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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100057/2026

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe mangels tatsächlicher Berufsausbildung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100057/2026vom 25.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Oktober 2025 betreffend Rückforderungsbescheid Familienbeihilfe 04.2025-09.2025 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog für ihren Sohn, geb. am ***2***, Familienbeihilfe. Mit Bescheid forderte die belangte Behörde die Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2025 bis September 2025 zurück, da in diesem Zeitraum keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vorgelegen habe. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Bf brachte vor, dass ihr Sohn im Wintersemester 2024 ein Bachelorstudium an der FH Joanneum aufgenommen habe und daher im ersten Studienjahr die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreichend sei. Im Vorlageantrag wurde dieses Vorbringen aufrechterhalten. Im Verfahren wurden insbesondere die Vorhaltsbeantwortungen vom 11.10.2025 und vom 08.12.2025 berücksichtigt. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Sohn der Beschwerdeführerin, ***3***, begann im Wintersemester 2024 das Bachelorstudium "Luftfahrt / Aviation" an der FH Joanneum. Im ersten Studienjahr (Wintersemester 2024 und Sommersemester 2025) erbrachte er Studienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten sowie 28 Semesterwochenstunden. Von April 2025 bis Mitte Juli 2025 stand der Sohn der Beschwerdeführerin in einem vollzeitnahen Beschäftigungsverhältnis bei der ***4*** GmbH im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von April 2025 bis September 2025 wurden keine Prüfungen abgelegt. Es wurden lediglich vereinzelt Abendvorträge (ein bis zwei) besucht. Im Sommer 2025 beendete der Sohn der Beschwerdeführerin das Studium "Luftfahrt / Aviation" und nahm mit 02.08.2025 das Bachelorstudium "Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau" an der TU Graz auf. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus: der Vorhaltsbeantwortung vom 11.10.2025 der Vorhaltsbeantwortung vom 08.12.2025 Darin wurde ausdrücklich bestätigt, dass im Sommersemester 2025 keine Prüfungen abgelegt wurden und gleichzeitig eine Vollzeitbeschäftigung bestand. Diese Angaben wurden von der Bf nicht bestritten und sind daher der Entscheidung zugrunde zu legen. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass im strittigen Zeitraum keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung betrieben wurde. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur dann, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Bei einem Studium an einer in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung - wie hier an der FH Joanneum bzw später an der TU Graz - setzt die Anerkennung als Berufsausbildung nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass das Studium tatsächlich betrieben wird und ein ernstliches und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg vorliegt. Dieses Bemühen zeigt sich typischerweise im Besuch von Lehrveranstaltungen sowie insbesondere im Antreten zu Prüfungen. Dabei ist nicht der Prüfungserfolg entscheidend, wohl aber, dass innerhalb angemessener Zeit Prüfungsantritte erfolgen und damit objektiv erkennbar wird, dass die Ausbildung ernsthaft verfolgt wird (vgl etwa VwGH 20.11.1996, 94/15/0130; VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033). Zwar normiert § 2 Abs 1 lit b FLAG, dass im ersten Studienjahr die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung gilt. Diese Bestimmung kann aber nicht dahin verstanden werden, dass bereits die bloße Inskription - losgelöst von einer tatsächlichen Ausbildungstätigkeit - ausreicht, um Familienbeihilfe zu begründen. Die Judikatur stellt klar, dass die formale Zulassung oder eine Fortsetzungsbestätigung als bloßer Formalakt nicht genügt, wenn tatsächlich keine studienbezogenen Aktivitäten gesetzt werden, die eine Berufsausbildung im Sinn des FLAG tragen (vgl UFS 22.11.2012, RV/2768-W/12; BFG 2.6.2020, RV/5100208/2020). Die in den Materialien angesprochene akademische Freiheit, den Studienfortgang innerhalb bestimmter Grenzen frei zu gestalten, bedeutet zwar, dass nicht für jeden Monat detaillierte Nachweise über Lernaufwand zu erbringen sind; sie schließt aber nicht das grundlegende Erfordernis aus, dass überhaupt ein Studium betrieben wird. Eine Berufsausbildung liegt nicht vor, wenn ein Studierender über einen längeren Zeitraum keinerlei ernstliche Ausbildungshandlungen setzt und damit objektiv kein zielstrebiges Hinarbeiten auf den Ausbildungserfolg erkennbar ist. Ausgehend davon ist auf die festgestellten Umstände im konkreten Zeitraum April 2025 bis September 2025 abzustellen. Fest steht, dass im gesamten Sommersemester 2025 keine Prüfungen abgelegt bzw keine Prüfungsantritte gesetzt wurden. Darüber hinaus beschränkten sich die studienbezogenen Aktivitäten auf lediglich vereinzelte Abendvorträge (ein bis zwei), was weder dem Umfang noch der Intensität nach als Teilnahme am regulären Studienbetrieb gewertet werden kann, die typischerweise durch laufenden Besuch von Lehrveranstaltungen und durch Prüfungsleistungen gekennzeichnet ist. Gleichzeitig war der Sohn der Bf von April 2025 bis Mitte Juli 2025 in einem Vollzeit Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden tätig. Diese Vollzeitbeschäftigung ist zwar für sich genommen nicht zwingend schädlich, sie gewinnt jedoch im Zusammenhang mit dem völligen Fehlen von Prüfungsantritten und der nur marginalen Teilnahme an studienbezogenen Veranstaltungen erhebliches Gewicht, weil sie die Annahme stützt, dass im strittigen Zeitraum keine ernsthafte, auf Ausbildungserfolg gerichtete Studientätigkeit entfaltet wurde. Soweit eingewendet wird, dass im ersten Studienjahr insgesamt 30 ECTS und 28 Semesterwochenstunden erbracht wurden, ist festzuhalten, dass diese Leistungen zwar für die Beurteilung des gesamten ersten Studienjahres aussagekräftig sein können, für die Frage des Anspruches im konkret beschwerdegegenständlichen Zeitraum jedoch nicht ausschlaggebend sind, wenn gerade in diesem Zeitraum eine über die bloße formale Inskription hinausgehende Ausbildungstätigkeit nicht erkennbar ist. Der Anspruch nach § 2 Abs 1 lit b FLAG knüpft an das tatsächliche Vorliegen einer Berufsausbildung an; fällt diese in bestimmten Monaten weg, entfällt der Anspruch für diesen Zeitraum. Das vollständige Unterbleiben von Prüfungsantritten im Sommersemester 2025 und das Fehlen laufender Lehrveranstaltungsteilnahmen sprechen gegen ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg in den Monaten April bis September 2025. Damit liegt - gemessen an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien - keine Berufsausbildung im Sinn des FLAG vor. Der Umstand, dass der Sohn der Bf im Sommer 2025 das Studium wechselte und ab 02.08.2025 an der TU Graz das Studium Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau aufnahm, ändert daran nichts, weil der strittige Zeitraum gerade dadurch geprägt ist, dass im bisherigen Studium im Sommersemester 2025 keine nach außen erkennbaren Ausbildungshandlungen gesetzt wurden. Auch ein Studienwechsel kann zwar grundsätzlich Teil einer ernstlichen Ausbildungsbiografie sein; er ersetzt jedoch nicht die Notwendigkeit, dass im jeweiligen Anspruchszeitraum eine Berufsausbildung tatsächlich betrieben wird oder zumindest konkrete, objektiv erkennbare Schritte zur Fortsetzung bzw zum Wechsel in eine neue Ausbildung gesetzt werden, die über bloße formale Akte hinausgehen. Solche Schritte sind hier - abgesehen von der späteren Aufnahme des neuen Studiums - für den Zeitraum April bis September 2025 nicht in einem Ausmaß feststellbar, das die Annahme einer fortlaufenden Berufsausbildung rechtfertigen könnte. Zusammengefasst fehlt es im Zeitraum April 2025 bis September 2025 an jenem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg, das für die Qualifikation als Berufsausbildung nach § 2 Abs 1 lit b FLAG erforderlich ist. Die bloße Inskription bzw der formale Studierendenstatus vermag den Anspruch nicht zu tragen, wenn das Studium in diesem Zeitraum tatsächlich nicht betrieben wurde. Damit bestand für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe, sodass die Rückforderung dem Grunde nach zu Recht erfolgte. Zulässigkeit der Revision Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Rechtsfrage, ob bei fehlender Studienaktivität eine Berufsausbildung vorliegt, ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt. Linz, am 25. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100057/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100057.2026
Stammnummer
151174
Gültig
25.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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