Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1025
Assistenzleistungen nach Anlagenerrichtung
geltende FassungEAS-AuskunftA 40/1-IV/4/97vom 28.02.1997
Wortlaut laut Findok
In EAS 357 wurde u.a. folgende Auffassung vertreten :
Gemäß Ziffer 19 des OECD-Kommentars
zum OECD-Musterabkommen bleibt eine Bauausführung im allgemeinen so lange
bestehen, "bis die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist"; es
wird hiebei auf die Dauer der faktischen Bauarbeiten und nicht auf den Formalakt
der Endabnahme abgestellt. Findet nach einem solchen Abschluss der
tatsächlichen Bauarbeiten nur eine bloße "Vor-Abnahme" statt und
beginnt in der Folge ein zeitlich begrenzter Probebetrieb, der von 3 bis 4
Technikern überwacht wird und in dessen Verlauf erforderlichenfalls
Reparaturarbeiten vorgenommen werden, wobei die formelle Endabnahme erst nach
erfolgreichem Abschluss dieses Probebetriebes erfolgt, so wird nach Auffassung
des Bundesministeriums für Finanzen durch derartige nach tatsächlicher
Fertigstellung gesetzte Aktivitäten keine Verlängerung der
Bauausführung bewirkt, denn der Bau ist mit dem Abschluss der Bauarbeiten
ausgeführt.
Das BM für Finanzen hält an dieser an den
Grundsätzen des Kommentars zum OECD-Musterabkommen ausgerichteten
Auffassung fest (vorausgesetzt, dass im Gefolge der Abnahme nicht noch
Nachbesserungsarbeiten erforderlich werden).
Wenn daher ein österreichisches Unternehmen
vertraglich die schlüsselfertige Lieferung und Errichtung einer
maschinellen Anlage in Italien übernimmt und der Zeitraum zwischen
Montagebeginn und Fertigstellung dieser Montagearbeiten den Zeitraum von 12
Monaten nicht überschreitet, dann wird hiedurch keine Betriebstätte in
Italien begründet. Es wäre durch das DBA-Italien nicht gedeckt, wenn
Beratungs- und Assistenzleistungen, die nach Fertigstellung der Anlage zu
erbringen sind, in die Baustellenfrist miteingerechnet werden.
Allerdings ist vorsorglich noch ein anderer Aspekt
mitzubeachten : Wenn es tatsächlich so ist, dass Beratung,
Personaleinschulung, Anlagenwartung im Anschluss an die Anlagenerrichtung durch
8 Jahre hindurch zu erbringen ist, dann wird zu untersuchen sein, ob hiefür
dem österreichischen Unternehmen eine feste Geschäftseinrichtung zur
Verfügung gestellt wird, die dann ihrerseits Betriebstättencharakter
haben könnte; aber auch in einem solchen Fall, wenn also z.B.
Räumlichkeiten für das Abstellen von Geräten dauerhaft zur
Verfügung gestellt würden, wird zu vermuten sein, dass es sich hiebei
um Einrichtungen mit bloß unterstützender Hilfsfunktion im Sinn von
Artikel 5 Abs. 3 lit. e DBA-Italien handelt, die ebenfalls nicht
betriebstättenbegründend wirken. Keinesfalls könnten nur für
die 2wöchigen Assistenzperioden freigemachte Räumlichkeiten als
Betriebstätte eingestuft werden, da ihnen die Dauerhaftigkeit der
Nutzungsüberlassung fehlt. Doch selbst wenn in den 8 Jahren der
Assistenzleistungen durchgehend Büroräumlichkeiten mit
Betriebstättencharakter der österreichischen Firma überlassen
werden, hätte dies jedenfalls keinen Einfluss auf die Wertung der
vorangehenden kurzfristigen Anlagenerrichtung und es könnte Italien
hiedurch kein Anrecht auf Besteuerung der mit dem Anlagenbau erzielten Gewinne
erlangen.
28. Februar
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 3 lit. e DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 40/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14678
- Gültig
- 28.02.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF