Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0195-G/03
Keine Berufsausbildung im 2. Studienabschnitt wenn Studium nicht ernsthaft und zielstrebig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0195-G/03vom 12.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche Zeiten gelten können, in denen aus objektiven erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt. Die bloße Meldung zur Fortsetzung des Studiums ist als reiner Formalakt daher nicht geeignet, eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (vgl. VwGH v. 19.3.1998, 96/15/0213).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Rückforderung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von Oktober 2000 bis Oktober 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum von Oktober 2000 bis Oktober 2002 mit
der Begründung rückgefordert, weil A. in seinem Studium der
Rechtswissenschaften seit der ersten Diplomprüfung am 28. Juni 2000
keine Prüfungen mehr abgelegt hat und somit seit dem Wintersemester 2000/01
nicht mehr in ordentlicher Berufsausbildung stand.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) Folgendes aus:
1.
Anfechtung: Rückforderung der FB und des KAB für
A.
2.
Begehren: Aufhebung des Bescheides
3. Begründung:
-Da ich auf Grund der
Information, die ich vom Finanzamt und auch von der Uni Graz (siehe Beilage)
erhalten habe (angeführt in den Schreiben vom 30.12.2002 und
27.2.2003)
-im Vertrauen darauf
den Antrag auf Gewährung der FB für A. gestellt habe (und welche durch
Erfüllung der geforderten Voraussetzungen bis 2002 gewährt
wurde)
-die Rückforderung
daher unbillig wäre (da ich die FB und den KAB gutgläubig für
meinen Sohn verwendet und verbraucht
habe)
-bitte ich deshalb den
Bescheid aufzuheben.
Beilage
Uni/Aktuell - Soziales
Das Finanzamt Graz-Stadt erließ am 27. Mai 2003
eine Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO mit folgender
Begründung:
Gemäß
§ 2
Abs.1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden.
Die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes besagt hierzu, dass es Ziel einer Berufsausbildung ist,
die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes
zu erlangen. Entscheidend ist das nach außen erkennbare ernsthafte und
zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang und den Studienabschluss, wobei
das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen essentieller Bestandteil der
Berufsausbildung ist.
Die
bloße Meldung zur Fortsetzung an einer Universität ist als reiner
Formalakt allerdings nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit
den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (z.B. VwGH v. 22.11.95,
Zl. 94/15/0034, VwGH v. 20.11.96, Zl. 94/15/0130, VwGH v. 19.3.98, Zl.
96/15/0213).
Ihr Sohn A. ist seit dem
Sommersemester 1996 in der Studienrichtung Rechtswissenschaften zur Fortsetzung
gemeldet und hat mit der Diplomprüfung am 28.6.2000 den ersten Abschnitt
seines Studiums beendet.
Unbestritten bleibt auch in Ihrer Berufungsschrift,
dass Ihr Sohn A. seit der Ablegung der ersten Diplomprüfung keinerlei
Prüfungen mehr abgelegt hat.
Da A. somit allerdings
seit dem Wintersemester 2000/01 nicht mehr in einer ordentlichen
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs.1 lit. b FLAG 67 steht, erfolgte die
Rückforderung der Familienbeihilfe zu Recht, so dass ihre fristgerecht
eingebrachte Berufung abzuweisen war.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 stellte der
Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz und führte begründend
aus:
Da ich auf Grund der
Informationen, die ich vom Finanzamt und von der UNI hatte - (und da war nie ein
Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH - erstmals wird darauf mit Schreiben
vom 31.1.2003 hingewiesen - nichts davon vor dem Ansuchen, auch nicht ein
einziges Mal während der gesamten FB - Gewährungszeit)
- und hätte es diese
Bedingung als Voraussetzung für die Gewährung der FB von Anfang an
gegeben, dann wäre auch diese Bedingung durch Ablegen von Prüfungen
erfüllt worden oder es hätte kein Ansuchen und somit keine
Gewährung, keine Weiterinskription mit Kosten (Studiengebühr) und
letztlich auch keine Frage der Rückforderung gegeben.
A. legte somit zwar keine
Prüfungen ab, besuchte jedoch Vorlesungen; es liegt somit keine bloße
Meldung zur Fortsetzung vor;
A.
holte sich dadurch die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes, führt heute zwei Handelsbetriebe und die Zukunft ist
positiv zu bewerten und hat somit das Ziel, welches nach Judikatur des VwGH zu
erreichen gilt, erreicht.
Im Vertrauen, dass diese Informationen richtig und
ausreichend sind, habe ich daraufhin den Antrag auf Gewährung der FB
für A. gestellt (welche durch Erfüllung der geforderten
Voraussetzungen auch bis 2002 gewährt wurde).
Die
Rückforderung wäre daher unbillig, da ich die FB und den KAB
gutgläubig für meinen Sohn verwendet und verbraucht habe (und die
Rückforderung mich zur Aufnahme eines Kredites
veranlasst)
Ich
bitte deshalb nochmals, von einer Rückforderung der FB und des KAB
abzusehen.
Mit Bericht vom 9. Juli
2003 legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der für den Streitzeitraum
maßgeblichen Fassung, im Folgenden: FLAG) haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die (lit. b) das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBL. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorhergesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag der im Gesetz (§ 33 Abs. 4 Z. 3 EStG
1988) wie folgt normiert ist:
Einem Steuerpflichtigen,
dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich
"50,90 Euro" (700,00S) für jedes Kind zu. Für Kinder die
sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden. (BGBl I 1998/79 ab 1999; BGBl I
2001/59 ab 2002).
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG
wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 25 FLAG idgF sind Personen, denen
Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person
ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der
Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder
der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe
gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet
vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13
FLAG zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Sohn des Bw.
nach Ablegung der ersten Diplomprüfung am 28.6.2000 keine weiteren
Prüfungen abgelegt hat.
Das Finanzamt verneinte den Familienbeihilfenanspruch, da
"im Zeitpunkt der Beurteilung" jedenfalls festgestanden ist, dass das Studium
nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde.
Im Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Frage, ob für einen
bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, -
will man den Beihilfenanspruch nicht von zufälligen (behördlicher
Entscheidungszeitpunkt) oder willkürlich beeinflussbaren Umständen
(Zeitpunkt der Antragstellung) abhängig machen - anhand der rechtlichen und
tatsächlichen Gegebenheiten wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung
bestanden haben, zu beantworten ist. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt sind oder nicht,
bestimmt sich somit - unabhängig vom Zeitpunkt der behördlichen
"Beurteilung" - nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum.
Im strittigen Zeitraum Oktober 2000 bis Oktober 2002
(Anspruchszeitraum) lag keine Berufsaubildung vor. Dies bewirkt kraft Gesetzes
ein Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches verbunden mit dem Anspruch
auf Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 EStG
1988.
Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche Zeiten
gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf
geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird
daher nicht genügen. Daher ist nur eine Ausbildung, die für einen
Beruf spezifisch ist, als Berufsausbildung anzusehen. Das Sammeln von
Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmen Wissenstandes stellt
für sich allein keine Berufsausbildung dar. Die Zulassung an einer
Universität (Hochschule) bzw. die Bestätigung über die
Fortsetzung des Studiums ist als reiner Formalakt allerdings nicht geeignet eine
Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu
begründen (z.B. VwGH v. 22.11.95, Zl. 94/15/0034, VwGH v. 20.11.96,
Zl. 94/15/0130, VwGH v. 19.3.98, Zl. 96/15/0213).
Nach § 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), BGBl.I Nr.1967/376 vom 24.10.1967
idgF, gelten die im Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl.I Nr. 305,
idgF, angeführten Regelungen auch für die Gewährung der
Familienbeihilfe. Anspruch auf Familienbeihilfe liegt daher nur dann vor, wenn
nach § 16 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg vorliegt.
Ein günstiger Studienerfolg liegt vor, wenn der
Studierende 1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17
StudFG) 2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich
überschreitet 3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung
von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§ 20 bis 25
StudFG).
Im vorliegenden Fall wurden, laut Auskunft der Studien- und
Prüfungsabteilung der Karl - Franzens Universität, ab dem
Wintersemester 2000 nachweislich keine Vorlesungen, Übungen oder
Lehrveranstaltungen besucht; Prüfungen wurden ebenfalls keine
abgelegt.
Zur Berufsausbildung traf der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 18.11.1987, 87/13/0135, folgende Aussagen:
Eine nähere Umschreibung des Begriffes
"Berufsausbildung" enthält das Familienlastenausgleichsgesetz nicht. Unter
diesen Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches
Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls
mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes.
An dieser
Begriffsumschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnissen
vom 23.10.1999, 87/14/0031 und vom 7.9.1993, 93/14/0100, festgehalten: Ziel
einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und
zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg
gegeben sein (vgl. VwGH 15.12.1987, 86/14/0059 und 21.10.1999, 97/15/0111).
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weit
gehend, zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und
auf subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine
Rücksicht nimmt.
Die Rückzahlungspflicht
besteht daher auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug auf einer
Fehlleistung der Abgabenbehörde beruht (siehe dazu Kommentar zum FLAG 1967,
Wittmann/Galletta zu § 26 und auch das VwGH Erkenntnis v. 25.1.2001, Zl.
2000/15/0183).
Dazu wird angemerkt, dass
gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO fällige Abgabenschulden auf
Antrag der Partei ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden
können, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Ein diesbezüglicher Antrag ist beim zuständigen Finanzamt
einzubringen.
Die Berufung war wie im
Spruch angeführt als unbegründet abzuweisen.
Graz,
12. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 16 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
FamilienbeihilfeStudiumablegen von Prüfungenernsthaft und zielstrebigBerufsausbildungRückzahlungFormalakt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0195-G/03
- Stammnummer
- 6816
- Gültig
- 12.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF