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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101500/2023

Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101500/2023vom 30.01.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Weitere Voraussetzungen sind dem FLAG 1967 nicht zu entnehmen. Bei Abbruch des Studiums nach dem ersten Studienjahr ist demnach kein Prüfungsnachweis erforderlich (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 59). Der Rückforderungszeitraum umfasst das erste Studienjahr. Es wären keine positiven Prüfungen für den Anspruch im ersten Studienjahr (aber für einen Anspruch im zweiten Studienjahr) erforderlich gewesen. Für die Berechtigung der Annahme, dass eine Berufsausbildung vorliegt, stellt das FLAG 1967 insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende nach dem ersten Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 68). Es wird zwar der Begriff des Studiums nach dem StudFG jeweils durch die Inskription bestimmt (vgl. VwGH 15.10. 003, 98/12/0472 u. v .a), allerdings wird das in § 2 FLAG 1967 geforderte Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung, bezogen auf ein Universitätsstudium, nicht mit der bloßen Inskription erfüllt. Erforderlich ist, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. VwGH 17.11.1999, 99/08/0144 zu AlVG). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht; der Besuch von Lehrveranstaltungen ist essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 59.; BFG 4.8.2014, RV/7100561/2012; BFG 15.10.2015, RV/7104777/2015). Das vom Sohn der Bf gewählte Bachelorstudium für das Lehramt an der Sekundarstufe, für das er sich am 15.9.2022 angemeldet hat, begann offensichtlich mit dem Studienbetrieb mit Montag, 3.10.2022, wobei zuvor offensichtlich (siehe jeweils die Website der PH Burgenland mit den Studiendaten zu 2024) am 30.11.2022 eine verpflichtende Einführung zu besuchen war. Spätestens am 24.11.2022 (Bestätigung der Vermögensberaterin und Versicherungsagentin) entschloss sich der Sohn, nicht Lehrer zu werden, sondern Finanz- und Vermögensberater. Die Abmeldung vom Studium erfolgte am 6.12.2022. Irgendwelche Nachweise, dass in diesen wenigen Wochen tatsächlich ernsthaft und zielstrebig studiert worden ist, hat die Bf trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Es versteht sich von selbst, dass eine Inskription eines vierjährigen Studiums im Umfang von einigen Wochen keine Berufsausbildung ist. Das alleinige Ausprobieren in einem Zeitraum einiger Wochen, ob man für ein Studium geeignet ist, vermittelt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (vgl. BFG 24.4.2018, RV/7104560/2016; BFG 2.8.2019, RV/7100092/2017). Das Anstreben einer Berufsausbildung ist ebenso wenig wie eine allgemeine Vorbereitung auf eine Berufsausbildung eine Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (vgl. BFG 24.4.2018, RV/7104560/2016; BFG 2.8.2019, RV/7100092/2017). Daher steht auf Grund dieser Inskription weder für die Zeit der Inskription an der PF Burgenland (September bis Dezember 2022) gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Familienbeihilfe zu noch Familienbeihilfe für die Zeit nach Beendigung der Schulausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 und gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967. Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater Für minderjährige Kinder gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 wird unabhängig davon, ob sie einer Berufsausbildung nachgehen, Familienbeihilfe gewährt. Für volljährige Kinder ist Voraussetzung für die Beihilfengewährung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass diese für einen Beruf ausgebildet werden. Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. etwa VwGH 18.11.1987, 87/13/0135; VwGH 23.10.1990, 87/14/0031; VwGH 7.9.1993, 93/14/0100; VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178; VwGH 27.8.2008, 2006/15/0080; VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (vgl. VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116). Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, unter Verweis auf VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005). Auch Teilabschnitte einer gesamten Berufsausbildung können den Begriff der Berufsausbildung erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128); die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat ex ante zu erfolgen (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Auch ein Praktikum, das bei dem Unternehmen absolviert wird, in welchem später ein Beruf ausgeübt wird, kann "Berufsausbildung" sein (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa ein Praktikum zur Vermittlung praktischer Grundkenntnisse unter Berufsausbildung fallen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, ausgesprochen. Von einer Berufsausbildung zu unterscheiden ist die bloße Einschulung am Arbeitsplatz in Form eines Praktikums. In diesem Fall besteht kein Familienbeihilfenanspruch (vgl. etwa UFS 5.12.2012, RV/3038-W/12, zu "Model Booker"; BFG 9.01.2015, RV/7102183/2014 zu Praktikum bei einem Fernsehsender). Ein Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermittelndes Praktikum muss entweder Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung sein (etwa Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung wie an berufsbildenden höheren Schulen) oder selbst in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert sein. Letzteres setzt eine etwa einer Lehrlingsausbildung vergleichbare (siehe zum "dualen System" etwa VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005) Ausbildung voraus (vgl. BFG 2.2.2022, RV/7105412/2019). Jede Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch der zeitliche Umfang (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 36; BFG 14.6.2016, RV/7101100/2016 u.v.a.). Eine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 liegt in zeitlicher Hinsicht nur vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40; BFG 14. 6. 2016, RV/7101100/2016; BFG 12.10.2017, RV/7104176/2017; BFG 8.9.2018, RV/7101294/2016 u.v.a.). Wie zur Beweiswürdigung ausgeführt, hat es die Bf trotz Aufforderung durch das Finanzamt unterlassen, die Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater näher darzustellen. Es ist weder klar, ob die kursmäßige Ausbildung, so eine stattgefunden hat, im Sinne der Rechtsprechung einer Lehrlingsausbildung vergleichbar ist, noch welcher zeitliche Aufwand mit der Ausbildung verbunden war. Soweit feststellbar, erfordern die von der Wirtschaftskammer und vom Wirtschaftsförderungsinstitut angebotenen Vorbereitungskurse auf die Befähigungsprüfung jeweils rund 8 Tage Vollzeit. Bezogen auf einen Monat (§ 8 Abs. 2 FLAG 1967 und § 10 Abs. 4 FLAG 1967) erfüllt etwa ein Zehn-Tages-Kurs nicht das erforderliche quantitative Element für eine Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Dies unabhängig davon, wie lange der Kurs an den einzelnen Tagen tatsächlich gedauert hat (vgl. BFG 22.11.2018, RV/7102159/2017). Dies gilt erst recht, wenn sich diese rund 60 Stunden über einen längeren Zeitraum erstrecken. Selbst wenn die Ausbildung umfangreicher gewesen sein sollte, liegt keine überwiegende zeitliche Inanspruchnahme vor (vgl. BFG 21.2.2017, RV/6100147/2016). Eine Bestätigung, dass die Ausbildung "mindestens 20 Wochenstunden oder mehr" durchgehend betragen haben soll, ist zu unbestimmt, um von einer zeitlichen Inanspruchnahme von durchgehend 30 Wochenstunden ausgehen zu können. Die Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater ist daher nach der Aktenlage nicht als Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzusehen. Daher vermittelt diese Ausbildung auch keinen Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 und gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967. Frühestmöglicher Ausbildungsbeginn Wäre die Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, wäre weiters entscheidend, ob die "ins Auge gefasste Ausbildung" tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird (vgl. VwGH 19.6.2013, 2012/16/0088; VwGH 29.6.2020, Ra 2019/16/0131; ausführliche Darstellung der höchstgerichtlichen Judikatur bei BFG 10.8.2022, RV/7101262/2020). Die Bf hat keine Nachweise dafür vorgelegt, dass nach dem Zivildienstende Juni 2022 ein früherer Beginn der Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater als mit 1.12.2022 nicht möglich gewesen wäre. Tatsächlich dürfte, wofür die Inskription des Bachelorstudiums spricht, der Sohn zunächst eine Ausbildung zum Lehrer ins Auge gefasst haben und erst danach an eine Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater gedacht und die entsprechenden Schritte zur Aufnahme dieser Ausbildung gesetzt haben. Damit wurde die Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater aber auch nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Zivildienstes begonnen. Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid ist daher nicht rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), da ein Anspruch der Bf auf Familienbeihilfe im im Spruch des Bescheids genannten Zeitraum nicht bestanden hat, die Beschwerde ist somit gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Revisionsnichtzulassung Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 30. Jänner 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101500/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101500.2023
Stammnummer
143635
Gültig
30.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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