Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0613-G/02
Stellen Aufwendungen für eine Gleitsichtbrille und ein Hörgerät Werbungskosten für einen Lehrer dar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0613-G/02vom 07.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufwendungen für eine Gleitsichtbrille und ein Hörgerät stellen bei einem Lehrer selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn sie für die Berufsausübung erforderlich sind. Derartige Hilfsmittel gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten des normalen Lebensbedarfes und damit zur Privatsphäre gemäß § 20 Abs.1 Z.1 EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bruck an der Mur betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 2000 und 2001
entschieden: Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 wird teilweise Folge gegeben.
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wird abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer 2000 wird
abgeändert.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer 2001 bleibt
unverändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betreffend Einkommensteuer 2000
sind am Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt gewährte dem
als EDV-Lehrer berufstätigen Berufungswerber seit 1996 die AfA (Absetzung
für Abnutzung) für einen Computer mit einer Nutzungsdauer von 5 Jahren
und einem Privatanteil von 30 % als Werbungskosten. Im Jahr 2000 schaffte der
Berufungswerber sich einen neuen Computer an und beantragte im Zuge der
gleichzeitig eingereichten Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2000 und 2001 eine AfA für den
alten und den neuen Computer, weiters Werbungskosten in der Erklärung
für 2000 für ein Hörgerät, eine Brille und einen
Internetanschluss und in der Erklärung für 2001 für den Betrieb
des Hörgerätes und für Fachliteratur. In der Erklärung
für 2001 beantragte er weiters außergewöhnliche Belastungen
für die Hochzeit der Tochter in Höhe von S 72.590,-.
Das Finanzamt wies in den
angefochtenen Bescheiden das Begehren hinsichtlich des Hörgerätes und
der Brille mit der Begründung ab, dass Hörgeräte und Brillen
außergewöhnliche Belastungen darstellen würden, jedoch nicht
berücksichtigt hätten werden können, da sie den Selbstbehalt
nicht übersteigen würden. Die AfA für den im Jahr 1996
angeschafften Computer hätte nicht berücksichtigt werden können,
da jeweils nur eine EDV-Anlage zu berücksichtigen sei. Die AfA für den
im Jahr 2000 gekauften PC werde mit 60 % auf 4 Jahre Nutzungsdauer
gleichmäßig abgeschrieben. Die Kosten für die Hochzeit der
Tochter würden keinen steuermindernden Aufwand darstellen.
Seine dagegen eingebrachte
Berufung begründete der Berufungswerber damit, dass die Aufwendungen
für das Hörgerät und die Brille berufsbezogene Aufwendungen
seien, da er ohne diese Hilfen seinen Beruf als EDV-Lehrer nicht ausüben
könne. Das Lesen in der Entfernung (Tafel) und in der Nähe
(Bildschirm) müsse parallel möglich sein; daher seien
Gleitsichtbrillen erforderlich. Eine Bestätigung eines Arztes könne
nachgereicht werden. Die AfA für 2 PC`s ergebe sich aus der technischen
Entwicklung. Der alte PC hätte diverse Programme und den Internetanschluss
nicht mehr bewältigen können. Wenn die Abschreibung von den beiden
PC`s nicht möglich sei, möchte er den Buchwert des alten PC`s als
Aufwand berücksichtigt wissen. Dieser PC werde nicht mehr verwendet.
Das Finanzamt wies die
Berufungen mit der Begründung ab, dass Aufwendungen, die durch Krankheit
des Steuerpflichtigen verursacht werden würden, außergewöhnlich
seien. Krankheitskosten seien nur dann nicht als außergewöhnliche
Belastung, sondern als Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische
Berufskrankheit handeln würde oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und
Beruf eindeutig feststehen würde. Die Abschreibung für den alten PC
hätte nicht mehr berücksichtigt werden können, da die berufliche
Notwendigkeit nur für 1 Gerät gegeben sei.
Auf Antrag des Berufungswerbers
wurden die Berufungen an den UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Computer:
Das Finanzamt bezieht sich in
seiner Begründung bezüglich der Ablehnung der AfA für den alten
PC offensichtlich auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.5.2002, 96/14/0093, wonach
die Anschaffung eines zweiten PC für einen Hauptschullehrer kein
notwendiges Arbeitsmittel darstellt und diese Anschaffungskosten daher der
Lebensführung zuzuordnen sind. Der gegenständliche Sachverhalt
unterscheidet sich vom Sachverhalt in diesem Erkenntnis dahingehend, als der
Berufungswerber keinen zweiten PC zur Betreibung eines Netzwerkes angeschafft
hat, sondern weil der alte PC diverse Programme und den Internetanschluss nicht
mehr bewältigen konnte. Damit hat sich das Finanzamt in keiner Weise
auseinander gesetzt und lediglich darauf hingewiesen, dass die berufliche
Notwendigkeit nur für 1 Gerät gegeben sei.
Zu dem für die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes maßgebenden
Gesichtspunkt der "wirtschaftlichen Abnutzung", wonach die Verminderung oder das
Aufhören der Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes für den
Steuerpflichtigen zu verstehen ist (vgl. hiezu Hofstätter/Reichel,
Kommentar zum EStG 1988, Tz. 10 zu § 7), hat das Finanzamt keine
Überlegungen angestellt, obwohl es nach dem Erkenntnis des VwGH vom
23.5.1996, Zl. 94/15/0060, "eine notorische Tatsache darstellt, dass sich
ältere Computer-Hardware oftmals nicht oder nicht ausreichend für die
Anwendung neu entwickelter Software eignet und dass die Entwicklung in beiden
Bereichen in den letzten Jahren geradezu stürmisch verläuft". Es ist
daher deshalb und unter dem weiteren Gesichtspunkt, dass der Berufungswerber als
EDV-Lehrer tätig ist, der Begründung des Berufungswerbers, dass der
alte PC diverse Programme und den Internetanschluss nicht mehr bewältigen
hätte können, voll Glauben zu schenken. Eine Feststellung des
Finanzamtes entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers und weiters
dahingehend, dass der alte Computer nunmehr ausschließlich privat
genützt werde, findet sich im Akt nicht. Der Berufung war daher in diesem
Punkt stattzugeben.
Der Restbuchwert des alten PC's
in Höhe von S 4.830,- wird daher im Jahr 2000, dem Jahr der Anschaffung des
neuen Wirtschaftsgutes, als wirtschaftliche Abschreibung zum Abzug gebracht.
Gleitsichtbrille
und Hörgerät:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Hinsichtlich einer
Bifokalbrille hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.2.1995,
Zl. 94/14/0154, ausgeführt, dass sie dem Ausgleich der altersbedingten
Verringerung der Anpassungsgeschwindigkeit der Linse des menschlichen Auges von
Nah- auf Fernsicht und umgekehrt dient. Eine derartige Brille hat somit die
Aufgabe, eine (altersbedingte) Sehschwäche nach Möglichkeit
auszugleichen; sie ist also ein medizinisches Hilfsmittel. Diese Funktion
verliert eine derartige Brille auch dadurch nicht, dass sie ausschließlich
bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt wird oder
für die Arbeit unentbehrlich ist oder sogar während der
Arbeitsverrichtung beschädigt wird. Sie wird dadurch nicht zum
Arbeitsmittel gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 (vgl. weiters VwGH
vom 15.2.1983, 82/14/0135; 3.5.1983, 82/14/0297 sowie BFH 169, 350; BStBl 1993
II, 193).
Die vom Berufungswerber
verwendete Gleitsichtbrille, bei der zum Unterschied zu einer Bifokalbrille die
im allgemeinen große Fernzone des Glases ohne Bildsprung stufenlos in den
Nahbereich übergeht, hat keine Schutzfunktion gegenüber speziellen
Gefahren einer bestimmten beruflichen Tätigkeit (z.B.
Bildschirmtätigkeit), weil sie nicht ausschließlich für eine
bestimmte Berufsgruppe vorgesehen ist. Das Lesen in der Entfernung (Tafel) und
in der Nähe (Bildschirm) parallel ist kein auf die Berufsgruppe der Lehrer
abgestelltes Erfordernis, sondern trifft auf eine Vielzahl von Personen in ihren
Berufen, wie auch außerhalb der Berufstätigkeit in der Freizeit zu.
Dass die Sehschwäche des Berufungswerbers aus seiner beruflichen
Tätigkeit heraus entstanden ist, kann ebenfalls nicht ersehen werden und
wird vom Berufungswerber auch nicht behauptet.
Die Ausführungen über
die Gleitsichtbrille treffen uneingeschränkt auf das Hörgerät als
medizinisches Hilfsmittel zu, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung der
Berufungswerber nicht auf Grund seiner Berufsausübung als Lehrer an
Hörschwäche erkrankt ist und damit an einer Berufskrankheit leiden
würde. Nach dem ESt-HB, § 20, Tz 14,
Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Gegenstände des
höchstpersönlichen Gebrauches, sind
Aufwendungen für derartige Gegenstände niemals absetzbar, auch
wenn sie bei der Berufsausübung benötigt werden bzw. wenn eine
Ersatzbeschaffung notwendig wird, weil sie während der Berufsausübung
zerstört worden sind. Dazu zählen etwa Brillen (VwGH 15.2.1983,
82/14/0135) oder auch Hörgeräte (VwGH 22.9.61, 173/59). Aufwendungen
zur Kompensation körperlicher Beeinträchtigungen gehören
grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten des normalen
Lebensbedarfes und damit zur Privatsphäre gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 1 EStG 1988. Sie sind daher vom Abzug ausgeschlossen und zwar selbst
dann, wenn der Berufungswerber die betreffenden Hilfsmittel nur am Arbeitsplatz
verwendet (vgl. VwGH vom 28.2.1995, 94/14/0154).
Die Aufwendungen für die
Gleitsichtbrille und das Hörgerät stellen keine Werbungskosten dar,
können allerdings, wie bereits vom Finanzamt erörtert, nach
Maßgabe der §§ 34 und 35 EStG 1988 als "Krankheitskosten"
zum Abzug zugelassen werden.
Es war daher wie aus dem Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz,
7.11.2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0613-G/02
- Stammnummer
- 6735
- Gültig
- 07.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF