Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0608-L/05
Zurückweisung einer verspäteten Berufung gegen einen Haftungsbescheid (§§ 9, 80 BAO) gemäß § 273 Abs. 1 BAO
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0608-L/05vom 14.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nach § 245 Abs. 3 BAO ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO. Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor. Telefonische Ansuchen sind auch keine mündlichen Anbringen iSd § 85 Abs. 3 BAO. Telefonischen Ersuchen um Verlängerung der Berufungsfrist kommt daher keine die Berufungsfrist hemmende Wirkung (§ 245 Abs. 3 und 4 BAO) zu.
Die telefonische Mitteilung eines Organwalters, die Berufungsfrist zu verlängern, stellt keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar. Einer telefonischen Fristverlängerung kommt daher keine rechtsgestaltende Wirkung zu.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des R. Sch., ehemaliger Geschäftsführer, wohnhaft in S, Straße,
vertreten durch P. E., Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, S,
N-Straße, vom 12. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes B vom
20. November 2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm §
80 BAO für Abgabenrückstände der Firma O-GmbH (St.Nr. ab) im
Betrag von 27.386,82 Euro entschieden:
Die Berufung vom 12. Mai
2004 wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht eingebracht
zurückgewiesen.
Begründung
Gegenständlichem
Bescheid wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Mit Bescheid vom 20. November 2003 wurde der
Berufungswerber als ehemaliger Geschäftsführer der Firma O-GmbH
für bei dieser insolvent gewordenen Gesellschaft aushaftende
Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von 27.386,82 € gemäß
§§ 9, 80 BAO als Haftender in Anspruch genommen. Dieser
Haftungsbescheid wurde vom Finanzamt nach zugrunde liegender Aktenlage als
eigenhändig zuzustellendes Schriftstück an die eingangs
angeführte Wohnadresse des Berufungswerbers versendet. Laut Rückschein
dieser Sendung konnte dem Berufungswerber die konkrete Rsa - Sendung an
der genannten Abgabestelle weder beim ersten (24. November 2003) noch beim
angekündigten zweiten Zustellversuch am 24. November 2003 persönlich
zugestellt werden. Nach Zurücklassen einer entsprechenden
Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle wurde das den Haftungsbescheid
beinhaltende finanzbehördliche Schriftstück daher aktenkundig beim
zuständigen Zustellpostamt hinterlegt und dort ab 26. November 2003
(Mittwoch) zur Abholung durch den Berufungswerber bereitgehalten.
Mit schriftlicher Eingabe vom 17. Dezember 2003 (datiert
vom 16. d. Monats) ersuchte der eingangs genannte steuerliche Vertreter aus in
diesem Schreiben näher angeführten Gründen namens des
Berufungswerbers, die Berufungsfrist gegen den am "24. November 2003
eingelangten" Haftungsbescheid um einen Monat, und zwar bis am 24.
Jänner 2004, zu verlängern. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2003 gab das
Finanzamt diesem Berufungsfristverlängerungsgesuch antragsgemäß
statt. Am 21. Jänner 2004 stellte der steuerliche Vertreter mittels Telefax
erneut ein Berufungsfristverlängerungsansuchen betreffend Haftungsbescheid
vom 20. November 2003 um ein weiteres Monat bis am 24. Februar 2004, weil sich
Herr Dr. Z vom Finanzamt noch bis Ende Jänner 2004 im Krankenstand
befände, vor Berufungseinbringung jedoch noch bei diesem persönlich
wegen der für das Berufungsverfahren vorzulegenden Unterlagen vorgesprochen
werden wolle. Mit Bescheid vom 22. Jänner 2004 erstreckte das Finanzamt die
Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den konkreten Haftungsbescheid bis am
24. Februar 2004. Auf der Zweitschrift dieses Fristverlängerungsbescheides
vom 22. Jänner 2004 (Haftungsakt, Seite 21) finden sich folgende je mit dem
Handzeichen "Z." versehene Aktenvermerke: "Mag. H. ersucht am 23.
Februar 2004 tel. um Fristverlängerung und Termin zur mdl.
Vorsprache." Vermerk vom 30. März 2004: "Tel. Ersuchen von Hr.
Mag. H. -> persönliche Vorsprache mit Hr. Sch. am Dienstag, 6. April
2004, 9 Uhr". Vermerk vom 29. April 2004: "Mag. H. tel. Frist bis
15. Mai 2004 verlängert". Der Haftungsaktenlage ist in diesem
Zusammenhang zu entnehmen, dass es sich bei Mag. H. um einen
Wirtschaftstreuhänder/Steuerberater und Mitarbeiter des ausgewiesenen
steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers handelt.
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2004 (beim Finanzamt eingelangt
am 12. Mai 2004) erhob der steuerliche Vertreter namens des Berufungswerbers
Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 20. November 2003. Die
Haftungsinanspruchnahme für Umsatzsteuer 9/2002 (5.703,21 €) erweise
sich schon deshalb als verfehlt, weil die für diesen Voranmeldungszeitraum
ursprünglich erklärten Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen nicht den
tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Die Durchsicht der
Buchhaltung der Primärschuldnerin hätte zu Tage gebracht, dass die
Gesellschaftserlöse im September 2002 wesentlich niedriger als erklärt
gewesen wären. Infolge von EDV - Problemen wären im
haftungsgegenständlichen Zeitraum unter anderem Erlöse aus
Ausgangsrechnungen der Filiale der Gesellschaft in X verbucht worden bzw.
erfasst, obwohl dieser Filialbetrieb im jeweiligen Datierungszeitpunkt dieser
Ausgangsrechnungen bereits geschlossen gewesen wäre. Diesen "fiktiven
Ausgangsrechnungen" stünden somit tatsächlich keine
Zahlungseingänge bei der Gesellschaft gegenüber. Im Zeitraum Mai bis
September 2002 wäre es weiters auch zu Kundenreklamationen gekommen, die
jedoch nicht rückgebucht worden wären. Außerdem wären im
konkreten Zeitraum diverse Ausgangsrechnungen erlösmäßig
doppelt, und zwar sowohl bei Rechnungslegung als auch beim Zahlungseingang,
erfasst worden. Da sich laut eingereichter berichtigter UVA für 9/2002 nach
Richtigstellung dieser fehlerhaften Erlösbuchungen keine USt -
Zahllast in erklärter Höhe von 6.044,01 €, sondern ein USt
- Überschuss von 5.227,60 € ergäbe, komme für 9/2002
ein Haftungsausspruch daher nicht in Betracht. Zur Haftungsinanspruchnahme
für die im Dezember 2002 und Jänner 2003 fällig gewesenen,
jeweils nicht mehr entrichteten Gesellschaftsabgaben werde fehlendes
Vertreterverschulden eingewendet, weil die Hausbank der Gesellschaft (XY-Bank)
bereits ab November/Dezember 2002 wegen der damals bereits erheblich
überschritten gewesenen Geschäftskontenrahmen
Überweisungsaufträge bzw. Zahlungen nur mehr nach eigenem
Gutdünken durchgeführt, sie dabei die angestandenen Zahlungen der
Abgabenverbindlichkeiten unberücksichtigt gelassen, und der Berufungswerber
auf dieses Vorgehen der Bank keine Einflussnahmemöglichkeit gehabt
hätte. Ab Jänner 2003 wären bei der Primärschuldnerin
überhaupt keine finanziellen Mittel mehr vorhanden gewesen. Die
Gesellschaft hätte ihre operative Tätigkeit nämlich bereits Ende
des Jahres 2002 eingestellt und das Geschäftslokal geschlossen.
Gleichzeitig hätte die Hausbank eine totale Kontensperre über die
Geschäftskonten verfügt, in dem sie ab 7. Jänner 2003 bereits
durchgeführte Überweisungen rückgerechnet und neu eingegangene
Überweisungsaufträge abgelehnt hätte. Zum Beweis dieses
Vorbringens würden dem Berufungsschriftsatz eine Auflistung der
Negativsalden am Geschäftskonto der Primärschuldnerin bei der XY-Bank
für den Zeitraum 2. Dezember 2002 bis 31. Jänner 2003, eine Auflistung
der "fiktiven" Ausgangsrechnungen des Filialbetriebes der
Gesellschaft, eine Auflistung der im Zeitraum 5/2002 bis 9/2002 nicht
rückgebuchten Kundenreklamationen, eine Auflistung der doppelt erfassten
Ausgangsrechnungen, ein ELBA - Auszug mit Darstellung der im Zeitraum 7.
bis 10. Jänner 2003 vom Geschäftskonto bei der XY-Bank nicht mehr
durchgeführten bzw. rückgebuchten Überweisungen, die berichtigte
UVA für 9/2002, eine Aufstellung über die
Gesellschaftsverbindlichkeiten bei Ausgleichseröffnung am 12. Februar 2003
sowie ein E- Mail der XY-Bank angeschlossen, woraus hervorginge, dass die
Geschäftskontenrahmen der Primärschuldnerin bei der Hausbank am
12. Februar 2003 ausgeschöpft gewesen, und deshalb hiervon keine
Überweisungen mehr getätigt worden wären. Zu berücksichtigen
wäre im Übrigen weiters, dass der Berufungswerber durch Einlagen in
die Gesellschaft auch persönlich versucht hätte, deren
Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Diese anhand seines Verrechnungskontos
ersichtlichen Geldeinlagen (Forderungen) wären im Konkurs der Gesellschaft
uneinbringlich geworden. Außerdem hätte der Berufungswerber durch
seine Honorartätigkeit für die Firma C-AG, die Hauptlieferant der
Primärschuldnerin gewesen wäre, zusätzliche Erlöse für
die Gesellschaft in nicht unbeträchtlicher Höhe von ca. 40.500,--
€ erwirtschaftet. Es werde daher beantragt, von einer
Haftungsinanspruchnahme abzusehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2005 wies das
Finanzamt diese Haftungsberufung als unbegründet ab. Was die USt 9/2002
betreffe, hätte schon deshalb kein Anlass für ein Abgehen von den
für diesen Voranmeldungszeitraum ursprünglich erklärten
Bemessungsgrundlagen bestanden, weil Bestand und Höhe eines
haftungsgegenständlichen Abgabenanspruchs im Abgaben- und nicht im
Haftungsverfahren zu klären seien. Davon abgesehen erwiesen sich die in
diesem Zusammenhang zum Nachweis der behaupteten Erlösdifferenzen
vorgelegten Unterlagen auch nicht als glaubwürdig, zumal sich die Frage
stelle, weshalb die berichtigende UVA für 9/2002 erst am 12. November
2003 mehr als ein Jahr nach dem konkreten Voranmeldungszeitraum eingereicht
worden wäre, und weshalb dem Berufungswerber die für den
Voranmeldungszeitraum 9/2002 nunmehr behaupteten Erlösminderungen nicht
bereits wesentlich früher aufgefallen seien. Da der Berufungswerber selbst
in der EDV - Branche tätig sei, hätte auch sein Vorbringen, dass
EDV - Probleme für die behaupteten Fehlbuchungen verantwortlich
gewesen wären, nicht überzeugen können. Gegen das Vorbringen,
dass den verbuchten Umsatzerlösen teils fiktive Ausgangsrechnungen der
Filiale zugrunde lägen, spreche, dass für die konkreten
Ausgangsrechnungen laut vorgelegten Unterlagen jeweils auch Belegnummern
vergeben worden seien. Wenn hinsichtlich der weiteren Haftungsmonate fehlendes
Vertreterverschulden wegen fehlender Dispositionsmöglichkeit des
Berufungswerbers über die Geschäftskonten der Gesellschaft bei der
Hausbank eingewendet worden wäre, habe dies den Berufungswerber ebenfalls
nicht entlasten können, weil er sich aufgrund der enormen Überziehung
der mit der Hausbank vereinbarten Kontenrahmen selbst jeglicher eigenen
Verfügungsmöglichkeit über die Geschäftskonten begeben
hätte. Insgesamt vermittle der vorliegende Haftungsfall das Bild einer
Geschäftsführung, bei der dem Berufungswerber trotz krisenhafter
Finanzsituation der Gesellschaft offensichtlich jeglicher Überblick
über die wirtschaftliche Lage dieses Unternehmens gefehlt habe. Dies
indiziere aber ein Vertreterverschulden des Berufungswerbers an der
Nichtentrichtung der Gesellschaftsabgaben, weil die zur Vermeidung einer Haftung
geforderte Gläubigergleichbehandlung nur dann stattfinden könne, wenn
der Geschäftsführer einen entsprechenden Überblick habe. Im
Übrigen wäre im abgeführten Haftungsverfahren eine
Gläubigergleichbehandlung auch nicht nachgewiesen worden. Zur
Haftungsinanspruchnahme für rückständige Lohnsteuern der
Gesellschaft werde auf § 78 Abs. 3 EStG verwiesen. Diese Bestimmung sehe
vor, dass bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten Löhne nur in solcher
Höhe zur Auszahlung gelangen dürften, dass aus den vorhandenen Mitteln
auch noch die darauf entfallenden Lohnsteuern abgeführt werden
könnten. Da im Berufungsfall Löhne in den
haftungsgegenständlichen Monaten noch ausbezahlt, die darauf entfallenden
Lohnsteuern aber nicht abgeführt worden wären, hafte der
Berufungswerber daher für diese rückständigen Lohnsteuern wegen
schuldhafter Verletzung vorgenannter Bestimmung.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 13. Juli 2005 (beim
Finanzamt eingegangen am 14. Juli 2005) rechtzeitig ein als
"Berufung" bezeichneter Vorlageantrag an den Unabhängigen
Finanzsenat gestellt und dieser mit Anträgen auf Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung und Einhebungsaussetzung der
Haftungsabgaben gem. § 212a BAO verbunden. In dieser Eingabe wurde in Bezug
auf das erstinstanzlich abgeführte Haftungsberufungsverfahren Verletzung
von Verfahrensvorschriften moniert, weil sich das Finanzamt mit den zur
Entlastung des Berufungswerbers vorgelegten Beweismitteln
behauptungsgemäß teils überhaupt nicht auseinander gesetzt bzw.
es diesen trotz Stichhaltigkeit und umsatzsteuerrechtlicher Zulässigkeit
zur nachträglichen Berichtigung von Bemessungsgrundlagen keinen Glauben
geschenkt hätte. Zum Nichtvorliegen eines Vertreterverschuldens des
Berufungswebers an der Nichtentrichtung der Haftungsabgaben wurde im
Wesentlichen wie bereits in der Berufungseingabe
vorgebracht. Ergänzend dazu wurde noch wie folgt ausgeführt:
Der vorliegende Haftungsfall biete für die Annahme schuldhafter
Pflichtverletzungen des Berufungswerbers auch deshalb keinen Raum, weil der
Rechtsmittelwerber im Zuge der wirtschaftlichen Krise des
primärschuldnerischen Unternehmens alles unternommen hätte, um dessen
Niedergang abzuwenden bzw. Sanierung zu ermöglichen. Er hätte nicht
nur den Filialbetrieb in X aufgelöst, sondern auch durch hohen
persönlichen Einsatz noch große Umsätze für die
Gesellschaft erwirtschaftet. Durch persönliche Einlagen hätte er der
Gesellschaft auch Geldmittel zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit
zugeführt, die aufgrund des Konkurses der Gesellschaft verloren gewesen
wären. Mit diesen Argumenten hätte sich die Erstbehörde eben so
wenig auseinander gesetzt wie sie es auch unterlassen hätte, die der
berichtigten UVA für 9/2002 zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen bzw. das
Vorbringen, dass der Filialbetrieb zum Zeitpunkt des Ausstellungsdatums der
konkreten Ausgangsrechnungen bereits geschlossen gewesen wäre, zu
prüfen. Auch auf die im Berufungsschriftsatz dargestellten zurück
gebuchten (Anmerkung der Rechtsmittelbehörde: gemeint wohl nicht
zurück gebuchten) Reklamationen bzw. die umsatzsteuerrechtliche
Doppelerfassung von Ausgangsrechnungen im Haftungszeitraum wäre das
Finanzamt in der Sache selbst nicht eingegangen. Dem Berufungswerber
wäre auch angelastet worden, sich keine ausreichenden Barmittel gehalten zu
haben. Dieser Vorwurf sei unberechtigt, weil es sich bei der
Primärschuldnerin um ein EDV - Handelsunternehmen mit vorwiegenden
Umsätzen aus einem Webshop gehandelt hätte, und in dieser Branche
grundsätzlich bargeldlos verkehrt werde. Liefen sämtliche
Geldtransaktionen wie beim primärschuldnerischen Unternehmen über die
Bank, bestehe für den Geschäftsführer nur die Pflicht, den
Zahlungsverkehr mit der Bank durch entsprechende Haftungszuführungen zu
gewährleisten. Für welche Zahlungen die Bank zugeführte Mittel
jedoch danach verwende, liege außerhalb des Verantwortlichkeitsbereiches
des Geschäftsführers. Es erweise sich daher auch der dem
Berufungswerber in diesem konkreten Zusammenhang gemachte Schuldvorwurf als
haltlos. Abschließend werde noch folgende persönliche
Stellungnahme des Berufungswerbers zum Thema "EDV" zur Kenntnis
gebracht und ersucht, die in der Berufung vom 10. Mai 2004 dargestellten
Berichtigungen danach anzuerkennen: "Ich möchte festhalten, dass die im
Schreiben angeführten EDV - Probleme ( O-GmbH ) nicht hardwarebedingt
waren und somit nicht den Geschäftszweig der O-GmbH betreffen. Vielmehr
waren diese EDV - Probleme programmbedingt durch die Überleitung der
Warenwirtschaft (der Firma U, X ) in das Buchhaltungssystem der Firma MN. Die
O-GmbH hatte das Wawi System nur aufgrund der Datenübernahme in MN
angeschafft und sogar aufgrund der Filialerweiterung ein Webportal zur
Einspielung von Umsatz, Artikel und Lagerstand durch U programmieren lassen.
Leider musste U im Jahr 2002 Insolvenz anmelden, und Reklamationen führten
zu nichts. Fehler gab es im Programm auch bei Buchungen und Kassaständen.
Vom damaligen Steuerberater wurden diese Überleitungsdateien nicht auf ihre
Plausibilität geprüft und einfach in die Buchhaltung übernommen.
Daher auch die aufgezeigten Inkonsistenzen und Doppelerfassungen. Auch dies
konnte erst nachträglich festgestellt werden. Ein entsprechendes
Instrumentarium der nachträglichen Berichtigung von Bemessungsgrundlagen
findet sich auch im Umsatzsteuergesetz." Am 19. Juli 2005 legte das
Finanzamt die Haftungsberufung vom 12. Mai 2004 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Obiger Sachverhalt ist
folgender rechtlichen Würdigung zu unterziehen:
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz
erlassen, sind Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht
anderes bestimmt ist (§ 243 Bundesabgabenordnung idgF). Die
Berufungsfrist beträgt gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO einen Monat.
Für den Beginn der Berufungsfrist ist der Tag maßgebend, an dem der
Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. § 109 BAO). Bei schriftlichen
Erledigungen erfolgt die Bekanntgabe, wenn nicht in besonderen Vorschriften
anderes vorgesehen ist, regelmäßig durch Zustellung (§ 97 Abs. 1
lit. a BAO). Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen
(Rsa - Sendungen) dürfen nicht an einen Ersatzempfänger
zugestellt werden (§ 21 Abs. 1 ZustellG). Kann eine Rsa - Sendung
beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger
schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer
gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des
Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die
Abgabestelle bestimmten Briefkasten einzulegen, an der Abgabestelle
zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Eingangstüre anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter
Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17
ZustellG zu hinterlegen (§ 21 Abs. 2 ZustellG). Gemäß
§ 17 Abs. 1 und 2 ZustellG ist eine eigenhändig zuzustellende, dem
Empfänger an der Abgabestelle anlässlich zweier Zustellversuche
unzustellbar gewesene Sendung im Falle der Postzustellung beim zuständigen
Postamt zu hinterlegen, der Empfänger von dieser Hinterlegung schriftlich
zu verständigen, und in dieser an der Abgabestelle zurück zu lassenden
Verständigung auch der Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, Beginn und Dauer
der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Die
hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten.
Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur
Abholung bereitgehalten wird (§ 17 Abs. 3 erster und zweiter Satz
ZustellG). Außer in den Fällen des § 17 Abs. 3 vierter Satz
ZustellG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als
zugestellt (§ 17 Abs. 3 dritter Satz ZustellG). Für die
Berechnung der Berufungsfrist gilt § 108 Abs. 2, 3 und 4 BAO. Danach enden
nach Monaten bestimmte Fristen grundsätzlich mit dem Ablauf desjenigen
Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist
maßgebenden Tag entspricht (Absatz 2 leg. cit.). Beginn und Lauf einer
Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt
das Fristende auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage
ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Absatz 3 leg. cit.). Die Tage des
Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Absatz 4 leg. cit.). Zur
Einhaltung einer (Berufungs)Frist reicht es aufgrund § 108 Abs. 4 BAO daher
aus, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Frist erfolgt, sofern das
maßgebliche Schriftstück (z.B. Berufung) überhaupt bei der
Behörde einlangt (Ritz, BAO³
§ 245 Rz 2). Dem § 110
Abs. 1 BAO zufolge können gesetzlich festgesetzte Fristen nicht
geändert werden, es sei denn, es ist ausdrücklich anderes bestimmt.
Bei der einmonatigen Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist
(§ 245 Abs. 1 BAO). § 245 Abs. 3 erster Satz BAO normiert jedoch
ausdrücklich, dass die Berufungsfrist aus
berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch
wiederholt, verlängert werden kann. Die Bestimmungen des § 108
Abs. 3 und 4 BAO gelten auch für die durch Bescheid verlängerte
Berufungsfrist (Ritz, BAO³
§ 245 Rz 2). Durch einen Antrag auf
Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt (§ 245 Abs.
3 zweiter Satz BAO). Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der
Einbringung des Fristverlängerungsantrages und endet mit dem Tag, an dem
die Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag dem Antragsteller
zugestellt wird (§ 245 Abs. 4 erster Satz BAO). Hemmung der
Rechtsmittelfrist bedeutet, dass die Frist mit dem Tag der Einbringung des zur
Hemmung führenden Antrages abgestoppt wird, und mit dem Tag der Zustellung
des die Hemmung beendenden Schriftstückes folgenden Tag ihr Rest
weiterläuft. Aufgrund ausdrücklicher Anordnung im 245 Abs. 4 letzter
Satz BAO kann die Hemmung in den Fällen des § 245 Abs. 3 BAO
(Fristverlängerungsantrag) jedoch nicht dazu führen, dass die
Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre
Verlängerung beantragt wurde, abläuft. Aus dem Wortlaut des
§ 245 Abs. 3 zweiter Satz BAO und § 245 Abs. 4 BAO ergibt sich, dass
eine Verlängerung der Berufungsfrist einen diesbezüglichern Antrag
voraussetzt. Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist ist ein
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs.1 BAO (VwGH
v. 17. November 2005, 2001/13/0279; Ritz, BAO³
§ 245 Rz 11 und 12; SWK
2006, S 311). Anbringen zur Geltendmachung von Rechten sind gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO - vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3 leg. cit. -
schriftlich einzureichen (Eingaben).
Mündliche Anbringen vorgenannter
Art hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 85 Abs. 3 BAO dann
entgegen zu nehmen, wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen (lit. a), oder
dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist
(lit. b) oder wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen
persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann (lit. c).
Mündliche Anbringen sind in einer Niederschrift festzuhalten (§ 87
BAO). Sehen die Abgabenvorschriften für Anbringen Schriftlichkeit vor oder
gestatten sie diese, dann können Anbringen dem § 86a Abs. 1 BAO
zufolge auch telegrafisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des
Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen
technisch möglichen Weise eingereicht werden. Telefonische Anbringen sind
nur zulässig, wenn sie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sind.
Telefonische Mitteilungen an die Abgabenbehörde sind gemäß
§ 89 BAO in Aktenvermerken festzuhalten. Durch ein
Fristverlängerungsansuchen wird der Lauf der Berufungsfrist nur dann
wirksam gehemmt (abgestoppt), wenn es sich dabei um ein Anbringen im Sinne des
§ 85 Abs. 1 BAO handelt, und dieses vor Ablauf der Berufungsfrist, also
rechtzeitig, eingebracht wird. § 108 Abs. 4 BAO (Nichteinrechnung des
Postenlaufes) ist auch hier anwendbar (Ritz, BAO³
§ 245 Rz
25).
Im vorliegenden Fall wurde der Haftungsbescheid vom 20.
November 2003 vom Finanzamt als ein dem Berufungswerber eigenhändig
zuzustellendes Schriftstück versendet. Aus dem im Haftungsakt abgelegten,
dieser Sendung zugehörigen Rückschein ist ersichtlich, dass dieser
Haftungsbescheid dem Berufungswerber anlässlich der beiden am 24. November
2003 und 25. November 2003 unternommenen Zustellversuche an seiner aktenkundigen
Wohnadresse (Abgabestelle) trotz Ankündigung des zweiten Zustellversuches
nicht zugestellt werden konnte. Da eine Ersatzzustellung aufgrund verfügter
Eigenhandzustellung unzulässig war, wurde der Haftungsbescheid nach dem
zweiten erfolglosen Zustellversuch vom Zustellorgan der Post gemäß
§ 21 iVm 17 ZustellG beim zuständigen Zustellpostamt hinterlegt und
dabei laut Rückschein der Beginn der Abholfrist mit 26. November 2003
bestimmt. Indem hinterlegte Sendungen gemäß
§ 17 Abs. 3 dritter
Satz BAO mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde der
Haftungsbescheid vom 20. November 2003 dem Berufungswerber daher am 26. November
2003 (durch Hinterlegung) und nicht wie im Haftungsberufungsschriftsatz
vermeint, bereits am 24. November 2003 zugestellt. Mit dieser Bescheidzustellung
durch Hinterlegung wurde ab 26. November 2003 auch der Lauf der einmonatigen
Berufungsfrist (§ 245 Abs. 1 BAO) in Gang gesetzt. Unter Bedachtnahme auf
§ 108 Abs. 2 BAO endete die gesetzliche Monatsfrist zur Einbringung einer
Berufung gegen den Haftungsbescheid damit am Freitag den 26. Dezember 2003,
da es sich bei diesem Tag allerdings um einen gesetzlichen Feiertag (Stefanitag)
handelte, und die beiden nächstfolgenden Tage (27. und 28. Dezember 2003)
auf einen Samstag bzw. Sonntag fielen, endete die gesetzliche Berufungsfrist
(§ 245 Abs. 1 BAO) somit wegen der Anordnungen im § 108 Abs. 3 BAO
grundsätzlich erst am Montag (Werktag) den 29. Dezember
2003.
Vor Ablauf dieser Frist langte beim Finanzamt am 17.
Dezember 2003 ein somit rechtzeitiger schriftlicher Antrag auf Verlängerung
der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid vom
20. November 2003 bis am 24. Jänner 2004 ein. Durch dieses wirksame
(schriftlich und rechtzeitig) Fristverlängerungsansuchen wurde der Lauf der
gesetzlichen Berufungsfrist (§ 245 Abs. 1 BAO) ab Antragseinbringung
am 17. Dezember 2003 wirksam gehemmt (§ 245 Abs. 3 und 4 BAO). Mit
schriftlichem Bescheid vom 19. Dezember 2003 gab das Finanzamt diesem
Fristverlängerungsgesuch gestützt auf § 245 Abs. 3 BAO
antragsgemäß statt, so dass aufgrund rechtsgestaltender Wirkung
dieses Bewilligungsbescheides die Berufungsfrist betreffend Haftungsbescheid
behördlich bis 24. Jänner 2004 verlängert wurde. Aufgrund dieser
bescheidmäßigen Fristverlängerung, und weil der 24. Jänner
2004 konkret auf einen Samstag fiel, konnte eine Berufung gegen den
Haftungsbescheid vom 20. November 2003 unter Berücksichtigung des
§ 108 Abs. 3 BAO allerdings wirksam (vorerst) bis spätestens Montag
den 26. Jänner 2004 (letzter Fristtag der erstmals verlängerten
Berufungsfrist), eingebracht werden. Mit dem der Zustellung dieses
Fristverlängerungsbescheides an den Berufungswerber (bzw. an dessen
zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter) folgenden Tag endete auch
die für die gesetzliche Berufungsfrist durch das
Fristverlängerungsansuchen vom 17. Dezember 2003 ausgelöste
Hemmung.
Vor Ablauf dieser verlängerten Berufungsfrist wurde
mit Telefax vom 21. Jänner 2004 erneut um Verlängerung der
Berufungsfrist betreffend Haftungsbescheid bis am 24. Februar 2004 ersucht.
Da Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO,
wie sie etwa Fristverlängerungsansuchen darstellen, aufgrund
ausdrücklicher Anordnung im § 86a Abs. 1 BAO auch im Wege der
Telekopie eingebracht werden können, stellte dieses zweite mittels Telefax
eingebrachte Fristverlängerungsgesuch ebenfalls ein wirksames Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten dar. Deshalb, und weil es in Ansehung des oben
dargestellten Fristendes per 26. Jänner 2004 auch rechtzeitig war, kam auch
diesem zweiten Fristverlängerungsansuchen fristhemmende Wirkung zu, so dass
der Lauf der (erstmals) verlängerten Berufungsfrist ab dem Tag dieser
Antragseinbringung (21. Jänner 2004) neuerlich gehemmt war. Mit
Bescheid vom 22. Jänner 2004 erstreckte das Finanzamt die Frist zur
Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid antragsgemäß
weiter bis 24. Februar 2004. Mit dem der Zustellung dieses
Bewilligungsbescheides an den Berufungswerber (bzw. an dessen
zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter) folgenden Tag endete die
für die bereits verlängerte Berufungsfrist ab 21. Jänner 2004
(Einbringung des zweiten Fristverlängerungsansuchens) bestandene Hemmung.
Aufgrund rechtsgestaltender Wirkung des Fristverlängerungsbescheides vom
22. Jänner 2004, und weil das dabei behördlich eingeräumte
Fristende per 24. Februar 2004 auf keinen der im § 108 Abs. 3 zweiter Satz
BAO angeführten Tage, sondern auf einen Werktag fiel, endete damit die
erneut verlängerte Berufungsfrist betreffend Haftungsbescheid,
vorausgesetzt keiner weiteren Antragstellungen bzw. Bewilligungen im Sinne des
§ 245 Abs. 3 BAO, am Dienstag den 24. Februar 2004.
Dem Haftungsakt des Berufungswerbers, und zwar konkret dem
darin auf der Zweitschrift des Berufungsfristverlängerungsbescheides vom
22. Jänner 2004 angebrachten und vom Organwalter "Z." gefertigten
Aktenvermerk vom 23. Februar 2004 ist zu entnehmen, dass Mag. H. , laut
Aktenlage ein Mitarbeiter des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers, am
23. Februar 2004, also vor Ablauf der bis 24. Februar 2004 verlängerten
Berufungsfrist, telefonisch beim Organwalter "Z." des Finanzamtes um weitere
Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den
Haftungsbescheid ersucht hat. Auf demselben behördlichen Schriftstück
findet sich ein weiterer gleichfalls von "Z." unterzeichneter Aktenvermerk von
29. April 2004 mit folgendem Inhalt: "Mag. H. telefonisch Frist bis 15. Mai 2004
verlängert." Da dieser Aktenvermerk am
Berufungsfristverlängerungsbescheid vom 22. Jänner 2004 erfolgt ist,
und er nach dem Aktenvermerk vom 23. Februar 2004 angebracht ist, der das
neuerliche telefonische Berufungsfristverlängerungsansuchen des
steuerlichen Vertreters vom 23. Februar 2004 dokumentiert, besteht kein Zweifel,
dass es sich bei der im Aktenvermerk vom 29. April 2004 vom Organwalter "Z."
festgehaltenen telefonischen Fristverlängerung bis 15. Mai 2004 um eine von
"Z." gegenüber Mag. H. demgemäß telefonisch ausgesprochene
Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den
Haftungsbescheid vom 20. November 2003 handelt. Wie bereits oben
dargelegt, sieht § 85 Abs. 1 BAO für Anbringen zur Geltendmachung von
Rechten grundsätzlich Schriftlichkeit und unter den im § 85 Abs. 3 BAO
genannten Voraussetzungen auch Mündlichkeit vor, wobei über
mündliche Anbringen jedenfalls eine Niederschrift aufzunehmen ist. Weiters
können Anbringen, für die Schriftlichkeit vorgesehen ist,
rechtswirksam auch mittels der im § 86a BAO angeführten Eingabeformen
gestellt werden. Telefonische Mitteilungen an die Abgabenbehörde sind von
dieser gemäß
§ 89 BAO in einem Aktenvermerk festzuhalten. Die
BAO unterscheidet demnach also klar zwischen schriftlichen und mündlichen
Anbringen sowie telefonischen Mitteilungen. Telefonische Anbringen sind immer
nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind,
wie dies etwa im § 2 AuskunftspflichtG der Fall ist. Wie jede andere
verlängerbare Frist darf auch die Erstreckung der Berufungsfrist nach
§ 245 Abs. 3 BAO nur über ein vor ihrem Ablauf gestelltes Ansuchen
erfolgen (VwGH v. 22. Februar 1996, 93/15/0192). Ein Antrag auf
Verlängerung der Berufungsfrist nach § 245 Abs. 3 BAO ist ein
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO
(Ritz, BAO³
§ 85 Rz 5 und § 245 Rz 12).
Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen
jedoch nicht vor. Da ein telefonisches
Ansuchen um Verlängerung der Berufungsfrist
auch kein "mündliches" Anbringen
im Sinne des § 85 Abs. 3 BAO ist (Ritz, BAO³
§ 85 Rz 9), handelt
es sich daher bei einem telefonischen
Ansuchen um kein wirksames
Anbringen
zur Geltendmachung von
Rechten. Dies mit der Folge, dass einem
telefonischen Ansuchen um Verlängerung
der Berufungsfrist auch keine
die Berufungsfrist hemmende Wirkung
zukommt (VwGH v. 17. November 2005, 2001/13/0279; VwGH v. 31. März 2005,
2004/15/0089; VwGH v. 1. September 1999, 99/16/0097; SWK 2005, S 311; ARD
5674/12/2006).
Im Berufungsfall lag nach dem Inhalt des Haftungsaktes des
Berufungswerbers vor dem Ablauf der mit Bescheid vom 22. Jänner 2004
rechtswirksam bis 24. Februar 2004 (weiter) verlängerten Berufungsfrist
betreffend Haftungsbescheid somit weder ein schriftliches noch ein
mündliches Ansuchen um neuerliche Verlängerung der Frist zur
Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 20. November 2003 vor.
Der oben wiedergegebene Aktenvermerk vom 23. Februar 2004 bekundet vielmehr
lediglich ein "telefonisches" Ersuchen eines Mitarbeiters des steuerlichen
Vertreters des Berufungswerbers um weitere Verlängerung der Berufungsfrist
betreffend Haftungsbescheid, das aufgrund vorstehender Ausführungen jedoch
kein Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO dargestellt hat. Lag
demnach aber kein vor Ablauf der bescheidmäßig bis 24. Februar
2004 verlängerten Berufungsfrist wirksam im Sinne des § 245 Abs. 3 BAO
iVm § 85 BAO gestellter Antrag auf (nochmalige) Verlängerung der
Berufungsfrist vor, konnte solcherart auch der Lauf der bescheidmäßig
bis 24. Februar 2004 erstreckten Berufungsfrist nach § 245 Abs. 3 zweiter
Satz BAO nicht gehemmt werden. Dies mit der Folge, dass die bereits
verlängert gewesene Berufungsfrist betreffend Haftungsbescheid trotz dieses
am 23. Februar 2004 telefonisch gestellten weiteren
Fristverlängerungsgesuches weiterlief.
Eine telefonische Mitteilung der Abgabenbehörde, dass
einem telefonischen Ersuchen um Verlängerung der Berufungsfrist entsprochen
werde, wie im Berufungsfall durch den Aktenvermerk vom 29. April 2004
dokumentiert, stellt im Übrigen auch keinen für eine Bescheiderlassung
hinreichenden Formalakt dar. Die Verlängerung der Berufungsfrist
gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO ist zwar eine verfahrensrechtliche
Verfügung, die gemäß
§ 94 BAO auch mündlich ergehen
kann. Die mündliche Erlassung eines Bescheides durch Verkündung
gemäß
§ 97 Abs. 1 lit. b BAO ist jedoch ein Formalakt, der der
Partei als solcher zu Bewusstsein kommen muss. Die Erledigung wird erst dann als
Bescheid wirksam, wenn sie dem Abgabepflichtigen nach den Vorschriften des
§ 97 BAO bekannt gegeben wird. § 97
BAO
sieht jedoch eine
telefonische Bekanntgabe
nicht vor. Die
telefonische Mitteilung, die Berufungsfrist zu
verlängern, ist daher kein
wirksamer Bescheid, sodass solcherart
eine Fristverlängerung auch nicht durch eine rechtsgestaltende
Bescheidwirkung eintritt (VwGH v. 22. Dezember 2005, 2002/15/0166; VwGH
v. 17. November 2005, 2001/13/0279; VwGH v. 22. Februar 1996, 93/15/0192; ARD
5674/11/2006; ARD 5674/12/2006; SWK 2006, S 311). Im Berufungsfall trat
aufgrund telefonischer Mitteilung des Finanzamtes an den Mitarbeiter des
steuerlichen Vertreters, dass die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den
Haftungsbescheid (weiter) bis 15. Mai 2004 verlängert werde, daher eine
weitere über den 24. Februar 2004 hinausgehende Fristverlängerung
auch nicht durch eine rechtsgestaltende Bescheidwirkung (VwGH v. 8. März
1994, 91/14/0026) ein. Da im vorliegenden Fall somit weder ein
fristgerecht vor Ablauf der rechtswirksam bis 24. Februar 2004
verlängerten Berufungsfrist betreffend Haftungsbescheid eingebrachtes
wirksames (fristhemmendes) Fristverlängerungsansuchen nach § 245 Abs.
3 BAO noch ein Bescheid vorlag, mit dem diese rechtswirksam verlängerte
Berufungsfrist rechtsgestaltend über den 24. Februar 2004 hinaus erstreckt
worden wäre, erweist sich die mit Schriftsatz vom 10. Mai 2004 bzw.
Eingangsdatum vom 12. Mai 2004 erhobene Berufung gegen den Haftungsbescheid von
20. November 2003 daher als außerhalb der Berufungsfrist (Fristende
24. Februar 2004) bei der Abgabenbehörde erster Instanz
eingelangt.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht
wurde (lit. b). Aus der Wortfolge "hat durch Bescheid zurückzuweisen"
ergibt sich, dass im Falle der Unzulässigkeit oder Verspätung einer
Berufung ein Zurückweisungsbescheid zwingend zu erlassen ist. Dabei handelt
es sich um eine Formalerledigung und keine Berufungsentscheidung. Wird eine
Berufung trotz Unzulässigkeit oder Verspätung nicht
zurückgewiesen, sondern über sie meritorisch (in der Sache)
abgesprochen, so belastet dies die Sachentscheidung (Berufungsvorentscheidung
oder Berufungsentscheidung) mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit
der bescheiderlassenden Behörde. Aus dem Terminus "die
Abgabenbehörde" im § 273 Abs. 1 BAO ist abzuleiten, dass zur
Zurückweisung von Berufungen sowohl die Abgabenbehörde erster als auch
zweiter Instanz sachlich zuständig ist (Ritz, BAO³
§ 245 Rz 41
und § 274 Rz 26). Wird der Abgabenbehörde zweiter Instanz eine
Berufung zur Entscheidung vorgelegt, so hat sie diese vorrangig auf ihre
Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit hin zu überprüfen, und im Falle
der Verneinung einer dieser Voraussetzungen zwingend einen
Berufungszurückweisungsbescheid zu erlassen. Dies ergibt sich nicht nur aus
§ 273 Abs. 1 BAO, sondern auch aus § 289 Abs. 1 iVm Abs. 2 erster
Satz BAO. Nach Absatz 2 erster Satz des § 289 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nämlich außer in den Fällen
des § 289 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst zu entscheiden. Da im Absatz
1 leg. cit. mit Rechtsverweisung auf § 273 BAO auch die Zurückweisung
einer Berufung angeführt ist, ist es der Abgabenbehörde zweiter
Instanz bei Zutreffen eines der im § 273 Abs. 1 BAO unter lit. a und lit. b
genannten Fälle somit auch aufgrund dieser Bestimmung versagt, eine
Sachentscheidung über die Berufung (Berufungsentscheidung) zu erlassen. Sie
ist in solchem Fall vielmehr verpflichtet, die Berufung ohne Eingehen auf die
Berufungssache selbst mittels Bescheid zurückzuweisen (Ritz, BAO³
§ 273 Rz 1). Dies selbst dann, wenn über die ihr vorgelegte
unzulässige oder verspätete Berufung erstinstanzlich, wie im
vorliegenden Fall, bereits rechtswidrigerweise meritorisch durch
Berufungsvorentscheidung abgesprochen worden sein sollte (VwGH v. 20. März
1989, 88/15/0131; Ritz, BAO³
§ 245 Rz 41). Durch Stellung eines
rechtzeitigen Vorlageantrages nach ergangener Berufungsvorentscheidung gilt die
Berufung nämlich aufgrund § 276 Abs. 3 BAO ab diesem Zeitpunkt an
wiederum als unerledigt. Da die Frist zur Einbringung einer Berufung
gegen den Haftungsbescheid vom 20. November 2003 aufgrund obiger
Ausführungen gegenständlich am 24. Februar 2004 geendet hat, die
diesbezügliche Haftungsberufung aber erst am 12. Mai 2004 außerhalb
dieser Frist verspätet beim Finanzamt eingebracht wurde, war sie somit
spruchgemäß nach § 273 Abs. 1 BAO zurückzuweisen. Eine
sachliche Prüfung und inhaltliche Würdigung des Sach- und
Rechtsvorbringens des Berufungswerbers hat diesfalls nicht mehr zu erfolgen. Die
Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2005 gehört ab Erlassung dieses
Berufungszurückweisungsbescheides nicht mehr dem Rechtsbestand an (Ritz,
BAO³
§ 276 Rz 24).
Zum im Berufungsvorlageantrag vom 14. Juli 2005 gestellten
Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung anlässlich des
zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens wird auf § 284 Abs. 3 iVm Abs.
5 BAO hingewiesen, wonach der namens des Berufungssenates für die
Erledigung einer Berufung zuständige Referent (§ 270 Abs.3 BAO)
ungeachtet eines rechtzeitig (z. B. im Vorlageantrag) gestellten Antrages auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung von einer solchen unter
anderem dann absehen kann, wenn die Berufung gemäß
§ 273 BAO
zurückzuweisen ist. Da diese Voraussetzung gegenständlich zutrifft,
konnte im zweitinstanzlichen Haftungsberufungsverfahren daher ungeachtet des
rechtzeitig gestellten Antrages im Sinne des § 284 Abs. 1 Z 1 BAO
gestützt auf § 284 Abs. 3 iVm Abs. 5 BAO, und ohne dass hierdurch
Parteirechte verletzt worden wären, eine mündliche
Berufungsverhandlung unterbleiben (Ritz, BAO³
§ 273 Rz
30).
Linz, am 14.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 83 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 94 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BerufungsfristFristverlängerungsansuchenAnbringen zur Geltendmachung von RechtenSchriftlichkeitMündlichkeitHemmung der Berufungsfristtelefonischer Fristverlängerungsantragtelefonische Fristverlängerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0608-L/05
- Stammnummer
- 22776
- Gültig
- 14.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF