…Nach der Judikatur des unabhängigen Finanzsenates sowie des Bundesfinanzgerichtes, die in diesem Erkenntnis ausdrücklich geteilt wird, genügt allerdings d as Vorlegen einer Fortsetzungsbestätigung als reiner Formalakt nicht, um im ersten Studienjahr von einer Berufsausbildung ausgehen zu können. Das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von…
…ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Die Zulassung an einer Universität (Hochschule) bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums ist als reiner Formalakt allerdings nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (z.B…
…und den Studienabschluss, wobei das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen essentieller Bestandteil der Berufsausbildung ist. Die bloße Meldung zur Fortsetzung an einer Universität ist als reiner Formalakt allerdings nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (z.B. VwGH v…
…wird (vgl. VwGH 17.11.1999, 99/08/0144 zu AlVG). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht, der Besuch von Lehrveranstaltungen ist auch in den ersten beiden Semestern eines Studiums essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Wimmer in…
…für einen Beruf spezifisch ist, als Berufsausbildung anzusehen. Die Zulassung an einer Schule bzw. die Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung als reiner Formalakt sind allerdings nicht geeignet,eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (z.B. VwGH v. 22.11.95, Zl…
…eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar. Die Verlängerung der Berufungsfrist gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist zwar eine verfahrensrechtliche Verfügung, die gemäß § 94 BAO auch mündlich ergehen kann. Die mündliche Erlassung eines Bescheides durch Verkündung gemäß § 97 Abs. 1 lit. b BAO ist jedoch ein Formalakt…
einen Arbeitgeber ist ein reiner Formalakt, woraus nicht das tatsächliche Rechtsverhältnis zum "Arbeitnehmer" ableitbar ist. Erst die konkreten Erhebungen im Anlassfall und die hieraus gewonnenen Schlussfolgerungen stellten klar, dass auch das mit Dezember 1992 begonnene Dienstverhältnis zu P nicht als solches im steuerlichen Sinn zu…
…"bis die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist"; es wird hierbei auf die Dauer der faktischen Bauarbeiten und nicht auf den Formalakt der Endabnahme abgestellt. Findet nach einem solchen Abschluss der tatsächlichen Bauarbeiten nur eine bloße "Vor-Abnahme" statt und beginnt in der Folge ein…
…also der Abschluss des "Kaufvertrages", der schweizerischen Zentrale vorbehalten (wobei sich dieser Akt nur mehr als ein reiner Formalakt darstellt) und finden die österreichischen Kunden zudem die Möglichkeit vor, Reklamationen der von ihnen in diesem Büro bestellten schweizerischen Produkte in Österreich in diesem Büro geltend…
…"bis die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist"; es wird hiebei auf die Dauer der faktischen Bauarbeiten und nicht auf den Formalakt der Endabnahme abgestellt. Findet nach einem solchen Abschluss der tatsächlichen Bauarbeiten nur eine bloße "Vor-Abnahme" statt und beginnt in der Folge ein…
…gemeinschaftlichen Nutzen vereinen. Eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei eine Gesellschaft, deren Gründung an keinen bestimmten Formalakt gebunden sei und die nicht ins Firmenbuch eingetragen werde. Ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet worden sei, könne immer nur…
…CO KGs, die zu 100% dem Kommanditisten gehören und bei denen die ebenfalls dem Kommanditisten gehörende Komplementär-GmbH lediglich die Haftungsfunktion als Arbeitsgesellschafter ausübt. Rz 385: Auch die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesBR), deren Gründung an keinen Formalakt gebunden ist, kann eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn…
…Ausbildungstätigkeit - ausreicht, um Familienbeihilfe zu begründen. Die Judikatur stellt klar, dass die formale Zulassung oder eine Fortsetzungsbestätigung als bloßer Formalakt nicht genügt, wenn tatsächlich keine studienbezogenen Aktivitäten gesetzt werden, die eine Berufsausbildung im Sinn des FLAG tragen (vgl UFS 22.11.2012, RV/2768-W…
…maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen an, dass grundsätzlich die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gelte. Nach der Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes genüge allerdings das Vorlegen einer Fortsetzungsbestätigung als reiner Formalakt nicht, um im ersten Studienjahr von einer…
…um das Studium abzuschließen, sei mit 12.7.2022 positiv abgelegt worden; damit sei die Berufsausbildung zu Ende gewesen. Die offizielle Übergabe des Dekrets stelle einen Formalakt dar, der mit dem Ende der Berufsausbildung allerdings nicht in Zusammenhang stehe. Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz habe…
… eine Umänderung dieser Wohnsitzmeldungen ist jederzeit möglich, allerdings nur ein Formalakt und hat wohl keinerlei Einfluss auf die seit Jahren vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten. Die Ehegatten haben bereits im Jahr 2011 (Eheschließung im Jahr 2012) ihren gemeinsamen Familienwohnsitz in Wien begründet. (…) [Die Bf.] hat im…
…in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. VwGH 17.11.1999, 99/08/0144 zu AlVG). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht; der Besuch von Lehrveranstaltungen ist essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke…
…frühestmöglichem Beginn einer Berufsausbildung. Wesentliche Anspruchsvoraussetzung bei einem Studium sei die Aufnahme des Studenten (der Studentin) als ordentlicher Hörer, das bloße Vorliegen einer Inskription (die Beibringung einer Studienbestätigung) als reiner Formalakt genüge jedoch (auch im ersten Studienjahr) nicht, um von einer Berufsausbildung ausgehen zu können…
…behördliche Schriftstücke an die Abgabenpflichtige zugestellt worden. Die Abgabepflichtige hätte bei Kenntnis von auch nur einer Mahnung umgehend eine Meldung vorgenommen, weil es sich dabei nur um einen - bei richtiger rechtlicher Betrachtung freilich nicht gebotenen - Formalakt handelt, um den zu streiten es sich nicht lohnt…
…BAO ist. Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor, sodass telefonische Mitteilungen auch keine "mündlichen" Anbringen im Sinne des § 85 BAO sind. Eine telefonische Mitteilung stellt weiters keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar (VwGH 28.9.2011, 2008/13/0070 mwN; Ritz/Koran, BAO7 §…