksamer Vertragspartnerwechsel durch Volleintritt des Erwerbers vollzogen und liegt somit eine Vertragsübernahme vor. Für gebührenrechtliche Zwecke ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Übernahme eines Bestandvertrages nicht per se dazu führt, dass gebührenrechtlich von einer Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses auszugehen ist (VwGH 16. Oktober 1989, 88/15/0086). In Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Bestandverhältnisse knüpften die Bestandgeberinnen die Bedingung, ihr Widerspruchsrecht im Zusammenhang mit § 38 UGB nicht auszuüben daran, dass die Erwerberin als in das jeweilige Rechtsverhältnis eintretende Vertragspartnerin eine höhere Kaution hinterlegt, als die Verkäuferin bei Abschluss der infolge des Unternehmensüberganges zu übertragenden Bestandsverträge hinterlegt hat. Keinesfalls wurden durch die Vereinbarungen vertragliche Titel für Rechtsübergänge geschaffen und können diese diesbezüglich auch keine Gebührenpflicht begründen. Der Titel für den ex lege Übergang der Rechtsverhältnisse liegt im Kaufvertrag über das Unternehmen. Ebensowenig haben etwaige Änderungen betreffend die Haftung nach §§ 38, 39 UGB Einfluss auf die gebührenrechtliche Beurteilung, weil Änderungen solcher Art ausschließlich den Unternehmensübergang selbst betreffen, nicht die jeweiligen Bestandsverträge. Da Unternehmenskaufverträge nicht der Rechtsgeschäftsgebühr unterliegen, sind diesbezügliche Vereinbarungen gebührenrechtlieh unbeachtlich. Änderungen in Zusammenhang mit der Kaution als Voraussetzung, dass kein Widerspruch iSd § 38 UGB erfolgt Das Widerspruchsrecht in § 38 UGB hat den Zweck, die Wahrung der Interessen Dritter zu schützen. Ein etwaiger Widerspruch wirkt ex Tunc (Dehn in U. Torggler UGB3 § 38 Rz 56), der allerdings unter der Prämisse des § 17 Abs 4 GebG für gebührenrechtliche Zwecke unbeachtlich wäre. Damit die jeweilige Bestandgeberin dem Übergang des Bestandverhältnisses nicht widerspricht, einigte man sich darauf, dass sich die Beschwerdeführerin als Käuferin und als infolge des Unternehmensüberganges neue Bestandnehmer zur Zahlung einer höheren Kaution verpflichtet. Dies geht insbesondere aus Punkt 6 des Nachtrages Nr. 1 betreffend den STANDORT2 Pachtvertrag hervor, in dem ausdrücklich festgehalten wurde, dass, sofern eine höhere Kaution nicht hinterlegt wird, der Verpächter das Recht hat, von dieser Vereinbarung zurückzutreten, und dass in diesem Fall der Pachtvertrag mit dem Pächter (dh mit dem Unternehmensveräußerer) unverändert fortgilt. Der Verwaltungsgerichthof hat am 11. September 2014 zu 2013/16/0221 erkannt, dass Ausführungen in Vereinbarungen, die lediglich die Verfügungsakte zur Vertragserfüllung (modus), insbesondere den Übergang der Außenstände im Rahmen der Unternehmensübertragung regeln, keine gesonderte Vereinbarungen darstellen, die einen Rechtstitel für ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft bilden. Die jeweilige Kautionsvereinbarung stellt im Sinne dieses Erkenntnisses den vom Unternehmenserwerber zu setzenden Verfügungsakt im Rahmen der Unternehmensübertragung dar und nicht eine Änderung der ursprünglichen Verträge über das Bestandverhältnis betreffend die Geschäftsräumlichkeiten in denen der Betrieb des gekauften Unternehmens fortgeführt wird. Dies wird zudem dadurch deutlich, dass die Hinterlegung einer höheren Kaution bereits vor Wirksamkeit des Unternehmensüberganges vereinbart wurde, damit die jeweilige Bestandgeberin als Dritte nicht das ihr gesetzlich zustehende Widerspruchsrecht ausübt. Falls in diesem Zusammenhang überhaupt von einer Änderung der ursprünglichen Verträge gesprochen werden kann, dann fand die Änderung durch Erhöhung der Kaution noch vor der Vertragsübernahme statt (siehe dazu sogleich unter Punkt 3.) und konnte nur Wirksam zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien vereinbart werden, wobei in diesem Fall die Voraussetzungen des § 21 GebG erfüllt wären. Sodann wäre allerdings zu berücksichtigen, dass die Kaution nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen ist; insofern könnte die Erhöhung der Kaution keine gebührenrechtlichen Auswirkungen entfalten. Weiters ist noch anzumerken, dass der Ausübungsverzicht des Widerrufsrechtes der jeweiligen Bestandgeberin wiederum die Übertragung im Rahmen des Unternehmensübergangs betrifft und keine eigenständige, im ursprünglichen Bestandvertrag vorbehaltene Zustimmung zur Begründung eines (neuen) Rechtsgeschäftes. Die Vertragsübemahme gilt bereits im Zeitpunkt des vereinbarten Stichtages für den Unternehmensübergang und nicht, wenn der Dritte auf sein Widerspruchsrecht verzichtet (siehe Dehn in U. Torggler UGB3 § 38 Rz 8) oder wenn der Dritte die im Bestandvertrag vorbehaltene Zustimmung erteilt. Solch eine vorbehaltene Zustimmung ist für gebührenrechtliche Zwecke nur in jenen Fällen zu beachten, wenn die Mitwirkung der verbleibenden Partei für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes notwendig ist (siehe Fellner Geb-Komm § 21 Rz 8). Eben diese Mitwirkung in der Form einer Zustimmung wird im Falle des Unternehmensüberganges nach § 38 UGB nicht verlangt (siehe Dehn in U. Torggler UGB3 § 38 Rz 8 und 40, anders siehe im Vergleich zur Unternehmenspacht Dehn, Zak 2008, 106) Es ist üblich, dass eine Verwegerklärung im Hinblick auf einen Widerspruchsverzicht noch zwischen Verkäufer und seinen besonders wichtigen Vertragspartnern erfolgt. Unterzeichnung der Urkunden vor Unternehmensübergang durch Käuferin als neue Bestandnehmerin In Bezug auf die Vereinbarungen betreffend die X-Stores im STANDORT2 (aufgrund einer Änderung nochmals am 4. April 2016 unterzeichnet), im STANDORT3 und im STANDORT1 ist festzuhalten, dass diese bereits vor der Wirksamkeit des Unternehmensüberganges am 25. März 2016 von der Käuferin unterzeichnet wurden. Erst im Zeitpunkt des laut Unternehmenskaufvertrages vereinbarten Stichtages (1. April 2016) kam es aber zur Vertragsübernahme nach Maßgabe des § 38 UGB. Deshalb konnten die im Rahmen des Unternehmensüberganges nach § 38 UGB übertragenen Bestandverhältnisse von den "neuen" Vertragspartnern nicht durch Vereinbarung einer höheren Kaution geändert werden und kann insefern auch nicht von einer (gebührenauslösenden) Zusatzvereinbarung des nach § 38 UGB übertragenen Vertrages gesprochen werden. ln den Urkunden wurde lediglich der ex lege Übergang der Bestandsverhältnisse nach § 38 UGB aufgrund des Unternehmenskaufes und die für die Nichtausübung des Widerspruchsrechtes vorausgesetzte Hinterlegung einer höheren Kaution festgehalten. Die Vereinbarung einer Vertragsübernahme ist somit in diesen Vereinbarungen nicht zu sehen, sondern vielmehr das Festhalten eines Ist-Zustandes (VwGH 16.12.2014, 2013/16/0188). Keinesfalls wurden zusätzliche rechtsgeschäftliche Änderungen zwischen den "neuen" Vertragspartnern vereinbart, sondern handelt es sich aus Sicht der Beschwerdeführerin um gebührenrechtlich unbeachtliche Vereinbarungen, die noch vor der ex lege Vertragsübernahme getroffen und deshalb nur wirksam zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien abgeschlossen werden konnten." Mit der Stellungnahme übermittelte die Bf. dem BFG Aufstellungen aller Kosten, die der Bf. in Zusammenhang mit dem jeweiligen Bestandverhältnis im Zeitraum April 2016 bis März 2019 erwachsen sind. 7. Mündliche Verhandlung In der am 27. August 2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung berichtete die Richterin über den bisherigen Verfahrensablauf und den Sachverhalt unter Hinweis auf den Vorbereitungsvorhalt des BFG vom 6.5.2019 und die Stellungnahme der Bf. vom 1.7.2019. Dazu wurde der Vertreterin der Bf. (kurz PV) und dem Vertreter der Amtspartei (kurz FA) von der Richterin die Beilage ./1 zur Niederschrift, in der allfälligen Änderungen der Bemessungsgrundlage und des Gebührenbetrages auf Grundlage der Aufstellungen der Bf. dargestellt werden, ausgehändigt. Auf die Frage der Richterin, ob es Ergänzungen zum Sachverhalt gibt, antworteten: PV: "Es gab schon im Jänner/Februar E-Mailverkehr zwischen den Bestandgebern und der damaligen Bestandnehmerin über den geplanten Unternehmenskauf. Voraussetzung dafür, dass das Widerspruchsrecht nicht ausgeübt wird, war von Seiten der Bestandgeber, dass weitere Sicherheiten geleistet werden in der Form von höheren Kautionen." FA: "Dazu gibt es von unserer Seite keine Ergänzungen." Zur rechtlichen Beurteilung führte die PV aus wie in den bisherigen Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren und ergänzte:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105483/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105483.2016
Stammnummer
126071
Gültig
29.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF