Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0388-S/04
Stellen Aufwendungen für ein Hörgerät Werbungskosten für einen Croupier dar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0388-S/04vom 03.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufwendungen für ein Hörgerät stellen bei einem Croupier selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn sie für die Berufsausübung erforderlich sind. Derartige Hilfsmittel gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten des normalen Lebensbedarfes und damit zur Privatsphäre gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Gabriele Soini-Wolf und die
weiteren Mitglieder Dr. Maria-Luise Wohlmayr, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin
Neureiter über die Berufung des Bw., vertreten durch NIKA Wirtschafts- und
Steuerberatungs GmbH, 5020 Salzburg, Fürstenallee 54, gegen den
Bescheid des Finanzamtes X betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2003 nach der am 3. Februar 2005 in X.Y, A.Straße, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist von Beruf Croupier. In seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 beantragte er den Abzug
von Aufwendungen für ein Hörgerät als Werbungskosten. Das
Finanzamt versagte die Anerkennung dieser Aufwendungen als Werbungskosten.
Vielmehr erkannte es den Aufwand für das Hörgerät als
außergewöhnliche Belastung an, welche allerdings den vom
Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt nicht überstieg.
In seiner Berufung führte der Bw aus, es sei für
ihn aus beruflichen Gründen notwendig geworden, im Jahr 2003 ein
Hörgerät zu kaufen. In seinem Beruf des Croupiers in einem Casino sei
es sehr wichtig, die Besucher aufmerksam sowohl optisch als auch akustisch zu
beobachten. Da in einem Casino der Geräuschpegel im Hintergrund sehr hoch
sei, sei es besonders schwierig die Besucher richtig zu verstehen, und schon
geringe Hörprobleme könnten zu erheblichen Schwierigkeiten
führen. Wenn ein Croupier die Casinobesucher akustisch nicht verstehen
könne, sei es für ihn unmöglich nachzufragen, und das könne
erhebliche Folgen haben. Es sei sogar anzudenken, dass ein Croupier mit
Hörproblemen seinen Beruf aufgeben müsse, gäbe es nicht die
Möglichkeit eines Hörgerätes.
Aus diesen Ausführungen lasse sich erkennen, dass
für einen Croupier ein Hörgerät bei Beeinträchtigung des
Hörvermögens notwendig sei. Es stehe objektiv in Zusammenhang mit
seiner nichtselbständigen Tätigkeit, und die Ausgaben seien subjektiv
zur Sicherung der Einnahmen geleistet worden. Es werde daher beantragt, die
Aufwendungen für das Hörgerät als Werbungskosten anzuerkennen.
Weiters werde bei einer Entscheidung durch die zweite Instanz eine
mündliche Berufungsverhandlung und die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat beantragt.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat vor.
Mit Schreiben vom 25. Jänner 2005 teilte der Bw.
durch seinen steuerlichen Vertreter mit, dass er an der für 3. Februar
anberaumten Berufungsverhandlung nicht teilnehmen werde. Die mündliche
Berufungsverhandlung wurde daher in Abwesenheit des Bw. durchgeführt
(§ 284 Abs. 4 BAO). Die Amtspartei hielt ihren Antrag auf
Abweisung der Berufung aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen Werbungskosten. Kosten der Lebensführung sind gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG nicht abzugsfähig. Die
Abgrenzung ist genauso wie im betrieblichen Bereich vorzunehmen (VwGH 29.5.1996,
93/13/0013). Krankheitskosten sind dann als Betriebsausgaben (Werbungskosten)
abzugsfähig, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt (zB
Staublunge) oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf
eindeutig feststeht. Hingegen sind Aufwendungen für Gegenstände des
höchstpersönlichen Gebrauchs, wie zB Prothesen oder Rollstühle
eines Behinderten nicht abzugsfähig, gleichgültig, ob sie auch bei der
Berufsausübung benötigt werden (Doralt, EStG-Kommentar, § 4
TZ 330 Stichwort "Krankheitskosten"; VwGH 10.11.1987,
87/14/0126).
In seinem Erkenntnis vom 28.2.1995, 94/14/0154 betreffend
die Werbungskosteneigenschaft der Ausgaben für eine Bifokalbrille
führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Aufwendungen zur Kompensation
körperlicher Behinderungen oder Mängel stets auch die allgemeine
Lebensführung betreffen. Eine Bifokalbrille habe die Aufgabe, eine
(altersbedingte) Sehschwäche nach Möglichkeit auszugleichen; sie sei
also ein medizinisches Hilfsmittel. Diese Funktion verliere sie auch dadurch
nicht, dass sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und
am Arbeitsplatz aufbewahrt werde.
Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes
treffen uneingeschränkt auch auf ein Hörgerät als medizinisches
Hilfsmittel zu. Auch ein Hörgerät hat die Aufgabe, eine
(altersbedingte) Hörschwäche nach Möglichkeit auszugleichen. Es
mag zutreffend sein, dass für einen Croupier ein Hörgerät bei
Beeinträchtigung des Hörvermögens notwendig ist. Diesem Argument
kommt nach der Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit medizinischen
Hilfsmitteln aber keine Bedeutung zu. Hilfsmittel zur Kompensation
körperlicher Beeinträchtigungen betreffen eben stets auch die
allgemeine Lebensführung und gehören damit grundsätzlich zu den
nicht abzugsfähigen Kosten des normalen Lebensbedarfes.
Auch der unabhängige Finanzsenat hatte in seiner
Entscheidung vom 7.11.2003, RV/0613-G/02 die Werbungskosteneigenschaft der
Aufwendungen eines Lehrers für eine Gleitsichtbrille und ein
Hörgerät zu beurteilen. Er vertrat darin die Auffassung, es handle
sich bei beiden Gegenständen um medizinische Hilfsmittel und nicht um
Arbeitsmittel im Sinne des § 16 EStG.
Der Bw behauptet selbst nicht, dass die
Beeinträchtigung seines Hörvermögens eine Berufskrankheit
darstelle. Daher ist das Hörgerät nicht Arbeitsmittel gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 7 EStG, sondern als Gegenstand des
persönlichen Gebrauchs vom Abzug ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn
der Bw das Hörgerät bei seiner Berufsausübung
benötigt.
Die Aufwendungen für das Hörgerät stellen
daher keine Werbungskosten dar. Sie können aber, wie im angefochtenen
Bescheid erläutert, nach Maßgabe der §§ 34 und 35 EStG
als Krankheitskosten zum Abzug zugelassen werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
3. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0388-S/04
- Stammnummer
- 13867
- Gültig
- 03.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF